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41_I_200

BGE 41 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-16 · Deutsch CH
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200

Staatsrecht.

27 Urtan vom G. Mari 1915

i. S. Bosanthal gegen Betreibungsamt LinthaJ.

Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters im Sinne des

Art. 59 BV und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft

des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte durch

ein glarnerisches Rechtbot, das sich formell als prozessuale

vorsorgliche Verfügung, in Wirklichkeit aber als ver-

schleierter Arrest darstellt.

A. -

An einer betreibungsrechtlichen Steigerung vom

16. November 1914 schlug das Betreibungsamt Linthal

dem Rekurrenten L. Rosenthal, Liegenschaftsagent in

Zürich, eine Liegenschaft zu. Zum Zwecke der Zahlung

des Preises ersuchte der Rekurrent die Glarner Kantonal-

bank in Glarus, ihm einen Kredit von 10,000 Fr. zu ge-

währen und übergab ihr als Pfand für die aus dem Kredit

entstehende Forderung Werttitelim Betrage von 11,000 Fr.

Am 22. Dezember verlangte er jedoch die Rückgabe dieser

Titel, indem er auf den gewährten Kredit verzichtete.

Zugleich weigerte er sich, die ihm zugeschlagene Liegen-

schaft zu übernehmen, und stellte bei den Aufsichts-

behörden über Schuldbetreibung und· Konkurs das Be-

gehren um Aufhebung des Zuschlages. Dieses Begehren

wurde aber von der. Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer des Bundesgerichts am 11. Februar 1915 abge-

wiesen. Am 14. Januar 1915 hatte unterdessen das Be-

treibungsamt Linthal, nachdem es den Rekurrenten am

22. Dezember 1914 vergeblich ersucht hatte, die Kantonal-

bank zur Auszahlung des Darlehensbetrage~ an das Amt

zu ermächtigen, vom Zivilgerichtspräsidenten des Kan-

tons Glarus ein Rechtbot im Sinne der §§ 45 und 53 ff.

glarn. ZPO erwirkt. Dieses Rechtsbot hat folgenden

Inhalt:

« Das Betreibungsamt Linthal verbietet hierniet der

I) Glarner Kantonalbank in Glarus nach Landrechten,

}) das an L. Rosenthai in Zürich gegen faustpfandweise

}) Hinterlage von Obligationen im Nominalwerte von

Gerichtsstand. Ne 27.

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~ 11,000 Fr. laut Schuldschein vom 16. Dezember 1914

»gewährte Darleihen von 10,000 Fr., zu dessen Aus-

»zahlung an das rechtbotgeberische Betreibungsamt ge-

I) nannter L. Rosenthai die Rechtbotempfängerin ange-

l) wiesen hat, dem L. Rosenthai oder einem Dritten aus-

}) zuzahlen oder den L. Rosenthai davon zu entlasten

» und ihm die verpfändeten Obligationen herauszugeben,

» bis waltende Anstände erledigt sind. })

Hievon erhielt der Rekurrent am 25. Januar Kenntnis.

B. -

Er hat am 14. März 1915 gegen das Rechtbot

den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-

griffen mit dem Antrage auf dessen Aufhebung.

Im Rekurse wird eine Verletzung des Art. 59 BV gel-

tend gemacht und ausgeführt: Das Rechtbot bedeute

eine verschleierte Verarrestierung von Vermögensstücken.

Es bezwecke die Sicherung einer persönlichen Ansprache

des Betreibungsamtes. Zudem bestehe diese Ansprache

noch gar nicht; denn das Betreibungsamt habe nach den

Steigerungsbedingungen und nach Art. 143 SchKG keinen

Anspruch auf Erfüllung gegen den Rekurrenten, und ob

es einen Schadenersatzanspruch haben werde, ergebe sich

erst bei der neuen Steigerung. Die bei der Kantonalbank

hinterlegten \Verttitel stünden sodann in keinem un-

mittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung

des Steigerungskaufes. Der Darlehensvertrag bestimme

nichts über die Verwendung des Geldes. Da die Glarner

Kantonalbank das Rechtbot empfangen habe, so könne

der Rekurrent dasselbe nicht einmal durch ordentliche

Klage angreifen; denn nach § 53 ZPO ~önne nur der

Empfünger eines Rechtbotes dessen Offnung durch

Klage verlangen. Die Kantonalbank aber stehe mit dem

Betreibungsamt unter einer Decke und habe an der

Öffnung des Rechtbotes kein Interesse.

C. -

Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Glarus

hat für sich und namens des Betreibungsamtes die Ab-

weisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausführungen

ist folgendes zu entnehmen: Es handle sich um eine er-

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Staatsrecht.

laubte, rein prozessualische Massregel. Mit der Beschwerde

gegen die Steigerung sei ein Rechtsstreit anhängig ge-

macht worden. Die zur Zeit des Eintrittes der Rechts-

hängigkeit vorhandene Sachlage habe daher bis zur Er-

ledigung des Rechtsstreites unverändert bleiben müssen.

Das sagten auch die §§ 43 und 44 glarn. ZPO. Einen

wichtigen Bestandteil des damals vorhandenen Tat-

bestandes bilde riun die Hinterlegung der Wertschriften.

Diese Handlung habe die Erfüllung des Kaufvertrages

bezweckt und sei ähnlich einer Sicherstellung der Ver-

tragserfüllung, da sie denselben Erfolg wie eine soJche

gehabt habe. Der Aufrechterhaltung des erwähnten Tat-

bestandes habe das Rechtbot gedient, das nach Analogie

von § 45 ZPO in einem solchen Falle Anwendung finde.

Das Rechtbot sei II ach Erhebung der betreibullgs-

rechtlichen Beschwerde erwirkt worden. Nach einer seit

Jahrzehnten geübten Praxis habe der Rekurrent das

Rechtbot angreifen können, obwohl er nicht Rechtbot-

empfänger sei. Indessen sei dies Nebensache, da das

Rechtbot nur im Hinblick auf die vorhandenen Anstände

erteilt worden sei. \Vären diese zu Gunsten des Rekur-

renten erledigt, also der Zuschlag aufgehoben worden,

so hätte das Rechtbot keinen Rechtsgrund mehr gehabt.

Da aber die genannte Voraussetzung nicht eingetreten

sei, so habe sich gezeigt, dass das Rechtbot als prozes-

suale Massregel völlig berechtigt gewesen sei. Das Be-

treibungsamt sei berechtigt, die Erfüllung des Kauf-

vertrages zu verlangen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Wie sich aus den Schlussworten des Rechtbotes

und aus der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten

ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall formell um

ein Rechtbot im Sinne des § 45 glarn. ZPO, also um

eine vorsorgliche Verfügung des Richters, wodurch dem

Dritten, der das streitige Objekt besitzt, verboten wird,

Gerichtsstand. N° 27.

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sich seiner vor der Austragung des Streites zu entledigen

(vergi. FRITZSCHE, Rechtbot S. 32). Diese vorsorgliche

Verfügung ist im Hinblick auf den Streit zwischen dem

Betreibungsamt Linthal und dem Rekurrenten über die

Erfüllung des Steigerungskaufes erlassen worden. Sie

beruht nach ihrem Inhalt darauf, dass das Betreibungs-

amt geltend macht, die Kantonalbank sei auf Grund

einer Anweisung des Rekurrenten verpflichtet, den Dar-

lehensbetrag von 10,000 Fr. ihm, dem Amt, und nicht

dem Rekurrenten auszuzahlen. Hiebei kann nach der

Sachlage nur streitig sein, ob der Rekurrent dem Be-

treibungsamt gegenüber verpflichtet sei, zuzulassen, dass

die Kantonalbank diesem für seine Rechnung 10,000 Fr.

bezahle. Im Streite liegt somit nach dem Inhalt des

Rechtbotes eine persönliche Ansprache des Betreibungs-

amtes gegen den Rekurrenten im Sinne des Art. 59 BV.

Das Betreibungsamt behauptet nicht etwa, dass es Eigen-

tümer eines bei der Kantonalbank hinterlegten Geld-

betrages von 10,000 Fr. sei, oder dass ihm ein Pfand-

recht an den der Bank übergebenen Werttiteln zustehe.

Allerdings findet der erwähnte Anspruch in den Akt~n

nicht die geringste Stütze. Nach den Akten kann nur 111

Frage kommen ein Anspruch des Belreibungsamtes auf

Erfüllung des Steigerungskaufes, der mit dem Darlehens-

vertrag in keinem Zusammenhang steht, oder' ein An-

spruch auf Schadenersatz nach Art. 143 SchKG. Aber

auch wenn man einen von die sen Ansprüchen als

massgebend betrachten wollte, so handelte es ~ch trotz-

dem um persönliche Ansprachen. Ob das Betreibungsamt

verpflichtet sei, nach Art. 143 SchKG vorzugehen, oder

ob der Anspruch auf Erfüllung der Vollstreckung und

damit der Einklagung fähig sei, kann unter diesen Um-

ständen dahingestellt bleiben. Man hat es also jedenfalls

formE'l1 mit einer prozessualischen Handlung des glarne-

rischen Richters im Streite über eine persönliche An-

sprache des Betreibungsamtes gegen den Rekurrenten zu

tun. Da nun dieser unbestrittenermassen aufrechtstehend

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Staatsrecht.

ist und in Zürich einen festen Wohnsitz hat, so verletzt

das Rechtbot die Garantie des Art. 59 BV, wonach der

Rekurrent für persönliche Ansprachen nur vor dem

Richter seines Wohnortes gesucht werden kann (vergl.

BGE 5 S. 308 Erw. 3).

Der Zivilgerichtspräsident behauptet nun allerdings,

das Rechtbot sei als eine im betreibungsrechtlichen Be-

schwerdeverfahren erlassene vorsorgliche Massregel zu

betrachten. Allein dies ist nicht richtig. Im Beschwerde-

verfahren handelte es sich lediglich um die Frage der

Gültigkeit dt's Zuschlages und keineswegs um die weitere

Frage, ob die Kantonalbank berechtigt und verpflichtet

sei, dem Betreibungsamt für Rechnung des Rekurrenten

10,000 Fr. auszubezahlen oder ob der Rekurrent über-

haupt zur Erfüllung des Steigerungskaufes oder zu Scha-

denersatz angehalten werden könne. Wäre die Behaup-

tung des Zivilgerichtspräsidenten richtig, so hätte ja auch

das Rechtbot mit der Erledigung der Beschwerde seine

Bedeutung verloren.

Ob der Rekurrent das Rechtbot nach § 53 Abs. 2 ZPO

durch Klage hätte anfechten können, kann dahingestellt

bleiben; denn mit der Beschwerde aus Art. 59 BV kann

nach feststehender Praxis im -allgemeipen jede richter-

liche Handlung angefochten werden ohne Rücksicht dar-

auf, in welchem Stadium sich der Prozess befindet.

2. -

Das Rechtbot verletzt aber nicht bloss die

Garantie des Wohnsitzrichters, sondern es ist auch als

verschleierter Arrest bundesrechtswidrig. Zwar kann sich

der Rekurrent in dieser Beziehung nicht auf Art. 59 BV

berufen; denn das dort aufgestellte Arrestverbot richtete

sich nur gegen die Anwendung der frühem kantonalen

Betreibungs- oder Arrestgesetze und hat daher mit der

Aufhebung dieser Gesetze und dem Inkrafttreten des

eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes jede Bedeu-

tung eingebüsst (vergl. BGE 40 I S. 495 H.). Dagegen

verletzt eine prozessualische, auf das kantonale Recht

gestützte Verfügung, die fich als verschleierter Arrest

Gerichtsstand. N° 27.

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darstellt, den Grundsatz der derogatorischen Kraft des

Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte, wie er in

Art. 2 der Ueberg.-Best. z. BV enthalten ist, weil ein

Arrest nur auf Grund der Art. 271 ff. SchKG zulässig

ist. Das Rechtbot bedeutet eine Beschlagnahme der bei

der Kantonalbank hinterlegten Werttitel oder allenfalls

der Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages

zum Zwecke der Sicherung der Zwangsvollstreckung für

eine Forderung des Betreibungsamtes. Diese Beschlag-

nahme hätte nur dann nicht die Natur eines Arrestes,

sondern einer prozessualischen vorsorglichen Verfügung

zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Zustandes

in Beziehung auf den Streitgegenstand im Sinne der

§§ 43 H. glarn. ZPO, wenn die Werttitel oder die Forde-

rung auf Zahlung von 10,000 Fr. Streitgegenstand wären,

wenn also das Betreibungsamt geltend machte, es habe

einen Anspruch auf Überlassung der Werttitel oder die

Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages stehe

i 11 III und nicht dem Rekurrenten zu, oder endlich, dieser

sei verpflichtet, der Kantonalbank die Anweisung zur

Auszahlung der Summe von 10,000 Fr. an das Betrei-

bungsamt zu geben (vergl. BGE 38 I N° 82). Nun hat

das Betreibungsamt nicht behauptet, dass es irgend-

welchen Anspruch auf die Werttitel habe. Erst vor

Bundesgericht scheint es eine solche Behauptung auf-

stellen zu wollen. Allein es wird in der Beschwerde·

bt,antwortung nicht deutlich gesagt, um was für einen

Anspruch es sich handle, sondern nur schwach ange-

deutet, dass etwas ähnliches wie eine Sicher stellung vor-

liege. Diese Behauptung kann nicht ernst genommen

werden, zrnnal da in den Akten jede Grundlage dafür

fehlt, dass der Rekurrent dem Betreibungsamt irgend-

welche Rechte an den Werttitelll habe einräumen wollell.

Weder im Rechtbot noch vor Bundesgericht hat das

Betreibungsamt sodaull geltend gemacht, dass der Re-

kurrent zu einer Anweisung an die Kantonalballk im

angegebenen Sinne verpflichtet sei; zudem geben die

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Staatsrecht.

A~ten auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung

kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be-

hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank

gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages

von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten

h~e. Abe.r diese Behauptung kann nicht ernst gemeint

sem, ~a SIe im Widerspruch steht mit dem Inhalt des

SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten

vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade

den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Reeht-

b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten

me.hts en! decken, was darauf hinwiese, dass überhaupt

z~schen dem Rekurrenten und der Kantonalbank irgend

em Rechtsgeschäft zu Gunsten des Betreibungsamtes

vollzogen worden sei.-

Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter

Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE

3 S. 61, 9 S. 43).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei-

b~~samt Linthal am 14. Januar 1915·vom Zivilgerichts-

prasIdenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot

aufgehoben.

Staatsverträge. N° 28.

V. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

28. Urteil vom 10. Juni 1916 i. S. Chatelain

gegen Ba.sella.ndschaftliche wtona.lba.nk.

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Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen eine Arrest-

nah me bei Verletzung eines Statsvertrages. -

Art. 1 des

Gerkhtsstandsvertrages mit Frankreich. -

Arrestnahme

für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten

Anspruch. -

Beim Fehlen eines eigentlichen .Wohnsitzes

des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch

dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die

Anwendbarkeit des Vertrages.

A. -

Der französische Staatsbürger Paul Chatelaill-

Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil

in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910

unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen

Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks-

bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging

später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über.

Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage-

verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914

nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö-

sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune-

ville in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist

er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber,

nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. LunevilIe

vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau

des Chatelain verblieb in Muttenz.

B. -

Am 13. März 1915 erwirkte die Basellandschaft-

liehe Kantonalbank beim Geriehtspräsidenten von Arles-

heim einen Arrest gegen Chatelain (C wohnhaft gewesen in

Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes~, für die ge-

nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-