Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Grundstücke unterstehen bundesrechtlieh der
Steuerhoheit des Kantons, wo sie gelegen sind. Und
zwar, wie wiederholt (AS 29 I S. 143 ff., 32 I S. 276 f.)
in dem Beschwerdefalle Spring aus dem Jahre 1915
(AS 41 I S. 181 ff.) gerade auch dem Kanton Solothurn
gegenüber entschieden worden ist, für den durch sie dar-
gestellten Vermögenswert, wie für das daraus fliessende
Einkommen, den Grundstückertrag. In dem zuletzt an-
geführten Urteil ist auch nachgewiesen worden, dass
Doppelbesteuerung. N° :v~.
gleich der bundesgerichtlichen Praxis auch die sämt-
lichen Gesetzesentwürfe für ein Bundesgesetz über Dop-
pelbesteuerung seit dem Jahre 1862 auf diesem Boden
stehei!. Die vom Regierungsrate von Solothurn dagegen
vorgebrachten Einwendungen enthalten keine Argumente,
die nicht schon in den früheren Fällen berücksichtigt
und als nicht durchschlagend erkannt worden wären.
Wenn dabei der Satz aufgestellt wird, dass alles Ein-
kommen pm W öhnsitze zu versteuern sei, wo es der
Pflichtige verzehre und wo er die staatlichen Institu-
tionen geniesse, so liegt darin eine petitio principii. Die
Beschwerdeantwort ist selbst genötigt, den Satz nach
einer Richtung einzuschränken und zuzugestehen, dass
für die Anknüpfung der Steuerhoheit daneben auch noch
andere Momente in Betracht kommen, indem sie für Ein-
kommen aus einem ausserhalb des Wohnsitzes vor sich
gehenden selbständigen Geschäftsbetrieb eine Ausnahme
macht. Jenes andere Moment liegt aber eben bei Grund-
stücken in der territorialen Beziehung, der Eigenschaft
als Teil des Staatsgebietes des Kantons, wo sie sich be-
finden, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit
auch die Besteuerung hier als das' Gegebene und allein
Natürliche erscheinen lässt. Die Tatsache aber, dass sich
aus der geltenden Praxis in ganz besonders gearteten
Fällen, wie sie die Antwort aufführt, möglicherweise ge-
wisse Unbilligkeiten ergeben; kann deshalb nicht ent-·
scheidclld sein, weil für die interkantonale Ausscheidung
des Besteuerungsrechts natürlich nicht auf derartige
Ausnahmetatbestände abgestellt werden darf, sondern
massgebend der Durchschnitt der Fälle sein muss. Frag-
lich könnte nur sein, ob nicht wenigstens bei landwirt-
schaftlich beworbenem Boden im Gesamtertrage zwi-
schen der Grundrente im engeren Sinne einschliesslich
der Verzinsung auf den Grundstücken stehender Ein-
richtltngen mit Immobiliarchr rf,kter einerseits, und dem
Ueberschuss, der sich als Arbeitslohn und Unternehmer-
gewinn darstellt, andererseits zu unterscheiden und nur
AS 46 I -
W!O
240
Staatsrecht
der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund-
stücksbesteuerung, der zweite dagegen den allgemeinen
Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen
zu unt~rstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung
nicht einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge,
nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter-
nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt-
ertrages an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man
in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des
Landwirtschaftsbetriebes betonen und steuerrechtIich
verwerten, so müssten folgerichtig auch für die inter-
kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht~
lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von
Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge-
werblichen Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen-
dung finden, wonach bei völlig ausserhalb des Wohnsitz-
kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die Steuer-
hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder-
lassung, da, wo das Unternehmen als einheitlicher Orga-
nismus mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und
quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein-
richtungen auf mehrere Kantone übergreift, dagegen
anteilmässig all diesen Kanton~n nach der Bedeutung
der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs-
faktoren zusteht. Der erstere Tatbestand wäre gegeben.
wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons
selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn
sie zusammen mit den im Wohnsitzkanton gelegenen
Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes
bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un-
gefähr dasselbe wie nach der bisher befolgten, Recht-
sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde nur bei
denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten, wo
die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein-
heitlichen Heimwesens zu geringfügig sein sollten, um
noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten
und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können.
Doppelbesteuerung. N° 32.
211
Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber
nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund-
stücksertrag in seiner Gesamtheit dem Kanton der ge-
legenen Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer
Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat
von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger-
weise erheblichen Verwicklungen und Schwierigkeiten
rufen müsste.
E. 2 Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in . . . . werden dem Kanton Solothurn auferlegt. Er hat ferner den Rekurrenten mit 40 Fr. zu entschädigen. Vgl. auch Nr. 25. - Voir aussi n° 25.
Dispositiv
- Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gaaser gegen Solothurn, eventuell Basel-Land. 237 Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens- wert wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind. .'1_. - Der Rekurrent Gasser betreibt ail seinem Wohn- sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer Katastersehatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster- schatzung von 23,240Fr. Die höhere Schatzung in Basel- Land soll darauf zurückgehen, dasS dabei auch die Eig- nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist. Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks- steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund- stückertrag von 3765 Fr. zur solothurnischen Ein- kommenssteuer eingeschätzt worden, wüvon 1200 Fr. ( = 12 % eines für die Besteuerun~ angenommenen Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz- teren auch der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies der solothurniSche Regierungsrat am 24. Februar 1920 mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des Wohn- '( 238 Staatsrecht. sitzes stattfindenden selbständigen Geschäftstetrieb handle. Dies könne aber von der Arbeit, welche Gasser auf seinem Lande in Aesch leiste, nicht gesagt werden. B. - Gegen diesen Entscheid hat Gasser die staats- rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei fest- zustellen, dass der Kanton Solothurn die Einkommens- steuer nur vom Ertrage der auf seinem Gebiete gelegenen Grundstücke des Rekurrenten, also von einer Summe von 2568 Fr. (12 % der Katw,terschatzung von 21,400 Fr.) erheben dürfe. C. - Der Reg!.erungsrat von Basel-Land hat sich den Ausführungen und dem Antrage der Beschwerde ange- schlossen. Der Regierungsrat von Solothurn trägt auf deren Abweisung an. Er gibt zu, dass nach der bundes- gerichtlichen Praxis der Ertrag der Grundstücke in Aesch dort zu versteuern wäre, glaubt aber, dass diese Praxis zu Gunsten des Steuerrechts des Wohnsitzkantons ver- lassen werden sollte. Auch dürfe nicht übersehen werden, dass das Erträgnis der Landwirtschaft nur zum Teil Grundrente, zum anderen 'das Ergebnis der persönlichen Arbeit des Eigentümers darstelle. Es müsste daher even- tuell mindestens eine Teilung der Steuerhobeit in dem . Sinne eintreten, dass nur die erstere Quote dem Grund- stückkanton, die letztere dagegen dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesen würde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- - Grundstücke unterstehen bundesrechtlieh der Steuerhoheit des Kantons, wo sie gelegen sind. Und zwar, wie wiederholt (AS 29 I S. 143 ff., 32 I S. 276 f.) in dem Beschwerdefalle Spring aus dem Jahre 1915 (AS 41 I S. 181 ff.) gerade auch dem Kanton Solothurn gegenüber entschieden worden ist, für den durch sie dar- gestellten Vermögenswert, wie für das daraus fliessende Einkommen, den Grundstückertrag. In dem zuletzt an- geführten Urteil ist auch nachgewiesen worden, dass Doppelbesteuerung. N° :v~. gleich der bundesgerichtlichen Praxis auch die sämt- lichen Gesetzesentwürfe für ein Bundesgesetz über Dop- pelbesteuerung seit dem Jahre 1862 auf diesem Boden stehei!. Die vom Regierungsrate von Solothurn dagegen vorgebrachten Einwendungen enthalten keine Argumente, die nicht schon in den früheren Fällen berücksichtigt und als nicht durchschlagend erkannt worden wären. Wenn dabei der Satz aufgestellt wird, dass alles Ein- kommen pm W öhnsitze zu versteuern sei, wo es der Pflichtige verzehre und wo er die staatlichen Institu- tionen geniesse, so liegt darin eine petitio principii. Die Beschwerdeantwort ist selbst genötigt, den Satz nach einer Richtung einzuschränken und zuzugestehen, dass für die Anknüpfung der Steuerhoheit daneben auch noch andere Momente in Betracht kommen, indem sie für Ein- kommen aus einem ausserhalb des Wohnsitzes vor sich gehenden selbständigen Geschäftsbetrieb eine Ausnahme macht. Jenes andere Moment liegt aber eben bei Grund- stücken in der territorialen Beziehung, der Eigenschaft als Teil des Staatsgebietes des Kantons, wo sie sich be- finden, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit auch die Besteuerung hier als das' Gegebene und allein Natürliche erscheinen lässt. Die Tatsache aber, dass sich aus der geltenden Praxis in ganz besonders gearteten Fällen, wie sie die Antwort aufführt, möglicherweise ge- wisse Unbilligkeiten ergeben; kann deshalb nicht ent-· scheidclld sein, weil für die interkantonale Ausscheidung des Besteuerungsrechts natürlich nicht auf derartige Ausnahmetatbestände abgestellt werden darf, sondern massgebend der Durchschnitt der Fälle sein muss. Frag- lich könnte nur sein, ob nicht wenigstens bei landwirt- schaftlich beworbenem Boden im Gesamtertrage zwi- schen der Grundrente im engeren Sinne einschliesslich der Verzinsung auf den Grundstücken stehender Ein- richtltngen mit Immobiliarchr rf,kter einerseits, und dem Ueberschuss, der sich als Arbeitslohn und Unternehmer- gewinn darstellt, andererseits zu unterscheiden und nur AS 46 I - W!O 240 Staatsrecht der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund- stücksbesteuerung, der zweite dagegen den allgemeinen Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen zu unt~rstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung nicht einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge, nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter- nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt- ertrages an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des Landwirtschaftsbetriebes betonen und steuerrechtIich verwerten, so müssten folgerichtig auch für die inter- kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht~ lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge- werblichen Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen- dung finden, wonach bei völlig ausserhalb des Wohnsitz- kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die Steuer- hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder- lassung, da, wo das Unternehmen als einheitlicher Orga- nismus mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein- richtungen auf mehrere Kantone übergreift, dagegen anteilmässig all diesen Kanton~n nach der Bedeutung der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs- faktoren zusteht. Der erstere Tatbestand wäre gegeben. wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn sie zusammen mit den im Wohnsitzkanton gelegenen Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un- gefähr dasselbe wie nach der bisher befolgten, Recht- sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde nur bei denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten, wo die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein- heitlichen Heimwesens zu geringfügig sein sollten, um noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können. Doppelbesteuerung. N° 32. 211 Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund- stücksertrag in seiner Gesamtheit dem Kanton der ge- legenen Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger- weise erheblichen Verwicklungen und Schwierigkeiten rufen müsste.
- - Der Umstand, dass die solothurnischen Behörden trotz des ihnen aus dem Fal1e Spring bekannten und damals ihnen gegenüber erneut eingehend dargelegten Standpunktes des Bundesgerichts beharrlich an ihrem abweichenden Vorgehen festhalten und damit den Pflich- tigen zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte auf den Beschwerdeweg drängen, lässt es am Platze er- scheinen, von der Bestimmung des Art. 221, Abs. 2 OG Gebrauch zu machen. Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent- scheid des Regierungsrates von Solothurn vom 24. Fe- bruar 1920, soweit er sich auf die Besteuerung des Ertrags der in Aesch gelegenen Grundstücke des Re- kurrenten bezieht, aufgehoben.
- Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in . . . . werden dem Kanton Solothurn auferlegt. Er hat ferner den Rekurrenten mit 40 Fr. zu entschädigen. Vgl. auch Nr. 25. - Voir aussi n° 25.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SI a 11 tsrech t.
vom Fabrikanten übernommenen Arbeiten selbst be-
trifft, trotz der getrennten Arbeitsstellen doch ein be-
stimmter technischer und organisatorischer Zusammen-
hang bestünde, der sie als Glieder eines umfassenderen
Organismus erscheinen liesse. Dies ist aber unbestrittener-
massen nicht der Fall. Vielmehr arbeitet jeder durchaus
für sich und unabhängig vom anderen.
Bilden demnach die Webstühle in den Wohnungen
der Posamenter mit den dazu gehörenden Vorrichtun-
gen für den Antrieb Betriebsstättell nicht des Fabrikanten
sondern des Posamenters als selbständigen Gewerbe-
treibenden, so ist aber die Steuerhoheit des Kantons
Basel-Land gegenüber der Rekurrentin schon aus diesem
Grunde zu verneinen. Die weitere Frage, ob unter der
entgegengesetzten Voraussetzung die Arbeitsleistung des
einzelnen Stuhls als ein nicht nur qualitativ, sondern
auch quantitativ wesentlicher Teil des Gesamtbetriebes
der Rekurrentin betrachtet werden köimte, braucht,
deshalb nicht erörtet zu werden.
2. -
Da die Rekurrentin mit ihrem Hauptbegehren
auf Verteilung der Steuerhoheit unter beide Kantone
unterliegt, sind die Kosten zu einer Hälfte ihr, zur anderen
aus dem gleichen Grunde dem Kanton Basel-Land aufzu-
legen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualbegehrcl1s
gutgeheissell und festgestellt, dass der Kantop Basel-
Landschaft nicht berechtigt ist, die Rekurrentill der
Vermögens-
oder EinkommenshesLeuerung zu unter-
werfen.
Doppelbesteuerung. ~o 32.
32. Urteil vom 24. April 1920 i. S. Gaaser gegen
Solothurn, eventuell Basel-Land.
237
Bestätigung der Praxis, wonach die Steuerhoheit inIJezug auf
Liegenschaften für den dadurch dargestellten Vermögens-
wert wie für das daraus fliessende Einkommen ausschliesslich
dem Kanton zusteht, in dem sie gelegen sind.
.'1_. -
Der Rekurrent Gasser betreibt ail seinem Wohn-
sitze Dornachbrugg, Kanton Solothurn, eine Metzgerei
und Wirtschaft und daneben Landwirtschaft. Die ihm
gehörenden landwirtschaftlich beworbenen Grundstücke
liegen teils auf solothurnischem Gebiet in der Gemeinde
Dornach, teils in der angrenzenden basellandschaftlichen
Gemeinde Aesch. Der Grundbesitz in Dornach, auf dem
auch Scheune und Stallung stehen, umfasst nach den
Angaben des Regierungsrates von Solothurn im heutigen
Verfahren eine Flä he von etwa 20 Jucharten mit einer
Katastersehatzung von 21,400 Fr., derjenige in Aesch
eine solche von etwa 7 Jucharten mit einer Kataster-
schatzung von 23,240Fr. Die höhere Schatzung in Basel-
Land soll darauf zurückgehen, dasS dabei auch die Eig-
nung des Bodens als Bauland in Anschlag gebracht ist.
Für das Jahr 1919 ist der Rekurrent von der Bezirks-
steuerkommission Dorneck-Thierstein mit einem Grund-
stückertrag von 3765 Fr. zur solothurnischen Ein-
kommenssteuer eingeschätzt worden, wüvon 1200 Fr.
(=
12 % eines für die
Besteuerun~ angenommenen
Kapit lwertes von 10,000 Fr.) auf die Grundstücke in
Basel-Land entfallen. Gleichzeitig forderte von den letz-
teren auch der KantonBasel-Land die Einkommenssteuer
für den zu 1000 Fr. angeschlagenen Ertrag. Einen gegen
die Besteuerung in Solothurn gerichteten Rekurs wies
der solothurniSche Regierungsrat am 24. Februar 1920
mit der Begründung ab, dass das landwirtschaftliche
Einkommen am Wohnorte des Erwerbenden zu versteuern
sei, soweit es sich nicht um einen ausserhalb des Wohn-
'(
238
Staatsrecht.
sitzes
stattfindenden
selbständigen
Geschäftstetrieb
handle. Dies könne aber von der Arbeit, welche Gasser
auf seinem Lande in Aesch leiste, nicht gesagt werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat Gasser die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei fest-
zustellen, dass der Kanton Solothurn die Einkommens-
steuer nur vom Ertrage der auf seinem Gebiete gelegenen
Grundstücke des Rekurrenten, also von einer Summe
von 2568 Fr. (12 % der Katw,terschatzung von 21,400 Fr.)
erheben dürfe.
C. -
Der Reg!.erungsrat von Basel-Land hat sich den
Ausführungen und dem Antrage der Beschwerde ange-
schlossen. Der Regierungsrat von Solothurn trägt auf
deren Abweisung an. Er gibt zu, dass nach der bundes-
gerichtlichen Praxis der Ertrag der Grundstücke in Aesch
dort zu versteuern wäre, glaubt aber, dass diese Praxis
zu Gunsten des Steuerrechts des Wohnsitzkantons ver-
lassen werden sollte. Auch dürfe nicht übersehen werden,
dass das Erträgnis der Landwirtschaft nur zum Teil
Grundrente, zum anderen 'das Ergebnis der persönlichen
Arbeit des Eigentümers darstelle. Es müsste daher even-
tuell mindestens eine Teilung der Steuerhobeit in dem
. Sinne eintreten, dass nur die erstere Quote dem Grund-
stückkanton, die letztere dagegen dem Wohnsitzkanton
zur Besteuerung zugewiesen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Grundstücke unterstehen bundesrechtlieh der
Steuerhoheit des Kantons, wo sie gelegen sind. Und
zwar, wie wiederholt (AS 29 I S. 143 ff., 32 I S. 276 f.)
in dem Beschwerdefalle Spring aus dem Jahre 1915
(AS 41 I S. 181 ff.) gerade auch dem Kanton Solothurn
gegenüber entschieden worden ist, für den durch sie dar-
gestellten Vermögenswert, wie für das daraus fliessende
Einkommen, den Grundstückertrag. In dem zuletzt an-
geführten Urteil ist auch nachgewiesen worden, dass
Doppelbesteuerung. N° :v~.
gleich der bundesgerichtlichen Praxis auch die sämt-
lichen Gesetzesentwürfe für ein Bundesgesetz über Dop-
pelbesteuerung seit dem Jahre 1862 auf diesem Boden
stehei!. Die vom Regierungsrate von Solothurn dagegen
vorgebrachten Einwendungen enthalten keine Argumente,
die nicht schon in den früheren Fällen berücksichtigt
und als nicht durchschlagend erkannt worden wären.
Wenn dabei der Satz aufgestellt wird, dass alles Ein-
kommen pm W öhnsitze zu versteuern sei, wo es der
Pflichtige verzehre und wo er die staatlichen Institu-
tionen geniesse, so liegt darin eine petitio principii. Die
Beschwerdeantwort ist selbst genötigt, den Satz nach
einer Richtung einzuschränken und zuzugestehen, dass
für die Anknüpfung der Steuerhoheit daneben auch noch
andere Momente in Betracht kommen, indem sie für Ein-
kommen aus einem ausserhalb des Wohnsitzes vor sich
gehenden selbständigen Geschäftsbetrieb eine Ausnahme
macht. Jenes andere Moment liegt aber eben bei Grund-
stücken in der territorialen Beziehung, der Eigenschaft
als Teil des Staatsgebietes des Kantons, wo sie sich be-
finden, die wegen ihrer Stärke und Unveränderlichkeit
auch die Besteuerung hier als das' Gegebene und allein
Natürliche erscheinen lässt. Die Tatsache aber, dass sich
aus der geltenden Praxis in ganz besonders gearteten
Fällen, wie sie die Antwort aufführt, möglicherweise ge-
wisse Unbilligkeiten ergeben; kann deshalb nicht ent-·
scheidclld sein, weil für die interkantonale Ausscheidung
des Besteuerungsrechts natürlich nicht auf derartige
Ausnahmetatbestände abgestellt werden darf, sondern
massgebend der Durchschnitt der Fälle sein muss. Frag-
lich könnte nur sein, ob nicht wenigstens bei landwirt-
schaftlich beworbenem Boden im Gesamtertrage zwi-
schen der Grundrente im engeren Sinne einschliesslich
der Verzinsung auf den Grundstücken stehender Ein-
richtltngen mit Immobiliarchr rf,kter einerseits, und dem
Ueberschuss, der sich als Arbeitslohn und Unternehmer-
gewinn darstellt, andererseits zu unterscheiden und nur
AS 46 I -
W!O
240
Staatsrecht
der erste Be::.tandteil den besonderen Regeln der Grund-
stücksbesteuerung, der zweite dagegen den allgemeinen
Regeln über die Steuerhoheit für bewegliches Einkommen
zu unt~rstellen sei. Indessen könnte auch diese Ordnung
nicht einfach zu der von Solothurn erwarteten Folge,
nämlich der Zuweisung der als Arbeitslohn und Unter-
nehmergewinn zu betrachtenden Quote des Gesamt-
ertrages an den Wohnsitzkanton führen. Wollte man
in der gedachten Weise den gewerblichen Charakter des
Landwirtschaftsbetriebes betonen und steuerrechtIich
verwerten, so müssten folgerichtig auch für die inter-
kantonale Abgrenzung des Besteuerungsrechts hinsicht~
lieh jenes Einkömmensteiles die für die Besteuerung von
Einkommen aus einem vom Pflichtigen betriebenen ge-
werblichen Unternehmen geltenden Grundsätze Anwen-
dung finden, wonach bei völlig ausserhalb des Wohnsitz-
kantons sich abspielendem Geschäftsbetriebe die Steuer-
hoheit ausschliessJich dem Kanton der Geschäftsnieder-
lassung, da, wo das Unternehmen als einheitlicher Orga-
nismus mit ständigen, für den Betrieb qualitativ und
quantitativ wesentlichen körperlichen Anlagen und Ein-
richtungen auf mehrere Kantone übergreift, dagegen
anteilmässig all diesen Kanton~n nach der Bedeutung
der in ihrem Gebiet lokalisierten und wirksamen Erwerbs-
faktoren zusteht. Der erstere Tatbestand wäre gegeben.
wenn die Grundstücke ausserhalb des Wohnsitzkantons
selbständig, für sich beworben würden, der zweite, wenn
sie zusammen mit den im Wohnsitzkanton gelegenen
Teile eines einheitlichen landwirtschaftlichen Gewerbes
bilden. Das praktische Ergebnis wäre demgemäss un-
gefähr dasselbe wie nach der bisher befolgten, Recht-
sprechung. Eine fühlbare Verschiebung würde nur bei
denjenigen Fällen der zweiten Kategorie eintreten, wo
die ausser des Wohnsitzkantons gelegenen Teile des ein-
heitlichen Heimwesens zu geringfügig sein sollten, um
noch als quantitativ wesentlicher Betriebsfaktor gelten
und ein sekundäres Steuerdomizil begründen zu können.
Doppelbesteuerung. N° 32.
211
Wegen dieser seltenen Fälle rechtfertigt es sich aber
nicht, das bisherige einfache Prinzip, welches den Grund-
stücksertrag in seiner Gesamtheit dem Kanton der ge-
legenen Sache zur Besteuerung zuweist, zu Gunsten einer
Ordnung aufzugeben, die, wie auch der Regierungsrat
von Solothurn zugesteht, in der Anwendung notwendiger-
weise erheblichen Verwicklungen und Schwierigkeiten
rufen müsste.
2. -
Der Umstand, dass die solothurnischen Behörden
trotz des ihnen aus dem Fal1e Spring bekannten und
damals ihnen gegenüber erneut eingehend dargelegten
Standpunktes des Bundesgerichts beharrlich an ihrem
abweichenden Vorgehen festhalten und damit den Pflich-
tigen zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte
auf den Beschwerdeweg drängen, lässt es am Platze er-
scheinen, von der Bestimmung des Art. 221, Abs. 2 OG
Gebrauch zu machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Ent-
scheid des Regierungsrates von Solothurn vom 24. Fe-
bruar 1920, soweit er sich auf die Besteuerung des
Ertrags der in Aesch gelegenen Grundstücke des Re-
kurrenten bezieht, aufgehoben.
2. Die bundesgerichtlichen Kosten, bestehend in . . . .
werden dem Kanton Solothurn auferlegt. Er hat ferner
den Rekurrenten mit 40 Fr. zu entschädigen.
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.