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Staatsrecht.
N0 40), l'exercice independant d'une profession liberale
hors du canton du domicile, au moyen d'installations
permanentes creant un centre d'activite stable. doit
~tre assimile, au point de vue fiscal, a l'exploitation
d'une entreprise industrielle ou commerciale geree dans
les memes conditions et les memes principes par conse-
quent doivent s'appliquer dans les deux cas.
C'est a tort que le recourant arguerait dq. fait qu'il
n'est pas proprietaire du logement qu'il occupe. Comme
on l'a deja releve dans l'arret precite, c'est la une circons-
tance sans influence sur la question litigieuse. Il suffit
de constater en I'Elspece que l'installation que possede le
recourant a La Chaux-de-Fonds est en connexite etroite
avec son activite professionnelle et rien n'empeche
d'ailleurs de l'assinliler a une etude de notaire ou au ca-
binet de consultations d'un medecin.
4. -
Le recourant n'a pas critique le chiffre pour le-
quelle Conseil d'Etat de Neuchätel l'a impose. Il n'y
a donc pas lieu de revoir la decision gur ce point.
Le Tribunal federal prononce:
Le recours est rejete.
20. Urteil vom 23. Junll9a3
i. S. Einwohnergemeinde LUZml gegen mdw&1den.
Art. 46 Abs. 2 BV. Besteuerung der einer Einwohnergemeinde
gehörenden, für ein Ferienheim dienenden Liegenschaft
in einem andern Kanton. Schuldenabzug. Bestimmung
des Verhältnisses der Gesamtpassiven der Gemeinde zu
ihren Gesamtaktiven. Berücksichtigung ihrer Steuerkraft.
A. -
Durch Kaufvertrag vom 3. November 1918 er-
warb die Einwohnergemeinde Luzern das Kurhaus Brisen
und die Alp Fellboden, beide in Oberrickenbach Ge-
meinde Wolfenschiessen, Kt. Nidwalden, gelegen, zu
Doppelbesteuerung. N° 20.
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einem Kaufpreis von 140,000 Fr. Der Kaufvertrag
wurde ins Grundbuch von Wolfenschiessen eingetragen.
Die Käuferin übernahm die Grundpfandschulden von
rund 65.000 Fr. Sie hat dieselben seither bis auf
500 Fr. abgelöst. Die genannten Liegenschaften dienen
als Ferienheim der Schuljugend der Stadt Luzern. In der
Rechnung der Einwohnergemeinde Luiern figuriert unter
den « Fonds, deren Erträgnisse ausserhalb der städtischen
Verwaltungsrechnung verwendet werden », die « Stiftung
der Ferienheime Oberrickenbach (und Würzenalp) » mit
einem Vermögen von 46,720 Fr. 30 Cts. auf Ende 1921
(deren Aktiven sind die Liegenschaften, denen eine
Schuld an die Stadtkasse gegenübersteht.)
Pro 1922 wurde die Einwohnergemeinde Luzern für
jene Liegenschaften in Oberrickenbach auf ein steuer-
pflichtiges Vermögen von 63,500 Fr. eingeschätzt, das
sich aus der für die Besteuerung massgebenden kanto-
nalen Güterschätzung von 64,000 Fr. abzüglich 500 Fr.,
Grundpfandschulden ergab. Die Einwohnergemeinde Lu-
zern verlangte gänzliche Steuerentlastung mit Rücksicht
darauf. dass ihre Jahresrechnung pro 1921 eine unge-
deckte Schuld von rund 12,4 Millionen Franken anfweise,
weshalb sie auch dem Kanton Luzern für ihr Polizeigut
keine Steuer zu entrichten habe. Der Regierungsrat von
Nidwalden wies durch Entscheid vom 5. Februar 1923
dieses Begehren ab, gestützt auf § 12 b ·SteuerG.: «Bei
Nichtkantonsbewohnern können die Grundpfandschul-
den nur insoweit in Abzug gebracht werden, als der Steuer-
pflichtige rechtsgenüglich sich darüber ausweist, dass
dieselben nur im Verhältnis zu seinem übrigen Ver-
rnögensbesitz auf den in Nidwalden liegenden Teil ver-
legt sind. »
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnerge-
meinde Luzern den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen
mit dem Antrag: Der Entscheid sei aufzuheben und die
Rekurrentin sei als Eigentümerin der Liegenschaften in
Oberrickenbach von jeder Vermögenssteuer im Kanten
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Staatsrecht.
Nidwalden für solange zu befreien, als ihre Vermögens-
rechnungen eine Unterbilanz aufweisen. Die Rekw:ren-
tin beruft sich auf Art 46 Abs. 2, eventuell Art. 4 BV
und macht geltend ~ Die Kantone Luzern und Nidwalden
hätten das System der Personalsteuer; nach der bundes-
gerichtlichen Praxis habe daher die Rekurrentin Anspruch
auf den proportionalen Schuldenabzug. Bei 35,6 Millionen
Franken Schulden und 23,2 Millionen Franken realisier-
baren Aktiven auf Ende 1921 entfalle auf die Liegen-
schaften in Oberrickenbach eine Schuld von 98,000 Fr.,
also mehr als deren Steuerwert.
C. -
Der Regierungsrat von Nidwalden hat die
Abweisune des Rekurses beantragt. Er macht zunächst
geltend, dass man es beim Ferienheim Oberrickenbach
mit einer Stiftung zu tun habe und dass es daher von
vornherein nicht angehe, dass ein Teil der Gemeinde-
schulden auf das Stiftungsvermögen verlegt werde. Even-
tuell könnten nach § 12 b des kantonalen Steuergesetzes
nur die Hypothekarschulden bei Liegenschaften auswärts
wohnender Besitzer abgezogen werden, und auch diese
nur in beschränktem Masse. Bei der Rekurrentin habe
man aber alle Hypothekarschulden abgezogen. Ganz
eventuell wird geltend gemacht, dass in der J ahresrech-
rtuug der Rekurrentin der wirtschaftliche Wert der
Steuerkraft nicht eingestellt sei, und dass auch einige
städtische Unternehmungen,anders bewertet werden
müssten, als es in der Rechnung geschehe. Die Jahres-
rechnupg sei überhaupt keine nach steuerrechtlichen
Grundsätzen aufgestellte Rechnung.
D. -
In einer Replik hat sich die Rekurrentin noch
über die Frage ausgesprochen, ob das Ferienheim Ober-
rickenbach den Charakter einer selbständigen Stiftung
habe.
Das Bunde. genschaft in einem andern Kanton
wohnt, der Grundsatz des sog. proportionalen Schulden-
abzugs, soweit die beteiligten Kantone das System der
Reinvermögenssteuer haben, und es muss daher speziell
der Kanton der Liegenschaft denjenigen Teil der Ge-
samtpassiven des Steuerpflichtigen bei der Einschätzung
abziehen, der nach dem Verhältnis der Gesamtpassiven
zu den Gesamtaktiven auf die Liegenschaft als Aktivum
entfällt, und zwar ohne Rücksicht aUf die auf der Liegen-
schaft haftenden Hypothekarschulden (BGE 48 I 363
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:')taatsreeht.
und die dort. Zitate). Nidwalden besteuert die Liegen-
schaften als Teil des Reinvermögens und belegt sie
nicht etwa mit einer Grundsteuer, und es ist somit bun-
desrechtlich verpflichtet, dem in einem andernKanton
wohnenden Eigentümer jenen verhältnismässigen Schul-
denabzug zu gewähren. § 12 b des kantonalen Steuer-
gesetzes von 1921 wird dieser Forderung nur in unvollkom-
mener Weise gerecht, indem dort der proportionale Schul-
denabzug auf die Grundpfandschulden beschränkt ist.
Das entspricht nicht der bundesgerichtlichen Praxis.
Nach dieser ist schlechthin das Verhältnis der Gesamtpas-
siven zu den Ges!imtaktiven in Beziehung auf den Steuer-
wert der Liegenschaft massgebend ohne Rücksicht darauf,
ob der so auf die Liegenschaft entfallende Schuldenbetrag
die grundversicherten Schulden übersteigt oder hinter
ihnen zurückbleibt.
Es ist sodann klar, dass das Recht auf den Schulden-
abzug nicht auf physische Personen beschränkt ist, son-
dern auch Verbandspersonen zusteht und zwar auch
solchen des öffentlichen Rechtes, wenn sie für eine
Liegenschaft nach den allgemeinen Regeln besteuert
werden. Die Rekurrentin wird, was die Besteuerung
für die Liegenschaften in Oberrickenbach anlangt, in
Nidwalden nicht als Gemeinde behandelt -
sonst wäre
sie wohl steuerfrei nach § 11 Ziff. 2 SteuerG -, son-
dern wie ein anderer, speziell auswärts wohnender, Ei-
gentümer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft. Sie
'hat daher grundsätzlich Anspruch auf den Schulden-
abzug im angegebenen Sinn.
3. -
Dagegen befindet sich die Rekurrentin durch-
, aus im Unrecht, wenn sie mit Rücksicht auf einen an-
geblichen Passivenüberschuss -
die ungedeckte städtische
Schuld von 12,4 Millionen Franken -
verlangt, dass sie für
die Liegenschaften in Oberrlckenbach gar keine Steuern
zu entrichten habe. Das Bundesgericht hat schon wieder-
holt ausgesprochen, dass bei Gemeinwesen, wenn sie
als Steuersubjekt inbezug auf Liegenschaften in Be-
Doppelbesteuerung. N" 20.
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.
tracht kommen und die Höhe deS Schuldenabzugs streitig
ist, die Steuerkraft als Aktivum in angemessener Weise
eingestellt werden muss. Es ist in dieser Hinsicht auf das
Urteil vom 9. Oktober 1920 i. S. der Stadt Zürich gegen
Zug betr. die Besteuerung der Anlagen der Zürcher
Wasserversorgung, Erw.4,BGE 4G I 355f., zu verweisen,
ferner auf BGE 47 1287 und auf das Urteil vom 28. März
1923 i. S. der Gemeinde Emmen gegen Regierungsrat
Luzern (PRAXIS 12 Nr. 88 *), wo die Vernachlässigung jenes
Aktivums dieser Behörde sogar als Verletzung von Art. 4
BV angerechnet worden ist. Die Vermögensrechnung der
Rekurrentin auf Ende 1921 weist 23,25 Millionen Franken
realisierbare Aktiven und 35,6 Millionen Franken Passiven
auf. Es ist wobl nichts dagegen einzuwenden, dass man
die nicht realisierbaren Aktiven ausser Betracht lässt,
da sie zwar in rein formeller und juristischer Beziehung
Vermögensobjekte, in materieller und wirtschaftlicher
Hinsicht für die Rekurrentin aber keine Aktiven dar-
stellen. pagegen darf nach dem Gesagten die Steuer-
kraft als Aktivum nicht beiseite gelassen werden. Der
Ertrag der städtischen Steuern in Luzern betrug im
Jahre 1921 3,855,157 Fr. Es ist natürlich schwer zu
sagen, wie hieraus das fragliche Aktivum iu berechnen
sei. Es ist dies eine Ermessensfrage. Wie aber schon in
dem zitierten Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug bemerkt
wurde, muss der Steuerertrag OOt OOndestens dem zehn-
fachen Betrag aIs Aktivum in der Vermögensrechnung
eingesetzt werden. Kapitalisiert man mit 10 0100 so ge-
langt man bei der Rekurrentin zu rund 62 Millionen
Franken Aktiven, denen 35,6 Millionen Franken Pas-
siven gegenüberstehen. Der Regierungsrat von Nid-
waIden macht wohl nicht mit Unrecht geltend, dass auch
bei den städtischen Unternehmungen der Rekurrentin
noch Aktiven in Betracht koIIUI1en, die nicht in der Ver-
mögensrechnung erscheinen. Aus diesen Unternehmungen
* S. 86 hievor.
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Staatsrecht.
•
ist der Stadtkasse von Luzern im Jahre 1921 ein Netto-
ergebnis von rund 650~000 Fr. (nach Abzug aller Un-
kosten, Abschreibungen und der Verzinsung der Anlage-
kapitalien) zugeflossen. Daraus darf man.
scbI~es~n,
dass hier noch Vermögenswerte vorhanden smd, die SICh
in der Rechnung nicht zeigen, und die nach freier Ab-
schätzung gleichfalls auf das Zehnfache des genannten
Nettoertrages angesetzt werden können, d. h. auf zirka
6,5 Millionen Franken. So gelangt man zu einem Aktiven-
betrag, der annähernd das Doppelte der Passiven aus-
macht. Darnach würden die Aktiven der Rekurrentin
ungefähr zu 50 0 10 Reinvermögen darstellen, und es würde
sich daraus ergeb'en, dass auf die Liegenschaften in
Oberrickenbach Schulden in der halben Höhe ihres
Steuerwertes von 64,000 Fr. zu verlegen sind, ein Er-
gebnis, das auch aus allgemeinen Billigkeitserwägungen
als angemessen betrachtet werden kann. Es würde sich
nicht rechtfertigen, um zn einem genauern Re&ultat zu
kommen, die .Rechnung der Rekurrentin etwa durch
Sachverständige nach steuerrechtlichen Grundsätzen
überprüfen zu lassen. Eine solche Expertise könnte zwar
in Einzelheiten genauere Ziffern liefern. Die ent-
scheidende Hauptfrage ist aber immer die Ermessensfrage,
wie dieSteuerkraft als Aktivum berechnet wird, und
hier ergeben sich daraus, dass man mit einem etwas
höhern oder geringern Prozentsatz kapitalisiert, sofort
Verschiebungen um mehrere Millionen, denen gegen-
über jene allfälligen Einzelergebnisse einer Expertise
in ihrer Wirkung zurücktreten. Unter diesen Umstän-
den darf der Schuldenabzug auf den Liegenschaften in
Oberrickenbach, auf den die Rekurrentin bundesrecht-
lich Anspruch hat, unbedenklich heute schon auf 50 0/0
festgesetzt werden, in der Meinung, dass das auch für .die
Zukunft gelten soll, solange· nicht ganz wesentliche Ver-
änderungen in der allgemeinen finanziellen Lage der
Rekurrentin eintreten.
4. -
Für die eventuelle Beschwerde aus Art. 4 BV
fehlt irgendwelche besondere Begründung.
Doppelbesteuerung. No 21.
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Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Entscheides
des Regierungsrates von Nidwalden vom 5. Februar
1923 dahin teilweise gutgeheissen, dass bei der Besteue-
rung der Rekurrentin für· ihre Liegenschaften in Ober-
rickenbach vom Steuerwert 50 0/0 Schulden in Abzug
kommen.
21. Sentenza 93 giugno 1993
nella causa Cantone Ticino contro U Cantone dei Grigioni.
Tassa di soggiorno imposta dal Cantone dei Grigioni ad aleuni
alpatori ticinesi, ehe a scopo di lavoro, soggiomano-nelle alpi
grigionesi durante due 0 tre mesi d'estate. Sua ammissi-
bilitit. -
Lo stato deI Cantone Ticino, non agendo nel caso
quale mandatario dei contribuenti, non ha veste per
. ehiedere la restituzione degli importi in discorso anche se
fossero stati pagati a torto.
A. -
Nella state deI 1921le Autorita deI Cantone dei
Grigioni reclamavano da un eerto numero di' alpatori
domiciliati nel Cantone Ticino, ma recantesi a seopo di
lavoro, durante due 0 tre mesi estivi neUe alpi del
Cantone dei Grigioni, una tassa di 5 fchi. (1 fr. per il
permesso di soggiorno, 2 fehi. per tributo personale,
2 fchi. supplemento d'imposta). Quest'ultimo tributo
veniva esatto in virtiI delI'art. 2 della legge fiseale gri-
gionese deI
23 giugno 1918, che prevede, in certi
casi, un supplemento al testatico di 2 fchi.
In seguito a reclamo da parte dei Dipartimento delI'-
Interno ticinese, il Dipartimellto delle Fillanze deI Can-
tone dei Grigioni dava ordine ai suoi organi fiscali di
rimborsare agli alpatori ticinesi soggiornanti alle alpi di
Medels le tasse pereepite.
Senonehe, con decreto deI 18 novembre 1921, il Gran
Consiglio deI Cantone dei Grigioni riformava rart. 19