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Staatsrecht.
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der
Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete
praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im
Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch-
bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht
zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein,
sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -
im Gegen-
satz zum HallwIlersee -
auf den Kreis der Kantons-
einwohner beschränkt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Urteil vom 19. Juli 1915
i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon
gegen Zürich Regierungsra.t.
Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-
bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten
~~t~olischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an-
sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es
den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen
Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien-
gesellschaften) eingeräumt wird.
A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier
staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).
In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-
selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem
Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen
Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-
berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim
Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen
und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine
Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur
Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden
worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-
und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,
das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.
Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es
Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die
erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-
hoheiten vorzunehmen.
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Staatsrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der
Rekursbeklagten geschützt.
H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.
1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,
2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen.
Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n
Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-
zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem
st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks-
abstimmungen vom 16. Mai 1893.
.'I .• -
Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die
Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-
behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von
7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde-
ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte
die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende
absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-
wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-
meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach
als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,
worunter A. Bauer und G. Brunner -
den letztem ge-
rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,
und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als
Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23.
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gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes
dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs
durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande
gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten
sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und
Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen,
indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine
grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl:
zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,
bel
deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A.
Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise
von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb
die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses
verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung
ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln
tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel
(. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April
1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-
sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung
trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i»
oder «(Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «(FrCISllJl1lg-
demokratische Partei·) -
bei 424 Zetteln ohne eine
solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit-
berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete
Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-
ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-
mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen
erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be-
schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21.
Mai 1915:
«(Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-
~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des
({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert,
«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,
« für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-
• zuordnen. »
Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses