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Staatsrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der
Rekursbeklagten geschützt.
II. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
23. Urteil vom 9. Juli 1915 i. S.
1. Dr. Lutz-Müller und lvlitbeteUigte,
2. Schwa.rz und lvfitbeteiligte gegen St. Gallen.
Willkürliche Auslegung und Anwendung eines kanton alen
Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-
zetteln mit aufgedruckter Parteibezeichnung nach dem
st. gallischen Gesetz betr. di~ Volkswahlen und Volks-
abstimmungen vom 16. Mai 1893.
A.. -
Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die
Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-
behörden statt, bei denen 'u. a. der Gemeinderat von
7 Mitgliedern und, aus dessen Mitte, der Gemeinde-
ammann zu wählen warelI. Das Wahlbureau bestimmte
die Zahl der gültigen Wahlze~tel und das ent. prechende
absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-
wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-
meindeammallIls auf 541 bezw. 271 und erklärte danach
als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,
worunter A. Bauer und G. Brunner -
den letztem ge-
rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,
und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als
Politisches .summ- und Wahlrecht. N° 23.
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gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes
dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs
durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande
gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten
sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und
Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,
indem sie geltenu machten, das Wahlbureau habe eine
grosse Anzahl mit Parteibezeichnungl'n versehener Wahl-
zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,
bei
deren Abrechnung das absolute Stimmenmehr von A.
Bauer und G. BruHl1er nicht, dafür aber möglicherweise
von andern Kandidaten erreicht worden sei,
~eshalb
die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses
verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung
ergab, dass VOll den gedruckt eingelegten Wahlzetteln
tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel
(, Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April
1915» mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-
sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung
trugen: (' ·Wahlvorschlag der konservativen Volks'p~rt~i »
oder « Demokratischer \Vahlvorschlag>) oder (I FrclslllllIg-
demokratische Partei·) -
bei 424 Zetteln ohne eine
solche Parteibezeichnullg -, und dass sich unter Mit-
berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete
Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-
ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-
mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen
erledigte der Re gi er u n g s rat die erwähnte Be-
schwerde durch folgenden B e s chi u s S vom 21.
Mai 1915:
«Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-
(I ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie . des
« Herru G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kaSSIert,
«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,
(I für diese Amlsstellen beförderlichst Nachwahlen all-
e zuordnen. »
Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses
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Staatsrecht.
gehen dahin: Durch einen im Amtsbericht pro' 1912,
S. 297/298, angeführten Entscheid habe der Regierungs-
rat die PrR."{is festgelegt, dass bei Wahlen nach dem
Mehrheitssystem Stimmzettel, die eine Parteibezeich-
nung trügen, als ungültig zu behandeln seien. Das
kantonale Gesetz über Volkswahlen und Volksabstim-
n~ungen v:om 26. Juni 1893 enthalte allerdings über
dIese SpeZlaHrage keitle Vorschriften, und es käme des-
halb auch die entgegengesetzte Praxis, für die vielleicht
sogar praktische Erwägungen sprechen wiirden, mit dem
Gesetze nicht in Widerspruch. Eine Aenderung der
Praxis könne jedoch nicht anlässlich eines \Vahlrekurses
sondern nur durch eine, \'orzunehmcnden \Vahlen yor~
güngig zu erlassende allgemeine \Veisung erfolgen; so-
lange eine solche nichL erlassen sei, müsse für die Be-
hat~dlung \'on \Vahlrekursen die bisherige Praxis mass-
gebend sein. Danach seien bei den Wahlen der Gemeinde-
hehördpn yon Rapperswil die mit einer Parteibezeichnung
versehenen Stimmzettel als ungültig zu behandeln und
somit die erwühnten \Vahlen zu kassieren, weil A. Bauer
und G. Brunner nach Abzug dieser ungültigen Stimmen
das absolute Mepr nicht erreicht hätten. Unter diesen
U~ständeil brauche die nur uurch Nachzählung der
StImmzettel zu entscheidende Frage, ob G. Brunner,
fa,~ls die Stimmzettel mit Parteibezeichnullgen gültig
waren, das absolute Mehr erreicht hätte, nicht beant-
w?rtet zu .wer~en. Andersdts sei das beim Abzug der
Hut ParteIbezeIchnungen versehenen Stimmzettel sich
ergebende reduzierte absolute Mehr yon einem der durch
das \Vahlbureau als nieh l gew~ihlt erklärten Kandidaten,
J: BÖIl: erreicht wordt~n, und die logische Folge der
l ngültIgerklärung jener Stimmzettel wäre deshalb, ihn
als gewählt zu erklären.
Ein solches Vorgehen käme
aber geradezu einer Vergewaltigung der Mehrheit der
st~mmf.ähigen Bürger der politischen Gemeinde Rappers-
~)l gleIch; denn aus den Akten gehe hervor, dass in
dIeser Gemeinde Stimmzettel mit Parteibezeichnungen
Politisches Stirnm- und WahlnchL :\,0 :!3.
schon seit "ielen Jahren, jedenfaUs VOll 1900 an, u 11 _
b e ans t a n d e t
verwendet worden seien; durch
deren Duldung seilens der Behörden habe bei den stimm-
fähigen Bürgern der Glaube entstehen müssen, dass sie
gültig seien, und wenn nUll ohne vorherige Aufklärung
der Bürgerschaft ein Kandidat, der, wie Böll, nach die-
ser bisherigen Rapperswiler Praxis das absolute ':rIehr
bei weitem nicht erreicht häLLe, delllloch als gewühlt
erklärt würde, so läge darin eine unrichtige Feststellung
des Volkswillens.
lJ.
-~ Gegen den vorsleheHdeq Beschluss des Regie-
rungsrates haben einerseits Dr . .iur. LTlrich Lutz-Müller
für sich und namens acht weitercr \\'ühler, und ander-
seits F. Schwarz und dessen heide GCilossen der kanto-
nalen Beschwerde, rechtzeitig den staatsreehtlichen Ht'-
kurs an das Bundesgericht ergriffcn.
Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte haben beantragt.
der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung sowohl
der Garantie des Art. 4 HV. als auch der Art. 46 und 90
st. gaU. KV aufzuheben und es Sl'it'll die bei der Wahl-
verhandlung VOll1 25. April eingelegten
Slimmzc. tel
mh ParteibezeichuUilgell, und damit zugleich die \Y,:h-
lel! A. Bauers zu m(~t'1J1einderat und Gl'medldeammann.
als gültig zu erklären Sie führen zur Begrülldung We'-
senmch aus: Die Ungültigel'klärung der fraglichen
Stimmzettel bsse sich Buch den dnschlägigen Bestim-
mungen (Art. 18. 19 und 27) des Wahlgesetzes vom
26.,luni 1893 nicht rechtfertigen; vielmehr folge aus
dem Text des Art. 27 das Gegenteil. Tatsächlich seien
solche Stimmzettel nieh! nur in Rapperswil, sondern
auch in andem Gemeinden des Kantons, insbesondere
in der Stadt st. Gallen selbst, sozusagen unter den
Augen der Regierung, schon seit Jahren regelmässig
verwendet worden. Auch die Annahme, dass die Aen-
derung der durch einell einzigen frühem Entscheid ge-
schaLTenen Praxis, von deren Unrichtigkeit der Regie-
rungsrat, wie er deutlich durchblicken lasse, selbst
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Staatsrecht.
überzeugt sei, nur durch eine dem Wahlakt vorgängige
allgemeine Weisung erfolgen könnte, entbehre jeder
rechtlichen Grundlage. Der regierungsrätliche Entscheid
verletze die angerufenen Bestimmungen des Wahlge-
setzes und involviere gegenüber allen Wählern, welche
Stimmzettel mit einer Parteibezeichnung eingelegt
hätten, eine gegen den Grundsatz des Art. 4 BV ver-
stossende Behandlung.
Schwarz, Dennler und Mosel' beanstanden den Be-
schluss des Regierungsrates unter Berufung auf Ver-
letzung der Art. 4 und 5 BV, weil der Regierungsrat
die Konsequenzen seiner Rechtsauffassung nicht gezo-
gen habe; sie verlangen Abänderung des Beschlusses
in dem Sinne, dass J. BölI als Mitglied des Gemeinde-
rates gewählt erklärt und die Nachwahlverfügung ent-
sprechend modifiziert werde.
C. -
Der Regierungsrat hat auf Abweisung beider
Rekurse angetragen. Er bemerkt gegenüber den Aus-
führungen Dr. Lutz-Müllers, der Entscheid, dass die
Stimmzettel mit Parteibezeichnungen als ungültig zu
betrachten seien, könnte nur dann als willkürlich und
deshalb gegen Art. 4 BV verstossend angt.'sehen werden,
wenn der Regierungsrat diese Frage ohne nähere Be-
gründung bald so, bald anders 'entschieden hätte. Dies
werde aber von den Rekurrenten selbst nicht behauptet.
Wenn auch in verschiedenen Gemeinden solche Stimm-
zettel seit Jahren verwendet und von den Gemeinde-
wahlbureaus als gültig behandelt worden seien, so habe
doch der Regierungsrat vor dem Jahre 1912 mangels
früherer bezüglicher Wahlrekurse keine Gelegenheit
gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, und habe sie
dann im gleichen Sinne, wie heute, beantwortet. Sein
Entscheid stehe auch nicht in offenbarem Widerspruch
mit dem Wahlgesetze; denn dieses habe trotz der Ein-
lässlichkeit der im Rekurse angerufenen Bestimmungen
nicht alle Fälle vorsehen und regeln können. So sei z. B.
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 23.
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das Einlegen eines mit dem Stimmzettel verbundenen
Wahlaufrufes im Gesetze auch nicht verboten, und trotz-
dem sei diese Art der Stimmabgabe nach konstanter
Praxis als ungültig zu erklären. Gerade um dem Vor-
wurf der Willkürlichkeit zu entgehen, habe der Regie-
rungsrat es für angezeigt gehalten, von der vor drei
Jahren geschaffenen Praxis bezüglich der Stimmzettel
mit Parteibezeichnungen nicht anlässlich eines Rekurs-
entscheides abzugehen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Den Gegenstand des Rekurses von Dr. Lutz-
Müller und Mitbeteiligten bildet nicht das in Art. 46 und
90 st. gall. KV statuierte Recht der stimmfähigen Bürger
jeder politischen Gemeinde, den Gemeinderat und den
Gemeindeammann zu wählen, selbst, sondern nur die
Ausübung dieses Rechts mit Bezug auf die Frage, ob
dabei die eine Parteibezeichnung tragenden Stimmzettel
gültig seien oder nicht. l-Iiefür ist das st. gallische Gesetz
betreffend die Volkswahlen und Volksabstimmungen vom
16. Mai 1893 massgebend. Es kann sich daher nicht um
eine Verletzung jener kantonalen Verfassungsbestim-
mungen handeln;,in Betracht fällt vielmehr ausschliess~
lieh dieses kantonale Ge set z e s recht, dessen Anwendung
der Bundesstaatsgerichtshof gemäss Art. 180 Ziff. 5 OG
auf Grund des von den Rekurrenten in erster Linie an-
gerufene Art. 4 BV aus dem Gesichtspunkte der Willkür
zu überprüfen hat.
Nun bestimmt das erwähnte Wahlgesetz in Art. 19
über die Form der Stimmabgabe, es stehe dem Stimm-
berechtigten frei, entweder seine Stimme auf den ihm
amtlich zugestellten Stimmzettel (der laut Art. 18 auf
der einen Seite für jede zu treffende Wahl eine nume-
rierte Linie trägt) zu schreiben oder zur Stimmabgabe
einen andern, geschriebenen oder gedruckten Stimmzettel
17&
Staatsrecht.
aus weissem Papier mit oder ohne Abänderungen zu ver-
wenden. Und Art. 27 des Wahlgesetzes schreibt nach
der einleitenden Weisung, dass bei kantonalen und Ge-
meindewahlen die ungültigen Stimmen für die Ausmitt-
lung des absoluten :Ylehrs ausser Berecbnung zu fallen
hätten, in Ab s. 2 und 3 vor: (i Ungültig sind Stimm-
» zettel, denen nicht mit Sicherheit ein wahlfähiger Name
» zu entnehmen ist; ferner solche, welche Bemerkungen
» beleidigenden oder ehrverletzenden I!ihaltes enthalten.
>i -
Für die Prüfung der Stimmzettel dient als Grund-
i) satz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten
» ist, wenn über den Inhalt derselben keine begrülldeten
» Zweifel walten können. »
Bei Würdigung der Argumentation des angefochtenen
Beschlusses all Hand dieser Gesetzesbestimmungen er-
gibt sich vorab, dass der heutige Tatbestand von dem-
jenigen des regierungsrätlichen Entscheides aus dem
Jahre 1912 insofern wesentlich abweicht, als es sich bei
den damals für ungültig erklärten Stirmnzet teIn um Zettel
mit dem Titel « Wahlvorschlag der Gemeinde ..... »
und der Unterschrift (, Mehrere \Vähler» handf'lte, \väh-
re nd die hier beanstandeten Slimmze! tel, ia völliger
Uebereinstimmung mit dem amtlichen Formular, aus-
drücklich als solche bezeichnet sind und nur dureh die
ergänzende Partei aufschrift gleichzeilig zu eIkennen
geben, dass ihr Inhalt dem Wahlyorsehlage der betref-
fenden Partei entspricht. Der Regierungsrat hat jenen
Entscheid laut Mitteilung im Amtsberieht getroiIen {(auf
Grund der bisherigen Praxis, wonach W a h 1 auf ruf e
nicht als gültige Wahlzetiel zu betrachten sind und die
Beilage eines vVahlaufrules einen im übrigen gültigen
\Vahlzettel ungültig macht ». Die s l'Praxis führt
aber nicht ohne weiteres dazu, die vorliegend streitigen
e i gell tl i ehe n S tim m z e t tel gleicl. zu behandeln.
Zudem bietet hiefür auch der erwähnte Gesetzesinhalt
an sich keine Grundlage. Es steht von vornherein ausser
Zweifel, dass mit der Verwendung der fraglichen Stimm-
Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 23.
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zettel das Stimmrecht ausgeübt werden wollte und dass
sie eine ma teriell durchaus klare Willensäusserung der
Wähler in sich schliessen. Die Ungültigerklärung dieser
Stimmzettel liesse sich daher nur rechtfertigen, wenn
sie formelle Mängel aufweisen würden, die sich aus
positiven Vorschriften oder aus der Natur der Sache
ergäben. Die angeführten massgebenden Gesetzesbestim-
mungen enthalten jedoch keine Erfordernisse, denen sie
nicht genügen würden. Gegenteils läuft ihre Beanstan-
dung dem Sinn und Geiste jener Bestimmungen des
Wahlgesetzes offenbar zuwider; denn aus Art. 19 in
Verbindung mit Art. 27 erhellt deutlich das Bestreben
des Gesetzgebers, die Stimm abgabe in formeller Hinsicht
möglichst frei zu gestalten und für die Frage ihrer Gül-
tigkeit wesentlich auf die Erkennbarkeit ihres materiellen
Inhaltes abzustellen. Und auch abgesehen hievon ist
nicht erfindlich, warum die streitige Partei aufschrift die
daneben formell und materiell einwandfreien Stimmzettel
ungültig machen sollte. Die Wahlvorschläge gehen ja
bekanntermassen durchweg von bestimmten politischen
Parteien oder durch andere Interessen zusammengeführ-
ten Wählergruppen aus, und es hat die Gesetzesbestim-
mung, welche die Verwendung auch anderer, als der
amtlichen Stimmzettel gestattet, dabei ganz unzweifel-
haft gerade die von solchen Wählervereinigungen auf-
gestellten Stimmzettel im Auge. Dass aber durch deren
ausdrückliche Kennzeichnung als Stimmzettel bestimmter
Parteien oder Gruppen die im übrigen unbestreitbare
Tauglichkeit dieser Stimmzettel zur Verwendung beim
Wahlgeschäft ausgeschlossen werden sollte, ist schlechter-
dings nicht einzusehen, da dadurch doch weder die
Ordnungsmässigkeit des Wahlverfahrens. noch die Klar-
heit des Wahlergebnisses irgendwie beeinträchtigt wird.
Der gegenteilige Entscheid des Regierungsrates bedeutet
deshalb eine jeder sachlichen Begründung ermangelnde
und in diesem Sinne willkürliche Beschränkung der
Stimmrechtsausübung, die als solche in der Tat vor
AS 41 I -
1915
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Staatsrecht.
Art. 4 BV nicht haltbar ist; er widerspricht denn auch
unbestrittenermassen der in verschiedenen st. gallischen
Gemeinden ein gelebten Wahlpraxis.
2. -
Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist
sich die von den Rekurrenten Schwarz und Mitbeteiligten
seinerzeit beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, so-
weit sie die grundsätzliche Art der Feststellung des
Wahlergebnisses durch das Wahlbureau betraf, als un-
begründet. Und die jener Erwägung entsprechende Auf-
hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Mai 1915
entzieht der staatsrechtlichen Beschwerde der gleichen
Rekurrenten die Grundlage, sodass hierauf nicht weiter
einzutreten ist. Dagegen erledigt sich mit diesem Urteil
immerhin endgültig nur die Anfechtung der beiden
Wahlen A. Bauers, wii-hrend es mit Bezug auf die eben-
falls angefochtene Wahl G. Brunners dem Regierungs-
rate vorbehalten bleibt, nunmehr noch darüber zu ent-
scheiden, ob Brunner am 25. April 1915 das nach Art
des Wahlbureaus zifiermässig richtig ermittelte absolute
Mehr der Stimmen erreicht hat oder aber mangels dieser
Voraussetzung entgegen dem Befunde des Wahlbureaus
als nicht gewählt erklärt werden muss.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs von Dr. Lutz-Müller und MitbeteiIigten
wird für begründet erklärt und in Aufhebung des Be-
schlusses des st. gallischen Regierungsrates vom 21. Mai
1915 die Beschwerde von F. Schwarz und Mitbeteiligten
gegen die Feststellung des Ergebnisses der RapperswileI'
Gemeindewahlen vom 25. April 1915 durch das Wahl-
bureau abgewiesen.
Damit fällt der Rekurs von F. Schwarz und Mitbe-
teiligten an das Bundesgericht dahin.
Verbot der Doppelbesteuerung. N0 24.
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IH. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
24. Orteil vom 24. März 1915
i. S. Spring gegen Solothurn eventuell Bern.
Liegenschaften unterstehen nicht nur hinsichtlich ihres Wer-
tes, sondern auch hinsichtlich des daraus ßiessenden Ein-
kommens (Ertrages) ausschliesslich der Steuerhoheit des
Kantons, in dem sie gelegen sind.
A. -
Der Rekurrent Friedrich Spring ist Eigentümer
des Hofgutes (I Niederhuggerwald I), das zum grösseren Teil
in der solothurnischen Gemeinde Klein-Lützel, zum an-
deren in den angrenzenden bernischen Gemeinden Liesberg
und Röschenz liegt. Er bezahlt für die auf bernischem
Gebiet gelegenen Grundstücke im Kanton Bern die Ver-
mögenssteuer (Grundsteuer). Für das Jahr 1914 hat ihn
überdies die Gemeinde Klein-Lützel für den Ertrag dieser
Grundstücke zur Einkommens- (Ertrags)-Steuer heran-
gezogen. Einen von Spring hiegegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. De-
zember 1914 mit der Begründung ab :
(I Wenn ein Steuerpfl chtiger ausserhalb der Wohnge-
»meinde Liegenschaften besitzt, schuldet er die Ver-
» m ö gen s s t e u e r zweifellos der Gemeinde, wo die
» Grundstücke 1 i e gen. Anders verhält es sich mit dem
I) Ertrag dieser Liegenschaften, sei es, dass sie vom
» Eigentümer selber bewirtschaftet werden oder dass sie
» verpachtet sind. Der Ertrag unterliegt ebenso un-
l) zweifelhaft der Ein kom m e n s s t eu e r der Wo h n-
l) gern ein d e und zwar gleichgültig, ob diese Liegen-
»schaften in einer andern Geme.inde des Kantons oder
I) in einem andern Kanton liegen.
I) Eine Einkommenssteuer könnte nach allgemeinen