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Staatsrecht.
Wenn dieser auch, wie dE'r Regierungsrat geltend
macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist,
so kann das nach dem klaren Wort1aut des Art. 45 BV
• und der feststehenden Praxh:. de& BundE'sra1es und des
Bundesgerichtes die Verweigerung der Niederlas&ung&-
bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517;
SALIS, Bundesrecht II Nr.,603 his 606; BURCKHARDT.
Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewie~en wird, das& bei
den Verhandlungen über die VerfaS&ungsrevision aus-
drücklich erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen
Ehren und Rechte wegen Konkurses oder frucht10ser
Pfändung genüg~ nicht). Da der Rekurrent bisher im
Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die
fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlust stattgefunden
haben. Nach dem danach massgebenden st. gallischen
Rechte (vgl. SALIS,' Bundesrpcht II Nr. 600) ist dieser
Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen,
obwohl er nicht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung
geknüpft ist, ~ondern nach Art. 80 des st. gallischen
EG z. SchKG besonder& durch den Gemeinderat verfügt
werden musstE' und eine so1che Verfügung nicht stattfinden
darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus-
zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit
keine Schuld trifft (vgl. die zitjerten Ents(heidungen).
Man hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem
Strafurteil zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als
Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle auch
kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Ange-
schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch-
geführt.
Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-
gehoben werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgE'heis!.en und der Entschmd
des Regierung .... rates des Kantons Appenzel1 A.-Rh.
vom 31. März 1920 aufgehoben.
Doppelbesteuerung. N° 31.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOl1BLE IMPOSITION
31. Urteil vom 20. Kä.rz 1920
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i. S. Sara.sin Söhne gegen Basel·Stadt und Basel-Landschaft.
Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb
, seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,
wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band-
webern (1.
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Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis
in der Weise zu geschehen haben, dass jedem eine be-
stimmte Quote des Gesamtreinvermögens und Reiner-
trages zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im
Anschluss an die Urteile in Sachen Dampfschiffahrts-
gesellschaft
des Vierwaldstättersees
und' Industrie-
gesellschaft für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw.2, 36 I
S. 15 ff.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918
vorgenommene
Berechnung
ergebe
für Basel-Land
einen Anteil am Vermögen von 12,29 % und
am
Einkommen
von
40,7 %.
Damit
solle
indessen
k~ineswegs ein Steuerrecht des einen oder anderen Kan-
tons in dieser oder jener Höhe zugestanden sein. Der
Rekurrentin sei es !iur um die Abwehr einer Doppelbe-
steuerung, ct. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben
Vermögens- und Einkommensteile an bei den Orten zur
Steuer herangezogen werde.
C. -
Am 10. September 1919 hat so dann die Rekur-
rentin noch die ihr inzwischen zugegangene Einschät-
zungsverfügung der basellandschaftlichen Staatssteuer-
taxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo-
durch sie im Kanton Basel-Land für ein Vermögen von
382000 Fr. (1000 Fr. pro Stuhl mit \Vare) und ein Ein-
kommen von 76,400 Fr. (200 Fr. pro Stuhl) steuer-
pflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren
1 auf die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es,
weil überhaupt ein Steuerrecht Basel-Lands nicht ange-
nommen werde, sei es, weil jedenfalls die darin liegende
Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen
des Doppelbesteuerung-o-echts nicht entspreche.
D. -
Der Regierungsr_lt von Basel-Stadt beantragt
Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung der
ausschliesslichen Steue,hoheit des letzteren Kantons.
Er beruft sich auf das Urteil de., Bundesgerichts in
Sachen der Schweizerischen Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I S.
230
Staatsrecht.
213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der Ver-
sicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie General-
agenturen oder Agenturen in besonderen Bureaux
unterhalten, abgelehnt worden sei. In noch stärkerem
Masse als der Versicherungsagent sei der Posamenter
nicht blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern
selbständig Erwerbender, indem er nicht wie jener ver-
traglich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des
Geschäftsherrn zu stellen habe, sondern daneben auch
noch andere Beschäftigungen, wie insbesondere die
Landwirtschaft, betreiben könne und tatsächlich fast
immer betreibe. Dass er den Webstuhl leihweise gesteHt
erhalte und Wegnahme desselben und Entziehung
weiterer Aufträge zu gewärtigen habe, wenn er andauernd
schlecht arbeite, ändere an der rechtlictell Natur des
Verhältnisses, das' nicht dasjenige des Dienst- sondern
des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den
Kantonen der Ostschweiz -
Zürich, St. Gallen, Thurgau,
Appenzell A.-Rh. -
wo ähnliche Verhältnisse in,der
Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben, dass
überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des
Fabrikanten am Orte der Tätig~eit des Heimarbeiters
verneint und der Besteuerung hier nur der Erverb des
letzteren selbst unterworfen worden seI, Eine andere
Lösung müsste bei der Verteilung der Stühle auf eine
Menge von Gemeinden und der-ungleichen Arbeitsleistung,
die je nach dem Umfang der dem einzelnen Posamenter
zugewiesenen Aufträge nicht nur von' Stuhl zu Stuhl,
sondern auch beim gleichen Stuhl von Jahr zu .Jahr
wechsle, zu einer unerträglichen Steuerzersplitterung und
zu praktisch fast unlösbaren Berechnungsschwierigkeiten
führen.
E. -
Die Regierung von Basel-Land schliesst sich
in ihrer Vernehmlassung, worin sie Gutheissung des
Hauptbegehrens des
Rekurses auf Aufhebung
d~r
baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der
Steuerhoheit unter beide Kantone im Sinne der in der
Doppelbesteuerung. N° 31.
2:>1
Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell
nach vom Bundesgericht aufzustellenden Grundsätzen
verlangt; der Darstellung der Rekurrentin über Art und
Umfang ihres Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Llo nd
an. Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabri-
kanten und Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn
nach Art. 319 Abs. 2 OR und macht geltend, dass es sich
demnach um nicht anderes als einen grossen Fabrika-
tionsbetrieb zur Herstellung von Seidenbändern auf
basellansdschaftlichem Boden handle mit dem einzigen
Unterschied, das& die ungefähr 400 'Webstühle der Re-
knrrentin nicht in ein e m Fabrikgebäude untergebracht
seien, sondern sich in den Wohn- und Schlafstuben der
400 Posamenter-in 400 Privathäusern verteilt-befinden.
Da für die Begründung eines Steuerdomizils nach der
neueren Praxis weder eine eigentliche Zweignieder-
lassung, noch unter selbständiger oder doch relativ
selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten
Erscheinungsform für das Unternehmen nnentbehrliche
Anlagen erforderlich seien, sondern schon das Vorhanden-
sein qnalitativ und quantitativ für den Produktions-
prozess wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen
auf dem betreffenden Kantonsgebiet an sich genüge,
sei das Steuerrecht Basel-Lands demnach gegeben. Was
dessen Umfang betreffe, so halt der K~nton Basel-Land
an der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest;
sie sei nur erfolgt, weil die Rekurrentin der Einschätzungs-
behörde bisher die Unh'rlagen für eine den Grundsätzen
der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende
Veranlagung, insbesondere die letzte Bilanz, nicht zur
V erf ügung gestellt gehabthabe. Im übrIgen sei Basel-Land
bereit, sich jenen Grundsätzen anzupassen. Eine dem-
gemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil
Basel-Lands am Gesamtreinvermögen und Einkommen
auf 19,78 % und 41,91 0/0 und das hier steuerbare Ver-
mögen und Einkomme~ demnach auf 666,732 Fr. und
86,563 Fr. festsetze, sei der Rekurrentin am 27. Okto-
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Staatsrecht.
ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung
an die kau" nnale Rekurskommission zugesteHt worden.
F. -
Zr' weit·,ren Ahklärung der t.atsä,rhiichen Vc:-
hältnisse j "lf d'Il Antrag der ParteIen m dem ba.<>ei-
landschafC1,r'Jl DJrfc Rünenberg, wo die PosameFterei
besonders ~o'
k verhreitet ist, durch eine Abordnung des
Gerichts
C:~l Augenschein vorgenommen 'Norden, bei
dem ausser
011 Parteivertretern au::h der « StuhUäufer)j
der Rekurr",:in und der Präsideat des kantonalen Posa-
menterverL:",~es als Auskunftspersonen anwesend waren.
DabeiergaL iX:h teils durch den Augenschein, teils durch
die übereiE; lhmuenden Erklärungen der Anwesenden,
dass der \\dhLuhl selbst in keiner festen Verbindung
mit dem GcL~,-ide steht. Eine solche besteht vielmehr
nur für die Einrichtungen zum elektrischen Antrieb des
Stuhls und d;:n Elektro-Motor, die indessen vom Po-
Sfullcnter Z'.' stellen sind. In einzelnen Häusern befinden
sich nebeneimmder Stühle verschiedener Fabrikanten.
Der Bote, y,dther die verwobene \Vare nach der Stf!dt
bringt, steL L:L-::lit im Dienste eines einzelnen Fabrikanten,
sondern be~('~'s~ diesen Transport für alle Firmen, \velche
in dem bet:u:ffcuden Dorfe Stühle stehen haben, und
befördert daneben auch noch andere Güter. Endlich
wurde festg~;;tdlt, dass z'wischen den verschiedenen Po-
samentern, wdelle in einer Gemeinde für den gleichen
Fabrikanten arbeiten, irgend ein auf die Ausführung
der Arbeit sich beziehender 'technischer
od'~r organi-
satorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch
denselben Stuhlläufer nicht besteht.
e -
Die 400 Webstühle der Hekurrentin im Kanton
Brselland verteilen sich nach einer von ihr .uI Auf-
forderuna des Instruktionrichters eingereichten Auf-
t'>
stellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be-
findet sich je nur ein Stuhl. Für die Einführung des
elektrischen Antriebes und den Bezug des elektriscoon
Stromes haben sich die Posamenter nach einer schrift-
lich erteilten nachträglichen Auskunft des Präsidenten
Doppelbesteuerung. N° 31".
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des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere
Kreise zu Genossenschaften zusammengeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Zur Begründung eines sekundären Steuerdomi-
zils der Rekurrentin an den Wohnorten' der von ihr
beschäftigen Posamenter kann es nicht genügen, dass
die in den Behausungen der letzteren aufgestellten
Webstühle, an denen der Posamenter arbeitet, Eigentum
der Rekurrentin sind. Es wäre dazu weiter nötig, dass die
darin Hegende ständige körperliche Betriebseinrichtung,
sofern man von einer solchen sprechen will, als ein
Bestandteil des Geschäftsorganismus der Rekurrentin
und nicht etwa eines fremden Gewerbebetriebes, der
Posamenter also lediglich als ihr Organ, Angestellter und
nicht etwa als selbständiger Gewerbetreibender erschei-
nen würde (AS15 I S. 213 ff.). Dass derselbe einen
Hauptteil seiner Produktionsmittel, den Stuhl von der
Rekurrentin gestellt erhält, schliesst die letztere Annahme
nicht aus, da auch beim W~rkvertrag die Regel, dass der
Unternehmer die zur Ausführung des Werkes nötigen
Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaftell auf seine
Kosten zu stellen hat, nur im Zweifel gilt und eine ab-
weichende Vereinbarung die Natur des Vertrages noch
nicht ändert (Art. 364 OR). Wenn der Kanton Basel-Land
im übrigen die Beziehungen des
Pos~menters zum
Fabrikantc>n
zivilrechtlich
nicht
als Werkvertrag,
sondern als Dienstvertrag auf Stücklohn angesehen
wissen will, so ist diese Auffassung kaum zutreffend.
Es würde dazu, von anderen Erfordernissen abgesehen,
doch wohl zum mindesten gehören, da..<;s dem Posamenter,
solange er befriedigende Leistungen aufweist und eine
eigentliche Kündigung des Verhältnisses nicht erfolgt
ist, nach Ablieferung des fertigen Postens ein Rechtsan-
spruch auf fortgesetzte Beschäftigung durch Zuweisung
weiterer Arbeit zustände. Nach dem beim Augenschein
gemachten Angaben ist aber hievon offenbar nicht die
Staatsrecht.
Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart
angesehen zu werden, dass die Verteilung der vorliegenden
Aufträge unter die einzelnen Posameriter zur Auf-
arbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist,
wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl
soweit mäglith gleichmässig berücksichtigt zu werden
pflegen dürften. Indessen braucht hierauf nicht näher
eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der
oben aufgeworfenen Frage vom Standpunkte des Steuer-
rechts der Natur der Sache nach überhaupt nicht einfach
die formell-juristische zivil rechtliche Betrachtungsweise
massgebend sein'kann, sondern entscheidend sein muss,
wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet dar-
stenell. Von diesem Standpunkte aus angesehen kann
aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Stellung
des Posamenters über diejenige eines bIossen Angestellten,
Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm,
trotz
unleugbar
vorhandener
Verknüpfung
seiner
ökonomischen Existenz mit diesem, doch in einem
Masse persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn
als einen selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen
lässt. Nicht nur ist er, unter Voraussetzung der Ein-
haltung der gesetzten Lieferfristen, in der Einteilung
seiner Zeit durchaus frei und an keine Arbeitsordnung
gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen
ausnahmslos nicht die einzige .Grundlage seines Erwerbes,
sondern geht neben einer anderen, vom Fabrikanten
durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der
Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer
umfassenderen Gesamtwirtschaft des Posamenters dar.
Dazu kommt, dass zum mindesten so,vie die Dinge
sich seit mehr als einem Jahrzehnt überall gestl:lltet
haben, die Stellung des Webstuhls durch den Fabrikanten
für die Ausübung der Posamenterei noch nicht genügt,
sondern dazu eine Reihe weiterer Installationen für den
Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung gleich
den Bezug der für den Antrieb erforderlichen Kraft dem
Doppelbesteuerung. N° 31.
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Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Um-
stand, dass die Posamenter sich um den fraglichen An-
forderungen gewachsen zu sein, genossenschaftlich für
die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen orga-
nisiert haben, ist aber mit dem Begriffe eines bIossen
Arbeiters offenbar nicht vereinbar. Es liegt darin eine
verhältnismässig so erhebliche Investierung eigenen
Kapitals des Posamenters, dass die leihweise Hergabe
des Stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht ent-
scheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die perio-
dische Ueberwachung des Standes der Arbeit durch
einen Angestellten des Fabrikanten, den Stuhl1äufer,
nicht geeignet ist, das· Verhältnis zu verschieben, be-
darf keiner weiteren Ausführungen:
eine
gleiche
Kontrolle kann zweifellos auch bei der Vergebung eines
einzelnen Werkes an einen durchaus selbständigen Unter-
nehmer vorbehalten werden und wird je nach der Art des
Werkes, sehon wegen der Rechte des Bestellers nach
Art. 366 OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten
werden müssen. Die vom Kanton Basel-Stadt beigebrach-
ten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone,
wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebs-
weisen bestehen, zeigen denn auch, dass überall die
Sache bisher so aufgefasst worden und eine Besteuerung
des Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers hezw.
Stickers nirgends versucht worden ist, auch da nicht,
wo der Stuhl dem Fabrikanten gehört. Da die neuere
Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das sekundäre
Steuerdomizir interkantonaler Geschäftsbetriebe, auf
welche sich die Rekurrentin und der Kanton Basel-Land
für das Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume
Zeit zurückliegt, darf immerhin auch hierin ein weiteres
Indiz für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung
erblickt werden. Anders könnte die Sache höchstens dann
liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht
nur, was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung
der Antriebsmittel, sondern auch W9S die Ausführung der
Staatsrecht.
vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-
trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-
stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-
hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen
Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-
massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus
für sich und unabhängig vom anderen.
Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen
der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun-
gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten
sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-
treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons
Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem
Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der
entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des
einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern
auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes
der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht
deshalb nicht erörtet zu werden.
2. -
Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegeliren
aui' Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone
unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen
aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu-
legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens
gutgeheissen und festgestellt, dass der Kantop Basel-
Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentin der
Vermögens-
oder Einkommensbesleuerung zu unter-
werfen.
Doppelbesteuerung. N° 32.
32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. GaBBer gegen
Solothurn, eventuell Basel-Land.
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Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf
Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-
wert wie für das daraus messende Einkommen ausschliesslich
dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.
A .. -
Der Rekurrent Gasser betreibt all seinem 'Vohn-
sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei
und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm
gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke
liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde
Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen
Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem
auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den
Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen
Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer
Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch
eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-
schatzung von 23,240 Fr. Die höhere Schatzung in Basel-
Land soll darauf zurückgehen, dass dabei auch die Eig-
nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist.
Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-
steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund-
stückertrag von 376fi Fr. zur solothurnischen Ein-
kommenssteuer eingescbätzt worden, wovon 1200 Fr.
(=
12 % eines für die
Besteuerun~ angenommenen
Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in
Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-
teren aucb der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer
für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen
die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies
der solothurnische Regierungsrat am 24. Februar 1920
mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche
Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern
sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des 'Vohn-