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Staatsreeht.
Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil;~er; Stiftung
ein mehr oder minder '1"eränderliches wird,mit einem
Wohnsitzwechsel des Seniors unter Umständen ebenfalls
auf dessen nenen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,
kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die
von Zürich verfochtene Entscheidung bilden.
Die
nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die
statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es
alsdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-
domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo
es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten
scheint, während für den Wechsel seines persönlichen
Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-
begründung nicht genügt. sondern eine effektive Ver-
legung des Mittelpunktes seiner Existenz an den neuen
Ort hinzukommen muss.'
Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Recht-
fertigung der Verlegung des statutarischen Sitzes von
Neuenburg nach Bevaix nur geltend gemacht worden,
dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte an diesem Orte
wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier
auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-
vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen
ausgehen. Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-
rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-
kannte, wo das Vermögen liege und verwaltet werde,
so wurde damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte
eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die
Stiftungsverwaltung betreffende Tätigkeit stattfinde,
den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser
Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen mit
demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden
Weisungen und Verfügungen selbst von den Stiftungs-
organen getroffen werden, ist. dadurch nicht präjudiziert
worden. »
(3.- Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für
den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der
Doppelbesteuerung. N° 41.
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Stiftung Zürich und niCht der statutarische Sitz angesehen
werden sollte, ist weder von Schaffhausell noch von der
Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der
Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-
lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Sieuer-
domizil für eine Vermögens- oder Einkommensquote
neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-
rechtlichen Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher
der Erörterung nicht. »
{(4. -
Ebenso ist über die Rückerstattung der für
1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels
eines dahingehenden Rckursbeg{;hrens nicht zu urteilen.
Nachdem der 'Regierungsrat von Schaffhausen sich
hiezu für den Fall der Abweisung des gEgen Zürich
gerichteten RLkurses von sich aus berdt erklärt hat, ist
er immerhin dabei zu behaften. »
41. Urteil vcm 13. Joli 1928
i. S. Einwohnerg~meindo Dornach gegen Baselland.
Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für
dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-.
denabzug. Bemessung.
A. -
Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-
nischen Einwohnugemeinde Dornach gehört u. a. eine in
der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-
genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-
nenanlagen. Der für die baseUandschaftliche Besteuerung·
des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks
mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.-.
Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-
nach verlangt, dass von der Schatzung derjenige Pro-
zentsatz als Schuldenanteil abgLzogen werde, der dem
Verhältnis ihrer; gesamten Passiven .zu den.gf..samten
Aktiven ·laut Gemeinderechnung entspreche... Durch
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Staatsrecht.
Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die baselland-
schaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schulden-
abzugsbegehren grundsätzlich gut, bestimmte aber den
abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.-
statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.-,
indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungs-
mässigen Aktiven auch die Steuerkraft im zehnfachen
Betrage des Ertrages der Gemeindesteuern einstelltp. und
so zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 %
kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die
Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungs-
weise an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite
zu den Schulden an Dritte der zum gleichen Satze kapi-
talisierte Betrag gewisser jährlich wiederkehrender not-
wendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus den
Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rech-
nungsmässigen Aktiven von Fr.· 578,785.-
zuzüg-
lich Fr. 1,400,000.- für die Steuerkraft, zusammen
Fr. 1,978,785.- auf der Aktivseite, und Fr. 422.726.-
rechnungsmässigen Passiven zuzüglich Fr. 1,088,450.-
kapitalisierter Betrag
jener Ausgaben,
zusammen
Fr. 1,511,176.- auf der Passivseite der Bilanz hätte sich
so eine prozentuale Belastung des Vermögens mit Schul-
den von 76,32 % ergeben; als in BaselJand steuerbares
Reinvermögen
wären demnach Fr. 39,640--30,245
oder Fr. 9395.- geblieben.
Durch Entscheid vom
28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission
die &rücksichtigung der laufenden periodischen Ver-
waltungsausgaben für die Vermögensrechnung ab und
setzte das in Baselland steuerbare Vermögen unter Be-
messung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis der
rechnungsmäs~igenAktiven plus Steuerkrajt zu den
rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36%
auf Fr. 31,170.- fest, mit der Begründung: dass die
Steuereinnahmen wieder für Gemeindezwecke ausgegeben
würden, veimöge den Standpunkt der Rekurrentin nicht
zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekur-
Doppelbesteuerung. N° 41.
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rentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und
Bnndes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum
darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben
ein Passivum. Anders verhalte es sich mit den Gemeinde-
steuern. Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhan-
denen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben
würden und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich
der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit
der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn
infolgedessen den Gemeindesteuern ein aktiver Kapital-
wert zuzumessen sei, so treffe dies umgekehrt auf der
Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In
den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen
(BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht
als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum
andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben
ebenfalls mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der
Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das
Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht
entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht um die
gewöhnlichen laufenden Ausgaben der Gemeinde han-
deIn; sonst müssten neben den· Steuern auch ihre übrigen
Einnahmen kapitalisiert werden. In Betracht könnten
höchstens die mit den Gemeindesteuern direkt zusam-
menhängenden Ausgaben kommen. Ein dahingehendes
Eventualbegehren habe aber die Rekmrentin nicht
gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben
nicht hervorgehe, sei die Rekurskommission nicht in der
Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu
nehmen.
B. -
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928
hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundes-
gericht den Antrag gestellt, der Entscheid der baselland-
schaftlichen Staatssteuelrekurskommission vom 28. März
1928 sei wegen Verletzung von Art. 4 und 46 Abs. 2
BV aufzuheben und das im Kanton Baselland steuerbare
Vermögen der Rekurrentin auf Fr. 10,170.-, eventuell
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. Staatsrecht.
einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden
Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigtrung der
Einstellung der streitigen Ausgaben jn die Vumögeus-
rechnung als willkürlich und gt:gendas aus der zweit-
angeführten Verfassungsvorschrift folgende Gtbot VU"-
hältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn
man zum Aktivvumögen bei Gt:meinwcsen, die die
Bdugnis zur Steuererh('bung besitzen, auch die Steuu-
kraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass
alsdann umgekehrt auch die Ausgaben, die du Gtmeinde
kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bercch-
neter Satzung obliegen oder von ihr sonst zur Bdricdi-
gung ihrer Bedürfnisse notwendiger Weise jährlich
wieder gemacht werden müssen,unter die Passiven
aufgenommen werden .müssten.
Zur Deckung dieser
Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie b(,stimmt.
Nur soweit nach ihrer Bostreitung noch ein Überschuss
bldbe, könne die Gemeinde über ihn für andere Zwecke
verfügen und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein
frdes Aktivum dar. Bis zu jenem Bl.Otrag sei daher auch
der kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen,
bdastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben.
Die Aufwendungen, welche die Rt.:kurrentin hier kapi-
talisiertunter die Passiven eingestellt habe, fiden abu
alle unter den B~griff der ständig wiedukc,hrenden,
notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestrdtenden
Ausgaben im oben umschriebenen Sinne.
C. -
Die Staatssteuerrekurskommission von Basel-
fand hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie
sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rckurrentin
ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten.
noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -::- Die hier in Betracht kommende basellandschaft~
liehe Vermögenssteuer ist anukanntermassen eine Rdn-
vermögenssteuer. Sie. trifft bei Kantonseinwohnern, die
Doppelbesteuerung. N0 41.
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für die Gesamtheit ihrer verniögensrechtlichen Bezie-
hungen der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, nur
den Gesamtwert ihrer Vermögensstücke nach Abzug
aller Schulden. Auch
der ausserhalb des Kantons
wohnende Pflichtige, der der kantonalen Steuerhohcit
nur für Teile seines Vermögens unterworfen ist, hat
infolgedessen kraft Bundesrechts (Art. 46 Abs. 2 BV)
gemäss feststehender neuerer Rechtsprechung des Bun-
desgerichts Anspruch darauf, dass von dem Werte dieser
Vermögensteile derjenige Prozentsatz als Schuldenanteil
abgezogen werde, den seine gesamten Schulden von den
gesamten Aktiven ausmachen. Und zwar steht das Recht
auf billige Mitberücksichtigung der Passiven in diesem
Sinne grundsätzlich, was übrigens von Baselland im
vorliegenden Falle nicht bestritten wird, auch Verbands-
personen des öffentlichen Rechts zu, wenn sie für ihren
Grundbesitz in einem anderen Kantone dort im übrigen
einfach nach den allgemeinen Regeln, gleich irgend
einem anderen auswärts WOl1!lhaften GruJldeigentümer,.
ohne B~rücksichtigung ihrer Eigenschaft als öffentliches
Gemeinwesen besteuert werden, wie es hier zutrifft.
Schon im Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug (BGE 46 I
335 ff. insbes. 353) hat andererseits das Bundesgericht
betont, dass bei Vornahme des Schuldenabzugs der Grad
der Verschuldung der Gemeinde jedenfalls nicht einfach
nach ihrer eigenen Vermögensre.chnung bestimmt werden
könne, sondern daneben auch die ständige Einnahme-
quelle, über die sie ausser den Erträgnissen nutzbaren
Vermögens und von ihr betriebener wirtschaftlicher
Unternehmungen zur Verzinsung der Schulden kraft
öffentlichrechtlicher Machtvollkommenheit noch verfüge,
nämlich die Steuerkraftebenfalls als Aktivum berück-
sichtigt werden müsse. Auf diesem Wege ist das Gericht
im Falle Gemeinde Emmen gegen Staat Luzern (ebenda
49 178) dazu gekommen, die vom Staate Luzern gestützt
auf die Staatsrechnungen behauptete Überlastung des
beweglichen Staatsvermögens mit darauf entfallenden
AS 54 1-1928
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Staatsrecht.
(nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzu-
treffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde
Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil-
mässige B~lastung des Gesamtvermögens der Gemeinde
mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der
Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzu-
nehmen. In Frage standen im ersteren Falle (Emmen)
dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten
ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für
die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern).
In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon
erwähnt) und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn
(BGE 47 1273 ff. insbes. 286 Erw.5), wo es sich um wirt-
sch.lftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte,
die mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantons-
gebiet übergriffen -
eine Gemeindewasserversorg~mg,
ein Gemeindeelektrizitätswerk -
hat das BundesgerIcht,
um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der
seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile ab-:-
zuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen
Weg eingeschlagen. Es wies zwar auch hier darauf hin,
dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden nach dem
Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven
auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum
R~chnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann
aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass- .
stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeinde-
anstalt, obwohl sie rechtlich einen biossen Zweig der
Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
bildete, doch für die interkantonale Steuerausscheidung
wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt
und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen
gleicher oder ähnlicher Art, das als privatwirtschaft-
liches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und
fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem
M.lsse ein privater Unternehmer für den Bau und Be-
trieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde
Doppelbesteuerung. N° 41.
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und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde
nach freiem Ermessen auf 1 : 1 bestimmt und der aus-
wärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert
der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die
Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben
Boden hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht
veröffentlichten Urteil i. S. Gemeinde Meggen gegen
Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls
eine Gemeindewasserversorgung betraf. Die hier ange-
wendete Methode der Schuldenverlegung ist ferner
seither noch in einem Gutachten befürwortet worden,
das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich
erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde Aarau
für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn
dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann,
Ingenieur Schurter und Ingenieur Bitterli erstattet
worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theore-
tisch korrekte Bestimmung des Schuldenanteils nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwie-
rigkeiten stosse. Nicht nur lasse sich bei einem grossen
Teile kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende
« Vermögenswert » wegen ihrer besondern Natur· und
ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen.
Dasselbe gelte auch für die Schätzung der Steuerkraft
aus dem tatsächlichen Steueraufkommen durch Anwen-
dung dnes Kapitalisationsfaktors.
Grosse Steuerein-
nahmen brauchten nicht auf einem entsprechend hohen
Steuerkapital zu beruhen, sie könnten ihren Grund auch
in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufge-
zwungenen starken Anziehen der Steuerschraube haben.
Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen
. Vermögensposten konstruieren, so würden ferner ande:..
rerseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen
Verpflichtungen in Anschlag zu bringen und in einem
gewissen Umfang zum Schuldkapital zu rechnen sein.
Wenn umgekehrt für die Verwendung von Fremd- und
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Staatsrecht.
Eigenkapital in privatwirtschaftlic11en Unternehmungen
eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation
ebenfalls nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange
die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,
so bestünden doch gegen die aus der Beobachtung einer
hinreichenden Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-
tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser
Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken
als gegen die Bestimmung des Schuldenabzug< s nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die
sich einer solchen Wertung entgegenstellen. Anderer-
seits habe die letztere Methode den Nachteil, dass für
jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht
kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens
vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon
ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle
sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das
Bundesgericht bisher bei gemeinwirtschaftlichen Unter-
. nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen
. Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin
festzuhalten.
Eine von den Experten durchgeführte
zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-
und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter-
nehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie
ergab dann, dass die vom. Bundesgericht im Urteile
Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von 1921
nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-
relation von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung
als angemessen betrachtet werden dürfe.
Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen
Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt
Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz
zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-
sorgung, rechtfertigt es sich auch heute wieder den
Anstand im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen
den Parteien bestehende Streit darüber, ob und in
Doppelbesteuerung. N° 42.
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welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde
dem. Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten in den
PaSSIven für ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-
zustellen wäre, gegenstandslos wird.
2. -
Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus den
gleichen Gründen, wie sie im oben ·erwähnten Gutachten
angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde
~usser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-
~~che.n Unter?ehmens bildet, den Schuldenabzug in
u?nhchel Welse unter Anwendung eines den Verhält-
llIssen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten
Durchschnittssatzes zu regeln, kann für heute offen
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-
rung im Kanton Baselland nur die Hälfte des \Vertes
der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen
(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .
42. Urteil vom. SO. November 1928
i. S. Osterwalder gegen Zürioh.
Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-
tone~ ~uf~alten, speziell für das aus nnselbständiger Be-
ruf~tatIgkeit des Ehemannes herrührende Einkommen.
~s 1st nach Art. ·16 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau, die
SIch in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält
lediglich deshalb, weH sie mit diesem nicht zusammenlebt'
a~s besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei fü;
dIe Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit
der Einkommenssteuer zu belasten.
'
A. -
Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-
heiratet, der aargauischer Beamter ist und unbestritte-
nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst
1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende