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Staatsrecht.
Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden-
falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku-
tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs-
behörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung
des vollen Zinses abge"iesen, der Schuldner also bei
seiner Erklärung geschützt wird; genügen, da diese Er-
klärung eben die Form ist, in der sieh die Erh~bung
des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht
und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig
vollziehen kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt
der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten
aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als 80 Fr. zu-
zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus-
setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach
gegeben.
3. -
Auch der vom Regierungsrat erhobene Ein-
wand der Verspätung hält nicht Stich. Wie aus Fakt. A
oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt unmittel-
bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant
an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine
Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er
in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen
Umständen hatte der Rekurrent,keinen Anlass, sich schon
auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin
zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be-
treibungsamt, wenn es die von ihm eingereichte Auf-
stellung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung
machen werde, und zuwarten, bis er einen solchen Be-
scheid erhielt. Geht man hievon aus, so erscheint aber
die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG, auch wenn man
von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten
betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf
alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs-
amtes vom 23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be-
schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als 60 Tage
verflossen sind.
Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom
Gerichtsstand. N° 26.
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Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re-
kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus
dem Verwertungsergebnis lediglich 80 Fr. erhalten, der
Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldn8l' als Rückerstat-
tung der von ihm entrichteten Steuer zukomm~n soll,
aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende
Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB) kanu
heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,
weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge-
laufen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss
der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines
Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend
gemachten Zinsforderung aufgehoben.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
26. t1rteil vom 29. April 1915
i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft
und Xreisgericht t1ri.
Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen
Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs
und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der
heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des
Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts-
stands in Strafsachen. - Verletzung von Art. 58 BV durch
willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-
digkeitsregeln.
A. -
Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai
1857 bestimmt in den §§ 20 litt. a und 24:
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Staatsrecht.
« § 20 litt. a. Wenn eine ledige Mannsperson und
eine ledige Weibsperson sich in Unzucht vergehen, so
soll jeder Teil durch das Kreisgericht, vor welchem sie
sich persönlich zu stellen haben, im ersten und einfachen
Fall mit 30 Fr. nebst einem Zuspruch durch das Präsi-
dium bestraft werden. Ueberdies kann das Gericht die
Fehlbaren auf eine bestimmte Zeit in ihre Gemeinde ein-
grenzen, welche Strafe bei Ausländern in Landesverwei-
sung umzuwandeln ist.))
.
(C § 24. 'Venn eine ausserehelich schwangere Person,
ohne die Anzeige bei Behörde gemacht zu haben, nieder-
kommt, so ist sie wegen Verheimlichung der Schwanger-
schaft zu bestrafen. Die Strafe soll im einfachen Fall in
einer Busse von 20 bis 40 Fr. bestehen.)}
§ 24 bezog sich ursprünglich auf § 1 desselben Gesetzes,
der bestimmte:
.
«Jede nnehelich schwangere Person ist schuldig, die
Anzeige ihrer Schwangerschaft. sobald sie davon Kennt-
nis hat, dem Präsidenten des Kreisgerichts zu machen
oder durch jemand machen zu lassen. Auf eine solche
Anzeige hin oder wenn Gemeindevorsteher oder andere
Personen hierüber Anzeige erstatten, wird der Kreis-
gerichtspräsident die Geschwächte vorrufen, sie sowohl
über den Vater des unehelichen Kindes als über die Zeit
und die Umstände, allfällige Versprechungen usw. ein-
vernehmen und hierüber ein Protokoll führen. Er wird
so dann den Beschuldigten, wenn er sich im Lande be-
findet, ebenfalls vorrufen oder, sofern sich derselbe an
einem bekannten Orte ausser Landes aufhält, durch die
betreffende Behörde seines Aufenthaltsortes einverneh-
men lassen. . . . . »
Infolge des Inkraftretens des ZGB ist dann aber diese
letztere Bestimmung aufgehoben und durch nachstehende
Vorschrift des EG zum ZGB ersetzt worden:
«§ 49. Zur Wahrung der Interessen der ausserehelichen
Kinder hat der Kreisgerichtspräsident von jeder ausser-
ehelichen Schwangerschaft und das Zivilstandsamt von
Gerichtsstalld. N° 26.
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jeder ausserebelichell Geburt dem Gemeinderate Anzeige
zu machen (Art. 311 ZGB). Jede aussereheliche schwangere
Person hat daher die Anzeige ihrer Schwangerschaft, so-
bald sie davon Kennnis hat, spätestens aber mit Ende
des fünften Monats dem Präsidenten des Kreisgerichts
zu erstatten oder erstatten zu lassen. »
Dagegen gelten die § § 20 litt. a und 24 des Paterni-
tätsgesetzes gemäss § 182 Ziff. 2 des EG zum ZGB un-
verändert weiter.
Gestützt auf diese Bestimmungen wurde die heutige
Rekurrentin Agathe Aschwanden von Seelisberg in Adliswil
(Kantons Zürich), welche am 15. April 1914 in Adliswil
mit einem unehelichen Kinde niedergekommen war,
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf den
7. Dezember 1914 vor Kreisgericht Ud vorgeladen, um
sieh wegen Unzucht, begangen in Zürich mit ihrem
Schwängerer Melchior Lisibach von Inwil (Luzern) wohn-
haft in Eschenbach (gleichen Kantons), und Nichtanzeige
der Schwangerschaft zu verantworten. Agathe Asch-
wanden erschien zu dieser Verhandlung nicht, sondern
begnügte sich, durch schriftliche Eingabe ihres Anwalts
vom 5. Dezember an das Kreisgericht Uri die Zuständig-
keit des letztem zu bestreiten, da sie seit Jahren nicht
mehr im Kanton wohne, der Beischlaf nicht im Kanton
Uri, sondern in Zürich erfolgt und sie unter diesen Um-
ständen auch zur Schwangerschaftsanzeige in Uri nicht
verpflichtet gewesen sei.
Durch Kontumazialurteil vom 7. Dezember 1914 hat
sie darauf das Kreisgericht Uri in Anwendung der §§ 20
litt. a und 24 des Paternitätsgesetzes zu 30 Fr. plus 20 Fr.
= 50 Fr. Busse und 2 Fr. Gerichtsgeld verurteilt. Das
Urteil ist nicht motiviert. Doch ergibt sich aus den Akten
und ist nieht streitig, dass das Gericht seine Kompetenz
und die Anwendbarkeit der urnerischen Gesetze deshalb
als gegeben erachtete, weil die Angeschuldigte Urner
Bürgerin sei.
B. -
Gegen dieses Urteil hat Agathe Aschwandell die
AB 41
-
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Staatsrecht.
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Als Beschwerde-
gründe werden geltend gemacht Verletzung der Art. 4
und 58 BV und 32 KV (Garantie des verfassungsmässigen
Gerichtsstandes). Die Begründung der Beschwerde ist
soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen
ersichtlich.
C. -
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die aus
Auftrag des Kreisgerichts die Beschwerdeantwort er-
stattet hat, hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzu-
treten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Der
erstere Antrag wird darauf gestützt, dass die Rekurrentin
gegenüber dem angefochtenen Urteile die Purgation hätte
verlangen oder Kassationsbeschwerde beim Obergericht
hätte erheben können. Zur Sache selbst wird gegenüber
der Bestreitung der uinerischen Strafhoheit durch die
Rekurrentin ausgeführt: die BV garantiere weder einen
bestimmten Gerichtsstand in Strafsachen, noch enthalte
sie Vorschriften über den örtlichen Geltungsbereich der
kantonalen Strafgesetze. Die Kantone seien demnach in
der Gesetzgebung hierüber, die Fälle eines effektiven
Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtsbehörden ver-
schiedener Kantone vorbehalten, frei. Daraus, dass weder
das Paternitätsgesetz noch das -
in der Hauptsache
ungeschriebene -
allgemeine Strafrecht von Uri eine
Bestimmung enthielten, wonach auch die von Kantons-
bürgern ausser Kant~ns begangenen Handlungen oder
Unterlassungen bestraft würden, folge noch nicht, dass
dieselben auf dem Boden des strikten Territorialitäts-
prinzips stehen. Es dürfe im Gegenteil mit Grund behauptet
werden, dass der Kanton Uri stets am Heimatsprin~ip
festgehalten habe und seiner Zei t auch verschiedenen be-
züglichen Konkordaten und Staatsverträgen beigetreten
sei. Damit solle selbstverständlich nicht gesagt sein, dass
das letztere Prinzip ausschIiessIich und schrankenlos gelte.
Die Frage, inwieweit es zur Anwendung komme, müsse
bei jedem Delikt nach der Natur desselben besonders
Gerichtsstand. No 26.
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beantwortet werden. Wenn die urnerischen Gerichte von
diesem Gesichtspunkt aus dazu gelangt seien, die § § 20 litt. a
und 24 des Paternitätsgesetzes auch gegenüber ausser-
halb des Kantons wohnhaften Kantonsbürgern anzu-
wenden, so hätten sie sich damit in keiner Weise mit
der BV in Widerspruch gesetzt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundes-
gerichts gewährt Art. 58 BV nicht nur Schutz dagegen.
dass jemand vor ein besonderes, sonst nicht mit Juris-
diktionsgewalt ausgestattetes Ausnahmegericht gestellt
wird, sondern kann auch da angerufen werden, wo eine
Gerichtsstandsfrage eine ausnahmsweise, mit der ver-
fassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung dieser Dinge
nicht vereinbare Lösung gefunden hat, sei es dass ein
Gericht die Anhandnahme einer Sache verweigert, für
die es offenbar kompetent ist, sei es dass es sich einer
Angelegenheit bemächtigt, die nach den bestehenden
Zuständigkeitsvorschriften oder in Ermangelung solcher
nach den die Materie beherrschenden allgemein aner-
kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine
Zuständigkeitssphäre fallen kann (vergl. AS 23 I S. 537
E. 3, 33 I S. 314 E. 1 und die dort zitierten weiteren
Urleile). Mit einem Falle der letzteren Art hat man es
hier zu tun.
Wie nach den Akten feststeht, ist die Unzucht, derent-
wegen die Rekurrentin verfolgt wird, nicht im Kanton
Uri, sondern im Kanton Zürich begangen worden und
war die Rekurrentin seit Jahren nicht mehr in Uri wohn-
haft. Ihre Bestrafung im letzteren Kanton hätte daher
zur Voraussetzung, dass die Strafsanktionen der §§ 20
litt. a und 24 des urnerischen Paternitätsgesetzes sich
auch auf die ausserhalb des Kantons von Kantonsbürgern
verübte Unzucht bezw. die ausserhalb des Kantons woh-
nenden schwangeren Kantonsbürgerinnen bezögen. Nun
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Staatsrecht.
behauptet die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde-
antwort.mit Recht nicht etwa, dass das Paternitätsgesetz
selbst eme ausdrückliche dahingehende Vorschrift ent-
halte. Ebensowenig macht sie geltend, dass die urnerische
Rechtsübung -
nur um diese kann es sich hier handeln,
da der ~anton U~i von gewissen Spezialgesetzell abge-
se~en kem geschrIebenes Strafrecht besitzt -
allgemein
auf
de~ Boden des Heimats-(Natiollalitäts-)prinzips
s~ehe. VIelmehr erklärt sie selbst dessen Geltung im urne-
fischen Recht für eine beschränkte, beschränkt auf die-
jenigen Fälle, in denen besondere, aus der Natur der
betreffenden Handlung oder Unterlassung sich ergebende
Gründe für eine solche Ausdehnung des räumlichen
Geltungsbereichs der Strafnorm sprechen. Geht man
! •
,:levon aus,. so. ka~n abe: von der Anwendung des ge-
nannten PrmZIps IIll vorlIegenden Falle VOll vornehereill
nicht die Rede sein.
Indem § 20 litt. a des Paternitä~sgesetzes die Unzucht
zwischen ledigen Personen uuter Strafe stellt, bezweckl
er den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, die Aufrechl-
erhaltung der sittlichen Ordnung im Kan ton, die durch
den ausserehelichen Geschlechtsverkehr als gefährdet an-
gesehen wird. Es handelt sich also dabei um eine Straf-
norm, deren Anwendung ihrer Natur, der Art des dadurch
?eschützten Re~htsgutes nach notwendig die Begehung
Ull Kar,tollsgebIet voraussetzt, da durch dea ausserehe-
lichen Geschlechtsverkehr .ausserhalb des Kantons die
sittliche Ordnung im Kanton nicht gefährdet werden
kann. Dass dem so ist, ergibt sich auch daraus, dass das
Gesetz die Bestrafung beider an der Unzucht beteiligter
Personen verlangt. Denn es ist klar, dass diesem Grund-
satz .. bei.einem ausser dem Kantone vor sich gegangenen
unzuchtJgen Verkehr nur beschränkt, nämlich nur da
Hechnung getragen werden kann, wo beide Teile Kantons-
angehörige SiIld, während wenn der eine Teil kantous-
11 emd ist, seine Verfolgung im Kanton Uri von vorneherein
ausgeschlossen erscheint, wie denll auch das Kreisgericht
Gerichtsstand. No 26.
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hier aus dies~m Grunde tatsächlich nur die Rekurrentin
und nicht auch deren Schwängerer bestraft hat.
Ebenso steht die AnwEndung des § 24 des Paternitäts-
gesetzes auf Kantonsbürgerinnen ausserhalb des Kantons
mit dem Zwecke der durch die erwähnte Vorschrift
statuierten Anzeigepflicht, der nach dem nunmehr mass-
gebenden § 49 EG zum ZGB ausschliesslich der ist, durch
Vermittlung des Kreisgerichtspräsidenten den Gemeinde-
rat als Vormundschaftsbehörde zur Bestellung eines Bei-
stands für das uneheliche Kind im Sinne von Art. 311
ZGB zu veranlassen, in offenbarem W"iderspruch. Denn
die Anordnung einer solchen Beistandschaft ist nach
Art. 396 ZGB Sache der Vormundschaftsbehörde des
Wo h n si t z e s der unehelichen Mutter, nicht derjenigen
ihrer Heimat. Die Pflicht zur Anzeige der Schwanger-
schaft kann sich demnach nur auf die im Kanton wohn-
haften ausserehelich schwangeren Personen beziehen. Für
deren Erstreckung auf Kantonsbürgerinnen ausser dem
Kanion Uri fehlt es an jedem Motiv, weshalb dieselbe
unmöglich im Willen des Gesetzes gelegen haben kann.
Bei dieser Sachlage muss es als Willkür und Verstoss
gegen die aus Art. 58 BV abzuleitenden Grundsätze an-
gesehen werden, wenn die urnerischen Gerichte, ohne sich
dafür auf eine positive Gesetzesnorm stützen zu können,
ihre Kognition auch auf ausserhalb des Kantons be-
gangene Unzuchtsvergehen bezw. auf die Unterlassung
der Schwangerschaftsanzeige durch nicht im Kanton
wohnhafte Kantonsbürgerinnen ausdehnen. Da die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 BV
im Gegensatz zu derjenigen wegen Rechtsweigerung die
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht vor-
aussetzt, ist daher der Rekurs, ohne dass es des Eintre-
tens auf die bezüglichen formellen Einwendungen der
Rekursschrift bedürfte, gutzuheissen und der angefoch-
tene Entscheid in der Meinung aufzuheben, dass die
Rekurrentin wegen der in Frage stehenden Handlungen
bezw. Unterlassungen in Uri nicht bestraft werden darf.
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Staatsrecht.
Im übrigen könnte sich fragen. ob man zum nämlichen
Ergebnis nicht auch dann gelangen müsste, wenn die an-
gefochtene Ausdehnung der Strafhoheit über das Kantons-
gebiet hinaus durch das urnerische Recht positiv vorge-
sehen wäre. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in
seiner bisherigen Praxis davon ausgegangen ist, in kanto-
nalen Strafsachen werde der Gerichtsstand und der räum-
liche Geltungsbereich der Strafgesetze grundsätzlich aus-
schliesslich durch das kantonale Recht geregelt, und sich
demzufolge zu einer von letzterem abweichenden Bestim-
mung des Gerichtsstandes nur da als zuständig erklärt
hat, wo sich die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung
der kantonalen Strafhoheit aus dem Vorliegen eines
effektiven -
positiven oder negativen -
Kompetenz-
kOllffiktes zwischen den Behörden verschiedener Kantone
ergab. Indessen erscheint es doch zweifelhaft, ob diese Auf-
fassung dem \Vesen der Sache gerecht werde. Das bundes-
staatliche Verhältnis bedingt grundsätzlich eine Be-
schränkung der Souveränetät der Kantone nicht nur in
ihren Beziehungen zum Bunde, sondern auch unter sich
auf den Gebieten, die ihnen vom Bunde zur Regelung
überlassen sind, in dem Sinne, dass jeder Kanton bei
Ausübung seiner Hoheitsrechte auf die Hoheitsrechte der
anderen die gebührende Rücksicht zu nehmen hat. Es
liesse sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass
auch bei Ausübung der Strafhoheit die Kantone nur in-
soweit souverän seien, als sie dttdurch nicht in das bessere
Recht eines anderen Kantons eingreifen, und dass da,
wo ein solcher Eingriff in Frage steht, es Sache der all-
gemein zur Lösung derartiger Kollisionen eingesetzten In-
stanz, des Bundesgerichtes sei, den Kanton zu bestimmen,
dem die Verfolgung des betreffenden Delikts zukommt.
Djese Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiteu könnte
aber ihrerseits offenbar nur in dem Sinne erfolgen, dass
das Recht der Strafverfolgung in erster Linie dem Kan-
ton des Begehungsortes zugesprochen und die Strafhoheit
des Heimatskantons auf bestimmte Ausnahmefälle be-
,
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Gerichtsstand. N° 26.
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schränkt würde, wie dies denn auch das Bundesgesetz
über die interkantonale Auslieferung von 1852 für die
der Auslieferungspflicht unterstehenden Vergehen bereits
in gewissem Umfange (vergl. z. B. Art. 4 eben da) vorsieht.
Für jene weitere Umschreibung der Kompetenzen des
Bundesgerichts lässt sich auch anführen, dass das· Bun-
desgericht auf einem andern Gebiete, wo es sich ebenfalls
. um die Abgrenzung der kantonalen Hoheitsrechte han-
delt, bei der Doppelbesteuerung. die staatsrpchtliche Be-
schwerde nicht vom Nachweise eines effektiven Steuer-
konflikts, d. h. der gleichzeitigen Besteuerung durch zwei
Kantone, abhängig gemacht, sondern das Vorliegen eines
vi r tue 11 e n Konflikts, den durch die Besteuerung
seitens eines Kantons begangenen Eingriff in die Steuer-
hoheit eines andern Kantons, zur Beschwerdeführung
dnrch den betroffenen Privaten als genügend erklärt hat.
Die Frage einer analogen Revision der Praxis für die
Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiten kann indessen
hier ofTel: bleiben, weil zur Gutheissung des vorliegenden
Rekurses schon der ob~n erwähnte Gesichtspunkt will-
kürlicher Missachtung der kantonalen Zuständigkeits-
regeln ausreicht.
Dem~ach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit an-
gefochtene Urteil des Kreisgerichts Uri vom 7. Dezember
1914 aufgehoben.
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