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41_I_179

BGE 41 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Art. 4 BV nicht haltbar ist; er widerspricht denn auch

unbestrittenermassen der in verschiedenen st. gallischen

Gemeinden ein gelebten Wahlpraxis.

2. -

Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist

sich die von den Rekurrenten Schwarz und Mitbeteiligten

seinerzeit beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, so-

weit sie die grundsätzliche Art der Feststellung des

Wahlergebnisses durch das Wahlbureau betraf, als un-

begründet. Und die jener Erwägung entsprechende Auf-

hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Mai 1915

entzieht der staatsrechtlichen Beschwerde der gleichen

Rekurrenten die Grundlage, sodass hierauf nicht weiter

einzutreten ist. Dagegen erledigt sich mit diesem Urteil

immerhin endgültig nur die Anfechtung der bei den

Wahlen A. Bauers, wß-hrend es mit Bezug auf die eben-

falls angefochtene Wahl G. Brunners dem Regierungs-

rate vorbehalten bleibt, nunmehr noch darüber zu ent-

scheiden, ob Brunner am 25. April 1915 das nach Art

des Wahlbureaus ziffermässig richtig ermittelte absolute

Mehr der Stimmen erreicht hat oder aber mangels dieser

Voraussetzung entgegen dem Befunde des Wahlbureaus

als nicht gewählt erklärt werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs von Dr. Lu~z-Müller und MitbeteiJigten

wird für begründet erklärt und in Aufhebung des Be-

schlusses des st. gallischen Regierungsrates vom 21. Mai

1915 die Beschwerde von F. Schwarz und Mitbeteiligten

gegen die Feststellung des Ergebnisses der Rapperswiler

Gemeindewahlen vom 25. April 1915 durch das WaW-

bureau abgewiesen.

Damit fällt der Rekurs von F. Schwarz und Mitbe-

teiligten an das Bundesgericht dahin.

Verbot der Doppelbesteuerung. N0 24.

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III. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

24. Orteil vom 24. März 1915

i. S. Spring gegen Solothurn eventuell Born.

lJegenschaften unterstehen nicht nur hinsichtlich ihres Wer-

tes, sondern auch hinsichtlich des daraus ßiessenden Ein-

kommens (Ertrages) ausschliesslich der Steuerhoheit des

Kantons, in dem sie gelegen sind.

A. -

Der Rekurrent Friedrich Spring ist Eigentümer

des Hofgutes «Niederhuggerwald I), das zum grösseren Teil

in der solothurnischen Gemeinde Klein-Lützel, zorn an-

deren in den angrenzenden bernischen Gemeinden Liesberg

und Röschenz liegt. Er bezahlt für die auf bernischem

Gebiet gelegenen Grundstücke im Kanton Bern die Ver-

mögenssteuer (Grundsteuer). Für das Jahr 1914 hat ihn

überdies die Gemeinde Klein-Lützel für den Ertrag dieser

Grundstücke zur Einkommens- (Ertrags)-Steuer heran-

gezogen. Einen von Spring hiegegen erhobenen Rekurs

wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. De-

zember 1914 mit der Begründung ab :

«Wenn ein Steuerpfl chtiger ausserhalb der Wohnge-

) meinde Liegenschaften besitzt, schuldet er die Ver-

)) m ö gen s s t e u e r zweifellos der Gemeinde, wo die

» Grundstücke 1 i e gen. Anders verhält es sich mit dem

» Ertrag dieser Liegenschaften, sei es, dass sie vorn

» Eigentümer selber bewirtschaftet werden oder dass sie

) verpachtet sind. Der Ertrag unterliegt ebenso un-

l) zweifelhaft der Ein korn m e n s s t eu e r der Wo h n-

» gern ein d e und zwar gleichgültig, ob diese Liegen-

)} schaften in einer andern Gemeinde des Kantons oder

» in einem andern Kanton liegen.

» Eine Einkommenssteuer könnte nach allgemeinen

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Staatsrecht.

» Steuergrundsätzen und auch nach konstanter Praxis

» des Bundesgerichts am Ort der gelegenen Sache nur

i) dan~ gefordert werden, wenn daseIbst ein selbständiger

» BetrIeb stattfindet, der ein besonderes Steuerdomizil

» begründen würde. Das trifft aber nicht zu, wenn Liegen-

» schaften in einer Nachbargemeinde gemeinsam mit dem

» diesseitigen genutzt werden.

» Wenn der Kanton Bern den Rekurrenten für den

» Liegenschaftenertrag mit Ein kom m e n s s t eu e r

» belegt, obschon er dort weder ein allgemeines DomizH

» noch ein besonderes Steuerdomizil hat, hat sich der

» Rekurrent bei den bernischen Instanzen dagegen zu

i) beschweren. Der Kanton Solothurn muss an seinem

» Einkommenssteueranspruch festhalten. })

B. -:- Gegen diesen Entscheid hat Spring die staats-

re?hthche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen

nll~ dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Ge-

memde Klein-Lützel anzuweisen, die in den Gemeinden

L~esberg und Räschenz gelegenen Liegenschaften vom

Emkommens- bezw. Ertragssteuerregister zu streichen.

E:' macht geltend. dass die Steuerhoheit in Bezug auf

Llegenschaften einzig dem Kanton zustehe, in denen sie

gelegen seien, und dass dieser Grundsatz Hicht nur für

die Vermögens- sondern auch für die Einkommenssteuer

b~zw. Ert.ragssteuer gelten müsse. Die Besteuerung durch

die Gememde Klein-Lützel b.edeute demnach eine unzu-

lässige Doppelbesteuerung.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen und den Erwä-

gungen seines Entscheides beigefügt : Die Belegung des

Ertrages auswärtiger Grundstücke mit der Einkommens-

steuer stehe mit dem Grundsatz, dass die Steuerhoheit

über den Grundbesitz dem Kanton der gelegenen Sache

zukomme, nicht in Widerspruch : denn die Einkommens-

steuer sei keine Grundsteuer. Die lex rei silae könne sich

in Steuersachen nur auf die Vermögens- oder eigentliche

Grundsteuer beziehen, nicht auf die Einkommenssteuer.

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.

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Eine andere Regelung würde das Steuenecht des Wohn-

sitzkantons vielfach illusorisch machen und zu Unbillig-

keiten führen.

D. - Der Regierungsrat von Beru hat sich dem Antrage

des Rekurrenten, dieser sei von der Pflicht zur Entrich-

tung der Einkommenssteuer für die streitigen Grund-

stücke im Kanton Solothurn zu befreien, und der Be-

gründung dieses Antrags durch den Rekurrenten ange-

schlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Dia Frage, wo das Einkommen bezw. der Ertrag aus

Liegenschaften zu versteuern sei, ist vom Bundesgericht

bereits in dem Entscheide in Sachen Rätzer gegen Thur-

gau vom 3. Juni 1903 (AS 29 I S. 143 tI.) beurteilt und zu

Gunsten des Kantons der gelegenen Sache beantwortet

worden. Es hat damals ausgeführt: es sei ein feststehender

Grundsatz der bUl1desgerichtlichen Praxis, dass Liegen-

schalten der Steuerhoheit desjenigen Kantons unterliegen

ia dem sie sich befinden. Die Frage, ob in der Erhebung

der Einkommenssteuer für den Liegenschaftsertrag eine

Besteuerung der Liegenschaft liege, sei zu bejahen. Die

Liegenschaften würden, wie übrigens alle Vermögens-

objekte. regelmüssig nach dem Wert oder nach dem Ertrag

besteuert. Entweder,verde der 'Vert (Verkehrs-, Ver-

kaufsweri u. s. w.) der Besteuerung zu Grunde gelegt oder

diese erfolge nach Massgabe des Durchschnittsertrages,

den der Besitzer aus der Liegenschaft ziehe oder ziehen

könnte. In beiden Fällen, ob nun der Pflichtige den \Vert

der Liegenschaft oder ihren Ertrag zu versteuern habe, sei

das Steuerobjekt identisch, nur die Art der Berechnung

sei verschieden. Es liege daher Doppelbesteuerung vor,

wenlJ gleichzeitig der Wert und der Ertrag einer Liegen-

schaft versteuert werden müsse. Im nämlichen Sinne hat

sich das Bundesgericht in dem späteren Urteile in Sachen

Brasserie Beauregard gegen Freiburg (AS 32 I S. 276 f.

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Staatsrecht.

E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegen-

schaften sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages

ausschliesslich der Steuethoheit des Kantons, in dem sie

liegen, unterworfen seien. auch dann, wenn der Eigen-

tümer in einem anderen Kanton wohne.

An dieser Praxis und den ihr zu Grunde liegenden

Erwägungen, gegen die der Regierungsrat von Solothurn

nichts Stichhaltiges vorgebracht hat, ist festzuhaJten. Sie

entspricht auch dem Standpunkt, der bei den Vorarbeiten

für eine gesetzliche Regelung der Materie und den be-

zügl chen Beratungen stets eingenommen worden ist (vgl.

Botschaften des Bundesrates vom 26. November 1862,

Bbl. 1862 III S. 519, und vom 6. März 1885. Bbl. 1885

I. S. 547, SPEISER, Referat über die Grundzüge eines Bun-

desgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhand-

lungen des Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den

dazu gehörigen Entwurf eben da S. 80 Art. 4. BLUMEN-

STEIN, Gutachten betl'. die' bundesgesetzliche Regelung

des Doppelbesteuerungsverbotes S. 82 und den dazu

gehörigen Entwurf Art. 11 sowie die hier enthaltenen

weiteren Zitate).

Dass der KantonBern vom Rekurrenten keine Einkom-

menssteuer, sondern nur die 'Grundsteuer erhebt, ist

unerheblich. Eine VerJetzung_ des Verbots der Doppel-

be,steuerung liegt nach feststehender Praxis schon dann

vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuer-

hoheit eines anderen Kantons eingreift. Darauf, ob und

inwieweit der zur Besteuerung berechtigte Kanton von

seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt

nichts an.

Der Rekurs erweist sich demnach als begründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest-

gestellt, dass der Kanton Solothurn und die Gemeinde

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

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Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für

den Ertrag seiner im Kanton Bern gelegenen Liegenschaf-

ten zu besteuern.

25. Urten vom a. Juli 1916 i. S. Mühlemann gegen

St&ndeskommiasion Appenzell I. Rh.

Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen.

Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift,

wonach die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den

vollen Grundstückwert vom Grundeigentümer erhoben,

diesem aber das Recht eingeräumt wird, einen der hy-

pothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden

Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothe-

karzinses abzuziehen, hezw. mit dem Zins zu verrechnen.

Voraussetzungen für den staatsrechtlichen Rekurs wegen

Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung des fra-

glichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige

kantonale Verfügung?

A. -

Der Rekurrent A. Mühlemann, Buchdrucker in

Basel, ist Inhaber eines vom 30. Dezember 1911 da-

tierten Schuldbriefes (Zeddels) über 2000 Fr., verzins-

lich zu 4 % % auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf

-dem Hause N° 1 B mit Hofstatt und Garten an der

Gaiserstrasse in Appenzell. Da der Zins per 15. Juni

1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für

dessen Betrag (4 % % von 2000 = 90 Fr.) gegen den

Pfandeigentümer und Briefschuldner Hermann Broger

Betreibung ein. Broger erhob gegen den Zahlungsbefehl

keinen Rechtsvorschlag. Zufolge gestellten Verwertungs-

begehrens kam es zur Verwertung des Unterpfandes.

Mit Schreiben vom 28. November 1914 teilte darauf

das Betreibungsamt Appenzell dem Rekurrenten mit,

dass sich bei der -

erfolglos verlaufenen -

ersten

Gant vom 25. November 1914 eine « Unsicherheit betr.

seiner Zinsguthaben » ergeben habe (Mühlemann hatte

den Broger ausser für den vorerwähnten Zins auch