Volltext (verifizierbarer Originaltext)
244
Staatsrecht.
qui formaient avec le parti radical la liste de l'Entente
pour les elections communales, aierit voM la liste conser-
vatrice. Cette possibiliM peut a elle seule expliquer la
differenceconstatee.
Vgl. auch Nr. 40. -
Voir aussi n° 40.
IH. VERFAHREN
PROCEDURE
40. Auszug aus dem Urteil vom 27 • .Januar 1949 i. S. Weber
und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Dern.
Ü'herprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Wahl- und Abstim-
mungsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a GG.
Pouvoir d'examen du Tribunal federal en matiere de recours con-
cernant les elections et votations (an. 85 litt. a GJ).
Sindacato dei Tribunale federale in materia di ricorsi relativi alle
elezioni e votazioni (art. 85 lett. a GG).
Am 25/26. Oktober 1947 fanden in Bremgarten (Kt.
Bern) Gemeindewahlen statt. Vier stimmfähige Bürger
verlangten die Kassation dieser Wahlen wegen Verletzung
verschiedener kommunaler und kantonaler Wahlverfah-
rensvorschriften. Der Regierungsrat des Kantons Bern
wies die Beschwerde am 8. Oktober 1948 ab in der An-
nahme, dass nur ein einziger Verstoss gegen eine Ver-
fahrensvorschrift vorliege und dieser das Wahlergebnis
nicht beeinflusst habe. Dieser Entscheid wurde durch
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.
4 BV angefochten mit der Begründung, der Regierungsrat
habe der von ihm festgestellten Unregelmässgkeit will-
kürlich keine Bedeutung beigemessen und das Vorliegen
weiterer Verletzungen von Verfahrensvorschriften will-
kürlich verneint.
Das Bundesgericht hat die (als Wahlbeschwerde im
Sinne von Art. 85lit. a OG behandelte) Beschwerde abge-
Verfahren. N0 40.
245
wiesen und dabei über seine Prüfungsbefugnis ausgeführt,
Bei Beschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG hat das
Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht und kan-
tonalem Verfassungsrecht frei, die Auslegung anderer
kantonaler Vorschriften aber, sofern sie nicht das schon
von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht nach
Inhalt und Umfang näher normieren, sondern Verfahrens-
und ähnliche Fragen betreffen, nur unter dem beschränkten
Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und rechts-'
ungleichen Behandlung, zu überprüfen (BGE 41 I 175,
398' 42 I 289' BmCHMEIER, Handbuch des OG, Art. 85,
,
,
J
Ziff. 5, S. 343/4).
.
Das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete
Stimmrecht gibt einen Anspruch darauf, dass kein Wahl-
oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht
den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht
zum Ausdruck bringt (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl.. Bd.
m Nr. 1133 und 1I36; nicht publizierte Entscheide des
Bundesgerichts i. S. Reymond vom 28: März 1934, i. S.
Thomann vom 3. Februar 1939 und i. S. Philippin und
Merkt vom 19. Mai 1939; PICENONI, Die Kassation von
Volkswahlen und Volksabstimmungen S. 222 ff). Das
Bundesgericht hat daher im vorliegenden Falle zwar die
vom Regierungsrat gegebene Auslegung der kantonalen
und kommunalen Wahlverfahrensvorschriften, über deren
Nichteinhaltung sich die Rekurrenten beschweren, nur
unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV zu prüfen, rl!!!!!
aber frei zu entscheiden, ob infolge der Unregelmässig-
keiten im Wahlverfahren, wie sie der Regierungsrat
festgestellt hat oder doch bei nicht willkürlicher Auslegung
der Verfahrensvorschriften hätte feststellen sollen, ange-
nommen werden muss, dass die in der Gemeinde Brem-
garten am 25./26. Oktober 1947 durchgeführten Gemeinde-
wahlen den Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringen.
Vgl. auch Nr. 34. -
Voir aussi n° 34.