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41_I_191

BGE 41 I 191

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Steuer vom Hypothekenzins abzuziehen, so doch jeden-

falls eine Verfügung der vom Gläubiger zwecks Exeku-

tion seiner Forderung angegangenen Vollstreckungs-

behörden, durch die er mit seinem Begehren auf Zahlung

des vollen Zinses abge"iesen, der Schuldner also bei

seiner Erklärung geschützt wird; genügen, da diese Er-

klärung eben die Form ist, in der sieh die Erh~bung

des Steueranspruchs gegenüber dem Gläubiger vollzieht

und nach der gesetzlichen Regelung der Materie einzig

vollziehen kann. Da eine solche Verfügung hier in Gestalt

der Weigerung des Betreibungsamts, dem Rekurrenten

aus dem Ergebnis der Verwertung mehr als 80 Fr. zu-

zuweisen, vorhanden ist, sind die formellen Voraus-

setzungen für die staatsrechtliche Beschwerde demnach

gegeben.

3. -

Auch der vom Regierungsrat erhobene Ein-

wand der Verspätung hält nicht Stich. Wie aus Fakt. A

oben hervorgeht, hat sich das Betreibungsamt unmittel-

bar im Anschluss an die erste erfolglos verlaufene Gant

an den Rekurrenten mit dem Ersuchen gewendet, seine

Zinsansprüche nochmals genau zu präzisieren, damit er

in seinen Rechten nicht verkürzt werde. Unter diesen

Umständen hatte der Rekurrent,keinen Anlass, sich schon

auf die Steigerungsbedingungen für jene erste Gant hin

zu beschweren, sondern durfte annehmen, dass das Be-

treibungsamt, wenn es die von ihm eingereichte Auf-

stellung seiner Forderungen -beanstande, ihm Mitteilung

machen werde, und zuwarten, bis er einen solchen Be-

scheid erhielt. Geht man hievon aus, so erscheint aber

die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG, auch wenn man

von dem seitens des Rekurrenten zunächst eingeleiteten

betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren absieht, auf

alle Fälle gewahrt, da seit dem Briefe des Betreibungs-

amtes vom 23. Februar 1915 bis zur Einreichung der Be-

schwerdeschrift, 13. April 1915, weniger als 60 Tage

verflossen sind.

Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass die vom

Gerichtsstand. N° 26.

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Betreibungsamt getroffene Verfügung, wonach der Re-

kurrent als Zins auf dem Schuldbrief von 2000 Fr. aus

dem Verwertungsergebnis lediglich 80 Fr. erhalten, der

Rest von 10 Fr. dagegen dem Schuldn8l' als Rückerstat-

tung der von ihm entrichteten Steuer zukomm~n soll,

aufgehoben wird. Das der Verfügung zu Grunde liegende

Gesetz selbst (Art. 163 Abs. 2 und 3 EG zum ZGB) kanu

heute nicht mehr angefochten und aufgehoben werden,

weil ihm gegenüber die Beschwerdefrist längst abge-

laufen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

der vom Betreibungsamt Appenzell verfügte Abzug eines

Betrages von 10 Fr. an der vom Rekurrenten geltend

gemachten Zinsforderung aufgehoben.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

26. t1rteil vom 29. April 1915

i. S. Aschwanden gegen Staatsanwaltschaft

und Xreisgericht t1ri.

Verurteilung einer Kantonc;bürgerin wegen in einem anderen

Kanton begangenen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs

und Unterlassung der Schwangerschaftsanzeige bei der

heimatlichen Behörde. Umfang der Kognitionsbefugnis des

Bundesgerichts hinsichtlich der Bestimmung des Gerichts-

stands in Strafsachen. - Verletzung von Art. 58 BV durch

willkürliche Missachtung der kantonalrechtlichen Zustän-

digkeitsregeln.

A. -

Das urnerische Paternitätsgesetz vom 3. Mai

1857 bestimmt in den §§ 20 litt. a und 24:

192

Staatsrecht.

« § 20 litt. a. Wenn eine ledige Mannsperson und

eine ledige Weibsperson sich in Unzucht vergehen, so

soll jeder Teil durch das Kreisgericht, vor welchem sie

sich persönlich zu stellen haben, im ersten und einfachen

Fall mit 30 Fr. nebst einem Zuspruch durch das Präsi-

dium bestraft werden. Ueberdies kann das Gericht die

Fehlbaren auf eine bestimmte Zeit in ihre Gemeinde ein-

grenzen, welche Strafe bei Ausländern in Landesverwei-

sung umzuwandeln ist.))

.

(C § 24. 'Venn eine ausserehelich schwangere Person,

ohne die Anzeige bei Behörde gemacht zu haben, nieder-

kommt, so ist sie wegen Verheimlichung der Schwanger-

schaft zu bestrafen. Die Strafe soll im einfachen Fall in

einer Busse von 20 bis 40 Fr. bestehen.)}

§ 24 bezog sich ursprünglich auf § 1 desselben Gesetzes,

der bestimmte:

.

«Jede nnehelich schwangere Person ist schuldig, die

Anzeige ihrer Schwangerschaft. sobald sie davon Kennt-

nis hat, dem Präsidenten des Kreisgerichts zu machen

oder durch jemand machen zu lassen. Auf eine solche

Anzeige hin oder wenn Gemeindevorsteher oder andere

Personen hierüber Anzeige erstatten, wird der Kreis-

gerichtspräsident die Geschwächte vorrufen, sie sowohl

über den Vater des unehelichen Kindes als über die Zeit

und die Umstände, allfällige Versprechungen usw. ein-

vernehmen und hierüber ein Protokoll führen. Er wird

so dann den Beschuldigten, wenn er sich im Lande be-

findet, ebenfalls vorrufen oder, sofern sich derselbe an

einem bekannten Orte ausser Landes aufhält, durch die

betreffende Behörde seines Aufenthaltsortes einverneh-

men lassen. . . . . »

Infolge des Inkraftretens des ZGB ist dann aber diese

letztere Bestimmung aufgehoben und durch nachstehende

Vorschrift des EG zum ZGB ersetzt worden:

«§ 49. Zur Wahrung der Interessen der ausserehelichen

Kinder hat der Kreisgerichtspräsident von jeder ausser-

ehelichen Schwangerschaft und das Zivilstandsamt von

Gerichtsstalld. N° 26.

193

jeder ausserebelichell Geburt dem Gemeinderate Anzeige

zu machen (Art. 311 ZGB). Jede aussereheliche schwangere

Person hat daher die Anzeige ihrer Schwangerschaft, so-

bald sie davon Kennnis hat, spätestens aber mit Ende

des fünften Monats dem Präsidenten des Kreisgerichts

zu erstatten oder erstatten zu lassen. »

Dagegen gelten die § § 20 litt. a und 24 des Paterni-

tätsgesetzes gemäss § 182 Ziff. 2 des EG zum ZGB un-

verändert weiter.

Gestützt auf diese Bestimmungen wurde die heutige

Rekurrentin Agathe Aschwanden von Seelisberg in Adliswil

(Kantons Zürich), welche am 15. April 1914 in Adliswil

mit einem unehelichen Kinde niedergekommen war,

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri auf den

7. Dezember 1914 vor Kreisgericht Ud vorgeladen, um

sieh wegen Unzucht, begangen in Zürich mit ihrem

Schwängerer Melchior Lisibach von Inwil (Luzern) wohn-

haft in Eschenbach (gleichen Kantons), und Nichtanzeige

der Schwangerschaft zu verantworten. Agathe Asch-

wanden erschien zu dieser Verhandlung nicht, sondern

begnügte sich, durch schriftliche Eingabe ihres Anwalts

vom 5. Dezember an das Kreisgericht Uri die Zuständig-

keit des letztem zu bestreiten, da sie seit Jahren nicht

mehr im Kanton wohne, der Beischlaf nicht im Kanton

Uri, sondern in Zürich erfolgt und sie unter diesen Um-

ständen auch zur Schwangerschaftsanzeige in Uri nicht

verpflichtet gewesen sei.

Durch Kontumazialurteil vom 7. Dezember 1914 hat

sie darauf das Kreisgericht Uri in Anwendung der §§ 20

litt. a und 24 des Paternitätsgesetzes zu 30 Fr. plus 20 Fr.

= 50 Fr. Busse und 2 Fr. Gerichtsgeld verurteilt. Das

Urteil ist nicht motiviert. Doch ergibt sich aus den Akten

und ist nieht streitig, dass das Gericht seine Kompetenz

und die Anwendbarkeit der urnerischen Gesetze deshalb

als gegeben erachtete, weil die Angeschuldigte Urner

Bürgerin sei.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Agathe Aschwandell die

AB 41

-

191:;

13

194

Staatsrecht.

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage, es aufzuheben. Als Beschwerde-

gründe werden geltend gemacht Verletzung der Art. 4

und 58 BV und 32 KV (Garantie des verfassungsmässigen

Gerichtsstandes). Die Begründung der Beschwerde ist

soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen

ersichtlich.

C. -

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, die aus

Auftrag des Kreisgerichts die Beschwerdeantwort er-

stattet hat, hat beantragt, auf den Rekurs nicht einzu-

treten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Der

erstere Antrag wird darauf gestützt, dass die Rekurrentin

gegenüber dem angefochtenen Urteile die Purgation hätte

verlangen oder Kassationsbeschwerde beim Obergericht

hätte erheben können. Zur Sache selbst wird gegenüber

der Bestreitung der uinerischen Strafhoheit durch die

Rekurrentin ausgeführt: die BV garantiere weder einen

bestimmten Gerichtsstand in Strafsachen, noch enthalte

sie Vorschriften über den örtlichen Geltungsbereich der

kantonalen Strafgesetze. Die Kantone seien demnach in

der Gesetzgebung hierüber, die Fälle eines effektiven

Kompetenzkonfliktes zwischen den Gerichtsbehörden ver-

schiedener Kantone vorbehalten, frei. Daraus, dass weder

das Paternitätsgesetz noch das -

in der Hauptsache

ungeschriebene -

allgemeine Strafrecht von Uri eine

Bestimmung enthielten, wonach auch die von Kantons-

bürgern ausser Kant~ns begangenen Handlungen oder

Unterlassungen bestraft würden, folge noch nicht, dass

dieselben auf dem Boden des strikten Territorialitäts-

prinzips stehen. Es dürfe im Gegenteil mit Grund behauptet

werden, dass der Kanton Uri stets am Heimatsprin~ip

festgehalten habe und seiner Zei t auch verschiedenen be-

züglichen Konkordaten und Staatsverträgen beigetreten

sei. Damit solle selbstverständlich nicht gesagt sein, dass

das letztere Prinzip ausschIiessIich und schrankenlos gelte.

Die Frage, inwieweit es zur Anwendung komme, müsse

bei jedem Delikt nach der Natur desselben besonders

Gerichtsstand. No 26.

195

beantwortet werden. Wenn die urnerischen Gerichte von

diesem Gesichtspunkt aus dazu gelangt seien, die § § 20 litt. a

und 24 des Paternitätsgesetzes auch gegenüber ausser-

halb des Kantons wohnhaften Kantonsbürgern anzu-

wenden, so hätten sie sich damit in keiner Weise mit

der BV in Widerspruch gesetzt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Gemäss feststehender Rechtsprechung des Bundes-

gerichts gewährt Art. 58 BV nicht nur Schutz dagegen.

dass jemand vor ein besonderes, sonst nicht mit Juris-

diktionsgewalt ausgestattetes Ausnahmegericht gestellt

wird, sondern kann auch da angerufen werden, wo eine

Gerichtsstandsfrage eine ausnahmsweise, mit der ver-

fassungsmässigen und gesetzlichen Ordnung dieser Dinge

nicht vereinbare Lösung gefunden hat, sei es dass ein

Gericht die Anhandnahme einer Sache verweigert, für

die es offenbar kompetent ist, sei es dass es sich einer

Angelegenheit bemächtigt, die nach den bestehenden

Zuständigkeitsvorschriften oder in Ermangelung solcher

nach den die Materie beherrschenden allgemein aner-

kannten Rechtsgrundsätzen schlechterdings nicht in seine

Zuständigkeitssphäre fallen kann (vergl. AS 23 I S. 537

E. 3, 33 I S. 314 E. 1 und die dort zitierten weiteren

Urleile). Mit einem Falle der letzteren Art hat man es

hier zu tun.

Wie nach den Akten feststeht, ist die Unzucht, derent-

wegen die Rekurrentin verfolgt wird, nicht im Kanton

Uri, sondern im Kanton Zürich begangen worden und

war die Rekurrentin seit Jahren nicht mehr in Uri wohn-

haft. Ihre Bestrafung im letzteren Kanton hätte daher

zur Voraussetzung, dass die Strafsanktionen der §§ 20

litt. a und 24 des urnerischen Paternitätsgesetzes sich

auch auf die ausserhalb des Kantons von Kantonsbürgern

verübte Unzucht bezw. die ausserhalb des Kantons woh-

nenden schwangeren Kantonsbürgerinnen bezögen. Nun

196

Staatsrecht.

behauptet die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde-

antwort.mit Recht nicht etwa, dass das Paternitätsgesetz

selbst eme ausdrückliche dahingehende Vorschrift ent-

halte. Ebensowenig macht sie geltend, dass die urnerische

Rechtsübung -

nur um diese kann es sich hier handeln,

da der ~anton U~i von gewissen Spezialgesetzell abge-

se~en kem geschrIebenes Strafrecht besitzt -

allgemein

auf

de~ Boden des Heimats-(Natiollalitäts-)prinzips

s~ehe. VIelmehr erklärt sie selbst dessen Geltung im urne-

fischen Recht für eine beschränkte, beschränkt auf die-

jenigen Fälle, in denen besondere, aus der Natur der

betreffenden Handlung oder Unterlassung sich ergebende

Gründe für eine solche Ausdehnung des räumlichen

Geltungsbereichs der Strafnorm sprechen. Geht man

! •

,:levon aus,. so. ka~n abe: von der Anwendung des ge-

nannten PrmZIps IIll vorlIegenden Falle VOll vornehereill

nicht die Rede sein.

Indem § 20 litt. a des Paternitä~sgesetzes die Unzucht

zwischen ledigen Personen uuter Strafe stellt, bezweckl

er den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, die Aufrechl-

erhaltung der sittlichen Ordnung im Kan ton, die durch

den ausserehelichen Geschlechtsverkehr als gefährdet an-

gesehen wird. Es handelt sich also dabei um eine Straf-

norm, deren Anwendung ihrer Natur, der Art des dadurch

?eschützten Re~htsgutes nach notwendig die Begehung

Ull Kar,tollsgebIet voraussetzt, da durch dea ausserehe-

lichen Geschlechtsverkehr .ausserhalb des Kantons die

sittliche Ordnung im Kanton nicht gefährdet werden

kann. Dass dem so ist, ergibt sich auch daraus, dass das

Gesetz die Bestrafung beider an der Unzucht beteiligter

Personen verlangt. Denn es ist klar, dass diesem Grund-

satz .. bei.einem ausser dem Kantone vor sich gegangenen

unzuchtJgen Verkehr nur beschränkt, nämlich nur da

Hechnung getragen werden kann, wo beide Teile Kantons-

angehörige SiIld, während wenn der eine Teil kantous-

11 emd ist, seine Verfolgung im Kanton Uri von vorneherein

ausgeschlossen erscheint, wie denll auch das Kreisgericht

Gerichtsstand. No 26.

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hier aus dies~m Grunde tatsächlich nur die Rekurrentin

und nicht auch deren Schwängerer bestraft hat.

Ebenso steht die AnwEndung des § 24 des Paternitäts-

gesetzes auf Kantonsbürgerinnen ausserhalb des Kantons

mit dem Zwecke der durch die erwähnte Vorschrift

statuierten Anzeigepflicht, der nach dem nunmehr mass-

gebenden § 49 EG zum ZGB ausschliesslich der ist, durch

Vermittlung des Kreisgerichtspräsidenten den Gemeinde-

rat als Vormundschaftsbehörde zur Bestellung eines Bei-

stands für das uneheliche Kind im Sinne von Art. 311

ZGB zu veranlassen, in offenbarem W"iderspruch. Denn

die Anordnung einer solchen Beistandschaft ist nach

Art. 396 ZGB Sache der Vormundschaftsbehörde des

Wo h n si t z e s der unehelichen Mutter, nicht derjenigen

ihrer Heimat. Die Pflicht zur Anzeige der Schwanger-

schaft kann sich demnach nur auf die im Kanton wohn-

haften ausserehelich schwangeren Personen beziehen. Für

deren Erstreckung auf Kantonsbürgerinnen ausser dem

Kanion Uri fehlt es an jedem Motiv, weshalb dieselbe

unmöglich im Willen des Gesetzes gelegen haben kann.

Bei dieser Sachlage muss es als Willkür und Verstoss

gegen die aus Art. 58 BV abzuleitenden Grundsätze an-

gesehen werden, wenn die urnerischen Gerichte, ohne sich

dafür auf eine positive Gesetzesnorm stützen zu können,

ihre Kognition auch auf ausserhalb des Kantons be-

gangene Unzuchtsvergehen bezw. auf die Unterlassung

der Schwangerschaftsanzeige durch nicht im Kanton

wohnhafte Kantonsbürgerinnen ausdehnen. Da die staats-

rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 58 BV

im Gegensatz zu derjenigen wegen Rechtsweigerung die

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht vor-

aussetzt, ist daher der Rekurs, ohne dass es des Eintre-

tens auf die bezüglichen formellen Einwendungen der

Rekursschrift bedürfte, gutzuheissen und der angefoch-

tene Entscheid in der Meinung aufzuheben, dass die

Rekurrentin wegen der in Frage stehenden Handlungen

bezw. Unterlassungen in Uri nicht bestraft werden darf.

198

Staatsrecht.

Im übrigen könnte sich fragen. ob man zum nämlichen

Ergebnis nicht auch dann gelangen müsste, wenn die an-

gefochtene Ausdehnung der Strafhoheit über das Kantons-

gebiet hinaus durch das urnerische Recht positiv vorge-

sehen wäre. Zwar ist richtig, dass das Bundesgericht in

seiner bisherigen Praxis davon ausgegangen ist, in kanto-

nalen Strafsachen werde der Gerichtsstand und der räum-

liche Geltungsbereich der Strafgesetze grundsätzlich aus-

schliesslich durch das kantonale Recht geregelt, und sich

demzufolge zu einer von letzterem abweichenden Bestim-

mung des Gerichtsstandes nur da als zuständig erklärt

hat, wo sich die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung

der kantonalen Strafhoheit aus dem Vorliegen eines

effektiven -

positiven oder negativen -

Kompetenz-

kOllffiktes zwischen den Behörden verschiedener Kantone

ergab. Indessen erscheint es doch zweifelhaft, ob diese Auf-

fassung dem \Vesen der Sache gerecht werde. Das bundes-

staatliche Verhältnis bedingt grundsätzlich eine Be-

schränkung der Souveränetät der Kantone nicht nur in

ihren Beziehungen zum Bunde, sondern auch unter sich

auf den Gebieten, die ihnen vom Bunde zur Regelung

überlassen sind, in dem Sinne, dass jeder Kanton bei

Ausübung seiner Hoheitsrechte auf die Hoheitsrechte der

anderen die gebührende Rücksicht zu nehmen hat. Es

liesse sich daher sehr wohl die Ansicht vertreten, dass

auch bei Ausübung der Strafhoheit die Kantone nur in-

soweit souverän seien, als sie dttdurch nicht in das bessere

Recht eines anderen Kantons eingreifen, und dass da,

wo ein solcher Eingriff in Frage steht, es Sache der all-

gemein zur Lösung derartiger Kollisionen eingesetzten In-

stanz, des Bundesgerichtes sei, den Kanton zu bestimmen,

dem die Verfolgung des betreffenden Delikts zukommt.

Djese Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiteu könnte

aber ihrerseits offenbar nur in dem Sinne erfolgen, dass

das Recht der Strafverfolgung in erster Linie dem Kan-

ton des Begehungsortes zugesprochen und die Strafhoheit

des Heimatskantons auf bestimmte Ausnahmefälle be-

,

1

Gerichtsstand. N° 26.

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schränkt würde, wie dies denn auch das Bundesgesetz

über die interkantonale Auslieferung von 1852 für die

der Auslieferungspflicht unterstehenden Vergehen bereits

in gewissem Umfange (vergl. z. B. Art. 4 eben da) vorsieht.

Für jene weitere Umschreibung der Kompetenzen des

Bundesgerichts lässt sich auch anführen, dass das· Bun-

desgericht auf einem andern Gebiete, wo es sich ebenfalls

. um die Abgrenzung der kantonalen Hoheitsrechte han-

delt, bei der Doppelbesteuerung. die staatsrpchtliche Be-

schwerde nicht vom Nachweise eines effektiven Steuer-

konflikts, d. h. der gleichzeitigen Besteuerung durch zwei

Kantone, abhängig gemacht, sondern das Vorliegen eines

vi r tue 11 e n Konflikts, den durch die Besteuerung

seitens eines Kantons begangenen Eingriff in die Steuer-

hoheit eines andern Kantons, zur Beschwerdeführung

dnrch den betroffenen Privaten als genügend erklärt hat.

Die Frage einer analogen Revision der Praxis für die

Abgrenzung der kantonalen Strafhoheiten kann indessen

hier ofTel: bleiben, weil zur Gutheissung des vorliegenden

Rekurses schon der ob~n erwähnte Gesichtspunkt will-

kürlicher Missachtung der kantonalen Zuständigkeits-

regeln ausreicht.

Dem~ach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und das damit an-

gefochtene Urteil des Kreisgerichts Uri vom 7. Dezember

1914 aufgehoben.

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