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64 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Gerichtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung der Nichtigkeit habe anführen können, ist durch das De- partement mit Recht dahin widerlegt worden, dass den älterh Rechten ein anderer Begriff der Nichtigkeit als der- jenige von Anfang an überhaupt unbekannt war. Sodann hat Makarow immerhin Stellen aus der Literatur anzu- führen vermocht, die sich mit aller Deutlichkeit für die Nichtigkeit von Anfang an ausgesprochen haben (z. B. Ostrowicz in Leske-Löwemeld S. 412). Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Eheschlies- sung in London gutgläubig waren, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das Ver- halten der polnischen Gesandtschaft in Berlin, welche der Frau John nach der Nichtigerklärung keinen Pass mehr ausstellte, als ein Indiz für die Richtigkeit des Gutachtens Makarow angesehen werden könnte. IV. VERFAHREN PROCEDURE VgL Nr. 7. - Voir n° 7. 65 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC
1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE VINDUSTRIE Vgl. Nr. 8. - Voir n° 8. H. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
8. Urteil vom 22. Juni 1942 i. S. SchncebeH gegen Zürich, Amsichtskommlssion über die Rechtsanwälte. Handels- und Gewerbefreiheit: Die Kantone dürfen, ohne gegen Art. 31 BV zu verstossen, den patentierten Rechtsanw~te!1 eine eigentliche kommerzielle Reklame aus gewerbepolizeI- lichen Gründen verbieten. Liberie du commerce et de l'induatrie : Les cantons peuvent, sa.ns violer l'art. 31 CF, interdire aux avocats diplOm es, pour des motifs de police, de faire de la reclame proprement commer- ciale. Libertd di commeroio e d'induatria: Senza violare l'art. 31 CF~ i cantoni possono vietare, per motivi dLpolizia, agIi avvocatl muniti di patente di fare una pubblicitb. propriamente commer- ewe . .A.. -Co § '1 des 2öxcherischen Anwaltsgesetzes vom
3. juli 1938 laütet : Ci Der ReChtsanwalt ist verpflichtet, seine Ben;üstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten m der Aus- übung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung Würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert. Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung. lt B. ~ Der Rekurrent hat, nachdem er seit 1916 die Ämter eines kantonalen Finanzsekretärs und Steuerkom- AS 68 1-1942 5
66 Staatsrecht. missärs versehen hatte, :jm Oktober 1928 in Zürich eine Praxis für Steuerberatung eröffnet. Ende 1929 erwarb er das Patent eines zürcherischen Rechtsanwaltes. Er hat seit i928 regelmässig Inserate erscheinen lassen, in denen er sich für Steuerberatung, -Vertretung und -Prozess, für Buchhaltungsarbeiten und -Abschlüsse, sowie für Testa- mente und Liquidationen empfahl. Die Inserate blieben bis zum Inkrafttreten des Anwalts- gesetzes von 1938 unbeanstandet. Mit Schreiben vom
4. Dezember 1940 erklärte die Aufsichtskommission über die Reohtsanwälte des Kantons Zürich die Inserate als unzulässig und forderte den Rekurrenten unter Androhung disziplinarischer Massnahmen auf, die beanstandete Art der Empfehlung in Zukunft zu unterlassen. Das Schreiben enthält auch Ausführungen über die Grenzen der nach Ansicht der Anfsichtskommission zulässigen Empfehlung. Es wird auf die Übung verwiesen, die sich bei den Anwälten im Kanton Zürich ausgebildet habe; die wichtigsten Fälle zulässiger Empfehlung werden bezeichnet. Als aufdring- liche Empfehlung verpönt gelten danach,abgesehen von Überschreitungen des Üblichen in Aufmachung und Inhalt, vor allem Inserate in der Presse, die ohne besondern, eine Information des Publikums rechtfertigenden, äussern Anlass aufgegeben werden. C. - Der Rekurrent hat in Nr. 300 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 22. Dezembet 1941, im Rahmen einer ganzseitigen, unter eine Schlagzeile « 31. Dezember: Abschlusstag !» gestellten Gruppe von sechs Inseraten folgende Geschäftsempfehlung erscheinen lassen: RECHTSANWALT W. SCHNEEBELI gewesener langjähriger kantonaler Chef-Steuerkommissär Beratung STEUER-Vertretung Prozessführung Testamente Erbschaftsliquidationen BUChhaltungen Abschlüsse Zürich 1 SihIstrasse 17 Telephon 3 99 59 oder 2 08 27 Ausübung der wissenschaftliohen Berufsarten. No 8. 67 Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich hat dem Rekurrenten wegen dieses Inse- rates eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- auferlegt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Rekurrent habe gegen die von der Aufsichtskommission aufgestellten Grundsätze über zulässige und aufdringliche Empfehlung dadurch verstossen, dass er ohne einen äussern, in seiner Berufsaus- übung liegenden Anlass wiederum inseriert habe. Er habe sich in dem Inserat nicht nur für die Besorgung von Steuer- angelegenheiten, sondern auch noch für andere Geschäfte empfohlen, von denen wenigstens Testamente und Erb- schaftsliquidationen zum gewöhnlichen Geschäftskreis eines Anwaltes gehören. Auch Steuersachen sollten von jedem Anwalt behandelt werden können. Der Verstoss sei, im Hinblick auf die frühere Warnung, als bewusst begangen anzusehen und zu ahnden. D. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. Mai 1942 hat der Rekurrent die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission beantragt, weil er gegen Art. 31 BV verstosse. Das beanstandete Inserat sei keine aufdring- liche Empfehlung, sondern ein einfacher Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten. Wer sich für seinen Beruf empfehle, handle noch lange nicht aufdringlich. Es könne nicht darauf ankommen, welche Grenzen der Ver- band zürcherischer Rechtsanwälte für seine Mitglieder aufstelle, sondern was nach Gesetz aufdringliche Empfeh- lung sei ; vor allem liege in dem Inserat keine aufdring- liche Empfehlung, weil sich der Rekurrent darin haupt- sächlich für ein Spezialgebiet, das Steuerrecht, empfehle, auf dem er als Fachmann allgemein anerkannt sei. Die Aufsichtskommission wolle aber dem Spezialisten keine Ausnahmestellung einräumen, sondern einfach jedes Inse- rieren verbieten, das über den von ihr aufgestellten Rah- men hinausgehe. Das führe zu weit und verstosse gegen Art. 31 BV und die Grundsätze, die die bundesgerichtliche Praxis aufgestellt habe (BGE 67 I 80 und 68 I 11). Das Inserieren für Steuerangelegenheiten könne dem Rekur-
68 Staatsrecht. renten schon deshalb n~ht verboten werden, weil er hier einer schrankenlos mit Inseraten und andern Werbemitteln arbeitenden Konkurrenz dem Anwaltsgesetze nicht unter- stehenderPersonen und Unternehmungen gegenüberstehe. Auf die Empfehlung für Testamente und Erbschaftsliqui- dationen hätte der Rekurrent verzichtet, wenn ihm die Aufsichtskommission, die daran Anstoss nehme, Gelegen- heit zu mündlicher Aussprache geboten hätte. Eine Busse wäre nicht gerechtfertigt gewesen allein wegen dieser nur nebenbei an zweiter Stelle erwähnten Gebiete. Auf Em- pfehlungen für Steuersachen aber könne der Rekurrent nicht verzichten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
1. - Nach feststehender Praxis dürfen die Kantone den patentierten Rechtsanwälten eine eigentliche kommer- zielle Reklame aus gewerbepolizeilichen Gründen verbieten ohne gegen Art. 31 BV zu verstossen. wobei für die Ab- grenzung des Zulässigen und Unzulässigen auf die im Kan- ton bestehenden. den Anwaltsstand betreffenden Sitten und Anschauungen abgestellt werden kann. Unvereinbar mit Art. 31BV wäre anderseits ein Verbot jeglicher Ge- schäftsempfehlung (BGE 67 I S. 87. 68 I 14). Im Kanton Zürich werden, abgesehen von Ausschreitungen in Form und Inhalt, den Rechtsanwälten Ge,?chäftsanzeigen ge- stattet, soweit ein Anlass vorliegt, der eine Benachrichti- gung des Publikums rechtfertigt: Eröffnung und Ver- legung eines Bureaus, Aufnahme eines Mitarbeiters, Ab- wesenheits- und Rückkehranzeigen u; derg!., womit auch Hinweise auf Spezialgebiete verbunden werden dürfen (BGE 68 I 14). Das beanstandete Inserat war, jedenfalls nach seiner Veranlassung, eine eigentliche kommerzielle Reklame und mit den im Kanton Zürich bestehenden Sitten und An- schauungen unvereinbar. Die Aufsichtskommission ist eingeschritten, weil sich der Rekurrent damit über die ihm bekanntgegebenen Richtlinien für Geschäftsanzeigen hin- AusübUng der wissenschaftlichen Berufsarten. No 8. 69 weggesetzt hatte. Ein Verstoss gegen Art. 31 BV kann in dem Vorgehen der Aufsichtskommission nicht erblickt werden. Der Rekurrent setzt sich zur Wehr, weil er glaubt, auf solche Inserate nicht verzichten zu können wegen der Kon- kurrenz nicht dem Anwaltsstande angehörender Personen und Firmen. die schrankenlos inserieren. Er hatte sich jedoch in seinem Inserat als Rechtsanwalt empfohlen und im wesentlichen, ausgenommen « Buchhaltungen 11 und « Abschlüsse », für Betätigungen, die allgemein zum Ge- schäftskreis des Anwaltes gehören, wenn auch nicht zu dessen Monopoltätigkeit. Wer sich aber auf die Zugehörig- keit zu einer Berufsgruppe beruft, welcher der Staat besondere Vorteile und Rechte einräumt und dafür beson- dern Schutz gewährt, muss anderseits auch die Beschrän- kungen auf sich nehmen, denen diese Berufsgruppe unter- worfen ist. Er kann sich nicht auf eine Konkurrenzierung durch Erwerbstätige berufen, die jenen Schutz und jene Vorteile entbehren müssen. Dass die Steuerberatung, das Gebiet, mit dem sich der Rekurrent hauptsächlich abgibt, nicht zu der Monopoltätigkeit des Anwaltes gehört, ist schon deshalb unerheblich, weil der Rekurrent in seinem Inserate auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt hingewie- sen und sich damit auch in dieser Hinsicht empfohlen hatte. Das Inserat war dadurch als das eines Rechtsan- waltes charakterisiert. Die staatliche Disziplinargewalt ist zudem nicht auf die Monopoltätigkeit beschränkt, sie er- streckt sich auch auf das übrige Geschäftsgebahren (§ 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz ; vgl. die nicht publizierten Ur- teile vom 19. Juni 1931 i. S. Hofstetter gegen Luzern und vom 20. November 1936 i. S. Lüscher gegen Bern). Nicht zu erörtern ist, ob das Inserat nicht hätte bean- standet werden dürfen, wenn es den erWähnten Hinweis nicht enthalten und nur das Spezialgebiet des Rekurrenten, die Steuerberatung, erwähnt hätte, oder ob der Rekurrent, um frei inserieren zu können, auf sein Anwaltspatent ver- zichten müsste.
2. - Unter den eingelegten Inseraten der Konkurrenz
70 Staatsrecht. befinden sich auch solche von Rechtsanwälten. Eine Be- schwerde wegen rechtsungleicher Behandlung ist jedoch in ~ieser Beziehung ausdrücklich nicht erhoben worden. Sie wäre übrigens unbegründet ; die Aufsichtskommission teilt mit, dass sie auch gegen die Urheber jener Inserate disziplinarisch vorgegangen ist, soweit sie ihrer Aufsicht unterstehen. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
9. Auszug aus dem Urteil vom_ 1. Juni 1942 i. S. Wagner und Wyss gegen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. BV Art. 46 Abs. 2: Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur der Eigentümer, sondern auoh der Pächter in demjenigen Kanton steuerpfliohtig, in dem das Grundstüok gelegen ist. Art. 46 al. 2 CF : Non seulement 1e proprietaire, mais aussi le fermier du bien-fonds est soumis a l'impöt sur le rendement de l'immeuble dans le oanton OU oelui-oi est situe. Art. 46 op. 2 CF: Non soltanto il proprietario, ma anohe l'affit- tuario e assoggettato aU'imposta sul reddito deI fondo nel oantone ove quest'ultimo e situato. A U8 dem Tatbe8tand: Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Rekurrenten sind Pächter von Pflanzgärten, die in der Gemeinde Oberwil (Kt. Baselland) liegen und Eigentum der Pflanz- landstiftung in Basel sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Baselland betrachtete den Ertrag der Pflanz- gärten als im Kanton Baselland steuerbares Einkommen und schätzte die Rekurrenten daher pro 1940 für ein Ein- kommen von je Fr. 100.- ein. Diese erhoben hiegegen Einsprache, indem sie geltend machten, sie besässen im Kanton Baselland kein Grundeigentum und seien deshalb für ihr gesamtes Vermögen und Einkommen im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. Doppelbesteuerung. No 9. 71 Die kantonale Rekurskommission hat die Einsprache am 16. Juli 1941 abgewiesen mit der Begründung: Der Liegenschaftsertrag unterstehe nach der Praxis des Bun- desgerichts der Steuerhoheit des Kantons im welchem das Grundstück gelegen sei; das müsse nicht nur für die Besteuerung des Eigentums, sondern auch für die des Pächters gelten. Mit der hierauf erhobenen Doppelbesteuerungsbeschwer- de machten die Rekurrenten geltend, was der Kanton Baselland besteuern wolle, sei Arbeitseinkommen, das nach Bundesrecht am Wohnsitz zu versteuern sei, da kein Gewerbebetrieb vorliege. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. A U8 den Erwägungen : Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV unter- stehen Liegenschaften samt Zugehör der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie sich befinden. Das gilt nicht nur für die Besteuerung des Wertes· der Liegenschaft, sondern auch für diejenige des daraus erzielten Ertrages (BGE 29 I 146, 41 I 181, 66 I 45 E. 5). In letzterer Beziehung wird nicht unterschieden, speziell auch nicht bei landwirt- schaftlich beworbenen Grundstücken, wie weit der aus der Liegenschaft gezogene Ertrag eigentliche Grundrente ist und wie weit er sich als Unternehmergewinn und Arbeits- entgelt darstellt. Der ganze Ertrag, einschliesslich nament- lich des Arbeitslohns, kann am Orte der Liegenschaft besteuert werden (46 I 239 :II.). In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde der in einem andern Kanton wohnende Eigentümer für den Ertrag im Kanton der Liegenschaft mit Steuer belegt. Wären die Rekurrenten Eigentümer der von ihnen in Oberwil bebauten Pflanzgärten, so könnte über die Befugnis von Baselland, sie für den Ertrag zur Steuer heranzuziehen, kein Zweifel bestehen. Sie sind aber nur Pächter, sodass sich die Frage erhebt, ob die erwähnte Regel auch für den Pächter zutrifft.