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41_I_170

BGE 41 I 170

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-09 · Deutsch CH
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170

Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der

Rekursbeklagten geschützt.

II. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

23. Urteil vom 9. Juli 1915 i. S.

1. Dr. Lutz-Müller und lvlitbeteUigte,

2. Schwa.rz und lvfitbeteiligte gegen St. Gallen.

Willkürliche Auslegung und Anwendung eines kanton alen

Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-

zetteln mit aufgedruckter Parteibezeichnung nach dem

st. gallischen Gesetz betr. di~ Volkswahlen und Volks-

abstimmungen vom 16. Mai 1893.

A.. -

Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die

Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-

behörden statt, bei denen 'u. a. der Gemeinderat von

7 Mitgliedern und, aus dessen Mitte, der Gemeinde-

ammann zu wählen warelI. Das Wahlbureau bestimmte

die Zahl der gültigen Wahlze~tel und das ent. prechende

absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-

wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-

meindeammallIls auf 541 bezw. 271 und erklärte danach

als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,

worunter A. Bauer und G. Brunner -

den letztem ge-

rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,

und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als

Politisches .summ- und Wahlrecht. N° 23.

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gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes

dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs

durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande

gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten

sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und

Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen,

indem sie geltenu machten, das Wahlbureau habe eine

grosse Anzahl mit Parteibezeichnungl'n versehener Wahl-

zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,

bei

deren Abrechnung das absolute Stimmenmehr von A.

Bauer und G. BruHl1er nicht, dafür aber möglicherweise

von andern Kandidaten erreicht worden sei,

~eshalb

die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses

verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung

ergab, dass VOll den gedruckt eingelegten Wahlzetteln

tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel

(, Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April

1915» mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-

sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung

trugen: (' ·Wahlvorschlag der konservativen Volks'p~rt~i »

oder « Demokratischer \Vahlvorschlag>) oder (I FrclslllllIg-

demokratische Partei·) -

bei 424 Zetteln ohne eine

solche Parteibezeichnullg -, und dass sich unter Mit-

berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-

ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-

mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen

erledigte der Re gi er u n g s rat die erwähnte Be-

schwerde durch folgenden B e s chi u s S vom 21.

Mai 1915:

«Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-

(I ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie . des

« Herru G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kaSSIert,

«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,

(I für diese Amlsstellen beförderlichst Nachwahlen all-

e zuordnen. »

Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses

172

Staatsrecht.

gehen dahin: Durch einen im Amtsbericht pro' 1912,

S. 297/298, angeführten Entscheid habe der Regierungs-

rat die PrR."{is festgelegt, dass bei Wahlen nach dem

Mehrheitssystem Stimmzettel, die eine Parteibezeich-

nung trügen, als ungültig zu behandeln seien. Das

kantonale Gesetz über Volkswahlen und Volksabstim-

n~ungen v:om 26. Juni 1893 enthalte allerdings über

dIese SpeZlaHrage keitle Vorschriften, und es käme des-

halb auch die entgegengesetzte Praxis, für die vielleicht

sogar praktische Erwägungen sprechen wiirden, mit dem

Gesetze nicht in Widerspruch. Eine Aenderung der

Praxis könne jedoch nicht anlässlich eines \Vahlrekurses

sondern nur durch eine, \'orzunehmcnden \Vahlen yor~

güngig zu erlassende allgemeine \Veisung erfolgen; so-

lange eine solche nichL erlassen sei, müsse für die Be-

hat~dlung \'on \Vahlrekursen die bisherige Praxis mass-

gebend sein. Danach seien bei den Wahlen der Gemeinde-

hehördpn yon Rapperswil die mit einer Parteibezeichnung

versehenen Stimmzettel als ungültig zu behandeln und

somit die erwühnten \Vahlen zu kassieren, weil A. Bauer

und G. Brunner nach Abzug dieser ungültigen Stimmen

das absolute Mepr nicht erreicht hätten. Unter diesen

U~ständeil brauche die nur uurch Nachzählung der

StImmzettel zu entscheidende Frage, ob G. Brunner,

fa,~ls die Stimmzettel mit Parteibezeichnullgen gültig

waren, das absolute Mehr erreicht hätte, nicht beant-

w?rtet zu .wer~en. Andersdts sei das beim Abzug der

Hut ParteIbezeIchnungen versehenen Stimmzettel sich

ergebende reduzierte absolute Mehr yon einem der durch

das \Vahlbureau als nieh l gew~ihlt erklärten Kandidaten,

J: BÖIl: erreicht wordt~n, und die logische Folge der

l ngültIgerklärung jener Stimmzettel wäre deshalb, ihn

als gewählt zu erklären.

Ein solches Vorgehen käme

aber geradezu einer Vergewaltigung der Mehrheit der

st~mmf.ähigen Bürger der politischen Gemeinde Rappers-

~)l gleIch; denn aus den Akten gehe hervor, dass in

dIeser Gemeinde Stimmzettel mit Parteibezeichnungen

Politisches Stirnm- und WahlnchL :\,0 :!3.

schon seit "ielen Jahren, jedenfaUs VOll 1900 an, u 11 _

b e ans t a n d e t

verwendet worden seien; durch

deren Duldung seilens der Behörden habe bei den stimm-

fähigen Bürgern der Glaube entstehen müssen, dass sie

gültig seien, und wenn nUll ohne vorherige Aufklärung

der Bürgerschaft ein Kandidat, der, wie Böll, nach die-

ser bisherigen Rapperswiler Praxis das absolute ':rIehr

bei weitem nicht erreicht häLLe, delllloch als gewühlt

erklärt würde, so läge darin eine unrichtige Feststellung

des Volkswillens.

lJ.

-~ Gegen den vorsleheHdeq Beschluss des Regie-

rungsrates haben einerseits Dr . .iur. LTlrich Lutz-Müller

für sich und namens acht weitercr \\'ühler, und ander-

seits F. Schwarz und dessen heide GCilossen der kanto-

nalen Beschwerde, rechtzeitig den staatsreehtlichen Ht'-

kurs an das Bundesgericht ergriffcn.

Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte haben beantragt.

der angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung sowohl

der Garantie des Art. 4 HV. als auch der Art. 46 und 90

st. gaU. KV aufzuheben und es Sl'it'll die bei der Wahl-

verhandlung VOll1 25. April eingelegten

Slimmzc. tel

mh ParteibezeichuUilgell, und damit zugleich die \Y,:h-

lel! A. Bauers zu m(~t'1J1einderat und Gl'medldeammann.

als gültig zu erklären Sie führen zur Begrülldung We'-

senmch aus: Die Ungültigel'klärung der fraglichen

Stimmzettel bsse sich Buch den dnschlägigen Bestim-

mungen (Art. 18. 19 und 27) des Wahlgesetzes vom

26.,luni 1893 nicht rechtfertigen; vielmehr folge aus

dem Text des Art. 27 das Gegenteil. Tatsächlich seien

solche Stimmzettel nieh! nur in Rapperswil, sondern

auch in andem Gemeinden des Kantons, insbesondere

in der Stadt st. Gallen selbst, sozusagen unter den

Augen der Regierung, schon seit Jahren regelmässig

verwendet worden. Auch die Annahme, dass die Aen-

derung der durch einell einzigen frühem Entscheid ge-

schaLTenen Praxis, von deren Unrichtigkeit der Regie-

rungsrat, wie er deutlich durchblicken lasse, selbst

174

Staatsrecht.

überzeugt sei, nur durch eine dem Wahlakt vorgängige

allgemeine Weisung erfolgen könnte, entbehre jeder

rechtlichen Grundlage. Der regierungsrätliche Entscheid

verletze die angerufenen Bestimmungen des Wahlge-

setzes und involviere gegenüber allen Wählern, welche

Stimmzettel mit einer Parteibezeichnung eingelegt

hätten, eine gegen den Grundsatz des Art. 4 BV ver-

stossende Behandlung.

Schwarz, Dennler und Mosel' beanstanden den Be-

schluss des Regierungsrates unter Berufung auf Ver-

letzung der Art. 4 und 5 BV, weil der Regierungsrat

die Konsequenzen seiner Rechtsauffassung nicht gezo-

gen habe; sie verlangen Abänderung des Beschlusses

in dem Sinne, dass J. BölI als Mitglied des Gemeinde-

rates gewählt erklärt und die Nachwahlverfügung ent-

sprechend modifiziert werde.

C. -

Der Regierungsrat hat auf Abweisung beider

Rekurse angetragen. Er bemerkt gegenüber den Aus-

führungen Dr. Lutz-Müllers, der Entscheid, dass die

Stimmzettel mit Parteibezeichnungen als ungültig zu

betrachten seien, könnte nur dann als willkürlich und

deshalb gegen Art. 4 BV verstossend angt.'sehen werden,

wenn der Regierungsrat diese Frage ohne nähere Be-

gründung bald so, bald anders 'entschieden hätte. Dies

werde aber von den Rekurrenten selbst nicht behauptet.

Wenn auch in verschiedenen Gemeinden solche Stimm-

zettel seit Jahren verwendet und von den Gemeinde-

wahlbureaus als gültig behandelt worden seien, so habe

doch der Regierungsrat vor dem Jahre 1912 mangels

früherer bezüglicher Wahlrekurse keine Gelegenheit

gehabt, zu der Frage Stellung zu nehmen, und habe sie

dann im gleichen Sinne, wie heute, beantwortet. Sein

Entscheid stehe auch nicht in offenbarem Widerspruch

mit dem Wahlgesetze; denn dieses habe trotz der Ein-

lässlichkeit der im Rekurse angerufenen Bestimmungen

nicht alle Fälle vorsehen und regeln können. So sei z. B.

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 23.

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das Einlegen eines mit dem Stimmzettel verbundenen

Wahlaufrufes im Gesetze auch nicht verboten, und trotz-

dem sei diese Art der Stimmabgabe nach konstanter

Praxis als ungültig zu erklären. Gerade um dem Vor-

wurf der Willkürlichkeit zu entgehen, habe der Regie-

rungsrat es für angezeigt gehalten, von der vor drei

Jahren geschaffenen Praxis bezüglich der Stimmzettel

mit Parteibezeichnungen nicht anlässlich eines Rekurs-

entscheides abzugehen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Den Gegenstand des Rekurses von Dr. Lutz-

Müller und Mitbeteiligten bildet nicht das in Art. 46 und

90 st. gall. KV statuierte Recht der stimmfähigen Bürger

jeder politischen Gemeinde, den Gemeinderat und den

Gemeindeammann zu wählen, selbst, sondern nur die

Ausübung dieses Rechts mit Bezug auf die Frage, ob

dabei die eine Parteibezeichnung tragenden Stimmzettel

gültig seien oder nicht. l-Iiefür ist das st. gallische Gesetz

betreffend die Volkswahlen und Volksabstimmungen vom

16. Mai 1893 massgebend. Es kann sich daher nicht um

eine Verletzung jener kantonalen Verfassungsbestim-

mungen handeln;,in Betracht fällt vielmehr ausschliess~

lieh dieses kantonale Ge set z e s recht, dessen Anwendung

der Bundesstaatsgerichtshof gemäss Art. 180 Ziff. 5 OG

auf Grund des von den Rekurrenten in erster Linie an-

gerufene Art. 4 BV aus dem Gesichtspunkte der Willkür

zu überprüfen hat.

Nun bestimmt das erwähnte Wahlgesetz in Art. 19

über die Form der Stimmabgabe, es stehe dem Stimm-

berechtigten frei, entweder seine Stimme auf den ihm

amtlich zugestellten Stimmzettel (der laut Art. 18 auf

der einen Seite für jede zu treffende Wahl eine nume-

rierte Linie trägt) zu schreiben oder zur Stimmabgabe

einen andern, geschriebenen oder gedruckten Stimmzettel

17&

Staatsrecht.

aus weissem Papier mit oder ohne Abänderungen zu ver-

wenden. Und Art. 27 des Wahlgesetzes schreibt nach

der einleitenden Weisung, dass bei kantonalen und Ge-

meindewahlen die ungültigen Stimmen für die Ausmitt-

lung des absoluten :Ylehrs ausser Berecbnung zu fallen

hätten, in Ab s. 2 und 3 vor: (i Ungültig sind Stimm-

» zettel, denen nicht mit Sicherheit ein wahlfähiger Name

» zu entnehmen ist; ferner solche, welche Bemerkungen

» beleidigenden oder ehrverletzenden I!ihaltes enthalten.

>i -

Für die Prüfung der Stimmzettel dient als Grund-

i) satz, dass die Stimmgebung als gültig zu betrachten

» ist, wenn über den Inhalt derselben keine begrülldeten

» Zweifel walten können. »

Bei Würdigung der Argumentation des angefochtenen

Beschlusses all Hand dieser Gesetzesbestimmungen er-

gibt sich vorab, dass der heutige Tatbestand von dem-

jenigen des regierungsrätlichen Entscheides aus dem

Jahre 1912 insofern wesentlich abweicht, als es sich bei

den damals für ungültig erklärten Stirmnzet teIn um Zettel

mit dem Titel « Wahlvorschlag der Gemeinde ..... »

und der Unterschrift (, Mehrere \Vähler» handf'lte, \väh-

re nd die hier beanstandeten Slimmze! tel, ia völliger

Uebereinstimmung mit dem amtlichen Formular, aus-

drücklich als solche bezeichnet sind und nur dureh die

ergänzende Partei aufschrift gleichzeilig zu eIkennen

geben, dass ihr Inhalt dem Wahlyorsehlage der betref-

fenden Partei entspricht. Der Regierungsrat hat jenen

Entscheid laut Mitteilung im Amtsberieht getroiIen {(auf

Grund der bisherigen Praxis, wonach W a h 1 auf ruf e

nicht als gültige Wahlzetiel zu betrachten sind und die

Beilage eines vVahlaufrules einen im übrigen gültigen

\Vahlzettel ungültig macht ». Die s l'Praxis führt

aber nicht ohne weiteres dazu, die vorliegend streitigen

e i gell tl i ehe n S tim m z e t tel gleicl. zu behandeln.

Zudem bietet hiefür auch der erwähnte Gesetzesinhalt

an sich keine Grundlage. Es steht von vornherein ausser

Zweifel, dass mit der Verwendung der fraglichen Stimm-

Politisches Stimm- und Wahlrecht. N° 23.

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zettel das Stimmrecht ausgeübt werden wollte und dass

sie eine ma teriell durchaus klare Willensäusserung der

Wähler in sich schliessen. Die Ungültigerklärung dieser

Stimmzettel liesse sich daher nur rechtfertigen, wenn

sie formelle Mängel aufweisen würden, die sich aus

positiven Vorschriften oder aus der Natur der Sache

ergäben. Die angeführten massgebenden Gesetzesbestim-

mungen enthalten jedoch keine Erfordernisse, denen sie

nicht genügen würden. Gegenteils läuft ihre Beanstan-

dung dem Sinn und Geiste jener Bestimmungen des

Wahlgesetzes offenbar zuwider; denn aus Art. 19 in

Verbindung mit Art. 27 erhellt deutlich das Bestreben

des Gesetzgebers, die Stimm abgabe in formeller Hinsicht

möglichst frei zu gestalten und für die Frage ihrer Gül-

tigkeit wesentlich auf die Erkennbarkeit ihres materiellen

Inhaltes abzustellen. Und auch abgesehen hievon ist

nicht erfindlich, warum die streitige Partei aufschrift die

daneben formell und materiell einwandfreien Stimmzettel

ungültig machen sollte. Die Wahlvorschläge gehen ja

bekanntermassen durchweg von bestimmten politischen

Parteien oder durch andere Interessen zusammengeführ-

ten Wählergruppen aus, und es hat die Gesetzesbestim-

mung, welche die Verwendung auch anderer, als der

amtlichen Stimmzettel gestattet, dabei ganz unzweifel-

haft gerade die von solchen Wählervereinigungen auf-

gestellten Stimmzettel im Auge. Dass aber durch deren

ausdrückliche Kennzeichnung als Stimmzettel bestimmter

Parteien oder Gruppen die im übrigen unbestreitbare

Tauglichkeit dieser Stimmzettel zur Verwendung beim

Wahlgeschäft ausgeschlossen werden sollte, ist schlechter-

dings nicht einzusehen, da dadurch doch weder die

Ordnungsmässigkeit des Wahlverfahrens. noch die Klar-

heit des Wahlergebnisses irgendwie beeinträchtigt wird.

Der gegenteilige Entscheid des Regierungsrates bedeutet

deshalb eine jeder sachlichen Begründung ermangelnde

und in diesem Sinne willkürliche Beschränkung der

Stimmrechtsausübung, die als solche in der Tat vor

AS 41 I -

1915

178

Staatsrecht.

Art. 4 BV nicht haltbar ist; er widerspricht denn auch

unbestrittenermassen der in verschiedenen st. gallischen

Gemeinden ein gelebten Wahlpraxis.

2. -

Im Sinne der vorstehenden Erwägung erweist

sich die von den Rekurrenten Schwarz und Mitbeteiligten

seinerzeit beim Regierungsrat erhobene Beschwerde, so-

weit sie die grundsätzliche Art der Feststellung des

Wahlergebnisses durch das Wahlbureau betraf, als un-

begründet. Und die jener Erwägung entsprechende Auf-

hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Mai 1915

entzieht der staatsrechtlichen Beschwerde der gleichen

Rekurrenten die Grundlage, sodass hierauf nicht weiter

einzutreten ist. Dagegen erledigt sich mit diesem Urteil

immerhin endgültig nur die Anfechtung der beiden

Wahlen A. Bauers, wii-hrend es mit Bezug auf die eben-

falls angefochtene Wahl G. Brunners dem Regierungs-

rate vorbehalten bleibt, nunmehr noch darüber zu ent-

scheiden, ob Brunner am 25. April 1915 das nach Art

des Wahlbureaus zifiermässig richtig ermittelte absolute

Mehr der Stimmen erreicht hat oder aber mangels dieser

Voraussetzung entgegen dem Befunde des Wahlbureaus

als nicht gewählt erklärt werden muss.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs von Dr. Lutz-Müller und MitbeteiIigten

wird für begründet erklärt und in Aufhebung des Be-

schlusses des st. gallischen Regierungsrates vom 21. Mai

1915 die Beschwerde von F. Schwarz und Mitbeteiligten

gegen die Feststellung des Ergebnisses der RapperswileI'

Gemeindewahlen vom 25. April 1915 durch das Wahl-

bureau abgewiesen.

Damit fällt der Rekurs von F. Schwarz und Mitbe-

teiligten an das Bundesgericht dahin.

Verbot der Doppelbesteuerung. N0 24.

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IH. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG

INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION

24. Orteil vom 24. März 1915

i. S. Spring gegen Solothurn eventuell Bern.

Liegenschaften unterstehen nicht nur hinsichtlich ihres Wer-

tes, sondern auch hinsichtlich des daraus ßiessenden Ein-

kommens (Ertrages) ausschliesslich der Steuerhoheit des

Kantons, in dem sie gelegen sind.

A. -

Der Rekurrent Friedrich Spring ist Eigentümer

des Hofgutes (I Niederhuggerwald I), das zum grösseren Teil

in der solothurnischen Gemeinde Klein-Lützel, zum an-

deren in den angrenzenden bernischen Gemeinden Liesberg

und Röschenz liegt. Er bezahlt für die auf bernischem

Gebiet gelegenen Grundstücke im Kanton Bern die Ver-

mögenssteuer (Grundsteuer). Für das Jahr 1914 hat ihn

überdies die Gemeinde Klein-Lützel für den Ertrag dieser

Grundstücke zur Einkommens- (Ertrags)-Steuer heran-

gezogen. Einen von Spring hiegegen erhobenen Rekurs

wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 31. De-

zember 1914 mit der Begründung ab :

(I Wenn ein Steuerpfl chtiger ausserhalb der Wohnge-

»meinde Liegenschaften besitzt, schuldet er die Ver-

» m ö gen s s t e u e r zweifellos der Gemeinde, wo die

» Grundstücke 1 i e gen. Anders verhält es sich mit dem

I) Ertrag dieser Liegenschaften, sei es, dass sie vom

» Eigentümer selber bewirtschaftet werden oder dass sie

» verpachtet sind. Der Ertrag unterliegt ebenso un-

l) zweifelhaft der Ein kom m e n s s t eu e r der Wo h n-

l) gern ein d e und zwar gleichgültig, ob diese Liegen-

»schaften in einer andern Geme.inde des Kantons oder

I) in einem andern Kanton liegen.

I) Eine Einkommenssteuer könnte nach allgemeinen