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200 Staatsrecht. 27 Urtan vom G. Mari 1915
i. S. Bosanthal gegen Betreibungsamt LinthaJ. Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters im Sinne des Art. 59 BV und des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte durch ein glarnerisches Rechtbot, das sich formell als prozessuale vorsorgliche Verfügung, in Wirklichkeit aber als ver- schleierter Arrest darstellt. A. - An einer betreibungsrechtlichen Steigerung vom
16. November 1914 schlug das Betreibungsamt Linthal dem Rekurrenten L. Rosenthal, Liegenschaftsagent in Zürich, eine Liegenschaft zu. Zum Zwecke der Zahlung des Preises ersuchte der Rekurrent die Glarner Kantonal- bank in Glarus, ihm einen Kredit von 10,000 Fr. zu ge- währen und übergab ihr als Pfand für die aus dem Kredit entstehende Forderung Werttitelim Betrage von 11,000 Fr. Am 22. Dezember verlangte er jedoch die Rückgabe dieser Titel, indem er auf den gewährten Kredit verzichtete. Zugleich weigerte er sich, die ihm zugeschlagene Liegen- schaft zu übernehmen, und stellte bei den Aufsichts- behörden über Schuldbetreibung und· Konkurs das Be- gehren um Aufhebung des Zuschlages. Dieses Begehren wurde aber von der. Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer des Bundesgerichts am 11. Februar 1915 abge- wiesen. Am 14. Januar 1915 hatte unterdessen das Be- treibungsamt Linthal, nachdem es den Rekurrenten am
22. Dezember 1914 vergeblich ersucht hatte, die Kantonal- bank zur Auszahlung des Darlehensbetrage~ an das Amt zu ermächtigen, vom Zivilgerichtspräsidenten des Kan- tons Glarus ein Rechtbot im Sinne der §§ 45 und 53 ff. glarn. ZPO erwirkt. Dieses Rechtsbot hat folgenden Inhalt: « Das Betreibungsamt Linthal verbietet hierniet der I) Glarner Kantonalbank in Glarus nach Landrechten, }) das an L. Rosenthai in Zürich gegen faustpfandweise }) Hinterlage von Obligationen im Nominalwerte von Gerichtsstand. Ne 27. 201 ~ 11,000 Fr. laut Schuldschein vom 16. Dezember 1914 »gewährte Darleihen von 10,000 Fr., zu dessen Aus- »zahlung an das rechtbotgeberische Betreibungsamt ge- I) nannter L. Rosenthai die Rechtbotempfängerin ange-
l) wiesen hat, dem L. Rosenthai oder einem Dritten aus- }) zuzahlen oder den L. Rosenthai davon zu entlasten » und ihm die verpfändeten Obligationen herauszugeben, » bis waltende Anstände erledigt sind. }) Hievon erhielt der Rekurrent am 25. Januar Kenntnis. B. - Er hat am 14. März 1915 gegen das Rechtbot den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er- griffen mit dem Antrage auf dessen Aufhebung. Im Rekurse wird eine Verletzung des Art. 59 BV gel- tend gemacht und ausgeführt: Das Rechtbot bedeute eine verschleierte Verarrestierung von Vermögensstücken. Es bezwecke die Sicherung einer persönlichen Ansprache des Betreibungsamtes. Zudem bestehe diese Ansprache noch gar nicht; denn das Betreibungsamt habe nach den Steigerungsbedingungen und nach Art. 143 SchKG keinen Anspruch auf Erfüllung gegen den Rekurrenten, und ob es einen Schadenersatzanspruch haben werde, ergebe sich erst bei der neuen Steigerung. Die bei der Kantonalbank hinterlegten \Verttitel stünden sodann in keinem un- mittelbaren Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Steigerungskaufes. Der Darlehensvertrag bestimme nichts über die Verwendung des Geldes. Da die Glarner Kantonalbank das Rechtbot empfangen habe, so könne der Rekurrent dasselbe nicht einmal durch ordentliche Klage angreifen; denn nach § 53 ZPO ~önne nur der Empfünger eines Rechtbotes dessen Offnung durch Klage verlangen. Die Kantonalbank aber stehe mit dem Betreibungsamt unter einer Decke und habe an der Öffnung des Rechtbotes kein Interesse. C. - Der Zivilgerichtspräsident des Kantons Glarus hat für sich und namens des Betreibungsamtes die Ab- weisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu entnehmen: Es handle sich um eine er- 202 Staatsrecht. laubte, rein prozessualische Massregel. Mit der Beschwerde gegen die Steigerung sei ein Rechtsstreit anhängig ge- macht worden. Die zur Zeit des Eintrittes der Rechts- hängigkeit vorhandene Sachlage habe daher bis zur Er- ledigung des Rechtsstreites unverändert bleiben müssen. Das sagten auch die §§ 43 und 44 glarn. ZPO. Einen wichtigen Bestandteil des damals vorhandenen Tat- bestandes bilde riun die Hinterlegung der Wertschriften. Diese Handlung habe die Erfüllung des Kaufvertrages bezweckt und sei ähnlich einer Sicherstellung der Ver- tragserfüllung, da sie denselben Erfolg wie eine soJche gehabt habe. Der Aufrechterhaltung des erwähnten Tat- bestandes habe das Rechtbot gedient, das nach Analogie von § 45 ZPO in einem solchen Falle Anwendung finde. Das Rechtbot sei II ach Erhebung der betreibullgs- rechtlichen Beschwerde erwirkt worden. Nach einer seit Jahrzehnten geübten Praxis habe der Rekurrent das Rechtbot angreifen können, obwohl er nicht Rechtbot- empfänger sei. Indessen sei dies Nebensache, da das Rechtbot nur im Hinblick auf die vorhandenen Anstände erteilt worden sei. \Vären diese zu Gunsten des Rekur- renten erledigt, also der Zuschlag aufgehoben worden, so hätte das Rechtbot keinen Rechtsgrund mehr gehabt. Da aber die genannte Voraussetzung nicht eingetreten sei, so habe sich gezeigt, dass das Rechtbot als prozes- suale Massregel völlig berechtigt gewesen sei. Das Be- treibungsamt sei berechtigt, die Erfüllung des Kauf- vertrages zu verlangen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Wie sich aus den Schlussworten des Rechtbotes und aus der Vernehmlassung des Zivilgerichtspräsidenten ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall formell um ein Rechtbot im Sinne des § 45 glarn. ZPO, also um eine vorsorgliche Verfügung des Richters, wodurch dem Dritten, der das streitige Objekt besitzt, verboten wird, Gerichtsstand. N° 27. 203 sich seiner vor der Austragung des Streites zu entledigen (vergi. FRITZSCHE, Rechtbot S. 32). Diese vorsorgliche Verfügung ist im Hinblick auf den Streit zwischen dem Betreibungsamt Linthal und dem Rekurrenten über die Erfüllung des Steigerungskaufes erlassen worden. Sie beruht nach ihrem Inhalt darauf, dass das Betreibungs- amt geltend macht, die Kantonalbank sei auf Grund einer Anweisung des Rekurrenten verpflichtet, den Dar- lehensbetrag von 10,000 Fr. ihm, dem Amt, und nicht dem Rekurrenten auszuzahlen. Hiebei kann nach der Sachlage nur streitig sein, ob der Rekurrent dem Be- treibungsamt gegenüber verpflichtet sei, zuzulassen, dass die Kantonalbank diesem für seine Rechnung 10,000 Fr. bezahle. Im Streite liegt somit nach dem Inhalt des Rechtbotes eine persönliche Ansprache des Betreibungs- amtes gegen den Rekurrenten im Sinne des Art. 59 BV. Das Betreibungsamt behauptet nicht etwa, dass es Eigen- tümer eines bei der Kantonalbank hinterlegten Geld- betrages von 10,000 Fr. sei, oder dass ihm ein Pfand- recht an den der Bank übergebenen Werttiteln zustehe. Allerdings findet der erwähnte Anspruch in den Akt~n nicht die geringste Stütze. Nach den Akten kann nur 111 Frage kommen ein Anspruch des Belreibungsamtes auf Erfüllung des Steigerungskaufes, der mit dem Darlehens- vertrag in keinem Zusammenhang steht, oder' ein An- spruch auf Schadenersatz nach Art. 143 SchKG. Aber auch wenn man einen von die sen Ansprüchen als massgebend betrachten wollte, so handelte es ~ch trotz- dem um persönliche Ansprachen. Ob das Betreibungsamt verpflichtet sei, nach Art. 143 SchKG vorzugehen, oder ob der Anspruch auf Erfüllung der Vollstreckung und damit der Einklagung fähig sei, kann unter diesen Um- ständen dahingestellt bleiben. Man hat es also jedenfalls formE'l1 mit einer prozessualischen Handlung des glarne- rischen Richters im Streite über eine persönliche An- sprache des Betreibungsamtes gegen den Rekurrenten zu tun. Da nun dieser unbestrittenermassen aufrechtstehend 204 Staatsrecht. ist und in Zürich einen festen Wohnsitz hat, so verletzt das Rechtbot die Garantie des Art. 59 BV, wonach der Rekurrent für persönliche Ansprachen nur vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden kann (vergl. BGE 5 S. 308 Erw. 3). Der Zivilgerichtspräsident behauptet nun allerdings, das Rechtbot sei als eine im betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahren erlassene vorsorgliche Massregel zu betrachten. Allein dies ist nicht richtig. Im Beschwerde- verfahren handelte es sich lediglich um die Frage der Gültigkeit dt's Zuschlages und keineswegs um die weitere Frage, ob die Kantonalbank berechtigt und verpflichtet sei, dem Betreibungsamt für Rechnung des Rekurrenten 10,000 Fr. auszubezahlen oder ob der Rekurrent über- haupt zur Erfüllung des Steigerungskaufes oder zu Scha- denersatz angehalten werden könne. Wäre die Behaup- tung des Zivilgerichtspräsidenten richtig, so hätte ja auch das Rechtbot mit der Erledigung der Beschwerde seine Bedeutung verloren. Ob der Rekurrent das Rechtbot nach § 53 Abs. 2 ZPO durch Klage hätte anfechten können, kann dahingestellt bleiben; denn mit der Beschwerde aus Art. 59 BV kann nach feststehender Praxis im -allgemeipen jede richter- liche Handlung angefochten werden ohne Rücksicht dar- auf, in welchem Stadium sich der Prozess befindet.
2. - Das Rechtbot verletzt aber nicht bloss die Garantie des Wohnsitzrichters, sondern es ist auch als verschleierter Arrest bundesrechtswidrig. Zwar kann sich der Rekurrent in dieser Beziehung nicht auf Art. 59 BV berufen; denn das dort aufgestellte Arrestverbot richtete sich nur gegen die Anwendung der frühem kantonalen Betreibungs- oder Arrestgesetze und hat daher mit der Aufhebung dieser Gesetze und dem Inkrafttreten des eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetzes jede Bedeu- tung eingebüsst (vergl. BGE 40 I S. 495 H.). Dagegen verletzt eine prozessualische, auf das kantonale Recht gestützte Verfügung, die fich als verschleierter Arrest Gerichtsstand. N° 27. 205 darstellt, den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Rechte, wie er in Art. 2 der Ueberg.-Best. z. BV enthalten ist, weil ein Arrest nur auf Grund der Art. 271 ff. SchKG zulässig ist. Das Rechtbot bedeutet eine Beschlagnahme der bei der Kantonalbank hinterlegten Werttitel oder allenfalls der Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages zum Zwecke der Sicherung der Zwangsvollstreckung für eine Forderung des Betreibungsamtes. Diese Beschlag- nahme hätte nur dann nicht die Natur eines Arrestes, sondern einer prozessualischen vorsorglichen Verfügung zum Zwecke der Erhaltung des bestehenden Zustandes in Beziehung auf den Streitgegenstand im Sinne der §§ 43 H. glarn. ZPO, wenn die Werttitel oder die Forde- rung auf Zahlung von 10,000 Fr. Streitgegenstand wären, wenn also das Betreibungsamt geltend machte, es habe einen Anspruch auf Überlassung der Werttitel oder die Forderung auf Auszahlung des Darlehensbetrages stehe i 11 III und nicht dem Rekurrenten zu, oder endlich, dieser sei verpflichtet, der Kantonalbank die Anweisung zur Auszahlung der Summe von 10,000 Fr. an das Betrei- bungsamt zu geben (vergl. BGE 38 I N° 82). Nun hat das Betreibungsamt nicht behauptet, dass es irgend- welchen Anspruch auf die Werttitel habe. Erst vor Bundesgericht scheint es eine solche Behauptung auf- stellen zu wollen. Allein es wird in der Beschwerde· bt,antwortung nicht deutlich gesagt, um was für einen Anspruch es sich handle, sondern nur schwach ange- deutet, dass etwas ähnliches wie eine Sicher stellung vor- liege. Diese Behauptung kann nicht ernst genommen werden, zrnnal da in den Akten jede Grundlage dafür fehlt, dass der Rekurrent dem Betreibungsamt irgend- welche Rechte an den Werttitelll habe einräumen wollell. Weder im Rechtbot noch vor Bundesgericht hat das Betreibungsamt sodaull geltend gemacht, dass der Re- kurrent zu einer Anweisung an die Kantonalballk im angegebenen Sinne verpflichtet sei ; zudem geben die 206 Staatsrecht. A~ten auch:für den Bestand einer solchen Verpflichtung kemen Anhaltspunkt. Im Rechtbot wird lediglich be- hauptet, dass das Betreibungsamt der Kantonalbank gegenüber eine .Forderu?g auf Auszahlung des Beb ages von 10,000 Fr. mfolge emer Anweisung des Rekurrenten h~e. Abe.r diese Behauptung kann nicht ernst gemeint sem, ~a SIe im Widerspruch steht mit dem Inhalt des SchreIbens des Betreibungsamtes an den Rekurrenten vom 22. Dezember 1914. Darin ersuchte das Amt gerade den Rekurrenten um die Anweisung, die es im Reeht- b?t als erteilt bezeichnete. Zudem lässt sich in den Akten me.hts en! decken, was darauf hinwiese, dass überhaupt z~schen dem Rekurrenten und der Kantonalbank irgend em Rechtsgeschäft zu Gunsten des Betreibungsamtes vollzogen worden sei.- Das Rechtbot ist also in der Tat ein verschleierter Arrest und damit bundesverfassungswidrig (vergl. BGE 3 S. 61, 9 S. 43). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und das dem Betrei- b~~samt Linthal am 14. Januar 1915·vom Zivilgerichts- prasIdenten des Kantons Glarus bewilligte Rechtbot aufgehoben. Staatsverträge. N° 28. V. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX
28. Urteil vom 10. Juni 1916 i. S. Chatelain gegen Ba.sella.ndschaftliche wtona.lba.nk. 207 Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen eine Arrest- nah me bei Verletzung eines Statsvertrages. - Art. 1 des Gerkhtsstandsvertrages mit Frankreich. - Arrestnahme für einen nicht durch gerichtliches Urteil festgestellten Anspruch. - Beim Fehlen eines eigentlichen .Wohnsitzes des Arrestschuldners im Vertragsstaate begründet auch dessen blosser Aufenthalt im Sinne einer «residence» die Anwendbarkeit des Vertrages. A. - Der französische Staatsbürger Paul Chatelaill- Hermann hatte bis zu Beginn des Krieges sein Domizil in Muttenz, Kanton Baselland. Am 10. Oktober 1910 unterzeichnete er mit mehreren andern Personen einen Bürgschein zu Gunsten der basellandschaftlichen Volks- bank für eine Schuld von 5000 Fr. Die Forderung ging später auf die Basellandschaftliche Kantonalbank über. Zu Beginn des Krieges wurde Chatelain wegen Spionage- verdacht verhaftet und noch im Monate August 1914 nach Frankreich abgeschoben. Er trat in den franzö- sischen Kriegsdienst ein, wurde dann krank und in Lune- ville in einem Militärspital verpflegt. Am 28. Oktober ist er aus der Militärpflicht entlassen worden, hielt sich aber, nach einem Zeugnis des Stadtpräsidenten von. LunevilIe vom 19. April 1915, weiterhin in Luneville auf. Die Frau des Chatelain verblieb in Muttenz. B. - Am 13. März 1915 erwirkte die Basellandschaft- liehe Kantonalbank beim Geriehtspräsidenten von Arles- heim einen Arrest gegen Chatelain (C wohnhaft gewesen in Muttenz, nun unbekannten Aufenthaltes~, für die ge- nante Forderung von 5000 Fr. nebst Zinsen. Als Arrest-