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49_I_124

BGE 49 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

N0 40), l'exercice independant d'une profession liberale

hors du canton du domicile, au moyen d'installations

permanentes creant un centre d'activite stable. doit

~tre assimile, au point de vue fiscal, a l'exploitation

d'une entreprise industrielle ou commerciale geree dans

les memes conditions et les memes principes par conse-

quent doivent s'appliquer dans les deux cas.

C'est a tort que le recourant arguerait dq. fait qu'il

n'est pas proprietaire du logement qu'il occupe. Comme

on l'a deja releve dans l'arret precite, c'est la une circons-

tance sans influence sur la question litigieuse. Il suffit

de constater en I'Elspece que l'installation que possede le

recourant a La Chaux-de-Fonds est en connexite etroite

avec son activite professionnelle et rien n'empeche

d'ailleurs de l'assinliler a une etude de notaire ou au ca-

binet de consultations d'un medecin.

4. -

Le recourant n'a pas critique le chiffre pour le-

quelle Conseil d'Etat de Neuchätel l'a impose. Il n'y

a donc pas lieu de revoir la decision gur ce point.

Le Tribunal federal prononce:

Le recours est rejete.

20. Urteil vom 23. Junll9a3

i. S. Einwohnergemeinde LUZml gegen mdw&1den.

Art. 46 Abs. 2 BV. Besteuerung der einer Einwohnergemeinde

gehörenden, für ein Ferienheim dienenden Liegenschaft

in einem andern Kanton. Schuldenabzug. Bestimmung

des Verhältnisses der Gesamtpassiven der Gemeinde zu

ihren Gesamtaktiven. Berücksichtigung ihrer Steuerkraft.

A. -

Durch Kaufvertrag vom 3. November 1918 er-

warb die Einwohnergemeinde Luzern das Kurhaus Brisen

und die Alp Fellboden, beide in Oberrickenbach Ge-

meinde Wolfenschiessen, Kt. Nidwalden, gelegen, zu

Doppelbesteuerung. N° 20.

125

einem Kaufpreis von 140,000 Fr. Der Kaufvertrag

wurde ins Grundbuch von Wolfenschiessen eingetragen.

Die Käuferin übernahm die Grundpfandschulden von

rund 65.000 Fr. Sie hat dieselben seither bis auf

500 Fr. abgelöst. Die genannten Liegenschaften dienen

als Ferienheim der Schuljugend der Stadt Luzern. In der

Rechnung der Einwohnergemeinde Luiern figuriert unter

den « Fonds, deren Erträgnisse ausserhalb der städtischen

Verwaltungsrechnung verwendet werden », die « Stiftung

der Ferienheime Oberrickenbach (und Würzenalp) » mit

einem Vermögen von 46,720 Fr. 30 Cts. auf Ende 1921

(deren Aktiven sind die Liegenschaften, denen eine

Schuld an die Stadtkasse gegenübersteht.)

Pro 1922 wurde die Einwohnergemeinde Luzern für

jene Liegenschaften in Oberrickenbach auf ein steuer-

pflichtiges Vermögen von 63,500 Fr. eingeschätzt, das

sich aus der für die Besteuerung massgebenden kanto-

nalen Güterschätzung von 64,000 Fr. abzüglich 500 Fr.,

Grundpfandschulden ergab. Die Einwohnergemeinde Lu-

zern verlangte gänzliche Steuerentlastung mit Rücksicht

darauf. dass ihre Jahresrechnung pro 1921 eine unge-

deckte Schuld von rund 12,4 Millionen Franken anfweise,

weshalb sie auch dem Kanton Luzern für ihr Polizeigut

keine Steuer zu entrichten habe. Der Regierungsrat von

Nidwalden wies durch Entscheid vom 5. Februar 1923

dieses Begehren ab, gestützt auf § 12 b ·SteuerG.: «Bei

Nichtkantonsbewohnern können die Grundpfandschul-

den nur insoweit in Abzug gebracht werden, als der Steuer-

pflichtige rechtsgenüglich sich darüber ausweist, dass

dieselben nur im Verhältnis zu seinem übrigen Ver-

rnögensbesitz auf den in Nidwalden liegenden Teil ver-

legt sind. »

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge-

meinde Luzern den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen

mit dem Antrag: Der Entscheid sei aufzuheben und die

Rekurrentin sei als Eigentümerin der Liegenschaften in

Oberrickenbach von jeder Vermögenssteuer im Kanten

126

Staatsrecht.

Nidwalden für solange zu befreien, als ihre Vermögens-

rechnungen eine Unterbilanz aufweisen. Die Rekw:ren-

tin beruft sich auf Art 46 Abs. 2, eventuell Art. 4 BV

und macht geltend ~ Die Kantone Luzern und Nidwalden

hätten das System der Personalsteuer; nach der bundes-

gerichtlichen Praxis habe daher die Rekurrentin Anspruch

auf den proportionalen Schuldenabzug. Bei 35,6 Millionen

Franken Schulden und 23,2 Millionen Franken realisier-

baren Aktiven auf Ende 1921 entfalle auf die Liegen-

schaften in Oberrickenbach eine Schuld von 98,000 Fr.,

also mehr als deren Steuerwert.

C. -

Der Regierungsrat von Nidwalden hat die

Abweisune des Rekurses beantragt. Er macht zunächst

geltend, dass man es beim Ferienheim Oberrickenbach

mit einer Stiftung zu tun habe und dass es daher von

vornherein nicht angehe, dass ein Teil der Gemeinde-

schulden auf das Stiftungsvermögen verlegt werde. Even-

tuell könnten nach § 12 b des kantonalen Steuergesetzes

nur die Hypothekarschulden bei Liegenschaften auswärts

wohnender Besitzer abgezogen werden, und auch diese

nur in beschränktem Masse. Bei der Rekurrentin habe

man aber alle Hypothekarschulden abgezogen. Ganz

eventuell wird geltend gemacht, dass in der J ahresrech-

rtuug der Rekurrentin der wirtschaftliche Wert der

Steuerkraft nicht eingestellt sei, und dass auch einige

städtische Unternehmungen,anders bewertet werden

müssten, als es in der Rechnung geschehe. Die Jahres-

rechnupg sei überhaupt keine nach steuerrechtlichen

Grundsätzen aufgestellte Rechnung.

D. -

In einer Replik hat sich die Rekurrentin noch

über die Frage ausgesprochen, ob das Ferienheim Ober-

rickenbach den Charakter einer selbständigen Stiftung

habe.

Das Bunde. genschaft in einem andern Kanton

wohnt, der Grundsatz des sog. proportionalen Schulden-

abzugs, soweit die beteiligten Kantone das System der

Reinvermögenssteuer haben, und es muss daher speziell

der Kanton der Liegenschaft denjenigen Teil der Ge-

samtpassiven des Steuerpflichtigen bei der Einschätzung

abziehen, der nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven

zu den Gesamtaktiven auf die Liegenschaft als Aktivum

entfällt, und zwar ohne Rücksicht aUf die auf der Liegen-

schaft haftenden Hypothekarschulden (BGE 48 I 363

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:')taatsreeht.

und die dort. Zitate). Nidwalden besteuert die Liegen-

schaften als Teil des Reinvermögens und belegt sie

nicht etwa mit einer Grundsteuer, und es ist somit bun-

desrechtlich verpflichtet, dem in einem andernKanton

wohnenden Eigentümer jenen verhältnismässigen Schul-

denabzug zu gewähren. § 12 b des kantonalen Steuer-

gesetzes von 1921 wird dieser Forderung nur in unvollkom-

mener Weise gerecht, indem dort der proportionale Schul-

denabzug auf die Grundpfandschulden beschränkt ist.

Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis.

Nach dieser ist schlechthin das Verhältnis der Gesamtpas-

siven zu den Ges!imtaktiven in Beziehung auf den Steuer-

wert der Liegenschaft massgebend ohne Rücksicht darauf,

ob der so auf die Liegenschaft entfallende Schuldenbetrag

die grundversicherten Schulden übersteigt oder hinter

ihnen zurückbleibt.

Es ist sodann klar, dass das Recht auf den Schulden-

abzug nicht auf physische Personen beschränkt ist, son-

dern auch Verbandspersonen zusteht und zwar auch

solchen des öffentlichen Rechtes, wenn sie für eine

Liegenschaft nach den allgemeinen Regeln besteuert

werden. Die Rekurrentin wird, was die Besteuerung

für die Liegenschaften in Oberrickenbach anlangt, in

Nidwalden nicht als Gemeinde behandelt -

sonst wäre

sie wohl steuerfrei nach § 11 Ziff. 2 SteuerG -, son-

dern wie ein anderer, speziell auswärts wohnender, Ei-

gentümer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft. Sie

'hat daher grundsätzlich Anspruch auf den Schulden-

abzug im angegebenen Sinn.

3. -

Dagegen befindet sich die Rekurrentin durch-

, aus im Unrecht, wenn sie mit Rücksicht auf einen an-

geblichen Passivenüberschuss -

die ungedeckte städtische

Schuld von 12,4 Millionen Franken -

verlangt, dass sie für

die Liegenschaften in Oberrlckenbach gar keine Steuern

zu entrichten habe. Das Bundesgericht hat schon wieder-

holt ausgesprochen, dass bei Gemeinwesen, wenn sie

als Steuersubjekt inbezug auf Liegenschaften in Be-

Doppelbesteuerung. N" 20.

129

.

tracht kommen und die Höhe deS Schuldenabzugs streitig

ist, die Steuerkraft als Aktivum in angemessener Weise

eingestellt werden muss. Es ist in dieser Hinsicht auf das

Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. der Stadt Zürich gegen

Zug betr. die Besteuerung der Anlagen der Zürcher

Wasserversorgung, Erw.4,BGE 4G I 355f., zu verweisen,

ferner auf BGE 47 1287 und auf das Urteil vom 28. März

1923 i. S. der Gemeinde Emmen gegen Regierungsrat

Luzern (PRAXIS 12 Nr. 88 *), wo die Vernachlässigung jenes

Aktivums dieser Behörde sogar als Verletzung von Art. 4

BV angerechnet worden ist. Die Vermögensrechnung der

Rekurrentin auf Ende 1921 weist 23,25 Millionen Franken

realisierbare Aktiven und 35,6 Millionen Franken Passiven

auf. Es ist wobl nichts dagegen einzuwenden, dass man

die nicht realisierbaren Aktiven ausser Betracht lässt,

da sie zwar in rein formeller und juristischer Beziehung

Vermögensobjekte, in materieller und wirtschaftlicher

Hinsicht für die Rekurrentin aber keine Aktiven dar-

stellen. pagegen darf nach dem Gesagten die Steuer-

kraft als Aktivum nicht beiseite gelassen werden. Der

Ertrag der städtischen Steuern in Luzern betrug im

Jahre 1921 3,855,157 Fr. Es ist natürlich schwer zu

sagen, wie hieraus das fragliche Aktivum iu berechnen

sei. Es ist dies eine Ermessensfrage. Wie aber schon in

dem zitierten Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug bemerkt

wurde, muss der Steuerertrag OOt OOndestens dem zehn-

fachen Betrag aIs Aktivum in der Vermögensrechnung

eingesetzt werden. Kapitalisiert man mit 10 0100 so ge-

langt man bei der Rekurrentin zu rund 62 Millionen

Franken Aktiven, denen 35,6 Millionen Franken Pas-

siven gegenüberstehen. Der Regierungsrat von Nid-

waIden macht wohl nicht mit Unrecht geltend, dass auch

bei den städtischen Unternehmungen der Rekurrentin

noch Aktiven in Betracht koIIUI1en, die nicht in der Ver-

mögensrechnung erscheinen. Aus diesen Unternehmungen

* S. 86 hievor.

130

Staatsrecht.

ist der Stadtkasse von Luzern im Jahre 1921 ein Netto-

ergebnis von rund 650~000 Fr. (nach Abzug aller Un-

kosten, Abschreibungen und der Verzinsung der Anlage-

kapitalien) zugeflossen. Daraus darf man.

scbI~es~n,

dass hier noch Vermögenswerte vorhanden smd, die SICh

in der Rechnung nicht zeigen, und die nach freier Ab-

schätzung gleichfalls auf das Zehnfache des genannten

Nettoertrages angesetzt werden können, d. h. auf zirka

6,5 Millionen Franken. So gelangt man zu einem Aktiven-

betrag, der annähernd das Doppelte der Passiven aus-

macht. Darnach würden die Aktiven der Rekurrentin

ungefähr zu 50 0 10 Reinvermögen darstellen, und es würde

sich daraus ergeb'en, dass auf die Liegenschaften in

Oberrickenbach Schulden in der halben Höhe ihres

Steuerwertes von 64,000 Fr. zu verlegen sind, ein Er-

gebnis, das auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen

als angemessen betrachtet werden kann. Es würde sich

nicht rechtfertigen, um zn einem genauern Re&ultat zu

kommen, die .Rechnung der Rekurrentin etwa durch

Sachverständige nach steuerrechtlichen Grundsätzen

überprüfen zu lassen. Eine solche Expertise könnte zwar

in Einzelheiten genauere Ziffern liefern. Die ent-

scheidende Hauptfrage ist aber immer die Ermessensfrage,

wie dieSteuerkraft als Aktivum berechnet wird, und

hier ergeben sich daraus, dass man mit einem etwas

höhern oder geringern Prozentsatz kapitalisiert, sofort

Verschiebungen um mehrere Millionen, denen gegen-

über jene allfälligen Einzelergebnisse einer Expertise

in ihrer Wirkung zurücktreten. Unter diesen Umstän-

den darf der Schuldenabzug auf den Liegenschaften in

Oberrickenbach, auf den die Rekurrentin bundesrecht-

lich Anspruch hat, unbedenklich heute schon auf 50 0/0

festgesetzt werden, in der Meinung, dass das auch für .die

Zukunft gelten soll, solange· nicht ganz wesentliche Ver-

änderungen in der allgemeinen finanziellen Lage der

Rekurrentin eintreten.

4. -

Für die eventuelle Beschwerde aus Art. 4 BV

fehlt irgendwelche besondere Begründung.

Doppelbesteuerung. No 21.

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Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird unter Aufhebung des Entscheides

des Regierungsrates von Nidwalden vom 5. Februar

1923 dahin teilweise gutgeheissen, dass bei der Besteue-

rung der Rekurrentin für· ihre Liegenschaften in Ober-

rickenbach vom Steuerwert 50 0/0 Schulden in Abzug

kommen.

21. Sentenza 93 giugno 1993

nella causa Cantone Ticino contro U Cantone dei Grigioni.

Tassa di soggiorno imposta dal Cantone dei Grigioni ad aleuni

alpatori ticinesi, ehe a scopo di lavoro, soggiomano-nelle alpi

grigionesi durante due 0 tre mesi d'estate. Sua ammissi-

bilitit. -

Lo stato deI Cantone Ticino, non agendo nel caso

quale mandatario dei contribuenti, non ha veste per

. ehiedere la restituzione degli importi in discorso anche se

fossero stati pagati a torto.

A. -

Nella state deI 1921le Autorita deI Cantone dei

Grigioni reclamavano da un eerto numero di' alpatori

domiciliati nel Cantone Ticino, ma recantesi a seopo di

lavoro, durante due 0 tre mesi estivi neUe alpi del

Cantone dei Grigioni, una tassa di 5 fchi. (1 fr. per il

permesso di soggiorno, 2 fehi. per tributo personale,

2 fchi. supplemento d'imposta). Quest'ultimo tributo

veniva esatto in virtiI delI'art. 2 della legge fiseale gri-

gionese deI

23 giugno 1918, che prevede, in certi

casi, un supplemento al testatico di 2 fchi.

In seguito a reclamo da parte dei Dipartimento delI'-

Interno ticinese, il Dipartimellto delle Fillanze deI Can-

tone dei Grigioni dava ordine ai suoi organi fiscali di

rimborsare agli alpatori ticinesi soggiornanti alle alpi di

Medels le tasse pereepite.

Senonehe, con decreto deI 18 novembre 1921, il Gran

Consiglio deI Cantone dei Grigioni riformava rart. 19