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41_I_183

BGE 41 I 183

Bundesgericht (BGE) · 1915-04-13 · Deutsch CH
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182

Staatsrecht.

E. 3) ausgesprochen und neuerdings erklärt, dass Liegen-

schaften sowohl hinsichtlich ihres Wertes als ihres Ertrages

ausschliess1ich der Steuerhoheit des Kantons, in dem sie

liegen, unterworfen seien, auch dann, wenn der Eigen-

tümer in einem anderen Kanton wohne.

An dieser Praxis und den ihr zu Grunde liegenden

Erwägungen, gegen die der Regierungsrat von Solothurn

nichts Stichhaltiges vorgebracht hat, ist festzuhaJten. Sie

entspricht auch dem Standpunkt, der bei den Vorarbeiten

für eine gesetzliche Regelung der Materie und den be-

zügl chen Beratungen stets eingenommen worden ist (vgI.

Botschaften des Bundesrates vom 26. November 1862,

Bbl. 1862 III S. 519, und vom 6. März 1885, Bbl. 1885

I. S. 547, SPEISER, Referat über die Grundzüge eines Bun-

desgesetzes betr. die Doppelbesteuerung in den Verhand-

lungen de.s Schweiz. Juristenvereins 1902 S. 66 und den

dazu gehörigen Entwurf eben da S. 80 Art. 4, BLuMEN-

STEIN, Gutachten betr. die' bundesgesetzliche Regelung

des Doppelbesteuerungsverbotes S. 82 und den dazu

gehörigen Entwurf Art. 11 sowie die hier euthaltenen

weiteren Zitate).

Dass der Kanton Bern vom Rekurrenten keine Einkom-

menssteuer, sondern nur die 'Grundsteuer erhebt, ist

unerheblich. Eine VerJetzung des Verbots der Doppel-

besteuerung liegt nach feststehender Praxis schon dann

vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuer-

hoheit eines anderen Kantons eingreift. Darauf, ob und

inwieweit der zur Besteuerung berechtigte Kanton von

seiner Befugnis tatsächlich Gebrauch macht, kommt

nichts an.

Der Rekurs erweist sich demnach als begründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und derngemäss fest-

gestellt, dass der Kanton Solothurn und die Gemeinde

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

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Klein-Lützel nicht berechtigt sind, den Rekurrenten für

den Ertrag seiner im Kanton Bern gelegenen Liegenschaf-

ten zu besteuern.

25. Urteil vom a. Juli 1915 i. S. Kühlemann gegen

Standeskommission Appenzell I. Eh.

Steuerhoheit in Bezug auf grundpfandversicherte Forderungen.

Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesvorschrift,

wonach die Steuer zwar als sog. Grundsteuer für den

vollen Grundstückwert vom Grundeigentümer erhoben,

diesem aber das Recht eingeräumt wird, einen der hy-

pothekarischen Belastung des Grundstücks entsprechenden

Teil des bezahlten Betrages bei Entrichtung des Hypothe-

karzinses abzuziehen, bezw. mit dem Zins zu verrechnen.

Voraussetzungen für den staatsrechtlichen Rekurs wegen

Doppelbesteuerung gegen die Geltendmachung des fra-

glichen Abzugsrechts durch den Schuldner. Rekursfähige

kantonale Verfügung 'I

A. -

Der Rekurrent A. Mühlemann, Buchdrucker in

Basel, ist Inhaber eines vom 30. Dezember 1911 da-

tierten Schuldbriefes (Zeddels) über 2000 Fr., verzins-

lich zu 4 % % auf 15. Juni jeden Jahres, haftend auf

dem Hause N° 1 B mit Hofstatt und Garten an der

Gaiserstrasse in Appenzell. Da der Zins per 15. Juni

1914 bei Verfall nicht bezahlt wurde, leitete er für

-dessen Betrag (4 % % von 2000 = 90 Fr.) gegE.'n den

Pfandeigentümer und Briefschuldner Hermann Broger

Betreibung ein. Broger erhob gegen den Zahlungsbefebl

keinen Rechtsvorschlag. Zufolge gestellten Verwertungs-

begehrens kam es zur Verwertung des Unterpfandes.

Mit Schreiben vom 28. November 1914 teilte darauf

das Betreibungsamt Appenzell dem Rekurrenten mit,

dass sich bei der -

erfolglos verlaufenen -

ersten

Gant vom 25. November 1914 eine « Unsicherheit belr.

seiner Zinsguthaben) ergeben habe (Mühlemann hatte

den Broger ausser für den vorerwäbnten Zins auch

184

Staatsrecht.

noch für andere, nachgehende grund versicherte Forde-

rungen auf dem Grundstück betrieben): er möge daher

«seine Zinsansprüche dem Amte nochmals genau zur

Kenntnis bringen, damit die Sache so erledigt werden

könne, dass er in seinen Rechten nicht verkürzt werde».

Mühlemann antwortete am 30. November 1914 mit

einer detaillierten Aufstellung seiner grundversicherten

Guthaben, wobei er den verfallenen Zins auf dem

Schuldbrief von 2000 Fr. entsprechend dem Zahlungs-

befehle auf 90 Fr. angab, und drang, als er trotz in-

zwischen erfolgten Zuschlages

der Liegenschaft an

der zweiten Steigerung den erwähnten Betrag bis zum

15. Februar 1915 nicht erhalten hatte, auf Erledigung

der Sache. Am 23. Februar 1915 übermittelte ihm

darauf das Betreibungsamt sich entschuldigend, dass

es die « Zinsangelegenheit übersehen» habe, 80 Fr.; die

Auszahlung der Differenz von 10 Fr. lehnte es mit der

Begründung ab, dass, da es sich hier um «Kataster-

kapital » handle, der Schuldner das Recht habe, vom

Zins die Staats- und Armensteuer abzuziehen, und der

Zins daher nur zu 4 % berechnet werden könne. Müh-

lemamI erhob hiegegell Protest, indem er darauf hin-

wies, dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvor-

schlag erhoben worden sei und dass er das Briefkapital

schon in Basel in der alJgemeinen Vermögenssteuer ver-

steuern müsse, weshalb er sich, wie er übrigens dem

Schuldner schon im Jahre zuvor anlässlich der Bezahlung

des Zinses per Juni 1913 mitgeteilt, den streitigen

Abzug nicht gefallen lassen könne. Das Amt hielt

jedoch mit Antwort vom 27. Februar 1914 an seinem

Standpunkt fest. Eine von Mühlemann darauf erhobene

betreibungsrechtliche Beschwerde wurde sowohl von der

unteren als von der oberen Aufsichtsbehörde, von der

letzteren (Standeskommission) durch Entscheid vom

1. April 1915 mit der Motivierung abgewiesen, dass das

Recht des Grundeigentümers, die Staatssteuer vom

Hypothekarzins abzuziehen, in Art. 163, Abs.2 des kan-

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

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tonalen EG zum ZGB ausdrücklich anerkannt sei und

die Aufsichtsbehörden an diese gesetzliche Bestimmung

gebunden seien.

B. -

Mit Eingabe vom 12. April 1915 hat darauf

Mühlemann die staatsrechliehe Beschwerde an das

Bundesgericht ergriffen und das· Begehren gestellt, es

sei « in Anbetracht des hier unzweifelhaft vorliegenden

Falles verfassungswidriger Doppelbesteuerung der Art.

163, Abs. 2 und 3 des innerrhodischen EG zum ZGB als

ungültig zu erklären, weil derselbe in seiner ausnahms-

losen Durchführung den innerrhodischen Behörden die

Ausübung eines Steuerrechts auch gegenüber den Ein-

wohnern anderer Kantone einräume, das ihnen nicht

gestattet werden könne und von den letzteren nicht

geduldet werden müsse. »

C. -

Die Standeskommission (Regierung) des Kan-

tons Appenzell I. Rh. hat beantragt, auf den Rekurs

nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzu-

weisen. Der erstere Antrag wird damit motiviert, dass

der Abzug von 10 Fr. am Zins für die Steuer schon in

den öffentlich aufgelegten Steigerungsbedingungen der

ersten und zweiten Gant vom 25. November und 13.

Januar 1915 vorgenommen worden sei, indem darin dem

Ersteigerer als Zins des Schuldbriefs von 2000 Fr. nur

80 Fr. zur Bezahlung überbunden worden seien, und

dass der Rekurrent sich daher gegen jene Verfügungen

hätte beschweren sollen. Durch die Einreichung einer

betreibungsrechtlichen Beschwtrde bei den Aufsicht:r

behörden über Schuldbetreibung und Konkurs habe dIe

Frist zum staatsrechtlichen Rekurse nicht unterbrochen

werden können. Zur Sache selbst wird geltend gemacht:

das Recht des Schuldners zur Abwälzung der Staats-

steuer auf die innert der Katastergrenze gelegenen Grund-

pfandtitel sei nicht öffentlichrechtlicher (steuer~echt­

licher), sondern privatrechtlicher (grundpfandrechtlicher)

Natur. Es stehe im Zusammenhang mit der Festsetzung

des Maximalzinsfusses, der mit Rücksicht darauf auf

186

Staatsrecht.

5 %, also % % über dem gebräuchlichen, bestimmt

worden sei. Dementsprechend sei es denn auch in der

kantonalen Gesetzgebung nicht bei den steuerrechtlichen,

sondern bei den grundpfandrechtlichen Bestimmungen

geregelt. Auch werde der Zettelschuldner zur Vornahme

des Abzuges nicht etwa verpflichtet, sondern nur

berechtigt erklärt. Es handle sich demnach ausschliess-

lich um eine Bestimmung zu seinen Gunsten und nicht

zu Gunsten des Staates, der sich für seine Ansprüche

auf alle Fälle an das Grundstück halte, sodass von

einer Besteuerung des Zettelgläubigers und damit von

einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes nicht

gesprochen werden könne.

D. -

Die massgebenden

kantonalen Vorschriften

Jauten:

a) K antonsverfa ss u ng vom 23. D ezemb er

1872:

« Art. 9.

Zur Führung des Staatshaushaltes wird

» nach Erfordernis eine Grundsteuer erhoben. Allfällige

» Abänderungen des Steuersystems kommen einzig der

» Landsgemeinde zu. Nichtkantonseinwohner werden in

» Bezug auf Besteuerung ihres im Kanton liegenden Be-

» sitzes den Einwohnern gleichgehalten. »

b) Reglement des Grossen Rats vom 29. No-

vember 1904 « betr. die Erhebung der Grund-

steuer nach dem sog. Kataster im Kanton

Appenzell I.-Rh. »

.

« Art. 1. Zur Führung des Staatshaushalts wird ge-

» mäss Art. 9 der Kantonsverfassung nach Erfordernis

I) eine Grundsteuer erhoben.

« Der Grosse Rat setzt alljährlich für das laufende

.» Rechnungsjahrvom Nutzen des vorangegangenen Jahres

i) den Steueransatz fest, welchem für den inneren Lf'-ndes-

» teil die dem Armleutsäckelamt zufliessende Armensteuer

»zugeschlagen wird. »

« Art. 2. Als Grundlage für die Steuererhebung gilt

» die amtliche Schatzung von allen im Kanton liegenden

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

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I} Immobilien : Heimaten, Weiden und Alpen. Häuser

I) und andere selbständige Gebäulichkeiten, sowie Wal-

t> dungen mit Grund und Boden, die nicht zu einer

»Heimat gehören, wie auch andere für sich bestehende

I) Grundstücke überhaupt. Zwei Dritteile der amtlichen

I} Schatzung fallen als sog. Kataster in die Steuerpflicht.»

c) Einführungsgese tz zum ZGB.

« Art. 1 63. Der Jahreszins für Forderungen, für die

) ein Grundstück zu Pfand gesetzt wird, darf nicht mehr

» als 5 % betragen.

« Die nach der Katasterschätzung angelegte und be-

I) zahlte Staatssteuer ist der Schuldner berechtigt, jedes-

» mal vom betr. Zins abzuziehen.

« Gegenteilige Vereinbarungen sind ungiltig: »

Eine den Abs. 2 und 3 der letzteren Bestimmung wört-

lich entsprechende Vorschrift war schon in Art. 17 des

durch das EG aufgehobenen Gesetzes über Verpfändung

der Liegenschaften (Zeddelgesetz) vom 27. April 1884

enthalten.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis,

von der abzugehen kein Grund vorliegt, sind F 0 r d e -

run gen m it Ein s chI u s s der g run d p fan d -

y ersic h erte n zum b ewe gli ehen Verm ögen

zu rechnen und als solches da zu versteuern, wo der In-

haber. Gläubiger, seinen Wohnsitz hat. Die Besteuerung

am Orte des Unterpfandes enthält einen gegen Art. 46.

Abs. 2 BV verslossenden Eingriff in die Steuerhoheit des

\Vohnsitzkantons. Ob die Steuer unmittelbar dem Grund-

pfandgläubiger aufgelegt oder ob sie vom Grundeigen-

tümer (Pfandschuldner) erhoben. diesem aber das Recht

eingeräumt wird, sie vom Gläubiger zurückzufordern.

bezw. mit dem Hypothekarzins zu verrechnen, kann

dabei keinen Unterschied ausmachen. Auch im letzteren

Falle erscheint als Steuerobjekt in Tat und Wahrheit

188

Staatsrecht.

nicht das Grundstück, sondern die darauf versicherte For-

derung und handelt es sich demnach, trotz abweichender

Bezeichnung durch das Gesetz, nicht um eine Grund-

sondern um eine Kapitalsteuer. Denn der wahre Steuer-

pfli~htige ist dabei nicht der Grundeigentümer, sondern

der KapitaIgläubiger, der die Steuer endgiltig zu tragen

hat, während der Grundeigentümer sie lediglich vor-

läufig, als Vertreter des Kapitalgläubigers in der Steuer-

entrichtung, für dessen Rechnung bezahlt. Die Erhebung

der Steuer beim Grundeigentümer unter Ermächtigung

desselben, sie mit dem Hypothekarzins zu verrechnen,

wie sie die innerrhodische Gesetzgebung vorsieht, läuft

demnach,

S 0 w e i t e s s ich u m H y pot h e k e n

zu Gunsten ausserkantonaler Gläubiger

h a n deI t, im Erfolge einfach auf eine Umgehung der

bundesrechtlichen Grundsätze in Bezug auf den Stener-

ort für grundpfandversicherte Forderungen hinaus. In

diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht

gegenüber analogen Bestimmungen anderer kantonaler

Gesetzgebungen SChOll früher wiederholt ausgesprochen

(vergl. AS IV S. 338 ff., S. 329 Erw. 2, VI S. 347 ff.).

Wenn der Regierungsrat von Appenzell I.-Rh. demgeger:.-

über geltend macht, dass es sich bei der Vorschrift des

Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB nicht um eine

Bestimmung steuerrechtlicher Natur, sondern um ein

dem Privatrechte angehörendes, rein internes Verhältnis

zwischen Grundpfandgläubiger und Schuldner handle, so

geht diese Auffassung augenscheinlich fehl. Das Recht des

Schuldners zur Verrechnung der Steuer mit dem Hypo-

thekarzinse kann nicht aus dem zwischen ihm und dem

Grundpfandgläubiger abgeschlossenen Darlehens- und

Verpfändungsvertrag hergeleitet werden, sondern hat

seine Grundlage ausschliesslich in der Bestimmung des

Gesetzes, die ihn ermächtigt, einen der hypothekarischen

Belastung des Grundstückes entsprechenden Teil der

Steuer auf den Grundpfandgläubiger abzuwälzen. Indem

der Schuldner davon Gebrauch macht, erhebt er nicht

Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25.

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einen privatrechtlichen Anspruch gegen den Gläubiger,

sondern fordert von ihm eine öffentlichrechtliche Lei-

stung, die Steuer, welche auf dem dem Gläubiger verhaf-

teten Wertteil des Grundstücks lastet. Dass ihm die Befug-

nis hiezu durch ein Gesetz im übrigen privatrechtlichen In-

halts verliehen wird, ist ohne Belang. Die Natur eines An-

spruchs bestimmt sich ausschliesslich nach seinem Inhalt,

nicht nach dem Zusammenhang, in dem er durch das

Gesetz geregelt wird. Ebenso erscheint unerheblich, dass

es sich dabei nur um eine Befugnis, nicht um eine Ver-

pflichtung des Schuldners handelt, da dadurch nichts

daran geändert wird, dass der Schuldner, wenn er diese

Befugnis ausübt, damit gegenüber dem Gläubiger nicht

eine privatrechtliehe, sondern eine öffentlichrechtliche

Forderung, den auf ihn übergegangenen Steueranspruch

des Staates, geltend macht. Gleiches gilt für das weitere

mehr nebensächliche Argument, dass das Abzugsrecht

im Zusammenhang mit der Festsetzung des MaximaI-

zinsfusses stehe, der mit Rücksicht auf dieses Recht auf

5 %, % % über dem üblichen, bestimmt worden sei.

Sollte dem wirklich so sein, so könnte dies höchstens

Anlass zu einer Revision der Bestimmungen über den

Ylaximalzinsfuss geben. Für die hier zu entscheidende

Frage, ob die in dem Abzugsrecht liegende Ueberwälzung

der Steuer auf die Inhaber der grundpfandversicherten

Forderungen mit Art. 46 Abs. 2 BV vereinbar sei, kommt

darauf nichts an.

2. -

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch, dass

das Recht des ausserkantonalen Hypothekargläubigers

sich wegen Verletzung der erwähnten Verfassungsnorm zu

beschweren, nicht vom Vorliegen einer ihm gegenüber

getroffenen Verfügung der Steuerbehörde abhängig

gemacht werden kann. Denn da sich der Staat für die

Entrichtung der Steuer ausschliesslich an den Grund-

eigentümer hält, wird eine solche nie ergehen. Zur An-

rufung des Bundesgerichts muss demnach, wenn nicht

schon die blosse Erklärung des Pfandschuldners, die

190

Staatsrecht.

Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden-

falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku-

tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs-

behörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung

des vollen Zinses abgevt'iesen, der Schuldner also bei

seiner Erklärung geschützt wird,' genügen, da diese Er-

klärung eben die Form ist, in der sich die Erhebung

des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht

und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig

vollziehen kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt

der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten

aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als 80 Fr. zu-

zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus-

setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach

gegeben.

3. -

Auch der vom Regierungsrat erhobene Ein-

wand der Verspätung hält nicht Stich. 'Wie aus Fakt. A

oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt unmittel-

bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant

an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine

Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er

in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen

Umständen hatte der Rekurrent,keinen Anlass, sich schon

auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin

zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be-

treibungsamt. wenn es die von ihm eingereichte Auf-

stel1ung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung

machen werde, und zuwarten. bis er einen solchen Be-

scheid erhielt. Geht man bievon aus, so erscheint aber

die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG, auch wenn man

von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten

betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf

alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs-

amtes vom 23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be-

schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als 60 Tage

verflossen sind.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom

Gerichtsstand. N0 26.

191

Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re-

kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus

dem Verwertungsergebnis lediglich 80 Fr. erhalten, der

Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldner als Rückerstat-

tung der von ihm entrichteten Steuer zukomm~n soll,

aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende

Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB) kann

heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,

weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge-

laufen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines

Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend

gemachten Zinsforderung aufgehoben.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

26. Urteil vom 29. April 1915

i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft

und Xreisgericht U'ri.

Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen

Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs

und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der

heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des

Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts-

stands in Strafsachen. -

Verletzung von Art. 58 BV durch

willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-

digkeitsregeln.

A. -

Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai

1857 bestimmt in den §§ 20 litt. a und 24: