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75_I_244

BGE 75 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-27 · Deutsch CH
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244

Staatsrecht.

qui formaient avec le parti radical la liste de l'Entente

pour les elections communales, aierit voM la liste conser-

vatrice. Cette possibiliM peut a elle seule expliquer la

differenceconstatee.

Vgl. auch Nr. 40. -

Voir aussi n° 40.

IH. VERFAHREN

PROCEDURE

40. Auszug aus dem Urteil vom 27 • .Januar 1949 i. S. Weber

und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Dern.

Ü'herprüfungshefugnis des Bundesgerichts bei Wahl- und Abstim-

mungsbeschwerden gemäss Art. 85 lit. a GG.

Pouvoir d'examen du Tribunal federal en matiere de recours con-

cernant les elections et votations (an. 85 litt. a GJ).

Sindacato dei Tribunale federale in materia di ricorsi relativi alle

elezioni e votazioni (art. 85 lett. a GG).

Am 25/26. Oktober 1947 fanden in Bremgarten (Kt.

Bern) Gemeindewahlen statt. Vier stimmfähige Bürger

verlangten die Kassation dieser Wahlen wegen Verletzung

verschiedener kommunaler und kantonaler Wahlverfah-

rensvorschriften. Der Regierungsrat des Kantons Bern

wies die Beschwerde am 8. Oktober 1948 ab in der An-

nahme, dass nur ein einziger Verstoss gegen eine Ver-

fahrensvorschrift vorliege und dieser das Wahlergebnis

nicht beeinflusst habe. Dieser Entscheid wurde durch

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art.

4 BV angefochten mit der Begründung, der Regierungsrat

habe der von ihm festgestellten Unregelmässgkeit will-

kürlich keine Bedeutung beigemessen und das Vorliegen

weiterer Verletzungen von Verfahrensvorschriften will-

kürlich verneint.

Das Bundesgericht hat die (als Wahlbeschwerde im

Sinne von Art. 85lit. a OG behandelte) Beschwerde abge-

Verfahren. N0 40.

245

wiesen und dabei über seine Prüfungsbefugnis ausgeführt,

Bei Beschwerden gemäss Art. 85 lit. a OG hat das

Bundesgericht die Auslegung von Bundesrecht und kan-

tonalem Verfassungsrecht frei, die Auslegung anderer

kantonaler Vorschriften aber, sofern sie nicht das schon

von Bundesrechts wegen gewährleistete Stimmrecht nach

Inhalt und Umfang näher normieren, sondern Verfahrens-

und ähnliche Fragen betreffen, nur unter dem beschränkten

Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkür und rechts-'

ungleichen Behandlung, zu überprüfen (BGE 41 I 175,

398' 42 I 289' BmCHMEIER, Handbuch des OG, Art. 85,

,

,

J

Ziff. 5, S. 343/4).

.

Das schon von Bundesrechts wegen gewährleistete

Stimmrecht gibt einen Anspruch darauf, dass kein Wahl-

oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht

den Willen der Wählerschaft zuverlässig und unverfälscht

zum Ausdruck bringt (SALlS, Bundesrecht, 2. Aufl.. Bd.

m Nr. 1133 und 1I36; nicht publizierte Entscheide des

Bundesgerichts i. S. Reymond vom 28: März 1934, i. S.

Thomann vom 3. Februar 1939 und i. S. Philippin und

Merkt vom 19. Mai 1939; PICENONI, Die Kassation von

Volkswahlen und Volksabstimmungen S. 222 ff). Das

Bundesgericht hat daher im vorliegenden Falle zwar die

vom Regierungsrat gegebene Auslegung der kantonalen

und kommunalen Wahlverfahrensvorschriften, über deren

Nichteinhaltung sich die Rekurrenten beschweren, nur

unter dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV zu prüfen, rl!!!!!

aber frei zu entscheiden, ob infolge der Unregelmässig-

keiten im Wahlverfahren, wie sie der Regierungsrat

festgestellt hat oder doch bei nicht willkürlicher Auslegung

der Verfahrensvorschriften hätte feststellen sollen, ange-

nommen werden muss, dass die in der Gemeinde Brem-

garten am 25./26. Oktober 1947 durchgeführten Gemeinde-

wahlen den Willen der Wählerschaft nicht zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringen.

Vgl. auch Nr. 34. -

Voir aussi n° 34.