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41_I_158

BGE 41 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1915-07-19 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

bringen vermocht; vielmehr dürfte für die von der

Finan.zdirektion in ihrer Vernehmlassung behauptete

praktIsche Notwendigkeit der streitigen Bestimmung im

Interesse der rationellen Pflege des kantonalen Fisch-

bestandes wohl die Tatsache sprechen, dass das Recht

zum Freiang~lfischen verordnungsgernäss nicht alJgemein,

sondern nur m ?en fliessenden Gewässern -

im Gegen-

satz zum HallwIlersee -

auf den Kreis der Kantons-

einwohner beschränkt ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Urteil vom 19. Juli 1915

i. S. Xatholische Xirchenpfiege Dietikon

gegen Zürich Regierungsra.t.

Verlet~ung von Art. 4 BV durch eine kantonale Gesetzes-

bestIm:nung, die das Steuerrecht der staatlich anerkannten

~~t~olischen Kirchgemeinden auf die in der Gemeinde an-

sasslgen «Konfessionsgenossen »beschränkt während es

den evangelischen Kirchgemeinden nach der' einschlägigen

Gesetzgebung auch gej:!enüber juristischen Personen (Aktien-

gesellschaften) eingeräumt wird.

A. - Nach dem zürcherischen Gesetze vom 27. Oktober

~863 betreffend das katholische Kirchenwesen bestehen

Im K~nton Züdch neben den evangelischen auch vier

staat~c~ anerkannte katholische Kirchgemeinden: Rhein-

au, DletIkon, Zürich (umfassend das Gebiet der heutigen

St~dt Zürich) und Winterthur (umfassend die Gemeinden

Wmterthur, T~ss, Veltheim, Oberwinterthur, Wülflingen

und Seen). WeItere katholische Kirchgemeinden können

auf dem Wege des Gesetzes. gebildet werden, wenn ein

ausgesprochenes Bedürfnis dazu vorhanden ist und von

der Gemeinde ein genügender Ausweis über die ökono-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

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mischen Mittel für die Bestreitung der kirchlichen Aus-

gaben erbracht wird. (§§ 5, 6, 7 und 8 des Gesetzes).

Der Wirkungskreis der katholischen Kirchgemeinden

beschlägt mit Ausnahme derjenigen von Dietikon, die

zugleich auch Armenverband ist, lediglich die kirchlich-

religiösen Bedürfnisse der Konfessionsgenossen (§ 9).

In BezUg auf die ökonOlnische Verwaltung stehen die-

selben unter der unmittelbaren Aufsicht des Bezirksrats

nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des Ge-

meindegesetzes (§ 4). Die Oberaufsicht über das katho-

lische Kirchenwesen im allgemeinen steht dem Kantons-

rat, die Wahrung der Rechte des Staates gegenüber den

Kirchenbehörden «in allen vorkommenden Fällen» dem

Regierungsrat zu (§ 3). Jede katholische Kirchgemeinde

hat eine Gemeindeversammlung, welche berechtigt ist,

di(in ihren Wirkungskreis einschlagenden Angelegen-

heiten innuhalb der Schranken von Verfassung und

Gesetz zu ordnen: bezüglich der Stimmberechtigung in

den Wahlversammlungen der Kirchgemeinden Rheinau

und Dietikon gelten die Bestimmungen des § 22 des Ge-

meindegesetzes: in den Versammlungen der katholischen

Kirchgemeinden Zürich und Winterthur sind stimm-

berechtigt die innert den Grenzen der Gemeinde wohnen-

den Bürger und Niedergelassenen katholischer Konfession

(§ 10). Die Versammlung wird vom Präsidenten der Kir-

chenpflege geleitet: im übrigen gelten hinsichtlich ihres

Zusammentrittes, d€s Verfahrens bei den Verhandlungen

und Wahlen derselben, der Protokollführung usw. rgebell kann, llämlieh dass unter Umständen beim

Bestehen zweier Kirchgemeinden, einer evangelischen

und einer katholischen, auf dem nämlichen Gebiet eine

Gesellschaft VOll beiden für ihr ganzes Vermögen zur

Steuer herangezogen wird, ist hier dadurch vermieden

worden, dass sich die beteiligten Gemeinden (Evangelisch-

und Katholisch-Dietikon) durch Vertrag geeinigt haben,

das Steuerrecht je zur Hälfte in Anspruch zu nehmen.

Wo eine solche Einigung nicht zustandekommt, wird es

Sache des Regierungsrates bezw. seiner Organe sein, die

erforderliche quantitative Ausscheidung der Steuer-

hoheiten vorzunehmen.

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Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die

streitige Steuerauflage der Rekurrentin gegenüber der

Rekursbeklagten geschützt.

H. POLITISCHES STIMM- UND WAHLRECHT

DROIT ELECTORAL ET DROIT DE VOTE

23. T1rteil vom 9. Juli 1916 i. S.

1. Dr. Lutz-Müller und Mitbeteiligte,

2. Schwa.rz und Mitbeteiligte gegen St. Gallen.

Willkürliche Auslegung und Anwendung eines k an ton ale n

Wahlgesetzes. Zulässigkeit der Verwendung von Stimm-

zetteln mit aufgedruckter Parteihezeichnung nach dem

st. gallischen Gesetz betr. die Volkswahlen und Volks-

abstimmungen vom 16. Mai 1893.

.'I .• -

Am 25. April 1915 fanden in Rapperswil die

Gesamterneuerungswahlen für die politischen Gemeinde-

behörden statt, bei denen ·u. a. der Gemeinderat von

7 Mitgliedern und. aus dessen Mitte, der Gemeinde-

ammann zu wählen warell. Das Wahlbureau bestimmte

die Zahl der gültigen WahlzeLte] und das ent. prechende

absolute Mehr der Stimmen bei den Gemeinderats-

wahlen auf 670 bezw. 336 und bei der Wahl des Ge-

meindeammallIls auf 341 bezw. 271 und erklärte danach

als Mitglieder des Gemeinderates sechs Kandidaten,

worunter A. Bauer und G. Brunner -

den letztem ge-

rade mit der Stimmenzahl des absoluten Mehrs (336) -,

und als Gemeindeammann Gemeinderat A. Bauer als

Politisches ~u:mm- und Wahlrecht. N° 23.

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gewählt, die Wahl des siebenten Gemeinderatsmitgliedes

dagegen als mangels Erreichung des absoluten Mehrs

durch einen der weitem Kandidaten nicht zustande

gekommen. \Vegen dieses Wahlentscheides beschwerten

sich drei Wähler, Fidel Schwarz, Aug. Dennler und

Friedr.Moser, beim Regierungsrat des Kantons S1. Gallen,

indem sie geltend machten, das Wahlbureau habe eine

grosse Anzahl mit Parteibezeichnungvn versehener Wahl:

zettel unrichtigerweise als gültig mitgerechnet,

bel

deren Abrechnung das absolute Stimmen mehr von A.

Bauer und G. Brunuer nicht, dafür aber möglicherweise

von andern Kandidaten erreicht worden sei, weshalb

die entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses

verlangt werde. Die hierauf angeordnete Untersuchung

ergab, dass von deli gedruckt eingelegten Wahlzetteln

tatsächlich 248 über dem allgemein verwendeten Titel

(. Stimmzettel für die Gemeindewahlen vom 25. April

1915 I) mit nachfolgender Angabe der zu wählenden Per-

sonen, nach Beamtungen geordnet, noch die Bemerkung

trugen: ({ Wahlvorschlag der konservativen Volks?~rt~i»

oder «(Demokratischer \Vahlvorschlag)} oder «(FrCISllJl1lg-

demokratische Partei·) -

bei 424 Zetteln ohne eine

solche Parteibezeichnung -, und dass sich unter Mit-

berücksichtigung dieser Wahlzettel die richtig berechnete

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen bei den Gemeinde-

ratswahlen auf 672 und demgemäss das absolute Stimmen-

mehr auf 337 belief. Auf Grund dieser Feststellungen

erledigte der R e g i e run g s rat die erwähnte Be-

schwerde durch folgenden B e s chI u s s vom 21.

Mai 1915:

«(Es sei die Wahl des Herrn A. Bauer als Gemeinde-

~ ratsmitglied und als Gemeindeammann, sowie des

({ Herrn G. Brunner als Gemeinderatsmitglied kassiert,

«und es sei der Gemeinderat Rapperswil eingeladen,

« für diese Amtsstellen beförderlichst Nachwahlen an-

• zuordnen. »

Die entscheidenden Erwägungen dieses Beschlusses