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46_I_225

BGE 46 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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224

Staatsrecht.

Wenn dieser auch, wie dE'r Regierungsrat geltend

macht, infolge fruchtloser Pfändung eingetreten ist,

so kann das nach dem klaren Wort1aut des Art. 45 BV

• und der feststehenden Praxh:. de& BundE'sra1es und des

Bundesgerichtes die Verweigerung der Niederlas&ung&-

bewilligung nicht rechtfertigen (vgl. A. S. 23 S. 517;

SALIS, Bundesrecht II Nr.,603 his 606; BURCKHARDT.

Komm. z. BV S. 408, wo darauf hingewie~en wird, das& bei

den Verhandlungen über die VerfaS&ungsrevision aus-

drücklich erklärt wurde, ein Verlust der bürgerlichen

Ehren und Rechte wegen Konkurses oder frucht10ser

Pfändung genüg~ nicht). Da der Rekurrent bisher im

Kanton St. Gallen gewohnt hat, so muss wohl dort die

fruchtlose Pfändung mit dem Ehrenverlust stattgefunden

haben. Nach dem danach massgebenden st. gallischen

Rechte (vgl. SALIS,' Bundesrpcht II Nr. 600) ist dieser

Verlust nicht etwa als gerichtliche Strafe aufzufassen,

obwohl er nicht ohne weiteres an die fruchtlose Pfändung

geknüpft ist, ~ondern nach Art. 80 des st. gallischen

EG z. SchKG besonder& durch den Gemeinderat verfügt

werden musstE' und eine so1che Verfügung nicht stattfinden

darf, wenn sich der betriebene Schuldner darüber aus-

zuweisen vermag, dass ihn an seiner Zahlungsunfähigkeit

keine Schuld trifft (vgl. die zitjerten Ents(heidungen).

Man hat es dabei weder formell nocp materiell mit einem

Strafurteil zu tun, der Gemeinderat handelt nicht als

Strafbehörde, und es wird in 'einem solchen Falle auch

kein eigentliches Strafverfahren mit dem einem Ange-

schuldigten gewährten Recht der Verteidigung durch-

geführt.

Der Entscheid des Regierungsrates muss daher auf-

gehoben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgE'heis!.en und der Entschmd

des Regierung .... rates des Kantons Appenzel1 A.-Rh.

vom 31. März 1920 aufgehoben.

Doppelbesteuerung. N° 31.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOl1BLE IMPOSITION

31. Urteil vom 20. Kä.rz 1920

225

i. S. Sara.sin Söhne gegen Basel·Stadt und Basel-Landschaft.

Steuerdomizil des Seidenbandfabrikanten an den ausserhalb

, seines Geschäftssitzes in anderen Kantonen gelegenen Orten,

wo sich den für ihn in der Hausindustrie tätigen Band-

webern (1.

229

Steuerhoheit auf beide Kantone werde nach der Praxis

in der Weise zu geschehen haben, dass jedem eine be-

stimmte Quote des Gesamtreinvermögens und Reiner-

trages zur Besteuerung zugewiesen werde. Eine im

Anschluss an die Urteile in Sachen Dampfschiffahrts-

gesellschaft

des Vierwaldstättersees

und' Industrie-

gesellschaft für Schappe (AS 41 I S.432 ff. Erw.2, 36 I

S. 15 ff.) auf Grund der Bilanz per 30. September 1918

vorgenommene

Berechnung

ergebe

für Basel-Land

einen Anteil am Vermögen von 12,29 % und

am

Einkommen

von

40,7 %.

Damit

solle

indessen

k~ineswegs ein Steuerrecht des einen oder anderen Kan-

tons in dieser oder jener Höhe zugestanden sein. Der

Rekurrentin sei es !iur um die Abwehr einer Doppelbe-

steuerung, ct. h. darum zu tun, dass sie nicht für dieselben

Vermögens- und Einkommensteile an bei den Orten zur

Steuer herangezogen werde.

C. -

Am 10. September 1919 hat so dann die Rekur-

rentin noch die ihr inzwischen zugegangene Einschät-

zungsverfügung der basellandschaftlichen Staatssteuer-

taxationkommission vom 19. August 1919 eingereicht, wo-

durch sie im Kanton Basel-Land für ein Vermögen von

382000 Fr. (1000 Fr. pro Stuhl mit \Vare) und ein Ein-

kommen von 76,400 Fr. (200 Fr. pro Stuhl) steuer-

pflichtig erklärt wird, und das Beschwerdebegehren

1 auf die Aufhebung dieser Taxation ausgedehnt, sei es,

weil überhaupt ein Steuerrecht Basel-Lands nicht ange-

nommen werde, sei es, weil jedenfalls die darin liegende

Art der Abgrenzung der Steuerhoheit den Grundsätzen

des Doppelbesteuerung-o-echts nicht entspreche.

D. -

Der Regierungsr_lt von Basel-Stadt beantragt

Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den

Kanton Basel-Stadt richtet, und Anerkennung der

ausschliesslichen Steue,hoheit des letzteren Kantons.

Er beruft sich auf das Urteil de., Bundesgerichts in

Sachen der Schweizerischen Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt Zürich vom 11. Juli 1919 (AS 45 I S.

230

Staatsrecht.

213 ff.), wo die Annahme eines Steuerdomizils der Ver-

sicherungsgesellschaften an den Orten, wo sie General-

agenturen oder Agenturen in besonderen Bureaux

unterhalten, abgelehnt worden sei. In noch stärkerem

Masse als der Versicherungsagent sei der Posamenter

nicht blosser Angestellter des Fabrikanten, sondern

selbständig Erwerbender, indem er nicht wie jener ver-

traglich seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des

Geschäftsherrn zu stellen habe, sondern daneben auch

noch andere Beschäftigungen, wie insbesondere die

Landwirtschaft, betreiben könne und tatsächlich fast

immer betreibe. Dass er den Webstuhl leihweise gesteHt

erhalte und Wegnahme desselben und Entziehung

weiterer Aufträge zu gewärtigen habe, wenn er andauernd

schlecht arbeite, ändere an der rechtlictell Natur des

Verhältnisses, das' nicht dasjenige des Dienst- sondern

des Werkvertrages sei, nichts. Eine Anfrage bei den

Kantonen der Ostschweiz -

Zürich, St. Gallen, Thurgau,

Appenzell A.-Rh. -

wo ähnliche Verhältnisse in,der

Heimindustrie vorliegen, habe denn auch ergeben, dass

überall bisher das Bestehen eines Steuerdomizils des

Fabrikanten am Orte der Tätig~eit des Heimarbeiters

verneint und der Besteuerung hier nur der Erverb des

letzteren selbst unterworfen worden seI, Eine andere

Lösung müsste bei der Verteilung der Stühle auf eine

Menge von Gemeinden und der-ungleichen Arbeitsleistung,

die je nach dem Umfang der dem einzelnen Posamenter

zugewiesenen Aufträge nicht nur von' Stuhl zu Stuhl,

sondern auch beim gleichen Stuhl von Jahr zu .Jahr

wechsle, zu einer unerträglichen Steuerzersplitterung und

zu praktisch fast unlösbaren Berechnungsschwierigkeiten

führen.

E. -

Die Regierung von Basel-Land schliesst sich

in ihrer Vernehmlassung, worin sie Gutheissung des

Hauptbegehrens des

Rekurses auf Aufhebung

d~r

baselstädtischen Steuerverfügung und Verteilung der

Steuerhoheit unter beide Kantone im Sinne der in der

Doppelbesteuerung. N° 31.

2:>1

Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen, eventuell

nach vom Bundesgericht aufzustellenden Grundsätzen

verlangt; der Darstellung der Rekurrentin über Art und

Umfang ihres Geschäftsbetriebes im Kanton Basel-Llo nd

an. Sie charakterisiert die Beziehungen zwischen Fabri-

kanten und Posamenter als Dienstvertrag auf Stücklohn

nach Art. 319 Abs. 2 OR und macht geltend, dass es sich

demnach um nicht anderes als einen grossen Fabrika-

tionsbetrieb zur Herstellung von Seidenbändern auf

basellansdschaftlichem Boden handle mit dem einzigen

Unterschied, das& die ungefähr 400 'Webstühle der Re-

knrrentin nicht in ein e m Fabrikgebäude untergebracht

seien, sondern sich in den Wohn- und Schlafstuben der

400 Posamenter-in 400 Privathäusern verteilt-befinden.

Da für die Begründung eines Steuerdomizils nach der

neueren Praxis weder eine eigentliche Zweignieder-

lassung, noch unter selbständiger oder doch relativ

selbständiger Leitung stehende oder in der konkreten

Erscheinungsform für das Unternehmen nnentbehrliche

Anlagen erforderlich seien, sondern schon das Vorhanden-

sein qnalitativ und quantitativ für den Produktions-

prozess wesentlicher ständiger körperlicher Einrichtungen

auf dem betreffenden Kantonsgebiet an sich genüge,

sei das Steuerrecht Basel-Lands demnach gegeben. Was

dessen Umfang betreffe, so halt der K~nton Basel-Land

an der Einschätzung vom 19. August 1919 nicht fest;

sie sei nur erfolgt, weil die Rekurrentin der Einschätzungs-

behörde bisher die Unh'rlagen für eine den Grundsätzen

der bundesgerichtlichen Rechtssprechung entsprechende

Veranlagung, insbesondere die letzte Bilanz, nicht zur

V erf ügung gestellt gehabthabe. Im übrIgen sei Basel-Land

bereit, sich jenen Grundsätzen anzupassen. Eine dem-

gemäss berichtigte neue Taxation, welche den Anteil

Basel-Lands am Gesamtreinvermögen und Einkommen

auf 19,78 % und 41,91 0/0 und das hier steuerbare Ver-

mögen und Einkomme~ demnach auf 666,732 Fr. und

86,563 Fr. festsetze, sei der Rekurrentin am 27. Okto-

232

Staatsrecht.

ber 1919 unter Ansetzung einer Frist zur Weiterziehung

an die kau" nnale Rekurskommission zugesteHt worden.

F. -

Zr' weit·,ren Ahklärung der t.atsä,rhiichen Vc:-

hältnisse j "lf d'Il Antrag der ParteIen m dem ba.<>ei-

landschafC1,r'Jl DJrfc Rünenberg, wo die PosameFterei

besonders ~o'

k verhreitet ist, durch eine Abordnung des

Gerichts

C:~l Augenschein vorgenommen 'Norden, bei

dem ausser

011 Parteivertretern au::h der « StuhUäufer)j

der Rekurr",:in und der Präsideat des kantonalen Posa-

menterverL:",~es als Auskunftspersonen anwesend waren.

DabeiergaL iX:h teils durch den Augenschein, teils durch

die übereiE; lhmuenden Erklärungen der Anwesenden,

dass der \\dhLuhl selbst in keiner festen Verbindung

mit dem GcL~,-ide steht. Eine solche besteht vielmehr

nur für die Einrichtungen zum elektrischen Antrieb des

Stuhls und d;:n Elektro-Motor, die indessen vom Po-

Sfullcnter Z'.' stellen sind. In einzelnen Häusern befinden

sich nebeneimmder Stühle verschiedener Fabrikanten.

Der Bote, y,dther die verwobene \Vare nach der Stf!dt

bringt, steL L:L-::lit im Dienste eines einzelnen Fabrikanten,

sondern be~('~'s~ diesen Transport für alle Firmen, \velche

in dem bet:u:ffcuden Dorfe Stühle stehen haben, und

befördert daneben auch noch andere Güter. Endlich

wurde festg~;;tdlt, dass z'wischen den verschiedenen Po-

samentern, wdelle in einer Gemeinde für den gleichen

Fabrikanten arbeiten, irgend ein auf die Ausführung

der Arbeit sich beziehender 'technischer

od'~r organi-

satorischer Zusammenhang ausser der Kontrolle durch

denselben Stuhlläufer nicht besteht.

e -

Die 400 Webstühle der Hekurrentin im Kanton

Brselland verteilen sich nach einer von ihr .uI Auf-

forderuna des Instruktionrichters eingereichten Auf-

t'>

stellung auf 35 Gemeinden. In drei Gemeinden be-

findet sich je nur ein Stuhl. Für die Einführung des

elektrischen Antriebes und den Bezug des elektriscoon

Stromes haben sich die Posamenter nach einer schrift-

lich erteilten nachträglichen Auskunft des Präsidenten

Doppelbesteuerung. N° 31".

233

des Posamenterverbandes gemeindeweise oder für grössere

Kreise zu Genossenschaften zusammengeschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Zur Begründung eines sekundären Steuerdomi-

zils der Rekurrentin an den Wohnorten' der von ihr

beschäftigen Posamenter kann es nicht genügen, dass

die in den Behausungen der letzteren aufgestellten

Webstühle, an denen der Posamenter arbeitet, Eigentum

der Rekurrentin sind. Es wäre dazu weiter nötig, dass die

darin Hegende ständige körperliche Betriebseinrichtung,

sofern man von einer solchen sprechen will, als ein

Bestandteil des Geschäftsorganismus der Rekurrentin

und nicht etwa eines fremden Gewerbebetriebes, der

Posamenter also lediglich als ihr Organ, Angestellter und

nicht etwa als selbständiger Gewerbetreibender erschei-

nen würde (AS15 I S. 213 ff.). Dass derselbe einen

Hauptteil seiner Produktionsmittel, den Stuhl von der

Rekurrentin gestellt erhält, schliesst die letztere Annahme

nicht aus, da auch beim W~rkvertrag die Regel, dass der

Unternehmer die zur Ausführung des Werkes nötigen

Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaftell auf seine

Kosten zu stellen hat, nur im Zweifel gilt und eine ab-

weichende Vereinbarung die Natur des Vertrages noch

nicht ändert (Art. 364 OR). Wenn der Kanton Basel-Land

im übrigen die Beziehungen des

Pos~menters zum

Fabrikantc>n

zivilrechtlich

nicht

als Werkvertrag,

sondern als Dienstvertrag auf Stücklohn angesehen

wissen will, so ist diese Auffassung kaum zutreffend.

Es würde dazu, von anderen Erfordernissen abgesehen,

doch wohl zum mindesten gehören, da..<;s dem Posamenter,

solange er befriedigende Leistungen aufweist und eine

eigentliche Kündigung des Verhältnisses nicht erfolgt

ist, nach Ablieferung des fertigen Postens ein Rechtsan-

spruch auf fortgesetzte Beschäftigung durch Zuweisung

weiterer Arbeit zustände. Nach dem beim Augenschein

gemachten Angaben ist aber hievon offenbar nicht die

Staatsrecht.

Rede, sondern scheint es als stillschweigend vereinbart

angesehen zu werden, dass die Verteilung der vorliegenden

Aufträge unter die einzelnen Posameriter zur Auf-

arbeitung dem Ermessen des Fabrikanten überlassen ist,

wobei allerdings gleich tüchtige Weber tatsächlich wohl

soweit mäglith gleichmässig berücksichtigt zu werden

pflegen dürften. Indessen braucht hierauf nicht näher

eingetreten zu werden, weil für die Entscheidung der

oben aufgeworfenen Frage vom Standpunkte des Steuer-

rechts der Natur der Sache nach überhaupt nicht einfach

die formell-juristische zivil rechtliche Betrachtungsweise

massgebend sein'kann, sondern entscheidend sein muss,

wie sich die Verhältnisse wirtschaftlich betrachtet dar-

stenell. Von diesem Standpunkte aus angesehen kann

aber kein Zweifel darüber bestehen, dass die Stellung

des Posamenters über diejenige eines bIossen Angestellten,

Arbeiters des Fabrikanten hinausgeht und dass ihm,

trotz

unleugbar

vorhandener

Verknüpfung

seiner

ökonomischen Existenz mit diesem, doch in einem

Masse persönliche Selbständigkeit eignet, welche ihn

als einen selbständigen Gewerbetreibenden erscheinen

lässt. Nicht nur ist er, unter Voraussetzung der Ein-

haltung der gesetzten Lieferfristen, in der Einteilung

seiner Zeit durchaus frei und an keine Arbeitsordnung

gebunden. Es bildet auch die Posamenterei sozusagen

ausnahmslos nicht die einzige .Grundlage seines Erwerbes,

sondern geht neben einer anderen, vom Fabrikanten

durchaus unabhängigen Tätigkeit, dem Betriebe der

Landwirtschaft her, stellt also bloss einen Teil einer

umfassenderen Gesamtwirtschaft des Posamenters dar.

Dazu kommt, dass zum mindesten so,vie die Dinge

sich seit mehr als einem Jahrzehnt überall gestl:lltet

haben, die Stellung des Webstuhls durch den Fabrikanten

für die Ausübung der Posamenterei noch nicht genügt,

sondern dazu eine Reihe weiterer Installationen für den

Antrieb des Stuhls nötig sind, deren Beschaffung gleich

den Bezug der für den Antrieb erforderlichen Kraft dem

Doppelbesteuerung. N° 31.

235

Posamenter obliegt. Diese Tatsache und der weitere Um-

stand, dass die Posamenter sich um den fraglichen An-

forderungen gewachsen zu sein, genossenschaftlich für

die gemeinsame Vornahme jener Anschaffungen orga-

nisiert haben, ist aber mit dem Begriffe eines bIossen

Arbeiters offenbar nicht vereinbar. Es liegt darin eine

verhältnismässig so erhebliche Investierung eigenen

Kapitals des Posamenters, dass die leihweise Hergabe

des Stuhls durch den Fabrikanten daneben nicht ent-

scheidend ins Gewicht fallen kann. Dass auch die perio-

dische Ueberwachung des Standes der Arbeit durch

einen Angestellten des Fabrikanten, den Stuhl1äufer,

nicht geeignet ist, das· Verhältnis zu verschieben, be-

darf keiner weiteren Ausführungen:

eine

gleiche

Kontrolle kann zweifellos auch bei der Vergebung eines

einzelnen Werkes an einen durchaus selbständigen Unter-

nehmer vorbehalten werden und wird je nach der Art des

Werkes, sehon wegen der Rechte des Bestellers nach

Art. 366 OR zweckmässiger Weise sogar vorbehalten

werden müssen. Die vom Kanton Basel-Stadt beigebrach-

ten Berichte der Finanzdirektionen anderer Kantone,

wo in der Textilindustrie teilweise ähnliche Betriebs-

weisen bestehen, zeigen denn auch, dass überall die

Sache bisher so aufgefasst worden und eine Besteuerung

des Fabrikanten am Tätigkeitsorte des Webers hezw.

Stickers nirgends versucht worden ist, auch da nicht,

wo der Stuhl dem Fabrikanten gehört. Da die neuere

Praxis des Bundesgerichts in Bezug auf das sekundäre

Steuerdomizir interkantonaler Geschäftsbetriebe, auf

welche sich die Rekurrentin und der Kanton Basel-Land

für das Steuerrecht des letzteren berufen, schon geraume

Zeit zurückliegt, darf immerhin auch hierin ein weiteres

Indiz für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung

erblickt werden. Anders könnte die Sache höchstens dann

liegen, wenn zwischen den einzelnen Posamentern nicht

nur, was die oben erwähnte, ihnen obliegende Beschaffung

der Antriebsmittel, sondern auch W9S die Ausführung der

Staatsrecht.

vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-

trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-

stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-

hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen

Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-

massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus

für sich und unabhängig vom anderen.

Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen

der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun-

gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten

sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-

treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons

Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem

Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der

entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des

einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern

auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes

der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht

deshalb nicht erörtet zu werden.

2. -

Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegeliren

aui' Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone

unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen

aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu-

legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrens

gutgeheissen und festgestellt, dass der Kantop Basel-

Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentin der

Vermögens-

oder Einkommensbesleuerung zu unter-

werfen.

Doppelbesteuerung. N° 32.

32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. GaBBer gegen

Solothurn, eventuell Basel-Land.

237

Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf

Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-

wert wie für das daraus messende Einkommen ausschliesslich

dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.

A .. -

Der Rekurrent Gasser betreibt all seinem 'Vohn-

sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei

und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm

gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke

liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde

Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen

Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem

auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den

Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen

Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer

Katasterschatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch

eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-

schatzung von 23,240 Fr. Die höhere Schatzung in Basel-

Land soll darauf zurückgehen, dass dabei auch die Eig-

nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist.

Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-

steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund-

stückertrag von 376fi Fr. zur solothurnischen Ein-

kommenssteuer eingescbätzt worden, wovon 1200 Fr.

(=

12 % eines für die

Besteuerun~ angenommenen

Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in

Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-

teren aucb der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer

für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen

die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies

der solothurnische Regierungsrat am 24. Februar 1920

mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche

Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern

sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des 'Vohn-