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41_I_158

BGE 41 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober

~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen

Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier

staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-

au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen

St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden

Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen

und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können

auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein

ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von

der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

159

mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-

gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).

Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden

beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die

zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-

religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).

In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-

selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats

nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-

meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-

lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-

rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den

Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem

Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde

hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,

di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-

heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und

Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in

den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau

und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-

meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen

Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-

berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-

den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession

(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-

chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres

Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen

und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. <i die

einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das

Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§ § 12, 13).

Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-

pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,

höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen

sich nach« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes

betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt

der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die

besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde

160

Staatsrecht.

geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14,

16). Die Pfarrer und Helfer der k~tholischen Gemeinden

werden vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestim-

mung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869,

Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist,

dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den

Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung

der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der

ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit

dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer-

pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in

",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim-

mungen des Gemeindegesetzes massgebend

sin d. »

An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden

Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz be-

treffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten,

das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar-

über nicht enthielt, in § 137 Ii t t. dun d e an die Ge-

meindelasten allgemein auch « die in der Gern ei II d e

dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl-

sc haft e nun d S t if tun gen » steuerpflichtig erklärt.

Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die

Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20.

Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861

aufgehoben wurde) in § 1 8 f~lgende Bestimmung auf-

genommen worden: «In Beziehung auf die Steuer-

leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse

der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal-

tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, ins-

besondere § 137 litt. abis e massgebend .•)

B. -

Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor-

schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon

am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu

Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das Jahr 1914 im

Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu

hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

161

31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf:

unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes

zitierten Gemeindegesetz könne nur das· damals in Kraft

stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die

Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im

Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholi-

schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die «. Kon-

fessionsgenossen », was die Besteuerung juristischer Per-

sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das

Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts

geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim-

mungen keine Vorschrift finde, durch· welche § 29 des

katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abge-

ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde-

gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesell-

schaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die

Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig

daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen

eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe;

die Anwendbarkeit des § 137 litt. d und e auf die Kirchen-

steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht

der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für

die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden

positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht

berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen

und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz-

lichen Grundlage.

Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen

Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch

hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Moti-

vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner-

kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht

gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher

in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich ver-

neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser

Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht

erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der

AS .", 1- 1915

11

tl2

Staatsrecht.

Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt

etngenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes

bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts

auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf

physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin

enthaltene « Hinweis» sich nur auf die Bestimmungen

des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die

Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen

beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon

die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus-

gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er-

fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus-

dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam

scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der

Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige

Praxis zu ändern.

C. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der

Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf-

hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der

katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu

Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent-

lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge-

fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der

zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9

ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten

von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig~

Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen

im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat

trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer-

recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde

dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an-

gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des

katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des

Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge-

ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um-

Gleichh~it vor dem Gesetz. N° 22.

163

fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge-

meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen

geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon

daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das

Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge-

hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue-

rung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die

Ausübung eines der Glaubens- und Gewissensfreiheit

widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen

Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die

-

im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be-

kannte -

Besteuerung der juristischen Personen unter-

sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das

katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne.

dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert

werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch-

gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes-

kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be-

steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin-

gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt

habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchen-

gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch

in materieller Beziehung » sehr wohl mi1 einer Besteue-

rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese

\Veise könne auf die -

andernfalls offenbar verletz1 e -

R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und

evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus

gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt

werden.

D. -

Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber

der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die

Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katho-

lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will-

kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte

der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar,

dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-

164

Staatsrecht.

gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht

ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt

noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf

nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . § 29 des

katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Ge-

meindegesetz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht

der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue-

rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden

stehe, . wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49

Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider-

spruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal-

verbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d

Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv

auf das (< Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen

werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift

nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch

das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine

solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne

in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan-

gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der

Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit

sei bekanntlich nicht absoluter :~atur, es schliesse nicht

jede ungleiche Behandlung a~s. Eine Differenzierung

werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden

müssen, wenn es sich wie hier um Personen vereinigungen

verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten

ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten.

Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un-

möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so-

lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin

enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was

hier nicht zutreffe.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich

unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus-

führungen der Rekursbeklagten angeschlossen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Von den Art. 19 und 48 ff. der kantonalen Ver- fassung, auf die sich die Rekurrentin beruft, enthalten die letztem eine Anzahl von allgemeinen Vorschriften über die Organisation der Gemeinden und fal1cH daher für die hier streitige Frage von vorneherein ausseI' Be- tracht. Art. 19 KV sodann ordnet die verfassungsrecht- lichen Grundlagen des Steuerrechts in der Foml einiger Grundsätze über die Art der zulässigen Steuern und das Steuersystem (Besteuerung der Pflichtigen im Yerhält- nisse der ihnen zu Gebote stehenden HilfsmitteL P\,o- gression. Steuerfreiheit des zum Leben unbedingt unt- wendigeu Teiles des Einkommens, Verbot uruer Steuern auf dem Konsum unentbehrlicher Lebensmittel u. s. w.). Deber den Dmfang der suhjekth-en Steuerberechtigullg und der subjektiven Steuerpflicht bestimmt t'l'nichts. Die Regelung dieser Frage ist demnach Sache der Ge- setzgebung. Eine Schranke zieht der etzteren nach die- ser Richtung einzig Abs. 9 des Artikels. der « Steuer- privilegien zu Gunsten einzelner Privater oder Erwerhs- gesellschaften» ausschliesst. Diese Bestimmung kornmt aber hier nicht in Frage, wei! der vorliegende Streit sich nicht darum dreht, ob speziell d.ie Löwcnbl'äu Dietikon von der Entrichtung der Kirchensteuer an die katho- lische Kirchgemeinde Dit'l ikoll befreit sei, sondern die generelle Frage betrifft, ob sich das Steuerrecht der ka- tholischen Kirchgemeinden nach der zürcherischell Ge- setzgebung nur auf die physischen oder auch auf die juristischen Personen erstrecke. Die Rüge der Verletzung der kantonalen Verfassung ist somit unbegründet.

E. 2 Auch der weitere Vorwurf der materiellen Rechts-

verweigerung geht fehl. \-Vie aus dem oben wiedergeg(.-

benen Text des § 29 des katholischen Kirchengesetzes

hervorgeh t, spricht derselbe lediglich von der Besteue-

I ung der steuerpflichtigen Konfessionsgenossen. Da als

166

Staatsrecht.

Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur

physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in

Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht

des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztem

durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes

selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be-

zeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

das Kirchengesetz im Anschluss daran auf« die dies-

fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes » verweist:

denn dieser Hinweis behält auch so noch seine Bedeu-

tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe-

sondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Steuer-

veranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht

nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch

hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht

das Gemeindegesetz habe als massgehend erklärt werden

wollen. Anfechtbarer erscheint freilich SChOll die weitere

Behauptung, dass mit den ~ diesfälligen Bestimmungen

des Gemeindegesetzes « ausschliesslich diejenigen des

Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt da-

rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass

der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz

durch den Gebrauch des \Vortes «(Konfessionsgenossen })

umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man

jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will-

kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits

bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen,

welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des § 29

des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser

Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann.

Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des

Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktien-

gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich

sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die

Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions-

genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6

BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

167

konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der

Glaubens- und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,

während im übrigen auch für die subjektive Steuer-

pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei.

Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig-

keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr

das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korpo-

rationen und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert,

dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein-

den bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen

mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich

beruhen bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts

als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem ~uslegungs­

streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen,

dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen

Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur

Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not-

wendig wäre, erblickt werden kann.

E. 3 Anders jegt die Sache hinsichtlich der weitem

Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die

f 0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus

den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen

Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner-

kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau,

Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die

nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen

Kirchgemeinden. Gleichwie bei den letztem handelt es

sich auch bei ihnen nicht um private Korporationen,

sondern um Verbände des öffentlichen Rechts,

die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher

Macht ein Stüc~ öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren

Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche

Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die

Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht

unterstehen, also um innert des staatlichen Orga-

nismus stehende Selbstverwaltungskörper.

Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den

168

Staatsrecht.

evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver-

bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die-

selben für ihre Zwecke besteuern können.. Ein Unter-

schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange-

lischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen ste-:

hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes-

kirche, zusammengeschlossen sind, während für die

katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen-

fassende Organisation -

auf staatlichem Boden -

fehlt.

Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt,

inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie-

hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden

Arten von Kirchgemeinden -- evangelische und katho-

lische -- durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich

denn auch der Kommel_liator desziircherischen Gemeinde-

gesetzes \VETTSEIN (1'\°16) mit aller Bestimmtheit aus.

Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit,

die vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon

Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den

evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte

Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet

domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den

katholischen Kirchgemeinden .versagt \vird. Ob diese

Cngleichheit durch d~e geltenden gesetzlichen Bestim-

mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner-

heblich. DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur

t'ür di~ rechtsal1\\-endelldell Behörden. sondern auch für

den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand-

lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie

Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung

der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden

ki1nnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden.

wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für

tUe Ordnung der i\bterie massgebenden tatsächlichcll

\'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher

;;icht namhaft geraadü \verden können ulld bestehen

nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

169

Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich

auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be-

steuerung von juristischen Personen auch den evangt:-

lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl

erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhält-

nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht

beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer

positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 18 des

evangelischen Kirchellgesetzes VOll 1902 zur Folge, die

an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts

zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall-

stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des

von der Rekurrentin gestellten .\ntrages lediglich die

Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem,

wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge-

setzesauslegung beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb

umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen

Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge-

meinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze

VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was

offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass

mau hier den § 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens

einer dahinaehenden positiven gesetzlichen Anordnung

o

ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar

erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö-

sung t>rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim

Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen

und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine

Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur

Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden

worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-

und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,

das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.

Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es

Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die

erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-

hoheiten vorzunehmen.

170

Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der

Rekursbeklagten geschützt.

H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.

Dispositiv
  1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,
  2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen. Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm- zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks- abstimmungen vom 16. Mai 1893. .'I .• - Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde- behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von 7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde- ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats- wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge- meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten, worunter A. Bauer und G. Brunner - den letztem ge- rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -, und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23. 171 gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen, indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl: zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet, bel deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A. Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel (. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April 1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per- sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i» oder «( Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «( FrCISllJl1lg- demokratische Partei·) - bei 424 Zetteln ohne eine solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit- berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde- ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen- mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be- schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21. Mai 1915: «( Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde- ~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des ({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert, «und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen, « für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an- • zuordnen. » Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

158

Staatsrecht.

bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der

Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete

praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im

Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch-

bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht

zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein,

sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -

im Gegen-

satz zum HallwIlersee -

auf den Kreis der Kantons-

einwohner beschränkt ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Urteil vom 19. Juli 1915

i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon

gegen Zürich Regierungsra.t.

Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-

bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten

~~t~olischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an-

sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es

den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen

Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien-

gesellschaften) eingeräumt wird.

A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober

~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen

Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier

staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-

au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen

St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden

Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen

und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können

auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein

ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von

der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-

gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).

Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden

beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die

zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-

religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).

In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-

selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats

nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-

meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-

lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-

rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den

Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem

Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde

hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,

di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-

heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und

Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in

den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau

und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-

meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen

Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-

berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-

den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession

(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-

chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres

Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen

und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. <i die

einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das

Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§ § 12, 13).

Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-

pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,

höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen

sich nach« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes

betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt

der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die

besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde

160

Staatsrecht.

geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14,

16). Die Pfarrer und Helfer der k~tholischen Gemeinden

werden vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestim-

mung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869,

Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist,

dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den

Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung

der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der

ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit

dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer-

pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in

",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim-

mungen des Gemeindegesetzes massgebend

sin d. »

An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden

Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz be-

treffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten,

das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar-

über nicht enthielt, in § 137 Ii t t. dun d e an die Ge-

meindelasten allgemein auch « die in der Gern ei II d e

dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl-

sc haft e nun d S t if tun gen » steuerpflichtig erklärt.

Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die

Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20.

Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861

aufgehoben wurde) in § 1 8 f~lgende Bestimmung auf-

genommen worden: «In Beziehung auf die Steuer-

leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse

der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal-

tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, ins-

besondere § 137 litt. abis e massgebend .•)

B. -

Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor-

schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon

am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu

Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das Jahr 1914 im

Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu

hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am

I

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

161

31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf:

unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes

zitierten Gemeindegesetz könne nur das· damals in Kraft

stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die

Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im

Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholi-

schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die «. Kon-

fessionsgenossen », was die Besteuerung juristischer Per-

sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das

Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts

geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim-

mungen keine Vorschrift finde, durch· welche § 29 des

katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abge-

ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde-

gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesell-

schaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die

Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig

daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen

eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe;

die Anwendbarkeit des § 137 litt. d und e auf die Kirchen-

steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht

der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für

die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden

positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht

berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen

und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz-

lichen Grundlage.

Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen

Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch

hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Moti-

vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner-

kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht

gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher

in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich ver-

neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser

Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht

erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der

AS .", 1- 1915

11

tl2

Staatsrecht.

Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt

etngenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes

bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts

auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf

physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin

enthaltene « Hinweis» sich nur auf die Bestimmungen

des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die

Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen

beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon

die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus-

gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er-

fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus-

dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam

scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der

Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige

Praxis zu ändern.

C. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der

Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf-

hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der

katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu

Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent-

lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge-

fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der

zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9

ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten

von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig~

Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen

im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat

trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer-

recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde

dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an-

gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des

katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des

Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge-

ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um-

Gleichh~it vor dem Gesetz. N° 22.

163

fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge-

meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen

geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon

daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das

Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge-

hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue-

rung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die

Ausübung eines der Glaubens- und Gewissensfreiheit

widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen

Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die

-

im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be-

kannte -

Besteuerung der juristischen Personen unter-

sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das

katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne.

dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert

werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch-

gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes-

kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be-

steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin-

gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt

habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchen-

gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch

in materieller Beziehung » sehr wohl mi1 einer Besteue-

rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese

\Veise könne auf die -

andernfalls offenbar verletz1 e -

R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und

evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus

gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt

werden.

D. -

Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat

auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber

der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die

Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katho-

lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will-

kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte

der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar,

dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-

164

Staatsrecht.

gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht

ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt

noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf

nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . § 29 des

katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Ge-

meindegesetz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht

der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue-

rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden

stehe, . wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49

Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider-

spruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal-

verbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d

Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv

auf das (< Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen

werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift

nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch

das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine

solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne

in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan-

gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der

Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit

sei bekanntlich nicht absoluter :~atur, es schliesse nicht

jede ungleiche Behandlung a~s. Eine Differenzierung

werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden

müssen, wenn es sich wie hier um Personen vereinigungen

verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten

ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten.

Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un-

möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so-

lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin

enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was

hier nicht zutreffe.

E. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich

unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus-

führungen der Rekursbeklagten angeschlossen.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

165

1. -

Von den Art. 19 und 48 ff. der kantonalen Ver-

fassung, auf die sich die Rekurrentin beruft, enthalten

die letztem eine Anzahl von allgemeinen Vorschriften

über die Organisation der Gemeinden und fal1cH daher

für die hier streitige Frage von vorneherein ausseI' Be-

tracht. Art. 19 KV sodann ordnet die verfassungsrecht-

lichen Grundlagen des Steuerrechts in der Foml einiger

Grundsätze über die Art der zulässigen Steuern und das

Steuersystem (Besteuerung der Pflichtigen im Yerhält-

nisse der ihnen zu Gebote stehenden HilfsmitteL P\,o-

gression. Steuerfreiheit des zum Leben unbedingt unt-

wendigeu Teiles des Einkommens, Verbot uruer Steuern

auf dem Konsum unentbehrlicher Lebensmittel u. s. w.).

Deber den Dmfang der suhjekth-en Steuerberechtigullg

und der subjektiven Steuerpflicht bestimmt t'l'nichts.

Die Regelung dieser Frage ist demnach Sache der Ge-

setzgebung. Eine Schranke zieht der etzteren nach die-

ser Richtung einzig Abs. 9 des Artikels. der « Steuer-

privilegien zu Gunsten einzelner Privater oder Erwerhs-

gesellschaften» ausschliesst. Diese Bestimmung kornmt

aber hier nicht in Frage, wei! der vorliegende Streit sich

nicht darum dreht, ob speziell d.ie Löwcnbl'äu Dietikon

von der Entrichtung der Kirchensteuer an die katho-

lische Kirchgemeinde Dit'l ikoll befreit sei, sondern die

generelle Frage betrifft, ob sich das Steuerrecht der ka-

tholischen Kirchgemeinden nach der zürcherischell Ge-

setzgebung nur auf die physischen oder auch auf die

juristischen Personen erstrecke. Die Rüge der Verletzung

der kantonalen Verfassung ist somit unbegründet.

2. - Auch der weitere Vorwurf der materiellen Rechts-

verweigerung geht fehl. \-Vie aus dem oben wiedergeg(.-

benen Text des § 29 des katholischen Kirchengesetzes

hervorgeh t, spricht derselbe lediglich von der Besteue-

I ung der steuerpflichtigen Konfessionsgenossen. Da als

166

Staatsrecht.

Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur

physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in

Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht

des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztem

durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes

selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be-

zeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

das Kirchengesetz im Anschluss daran auf« die dies-

fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes » verweist:

denn dieser Hinweis behält auch so noch seine Bedeu-

tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe-

sondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Steuer-

veranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht

nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch

hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht

das Gemeindegesetz habe als massgehend erklärt werden

wollen. Anfechtbarer erscheint freilich SChOll die weitere

Behauptung, dass mit den ~ diesfälligen Bestimmungen

des Gemeindegesetzes « ausschliesslich diejenigen des

Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt da-

rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass

der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz

durch den Gebrauch des \Vortes «(Konfessionsgenossen })

umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man

jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will-

kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits

bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen,

welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des § 29

des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser

Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann.

Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des

Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktien-

gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich

sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die

Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions-

genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6

BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

167

konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der

Glaubens- und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,

während im übrigen auch für die subjektive Steuer-

pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei.

Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig-

keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr

das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korpo-

rationen und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert,

dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein-

den bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen

mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich

beruhen bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts

als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem ~uslegungs­

streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen,

dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen

Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur

Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not-

wendig wäre, erblickt werden kann.

3. -

Anders jegt die Sache hinsichtlich der weitem

Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die

f 0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus

den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen

Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner-

kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau,

Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die

nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen

Kirchgemeinden. Gleichwie bei den letztem handelt es

sich auch bei ihnen nicht um private Korporationen,

sondern um Verbände des öffentlichen Rechts,

die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher

Macht ein Stüc~ öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren

Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche

Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die

Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht

unterstehen, also um innert des staatlichen Orga-

nismus stehende Selbstverwaltungskörper.

Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den

168

Staatsrecht.

evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver-

bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die-

selben für ihre Zwecke besteuern können.. Ein Unter-

schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange-

lischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen ste-:

hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes-

kirche, zusammengeschlossen sind, während für die

katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen-

fassende Organisation -

auf staatlichem Boden -

fehlt.

Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt,

inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie-

hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden

Arten von Kirchgemeinden -- evangelische und katho-

lische -- durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich

denn auch der Kommel_liator desziircherischen Gemeinde-

gesetzes \VETTSEIN (1'\°16) mit aller Bestimmtheit aus.

Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit,

die vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon

Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den

evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte

Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet

domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den

katholischen Kirchgemeinden .versagt \vird. Ob diese

Cngleichheit durch d~e geltenden gesetzlichen Bestim-

mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner-

heblich. DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur

t'ür di~ rechtsal1\\-endelldell Behörden. sondern auch für

den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand-

lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie

Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung

der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden

ki1nnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden.

wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für

tUe Ordnung der i\bterie massgebenden tatsächlichcll

\'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher

;;icht namhaft geraadü \verden können ulld bestehen

nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

169

Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich

auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be-

steuerung von juristischen Personen auch den evangt:-

lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl

erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhält-

nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht

beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer

positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 18 des

evangelischen Kirchellgesetzes VOll 1902 zur Folge, die

an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts

zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall-

stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des

von der Rekurrentin gestellten .\ntrages lediglich die

Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem,

wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge-

setzesauslegung beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb

umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen

Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge-

meinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze

VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was

offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass

mau hier den § 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens

einer dahinaehenden positiven gesetzlichen Anordnung

o

ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar

erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö-

sung t>rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim

Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen

und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine

Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur

Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden

worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-

und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,

das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.

Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es

Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die

erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-

hoheiten vorzunehmen.

170

Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der

Rekursbeklagten geschützt.

H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.

1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,

2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen.

Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n

Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-

zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem

st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks-

abstimmungen vom 16. Mai 1893.

.'I .• -

Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die

Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-

behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von

7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde-

ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte

die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende

absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-

wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-

meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach

als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,

worunter A. Bauer und G. Brunner -

den letztem ge-

rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,

und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als

Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23.

171

gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes

dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs

durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande

gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten

sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und

Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen,

indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine

grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl:

zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,

bel

deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A.

Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise

von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb

die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses

verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung

ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln

tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel

(. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April

1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-

sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung

trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i»

oder «(Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «(FrCISllJl1lg-

demokratische Partei·) -

bei 424 Zetteln ohne eine

solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit-

berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-

ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-

mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen

erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be-

schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21.

Mai 1915:

«(Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-

~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des

({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert,

«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,

« für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-

• zuordnen. »

Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses