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Staatsrecht.
27 Urtan vom G. Mari 1915
i. S. Bosanthal gegen Betreibungsamt LinthaJ.
Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters im Sinne des
Art. 59 BV und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte durch
ein glarnerisches Rechtbot, das sich formell als prozessuale
vorsorgliche Verfügung, in Wirklichkeit aber als ver-
schleierter Arrest darstellt.
A. -
An einer betreibungsrechtlichen Steigerung vom
16. November 1914 schlug das Betreibungsamt Linthal
dem Rekurrenten L. Rosenthal, Liegenschaftsagent in
Zürich, eine Liegenschaft zu. Zum Zwecke der Zahlung
des Preises ersuchte der Rekurrent die Glarner Kantonal-
bank in Glarus, ihm einen Kredit von 10,000 Fr. zu ge-
währen und übergab ihr als Pfand für die aus dem Kredit
entstehende Forderung Werttitelim Betrage von 11,000 Fr.
Am 22. Dezember verlangte er jedoch die Rückgabe dieser
Titel, indem er auf den gewährten Kredit verzichtete.
Zugleich weigerte er sich, die ihm zugeschlagene Liegen-
schaft zu übernehmen, und stellte bei den Aufsichts-
behörden über Schuldbetreibung und· Konkurs das Be-
gehren um Aufhebung des Zuschlages. Dieses Begehren
wurde aber von der. Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kammer des Bundesgerichts am 11. Februar 1915 abge-
wiesen. Am 14. Januar 1915 hatte unterdessen das Be-
treibungsamt Linthal, nachdem es den Rekurrenten am
22. Dezember 1914 vergeblich ersucht hatte, die Kantonal-
bank zur Auszahlung des Darlehensbetrage~ an das Amt
zu ermächtigen, vom Zivilgerichtspräsidenten des Kan-
tons Glarus ein Rechtbot im Sinne der §§ 45 und 53 ff.
glarn. ZPO erwirkt. Dieses Rechtsbot hat folgenden
Inhalt:
« Das Betreibungsamt Linthal verbietet hierniet der
I) Glarner Kantonalbank in Glarus nach Landrechten,
}) das an L. Rosenthai in Zürich gegen faustpfandweise
}) Hinterlage von Obligationen im Nominalwerte von
Gerichtsstand. Ne 27.
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~ 11,000 Fr. laut Schuldschein vom 16. Dezember 1914
»gewährte Darleihen von 10,000 Fr., zu dessen Aus-
»zahlung an das rechtbotgeberische Betreibungsamt ge-
I) nannter L. Rosenthai die Rechtbotempfängerin ange-
l) wiesen hat, dem L. Rosenthai oder einem Dritten aus-
}) zuzahlen oder den L. Rosenthai davon zu entlasten
» und ihm die verpfändeten Obligationen herauszugeben,
» bis waltende Anstände erledigt sind. })
Hievon erhielt der Rekurrent am 25. Januar Kenntnis.
B. -
Er hat am 14. März 1915 gegen das Rechtbot
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-
griffen mit dem Antrage auf dessen Aufhebung.
Im Rekurse wird eine Verletzung des Art. 59 BV gel-
tend gemacht und ausgeführt: Das Rechtbot bedeute
eine verschleierte Verarrestierung von Vermögensstücken.
Es bezwecke die Sicherung einer persönlichen Ansprache
des Betreibungsamtes. Zudem bestehe diese Ansprache
noch gar nicht; denn das Betreibungsamt habe nach den
Steigerungsbedingungen und nach Art. 143 SchKG keinen
Anspruch auf Erfüllung gegen den Rekurrenten, und ob
es einen Schadenersatzanspruch haben werde, ergebe sich
erst bei der neuen Steigerung. Die bei der Kantonalbank
hinterlegten \Verttitel stünden sodann in keinem un-
mittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung
des Steigerungskaufes. Der Darlehensvertrag bestimme
nichts über die Verwendung des Geldes. Da die Glarner
Kantonalbank das Rechtbot empfangen habe, so könne
der Rekurrent dasselbe nicht einmal durch ordentliche
Klage angreifen; denn nach § 53 ZPO ~önne nur der
Empfünger eines Rechtbotes dessen Offnung durch
Klage verlangen. Die Kantonalbank aber stehe mit dem
Betreibungsamt unter einer Decke und habe an der
Öffnung des Rechtbotes kein Interesse.
C. -
Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Glarus
hat für sich und namens des Betreibungsamtes die Ab-
weisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausführungen
ist folgendes zu entnehmen: Es handle sich um eine er-
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laubte, rein prozessualische Massregel. Mit der Beschwerde
gegen die Steigerung sei ein Rechtsstreit anhängig ge-
macht worden. Die zur Zeit des Eintrittes der Rechts-
hängigkeit vorhandene Sachlage habe daher bis zur Er-
ledigung des Rechtsstreites unverändert bleiben müssen.
Das sagten auch die §§ 43 und 44 glarn. ZPO. Einen
wichtigen Bestandteil des damals vorhandenen Tat-
bestandes bilde riun die Hinterlegung der Wertschriften.
Diese Handlung habe die Erfüllung des Kaufvertrages
bezweckt und sei ähnlich einer Sicherstellung der Ver-
tragserfüllung, da sie denselben Erfolg wie eine soJche
gehabt habe. Der Aufrechterhaltung des erwähnten Tat-
bestandes habe das Rechtbot gedient, das nach Analogie
von § 45 ZPO in einem solchen Falle Anwendung finde.
Das Rechtbot sei II ach Erhebung der betreibullgs-
rechtlichen Beschwerde erwirkt worden. Nach einer seit
Jahrzehnten geübten Praxis habe der Rekurrent das
Rechtbot angreifen können, obwohl er nicht Rechtbot-
empfänger sei. Indessen sei dies Nebensache, da das
Rechtbot nur im Hinblick auf die vorhandenen Anstände
erteilt worden sei. \Vären diese zu Gunsten des Rekur-
renten erledigt, also der Zuschlag aufgehoben worden,
so hätte das Rechtbot keinen Rechtsgrund mehr gehabt.
Da aber die genannte Voraussetzung nicht eingetreten
sei, so habe sich gezeigt, dass das Rechtbot als prozes-
suale Massregel völlig berechtigt gewesen sei. Das Be-
treibungsamt sei berechtigt, die Erfüllung des Kauf-
vertrages zu verlangen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Wie sich aus den Schlussworten des Rechtbotes
und aus der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten
ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall formell um
ein Rechtbot im Sinne des § 45 glarn. ZPO, also um
eine vorsorgliche Verfügung des Richters, wodurch dem
Dritten, der das streitige Objekt besitzt, verboten wird,
Gerichtsstand. N° 27.
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sich seiner vor der Austragung des Streites zu entledigen
(vergi. FRITZSCHE, Rechtbot S. 32). Diese vorsorgliche
Verfügung ist im Hinblick auf den Streit zwischen dem
Betreibungsamt Linthal und dem Rekurrenten über die
Erfüllung des Steigerungskaufes erlassen worden. Sie
beruht nach ihrem Inhalt darauf, dass das Betreibungs-
amt geltend macht, die Kantonalbank sei auf Grund
einer Anweisung des Rekurrenten verpflichtet, den Dar-
lehensbetrag von 10,000 Fr. ihm, dem Amt, und nicht
dem Rekurrenten auszuzahlen. Hiebei kann nach der
Sachlage nur streitig sein, ob der Rekurrent dem Be-
treibungsamt gegenüber verpflichtet sei, zuzulassen, dass
die Kantonalbank diesem für seine Rechnung 10,000 Fr.
bezahle. Im Streite liegt somit nach dem Inhalt des
Rechtbotes eine persönliche Ansprache des Betreibungs-
amtes gegen den Rekurrenten im Sinne des Art. 59 BV.
Das Betreibungsamt behauptet nicht etwa, dass es Eigen-
tümer eines bei der Kantonalbank hinterlegten Geld-
betrages von 10,000 Fr. sei, oder dass ihm ein Pfand-
recht an den der Bank übergebenen Werttiteln zustehe.
Allerdings findet der erwähnte Anspruch in den Akt~n
nicht die geringste Stütze. Nach den Akten kann nur 111
Frage kommen ein Anspruch des Belreibungsamtes auf
Erfüllung des Steigerungskaufes, der mit dem Darlehens-
vertrag in keinem Zusammenhang steht, oder' ein An-
spruch auf Schadenersatz nach Art. 143 SchKG. Aber
auch wenn man einen von die sen Ansprüchen als
massgebend betrachten wollte, so handelte es ~ch trotz-
dem um persönliche Ansprachen. Ob das Betreibungsamt
verpflichtet sei, nach Art. 143 SchKG vorzugehen, oder
ob der Anspruch auf Erfüllung der Vollstreckung und
damit der Einklagung fähig sei, kann unter diesen Um-
ständen dahingestellt bleiben. Man hat es also jedenfalls
formE'l1 mit einer prozessualischen Handlung des glarne-
rischen Richters im Streite über eine persönliche An-
sprache des Betreibungsamtes gegen den Rekurrenten zu
tun. Da nun dieser unbestrittenermassen aufrechtstehend
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ist und in Zürich einen festen Wohnsitz hat, so verletzt
das Rechtbot die Garantie des Art. 59 BV, wonach der
Rekurrent für persönliche Ansprachen nur vor dem
Richter seines Wohnortes gesucht werden kann (vergl.
BGE 5 S. 308 Erw. 3).
Der Zivilgerichtspräsident behauptet nun allerdings,
das Rechtbot sei als eine im betreibungsrechtlichen Be-
schwerdeverfahren erlassene vorsorgliche Massregel zu
betrachten. Allein dies ist nicht richtig. Im Beschwerde-
verfahren handelte es sich lediglich um die Frage der
Gültigkeit dt's Zuschlages und keineswegs um die weitere
Frage, ob die Kantonalbank berechtigt und verpflichtet
sei, dem Betreibungsamt für Rechnung des Rekurrenten
10,000 Fr. auszubezahlen oder ob der Rekurrent über-
haupt zur Erfüllung des Steigerungskaufes oder zu Scha-
denersatz angehalten werden könne. Wäre die Behaup-
tung des Zivilgerichtspräsidenten richtig, so hätte ja auch
das Rechtbot mit der Erledigung der Beschwerde seine
Bedeutung verloren.
Ob der Rekurrent das Rechtbot nach § 53 Abs. 2 ZPO
durch Klage hätte anfechten können, kann dahingestellt
bleiben; denn mit der Beschwerde aus Art. 59 BV kann
nach feststehender Praxis im -allgemeipen jede richter-
liche Handlung angefochten werden ohne Rücksicht dar-
auf, in welchem Stadium sich der Prozess befindet.
2. -
Das Rechtbot verletzt aber nicht bloss die
Garantie des Wohnsitzrichters, sondern es ist auch als
verschleierter Arrest bundesrechtswidrig. Zwar kann sich
der Rekurrent in dieser Beziehung nicht auf Art. 59 BV
berufen; denn das dort aufgestellte Arrestverbot richtete
sich nur gegen die Anwendung der frühem kantonalen
Betreibungs- oder Arrestgesetze und hat daher mit der
Aufhebung dieser Gesetze und dem Inkrafttreten des
eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes jede Bedeu-
tung eingebüsst (vergl. BGE 40 I S. 495 H.). Dagegen
verletzt eine prozessualische, auf das kantonale Recht
gestützte Verfügung, die fich als verschleierter Arrest
Gerichtsstand. N° 27.
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darstellt, den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte, wie er in
Art. 2 der Ueberg.-Best. z. BV enthalten ist, weil ein
Arrest nur auf Grund der Art. 271 ff. SchKG zulässig
ist. Das Rechtbot bedeutet eine Beschlagnahme der bei
der Kantonalbank hinterlegten Werttitel oder allenfalls
der Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages
zum Zwecke der Sicherung der Zwangsvollstreckung für
eine Forderung des Betreibungsamtes. Diese Beschlag-
nahme hätte nur dann nicht die Natur eines Arrestes,
sondern einer prozessualischen vorsorglichen Verfügung
zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Zustandes
in Beziehung auf den Streitgegenstand im Sinne der
§§ 43 H. glarn. ZPO, wenn die Werttitel oder die Forde-
rung auf Zahlung von 10,000 Fr. Streitgegenstand wären,
wenn also das Betreibungsamt geltend machte, es habe
einen Anspruch auf Überlassung der Werttitel oder die
Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages stehe
i 11 III und nicht dem Rekurrenten zu, oder endlich, dieser
sei verpflichtet, der Kantonalbank die Anweisung zur
Auszahlung der Summe von 10,000 Fr. an das Betrei-
bungsamt zu geben (vergl. BGE 38 I N° 82). Nun hat
das Betreibungsamt nicht behauptet, dass es irgend-
welchen Anspruch auf die Werttitel habe. Erst vor
Bundesgericht scheint es eine solche Behauptung auf-
stellen zu wollen. Allein es wird in der Beschwerde·
bt,antwortung nicht deutlich gesagt, um was für einen
Anspruch es sich handle, sondern nur schwach ange-
deutet, dass etwas ähnliches wie eine Sicher stellung vor-
liege. Diese Behauptung kann nicht ernst genommen
werden, zrnnal da in den Akten jede Grundlage dafür
fehlt, dass der Rekurrent dem Betreibungsamt irgend-
welche Rechte an den Werttitelll habe einräumen wollell.
Weder im Rechtbot noch vor Bundesgericht hat das
Betreibungsamt sodaull geltend gemacht, dass der Re-
kurrent zu einer Anweisung an die Kantonalballk im
angegebenen Sinne verpflichtet sei; zudem geben die
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A~ten auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung
kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be-
hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank
gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages
von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten
h~e. Abe.r diese Behauptung kann nicht ernst gemeint
sem, ~a SIe im Widerspruch steht mit dem Inhalt des
SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten
vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade
den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Reeht-
b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten
me.hts en! decken, was darauf hinwiese, dass überhaupt
z~schen dem Rekurrenten und der Kantonalbank irgend
em Rechtsgeschäft zu Gunsten des Betreibungsamtes
vollzogen worden sei.-
Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter
Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE
3 S. 61, 9 S. 43).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-
b~~samt Linthal am 14. Januar 1915·vom Zivilgerichts-
prasIdenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot
aufgehoben.
Staatsverträge. N° 28.
V. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
28. Urteil vom 10. Juni 1916 i. S. Chatelain
gegen Ba.sella.ndschaftliche wtona.lba.nk.
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Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen eine Arrest-
nah me bei Verletzung eines Statsvertrages. -
Art. 1 des
Gerkhtsstandsvertrages mit Frankreich. -
Arrestnahme
für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten
Anspruch. -
Beim Fehlen eines eigentlichen .Wohnsitzes
des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch
dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die
Anwendbarkeit des Vertrages.
A. -
Der französische Staatsbürger Paul Chatelaill-
Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil
in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910
unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen
Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks-
bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging
später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.
Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage-
verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914
nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö-
sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune-
ville in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist
er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,
nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. LunevilIe
vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau
des Chatelain verblieb in Muttenz.
B. -
Am 13. März 1915 erwirkte die Basellandschaft-
liehe Kantonalbank beim Geriehtspräsidenten von Arles-
heim einen Arrest gegen Chatelain (C wohnhaft gewesen in
Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes~, für die ge-
nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-