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68_I_70

BGE 68 I 70

Bundesgericht (BGE) · 1942-06-01 · Deutsch CH
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70 Staatsrecht. befinden sich auch solche von Rechtsanwälten. Eine Be- schwerde wegen rechtsungleicher Behandlung ist jedoch in dieser Beziehung ausdrücklich nicht erhoben worden. Sie' wäre übrigens unbegründet; die Aufsichtskommission teilt mit, dass sie auch gegen die Urheber jener Inserate disziplinarisch vorgegangen ist, soweit sie ihrer Aufsicht unterstehen. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

9. Auszug aus dem Urteil vom_ 1. Juni 1942 i. S. Wagner und Wyss gegen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. BV Art. 46 Abs. 2: Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Pächter in demjenigen Kanton steuerpflichtig, in dem das Grundstück gelegen ist. Art. 46 aI. 2 CF : Non seulement le proprietaire, mais aussi le . fermier du bien-fonds est soumis a. l'impöt sur le rendement de l'immeuble dans le canton OU celui-ci est situe. Art. 46 cp. 2 CF : Non soltanto il proprietario, ma anche l'affit- tuario e assoggettato all'imposta sul reddito deI fondo nel cantone ove quest'ultimo e situato. A 11,8 dem Tatbe8tand: Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Rekurrenten sind Pächter von Pflanzgärten, die in der Gemeinde Oberwil (Kt. Baselland) liegen und Eigentum der Pflanz- landstiftung in Basel sind. Die Steuerverwaltung des Kantons Baselland betrachtete den Ertrag der Pflanz- gärten als im Kanton Baselland steuerbares Einkommen und schätzte die Rekurrenten daher pro 1940 für ein Ein- kommen von je Fr. 100.- ein. Diese erhoben hiegegen Einsprache, indem sie geltend machten, sie besässen im Kanton Baselland kein Grundeigentum und seien deshalb für ihr gesamtes Vermögen und Einkommen im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig. Doppelbesteuerung. No 9. 71 Die kantonale Rekurskommission hat die Einsprache am 16. Juli 1941 abgewiesen mit der Begründung: Der Liegenschaftsertrag unterstehe nach der Praxis des Bun- desgerichts der Steuerhoheit des Kantons im welchem das Grundstück gelegen sei; das müsse nicht nur für die Besteuerung des Eigentums, sondern auch für die des Pächters gelten. Mit der hierauf erhobenen Doppelbesteuerungsbeschwer- de machten die Rekurrenten geltend, was der Kanton Baselland besteuern wolle, sei Arbeitseinkommen, das nach Bundesrecht am Wohnsitz zu versteuern sei, da kein Gewerbebetrieb vorliege. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. AU8 den Erwägungen : Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV unter- stehen Liegenschaften samt Zugehör der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie sich befinden. Das gilt nicht nur für die Besteuerung des Wertes der Liegenschaft, sondern auch für diejenige des daraus erzielten Ertrages (BGE 29 I 146, 41 I 181, 66 I 45 E. 5). In letzterer Beziehung wird nicht unterschieden, speziell auch nicht bei landwirt- schaftlich beworbenen Grundstücken, wie weit der aus der Liegenschaft gezogene Ertrag eigentliche Grundrente ist und wie weit er sich als Unternehmergewinn und Arbeits- entgelt darstellt. Der ganze Ertrag, einschliesslich nament- lich des Arbeitslohns, kann am Orte der Liegenschaft besteuert werden (46 I 239 ff.). In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde der in einem andern Kanton wohnende Eigentümer für den Ertrag im Kanton der Liegenschaft mit Steuer belegt. Wären die Rekurrenten Eigentümer der von ihnen in Oberwil bebauten Pflanzgärten, so könnte über die Befugnis von Baselland, sie für den Ertrag zur Steuer heranzuziehen, kein Zweifel bestehen. Sie sind aber nur Pächter, sodass sich die Frage erhebt, ob die erwähnte Regel auch für den Pächter zutrifft.

72 Staatsrecht. Der Zusammenhang :des Ertrags mit der Liegenschaft ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den Ertxag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Ver- bundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vor- handen. Das ist aber daB entscheidende Moment für die Zuweisung dieses Einkommens an die Steuerhoheit des Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Ein- kommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stel- lung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschaftlichen Be- trieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde, das sich in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei der Besteuerung des Eigentümers und kann es daher auch nioht beim Päohter sein. Jene Ordnung der Steuer- frage greift Platz auoh abgesehen davon, ob eine gewerbs- mässige Bebauung des Grundstückes angenommen werden kann, also auch beim Päohter, bei dem, wie bei den Rekur- renten, von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das . Grundstück nicht die Rede sein kann (auch bei nioht gewerbsmässiger Vermietung von Wohnungen kann ja. in dieser Weise besteuert werden). In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus ihren Pflanzgärten ist daher die Steuerberechtigung von Baselland anzuerkennen. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT Vgl. Nr. 10. - Voir n° 10. Staatsverträge. No 10. V. EHERECHT DROIT AU MARIAGE Vgl. Nr. 10. - Voir n° 10. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Slubield gegen Dem, PoUzeidil'ektion. 73

1. ~ie Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen mcht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtli- chen Beschwerde (Erw. 1.).

2. Diese ist, soweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages erhoben wird, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges zulässig (Erw. 2).

3. Für ~ Rech~ zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen, ummttelbar mcht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und, des BG über die zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend (Erw.2).

4. Beschränkung des Rechtes der freien Niederlassung und des Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewalt- verhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).

5. 4nw~ung der Haager tJbereinkunjt bar. Eheschlwsung auf Intermerte ·aUBländi8che M üitärper8onen. Fn:ie Beweiswürdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch m Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis (Erw. 3). Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann trotz der Haager Übereinkunft das Recht zur Ehe mit einer Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht erhält (Erw. 3).

1. La. condition d'interne militaire ne prive pas l'etranger du droit de s'adresser au Tribunal federal par Ia voie du recours de droit public.

2. Dans la mesure Oll il se plaint de la violation d'un traiM inter- !l&tional, ce recours n'exige pas l'epuisement prealable des mstances cantonales.