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74_I_17

BGE 74 I 17

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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16 Staatsrecht. ' gelegt ist, es sei denn, dass dies erst nach der üblichen Geschäftszeit (z. B. nach 21 Uhr) oder, bei einem einge~ sohriebenen Brief, nach Schalterschluss geschieht ..(BGE 46 I 63, 55' Irr 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar 1 '936,abgedruckt in ZR nF 35 Nr. 73 S, 174/5). Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, am Samstagnach- mittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er sein Postfach hat, geschlossen, kann, es sich nur fragen, ob für Züri9h der Samstagnachmittag ohne Willkür als übliche Geschäftszeit betrachtet werden kann, wie es im angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag in Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon um 12 Uhr, mit dem üblichen Bureauschluss, zu Ende geht. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit, welches c( Geschäften» in Frage steht, nämlich die Entgegennahme von _ Postsendu,ngen. ' Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag die Bureaux der öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute geschlossen sinc;l. Das schliesst jedoch nicht aus, Post- sendungen, die am Samstagnachmittag in das Postfach gelegt werden, als dem Inhaber an diesem Tage zugegangen zu, betrachten, denn es kann nach der Erfahrung des Lebens angenommen werden, dass vielfach solche Post noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische Kantonsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass die am Samstagnachmittag ins Postfach gelegte Anzeige vom Eingang eines eingeschriebenen Briefes als Zustellung gilt {JdT 1936 !I S. 57, 1946 II S. 126). Unter diesen Umständen kamt der SamstagnachInittag sehr wohl für die ZustellUng von Postsendungen als übliche Geschäftszeit aufgefasst werden im- Gegensatz zu der Zeit nach Bureauschluss am Abend, in der' gewöhl!lich die Postfächer nicht mehr geleert werden. Pemnach erkennt das Bundesgeric.ht : -Die Beschwerde wird abgewiesen. Roohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N° 6. 17

6. Auszug aus dem Urteil vom 29. April 1948 i. S. Bernegger gegen Staat~rat des Kantons Wallis. Die Behörde, die eine Verordnung erlässt, bindet damit auch sich selbst. L'a,utoriM est 1iee par les reglements qu'elle edicte. L'autorita e vincolata. dai regolamenti ehe promulga. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 5. August 1943 ein Reglement über die Ausübung des Zahnarzt-, Assistenten- und Zahntechnikerberufes erlassen. Danach bedürfen 'die Zahntechniker zur Ausübung ihres Berufes einer Bewilligung des Staatsrates, die nur den Inhabern eines D!plomes erteilt wird (Art. 10, ll). Der Beschwerde- führer Bernegger, der ein solches Diplom besitzt, kam um die Bewilligung zur Ausübung des Zahntechnikerberu- fes im Kanton Wallis ein, wurde aber vom Staatsrat abgewiesen unter Hinweis auf seinen schlechten Leumund. Bernegger hat diesen Entscheid mit staatsrechtlicher. Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 31 BV angefochten. Das Bundesgericht, heisst die Beschwerde gut. AU8 den Erwägungen: (Es wird zunächst festgestellt, dass das Reglement beim Zahntechniker - anders als beim Zahnarzt - bewusst 'vom Erfordernis des guten Rufes absieht und lediglich den Besitz eines Diploms voraussetzt.) Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass der Staatsrat, der das Reglement erlassen hat, befugt sei, dieses zu ergänzen- und die Bewilligung zur Berufsaus- ,übung im Einzelfall -ton weitergehenden' Bedingungen abhängig zu machen. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts bindet die Behörde, die eine Verordnung erlässt, damit auch sich sßlbst, d .. h. sie ist, solange die Verordnung in Kraft steht, gehalten diese anzuwenden und handelt rechtswidrig, wenn sie 2 AB 74 I - 1948

Staatsrecht. davon abweicht (nicht veröffentliohte Urteile des Bundes- geriohts vom 20. Dezember 1929 i; S. Jagdgesellschaft Gränichen S. 12/13 und vom 18. März 1946 L S.Huguenin ~ A.-G. S. II ; OTl'O MA.YE~, Verwaltungsreoht, Bd. I S~ 80, FLEINER, Institutionen S. 139/40). Sofern sie die Bestim- mungen der Verordnung für ungenügend hält, hat sie diese selbst abzuändern und darf sich nicht in Einzelfällen darüber hinwegsetzen. Vgl. auch Nr. 12. - Voir aussi n° 12. . H .. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND -ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELEOTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

7. Urteil vom 22. Januar 1948 i. S, Biihler gegen Kanton Ziirich. Beschwerde betreffetnd, ~e Wahlen und Abstimmungen' ,Besc":werdelrist (~. 85 lit. a, 86 Ahs. 1 und 89 Aha. 1 00): Em Stunmberechtlgter, der sich durch die Formulierung der Abstimmungsfrage (hier: Verhindun~-zweier Gesetze in einer Vorlage) im Stimmrecht verletzt fühlt, muss den die Abstim- . mungs!rage festlegenden Hoheits&kt &nfechten und kann nicht / mehr Im Ansc?Iuss an die Abst~mmungBeschwerde führen. Recours concemant les 6lections et OOtationa cantonales . delai de recours (art. ,85,Ietyre a, 86 aI. 1 et 89 al. I OJ). ' Un 6Iecteur qUl s estnne lese dans son droit de vote par la ff190n dont. la question s~)Umise au peuple est formule.e (en l'espeoo, reumon de deux lms dans un seul texte legislatü) doit attaquer l'acte qui arrete Pobjet de la votation et ne peut plus former recours une fois cel1e~i intervenue. Rico;ao in 'matef'ia di elezioni e votazioni cantonali; termine per . NC01Tere (art. 85, lett. a; 86 cp. I e 89 ch. 1 OGF). Un elettore che si ritiene Ieso nel suo diritto di voto a motivo . ~el modo in c~i e, form~lata laq~6!!tione sottoposta aI.popolo (m c~n~to, n~one di due leggI m un solo testo legislativo) deve U;UPUJSDlU'e 1 atto che fissa l'oggetto della votazione e non puo pItl ncorr~re dopo la votazione. Stimmrooht, kantonale Wahlen UIld Abstimmun~n. Ne> 7, 19 A. - Am 10 Juli 1947 legte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat den Entwurf eines « Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die. Alters~ und HinterIassenenversioherung» vor. Bei der Beratung im Kantonsrat wurde vorgeschlagen, zur Beschaffung der Mittel für den Kantonsbeitrag an die AHV die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erhöhen und die deshalb. not- wendigen Änderungen des Erbschafts- und Schenkungs- steuergesetzes dem Einführungsgesetz zur AHV beizu~ fügen. Der Kantonsrat stimmte diesem Vorschlag am

15. Juli 1947 zu und genehmigte das « Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Altets- und Hinterlassenversicherung und die Abänderung des Gesetzes· über die Erbschafts- und Sohenkungssteuer». in' der Sitzung vom 28. Juli. Dfl,rauf setzte der Regierungsrat am 31. Juli die Volksabstimmung auf den 28. September fest und veröffentlichte diese Anordnung nebst. dem Gesetzestext und einem Bericht dazu im kantonalen Amtsblatt vom 15. August. Die Volksabstimmung vom 28 .. September ergab für das Gesetz 73,739 ja und 46, I 03 nein. Durch Beschluss vom 6. Oktober erklärte der Kantonsrat das Gesetz als vom Volke angenommen. -Dieser Erwahrungsbeschluss wurde mit . dem Abstimmungsergebnis im kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober veröffentlicht. B. - Am 6. November 1947 hat Nationalrat Dr.R . Bühler in Winterthur gestützt auf Art. 85 OG staatsrecht~ liehe Beschwerde erhoben mit dem Antrag: « Das zürcheri~h~ Gesetz über,. die Einführung. des Bundes- gesetzes über die Alters- und HinterlassenenversIcherung· und die Abänderung des Gesetzes über die Er~schafts- ~d ~n­ kungssteuer sei aufzuheben, die . Volksabstumnung uber dieses Gesetz vom 28, September 1947 ungültig zu~r~ären und der Kanton Zürich anzuweisen, eine neue Volksab~t]mmung ~u­ ordnen in welcher der Gesetzes-Entwurf den StImmberechtIgten in zwei getreunten Vorlagen, Einf~ngsgesetz. zum Bundes- gesetz über die AHV einerseits und ~derung des ~bschafts­ und SchenkungSsteuerg~setzes ~derselts v~rgelegt. WIrAn 9.. Eventuell seien nur die Bestumnungen uber die . ~~g des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nämlich § 15, 16 und 17 des angefochtenen Gesetzes aufzuheben».