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49_I_124

BGE 49 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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124 Staatsrecht. N0 40), l'exercice independant d'une profession liberale hors du canton du domicile, au moyen d'installations permanentes creant un centre d'activite stable. doit ~tre assimile, au point de vue fiscal, a l' exploitation d'une entreprise industrielle ou commerciale geree dans les memes conditions et les memes principes par conse- quent doivent s'appliquer dans les deux cas. C'est a tort que le recourant arguerait dq. fait qu'il n'est pas proprietaire du logement qu'il occupe. Comme on l'a deja releve dans l'arret precite, c'est la une circons- tance sans influence sur la question litigieuse. Il suffit de constater en I'Elspece que l'installation que possede le recourant a La Chaux-de-Fonds est en connexite etroite avec son activite professionnelle et rien n'empeche d'ailleurs de l'assinliler a une etude de notaire ou au ca- binet de consultations d'un medecin.

4. - Le recourant n'a pas critique le chiffre pour le- quelle Conseil d'Etat de Neuchätel l'a impose. Il n'y a donc pas lieu de revoir la decision gur ce point. Le Tribunal federal prononce: Le recours est rejete.

20. Urteil vom 23. Junll9a3

i. S. Einwohnergemeinde LUZml gegen mdw&1den. Art. 46 Abs. 2 BV. Besteuerung der einer Einwohnergemeinde gehörenden, für ein Ferienheim dienenden Liegenschaft in einem andern Kanton. Schuldenabzug. Bestimmung des Verhältnisses der Gesamtpassiven der Gemeinde zu ihren Gesamtaktiven. Berücksichtigung ihrer Steuerkraft. A. - Durch Kaufvertrag vom 3. November 1918 er- warb die Einwohnergemeinde Luzern das Kurhaus Brisen und die Alp Fellboden, beide in Oberrickenbach Ge- meinde Wolfenschiessen, Kt. Nidwalden, gelegen, zu Doppelbesteuerung. N° 20. 125 einem Kaufpreis von 140,000 Fr. Der Kaufvertrag wurde ins Grundbuch von Wolfenschiessen eingetragen. Die Käuferin übernahm die Grundpfandschulden von rund 65.000 Fr. Sie hat dieselben seither bis auf 500 Fr. abgelöst. Die genannten Liegenschaften dienen als Ferienheim der Schuljugend der Stadt Luzern. In der Rechnung der Einwohnergemeinde Luiern figuriert unter den « Fonds, deren Erträgnisse ausserhalb der städtischen Verwaltungsrechnung verwendet werden », die « Stiftung der Ferienheime Oberrickenbach (und Würzenalp) » mit einem Vermögen von 46,720 Fr. 30 Cts. auf Ende 1921 (deren Aktiven sind die Liegenschaften, denen eine Schuld an die Stadtkasse gegenübersteht.) Pro 1922 wurde die Einwohnergemeinde Luzern für jene Liegenschaften in Oberrickenbach auf ein steuer- pflichtiges Vermögen von 63,500 Fr. eingeschätzt, das sich aus der für die Besteuerung massgebenden kanto- nalen Güterschätzung von 64,000 Fr. abzüglich 500 Fr. , Grundpfandschulden ergab. Die Einwohnergemeinde Lu- zern verlangte gänzliche Steuerentlastung mit Rücksicht darauf. dass ihre Jahresrechnung pro 1921 eine unge- deckte Schuld von rund 12,4 Millionen Franken anfweise, weshalb sie auch dem Kanton Luzern für ihr Polizeigut keine Steuer zu entrichten habe. Der Regierungsrat von Nidwalden wies durch Entscheid vom 5. Februar 1923 dieses Begehren ab, gestützt auf § 12 b ·SteuerG.: «Bei Nichtkantonsbewohnern können die Grundpfandschul- den nur insoweit in Abzug gebracht werden, als der Steuer- pflichtige rechtsgenüglich sich darüber ausweist, dass dieselben nur im Verhältnis zu seinem übrigen Ver- rnögensbesitz auf den in Nidwalden liegenden Teil ver- legt sind. » B. - Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge- meinde Luzern den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag: Der Entscheid sei aufzuheben und die Rekurrentin sei als Eigentümerin der Liegenschaften in Oberrickenbach von jeder Vermögenssteuer im Kanten 126 Staatsrecht. Nidwalden für solange zu befreien, als ihre Vermögens- rechnungen eine Unterbilanz aufweisen. Die Rekw:ren- tin beruft sich auf Art 46 Abs. 2, eventuell Art. 4 BV und macht geltend ~ Die Kantone Luzern und Nidwalden hätten das System der Personalsteuer ; nach der bundes- gerichtlichen Praxis habe daher die Rekurrentin Anspruch auf den proportionalen Schuldenabzug. Bei 35,6 Millionen Franken Schulden und 23,2 Millionen Franken realisier- baren Aktiven auf Ende 1921 entfalle auf die Liegen- schaften in Oberrickenbach eine Schuld von 98,000 Fr., also mehr als deren Steuerwert. C. - Der Regierungsrat von Nidwalden hat die Abweisune des Rekurses beantragt. Er macht zunächst geltend, dass man es beim Ferienheim Oberrickenbach mit einer Stiftung zu tun habe und dass es daher von vornherein nicht angehe, dass ein Teil der Gemeinde- schulden auf das Stiftungsvermögen verlegt werde. Even- tuell könnten nach § 12 b des kantonalen Steuergesetzes nur die Hypothekarschulden bei Liegenschaften auswärts wohnender Besitzer abgezogen werden, und auch diese nur in beschränktem Masse. Bei der Rekurrentin habe man aber alle Hypothekarschulden abgezogen. Ganz eventuell wird geltend gemacht, dass in der J ahresrech- rtuug der Rekurrentin der wirtschaftliche Wert der Steuerkraft nicht eingestellt sei, und dass auch einige städtische Unternehmungen ,anders bewertet werden müssten, als es in der Rechnung geschehe. Die Jahres- rechnupg sei überhaupt keine nach steuerrechtlichen Grundsätzen aufgestellte Rechnung. D. - In einer Replik hat sich die Rekurrentin noch über die Frage ausgesprochen, ob das Ferienheim Ober- rickenbach den Charakter einer selbständigen Stiftung habe. Das Bunde. genschaft in einem andern Kanton wohnt, der Grundsatz des sog. proportionalen Schulden- abzugs, soweit die beteiligten Kantone das System der Reinvermögenssteuer haben, und es muss daher speziell der Kanton der Liegenschaft denjenigen Teil der Ge- samtpassiven des Steuerpflichtigen bei der Einschätzung abziehen, der nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamtaktiven auf die Liegenschaft als Aktivum entfällt, und zwar ohne Rücksicht aUf die auf der Liegen- schaft haftenden Hypothekarschulden (BGE 48 I 363 128 :')taatsreeht. und die dort. Zitate). Nidwalden besteuert die Liegen- schaften als Teil des Reinvermögens und belegt sie nicht etwa mit einer Grundsteuer, und es ist somit bun- desrechtlich verpflichtet, dem in einem andernKanton wohnenden Eigentümer jenen verhältnismässigen Schul- denabzug zu gewähren. § 12 b des kantonalen Steuer- gesetzes von 1921 wird dieser Forderung nur in unvollkom- mener Weise gerecht, indem dort der proportionale Schul- denabzug auf die Grundpfandschulden beschränkt ist. Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis. Nach dieser ist schlechthin das Verhältnis der Gesamtpas- siven zu den Ges!imtaktiven in Beziehung auf den Steuer- wert der Liegenschaft massgebend ohne Rücksicht darauf, ob der so auf die Liegenschaft entfallende Schuldenbetrag die grundversicherten Schulden übersteigt oder hinter ihnen zurückbleibt. Es ist sodann klar, dass das Recht auf den Schulden- abzug nicht auf physische Personen beschränkt ist, son- dern auch Verbandspersonen zusteht und zwar auch solchen des öffentlichen Rechtes, wenn sie für eine Liegenschaft nach den allgemeinen Regeln besteuert werden. Die Rekurrentin wird, was die Besteuerung für die Liegenschaften in Oberrickenbach anlangt, in Nidwalden nicht als Gemeinde behandelt - sonst wäre sie wohl steuerfrei nach § 11 Ziff. 2 SteuerG -, son- dern wie ein anderer, speziell auswärts wohnender, Ei- gentümer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft. Sie 'hat daher grundsätzlich Anspruch auf den Schulden- abzug im angegebenen Sinn.

3. - Dagegen befindet sich die Rekurrentin durch- , aus im Unrecht, wenn sie mit Rücksicht auf einen an- geblichen Passivenüberschuss - die ungedeckte städtische Schuld von 12,4 Millionen Franken - verlangt, dass sie für die Liegenschaften in Oberrlckenbach gar keine Steuern zu entrichten habe. Das Bundesgericht hat schon wieder- holt ausgesprochen, dass bei Gemeinwesen, wenn sie als Steuersubjekt inbezug auf Liegenschaften in Be- Doppelbesteuerung. N" 20. 129 . tracht kommen und die Höhe deS Schuldenabzugs streitig ist, die Steuerkraft als Aktivum in angemessener Weise eingestellt werden muss. Es ist in dieser Hinsicht auf das Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. der Stadt Zürich gegen Zug betr. die Besteuerung der Anlagen der Zürcher Wasserversorgung, Erw.4,BGE 4G I 355f., zu verweisen, ferner auf BGE 47 1287 und auf das Urteil vom 28. März 1923 i. S. der Gemeinde Emmen gegen Regierungsrat Luzern (PRAXIS 12 Nr. 88 *), wo die Vernachlässigung jenes Aktivums dieser Behörde sogar als Verletzung von Art. 4 BV angerechnet worden ist. Die Vermögensrechnung der Rekurrentin auf Ende 1921 weist 23,25 Millionen Franken realisierbare Aktiven und 35,6 Millionen Franken Passiven auf. Es ist wobl nichts dagegen einzuwenden, dass man die nicht realisierbaren Aktiven ausser Betracht lässt, da sie zwar in rein formeller und juristischer Beziehung Vermögensobjekte, in materieller und wirtschaftlicher Hinsicht für die Rekurrentin aber keine Aktiven dar- stellen. pagegen darf nach dem Gesagten die Steuer- kraft als Aktivum nicht beiseite gelassen werden. Der Ertrag der städtischen Steuern in Luzern betrug im Jahre 1921 3,855,157 Fr. Es ist natürlich schwer zu sagen, wie hieraus das fragliche Aktivum iu berechnen sei. Es ist dies eine Ermessensfrage. Wie aber schon in dem zitierten Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug bemerkt wurde, muss der Steuerertrag OOt OOndestens dem zehn- fachen Betrag aIs Aktivum in der Vermögensrechnung eingesetzt werden. Kapitalisiert man mit 10 0100 so ge- langt man bei der Rekurrentin zu rund 62 Millionen Franken Aktiven, denen 35,6 Millionen Franken Pas- siven gegenüberstehen. Der Regierungsrat von Nid- waIden macht wohl nicht mit Unrecht geltend, dass auch bei den städtischen Unternehmungen der Rekurrentin noch Aktiven in Betracht koIIUI1en, die nicht in der Ver- mögensrechnung erscheinen. Aus diesen Unternehmungen

* S. 86 hievor. 130 Staatsrecht. • ist der Stadtkasse von Luzern im Jahre 1921 ein Netto- ergebnis von rund 650~000 Fr. (nach Abzug aller Un- kosten, Abschreibungen und der Verzinsung der Anlage- kapitalien) zugeflossen. Daraus darf man. scbI~es~n, dass hier noch Vermögenswerte vorhanden smd, die SICh in der Rechnung nicht zeigen, und die nach freier Ab- schätzung gleichfalls auf das Zehnfache des genannten Nettoertrages angesetzt werden können, d. h. auf zirka 6,5 Millionen Franken. So gelangt man zu einem Aktiven- betrag, der annähernd das Doppelte der Passiven aus- macht. Darnach würden die Aktiven der Rekurrentin ungefähr zu 50 0 10 Reinvermögen darstellen, und es würde sich daraus ergeb'en, dass auf die Liegenschaften in Oberrickenbach Schulden in der halben Höhe ihres Steuerwertes von 64,000 Fr. zu verlegen sind, ein Er- gebnis, das auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen als angemessen betrachtet werden kann. Es würde sich nicht rechtfertigen, um zn einem genauern Re&ultat zu kommen, die .Rechnung der Rekurrentin etwa durch Sachverständige nach steuerrechtlichen Grundsätzen überprüfen zu lassen. Eine solche Expertise könnte zwar in Einzelheiten genauere Ziffern liefern. Die ent- scheidende Hauptfrage ist aber immer die Ermessensfrage, wie dieSteuerkraft als Aktivum berechnet wird, und hier ergeben sich daraus, dass man mit einem etwas höhern oder geringern Prozentsatz kapitalisiert, sofort Verschiebungen um mehrere Millionen, denen gegen- über jene allfälligen Einzelergebnisse einer Expertise in ihrer Wirkung zurücktreten. Unter diesen Umstän- den darf der Schuldenabzug auf den Liegenschaften in Oberrickenbach, auf den die Rekurrentin bundesrecht- lich Anspruch hat, unbedenklich heute schon auf 50 0/0 festgesetzt werden, in der Meinung, dass das auch für .die Zukunft gelten soll, solange· nicht ganz wesentliche Ver- änderungen in der allgemeinen finanziellen Lage der Rekurrentin eintreten.

4. - Für die eventuelle Beschwerde aus Art. 4 BV fehlt irgendwelche besondere Begründung. Doppelbesteuerung. No 21. 131 Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird unter Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates von Nidwalden vom 5. Februar 1923 dahin teilweise gutgeheissen, dass bei der Besteue- rung der Rekurrentin für· ihre Liegenschaften in Ober- rickenbach vom Steuerwert 50 0/0 Schulden in Abzug kommen.

21. Sentenza 93 giugno 1993 nella causa Cantone Ticino contro U Cantone dei Grigioni. Tassa di soggiorno imposta dal Cantone dei Grigioni ad aleuni alpatori ticinesi, ehe a scopo di lavoro, soggiomano-nelle alpi grigionesi durante due 0 tre mesi d'estate. Sua ammissi- bilitit. - Lo stato deI Cantone Ticino, non agendo nel caso quale mandatario dei contribuenti, non ha veste per . ehiedere la restituzione degli importi in discorso anche se fossero stati pagati a torto. A. - Nella state deI 1921le Autorita deI Cantone dei Grigioni reclamavano da un eerto numero di' alpatori domiciliati nel Cantone Ticino, ma recantesi a seopo di lavoro, durante due 0 tre mesi estivi neUe alpi del Cantone dei Grigioni, una tassa di 5 fchi. (1 fr. per il permesso di soggiorno, 2 fehi. per tributo personale, 2 fchi. supplemento d'imposta). Quest'ultimo tributo veniva esatto in virtiI delI'art. 2 della legge fiseale gri- gionese deI 23 giugno 1918, che prevede, in certi casi, un supplemento al testatico di 2 fchi. In seguito a reclamo da parte dei Dipartimento delI'- Interno ticinese, il Dipartimellto delle Fillanze deI Can- tone dei Grigioni dava ordine ai suoi organi fiscali di rimborsare agli alpatori ticinesi soggiornanti alle alpi di Medels le tasse pereepite. Senonehe, con decreto deI 18 novembre 1921, il Gran Consiglio deI Cantone dei Grigioni riformava rart. 19