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46_I_335

BGE 46 I 335

Bundesgericht (BGE) · 1920-10-09 · Deutsch CH
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Staatsrecht

I~1. GARANTIE' DES BÜRGERRE~HTS

GARANTIE DU DROIT DE CITE

Vgl. Nr. 42. -

Voir n° 42.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LffiERTE D'ETABLISSEMENT .

Vgl. Nr. 42.' -

Voir ~no 42.

Doppelbesteuerung. r ..., ~6.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

46. trrleU vom 9. Oktober 1920 i. S. Stad.t Zürich

gegen legierungsrat und. Obergericht Zug.

335

Vermögensbesteuerung einer ausserkantonalen Gemeinde für

denjenigen Teil der immobilen Anlagen einer von ihr als

sogenanntes selbständiges Unternehmel'! betriebenen kom-

munalen Wasserversorgung, der sich im Gebiete des be-

steuernden Kantons befindet. Kompetenz des Bundesge-

richts gegen eine willkürliche, den Zusammenhang der

besteuerten Anlagen mit den übrigen ausserkantonalen

Teilen des Unternehmens ausser Acht lassende Bewertung

nicht nur aus Art. 4, sondern auch schon aus Art. 46 Abs. 2

BV einzuschreiten. Denkbare und zulässige Kriterien für

die Schätzung. Anspruch auf Schuldenabzug. Umfang.

A. -

Zu Ende des letzten nnd zu Beginn dieses Jahr-

hunderts erwarb die Stadt Zürich im zugerischen Lorze-

und im Sihltal eine Anzahl von Quellgrundstücken und

Wasserrechten, ferner Durchgangsrechten und Liegen-

schaften, die zum Schutze der Quellen nötig waren. Eine

QueIiengruppe wurde gemeinsam mit der Aktiengesellschaft

\Vasserwerke Zug erworben; Zürich pachtete aber gleich-

zeitig den Anteil der Wasserwerke auf 40 Jabre. Die Quellen

sollten zur Versorgung der Stadt Zürich mit Quellwasser

dienen, und es sind die hiefür erforderlichen Anlagen,

hauptsächlich Fassungen und Leitungen erstellt worden.

Durch Verträge vom August 1897 und August 1903

bewilligte der Regierungsrat des Kantons Zug der Stadt

Zürich die Ableitung des Wassers unter Einräumung des

Rechts zur Benutzung des öffentlichen Bodens, gegen eine

Konzessionsgebühr und, unter gewissen Bedingungen.

In § 6 des Vertrages von 1903 ist festgesetzt: « Soweit

336

Staatsrecht.

die Anlage im Gebiete des Kant~)ßs Zug liegt. ~ntersteht

sie der kantonalen und gemeindlichen Steuerpflicht. »

Art. 15 Abs. 1 der Zuger Verfassung erklärt alles Ver-

mögen und Einkommen und allen Erwerb für steuer-

pflichtig. Nach § 11 des zugerischen Gesetzes über Be-

streitung der Staatsausgaben vom 28. Dezember 1896.

ist der Vermögenssteuer unterworfen: a) Alles in und

ausser dem Kanton befindliche Guthaben der Kantontr

einwohner, naeh Abzug aller darauf haftenden Schulden

und Lasten. b) Alles im Kanton befindliche Grundeigen-

tum und anderweitige Guthaben, welches einer ausser

dem Kanton wohnhaften Person gehört.))

§§ 12, 28, 29, 38 und 50 des nämlichen Gesetzes lauten:

{(§ 12. Die Liegenschaften sind auf Grundlage eines

mässigen Verkaufswertes, unter Berücksichtigung der

kantonalen Gebäudeassekuranz und des jeweiligen Er-

trages zu berechnen.... Liegenschaften mit ausschliesslich

andwirtschaftlicher Benutzung werden nach einem mäs-

sigen Ertragswert besteuert. »)

({ § 28.

Jedes Vermögen und Einkommen und Jeder

Erwerb ist vollständig in' seinem wahren Wert zu ver-

steuern. »)

({ § 29. Bei Berechnung des Vermögens von im Kanton

wohnenden Pflichtigen könne~ von dem Gesamtwert des

Besitztums allfällige Schulden in Abzug gebracht werden,

ausgenommen bei Gesellschaften, welche das Aktien- oder

Anteilscheinkapital im einnezahlten oder herabgesetzten

Betrage und die Reservefonds voll zu versteuern haben.

Bei der persönlichen Versteuerung sind die Schulden

auch auf das gesamte Vermögen zu verteilen.

Bei steuerpflichtigem Besitztum von Auswärtswohnenden

darf ein Abzug darauf haftender Schulden nur statt-

finden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweisen kann.

dass das fragliche Besitztum im Vergleich zu seinem übri-

gen Vermögen oder auswärtigem Besitztum nicht unver-

hältnismässig mit Schulden belastet ist ....),

.

H § 38. Je alle vier Jahre wird im ganzen Kanton eme

lIeut' Taxation angeordnet.. ..)

Doppelbesteuerung. N° 46.

337

~ § 50 Abs. 2 Wird dieser Rekurs (an den Regierungsrat)

',entweder gar nicht oder nur teilweise begründet erklärt,

so steht dem Rekurrenten das Recht zu, binnen 20 Tagen,

vom Empfang des motivierten Regierungsbeschlusses an

gerechnet, die Rückforderung des vermeintlich zu viel

Bezahlten gerichtlich geltend zu machen, zu welchem

Ende ei den vollen Beweis für den geringem Betrag seines

Vermögens, Einkommens und Erw~rbes zu leisten hat ... »)

Die Stadt Zürich zahlte bisher an den Kanton Zug und

die beteiligten zugerischen Gemeinden Menzingen, Neuheim

und Baar die Vermögenssteuer:

a) Seit Erstellung der Anlagen bis 1905 auf 202,500 Fr.

h) Von 1905 bis 1910 auf . .

430,000 Fr.

e) Von 1910 bis 1913 auf . . . . . . . 1 750,000 Fr.

(dem Betrage der Anlagekosten).

Ihr Begehren, dass von dieser letzten Einschätzung

ein ihren Gesamtschulden entsprechender Anteil Passiven

abgezogen werde. lehnten die Zuger Steuerbehörden und

Gerichte ab, weil nur hypotheka.isch versicherte Schulden

abzugsberechtigt seien. Die dagegen erhobene staatsrecht-

liche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und unglei-

cher Behandlung verwarf das Bundesgericht am 7. Mai

1912. Am 9. September 1913 liess dann die Stadt auf ihre

Anlagen im Kanton Zug zu Gunsten der Schweizerischen

Kreditanstalt eine Grundpfandverschreibung für einen

Betrag von 1,500,000 Fr. errichten, den sie unbestrittener-

massen der Grundpfandgläubigerin für Bezüge auf Check-

konto bei dieser schuldet. Bei der Neueinschätzung für

die mit 1914· beginnende neue Steuerperiode brachte sie

denselben von den Anlagekosten in Abzug, sodass als

steuerbares Vermögen (1,700,000 Fr. -1,500,000 Fr. =)

:nl,OOO Fr. geblieben wären. Die beteiligten Gemeinden

nahmen indessen diese SeIb6ttaxation nicht an, und die

kantonale Steuerkommission setzte mit Entscheid vom

24. April 1914 den Wert des Steuerobjekts « auf Grund

der Schätzung der Kreditanstalt und auf Grund der tat-

sächliehen Einnahmenquellen » auf drei Millionen fest.

(Menzingen 1,460,000 Fr., Neuheim 1,370,000 Fr., Baar

338

Staatsrecht.

170,000 Fr.) Auf erhobenen Rekurs bestätigte der Re-

gierungsrat von Zug am 21. Dezember 1914 die Verfügung

der Steuerkommisssion mit der Begründung, dieser Wert

lasse sich konstruieren aus dem kapitalisierten Erträgnis;

die Hypothekarschuld sei offenbar zum Zwecke der Her-

absetzung der Steuer im Kanton Zug geschaffen worden.

und es fehle der Ausweis, dass sie einzig und wirlpich nur

für dieses Steuerobjekt aufgenommen worden sei.

Die

Stadt Zürich stellte hierauf beim Kantonsgericht von

Zug gegen den Kanton Zug das Begehren ans Recht : Es

sei das steuerpflichtige Vermögen der Klägerin auf

200,000 Fr. oder wieviel festzusetzen und es sei Beklagt-

schaft pflichtig; die zu viel bezahlten Steuerbeträge zu-

rückzuerstatten, unter ·Kosten- und Entschädigungsfolge.

Namens des beklagten Kantons beantragte der Regier-

rungsrat Abweisung des Klagebegehrens und Aufrecht-

haltung der vorinstanzlichen Taxation unter Kostenfolge.

Ein vom Gericht erhobenes Gutachten (der Ingenieure

Kilchmann in St. Gallen und Wydler in Aarau) bestimmte

die Kosten der auf zugerisehern Gebiete befindlichen An-

lagen der Klägerin auf Ende 1905 auf 1,750,344 Fr. 19 Cis.,

den « Vennögenswert») derselben, nach dem Gestehungs-

preis des Wassers in Zürich berechnet, auf 1,000,000 Fr.,

den Ertragswert nach dem wirklichen Reingewinn auf

1,114,000 Fr., den Verkaufswert der Anlagen auf 52,000 Fr.,

eventuell, bei Veräusserung des Lorzewassers zu Kraft-

zwecken, auf 190,000 Fr., den Kaufwert der ungefassten

Quellen allein im günstigsten Falle auf 800,000 Fr. Im

Anschluss hieran fassten die Parteien ihre Standpunkte

in der Replik und Duplik und in Schlussätzen zusammen.

Die Klägerin stellte darin auf den von den Exp~rten er-

mittelten sog. Ertragswert von einer Million, eventuell auf

den Anlagewert abzüglich Amortisationen (von 1 1/t ('/1)

jährlich) ab, der 1,500,000 Fr. betragen würde, und brachte

davon die Pfandschuld mit 1,500,000 Fr. in Abzug. Ferner

verwies sie darauf, dass nach der neuern Praxis des

Bundesgerichts ein entsprechender Teil der Gesamt-

Doppelbesteuerung. Nt> 46.

339

passiven auf die Anlagen in Zug verlegt werden könne,

ohne dass eine pfandrechtliche Versicherung nötig sei.

Der Beklagte liess nach seinen Schlussätzen den Hinweis

auf diese Praxis nicht gelten, da sie nur beim System der

Subjektsteuer Anwendung finde, der Kanton Zug aber die

Liegenschaften nach eigenen Grundsätzen besteure, ab-

gesehen davon, dass die Stadt Zürich sich auch deshalb

nicht darauf berufen könne, weil sie den Gesamtwert

ihres Besitztums nirgends zu versteuern habe. Der von

den Experten ermittelte Ertragswert sei unrichtig be-

rechnet, indem zu den Betriebsergebnissen, wie sie die

Rechnungen angäben, hinzuzurechnen seien die Posten :

Beitrag an den Unterhalt der städtischen Strassen und

Kanäle und Verzinsung des Anlagekapitals, die pro 1913

132,170 Fr. und 187,218 Fr. 10 Cts. betragen, ferner die

Abschreibungen auf Baukonto im Jahre 1913

VOll

146,800 Fr .. Es sei zudem nicht bewiesen, dass die Wasser-

abgabepreise einer richtigen Tarifpolitik entsprechen wür-

den. Ebenso gingen die Experten von einem unrichtigen

Betrage der Anlagekosten aus; nach der Rechnung pro

1913 beliefen sich die Gesamtbaukosten der Quellwasser-

versorgung auf 4,871,493 Fr. 90 Ct8., also 1,697,389 Fr.

71 Cts. höh~ als angenommen. Die Hälfte dieser Differenz

mit 800,000 Fr. sei auf die Anlagen in Zug zu verlegen.

Dazu komme der Wert der Quellen « als solche» mit

800,000 Fr. Der gesamte Anlagewert mache demnach

3,350,344 Fr. 19 Cts. aus. Selbst wenn man die Abschrei-

bungen, wie es die Klägerin verlange, abziehe, ergeben

sich noch immer mehr als 3 Millionen. Gehe man von dem

. aus dem Kanton Zug weggeführten Quantum Wasser aus,

8,400,000 Kubikmeter jährlich, und lege man den Wert

des Wassers zu Grunde, den die Klägerin in einem Ent-

schädigungsprozess gegen die Gebrüder Röllin verlangt

habe, 6 Rappen per Minutenliter, so komme man sogar

auf einen Ertragswert von 12 Millionen. Bei der Grund-

pfandverschreibung handle es sich um eine Machenschaft,

die nicht zu schützen sei.

340

Staatsreeht.

Das ~antonsgericht Zug folgte der Berechnungsweise

des RegIerungsrates, verwarf das Verlangen nach einem

Schuldenabz~g und wies run 8. Juni 1918 die Klage ab.

Das Obergencht ging in seinem Urteil vom 31. Mai 1919

ebenfalls vom Anlagewerte aus, den es, wie der Regierungs-

r~t, auf .. rund 3,350,000 Fr. berechnete, welchen Betrag

die Schatzung der Steuerbehörden nicht erreiche. Den

Schuldenabzug liess es im Gegensatz zur ersten Instanz

grundsätzlich zu, jedoch nur im Verhältnis der Gesamt-

passiven zu dem Betreffnis" das davon auf die realisier-

baren Liegenschaften der Klägerin entfalle, welches Ver-

hältnis dann auf die Zuger Passiven übertragen, wird. Die

betreffenden, der Rechnung,der Stadt Zürich pro 1913

entnommenen Zahlen sind folgende:

Gesamtaktiven

15S,681,775 Fr., Gesamtpassiven 154,225,405 Fr., reali-

sierbare Liegenschaften 35,408,452 Fr. 80 Cts.; auf diese

falle so~t von den Gesamtpassiven ein Betrag

von

34,414,052 Fr.; von den Zuger Passiven, die init 1,500,000

Fr. eingesetzt werden, dürfe nur ein entsprechender Teil

auf die Anlagen dort verlegt werden, d. h. 334,711 Fr.

Dieser Betrag wurde von, den 3 Millionen abgezogen und

demnach erkannt: « 1.' Das steuerpflichtige Vermögen

der Klägerin im Kanton Zug wird auf 2,670,000 Fr. fest-

gesetzt und hat der Kanton Zug die demnach zu viel

bezogenen Steuern zurückzuvergüten. 2. Die Klägerin

hat ihre Kosten an sich zu, tragen und der Beklagten an

deren Kosten erster und zweiter Instanz 600 Fr. zu ver-

güten.)

B. -

Eine gegen dieses Urteil vom Regierungsrat

erhobene, Kassationsbeschwerde blieb erfolglos. Ihrerseits

hat die Stadt Zürich gegen das obergerichtliche Urteil

sich rechtzeitig beim Bundesgericht beschwert, weil in der

Erhöhung des von den Experten ermittelten Anlagewertes

um zweimal 800,000 Fr. eine Rechtsverweigerung liege

und damit die Art. 4BV und 5 KV verletzt seien, und weil

die Nichtbewilligung des verlangten Schuldenabzuges

dem klaren Wortlaut des kantonalen Steuergesetzes wider-

,>

Doppelbesteuerung. N° 46.

341

spreche und so wiederum gegen die Art. 4 BV und 5 KV,

wie auch gegen das Verbot der Doppelbesteuerung ver-

stosse. Der Antrag lautet: 1. Es seien der Beschluss des

Regierungsrates Zug vom 21. Dezember 1914 und das

Urteil des Obergerichtes Zug vom 31. Mai 1919 aufzu-

heben und der Rekursgegner anzuweisen,,auf Grundlage

der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils den Be-

trag des im Kanton Zug steuerpfliehtigen Vermögens der

Rekurrentin zu bestimmen. 2. Eventuell, wenn auch eine

Verletzung von Art . 46, Abs. 2 der Bundesverfassung ange-

nommen wird, sei vom Bundesgericht selber der Betrag

des im Kanton Zug steuerpflichtigen Vermögens der

Rekurrentin auf 200,000 Fr. anzusetzen.

C. --;- Das Obergericht verwahrt sich in s~iner Vernehm-

lassung gegen den Vorwurf der Willkür bei der Taxation :

Es wäre Aufgab~ der Rekurrentin gewesen, darzutun, dass

die regierungsrätliche Berechnung der Anlagekosten un-

richtig sei; dieser Pflicht habe sie mit dem allgemeinen

Hinweis auf das Expertengutaehten und die eingelegten

Rechnungsübersichten nicht genügt. Hinsichtlich des

Schuldenabzugs entbehre die Lösung des Obergerichts

allerdings nicht gewisser Inkonsequenzen, sie seien aber

die Folge der Divergenz des zugerischen Steuergesetzes

und seiner bisherigen Auslegung durch die zugerischen

Gerichte und das Bundesgericht einerseits, der neueu

bWldesgerichtlichen Rechtsprechung andererseits; das

Obergericht habe sich an beides gehalten. Es schliesst

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Regierungsrat macht zunächst darauf aufmerksam.

dass die Rechtsmittel des kantonalen Rechts nicht er-

schöpft seien: nach § 115 b, Ziff.2 u. 3 ZPO sei wegen offen-

baren Irrtums und wegen Verletzung klaren Rechts die

Kassationsklage möglich, sie hätte erhot.en werden sollen,

bevor der staatsrechtliche Rekurs wegen Rechtsverwei-

gernng ergriffen wurde. Zur Sache .wird eingewendet:

Die Schätzung der VerwaltungsbellÖl'den habe auf einer

Ertragsberechnu~ beruht. Dafür. dass diese nicht will-

312

Staatsrecht.

kürlich sei. wird wieder auf die Schadensberechnung

verwiesen, welche die Stadt Zürich im Prozesse gegen die

Gebrüder Röllin wegen verunreiriigten Wassers aufge-

stellt h~tte (6 Rappen pro Kubikmeter), sie führe auf

einen Ertragswert der Anlagen von 12 Millionen Fnmken.

Wenn man aber auch nur den Pachtzins zu Grunde lege, den

die Stadt Zürich den Wasserwerken Zug für ihr Wasser

bezahle, erhalte man einen Ertragswert von 2,2 Millionen,

wobei die Ableitungskosten nicht berücksichtigt seien.

Die Gerichte seien nicht Taxationsbehörden, sondern

hätten nur zu prüfen, ob der Beweis eines geringem Ver-

mögens geleistet sei. Wenn sie dies verneint hätten, so

liege darin keine Willkür. Baukosten und Wert der Quellen

seien nur einer der Gründe, weshalb der Beweis als nicht

geleistet erklärt worden sei; die weitem Gründe hätten

zur Klageabweisung genügt. Bei den Anlagekosten sei der

Jetztwert der Anlagen und der Quellen zu ermitteln

gewesen, nicht der Wert auf Ende 1905. Hinsichtlich des

Schuldenabzugs sei jedenfalls das zugerische Steuergesetz

nicht verletzt: einmal könnten danach nur Hypothekar-

schulden abgezogen werden, es liege aber keine Willkür in

der Annahme, dass hier die Hypothek von 1,500,000 Fr.

in fraudem legis errichtet worden sei. Sodann habe ein

auswärtiger Steuerpflichtiger zudem zu beweisen, dass

sein Besitztum im Kanton nicht unverhältnismässig mit

Schulden belastet sei; dies habe die Rekurrentin im

Prozesse nicht dargetan; auf die gedruckten Rechnungen

habe nicht abgestellt werden können, und den übrigen

Belegen habe sich nicht entnehmen lassen, welches die für

die Vergleichung in Betracht fallenden Steuerwerte seieu.

Auf das bundesrechtliehe Doppelbesteuerungsverbot aber

könne die Stadt sich nicht berufen, weil nirgends erwiesen

sei, ob und in welchem Masse ihr übriges Vermögen in

Zürich zur Staatssteuer herangezogen werde; eine Doppel-

besteuerung liege daher nicht vor, wenn der Kanton Zug

keinen Schuldenabzug gestatte; sollte aber Art. 46 Abs. 2

BV noch zutreffen, so wäre zu sagen, dass die Kompo-

1

[,

~

,/

I

Doppelbesteuerung. N° 46.

343

nenten fehlen, um eine Schuldenverlegung im Sinne der'

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen. Des-

halb sei der Rekurs abzuweisen.

D. -

Replizierend macht die Rekurrentin gegenüber

~er Einrede, dass die kantonalen Instanzen nicht erschöpft

seien, geltend : Es handle sich um eine Verwaltungssache,

für die das Erfordernis nicht gelte. Ein über. dem Ober-

gericht stehendes Kassationsgericht gebe e.,

Staatsrecht.

ihren gegenwärtigen Wert. Er ist für die Besteuerung

zu ermitteln und es kann nicht eine Wertung in Frage

kommen, welche die Objekte losgelöst von ihrer Ver-

bindung und Zweckbestimmung ins Auge fassen und

etwa davon ausgehen würde, was daraus bei einem Ver-

kaufe gelöst werden könnte. Nicht nur würde man sich

damit von den realen Verhältnissen, die bei der Be-

steuerung; wenn immer möglich, zu Grunde zu legen

sind, entfernen, sondern man käme auch zu einem offenbar

unbilligen Ergebnis, da, wie sich aus der N atur ~er Sache

ergibt und durch die Expertise bestätigt wird, eine andere

Verwertung der Quellen schwer, eine günstigere nicht

möglich wäre. Die Rekurrentin hat sich denn auch selbst

nicht auf diesen Boden gestellt. sondern berücksichtigt

ebenfalls, indem sie die Baukosten zu Grunde legt, den

Zweck und den Zusammenhang der Anlagen mit der

Wasserversorgung der Stadt Zürich. Um den wahren

Wert des steuerpflichtigen Objekts zu ermitteln, wie es

§ 28 des Zuger Steuergesetzes verlangt und allgemeinen

Grundsätzen entspricht, ist deshalb von ihrer Beziehung

zu dem gemeinwirtschaftlichen industriellen Unterneh-

men der städtischen Wasserversorgung auszugehen, Unter-

nehmen, das als Aktiven die Kraftanlage im Letten, die

Anlagen für Quellwasserversorgung,

Brauch~~sserver­

sorgung, Liegenschaften, Gerätschaften, MobIlIar ".und

Materialien aufweist und mit einem Teile dieser Aktiven

räumlich auf den Kanton Zug übergreift. Andererseits

ist dieses Unternehmen für sich und selbständig ins Auge

zu fassen, wie es auch selbständig finanziert wurde und

verwaltet wird. Die andern industriellen Unternehmungen

der Stadt Zürich fallen ebensowenig in Betracht, wie

die eigentliche

öffentliche

Verwaltung. Sonst würde

ein subjektives Moment in die Steuerfrage einb~zogen,

nämlich der öffentliche Charakter der Rekurrentm, auf

dessen Berücksichtigung sie ausserhalb ihres Kantons

keinen Anspruch hat, was in ihrer Anerkennung der

Steuerpflicht auch zum Ausdruck gekommen ist:

Doppelbesteuerung. N° 46.

::49

3. -

Die Steuerbehörden von Zug hatten für ihre

Schätzung von 3 Millionen Franken ursprünglich in allge-

meiner Weise

auf das zu kapitalisierende Erträgnis

verwiesen. Irgend welche zahlenmässige Angaben über

dieses wurden indessen nicht gemacht, sodass die Schät-

zung vollständig in der Luft steht. In der Duplik und den

Sehlussätzen hat dann der Vertreter des Regierungs-

rates den Ertrag auf 504,000 Fr. angegeben, was auf einen

Kapitalwert der aus dem Kanton Zug fortgeleiteten

Wassennenge von 12 Millionen führe: der Ausgangs-

punkt ist hiebei eine Schätzung des Wertes des Wassers,

die die Stadt Zürich in einem Schadenersatzprozess vor-

genommen hatte. Es ist aber klar, dass eine solche, zur

Begründung einer Schadenersatzforderung aufgestellte

einseitige Wertung dür die nach objektiven Gesichts-

punkten vorzunehmende Steuerschätzung nicht ver-

wendet werden kann, auch nicht im Sinne einer Aner-

kennung, zumal da die Gerichte gar nicht dazu gelangt

sind, sich darüber auszusprechen. Im fernern wird in der

Rekursantwort der Regierung auf den Pachtzins ver-

wiesen, den die Stadt Zürich den 'Vasserwerken von

Zug für die Ueberlassung eines bestimmten Quantums

Quellwasser bezahlt, um so einet'f Ertragswert der Quellen

von 2,200,000 Fr. auszurechnen. Allein die Experten,

auf die das Obergericht grundsätzlich abgestellt hat,

erklären einerseits den Pachtzins für reichlich hoch und

belasten ihn zudem mit den von den Wasserwerken Zug

getragenen Fassungskosten, sodass sie auf dieser Grund-

lage zu einem Höchstwert der Quellen von 800,000 Fr.,

also einer weit geringeren Summe gelangen. Der Regie-

rungsrat selbst hat sich denn auch veranlasst gesehen,

im kantonalen Verfahren noch ein anderes Hilfsmittel

für die Schätzung heranzuziehen, nämlich die Anlage-

kosten, wobei er zwar ebenfalls den von den Experten

auf Ende 1905 d. h. den Zeitpunkt der Fertigstellung

des Werkes bestimmten Kostenbetrag der zugerischen

Anlagen von 1,750,000 Fr. (3,1 Millionen für das ganze

3;;0

Staatsrecht.

Werk) zu Grunde legt, dazu aber die erwähnten zwei

Zuschläge von je 800,000 Fr. 'für seither bis Ende 1913

vorgenommene Neuverwendungen und für den Wert

der Quellen « an sich» macht. Die Gerichte sind dieser

letzten Berechnungsweise gefolgt, bezw. sie haben er-

klärt, die Rekurrentin habe deren Unrichtigkeit nicht

nachgewiesen. Dieselbe springt aber in die Augen. Es

wird dabei einfach -

ohne jede aktenmässige Unterlage

-

unterstellt, dass die Differenz zwischen dem von den

Experten angegebenen Gesamtbetrag der Anlagekosten

von 3,17 Millionen und der in der städtischen Rechnung

pro 1913 angegebenen Summe von 4,87 Millionen aus

seit 1905 vorgenommenen Neu- und Erweiterungsbauten

herrühre, während,sie, sich in Wirklichkeit: wenn nicht

ganz so doch jedenfalls zum allergrössten Teile, einfach

daraus erklärt, dass die Experten -

zutreffender Weise

-

nur die Kosten für Gewinnung des 'Vassers im Lorze-

und Sihltal berücksichtigt haben, die Summe der Rech-

nung dagegen sich auf die Anlagekosten der g e sam t e n

Quellwasserversorgung der Stadt bezieht, die auch noch

andere Quellen als jene umfasst. Dass dies in Tat und

'Wahrheit der Grund der Verschiedenheit der beiden

Ziffern ist, erhellt nicht nur daraus, dass schon vor Er-

stellung der Versorgung aus dem Sihl- und Lorzetal in

den den kantonalen Instanzen vorgelegten Rechnungen

der,Stadt ein Konto der Quellwasserversorgung, für

1901 z. B. mit 1,875,000 Fr. erscheint; es ist vor allem

auch der Tatsache zu entnehmen, dass 'bereits die Rech-

nung pro 1906 den Gesamtbetrag der Anlagekosten der

« Quellwasserversorgung » auf 4,550,059 Fr. 'beziffert;

was es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lässt,

e-

dass von den 4,87 Millionen der, Rechnung pro 1913

800,000 Fr. auf neue Anlagen im Kanton Zug seit 1905

entfallen könnten. Das Obergericht hat denn auch die

Ausführung des Rekurses, dass die Neuverwendung~n,

für zugerische Anlagen seit 1905 in Wirklichkeit nicht mehr

als 1250 Fr. erreichen, in seiner Rekursantwort nicht

Doppelbesteuerung. N° ~6.

weiter mehr bestritten, sondern sich auf das Argument

beschränkt, dass, wenn es in diesem Punkte der Erklärung

des Fiskus für die Differenz gefolgt sei, darin keine Will-

kür erblickt' werden könne. Nicht anders verhält es sich

mit dem weiteren Zuschlag von 800,000 Fr. für den Wert

der Quelllen an sich. Aus dem Expertengutachten S. ~

ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass in der dort als:

Kosten der zugerischeIi Anlagen angegebenen Summe

von 1,750,000 Fr., die auch das Obergericht zur Grund-

lage nimmt, die Kosten des Erwerbes des Landes und der

dazu gehörigen Quellenrechte bereits eingerechnet sind.

Wtmn die Experten daneben an einer anderen Stelle des

Gutachtens den Wert der Quellen als solcher auf 800,000 Fr.

beZiffert haben, so handelte es sich dabei um' die

Beantwortung einer an sie gestellten weiteren Frage, die

auf der Voraussetzung der Vornahme der Steuertaxation

nach einem ganz andern Gesichtspunkte als dem Anlage-

werte beruhte. Es kann deshalb unmöglich bei der Taxa-

tion nach dem Anlagewerte zu dem von den Experten

bestimmten

Werte

der

zugerischen

Anlagen

von

1,750,000 Fr. noch einmal der Wert der Quellen an sich,

der in dieser Summe bereits enthalten ist, geschlagen

werden, wenn nicht doppelt gerechnet werden soll.

Entbehrt so die regierungsrätliche, von den Gerichten

geschützte Schätzung der. Anlagen jeden Haltes, so lässt

sich auch die Berechnung des vom Obergericht grund-

sätzlich, im Gegensatz zur Auffassung des Regierungs-

rats und des Kantonsgerichts zugelassenen Schuldenab-

zugs nur schwer verstehen. Mag man noch begreifen,

dass für die Verlegung der Passiven die realisierbarEm

Aktiven, speziell die realisierbaren Liegenschaften aus-

geschieden wurden, so hätte dies doch höchstens dazu

führen können, letztere mit dem auf gleiche 'Weise fest-,

gesetzten Wert der Immobilien in Zug in Beziehung zu

setzen und einen diesem Verhältnis entsprechenden Teil

der auf die realisierbaren Liegenschaften fallenden Schul-

den abzuziehen, wobei freilich die Bestimmung des Be-

352

Staatsrecht.

trages dieser nicht leicht wäre und man eher versucht

sein könnte, die Schulden in erster Linie auf die realisier-

baren Aktiven nach ihrem vollen Werte zu verlegen.

Statt dessen geht das Gericht von dem Betrag der Schuld

aus, die die Rekurrentin auf den Anlagen in Zug hypo-

thekarisch versichert hat und erklärt davon denjenigen

Teil als abzugsberechtigt, welcher durch die Vergleichung

der Gesamtaktiven mit den realisierbaren Liegenschaften

gefunden worden ist (wobei unnötigerweise ein Umweg

über die Gesamtpassiven gemacht wird). Dieses Ver-

fahren ist aber offenbar unhaltbar. Es erklärt sich nur

aus der auf S. 7 des Urteils angestellten Erwägung, dass

die Rekurrentin den durch die bundesgericht!iche Doppel-

besteuerungspraxis aufgestellten Grundsatz -

Abzug eines

dem Wertverhältnis der innerkantonalen Liegenschaften

zu den Gesamtaktiven entsprechenden Teils der G e-

sam t pas s i v e n -

deshalb nicht anrufen könne,

weil sie auf dem Gebiete des Kantons Zug « kein Er-

werbsgeschäft mit Aktiven und Passiven betreibe, son-

dern nur einen einzelnen, ausschliesslich öffentlichen

Zwecken gewidmeten, wenn auch nicht gänzlich unpro-

duktiven Liegenschaftskomplex . besitze)); als Grundlage

für den Schuldenabzug könne daher nur die hypotheka-

rische Belastung in Betracht fallen, wobei im Sinne des.

§ 29 Abs. 3 des Steuergesetzes ferner zu prüfen sei, ob

nicht diese Belastung im Vergleich zu derjenigen des

« sonstigen Besitztums » (genauer des realisierbaren Teils

desselben) als übermässig erscheine. Nun hat aber die

bundesgerichtliehe Praxis das Gebot proportionaler Ver-

legung der G e sam t pas s i v e n keineswegs von jener

Voraussetzung der Zugehörigkeit der Liegenschaften aus-

serhalb des W'ohnsitzkantolls zu einem auf dem Gebiete

des betreffenden anderen Kantons vom Eigentümer

betriebenen Erwerbsgeschäfte abhängig gemacht, sond~rn

den Grundsatz' ohne weiteres auch auf Liegenschaften

ohne irgendwelche solche Zweckbestimmung, z. B. eine

Schlossbesitzung angewendet (AS 41 I S. 416 ff.). Die

Doppelbesteuerung.N° 46.

353

Erwägung, auf der die Behandlung des Schuldenabzugs

durch das Obergericht beruht, ist also bund~rechts­

widrig.

4. -

Andererseits ist auch das Angebot der Rekur-

rentin, die einfach den Betrag der auf den zugerischen

Anlagen

errichteten

Grundpfandverschreibung

von

1,500,000 Fr. abgezogen wissen will, nicht annehmbar.

Die Bestimmung dieses Betrages beruht auf einer völlig

von ihrem Belieben abhängigen Massnahme: es wurde ein-

fach ein Teil der Gesamtschuld >()er Rekurrentin auf den

Anlagen in Zug pfandrechtlieh versichert, um· die nach

Zllger Recht erforderliche Voraussetzung für den Schulden-

abzug zu schaffen. Um diese zu erfüllen, war aber auch ein

innerer Zusammenhang der Schuld mit jenenAnlagen, deren

Erwerbung, Erstellung oder Verwaltung erforderlich,

welcher hier vollständig fehlt. Trotz der hypothekari-

schen Versicherung war daher der verlangte Schulden-

abzug auch nach Zuger Recht nicht zu bewilligen. Nach

interkantonalem Recht aber kommt es nach dem Ge-

sagten auf die hypothekarische Versicherung überhaupt

nicht an. Die Rekurrentin hält freilich ihr Begehren

auch von diesem Standpunkte aus für gerechtfertigt,

weil danach der' Schuldenabzug nach Massgabe des Ver-

hältnisses zwischen Gesamtaktiven und Gesamtpassiven,

zulässig sei, da dieses 158 zu 154 Millionen betrage, auf

die Anlagekosten in Zug im Betrag von 1,750,000 Fr.

also auch so mehr als 1,500,000 Fr. entfielen. Allein in

einem Gemeinwesen, dem zur Verzinsung seiner Schul-

den nicht nur die Erträgnisse des ihm gehörenden nutz-

baren Vermögens und der von ihm betriebenen wirt-

schaftlichen Unternehmungen, dem vielmehr kraft öffent-

licher Gewalt noch andere ständige Einnahmequellen·

zu Gebote stehen, müssen diese Quellen, wenn es sich

um die Verlegung der Schulden handelt, mitbefÜcksich-

tigt und es muss ein erheblicher Teil der Schulden hier-

auf verlegt, m. a. W. es müssen diese Quellen als Aktiven

eingestellt werden. Das gilt vorab von der SteuerkI:aft,

354

Staatsrecht

die z. B. pro 1913 mit einem Ertrag VOll 10,602,731 Fr.

70 Cts. in der Rechnung steht und ein Aktivum von min-

destens zehnfachem Betrage darstellt. Auch die Rech-

nungsweise der Rekurrentin führt sonach zu keinem

richtigen. Ergebnis.

5.- Der Weg der zur Hebung der Schwierigkeiten

nach beiden RiChtungen -

Schätzung der steuerpflich-

tigen Objekte und Schuldenabzug -

führt, ergibt sich

aus der oben unter 3 angestellten Betrachtung, wonach

einerseits der Wert, der den Anlagen der Rekurrentin

auf zugCirischem Giebete zukommt, sich nur unter Be-

rücksichtiguIig ihrer' Eigenschaft als Teil der stadtzür-

cherisehen Wasserversorgung und des Zusammenhanges

mit dieser bestimmen lässt, d. h. aus der konkreten Nut-

zung, andererseits dabei jenes Unternehmen, wie es allein

die Steuerpfficht der Rekurrrentin im Kanton Zug be-

gründet, auch für sich, losgelöst von den übrigen Unter-

nehmungen der Stadt und ihrer öffentlichen Verwal-

tung in Betracht gezogen werden muss, gleichwie es die

Stadt tatsächlich rechnerisch und administrativ als ein

selbständiges behandelt. Handelt es sich nun darum,

auf dieser Grundlage den Wert der Anlagen festzusetzen,

. so können, wenn man auf dem Boden der Wirklichkeit

bleiben will, dafür nur zwei Faktoren in-Betracht fallen :

die Aufwendungen für die Nutzbarmachung desWassers

und der Ertrag des U ntemehmens, die übrigens in naher

Beziehung stehen, da die Einnahmen sich wesentlich

danach bestimmen, was für Verzinsung und Amortisa-

tion der Kosten notwendig ist. Gegen die Heranziehung

des ersteren Faktors, der. Anlagekosten, lässt,sich nicht

etwa einwenden, dass es sich dabei um Aufwendungen

handle, die selbst 'keinen Nutzen abtragen oder ein Er-

trägnis erzeugen helfen, sondern nur dazu dienen, das

eigentliche Nutzungsobjekt, das Wasser, verwertbar zu

machen. Denn gerade weil dasselbe durch die fraglich'en

Aufwendungen erst verwertbar geworden ist, erscheinen

diese, nicht als blosse Gewinnungskosten, sondern als

Doppelbesteuerung. N° 46.

Wertanlagen. Für den Ertrag aber ist von dem wirklichen

Betriebsergebnis der Wasserversorgung auszugehen, das

nach Massgabe der Anlagekosten auf die verschiedenen

Teile des Unternehmens zu verteilen ist. \Venn die Ex-

perten ausführen, dass dieses Ergebnis, soweit es aus

einem über den Selbstkosten des Wassers stehenden Ver-

kaufspreise desselben herrührt, sich als « indirekte Steuer)1

darstelle, so mag ihre Betrachtungsweise in einem ge-

wissen Masse zutreffen im Verhältnis zwischen der Ge-

meinde und den Wasser beziehenden Gemeindegenossen.

Im Verhältnis zu Dritten, zu denen der Kanton Zug ge-

hört, kann darauf nichts ankommen, weil für sie der Er-

trag nichts anderes ist als der Gewinn aus dem Unte~eh­

men den auch ein anderer Unternehmer daraus ZIehen

würde. Dafür, dass von diesem Standpunkte aus die

stadtzürcherischen Wassertarife zu niedrig wären oder,

wie der Regierungsrat von Zug sich ausdrückt, n~cht

einer « richtigen Tarifpolitik y entsprechen würden, hegt

nichts vor. Auch das weitere Begehren, dass zu den Be-

triebsüberschüssen, aus deren Kapitalisierung sich der

von den Experten ermittelte Ertragswert von 1,114,000 Fr.

ergibt, noch die aus dem Betriebsergebnis vo~:g . begli-

chenen Posten: Beitrag an den Unterhalt der stadbschen

Strassen und Kanäle 132,170 Fr. und Verzinsung des

Anlagekapitals 187,218 Fr., ferner die Abschreibungen

auf Baukonto von 141,800Ft. hinzufügen seien, ist un-:-

begründet. Bei dem ersten Posten handelt es sich, weil

die städtischen Strassen und Kanäle auch der Wasser-

versorgung dienen, um Gewinnungskosten für die Er:-

zielung des Ertrages und die Verzinsung und ~ortI­

sation des Anlagekapitals ist eine Voraussetzung Jeden

Ertrages (Reingewinnes).

Da in dem von den Experten -

nach dem Gesagten

nicht anfechtbarer Weise -

auf 1,114,000 Fr. bestimmten

Ertragswerte so den Passiven bereits durch Abzug der

Zinsen des Anlagekapitals vom zu kapitalisierenden Er-

trage Rechnung getragen ist, kann ein weiterer Schulden-

Staatsrecht

abzug hier nicht mehr in Betracht kommen. Es bleibt

daher nur zu prüfen, in welchem Umfange er bei der Be-

stimmung des Wertes der steuerpflichtigen Objekte auf

Grund der Anlagekosten zuzulassen sei. Grundsätzlich

kann auch hier eine Mitberücksichtigung von Passiven

nicht abgelehnt werden, nachdem einerseits die· Anlagen

immerhin rechtlich einen Teil des allgemeinen Vermögens

der Stadt Zürich bilden, andererseits die Stadt das Unter-

nehmen der Natur der Sache nach nicht aus eigenen Mitteln

finanzieren konnte, sondern für deren Aufhringung Schul-

den eingehen musste. Nach den früheren Erörterungen

kann es dabei immerhin nicht auf. das Verhältnis der

Gesamtpassiven der Stadt zu ihren Gesamtaktiven an-

kommen, noch darf einfach darauf abgestellt werden,

dass das Anlagekapital formell in den Rechnungen der

WasserverJlorgung als eine Schuld gegenüber der Ge-

meindekasse, die es vorgeschossen hat, erscheint und

allmählich an sie abgetragen werden muss,· da darin nur

eine formelle buchhaltungstechnischeMassnahme liegt.

Um zu einem billigen und den Verhältnissen entsprechen-

den Ergebnis zu kommen, ist vielmehr davon auszugehen,

welche dauernde Belastung mit fremdem Gelde das Unter-

nehmen als selbständiges gedacht ertragen würde, oder

in welchem Masse ein anderer Unternehmer zum Bau

und Betrieb dauernd den -Kredit beanspruchen würde

und dies zu tun in der Lage wäre. Wird zu diesem Zwecke

die Art, wie andere Unternehmungen ähnlichen Charakters

als private Gründungen finanziert zu werden pflegen,

zur Vergleichung benutzt, so dürfte es als angemessen

erscheinen, wenn etwa mit einer Hälfte eigenen und

fremden Geldes gerechnet wird, was zu einem steuer-

baren Anlagewerte von 1,750,000 Fr. -

875,000 oder

875,000 Fr. führt. Zieht man aus den bei den so gefundenen

Summen von 1,114,000 Fr. (Ertragswert) und 875,000 Fr.

(Anlagewert) das Mittel, so kommt man zu einer steuer-

baren Summe von rund 1 Million Franken. Die Experten

haben auf Gnmd einer anderen, von den Gestehungs-

Doppelbesteuerung N° -17.

357

kosten ausgehenden Berechnung den Wert der Anlagen

auf Zuger Gebiet auf den gleichen Betrag angegeben, was

eine Gewähr für dessen Angemessenheit bietet.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gut-

geheissen und in Aufhebung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Zug vom 31. Mai 1919

a) das nach Zug steuerpflichtige Vermögen der Re-

kurrentin für die in Frage stehende Steuerperiode auf

1 Million Franken festgesetzt;

b) der Kanton Zug verpflichtet, die danach zu,,;el

bezahlten Steuern zurückzuerstatten.

47. Urteil vom G. November 1920

i. S. Borchardt gegen St. Gallen und Zürich.'

Steuerdomizil ('iner unselbständig erwerbenden Persou, die

in einem Kanton ihren Haushalt hat und in einem anderll

während den 'Wochentagen einen Bau beaufsichtigt.

A. -

J. Borchardt ist seit dem 1. Oktober 1911 in

Zürich niedergelassen. Er ist dort als Geschäftsleiter der

Firma Brann A.-G. angestellt und führt in einer Miet-

wohnung eigenen Haushalt, dem seit dem im September

1919 erfolgten Tode seiner Frau eine Verwandte vorsteht.

Im Sommer 1919 wurde Borchardt von seiner Firma mit

der Beaufsichtigung eines von ihr in Angriff genommenen

Neubaues in St. Gallen beauftragt. Zu diesem Zwecke

hält er sich seit dem 1. Juli 1919 jeweilen in der Woche

in St. Gallen auf, kehrt aber regelmässig über den Sonntag.

nach Hause zurück. Im Frühjahr 1920 verlangten die

st. gallischen Steuerbehörden von Borchardt, dass er die

Hälfte seines Einkommens dort versteuere. Borchardt

erhob hiegegen Einsprache, da er in Zürich steuerpflichtig