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244 Staatsrecht. qui formaient avec le parti radical la liste de l'Entente pour les elections communales, aierit voM la liste conser- vatrice. Cette possibiliM peut a elle seule expliquer la differenceconstatee. Vgl. auch Nr. 40. - Voir aussi n° 40. IH. VERFAHREN PROCEDURE
40. Auszug aus dem Urteil vom 27 • .Januar 1949 i. S. Weber und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Dern. Ü'herprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Wahl- und Abstim- mungsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a GG. Pouvoir d'examen du Tribunal federal en matiere de recours con- cernant les elections et votations (an. 85 litt. a GJ). Sindacato dei Tribunale federale in materia di ricorsi relativi alle elezioni e votazioni (art. 85 lett. a GG). Am 25/26. Oktober 1947 fanden in Bremgarten (Kt. Bern) Gemeindewahlen statt. Vier stimmfähige Bürger verlangten die Kassation dieser Wahlen wegen Verletzung verschiedener kommunaler und kantonaler Wahlverfah- rensvorschriften. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies die Beschwerde am 8. Oktober 1948 ab in der An- nahme, dass nur ein einziger Verstoss gegen eine Ver- fahrensvorschrift vorliege und dieser das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe. Dieser Entscheid wurde durch staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten mit der Begründung, der Regierungsrat habe der von ihm festgestellten Unregelmässgkeit will- kürlich keine Bedeutung beigemessen und das Vorliegen weiterer Verletzungen von Verfahrensvorschriften will- kürlich verneint. Das Bundesgericht hat die (als Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 85lit. a OG behandelte) Beschwerde abge- Verfahren. N0 40. 245 wiesen und dabei über seine Prüfungsbefugnis ausgeführt , Bei Beschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG hat das Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht und kan- tonalem Verfassungsrecht frei, die Auslegung anderer kantonaler Vorschriften aber, sofern sie nicht das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht nach Inhalt und Umfang näher normieren, sondern Verfahrens- und ähnliche Fragen betreffen, nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und rechts-' ungleichen Behandlung, zu überprüfen (BGE 41 I 175, 398' 42 I 289' BmCHMEIER, Handbuch des OG, Art. 85, , , J Ziff. 5, S. 343/4). . Das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht gibt einen Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl.. Bd. m Nr. 1133 und 1I36 ; nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Reymond vom 28: März 1934, i. S. Thomann vom 3. Februar 1939 und i. S. Philippin und Merkt vom 19. Mai 1939; PICENONI, Die Kassation von Volkswahlen und Volksabstimmungen S. 222 ff). Das Bundesgericht hat daher im vorliegenden Falle zwar die vom Regierungsrat gegebene Auslegung der kantonalen und kommunalen Wahlverfahrensvorschriften, über deren Nichteinhaltung sich die Rekurrenten beschweren, nur unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV zu prüfen, rl!!!!! aber frei zu entscheiden, ob infolge der Unregelmässig- keiten im Wahlverfahren, wie sie der Regierungsrat festgestellt hat oder doch bei nicht willkürlicher Auslegung der Verfahrensvorschriften hätte feststellen sollen, ange- nommen werden muss, dass die in der Gemeinde Brem- garten am 25./26. Oktober 1947 durchgeführten Gemeinde- wahlen den Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringen. Vgl. auch Nr. 34. - Voir aussi n° 34.