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68_I_11

BGE 68 I 11

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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10 Staatsrecht. solution soit indefendable et, partant, arbitraire. Meme si l'on retenait commeexacts les allegues consign6$ par les recourants dans leur memoire au Tribunal federal sur les saiaires qu'ils touchaient dans l'entreprise paternelle, on ne saurait fixer que par une evaluation tout approxima- tive le montant auquel ils auraient droit pour compenser la modicite de ce salaire.

6. - Quant a l'estimation des actions cedees, les recou- rants ne critiquent pas que la Commission l'ait basee sur la valeur des biens reprie par la Societ6 au moment de sa fondation. Ils alli~guent seulement que ces biens valaient 50000 fr. et non pas 69000 fr. comme l'admet l'autorit6 cantonale. Mais ils reconnaissent que leur pare, dans une declaration de fortune pour l'impöt de crise, avait lui-meme indique une somme de 69 000 fr. comme valeur de ces biens. Ils ne sauraient des lors pretendre que la Commission se soit rendue coupable d'arbitraire en se fondant sur ce chifire. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est partiellement admis et la decision atta- quee est annulee dans la mesure ou elle soumet a l'emolu- ment de devolution d'heremt6 la valeur des biens trans- feres a Eugene et Louis Leuthold en paiement de la rente viagere. Le recours est rejete pour ie surplus. Vgl. auch Nr. 3. - Voir aussi n° 3.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 2. - Voir n° 2. Ausübung d"r wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2. IH. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

2. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Dr. J. X. und Dr. W. X. gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich. 11 Grenzen der bei einem Anwalt nach der Ge'ferbefreiheit zulässigen Reklame. Eine aufdringliche, über das Übliche hinausgehende Empfehlung darf verboten werden, so z. B., abgesehen von gewissen Ausnahmen, eine Empfehlung als Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet. Limites de Ja publicire permise a l'avocat en vertu de la liberte de l'industrie. Une recommandation importune, depassant la mesure admise par l'usage, peut etre interdite; par exemple, l'annonce d'une sp6cialite juridique, cas exceptionnels reserves. Limiti delIa pubblicitd permessa all'avvocato in virtil della liberta d'industria. Una raccomandazione importuna, ehe va oltre la misura c0118tmtita dalI'uso, puo essere vietata ; p. es. l'an- nuncio delIa qualita di specialista in un determinat{) campo deI giure, casi eccezionali riservati. A. - § 7 des zürch. Anwaltsgesetzes vom 3. Juli~1938 lautet: «Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert. Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung. » Durch Entscheid vom 17. Dezember 1941 erteilte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich den Rekurrenten, den Rechtsanwälten Dr. J. und Dr. W. X., einen Verweis, weil sie sich in Zeitungsinseraten vom 16. und 22. September 1941 « zurück » gemeldet und sich dabei als « Spezialisten für die Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art » bezeichnet hatten. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Nach zürcherischer Sitte habe sich der Anwalt der Empfeh-

12 Staatsrecht. lung durch Zeitungsiaserate zu enthalten, wenn es nicht durch besondere Anlässe gerechtfertigt sei. Die Rekurren- ten seien nach ihrer Angabe im Sommer 1941 im Militär- dienst gewesen, der eine vom 29. Juli bis 5. September, der andere vom 8. Juli bis Ende August. Während dieser Zeit sei aber ihr Bureaubetrieb nicht eingestellt gewesen; ihr Vater, der mit ihnen zusammen als Anwalt tätig sei, sei dort zur Verfügung der Klienten gestanden. Deshalb habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der Bekanntmachung der Rückkehr bestanden, zumal nicht noch mehrere Wochen nach der Wiederaufnahme der Arbeit. « Gemäss einem Bericht des Obergerichtsschreibers hat der Verzeigte Dr. J. X. am ll. September 1941 bei ihm vorgesprochen und den Entwurf zu einem Inserat gezeigt, in dem die Rückkehr aus dem Militärdienst über- haupt nicht erwähnt war. Daraus ist zu schliessen, dass die Verzeigten selber die Bekanntgabe ihrer Rückkehr aus dem Militärdienst durch Zeitungsinserat nicht als durch ihr Geschäftsinteresse geboten erachteten, sondern, offen- bar gestützt auf den Hinweis des Obergerichtsschreibers, ' dass Inserate nur zulässig seien, wenn sie durch einen besonderen äusseren Anlass gerechtfertigt seien, die Ent- lassung aus dem Militärdienst lediglich nur zum Vorwand nahmen, l~m sich in Inseraten als Spezialisten für die Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflichtfallen dem Publikum empfehlen zu können. » Als Spezialist für ein besonderes Rechtsgebiet dürfe sich der ~l\.nwalt aber nur bezeichnen, wenn er vermöge besonderer Ausbildung oder Erfahrung ein erhöhtes Vertrauen des Publikums in Bezug auf jenes Gebiet beanspruchen könne. Das treffe bei den Rekurrenten in Hinsicht auf das Haftpfiichtrecht nicht zu. Ihre Empfehlung sei daher aufdringlich und somit unzulässig gewesen. B. - Gegen diesen Entscheid haben die Rechtsanwälte Dres. J. und W. X. die staatsrechtliche Beschwerde er- griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen gel- tend, dass Art. 31 BV verletzt sei. Es wird verwiesen auf Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2. 13 BGE 67 I S. 87. Danach sei der Anwalt berechtigt, sein Weggehen und sein Zurückkommen anzuzeigen ohne Rück~ sicht darauf, ob und wieweit während der Abwesenheit der Bureaubetrieb eingestellt sei, welche letztere Beschrän- kung das Obergericht aufstelle (Rechenschaftsbericht pro 1940 S. 132 und Entscheid). Während der Abwesenheit' eines seriösen Anwalts bleibe immer ein gewisser Bureau- betrieb aufrecht. Die Tatsache, dass hier noch Rechtsan- walt X. senior auf dem Bureau anwesend gewesen sei, könne nach den Verhältnissen keine Bedeutung haben. Wenn mit Rücksicht auf die Tätigkeit der genannten Per- sönlichkeit den Rekurrenten das Recht auf jede Publizität abgesprochen werde, so verletze das auch den Art. 4 BV. Diese Bestimmung sei auch insofern verletzt, als es den Ärzten ohne Beschränkung gestattet sei, ihre Rückkehr anzuzeigen. Es wird der Rüge entgegengetreten, dass die beiden Inserate als Rückmeldung zu spät erschienen seien. Es sei unrichtig, dass die Rückmeldung nur ein Vorwand gewesen sei für eine Empfehlung der Interessenwahrung bei Un- fällen und Haftpflichtanständen. Die Aufsichtskommission habe im Entscheid den Be- griff « Spezialist» gegenüber der Ausführung im Rechen- schaftsbericht 1940 So 132 eingeengt in einer Weise, wo- durch die Möglichkeit, sich als Spezialist zu bezeichnen, tatsächlich ausgeschlossen werde, was mit Art. 31 BV in Widerspruch stehe. Nach der Definition im Rechen- schaftsbericht seien die Rekurrenten durchaus befugt, sich als Spezialisten auf dem fraglichen Gebiet zu bezeichnen (es folgen Angaben betr. das von ihnen erstellte Werk Über Haftpflicht, speziell diejenige nach dem MFG). Sie hätten hier auch eine besondere Erfahrung dank der Vielen beärbeiteten Fälle (es wird eine Anzahl von Dank- schreiben von Klienten vorgelegt). Das Publikum finde es natütlich und vernünftig, dass sich ein Anwalt ganz speztell einem Spezialgebiet widme, und empfinde es nicht als aufdringlich, wenn ihm dies bekannt j;l;emacht werde.

14 Staatsrecht. Allermindestens treffe die Rekurrenten kein Verschul- den, da sie sich auf den Rechenschaftsbericht und auf die (allerdings nur pers~nliche) Auskunft des Obergerichts- schreibers verlassen hätten. O. - Die Aufsichtskommission hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Auch die Inhaber freier Berufe können sich auf Art. 31 BV berufen. Es kann in dieser Beziehung auf BGE 67 I S. 87 Erw. 3 verwiesen werden. Kantonale Beschränkungen polizeilicher Art in der Berufsausübung müssen sich daher im Sinne von Art. 31 e rechtfertigen lassen, d. h. durch das allgemeine Interesse und das öffentliche Wohl. Das gilt auch für die Frage, ob und in welcher Weise der Anwalt - seine Tätigkeit öffentlich empfehlen darf. Aus der ganzen Stellung des Anwalts als Diener des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege (BGE 60 I S. 15 f.) ergeben sich hier enge Schranken. Eine eigentliche kommerzielle Reklame verträgt sich weder mit, der Würde des Anwaltsstandes, noch mit den Interessen des Publikums (BGE 67 I S. 88). Bei der Abgrenzung des Zulässigen vom Unzulässigen wird es auch auf die im Kanton bestehenden, den Anwaltsstand betreffenden Sitten und Anschauungen ankommen. Eine Reklame, die über das Mass des im freien Berufe Üblichen hinausgeht, wird als unpassend und ungehörig empfunden; sie lst dem Ansehen des Berufs abträglich und berührt dadurch auch in ungünstiger Weise das Wohl der Allgemeinheit. Wenn es zweifellos statthaft ist, die Eröffnung der Anwaltspraxis, die Verlegung des Bureaus, die Eingehung oder Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses bekanntzugeben, so darf doch hiebei durch die Formulierung, Aufmachung oder zeitliche Ausdehnung der Anzeige jene Schranke nicht überschritten werden. Und was den Weggang und die Rückkehr des Anwalts anlangt, so ist nach den Akten im Kanton Zürich eine öffentliche Mitteilung bei kürzerer Ausübung der wissenschaftlichen Eerufsarten. No 2. 15 Abwesenheit nicht gebräuchlich, und sie erscheint auch nicht unter allen Umständen als angezeigt. Jedenfalls darf eine solche Bekanntmachung nicht blosser Vorwand sein, um den Anwalt beim Publikum in empfehlende Erinnerung zu rufen. In BGE 67 I S. 89 Erw. 4 wurde dieser Punkt der Abmeldung und Rückmeldung, der dort keine Rolle spielte, nur gestreift, ohne dass dazu im ein- zelnen Stellung genommen worden wäre. Das zürcherische Anwaltsgesetz stellt in § 7 den Grund- satz auf, dass der Anwalt sich in seinem beruflichen Ge- baren der Achtung würdig zu zeigen habe, die sein Beruf erfordert; und wenn beigefügt wird, dass er sich ieder~ « aufdringlichen» Empfehlung enthalte, so wird als « auf- dringlich » eine Empfehlung zu verstehen sein, die mit der Würde des Standes nicht in Einklang steht. Jede Reklame oder Empfehlung will sich ja dem Leser einprägen. Ist eine solche des Anwalts mit der Würde des Berufs nicht vereinbar, so entsteht der Eindruck der Aufdringlichkeit. Mit der Ordnung des Gesetzes ist nach dem Gesagten der Rahmen beobachtet, den Art. 31 BV hier zieht.

2. - Gegen die Auffassung der AufsichtskoIIlID;ission, dass für die Rekurrenten die Anzeige der Rückkehr nur ein Vorwand war, um damit eine anderweitige Empfehlung zu verbinden, ist nichts einzuwenden. Die Abwesenheit der Rekurrenten im Militärdienst war verhältnismässig kurz. Sie haben ihre Abreise nicht publiziert. Ihr Vater war während ihrer Abwesenheit im Bureau anwesend und konnte, auch wenn er keine forensische Praxis mehr ausübt, vorläufige Anordnungen treffen. Ob trotzdem eine blosse Anzeige der Rückkehr nach Art. 4 und 31 BV hätte zuge- lassen werden müssen, kann offen bleiben. Nach ihrer Vernehmlassung an die Aufsichtskommission wollten die Rekurrenten die Gelegenheit benützen, um sich für Haftpflichtfalle zu empfehlen; das war offenbar das Motiv der Publikation, nicht die Bekanntmachung der Rückkehr, wie denn auch in der dem Obergerichtsschreiber vorgelegten Redaktion die Rückmeldung nicht figurierte.

16 Staatsrecht. Die Frage sodann, :ob die Rekurrenten durch die Ver- fassungsgarantie der Gewerbefreiheit gedeckt sind, wenn sie sich in den Inseraten als {( Spezialisten für die Interessen- wlthrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art» bezeich- nen, ist wiederum nicht durch das mehrfach erwähnte Urteil 67 I S. 89 f. präjudiziert, weil dort das Problem der besondern Qualifizierung des Anwalts für das in Betracht kommende Gebiet nach dem angefochtenen Entscheid nicht weiter aufgeworfen war. Die Aufsichtskommission will eine Empfehlung des Anwalts für ein Spezialgebiet zulassen - nicht bloss bei der Eröffnung der Praxis, auch bei spätern Gelegenheiten -, wenn er hier vermöge beson- derer Ausbildung oder Erfahrung auf ein erhöhtes Ver- trauen des Publikums Anspruch machen darf; sie glaubt aber, dass die Voraussetzung bei den Rekurrenten für das von ihnen angegebene Gebiet nicht zutreffe, wennschon diese eine kommentarartige Zusammenstellung der Ge- richtspraxis zum MFG und der Vollziehungsverordnung dazu mit vereinzelten Hinweisen auf die Literatur angelegt haben, die sie herauszugeben beabsichtigen (das Manu-' skript lag der Aufsichtskommission vor). Eine eigentliche Bearbeitung und Befruchtung des fraglichen Rechtsge- bietes hätten die Rekurrenten nicht vorgenommen und auch nicht beabsichtigt. Sie seien dadurch mit dem Rechtsstoff nicht wesentlich vertrauter geworden als jeder andere Anwalt, der die Praxis der ~richte aufmerksam konsultiert und verfolgt. Bei der Zu lässigkeit der Empfehlung des Anwalts als Spezialisten für eine besondere Materie darf, auch vom Standpunkt des Art. 31 BV aus, ein strenger Mass- stab angelegt werden, wenn man insbesondere folgendes in Erwägung zieht: Ein Spezialistentum, wie es sich bei den Ärzten herausgebildet hat, besteht bei den Anwälten nicht und kann bei ihnen nicht bestehen. Während dort, gemäss der Entwicklung der Heilkunde, gewisse Gebiete nur vom Spezialisten wirklich beherrscht werden können auf Grund einer jahrelangen Sonderausbildung und mit Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 2. 17 Hilfe besonderer Einrichtungen, und der Spezialist aller Regel nach nur als solcher tätig ist, kommt eine ähnliche Arbeitsteilung bei den Anwälten höchstens in der be- schränkten Weise in Betracht, dass gewisse Rechtsma- terien, die nicht jedem vertraut sind und sein können,

z. B. das Patentrecht, das Steuerrecht, vorzugsweise von Personen bearbeitet werden, die Gelegenheit gehabt haben, sie sich näher anzueignen, dies aber meistens ohne Aus- schliesslichkeit in Bezug auf andere Materien. Zu diesen Gebieten gehört aber das Haftpflichtrecht nicht. Die Pro- zesse über die Haftpflicht verschiedener Art nehmen in der Rechtsprechung der Gerichte einen breiten Raum ein, und jeder Anwalt, der einen solchen Prozess zu führen oder in einem solchen Anstand Rat zu erteilen hat, ist in der Lage, soweit es in den streitigen Punkten nötig ist, sich über Praxis und Doktrin hinlänglich zu orientieren. Im allgemeinen befasst sich denn auch jeder Anwalt. mit derartigen Streitigkeiten und erscheint dazu als geeIgnet nach dem Mass seiner Kräfte und Fähigkeiten als Rechts- vertreter überhaupt. Das letztere Moment ist hiebei für die Wertung der Person das Wesentliche, da ja, wie gesagt, die Kenntnis des Gebiets, soweit beruflich von Bedeutung, jedem leicht zugänglich ist. Empfiehlt sic~ h!er ein ~­ walt als Spezialist, so beansprucht er damIt eme sacl1lich nicht begründete Vorzugsstellung gegenüber den Kollegen. Man könnte daher sehr wohl finden, dass jede Empfehlung als Spezialist in Haftpflichtsacken beanstandet werden kann, und dass sogar ein wissenschaftliches Eindringen in das Gebiet einen solchen Ansprtich nicht zu recht- fertigen vermag. Jedenfalls konnte jene Befugnis den Rekurrenten öhiie Verletzung von Art. 31 BV abgespro- chen werdefi; da, 'Wenn man eine solche Empfehlung als Spezialiswn in Haftpflichtsachen unter u:mst~de~ z~­ lassen will die blosse Kenntnis der PraXIS, Wie SIe die Rekurren~n sich durch ihr Werk erworben haben, die Befugnis hiezu noch nicht begründen könnte. Zude~ betrifft das Werk nur die Haftpflicht für Unfälle mIt AS 68 I - 1942 2

18 Staatsrecht. Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spe- zialisten für Haftpflicht jeder Art angekündigt haben, also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann, auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren Berufsgenossen nichts voraus haben können. Bei der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine Rolle. Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschul- den befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber, dass sie selber Zweifel und Bedenken hatten, die durch die immerhin zurückhaltende Antwort nicht völlig zer- streut sein konnten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IV. WASSERWERKSTEUER IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES

3. Urteil vom 2. Februar 1942 i. S. Gebr. Hess uiid Konsorten gegen Kanton Nidwalden.

1. Staat8reehtliche Be8chwerde.

a. Die Aufheb~g .eine:" allgemein verbindlichen Erlasses wegen VerfassnngswIdngkeIt kann nur verlangt werden mit einer Beschwerde, die innert der gesetzlichen Frist gegen den Erlass selbst gerichtet wird. Im Anschluss an eine Anwendnngsver- fiigung kann nur noch die Unbeachtlichkeit des Erlasses wegen V erf~snngswidrigkeit geltend gemacht werden (Erw. 1).

b. An eme. Zahlungsa:uffordernng, di~ nicht gleichzeitig Veran- lagung 1st, kann eme staatsrechthche Beschwerde gegen die S~euerein~hät~ung nic~t a~geschl?ssen werden (Erw. 2).

c. Em UrteIl, mIt dem dIe dIrekte· Anfechtung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit abgewiesen wird hat keine materielle Rechtskraftwirkung (Erw. 3). '

2. Kantonale Sondergewerbe8teuem auf Waeserwerken.

a. Ein Kanton, in dessen Gebiet sich, neben auf Privatrecht beruhenden, auch verliehene Wasserwerke befinden muss wenn er die \Verke mit einer Sondersteuer (Art. 18 u~d Art: Wasserwerksteuer. No 3. 19 49, Abs. 3 WRG) belegen will, beide Arten von Werken gleicher- massen damit belasten (Praxisändernng) (Erw. 4 nnd 5).

b. Die Wasserwerksteuer, die dem privaten Werke auferlegt wird, darf einen Drittel der Gesamtbelastung nicht übersteigen, welche ein verliehenes Werk unter dem Titel von Wasserzins für die Nutznng der Wasserkraft und Wasserwerksteuer zu- sammen zu übernehmen hat (Erw. 6 bis 9).

1. Reeours de droit public.

a) L'annulation d'nn decret de porMe generale pour caus~ d'in- constitutionnaliM ne peut etre demandee que par la VOle d'nn recours dirige, dans le delai legal, contre le decret meme. A l'occasion d'nne decision fondee sur le decret, le recourant peut seulement s'opposer a ce que le decret inconstitutionnel soit pris en consideration (consid. 1).

b) Le recours contre une taxation par le fisc n'est pas recevable

a. propos d'une sommation de payer qui ne constitue pas en meme temps nne imposition.

c) .L'arret qui declare qu'nne loi n'est pas directement attaquable pour causa d'inconstitutionnaliM n'a pas force quant au fond du droit (consid. 2). .

2. lmpot induBtriel special peryu par un canton &Ur leB U8~ne8 hlldraulique8. . .

a) La canton sur le territoire duquel se trouvent, outre des usmes etablies en vertu de droits prives, des u,sines etablies en vertu de concessions accordees par la eollectiviM publiqu,e, doit imposer d'nne mauiere egale les deux eaMgories d'entreprises lorsqu'iI les soumet a. nn impöt special (art. 18 et 49 eh. 3 LFH, ehangement de ju,risprndenee ; eonsid. 4 et 5). .

b) L'impöt frappant l'usine qui .u,tilise ~e fo.rc:e hydrauliqu,e privee ne doit pas depasser le tIers de llIDposltlOn tot~le frap- pant une entreprise eoncessionnee, aux titres de. drOlt d'eau pou,r 1'utilisation de la force hydrauIique et d'impöt sur l'usine (eonsid. 6 a. 9).

1. Ricorso di diritto pubblico.

a) L 'annullamento di nn decreto di portata generale p~rche contrario alla eostituzione pub essere chiesto soItanto mediante nn ricorso interposto entro il te~~e legale con~ro.iI decreto stesso. In connessione con una decIslone che apphca 11 decreto, iI ricorrente pub ehiedere soltanto che esso non sm preso in considerazione perche con~rario alla ~o~ti~uzi(:)ll.e (Consid. 1).

b) Il ricorso eontro nna tassazlOne fiscale e IITlOOVlbde se connesso eon nna diffida di pagamento che non sia nello stesso tempo un 'imposizione. .

c) Il giudizio che diehiara ehe nna legge non pub essere ~etta­ mente impugnata per ineostituzionaIitä. non ha efficaCIa per quanto riguarda il merito.

2. Speeiale impoBta induBtriale riBc08sa da un cantone a carico delle officine idro-ekttriche. .

a) Il cantone, sul cui territorio si trovan? offieme fon~ate sul diritto privato ed officine basate su dl nna concesslOne del- l'au,toritä. pubbliea, deve imporre ~ modo egu,al~ le due eate- gorie, quando le assoggetta ad un.lIDpo~ta specmle (art: 18 e 49 eh. 3 della leggefederale suII'utiIizzazlOne de~e forze ldrau- liche; ·cambiamento della giurisprudenza, consld. 4 e 5).