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Staatsrecht.
liegenden Falles ohne Belang, wie auch die Ansichts-
äusserungen des Polizeidepartements St .. Gallen und der
Polizeidirektion Zürich dafür nicht massgebend sein
körinen ..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Kleinen Rates des Kantons Graubünden vom 26. April
1920 aufgehoben.
III. NiEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
30. Urteil vom 14. Kai 1920 i. S. Wkhert
gegen Appenzell A.-Bh.
Art. 45 BV. Der Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte
infolge fruchtloser PfändQng kann die Verweigerung der
Niederlassung nicht rechtfertigen.
A. -
Dem Rekurrenten, Bürger des Kantons Scbwy'z,
wurde von der Polizei direktion des Kantons Appenzell
A.-Rh. die Niederlassung in Herisau verweigert, Wld
diese Verfügung hat der Regierungsrat am 31. März
. 1920 bestätigt, weil der Rekurrent im Kanton St. Gallen,
wo er früher wohnte, schon wiederholt gerichtlich
bestraft worden war.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Wiehert am 13. April
1920 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei
aufzuheben und der Gemeinderat von Herisau anzu-
weisen, ihm die Niederlassung zu gewäbren.
Er beruft sich auf Art. 45 BV, indem er geltend macht,
dass er im vollen Besitz der bürgerlichen R(chte und
Ehren sei.
Niederlassungsfreiheit. N° 30.
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C. -
Der Regierungsrat beantragt Abweisung der
Beschwerde, indem er ausführt: « Wie aus dem bei-
l) liegenden Vorstrafenbericht hervorgeht, hat Wiehert
) wegen Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und Urkun-
) denfälschung mehrere nicht Wlbedeutende Vorstrafen
I) erlitten. Letztmals wurde er vom Kantonsgericht St.
)l Gallen 3m 6. Juli 1917 wegen fortgesetztem Betrug,
» Begünstigung zum Betrug, Gebrauch einer falschen
» Privaturkunde zu einem Jahr Arbeitshaus verurteilt.
» Ferner ist Wiehert wegen fruchtloser Pfändung bis
)) zum 18. August 1920 in den bürgerlichen Ehren und
» Rechten eingestellt. Anlä&slich seiner Anmeldung in
» Herisau hat Wiehert sich als Sti('ker eintragen ls~&en,
» während aus dem beiliegenden Inserst, das er ~chon
» wiederholt in der
({ Appenzeller-Zeitung» einrücken
» liess, hervorgeht, dass derselbe bereits schon als Arztner
l) tätig ist. Es besteht wohl kein Zweifel, da&S wir es hier
l) mit einem höc1;lst umauberen Element zu tun haben
») und es bestünde daher bei einer allfälligen Erteilung
» der Niederla&Sungsbewilligung, die in diesem Falle dsnn
» auch die Ausübung der ärztlichen Praxis in sich schlie&-
) sen würde, die Wahrscheinlichkeit, dsss Wiehert den
» hiesigen Berörder, bsld genug zu scraffE"n ma hen
» müsste. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 45 Abs. 2 BV kann die Niederlpssung einem
Schweizerbürger nur dann verweigert werden, wenn er
infolge eines strsfgerichtlichen Urteils nicht im Be-
sitze der bürgerlichen Rechte und Ehren ist. Di~se Vor-
aussetzung ist im vorliegenden Falle offpnbar nicht
vorhpnden. DeI Rekurrent ist zwar übel bl)eumdet und
schon wiederbolt, zum Teil für hchwere Vergehen. ge-
richtlich bestraft worden, aber unter den Strafen, die
ihn getroffen haben, befindet &ich der Verlust der bürger-
lieben Rechte und Ehren nicht.
AS 46 (-
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Staatsrecht.
Wenn dieser auch, wie der Regierungsrat geltend
macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist,
so kann das nach dem klaren Wortlaut des Art. 45 BV
• und der feststehenden Praxb de~ Bundesra1es und des
Bundesgerichtes die Verweigerung der Niederlas~ung~
bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517;
SALIS, Bundesrecht II Nr.603 bis 606; BURCKHARDT,
Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewiel:>en wird, das~ hei
den Verhandlungen üher die Verf~ungsrevision aus-
drücklich erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen
Ehren und Rechte wegen Konkurses oder fruchtloser
Pfändung genüg~ nicht). Da der Rekurrent hisher im
Kanton St. Gallen gewohnt hat, so mu~s wohl dort die
fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlu~t stattgefunden
haben. Nach dem danach massgehenden st. gallischen
Rechte (vgl. SALIS,' Bundesrt'cht II Nr. 600) ist dieser
Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen,
obwohl er ni.f~t ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung
geknüpft ist,~ondern nach Art. 80 des st. gallisehen
EG z. SchKG besondeTh durch den Gemeinderat ve~fügt
werden musstE' und eine solche Verfügung nicht stattfinden
darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus-
zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit
keine Schuld trifft (vgl. die zitierten Ents(heidungen).
Man hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem
Strafurteil zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als
Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle auch
kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Ange-
schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch-
geführt.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wild gutgeheis&en und der Entsche1d
des
RegieruDg~rates .des Kantons AppenzeU A.-Rh.
vom 31. März 1920 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 31.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
31. Urteil vom 20. März 1920
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i. S. Sarasin Söhne gegen Basel-Stadt und Basel-Landscha.ft.
Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb
r seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,
wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band-
webern (<< Posamentern))) leihweise zur Verfügung gestellte
ihm gehörende Webstühle befinden?
A. _
Die Rekurrentin Sarasin Söhne A.-G. ist im
März 1918 zum Zwecke der Uebernahme von Aktiven und
Passiven der Kollektivgesellschaft gleichen Namens und
der Weiterführung des von dieser betriebenen Seiden-
bandfahrikationsgeschäftes gegründet worden. Das Ak-
tienkapital hetrug anfänglich 3 Millionen Franken; im
Januar 1919 ist es auf 1 %Mi1lionen Franken herabgesetzt
worden. Sitz, kaufmännische und technische Lei tung und
Bureaux des Geschäftes befinden sich ausschliesslich in Ba-
sel. In dem hier der Firma gehörenden Fabrikgehäude gehen
auch die das Weben der Bänder vorhereitenden Arbeiten
-Winden, Zetteln, Einziehen u. s. w. -
und die Fertig-
stellung der gewobenen Waare für den Verkauf und
Versandt vor sich. Dagegen erfolgt die Verwehung des
Rohmaterials zu Bändern selbst, wie noch bei ande-
ren stadtbaslerischen Seidenhandfabrikationsgeschäftell,
nicht am Geschäftssitze, wo die Rekurrentin nur eine
kleine 'Veberei mit untergeordneter Stuhlzahl unterhält,
sondern in den umliegenden Kantonen, namentlich
Basel-Land in der Heimindustrie. Der Webstuhl wird
dabei dem einzelnen Bandweber, . Posamenter genannt,
zur Aufstellung in seinem Hause hezw. seiner Wohnung