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54_I_313

BGE 54 I 313

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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312 Staatsreeht. Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil ;~er; Stiftung ein mehr oder minder '1"eränderliches wird,mit einem Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls auf dessen nenen Wohnort übergehen könnte, ist richtig, kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die von Zürich verfochtene Entscheidung bilden. Die nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es alsdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer- domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten scheint, während für den Wechsel seines persönlichen Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz- begründung nicht genügt. sondern eine effektive Ver- legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen Ort hinzukommen muss.' Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Recht- fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden, dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs- vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue- rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer- kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde, so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde, den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs- organen getroffen werden, ist. dadurch nicht präjudiziert worden. » ( 3.- Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der Doppelbesteuerung. N° 41. 313 Stiftung Zürich und niCht der statutarische Sitz angesehen werden sollte, ist weder von Schaffhausell noch von der Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand- lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Sieuer- domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer- rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher der Erörterung nicht. » {( 4. - Ebenso ist über die Rückerstattung der für 1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels eines dahingehenden Rckursbeg{;hrens nicht zu urteilen. Nachdem der 'Regierungsrat von Schaffhausen sich hiezu für den Fall der Abweisung des gEgen Zürich gerichteten RLkurses von sich aus berdt erklärt hat, ist er immerhin dabei zu behaften. »

41. Urteil vcm 13. Joli 1928

i. S. Einwohnerg~meindo Dornach gegen Baselland. Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-. denabzug. Bemessung. A. - Zur Gemeindewasserversorgung der solothur- nischen Einwohnugemeinde Dornach gehört u. a. eine in der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie- genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi- nenanlagen. Der für die baseUandschaftliche Besteuerung· des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.-. Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor- nach verlangt, dass von der Schatzung derjenige Pro- zentsatz als Schuldenanteil abgLzogen werde, der dem Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.gf..samten Aktiven ·laut Gemeinderechnung entspreche... Durch 314 Staatsrecht. Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die baselland- schaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schulden- abzugsbegehren grundsätzlich gut, bestimmte aber den abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.- statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.-, indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungs- mässigen Aktiven auch die Steuerkraft im zehnfachen Betrage des Ertrages der Gemeindesteuern einstelltp. und so zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 % kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungs- weise an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite zu den Schulden an Dritte der zum gleichen Satze kapi- talisierte Betrag gewisser jährlich wiederkehrender not- wendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus den Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rech- nungsmässigen Aktiven von Fr.· 578,785.- zuzüg- lich Fr. 1,400,000.- für die Steuerkraft, zusammen Fr. 1,978,785.- auf der Aktivseite, und Fr. 422.726.- rechnungsmässigen Passiven zuzüglich Fr. 1,088,450.- kapitalisierter Betrag jener Ausgaben, zusammen Fr. 1,511,176.- auf der Passivseite der Bilanz hätte sich so eine prozentuale Belastung des Vermögens mit Schul- den von 76,32 % ergeben; als in BaselJand steuerbares Reinvermögen wären demnach Fr. 39,640--30,245 oder Fr. 9395.- geblieben. Durch Entscheid vom

28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission die &rücksichtigung der laufenden periodischen Ver- waltungsausgaben für die Vermögensrechnung ab und setzte das in Baselland steuerbare Vermögen unter Be- messung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis der rechnungsmäs~igenAktiven plus Steuerkrajt zu den rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36% auf Fr. 31,170.- fest, mit der Begründung: dass die Steuereinnahmen wieder für Gemeindezwecke ausgegeben würden, veimöge den Standpunkt der Rekurrentin nicht zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekur- Doppelbesteuerung. N° 41. 315 rentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und Bnndes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben ein Passivum. Anders verhalte es sich mit den Gemeinde- steuern. Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhan- denen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben würden und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn infolgedessen den Gemeindesteuern ein aktiver Kapital- wert zuzumessen sei, so treffe dies umgekehrt auf der Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen (BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben ebenfalls mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht um die gewöhnlichen laufenden Ausgaben der Gemeinde han- deIn; sonst müssten neben den· Steuern auch ihre übrigen Einnahmen kapitalisiert werden. In Betracht könnten höchstens die mit den Gemeindesteuern direkt zusam- menhängenden Ausgaben kommen. Ein dahingehendes Eventualbegehren habe aber die Rekmrentin nicht gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben nicht hervorgehe, sei die Rekurskommission nicht in der Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu nehmen. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928 hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundes- gericht den Antrag gestellt, der Entscheid der baselland- schaftlichen Staatssteuelrekurskommission vom 28. März 1928 sei wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aufzuheben und das im Kanton Baselland steuerbare Vermögen der Rekurrentin auf Fr. 10,170.-, eventuell 316 . Staatsrecht. einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigtrung der Einstellung der streitigen Ausgaben jn die Vumögeus- rechnung als willkürlich und gt:gendas aus der zweit- angeführten Verfassungsvorschrift folgende Gtbot VU"- hältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn man zum Aktivvumögen bei Gt:meinwcsen, die die Bdugnis zur Steuererh('bung besitzen, auch die Steuu- kraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass alsdann umgekehrt auch die Ausgaben, die du Gtmeinde kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bercch- neter Satzung obliegen oder von ihr sonst zur Bdricdi- gung ihrer Bedürfnisse notwendiger Weise jährlich wieder gemacht werden müssen,unter die Passiven aufgenommen werden .müssten. Zur Deckung dieser Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie b(,stimmt. Nur soweit nach ihrer Bostreitung noch ein Überschuss bldbe, könne die Gemeinde über ihn für andere Zwecke verfügen und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein frdes Aktivum dar. Bis zu jenem Bl.Otrag sei daher auch der kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen, bdastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben. Die Aufwendungen, welche die Rt.:kurrentin hier kapi- talisiertunter die Passiven eingestellt habe, fiden abu alle unter den B~griff der ständig wiedukc,hrenden, notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestrdtenden Ausgaben im oben umschriebenen Sinne. C. - Die Staatssteuerrekurskommission von Basel- fand hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rckurrentin ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten. noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -::- Die hier in Betracht kommende basellandschaft~ liehe Vermögenssteuer ist anukanntermassen eine Rdn- vermögenssteuer. Sie. trifft bei Kantonseinwohnern, die Doppelbesteuerung. N0 41. 317 für die Gesamtheit ihrer verniögensrechtlichen Bezie- hungen der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, nur den Gesamtwert ihrer Vermögensstücke nach Abzug aller Schulden. Auch der ausserhalb des Kantons wohnende Pflichtige, der der kantonalen Steuerhohcit nur für Teile seines Vermögens unterworfen ist, hat infolgedessen kraft Bundesrechts (Art. 46 Abs. 2 BV) gemäss feststehender neuerer Rechtsprechung des Bun- desgerichts Anspruch darauf, dass von dem Werte dieser Vermögensteile derjenige Prozentsatz als Schuldenanteil abgezogen werde, den seine gesamten Schulden von den gesamten Aktiven ausmachen. Und zwar steht das Recht auf billige Mitberücksichtigung der Passiven in diesem Sinne grundsätzlich, was übrigens von Baselland im vorliegenden Falle nicht bestritten wird, auch Verbands- personen des öffentlichen Rechts zu, wenn sie für ihren Grundbesitz in einem anderen Kantone dort im übrigen einfach nach den allgemeinen Regeln, gleich irgend einem anderen auswärts WOl1!lhaften GruJldeigentümer,. ohne B~rücksichtigung ihrer Eigenschaft als öffentliches Gemeinwesen besteuert werden, wie es hier zutrifft. Schon im Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug (BGE 46 I 335 ff. insbes. 353) hat andererseits das Bundesgericht betont, dass bei Vornahme des Schuldenabzugs der Grad der Verschuldung der Gemeinde jedenfalls nicht einfach nach ihrer eigenen Vermögensre.chnung bestimmt werden könne, sondern daneben auch die ständige Einnahme- quelle, über die sie ausser den Erträgnissen nutzbaren Vermögens und von ihr betriebener wirtschaftlicher Unternehmungen zur Verzinsung der Schulden kraft öffentlichrechtlicher Machtvollkommenheit noch verfüge, nämlich die Steuerkraftebenfalls als Aktivum berück- sichtigt werden müsse. Auf diesem Wege ist das Gericht im Falle Gemeinde Emmen gegen Staat Luzern (ebenda 49 178) dazu gekommen, die vom Staate Luzern gestützt auf die Staatsrechnungen behauptete Überlastung des beweglichen Staatsvermögens mit darauf entfallenden AS 54 1-1928 22 318 Staatsrecht. (nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzu- treffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil- mässige B~lastung des Gesamtvermögens der Gemeinde mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzu- nehmen. In Frage standen im ersteren Falle (Emmen) dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern). In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon erwähnt) und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn (BGE 47 1273 ff. insbes. 286 Erw.5), wo es sich um wirt- sch.lftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte, die mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantons- gebiet übergriffen - eine Gemeindewasserversorg~mg, ein Gemeindeelektrizitätswerk - hat das BundesgerIcht, um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile ab-:- zuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen Weg eingeschlagen. Es wies zwar auch hier darauf hin, dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden nach dem Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum R~chnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass- . stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeinde- anstalt, obwohl sie rechtlich einen biossen Zweig der Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit bildete, doch für die interkantonale Steuerausscheidung wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art, das als privatwirtschaft- liches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem M.lsse ein privater Unternehmer für den Bau und Be- trieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde Doppelbesteuerung. N° 41. 319 und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde nach freiem Ermessen auf 1 : 1 bestimmt und der aus- wärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben Boden hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht veröffentlichten Urteil i. S. Gemeinde Meggen gegen Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls eine Gemeindewasserversorgung betraf. Die hier ange- wendete Methode der Schuldenverlegung ist ferner seither noch in einem Gutachten befürwortet worden, das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde Aarau für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann, Ingenieur Schurter und Ingenieur Bitterli erstattet worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theore- tisch korrekte Bestimmung des Schuldenanteils nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt- aktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwie- rigkeiten stosse. Nicht nur lasse sich bei einem grossen Teile kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende « Vermögenswert » wegen ihrer besondern Natur· und ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen. Dasselbe gelte auch für die Schätzung der Steuerkraft aus dem tatsächlichen Steueraufkommen durch Anwen- dung dnes Kapitalisationsfaktors. Grosse Steuerein- nahmen brauchten nicht auf einem entsprechend hohen Steuerkapital zu beruhen, sie könnten ihren Grund auch in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufge- zwungenen starken Anziehen der Steuerschraube haben. Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen . Vermögensposten konstruieren, so würden ferner ande:.. rerseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen Verpflichtungen in Anschlag zu bringen und in einem gewissen Umfang zum Schuldkapital zu rechnen sein. Wenn umgekehrt für die Verwendung von Fremd- und 320 Staatsrecht. Eigenkapital in privatwirtschaftlic11en Unternehmungen eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation ebenfalls nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien, so bestünden doch gegen die aus der Beobachtung einer hinreichenden Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei- tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken als gegen die Bestimmung des Schuldenabzug< s nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt- aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die sich einer solchen Wertung entgegenstellen. Anderer- seits habe die letztere Methode den Nachteil, dass für jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das Bundesgericht bisher bei gemeinwirtschaftlichen Unter- . nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen . Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin festzuhalten. Eine von den Experten durchgeführte zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen- und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter- nehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie ergab dann, dass die vom. Bundesgericht im Urteile Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von 1921 nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts- relation von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung als angemessen betrachtet werden dürfe. Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver- sorgung, rechtfertigt es sich auch heute wieder den Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen den Parteien bestehende Streit darüber, ob und in Doppelbesteuerung. N° 42. 321 welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver- hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde dem. Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den PaSSIven für ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen- zustellen wäre, gegenstandslos wird.

2. - Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus den gleichen Gründen, wie sie im oben ·erwähnten Gutachten angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde ~usser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft- ~~che.n Unter?ehmens bildet, den Schuldenabzug in u?nhchel Welse unter Anwendung eines den Verhält- llIssen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten Durchschnittssatzes zu regeln, kann für heute offen bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue- rung im Kanton Baselland nur die Hälfte des \Vertes der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen (Fr. 39,640) unterworfen werden darf .

42. Urteil vom. SO. November 1928

i. S. Osterwalder gegen Zürioh. Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan- tone~ ~uf~alten, speziell für das aus nnselbständiger Be- ruf~tatIgkeit des Ehemannes herrührende Einkommen. ~s 1st nach Art. ·16 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau, die SIch in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält lediglich deshalb, weH sie mit diesem nicht zusammenlebt' a~s besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei fü; dIe Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit der Einkommenssteuer zu belasten. ' A. - Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver- heiratet, der aargauischer Beamter ist und unbestritte- nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst 1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende