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Staatsrecht. sie dem eidgenössischen Rechte, insbesondere den Art.
665. 963 ff. ZGB und 11 H. GrV entspricht oder etwas vOI'bchreibt, was der Bundesgesetzgeber ausnahmsweise den Kantonen vorbehalten hat. Es unterliegt denn auch keinem Zweifel, dass die Fragen, ob die minderjährigen Kinder Moser durch ihre Mutter gesetzlich vertreten seien und auf welchen Zeitpunkt es dabei ankomme, sowie ob die Erben den Teilungsvertrag nur bedingt abgeschlossen haben und dieser daher nicht gefertigt werden könne, nach eidgenössischem Rechte zu beant- worten sind. Was sodann die Beschwerde wegen formeller Rechts- weigerung betrifft, so muss die Gewährung deS rechtlichen Gehörs, soweit sie überhaupt im Grundbucheintragungs- und -beschwerdeverfahren zum Schutz der Parteirechte notwendig ist, als bundesrechtlicher, in den Art. 956, 963 ff. ZGB, 11 ff. oder 102 ff. GrV liegender Verfahrens- grundsatz angesehen werden, dessen Wahrung ebenfalls dem Bundesrate als eidgenössischer, oberster Beschwerde- instanz obliegt (vergl. in Beziehung auf das Betreibungs- beschwerdeverfahren AS 37 I S. 185). Für einen staatsrechtlichen Rekurs an das· Bundes- gericht, wie ihn die Erben Maser erhoben haben, bleibt. demnach kein Raum. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Organisation der Bundesrechtsptlege. N0 11. 63
11. "O'rteil vom 80. Apri119aO i. S. Hehler gegen Zürich. Art. 178 Züf. 3 OG. Beginn der Beschwerdefrist. Ist die ange- fochtene Verfügung als eingeschriebener Brief an den Rekur- renten gesandt und die Anzeige von der Ankunft des Briefes in das vom Rekurrenten gemietete gewöhnliche Brief- postfach gelegt worden, so gilt damit die Verfügung als mit- getent im Sinne des Art. 178 Ziff. 3 OG. Das Bundesgericht hat in Erwägung: dass das Obergericht des Kantons Zürich am 23. De- zE;lllber 1919 ein Gesuch des Rekurrenten um die Bewil- ligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Zürich abwies, dass Büchler hiegegen alll 7. April 1919 die staats- rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen hat, dass der angefochtene Beschluss als eingeschriebene Sendung am 6. Februar 1920 nacluuittags 4 Uhr auf das Postbureau 14 (Riesbach) gelangt und. dies nach Angabe der Kreispostdirektion dem Rekurrenten durch eine schriftliche Anzeige, die sogleich in das von ihm beim genannten Postbureau gemietete gewöhnliche Brief- postfach gelegt wurde, mitgeteilt worden ist, dass somit der 6. Februar als Tag der Zustellung des. angefochtenen Beschlusses angesehen werden muss, ob- wohl der Rekurrent diesen nach der Angabe der Kreis- postdirektion erst am 10. Februar auf dem Postbureau abgeholt hat, dass infolgedessen die sechzigtägige Beschwerdefrist am 6. April 1920 ablief, dass die Beschwerde daher verspätet ist, erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 6. - Voir aussi n° 6.