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41_I_158

BGE 41 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-19 · Deutsch CH
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158 Staatsrecht. bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch- bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein, sondern nur m ?en fliessenden Gewässern - im Gegen- satz zum HallwIlersee - auf den Kreis der Kantons- einwohner beschränkt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Urteil vom 19. Juli 1915

i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon gegen Zürich Regierungsra.t. Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes- bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten ~~t~olischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an- sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien- gesellschaften) eingeräumt wird. A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober ~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein- au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22. 159 mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus- gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes). Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich- religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9). In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die- selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge- meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho- lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons- rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist, di( in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen- heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge- meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm- berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen- den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession (§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir- chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch- und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben, das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen. Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer- hoheiten vorzunehmen. 170 Staatsrecht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der Rekursbeklagten geschützt. H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.

1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,

2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen. Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm- zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks- abstimmungen vom 16. Mai 1893. .'I .• - Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde- behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von 7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde- ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats- wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge- meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten, worunter A. Bauer und G. Brunner - den letztem ge- rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -, und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23. 171 gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen, indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl: zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet, bel deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A. Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel (. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April 1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per- sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i» oder «( Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «( FrCISllJl1lg- demokratische Partei·) - bei 424 Zetteln ohne eine solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit- berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde- ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen- mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be- schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21. Mai 1915: «( Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde- ~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des ({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert, «und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen, « für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-

• zuordnen. » Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses