Sachverhalt
Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier
staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
159
mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).
In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-
selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem
Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen
Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-
berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. <i die
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das
Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§ § 12, 13).
Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-
pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,
höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen
sich nach« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt
der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die
besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde
160
Staatsrecht.
geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14,
16). Die Pfarrer und Helfer der k~tholischen Gemeinden
werden vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestim-
mung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869,
Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist,
dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den
Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung
der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der
ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit
dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer-
pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in
",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim-
mungen des Gemeindegesetzes massgebend
sin d. »
An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden
Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz be-
treffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten,
das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar-
über nicht enthielt, in § 137 Ii t t. dun d e an die Ge-
meindelasten allgemein auch « die in der Gern ei II d e
dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl-
sc haft e nun d S t if tun gen » steuerpflichtig erklärt.
Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die
Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20.
Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861
aufgehoben wurde) in § 1 8 f~lgende Bestimmung auf-
genommen worden: «In Beziehung auf die Steuer-
leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse
der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal-
tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, ins-
besondere § 137 litt. abis e massgebend .•)
B. -
Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor-
schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon
am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu
Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das Jahr 1914 im
Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu
hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
161
31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf:
unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes
zitierten Gemeindegesetz könne nur das· damals in Kraft
stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die
Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im
Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholi-
schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die «. Kon-
fessionsgenossen », was die Besteuerung juristischer Per-
sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das
Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts
geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim-
mungen keine Vorschrift finde, durch· welche § 29 des
katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abge-
ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde-
gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesell-
schaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die
Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig
daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen
eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe;
die Anwendbarkeit des § 137 litt. d und e auf die Kirchen-
steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht
der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für
die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden
positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht
berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen
und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz-
lichen Grundlage.
Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen
Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch
hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Moti-
vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner-
kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht
gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher
in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich ver-
neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser
Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht
erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der
AS .", 1- 1915
11
tl2
Staatsrecht.
Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt
etngenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes
bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts
auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf
physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin
enthaltene « Hinweis» sich nur auf die Bestimmungen
des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die
Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen
beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon
die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus-
gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er-
fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus-
dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam
scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der
Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige
Praxis zu ändern.
C. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der
Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf-
hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der
katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu
Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent-
lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge-
fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der
zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9
ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten
von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig~
Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen
im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat
trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer-
recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde
dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an-
gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des
katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des
Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge-
ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um-
Gleichh~it vor dem Gesetz. N° 22.
163
fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge-
meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen
geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon
daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das
Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge-
hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue-
rung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die
Ausübung eines der Glaubens- und Gewissensfreiheit
widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen
Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die
-
im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be-
kannte -
Besteuerung der juristischen Personen unter-
sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das
katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne.
dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert
werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch-
gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes-
kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be-
steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin-
gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt
habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchen-
gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch
in materieller Beziehung » sehr wohl mi1 einer Besteue-
rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese
\Veise könne auf die -
andernfalls offenbar verletz1 e -
R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und
evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus
gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt
werden.
D. -
Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber
der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die
Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katho-
lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will-
kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte
der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar,
dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-
164
Staatsrecht.
gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht
ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt
noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf
nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . § 29 des
katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Ge-
meindegesetz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht
der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue-
rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden
stehe, . wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49
Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider-
spruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal-
verbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d
Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv
auf das (< Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen
werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift
nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch
das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine
solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne
in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan-
gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der
Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit
sei bekanntlich nicht absoluter :~atur, es schliesse nicht
jede ungleiche Behandlung a~s. Eine Differenzierung
werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden
müssen, wenn es sich wie hier um Personen vereinigungen
verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten
ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten.
Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un-
möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so-
lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin
enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was
hier nicht zutreffe.
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich
unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus-
führungen der Rekursbeklagten angeschlossen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Von den Art. 19 und 48 ff. der kantonalen Ver- fassung, auf die sich die Rekurrentin beruft, enthalten die letztem eine Anzahl von allgemeinen Vorschriften über die Organisation der Gemeinden und fal1cH daher für die hier streitige Frage von vorneherein ausseI' Be- tracht. Art. 19 KV sodann ordnet die verfassungsrecht- lichen Grundlagen des Steuerrechts in der Foml einiger Grundsätze über die Art der zulässigen Steuern und das Steuersystem (Besteuerung der Pflichtigen im Yerhält- nisse der ihnen zu Gebote stehenden HilfsmitteL P\,o- gression. Steuerfreiheit des zum Leben unbedingt unt- wendigeu Teiles des Einkommens, Verbot uruer Steuern auf dem Konsum unentbehrlicher Lebensmittel u. s. w.). Deber den Dmfang der suhjekth-en Steuerberechtigullg und der subjektiven Steuerpflicht bestimmt t'l'nichts. Die Regelung dieser Frage ist demnach Sache der Ge- setzgebung. Eine Schranke zieht der etzteren nach die- ser Richtung einzig Abs. 9 des Artikels. der « Steuer- privilegien zu Gunsten einzelner Privater oder Erwerhs- gesellschaften» ausschliesst. Diese Bestimmung kornmt aber hier nicht in Frage, wei! der vorliegende Streit sich nicht darum dreht, ob speziell d.ie Löwcnbl'äu Dietikon von der Entrichtung der Kirchensteuer an die katho- lische Kirchgemeinde Dit'l ikoll befreit sei, sondern die generelle Frage betrifft, ob sich das Steuerrecht der ka- tholischen Kirchgemeinden nach der zürcherischell Ge- setzgebung nur auf die physischen oder auch auf die juristischen Personen erstrecke. Die Rüge der Verletzung der kantonalen Verfassung ist somit unbegründet.
E. 2 Auch der weitere Vorwurf der materiellen Rechts-
verweigerung geht fehl. \-Vie aus dem oben wiedergeg(.-
benen Text des § 29 des katholischen Kirchengesetzes
hervorgeh t, spricht derselbe lediglich von der Besteue-
I ung der steuerpflichtigen Konfessionsgenossen. Da als
166
Staatsrecht.
Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur
physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in
Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht
des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztem
durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes
selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be-
zeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
das Kirchengesetz im Anschluss daran auf« die dies-
fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes » verweist:
denn dieser Hinweis behält auch so noch seine Bedeu-
tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe-
sondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Steuer-
veranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht
nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch
hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht
das Gemeindegesetz habe als massgehend erklärt werden
wollen. Anfechtbarer erscheint freilich SChOll die weitere
Behauptung, dass mit den ~ diesfälligen Bestimmungen
des Gemeindegesetzes « ausschliesslich diejenigen des
Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt da-
rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass
der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz
durch den Gebrauch des \Vortes «(Konfessionsgenossen })
umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man
jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will-
kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits
bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen,
welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des § 29
des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser
Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann.
Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des
Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktien-
gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich
sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die
Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions-
genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6
BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
167
konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,
während im übrigen auch für die subjektive Steuer-
pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei.
Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig-
keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr
das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korpo-
rationen und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert,
dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein-
den bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen
mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich
beruhen bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem ~uslegungs
streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen,
dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen
Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur
Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not-
wendig wäre, erblickt werden kann.
E. 3 Anders jegt die Sache hinsichtlich der weitem
Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die
f 0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus
den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen
Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner-
kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau,
Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die
nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen
Kirchgemeinden. Gleichwie bei den letztem handelt es
sich auch bei ihnen nicht um private Korporationen,
sondern um Verbände des öffentlichen Rechts,
die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher
Macht ein Stüc~ öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren
Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche
Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die
Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht
unterstehen, also um innert des staatlichen Orga-
nismus stehende Selbstverwaltungskörper.
Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den
168
Staatsrecht.
evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver-
bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die-
selben für ihre Zwecke besteuern können.. Ein Unter-
schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange-
lischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen ste-:
hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes-
kirche, zusammengeschlossen sind, während für die
katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen-
fassende Organisation -
auf staatlichem Boden -
fehlt.
Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt,
inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie-
hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden
Arten von Kirchgemeinden -- evangelische und katho-
lische -- durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich
denn auch der Kommel_liator desziircherischen Gemeinde-
gesetzes \VETTSEIN (1'\°16) mit aller Bestimmtheit aus.
Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit,
die vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon
Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den
evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte
Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet
domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den
katholischen Kirchgemeinden .versagt \vird. Ob diese
Cngleichheit durch d~e geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner-
heblich. DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur
t'ür di~ rechtsal1\\-endelldell Behörden. sondern auch für
den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand-
lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie
Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung
der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden
ki1nnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden.
wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für
tUe Ordnung der i\bterie massgebenden tatsächlichcll
\'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher
;;icht namhaft geraadü \verden können ulld bestehen
nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
169
Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich
auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be-
steuerung von juristischen Personen auch den evangt:-
lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl
erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhält-
nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht
beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer
positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 18 des
evangelischen Kirchellgesetzes VOll 1902 zur Folge, die
an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts
zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall-
stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des
von der Rekurrentin gestellten .\ntrages lediglich die
Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem,
wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge-
setzesauslegung beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb
umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen
Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge-
meinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze
VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was
offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass
mau hier den § 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens
einer dahinaehenden positiven gesetzlichen Anordnung
o
ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar
erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö-
sung t>rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim
Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen
und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine
Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur
Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden
worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-
und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,
das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.
Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es
Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die
erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-
hoheiten vorzunehmen.
170
Staatsrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der
Rekursbeklagten geschützt.
H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.
Dispositiv
- Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,
- Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen. Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm- zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks- abstimmungen vom 16. Mai 1893. .'I .• - Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde- behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von 7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde- ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats- wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge- meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten, worunter A. Bauer und G. Brunner - den letztem ge- rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -, und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23. 171 gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen, indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl: zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet, bel deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A. Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel (. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April 1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per- sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i» oder «( Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «( FrCISllJl1lg- demokratische Partei·) - bei 424 Zetteln ohne eine solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit- berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde- ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen- mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be- schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21. Mai 1915: «( Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde- ~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des ({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert, «und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen, « für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an- • zuordnen. » Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
158
Staatsrecht.
bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der
Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete
praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im
Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch-
bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht
zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein,
sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -
im Gegen-
satz zum HallwIlersee -
auf den Kreis der Kantons-
einwohner beschränkt ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. Urteil vom 19. Juli 1915
i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon
gegen Zürich Regierungsra.t.
Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-
bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten
~~t~olischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an-
sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es
den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen
Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien-
gesellschaften) eingeräumt wird.
A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober
~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen
Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier
staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-
au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen
St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden
Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen
und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können
auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein
ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von
der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
159
mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-
gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).
Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden
beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die
zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-
religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).
In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-
selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-
lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-
rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den
Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem
Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde
hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,
di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-
heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und
Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in
den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau
und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-
meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen
Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-
berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-
den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession
(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-
chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres
Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen
und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. <i die
einschlägigen Bestimmungen der Gesetze betreffend das
Gemeindewesen und die Wahlen der Beamten » (§ § 12, 13).
Die von der Gemeindeversammlung gewählte Kirchen-
pflege besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier,
höchstens acht Mitgliedern: ihre Befugnisse bestimmen
sich nach« den Vorschriften der §§ 177-205 des Gesetzes
betreffend das reformierte Kirchenwesen, unter Vorbehalt
der Ausnahmen, welche durch die Konfession und die
besonderen Verhältnisse der betreffenden Kirchgemeinde
160
Staatsrecht.
geboten und vom Regierungsrate festzusetzen sind (§§ 14,
16). Die Pfarrer und Helfer der k~tholischen Gemeinden
werden vom Regierungsrat gewählt (§ 18, eine Bestim-
mung, die seither durch die Kantonsverfassung von 1869,
Art. 64 aufgehoben und dahin abgeändert worden ist,
dass die Wahl wie in der evangelischen Landeskirche den
Kirchgemeinden zusteht). In Bezug auf die Bestreitung
der Ausgaben bestimmt § 29: « Die Ausgaben der
ka tholischen Kirchgemeinden werden, soweit
dies erforderlich ist, durch Steuern der steuer-
pflichtigen Konfessionsgenossen gedeckt, in
",eIcher Beziehung die diesfälligen Bestim-
mungen des Gemeindegesetzes massgebend
sin d. »
An Stelle des bei Erlass dieser Vorschriften geltenden
Gemeindegesetzes von 1855 ist seither das Gesetz be-
treffend das Gemeindewesen vom 27. Juni 1875 getreten,
das im Gegensatz zum früheren, welches eine Norm dar-
über nicht enthielt, in § 137 Ii t t. dun d e an die Ge-
meindelasten allgemein auch « die in der Gern ei II d e
dom i zil i e rte n Korp ora tion en, Akti enge seIl-
sc haft e nun d S t if tun gen » steuerpflichtig erklärt.
Infolgedessen ist in das neue Gesetz betreffend die
Organisation der evangelischen Landeskirche vom 20.
Oktober 1902 (durch welches das frühere von 1861
aufgehoben wurde) in § 1 8 f~lgende Bestimmung auf-
genommen worden: «In Beziehung auf die Steuer-
leistungen (an die Kirchengemeinden) für die Bedürfnisse
der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwal-
tung sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes, ins-
besondere § 137 litt. abis e massgebend .•)
B. -
Gestützt auf die vorstehend erwähnten Vor-
schriften stellte die katholische Kirchenpflege Dietikon
am 8. Dezember 1914 der Aktiengesellschaft Löwenbräu
Dietikon einen Kirchensleuerzettel für das Jahr 1914 im
Betrage von 500 Fr. zu. Auf Beschwerde der Löwenbräu
hob jedoch der Bezirksrat Zürich diese Steuerauflage am
I
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
161
31. März 1915 gestützt auf folgende Erwägungen auf:
unter dem in § 29 des katholischen Kirchengesetzes
zitierten Gemeindegesetz könne nur das· damals in Kraft
stehende von 1855 verstanden sein. Dieses habe aber die
Steuerpflicht der Gesellschaften noch nicht gekannt. Im
Einklang damit bezeichne denn auch § 29 des katholi-
schen Kirchengesetzes als steuerpflichtig nur die «. Kon-
fessionsgenossen », was die Besteuerung juristischer Per-
sonen ausschliesse. An diesem Zustande sei durch das
Inkrafttreten des neuen Gemeindegesetzes von 1875 nichts
geändert worden, da sich in dessen Uebergangsbestim-
mungen keine Vorschrift finde, durch· welche § 29 des
katholischen Kirchengesetzes aufgehoben oder abge-
ändert würde. Dass die Vorschriften des Gemeinde-
gesetzes, soweit sie die Steuerpflicht der Aktiengesell-
schaften betreffen, nicht ohne weiteres auch für die
Kirchgemeinden anwendbar seien, folge unzweideutig
daraus, dass man es im Jahre 1902 bei Erlass des neuen
eyangelischen Kirchengesetzes für nötig erachtet habe;
die Anwendbarkeit des § 137 litt. d und e auf die Kirchen-
steuer ausdrücklich vorzuschreiben, also die Steuerpflicht
der Aktiengesellschaften besonders vorzusehen. Da es für
die katholischen Kirchgemeinden an einer entsprechenden
positiven Bestimmung mangle, seien diese somit nicht
berechtigt, auch Gesellschaften zur Steuer heranzuziehen
und entbehre die angefochtene Steuerauflage der gesetz-
lichen Grundlage.
Die katholische Kirchenpflege Dietikon zog diesen
Entscheid an den Regierungsrat weiter, wurde aber auch
hier durch Beschluss vom 17. April 1915 mit der Moti-
vierung abgewiesen: die Frage, ob den staatlich aner-
kannten katholischen Kirchgemeinden ein Steuerrecht
gegenüber Aktiengesellschaften zustehe, sei schon früher
in Bezug auf die katholische Kirchgemeinde Zürich ver-
neint worden und es sei denn auch seither seitens dieser
Gemeinden eine Besteuerung juristischer Personen nicht
erfolgt. Der Regierungsrat habe damals auf Grund der
AS .", 1- 1915
11
tl2
Staatsrecht.
Entstehungsgeschichte des Gesetzes den Standpunkt
etngenommen, dass § 29 des katholischen Kirchengesetzes
bewusst das Prinzip der Beschränkung des. Steuerrechts
auf die steuerpflichtigen Konfessionsgenossen, d. h. auf
physische Personen, aufgestellt habe und dass der darin
enthaltene « Hinweis» sich nur auf die Bestimmungen
des damals geltenden Gemeindegesetzes und nur auf die
Art der Verlegung der Steuern unter die Kultusgenossen
beziehen könne. Ferner. sei erklärt worden, dass schon
die Heranziehung dei juristischen Personen für die Aus-
gaben der Landeskirche ernstliche Beanstandung er-
fahren habe und dass auch aus diesem Grunde eine aus-
dehnende Interpretation des Gesetzes nicht ratsam
scheine. Diese Gründe träfen auch heute noch zu. Der
Regierungsrat habe daher keinen Anlass, seine bisherige
Praxis zu ändern.
C. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
die katholische Kirchenpflege Dietikon als Organ der
Kirchgemeinde die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen und beantragt: es sei in Auf-
hebung desselben die angefochtene Steuerauflage der
katholischen Kirchgemeinde Dietikon an die Löwenbräu
Dietikon A.-G. zu scbützen. Das Sleuerrecht der öffent-
lichen Korporationen, so wird zur Begründung ausge-
fübrt, sei in Art. 19 sowie Art. 48 ff. speziell 51 der
zürcherischen Verfassung niedergelegt. Alt. 19 Ahs. 9
ebenda erkläre ausdrücklich'Steuerprivilegien zu Gunsten
von Privaten oder Erwerbsgesellschaften als unzulässig~
Daraus folge, dass die Besteuerung juristischer Personen
im Sinne der Verfassung liege. Wenn der Regierungsrat
trotzdem den katholischen Kirchgemeinden das Steuer-
recht gegenüber Aktiengesellschaften abspreche, werde
dadurch die KV verletzt. Ausserdem verstosse der an-
gefochtene Entscheid auch gegen Art. 4 BV. In § 29 des
katholischen Kirchengesetzes sei nur das Prinzip des
Steuerrechts der katholischen Kirchgemeinden aufge-
ste1lt, für das Weitere, so insbesondere auch für den Um-
Gleichh~it vor dem Gesetz. N° 22.
163
fang der subjektiven Steuerpflicht, dagegen auf das Ge-
meindegesetz verwiesen. Damit könne nur das jeweilen
geltende Gemeindegesetz gemeint sein, was siLh schon
daraus ergebe, dass durch dieses, nämlich durch das
Gesetz vom 27. Juni 1875, das frühere von 1855 aufge-
hoben worden sei. Durch die Beschränkung der Besteue-
rung auf « Konfessionsgenossen » habe man lediglich die
Ausübung eines der Glaubens- und Gewissensfreiheit
widersprechenden Zwanges gegen nicht der katholischen
Konfession angehörende Personen verhindern, nich t die
-
im Kanton Zürich damals überhaupt noch nicht be-
kannte -
Besteuerung der juristischen Personen unter-
sagen wollen. Aus dem rein negativen Moment, dass das
katholische Kirchengesetz die letzteren nicht erwähne.
dürfe ihr Ausschluss als Steuersubjekt nicht gefolgert
werden. So hätten denn auch die evangelischen Kirch-
gemeinden tatsächlich schon vor Erlass des Landes-
kirchengesetzes von 1902 die Aktiengesellschaften be-
steuert, obwohl es damals ebenfalls an einer dahin-
gehenden positiven Bestimmung zu ihren Gunsten gefehlt
habe. Die Vorschrift des § 29 des katholischen Kirchen-
gesetzes lasse sich demnach (I sowohl historisch als auch
in materieller Beziehung » sehr wohl mi1 einer Besteue-
rung der Aktiengesellschaften vereinen. Nur auf diese
\Veise könne auf die -
andernfalls offenbar verletz1 e -
R e c h t s g lei c h h e i t zwischen den katholischen und
evangelischen Kirchgemeinden, die beide die durchaus
gleiche staat!lrechtIiche Struktur aufwiesen, gewahrt
werden.
D. -
Die Rekursbeklagte Löwenbräu Dietikoll hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen und gegenüber
der Rüge der Verletzung von Art. 4 BV bemerkt: Die
Auslegung, welche der Regierungsrat dem § 29 des katho-
lischen Kirchengesetzes gegeben habe, sei keinenfalls will-
kürlich und könne daher nicht aus dem Gesichtspunkte
der Rechtsverweigerung angefochten werden. Es sei klar,
dass der Gesetzgeber bei dem Hinweis auf das Gemeinde-
164
Staatsrecht.
gesetz nur das damals geltende Gemeindegesetz und nicht
ein Gesetz im Auge gehabt haben könne, das überhaupt
noch nicht bestanden habe. Im übrigen komme darauf
nichts an. Selbst wenn man annehme, dass in . § 29 des
katholischen Kirchengesetzes das jeweils geltende Ge-
meindegesetz gemeint sei, ergäbe sich daraus noch nicht
der von der Rekurrentin gezogene Schluss. Die Besteue-
rung juristischer Personen durch die Kirchgemeinden
stehe, . wenn sie auch vom Bundesgericht als mit Art. 49
Abs. 6 BV vereinbar erklärt worden sei, doch im Wider-
spruch mit dem Charakter dieser Gemeinden als Personal-
verbänden. Der allgemeine Grundsatz des § 137 litt. d
Gemeindegesetz dürfe daher nicht ohne weiteres extensiv
auf das (< Spezialgebiet der Kirchensteuer;) übertragen
werden. Vielmehr wäre dazu eine ausdrückliche Vorschrift
nötig, wie sie für die evangelischen Kirchgemeinden durch
das Gesetz von 1902 geschaffen worden sei. Solange eine
solche für die katholischen Kirchgemeinden fehle, könne
in deren verschiedener Behandlung gegenüber den evan-
gelischen Kirchgemeinden auch keine Yerletzung der
Rechtsgleichheit liegen. Das Gebot der Rechtsgleichheit
sei bekanntlich nicht absoluter :~atur, es schliesse nicht
jede ungleiche Behandlung a~s. Eine Differenzierung
werde insbesondere dann als zulässig erachtet werden
müssen, wenn es sich wie hier um Personen vereinigungen
verschiedenen Glaubens handle, die für die Pflichten
ihrer Angehörigen besondere Gesetze geschafIen hätten.
Lauteten diese Gesetze verschieden, so werde man un-
möglich von Rechtsungleichheit sprechen können, so-
lange nicht die Behörde in der Anwendung der darin
enthaltenen Vorschriften unsorgfältig verfahren sei, was
hier nicht zutreffe.
E. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, hat sich
unter Verzicht auf eigene Gegenbemerkungen den Aus-
führungen der Rekursbeklagten angeschlossen.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
165
1. -
Von den Art. 19 und 48 ff. der kantonalen Ver-
fassung, auf die sich die Rekurrentin beruft, enthalten
die letztem eine Anzahl von allgemeinen Vorschriften
über die Organisation der Gemeinden und fal1cH daher
für die hier streitige Frage von vorneherein ausseI' Be-
tracht. Art. 19 KV sodann ordnet die verfassungsrecht-
lichen Grundlagen des Steuerrechts in der Foml einiger
Grundsätze über die Art der zulässigen Steuern und das
Steuersystem (Besteuerung der Pflichtigen im Yerhält-
nisse der ihnen zu Gebote stehenden HilfsmitteL P\,o-
gression. Steuerfreiheit des zum Leben unbedingt unt-
wendigeu Teiles des Einkommens, Verbot uruer Steuern
auf dem Konsum unentbehrlicher Lebensmittel u. s. w.).
Deber den Dmfang der suhjekth-en Steuerberechtigullg
und der subjektiven Steuerpflicht bestimmt t'l'nichts.
Die Regelung dieser Frage ist demnach Sache der Ge-
setzgebung. Eine Schranke zieht der etzteren nach die-
ser Richtung einzig Abs. 9 des Artikels. der « Steuer-
privilegien zu Gunsten einzelner Privater oder Erwerhs-
gesellschaften» ausschliesst. Diese Bestimmung kornmt
aber hier nicht in Frage, wei! der vorliegende Streit sich
nicht darum dreht, ob speziell d.ie Löwcnbl'äu Dietikon
von der Entrichtung der Kirchensteuer an die katho-
lische Kirchgemeinde Dit'l ikoll befreit sei, sondern die
generelle Frage betrifft, ob sich das Steuerrecht der ka-
tholischen Kirchgemeinden nach der zürcherischell Ge-
setzgebung nur auf die physischen oder auch auf die
juristischen Personen erstrecke. Die Rüge der Verletzung
der kantonalen Verfassung ist somit unbegründet.
2. - Auch der weitere Vorwurf der materiellen Rechts-
verweigerung geht fehl. \-Vie aus dem oben wiedergeg(.-
benen Text des § 29 des katholischen Kirchengesetzes
hervorgeh t, spricht derselbe lediglich von der Besteue-
I ung der steuerpflichtigen Konfessionsgenossen. Da als
166
Staatsrecht.
Konfessionsgenossen der Natur der Sache nach nur
physische Personen und nicht ErwerbsgesellschaIten in
Betracht fallen können, lässt sich demnach die Ansicht
des Regierungsrates, dass die Besteuerung der letztem
durch den Wortlaut des katholischen Kirchengesetzes
selbst ausgeschlossen werde, nicht als willkürlich be-
zeichnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
das Kirchengesetz im Anschluss daran auf« die dies-
fälligen Bestimmungen des Gemeindegesetzes » verweist:
denn dieser Hinweis behält auch so noch seine Bedeu-
tung für die übrigen Fragen der Besteuerung, wie insbe-
sondere die zulässigen Steuerarten, die Art der Steuer-
veranlagung und des Steuerbezuges u. s. w., er braucht
nicht notwendig dahin verstanden zu werden, dass auch
hinsichtlich des Umfanges der subjektiven Steuerpflicht
das Gemeindegesetz habe als massgehend erklärt werden
wollen. Anfechtbarer erscheint freilich SChOll die weitere
Behauptung, dass mit den ~ diesfälligen Bestimmungen
des Gemeindegesetzes « ausschliesslich diejenigen des
Gesetzes von 1855 gemeint seien. Indessen kommt da-
rauf nichts an, weil, sobald man davon ausgeht, dass
der Kreis der Steuerpflichtigen schon im Kirchengesetz
durch den Gebrauch des \Vortes «(Konfessionsgenossen })
umschrieben sei, unerheblich ist, welchen Sinn man
jenen Worten beilegt. Muss somit die Rüge der Will-
kür abgelehnt werden, so mag immerhin andererseits
bemerkt werden, dass die Richtigkeit der Folgerungen,
welche der Regierungsrat aus dem Wortlaut des § 29
des katholischen Kirchengesetzes zieht, keineswegs ausser
Frage steht und mit Grund angezweifelt werden kann.
Da unbestrittenermassen der Kanton Zürich zur Zeit des
Erlasses dieses Gesetzes die Besteuerung von Aktien-
gesellschaften überhaupt noch nicht kannte, liesse sich
sehr wohl die Ansicht vertreten, dass man durch die
Beschränkung der Kirchensteuerpflicht auf Konfessions-
genossen, ähnlich wie dies nachher durch Art. 49 Abs. 6
BV geschehen ist, nur die in der Besteuerung von Nicht-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
167
konressionsallgehörigen liegende Beeinträchtigung der
Glaubens- und Gewissensfreiheit habe verhindern wollen,
während im übrigen auch für die subjektive Steuer-
pflicht auf das Gemeindegesetz abgestellt worden sei.
Wäre dem so, so müsste daraus aber mit Notwendig-
keit der Schluss gezogen werden, dass, nachdem nunmehr
das letztere Gesetz die Gemeindesteuerpflicht der Korpo-
rationen und Aktiengese:IschaIten ausdrücklich statuiert,
dieselbe auch zu Gunsten der katholischen Kirchgemein-
den bestünde und anerkannt werden müsste, Indessen
mag die Frage, wie es sich damit verhalte, auf sich
beruhen bleiben, da es nicht Sache des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshof sein kann, in diesem ~uslegungs
streite Stellung zu nehmen. Es genügt festzustellen,
dass jedenfalls in der vom Regierungsrat vertretenen
Auslegung keine Verletzung klaren Rechts, wie sie zur
Annahme einer materiellen Rechtsverweigerung not-
wendig wäre, erblickt werden kann.
3. -
Anders jegt die Sache hinsichtlich der weitem
Frage, ob nicht der angefochtene Entscheid gegen die
f 0 r m e 11 e R e c h t s g lei c h h ei t verstosse. Aus
den eingangs angeführten Bestimmungen des katholischen
Kirchengesetzes erhellt, dass die durch dasselbe aner-
kannten vier katholischen Kirchgemeinden Rheinau,
Dietikon, Zürich und Winterthur staatsrechtlich die
nämliche Stellung einnehmen wie die evangelischen
Kirchgemeinden. Gleichwie bei den letztem handelt es
sich auch bei ihnen nicht um private Korporationen,
sondern um Verbände des öffentlichen Rechts,
die kraft ihnen vom Staate verliehener obrigkeitlicher
Macht ein Stüc~ öffentlicher Verwaltung besorgen, ihren
Wirkungskreis und ihre Organisation durch die staatliche
Gesetzgebung angewiesen erhalten und inbezug auf die
Führung ihrer Geschäfte der staatlichen Oberaufsicht
unterstehen, also um innert des staatlichen Orga-
nismus stehende Selbstverwaltungskörper.
Dementsprechend ist ihnen denn auch gleich wie den
168
Staatsrecht.
evangelischen Gemeinden insofern gegenüber ihren Ver-
bands angehörigen Zwangsgewalt eingeräumt, als sie die-
selben für ihre Zwecke besteuern können.. Ein Unter-
schied besteht nur nach der Richtung, dass die evange-
lischen Kirchgemeinden noch zu einem über ihnen ste-:
hmden höheren Verbande, der evangelischen Landes-
kirche, zusammengeschlossen sind, während für die
katholischen Kirchgemeinden eine solche zusammen-
fassende Organisation -
auf staatlichem Boden -
fehlt.
Im übrigen und in den Punkten, worauf es hier ankommt,
inbezug auf das Verhältnis zum Staate und die Bezie-
hungen zu ihren Angehörigen, stehen sich die beiden
Arten von Kirchgemeinden -- evangelische und katho-
lische -- durchaus gleich. In diesem Sinne spricht sich
denn auch der Kommel_liator desziircherischen Gemeinde-
gesetzes \VETTSEIN (1'\°16) mit aller Bestimmtheit aus.
Bei dieser Sachlage bedeutet es eine Hechtsungleichheit,
die vor Art. 4 BV nicht stalldhalten kann und yon
Buudeswegen beseitigt werden muss, wenn das den
evangelischen Kirchgf'meindell .:1Usdrücklich zuerkannte
Recht. die Besteuerung a.uch auf die in ihrem Gebiet
domizilierten juristischen Personen auszudehnen. den
katholischen Kirchgemeinden .versagt \vird. Ob diese
Cngleichheit durch d~e geltenden gesetzlichen Bestim-
mungen begründet und sanktioniert sei. ist dabei uner-
heblich. DeHn Art. 4 BY bildet eine Schranke nicht nur
t'ür di~ rechtsal1\\-endelldell Behörden. sondern auch für
den Gesetzgeber und schliesst auch die ungleiche Behand-
lung durch das Gesetz und zwar diese in erster Linie
Hns. Die gerügte Clltei'scheidung in der Rechtsslellung
der evangelischen und katholischen Kirchgemeinden
ki1nnte demnach nur dann als zulässig angesehen werden.
wenn sie durch wesentliche Verschiedenheiten in den für
tUe Ordnung der i\bterie massgebenden tatsächlichcll
\'erh:iltnissCH gerechtfertigt würe. Solche haben aher
;;icht namhaft geraadü \verden können ulld bestehen
nach dem Gesagten auch zweifellos nicht.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
169
Nun liesse sich freilich die Rechtsgleichheit an sich
auch in der Weise herstellen, dass das Recht zur Be-
steuerung von juristischen Personen auch den evangt:-
lischen Kirchgemeinden aberkannt würde. IndesseIl
erscheint diese Lösung unter den obwaltenden Verhält-
nissen nicht angängig. Abgesehen davon, dass sie nicht
beantragt worden ist, hätte sie die Aufhebung einer
positiven gesetzlichen Vorschrift, nämlich des § 18 des
evangelischen Kirchellgesetzes VOll 1902 zur Folge, die
an sich nach der bekannten Praxis des Bundesgerichts
zu Art. 49 Abs. 6 BV bUlldesrechtlich nicht zu heall-
stander ist. t:'mgekehrt bedingt die Gutheissung des
von der Rekurrentin gestellten .\ntrages lediglich die
Beseitigung einer regierungs rätlichen Praxis, die zudem,
wie gezeigt, auf einer zum mindesten anfechtbaren Ge-
setzesauslegung beruht; sie empfiehlt sich auch deshalb
umsomehr, als nach der unwidersprochen gebliebenen
Behauptung des Rekurses die evangelischen Kirchge-
meinden tatsächlich ebenfalls schon vor dem Gesetze
VOll 1902 die .luristisehell Personen besteuerten, was
offenbar nur darauf zurückgeführt werden kann, dass
mau hier den § 137 des Gemeilldegesetzes trotz Fehlens
einer dahinaehenden positiven gesetzlichen Anordnung
o
ohne weiteres auch auf die Kirchensteuer als anwendbar
erachtete. Die KOJlSequlOllz, welche sich bei dieser Lö-
sung t>rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim
Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen
und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine
Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur
Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden
worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-
und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,
das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.
Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es
Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die
erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-
hoheiten vorzunehmen.
170
Staatsrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der
Rekursbeklagten geschützt.
H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT
DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE
23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.
1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,
2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen.
Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n
Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-
zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem
st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks-
abstimmungen vom 16. Mai 1893.
.'I .• -
Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die
Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-
behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von
7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde-
ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte
die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende
absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-
wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-
meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach
als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,
worunter A. Bauer und G. Brunner -
den letztem ge-
rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,
und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als
Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23.
171
gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes
dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs
durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande
gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten
sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und
Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen,
indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine
grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl:
zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,
bel
deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A.
Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise
von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb
die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses
verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung
ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln
tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel
(. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April
1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-
sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung
trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i»
oder «(Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «(FrCISllJl1lg-
demokratische Partei·) -
bei 424 Zetteln ohne eine
solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit-
berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete
Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-
ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-
mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen
erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be-
schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21.
Mai 1915:
«(Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-
~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des
({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert,
«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,
« für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-
• zuordnen. »
Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses