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54_I_313

BGE 54 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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Staatsreeht.

Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil;~er; Stiftung

ein mehr oder minder '1"eränderliches wird,mit einem

Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls

auf dessen nenen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,

kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die

von Zürich verfochtene Entscheidung bilden.

Die

nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die

statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es

alsdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-

domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo

es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten

scheint, während für den Wechsel seines persönlichen

Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-

begründung nicht genügt. sondern eine effektive Ver-

legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen

Ort hinzukommen muss.'

Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Recht-

fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von

Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden,

dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte

wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier

auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-

vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen

ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-

rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-

kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde,

so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte

eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die

Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde,

den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser

Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit

demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden

Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs-

organen getroffen werden, ist. dadurch nicht präjudiziert

worden. »

(3.- Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für

den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der

Doppelbesteuerung. N° 41.

313

Stiftung Zürich und niCht der statutarische Sitz angesehen

werden sollte, ist weder von Schaffhausell noch von der

Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der

Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-

lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Sieuer-

domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote

neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-

rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher

der Erörterung nicht. »

{(4. -

Ebenso ist über die Rückerstattung der für

1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels

eines dahingehenden Rckursbeg{;hrens nicht zu urteilen.

Nachdem der 'Regierungsrat von Schaffhausen sich

hiezu für den Fall der Abweisung des gEgen Zürich

gerichteten RLkurses von sich aus berdt erklärt hat, ist

er immerhin dabei zu behaften. »

41. Urteil vcm 13. Joli 1928

i. S. Einwohnerg~meindo Dornach gegen Baselland.

Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für

dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-.

denabzug. Bemessung.

A. -

Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-

nischen Einwohnugemeinde Dornach gehört u. a. eine in

der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-

genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-

nenanlagen. Der für die baseUandschaftliche Besteuerung·

des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks

mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.-.

Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-

nach verlangt, dass von der Schatzung derjenige Pro-

zentsatz als Schuldenanteil abgLzogen werde, der dem

Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.gf..samten

Aktiven ·laut Gemeinderechnung entspreche... Durch

314

Staatsrecht.

Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die baselland-

schaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schulden-

abzugsbegehren grundsätzlich gut, bestimmte aber den

abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.-

statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.-,

indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungs-

mässigen Aktiven auch die Steuerkraft im zehnfachen

Betrage des Ertrages der Gemeindesteuern einstelltp. und

so zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 %

kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die

Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungs-

weise an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite

zu den Schulden an Dritte der zum gleichen Satze kapi-

talisierte Betrag gewisser jährlich wiederkehrender not-

wendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus den

Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rech-

nungsmässigen Aktiven von Fr.· 578,785.-

zuzüg-

lich Fr. 1,400,000.- für die Steuerkraft, zusammen

Fr. 1,978,785.- auf der Aktivseite, und Fr. 422.726.-

rechnungsmässigen Passiven zuzüglich Fr. 1,088,450.-

kapitalisierter Betrag

jener Ausgaben,

zusammen

Fr. 1,511,176.- auf der Passivseite der Bilanz hätte sich

so eine prozentuale Belastung des Vermögens mit Schul-

den von 76,32 % ergeben; als in BaselJand steuerbares

Reinvermögen

wären demnach Fr. 39,640--30,245

oder Fr. 9395.- geblieben.

Durch Entscheid vom

28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission

die &rücksichtigung der laufenden periodischen Ver-

waltungsausgaben für die Vermögensrechnung ab und

setzte das in Baselland steuerbare Vermögen unter Be-

messung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis der

rechnungsmäs~igenAktiven plus Steuerkrajt zu den

rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36%

auf Fr. 31,170.- fest, mit der Begründung: dass die

Steuereinnahmen wieder für Gemeindezwecke ausgegeben

würden, veimöge den Standpunkt der Rekurrentin nicht

zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekur-

Doppelbesteuerung. N° 41.

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rentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und

Bnndes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum

darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben

ein Passivum. Anders verhalte es sich mit den Gemeinde-

steuern. Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhan-

denen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben

würden und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich

der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit

der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn

infolgedessen den Gemeindesteuern ein aktiver Kapital-

wert zuzumessen sei, so treffe dies umgekehrt auf der

Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In

den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen

(BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht

als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum

andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben

ebenfalls mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der

Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das

Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht

entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht um die

gewöhnlichen laufenden Ausgaben der Gemeinde han-

deIn; sonst müssten neben den· Steuern auch ihre übrigen

Einnahmen kapitalisiert werden. In Betracht könnten

höchstens die mit den Gemeindesteuern direkt zusam-

menhängenden Ausgaben kommen. Ein dahingehendes

Eventualbegehren habe aber die Rekmrentin nicht

gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben

nicht hervorgehe, sei die Rekurskommission nicht in der

Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu

nehmen.

B. -

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928

hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundes-

gericht den Antrag gestellt, der Entscheid der baselland-

schaftlichen Staatssteuelrekurskommission vom 28. März

1928 sei wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2

BV aufzuheben und das im Kanton Baselland steuerbare

Vermögen der Rekurrentin auf Fr. 10,170.-, eventuell

316

. Staatsrecht.

einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden

Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigtrung der

Einstellung der streitigen Ausgaben jn die Vumögeus-

rechnung als willkürlich und gt:gendas aus der zweit-

angeführten Verfassungsvorschrift folgende Gtbot VU"-

hältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn

man zum Aktivvumögen bei Gt:meinwcsen, die die

Bdugnis zur Steuererh('bung besitzen, auch die Steuu-

kraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass

alsdann umgekehrt auch die Ausgaben, die du Gtmeinde

kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bercch-

neter Satzung obliegen oder von ihr sonst zur Bdricdi-

gung ihrer Bedürfnisse notwendiger Weise jährlich

wieder gemacht werden müssen,unter die Passiven

aufgenommen werden .müssten.

Zur Deckung dieser

Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie b(,stimmt.

Nur soweit nach ihrer Bostreitung noch ein Überschuss

bldbe, könne die Gemeinde über ihn für andere Zwecke

verfügen und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein

frdes Aktivum dar. Bis zu jenem Bl.Otrag sei daher auch

der kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen,

bdastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben.

Die Aufwendungen, welche die Rt.:kurrentin hier kapi-

talisiertunter die Passiven eingestellt habe, fiden abu

alle unter den B~griff der ständig wiedukc,hrenden,

notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestrdtenden

Ausgaben im oben umschriebenen Sinne.

C. -

Die Staatssteuerrekurskommission von Basel-

fand hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie

sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rckurrentin

ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten.

noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -::- Die hier in Betracht kommende basellandschaft~

liehe Vermögenssteuer ist anukanntermassen eine Rdn-

vermögenssteuer. Sie. trifft bei Kantonseinwohnern, die

Doppelbesteuerung. N0 41.

317

für die Gesamtheit ihrer verniögensrechtlichen Bezie-

hungen der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, nur

den Gesamtwert ihrer Vermögensstücke nach Abzug

aller Schulden. Auch

der ausserhalb des Kantons

wohnende Pflichtige, der der kantonalen Steuerhohcit

nur für Teile seines Vermögens unterworfen ist, hat

infolgedessen kraft Bundesrechts (Art. 46 Abs. 2 BV)

gemäss feststehender neuerer Rechtsprechung des Bun-

desgerichts Anspruch darauf, dass von dem Werte dieser

Vermögensteile derjenige Prozentsatz als Schuldenanteil

abgezogen werde, den seine gesamten Schulden von den

gesamten Aktiven ausmachen. Und zwar steht das Recht

auf billige Mitberücksichtigung der Passiven in diesem

Sinne grundsätzlich, was übrigens von Baselland im

vorliegenden Falle nicht bestritten wird, auch Verbands-

personen des öffentlichen Rechts zu, wenn sie für ihren

Grundbesitz in einem anderen Kantone dort im übrigen

einfach nach den allgemeinen Regeln, gleich irgend

einem anderen auswärts WOl1!lhaften GruJldeigentümer,.

ohne B~rücksichtigung ihrer Eigenschaft als öffentliches

Gemeinwesen besteuert werden, wie es hier zutrifft.

Schon im Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug (BGE 46 I

335 ff. insbes. 353) hat andererseits das Bundesgericht

betont, dass bei Vornahme des Schuldenabzugs der Grad

der Verschuldung der Gemeinde jedenfalls nicht einfach

nach ihrer eigenen Vermögensre.chnung bestimmt werden

könne, sondern daneben auch die ständige Einnahme-

quelle, über die sie ausser den Erträgnissen nutzbaren

Vermögens und von ihr betriebener wirtschaftlicher

Unternehmungen zur Verzinsung der Schulden kraft

öffentlichrechtlicher Machtvollkommenheit noch verfüge,

nämlich die Steuerkraftebenfalls als Aktivum berück-

sichtigt werden müsse. Auf diesem Wege ist das Gericht

im Falle Gemeinde Emmen gegen Staat Luzern (ebenda

49 178) dazu gekommen, die vom Staate Luzern gestützt

auf die Staatsrechnungen behauptete Überlastung des

beweglichen Staatsvermögens mit darauf entfallenden

AS 54 1-1928

22

318

Staatsrecht.

(nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzu-

treffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde

Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil-

mässige B~lastung des Gesamtvermögens der Gemeinde

mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der

Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzu-

nehmen. In Frage standen im ersteren Falle (Emmen)

dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten

ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für

die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern).

In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon

erwähnt) und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn

(BGE 47 1273 ff. insbes. 286 Erw.5), wo es sich um wirt-

sch.lftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte,

die mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantons-

gebiet übergriffen -

eine Gemeindewasserversorg~mg,

ein Gemeindeelektrizitätswerk -

hat das BundesgerIcht,

um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der

seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile ab-:-

zuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen

Weg eingeschlagen. Es wies zwar auch hier darauf hin,

dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden nach dem

Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven

auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum

R~chnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann

aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass- .

stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeinde-

anstalt, obwohl sie rechtlich einen biossen Zweig der

Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit

bildete, doch für die interkantonale Steuerausscheidung

wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt

und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen

gleicher oder ähnlicher Art, das als privatwirtschaft-

liches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und

fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem

M.lsse ein privater Unternehmer für den Bau und Be-

trieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde

Doppelbesteuerung. N° 41.

319

und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde

nach freiem Ermessen auf 1 : 1 bestimmt und der aus-

wärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert

der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die

Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben

Boden hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht

veröffentlichten Urteil i. S. Gemeinde Meggen gegen

Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls

eine Gemeindewasserversorgung betraf. Die hier ange-

wendete Methode der Schuldenverlegung ist ferner

seither noch in einem Gutachten befürwortet worden,

das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich

erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde Aarau

für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn

dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann,

Ingenieur Schurter und Ingenieur Bitterli erstattet

worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theore-

tisch korrekte Bestimmung des Schuldenanteils nach

dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-

aktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwie-

rigkeiten stosse. Nicht nur lasse sich bei einem grossen

Teile kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende

« Vermögenswert » wegen ihrer besondern Natur· und

ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen.

Dasselbe gelte auch für die Schätzung der Steuerkraft

aus dem tatsächlichen Steueraufkommen durch Anwen-

dung dnes Kapitalisationsfaktors.

Grosse Steuerein-

nahmen brauchten nicht auf einem entsprechend hohen

Steuerkapital zu beruhen, sie könnten ihren Grund auch

in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufge-

zwungenen starken Anziehen der Steuerschraube haben.

Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen

. Vermögensposten konstruieren, so würden ferner ande:..

rerseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen

Verpflichtungen in Anschlag zu bringen und in einem

gewissen Umfang zum Schuldkapital zu rechnen sein.

Wenn umgekehrt für die Verwendung von Fremd- und

320

Staatsrecht.

Eigenkapital in privatwirtschaftlic11en Unternehmungen

eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation

ebenfalls nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange

die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,

so bestünden doch gegen die aus der Beobachtung einer

hinreichenden Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-

tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser

Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken

als gegen die Bestimmung des Schuldenabzug< s nach

dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-

aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die

sich einer solchen Wertung entgegenstellen. Anderer-

seits habe die letztere Methode den Nachteil, dass für

jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht

kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens

vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon

ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle

sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das

Bundesgericht bisher bei gemeinwirtschaftlichen Unter-

. nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen

. Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin

festzuhalten.

Eine von den Experten durchgeführte

zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-

und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter-

nehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie

ergab dann, dass die vom. Bundesgericht im Urteile

Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von 1921

nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-

relation von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung

als angemessen betrachtet werden dürfe.

Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen

Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt

Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz

zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-

sorgung, rechtfertigt es sich auch heute wieder den

Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen

den Parteien bestehende Streit darüber, ob und in

Doppelbesteuerung. N° 42.

321

welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-

hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde

dem. Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den

PaSSIven für ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-

zustellen wäre, gegenstandslos wird.

2. -

Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus den

gleichen Gründen, wie sie im oben ·erwähnten Gutachten

angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde

~usser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-

~~che.n Unter?ehmens bildet, den Schuldenabzug in

u?nhchel Welse unter Anwendung eines den Verhält-

llIssen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten

Durchschnittssatzes zu regeln, kann für heute offen

bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-

rung im Kanton Baselland nur die Hälfte des \Vertes

der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen

(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .

42. Urteil vom. SO. November 1928

i. S. Osterwalder gegen Zürioh.

Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-

tone~ ~uf~alten, speziell für das aus nnselbständiger Be-

ruf~tatIgkeit des Ehemannes herrührende Einkommen.

~s 1st nach Art. ·16 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau, die

SIch in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält

lediglich deshalb, weH sie mit diesem nicht zusammenlebt'

a~s besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei fü;

dIe Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit

der Einkommenssteuer zu belasten.

'

A. -

Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-

heiratet, der aargauischer Beamter ist und unbestritte-

nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst

1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende