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46_I_237

BGE 46 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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SI a 11 tsrech t.

vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-

trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-

stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-

hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen

Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-

massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus

für sich und unabhängig vom anderen.

Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen

der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun-

gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten

sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-

treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons

Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem

Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der

entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des

einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern

auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes

der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht,

deshalb nicht erörtet zu werden.

2. -

Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren

auf Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone

unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen

aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu-

legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrcl1s

gutgeheissell und festgestellt, dass der Kantop Basel-

Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentill der

Vermögens-

oder EinkommenshesLeuerung zu unter-

werfen.

Doppelbesteuerung. ~o 32.

32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gaaser gegen

Solothurn, eventuell Basel-Land.

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Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf

Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-

wert wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich

dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.

.'1_. -

Der Rekurrent Gasser betreibt ail seinem Wohn-

sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei

und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm

gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke

liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde

Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen

Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem

auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den

Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen

Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer

Katastersehatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch

eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-

schatzung von 23,240Fr. Die höhere Schatzung in Basel-

Land soll darauf zurückgehen, dasS dabei auch die Eig-

nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist.

Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-

steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund-

stückertrag von 3765 Fr. zur solothurnischen Ein-

kommenssteuer eingeschätzt worden, wüvon 1200 Fr.

(=

12 % eines für die

Besteuerun~ angenommenen

Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in

Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-

teren auch der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer

für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen

die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies

der solothurniSche Regierungsrat am 24. Februar 1920

mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche

Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern

sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des Wohn-

'(

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Staatsrecht.

sitzes

stattfindenden

selbständigen

Geschäftstetrieb

handle. Dies könne aber von der Arbeit, welche Gasser

auf seinem Lande in Aesch leiste, nicht gesagt werden.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat Gasser die staats-

rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung an das

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei fest-

zustellen, dass der Kanton Solothurn die Einkommens-

steuer nur vom Ertrage der auf seinem Gebiete gelegenen

Grundstücke des Rekurrenten, also von einer Summe

von 2568 Fr. (12 % der Katw,terschatzung von 21,400 Fr.)

erheben dürfe.

C. -

Der Reg!.erungsrat von Basel-Land hat sich den

Ausführungen und dem Antrage der Beschwerde ange-

schlossen. Der Regierungsrat von Solothurn trägt auf

deren Abweisung an. Er gibt zu, dass nach der bundes-

gerichtlichen Praxis der Ertrag der Grundstücke in Aesch

dort zu versteuern wäre, glaubt aber, dass diese Praxis

zu Gunsten des Steuerrechts des Wohnsitzkantons ver-

lassen werden sollte. Auch dürfe nicht übersehen werden,

dass das Erträgnis der Landwirtschaft nur zum Teil

Grundrente, zum anderen 'das Ergebnis der persönlichen

Arbeit des Eigentümers darstelle. Es müsste daher even-

tuell mindestens eine Teilung der Steuerhobeit in dem

. Sinne eintreten, dass nur die erstere Quote dem Grund-

stückkanton, die letztere dagegen dem Wohnsitzkanton

zur Besteuerung zugewiesen würde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Grundstücke unterstehen bundesrechtlieh der

Steuerhoheit des Kantons, wo sie gelegen sind. Und

zwar, wie wiederholt (AS 29 I S. 143 ff., 32 I S. 276 f.)

in dem Beschwerdefalle Spring aus dem Jahre 1915

(AS 41 I S. 181 ff.) gerade auch dem Kanton Solothurn

gegenüber entschieden worden ist, für den durch sie dar-

gestellten Vermögenswert, wie für das daraus fliessende

Einkommen, den Grundstückertrag. In dem zuletzt an-

geführten Urteil ist auch nachgewiesen worden, dass

Doppelbesteuerung. N° :v~.

gleich der bundesgerichtlichen Praxis auch die sämt-

lichen Gesetzesentwürfe für ein Bundesgesetz über Dop-

pelbesteuerung seit dem Jahre 1862 auf diesem Boden

stehei!. Die vom Regierungsrate von Solothurn dagegen

vorgebrachten Einwendungen enthalten keine Argumente,

die nicht schon in den früheren Fällen berücksichtigt

und als nicht durchschlagend erkannt worden wären.

Wenn dabei der Satz aufgestellt wird, dass alles Ein-

kommen pm W öhnsitze zu versteuern sei, wo es der

Pflichtige verzehre und wo er die staatlichen Institu-

tionen geniesse, so liegt darin eine petitio principii. Die

Beschwerdeantwort ist selbst genötigt, den Satz nach

einer Richtung einzuschränken und zuzugestehen, dass

für die Anknüpfung der Steuerhoheit daneben auch noch

andere Momente in Betracht kommen, indem sie für Ein-

kommen aus einem ausserhalb des Wohnsitzes vor sich

gehenden selbständigen Geschäftsbetrieb eine Ausnahme

macht. Jenes andere Moment liegt aber eben bei Grund-

stücken in der territorialen Beziehung, der Eigenschaft

als Teil des Staatsgebietes des Kantons, wo sie sich be-

finden, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit

auch die Besteuerung hier als das' Gegebene und allein

Natürliche erscheinen lässt. Die Tatsache aber, dass sich

aus der geltenden Praxis in ganz besonders gearteten

Fällen, wie sie die Antwort aufführt, möglicherweise ge-

wisse Unbilligkeiten ergeben; kann deshalb nicht ent-·

scheidclld sein, weil für die interkantonale Ausscheidung

des Besteuerungsrechts natürlich nicht auf derartige

Ausnahmetatbestände abgestellt werden darf, sondern

massgebend der Durchschnitt der Fälle sein muss. Frag-

lich könnte nur sein, ob nicht wenigstens bei landwirt-

schaftlich beworbenem Boden im Gesamtertrage zwi-

schen der Grundrente im engeren Sinne einschliesslich

der Verzinsung auf den Grundstücken stehender Ein-

richtltngen mit Immobiliarchr rf,kter einerseits, und dem

Ueberschuss, der sich als Arbeitslohn und Unternehmer-

gewinn darstellt, andererseits zu unterscheiden und nur

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W!O

240

Staatsrecht

der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund-

stücksbesteuerung, der zweite dagegen den allgemeinen

Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen

zu unt~rstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung

nicht einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge,

nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter-

nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt-

ertrages an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man

in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des

Landwirtschaftsbetriebes betonen und steuerrechtIich

verwerten, so müssten folgerichtig auch für die inter-

kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht~

lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von

Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge-

werblichen Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen-

dung finden, wonach bei völlig ausserhalb des Wohnsitz-

kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die Steuer-

hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder-

lassung, da, wo das Unternehmen als einheitlicher Orga-

nismus mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und

quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein-

richtungen auf mehrere Kantone übergreift, dagegen

anteilmässig all diesen Kanton~n nach der Bedeutung

der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs-

faktoren zusteht. Der erstere Tatbestand wäre gegeben.

wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons

selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn

sie zusammen mit den im Wohnsitzkanton gelegenen

Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes

bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un-

gefähr dasselbe wie nach der bisher befolgten, Recht-

sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde nur bei

denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten, wo

die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein-

heitlichen Heimwesens zu geringfügig sein sollten, um

noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten

und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können.

Doppelbesteuerung. N° 32.

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Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber

nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund-

stücksertrag in seiner Gesamtheit dem Kanton der ge-

legenen Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer

Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat

von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger-

weise erheblichen Verwicklungen und Schwierigkeiten

rufen müsste.

2. -

Der Umstand, dass die solothurnischen Behörden

trotz des ihnen aus dem Fal1e Spring bekannten und

damals ihnen gegenüber erneut eingehend dargelegten

Standpunktes des Bundesgerichts beharrlich an ihrem

abweichenden Vorgehen festhalten und damit den Pflich-

tigen zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte

auf den Beschwerdeweg drängen, lässt es am Platze er-

scheinen, von der Bestimmung des Art. 221, Abs. 2 OG

Gebrauch zu machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-

scheid des Regierungsrates von Solothurn vom 24. Fe-

bruar 1920, soweit er sich auf die Besteuerung des

Ertrags der in Aesch gelegenen Grundstücke des Re-

kurrenten bezieht, aufgehoben.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in . . . .

werden dem Kanton Solothurn auferlegt. Er hat ferner

den Rekurrenten mit 40 Fr. zu entschädigen.

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.