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Staatsrecht.
A la suite ~ cette derniere condamnation, le Departe-
ment genevois, de justice et police a expulse le recourant
du territoire 'Cantonal et le Conseil d'Etat a contirme
cette mesure par arrere du 30 juillet en considerant que
le recourant avait « subi de nombreuses condamnations»
et que, « par la repetition des delits commis », il avait
« demontre un penchant inne a troubler l'ordre et la
tranquillire publies », ce qui rendait « sa presence a Geneve
indtSsirable ».
Le recourant concIut a I'annulation de l'arrere du
Conseil d'Etat par le motif qu'il n'a pas 13M condamntS
pour delits graves (art. 45 CF).
OonsiiMram en droit "
Contrairement a la maniere de voir du recourant,
certains des delits pour lesquels il a 13M puni avant de
s'tStablir a Geneve ont la gravite exigee par l'art. 45,
al. 3 CF; il a 13M notamment condamntS aZurich en
1933 pour vol qualifie a deux mois d'emprisonnement
et a Berne la· meme annee a dix mois et demi de maison
de correction pour complicite de brigandages, favorisation
d'escroquerie et detournement. Par consequent, la seule
condition pour que le recourant puisse etre, expulstS de
Geneve suivant les principes poses par la jurisprudence,
c'est que, depuis son etablissement dans ce canton, il
ait Bubi au moins une conda~tion pour delit grave.
Cette condition n'est pas reaIistSe en l'espece.
11 ne suffit evidemment pas pour le retrait de l'etablisse-
ment garanti par la Const. fed. que la presence d'un indi-
vidu soit « indesirable» ni qu'il ait commis a reirerees
reprises des delits sans graviM, la seule « repetition» de
pareils dtSlits ne pouvant les transformer en un delit
grave au sens de l'art. 45 CF. Il faut de plus que le dtSlit
puni apres l'etablissement Boit en lui-meme grave. Ce
n'est pas le cas d'nne resistance passive opposee a la
force publique. L'arret du 15 janvier 1937 en l'afIaire
Scioberet contre O0n8eil d'Etat vaudois a meme considere
eomme n'ayant pas la gravite voulue la resistance « achar-
Doppelbesteuerung. N° 33.
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Uoo» d'un individu ivre a un agent qu'il avait «injurie,
menace des poings et tenn par les mains en Iui foulant
1m doigt», sans toutefois se livrer sur Iui a de veritables
voies de fait et en ne Ie mell39ant pas non plus comme
un homme devenu furieux qui constitue un rool danger
pour son entourage.
Pour justitier une mesure aussi rigoureuse que I'expul-
sion, la resistance aux agents doit etre accompagnee de
circonstances aggravantes. Elles font defaut en l'espece.
Des pieces du dossier il ressort simplement que Ie recourant,
inviM a se rendre au poste de gendarmerie, a « oppose
une vive resistance» et y a eM « conduit avec difficulM ».
L'acte le p~us reprehensible qu'on puisse Iui reprocher,
celui d'avoir arrache le reticule a une compagne avec
laquelle il faisait une tournee de cafe, ne suffit pas a faire
du scandale ainsi cause un delit grave. Au surplus, les
peines de deux jours d'emprisonnement et dix francs
d'amende infligees au recourant montrent que le juge
Iui-meme n'a pas juge grave l'infraction commise.
Par ces moti/s, le Tribunal f6Ural
admet le recours et annule l'arreM attaque.
m. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
33. Urtell .om 24. September 1987 i. S. Kanton Basellanclschaft
gegen Kanton Baaelstadt. und i. S. Bosenm1U1cl, Spycher, J'enny
gegen Baaelstaclt..
Der «Arbeitsrappen », den das base1städtische Gesetz vom
H. September 1936 über dringliche Massnahmen zur Mil-
derung der Wirtschaftskrise vorsieht, ist eine Steuer. Er darf
daher von den in andern Kantonen wohnenden und in Basel
beschäftigten unselbständig Erwerbenden nicht erhoben wer-
den, auch nicht in }'orm der « Ausgleichsabgabe », zu der nach
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Staatst"E'cht.
§ 3 des gel\UIlIlten Gesetzes die baselstädti> ff. unter c; ~4 I S, 666/7;
Doppelbesteuerung. No 33.
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49 I S. 243 Erw. 3; 54 I S. 20 Abs. 2). Dann muss dies
aber noch vielmehr in einem Falle wie dem vorliegenden
gelten, wo ein solcher Lastenausgleich, der der Erhebung
der Abgabe auch vom auswärts wohnenden Arbeitnehmer
zu Grunde liegen würde, zugegebenermassen überhaupt
nicht in Betracht kommt. Denn die Lasten der Arbeits-
losenfürsorge, um die es sich dabei allein handeln könnte.
treffen auch gegenüber dem zuletzt in einem bestimmte~
Kanton angestellt gewesenen Arbeitnehmer nach dem heu-
tigen Stande der Gesetzgebung nicht diesen Kanton, son-
dern den VVohnsitzkanton.
3. -
Gleich verhielte es sich, wenn zwar das Gesetz
die Abgabe von 1 % des Lohns des Arbeitnehmers, falls
dieser in einem andern Kanton wohnhaft ist, nicht ihm
sondern dem Arbeitgeber auferlegte, den letzteren aber
ermächtigen würde, den entsprechenden Betrag bei der
Lohnauszahlung von der Lohnsumme abzuziehen. Denn
auch dann wäre das Abgabeobjekt, der Tatbestand, der
durch die Besteuerung in Wahrheit getroffen werden soll,
nicht die Tatsache der Auszahlung gewisser Lohnsummen
durch ein geschäftliches Untemehmen, sondern das daraus
de m Lo h n bez üger z uflie S8 ende E inko m-
me n und der Lohnbezüger, der die Steuer auch rechtlich
endgiltig zu tragen hat, das wirkliche Steuersubjekt, wäh-
rend der Arbeitgeber sie lediglich als sein Vertreter in der
Steuerentrichtung für ihn auslegt. Andererseits träfen
infolgedessen auch die Überlegungen, welche nach Erw. 1
oben dazu führen, die Abgabe selbst als Steuer und nicht
als eine Leistung anderer Art zu betrachten, in gleicher
VVeise zu. In jenem Sinne hat denn auch das Bundes-
gericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen gegen-
über der Gesetzgebung einzelner Kantone erkannt, welche
den Grundeigentümer die Vermögens- (Grund-) steuer vom
vollen Werte des Grundstückes entrichten liessen mit der
Befugnis, einen der hypothekarisch belasteten Wert quote
entsprechenden Teil des Steuerbetrages mit den Hypothe-
kenzinsen zu verrechnen; es wurde darin eine verschleierte
158
Staatsrecht.
Besteuerung der Hypothekarforderung am Orte des Unter-
pfandes und f,olglich ein Übergriff in die ausschliessliche
Steuerhoheit des Wohnsitzkantons des Forderungsträgers
für alle Forderungen, mit Einschluss der grundpfandver-
sicherten, erblickt (BGE 41 I 187 fi. mit Zitaten; 43 I
195 ff. Erw. 2). Nicht anders wäre auch eine Regelung
wie die oben angedeutete zu beurteilen -
die Erhebung
einer Abgabe vom Arbeitgeber auf den an auswärts wohn-
hafte Arbeitnehmer ausbezahlten Löhnen mit der gesetz-
lichen Befugnis zu einem entsprechenden Lohnabzuge.
4. -
Die Rechtslage ändert sich aber, was die interkan-
tonale . Ausscheidung der Steuerhoheiten anbetrifit, auch
dadurch nicht, dass das angefochtene Gesetz in § 3 davon
absieht, dem Arbeitgeber einen solchen Abzug einzuräu-
men, d. h. die Unterziehung darunter dem Arbeitnehmer
durch einen entsprechenden Rechtssatz als öffentlich-
rechtliche Pflicht aufzulegen. Gleichwohl bleibt Abgabe-
objekt, Tatbestand, der durch die Abgabe belastet werden
soll, das aus der Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer
(Lohnbezüger) erwachsende Einkommen. Die Behauptung
des Kantons Basel-8tadt, wonach in Wahrheit eine Be-
steuerung des Arbeitgebers für den Gewinn vorliegen
würde, den er dadurch mache, dass infolge des von den
ansässigen Arbeitnehmern zu tragenden Arbeitsrappens
auch die auswärtigen Arbeitskräfte um den gleichen
Prozentsatz billiger würden, Jst nicht haltbar. Sie gerät
einmal schon in Widerspruch zu § I des Gesetzes : der
Bezeichnung des « Arbeitsrappens » als Opfer der in Arbeit
stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen, wobei
unter « Arbeitsrappen » nach dem Zusammenhang und
der Überschrift des anschliessenden Abschnittes TI § § 2-5
augenscheinlich a 11 e in den letzteren Vorschriften vor-
gesehenen Abgaben verstanden sind. Es widerspricht
dieser Deutung aber auch der § 3 selbst, wonach die Abgabe
geschuldet ist vom « Einkommen », das ausserhalb des
Kantons wohnhafte Arbeitnehmer aus unselbständiger
Arbeit hier erzielen, also auf den ihnen zukommenden
Doppelbesteuerung. No 33.
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'Löhnen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter
dem Betrage ßtehen, den ein im Kanton wohnhafter
Arbeitnehmer zuzüglich des Arbeitsrappens erhalten würde,
d. h. ob der Arbeitgeber ohne die Ausgleichsabgabe des
§ 3 die in Frage stehende Ersparnis wirklich machen
würde. Endlich ist damit auch § 12 II des Gesetzes un-
vereinbar: das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers
« zuhanden des Arbeitnehmers », wenn dessen Einkommen
im Laufe eines Kalenderjahres einen gewissen Mindest-
betrag nicht erreicht hat. Denn eine solche Rückerstattung
verträgt sich nur mit einer Abgabe, die gewollt das Lohn-
einkommen des Arbeitnehmers belasten soll,' keinesfalls
mit einer Gewinnbesteuerung des Unternehmers in dem
behaupteten Sinne. Zugleich wird dadurch auch die weiter
versuchte Konstruktion einer Besteuerung des' Arbeit-
gebers auf den von ihm ausgelegten Lohnsummen als
einem Faktor seines Betriebes von vorneherein ausge-
schlossen. Es kann dies übrigens noch aus anderen GrÜll-
den nicht die Meinun.g des Gesetzes sein. Hätte man etwas
derartiges beabsichtigt, so wäre die Abgabe auch im Falle
des § 2 dem Arbeitgeber auferlegt worden. Bloss die Be-
triebe, die auswärtige Arbeitskräfte beschäftigen, einer
solchen (Lohnsummen-) Steuer zu unterwerfen, liesse sich
durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen und würde
deshalb gegen Art. 4 BV (die Rechtsgleichheit) verstossen.
Da dabei die Beziehung des Betriebes noch zu einem· an-
deren Kanton, wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes
des Lohngläubigers, zum Ausgangspunkt einer stärkeren
Besteuerung gemacht würde, als sie die Betriebe ohne
solche Beziehung trifit, so wäre dadurch ausserdem
Art. 46 II BV verletzt (s. für einen anderen solchen Fall
-
Besteuerung des' Grundeigentümers auch für den hypo-
thezierten Teil des Grundstückswerts, wenn der Grund-
pfandgläubiger in einem anderen Kanton wohnt und des-
halb im Kanton des Unterpfandes nicht erfasst werden
kann -
BGE 49 I 528 fI.). Der danach allein denkbare
Wille des Gesetzes -
aus dem Gesichtspunkte einer Lei-
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Staatsrecht.
stung der im: Kanton arbeitenden Personen für dessen
Arbeitslose die Belastung auf alle diese Personen schlecht-
hin auszudehnen -
wird denn auch im regierungsrätlichen
Ratschlag zur Gesetzesvorlage, bei Erörterung von § 3
unumwunden zugestanden. Wenn bei der Abgabe des
§ 3 nicht, wie bei derjenigen des § 2, der Arbeitnehmer als
Abgabepflichtiger bezeichnet worden ist, so erklärt sich
dies also nicht aus einer Verschiedenheit des Abgabe-
objektes, sondern lediglich daraus, dass eine solche Vor-
schrift ohne offene Verletzung von Art. 46 II BV nicht
hätte aufgestellt werden können. Es sollte damit das
Hindernis umgangen werden, das sich aus dieser Verfas-
sungsnorm für die dem Wesen der Sache allein entspre-
chende Besteuerung des Arbeitnehmers selbst ergab.
Bei diesem Sinn und Zweck der Abgabe ist 'es aber not-
wendig gegeben, dass der Arbeitgeber sie nicht an sich
tragen, sondern durch Abzug vom Lohne dem Arbeit-
nehmer überbürden wird, auch wenn ihn das Gesetz nicht
ausdrücklich hiezu ermächtigt. Die Überwälzung, die
sich dergestalt vollzieht, ist nicht nur eine zufällige Be-
gleiterscheinung der wirtschaftlichen Verhältnisse, einer
überragenden wirtschaftlichen Machtstellung des Arbeit-
gebers, die es ihm gestattet, sich von einer ihm zugedachten
Belastung durch Bezahlung eines geringeren Preises für
Leistungen Dritter zu entlasten, deren er in seinem Betriebe
bedarf. Sie stellt sich vielmehr als eine notwendige Folge
des Wesens der Abgabe selbst dar, die nach der Beschaffen-
heit des Abgabeobjekts nicht ihn treffen soll, sondern nur
deshalb bei ihm erhoben wird, weil das Subjekt, dem sie
zugedacht ist, wegen mangelnder steuerrechtlicher Zu-
gehörigkeit zum Gemeinwesen unmittelbar nicht erfasst
werden kann. Der Ratschlag zur Gesetzesvorlage betrach-
tet denn auch dieses Vorgehen des Unternehmers als
derart selbstverständlich, dass er gerade damit die Vor-
schrift rechtfertigt, weil die -
zu vermeidende -
Gefahr
einer fiskalischen Mehrbelastung der Betriebsinhaber (des
Gewerbes) selbst infolgedessen nicht bestehe. Wenn das
Doppelbesteuerung. No 3:1.
161
Gesetz den fraglichen Lohnabzug dem Arbeitnehmer nicht
geradezu auferlegt, so geht es übrigens doch selbst in zwei
B.es.tim.mungen davon aus, dass er erfolgen werde, und
bIlligt ihn damit. Einmal in dem schon erwähnten § 12 II
durch das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers « zu
Handen des Arbeitnehmers» für die vom Lohn abgezo-
genen Abgabebeträge, wenn das Jahreseinkommen des
Arbeitnehmers unter einer gewissen Mindestsumme bleibt.
Sodann in § 10, wo die Vorschrift des § 8, nämlich die Ver-
pflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnlisten
aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe des Loh~
und des als Arbeitsrappen abgezoge-
n e n B e t rag e s ergibt, als auch für die Zahlung der
Ausgleichsabgabe des § 3 geltend erklärt wird.
Die Wirkung der streitigen Besteuerung des Arbeit-
gebers sowohl für die verbleibende Steuerkraft der be-
treffenden Einwohner eines andern Kantons als für di
E· I'
e
lllze wirtschaft der letztern ist demnach durchaus die
nämliche, wie bei der Erhebung der Steuer vom Arbeit-
nehmer selbst im Arbeitskanton, mit der sich die Recht-
sprechung bisher allein zu befassen hatte. Es ist deshalb
zwischen den beiden Arten der Belastung auch, was die
Frage des Eingriffs in die Steuerhoheit des Wohnsitzkan-
tons und der Doppelbesteuerung betrifft, kein Unterschied
zu machen. Der Kanton Basel-Stadt, der jene Wirkungen
d~urch herbeiführt, dass er den Arbeitgeber für ein
ObJekt besteuert, zu dem nicht dieser, sondern nur der
Arbeitnehmer in einer für die Belastung mit einer Steuer
e~heblichen Beziehung steht, kann sich demgegenüber
mcht darauf berufen, dass rechtlich die Abgabepflicht nur
auf dem Arbeitgeber ruhe.
Unerheblich ist ferner, dass vielleicht in einzelnen Fällen
der Arbeitgeber doch die Abgabeleistung auf sich nehmen
mag, ohne sich durch einen Lohnabzug zu entlasten. Nach
der unbestritten gebliebenen Angabe der Beschwerde-
führer geschieht dies nur in Betrieben, in denen auch von
einem Abzug des Arbeitsrappens der im Kanton ansässigen
AS 63 1-1937
11
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Staatsrecht.
Arbeitnehmer:vom Lohne trotz der ausdrücklichen dahin-
gehenden Vorschrift des Gesetzes, abgesehen wird. Und
auch für die Zukunft ist nach dem Gedanken, der gemäss
§ 1 des Gesetzes sowohl der Abgabe des § 2 als derjenigen
des § 3 zu Grunde liegt, nichts anderes zu erwarten. So
gut es sich im letzteren Falle (Arbeitsrappen der ansäs-
sigen Arbeitnehmer) um eine ausserhalb der gesetzlichen
Ordnung der Abgabe selbst liegende Erscheinung handelt,
die deren Wesen nicht zu berühren vermag, so trifit dies
aber alsdann auch im Verhältnis zur Ausgleichsabgabe
des § 3 zu. Auch kann nichts darauf ankommen, ob eine
stärkere Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte allenfalls
künftig den Arbeitnehmern gestatten könnte, allgemein
die Übernahme beider Abgaben durch die Arbeitgeber zu
erlangen und so entgegen der Absicht des Gesetzgebers die
Belastung des Arbeitseinkommens wirtschaftlich in eine
solche der gewerblichen Betriebe umzuwandeln. Mass-
gebend kann allein sein, wie sich nach den heute gegebenen,
dem Erlass des Gesetzes zu Grunde liegenden Verhält-
nissen und nach dem Willen des letzteren selbst die Be-
steuerung auswirkt und auswirken soll.
Sollten auch im Falle der Beseitigung der Abgabe des
§ 3 die baselstädtischen Arbeitgeber gleichwohl zu einer
entsprechenden Verkürzung des Lohnes ihrer auswärtigen
Arbeitnehmer schreiten, so wäre dies nicht mehr die Folge
einer vom Kanton Basel-Stadt eingeführten, nur mit
Rücksicht auf bundesrechtliche Hindernisse formell dem
Arbeitgeber auferlegten, in Wirklichkeit aber dem Arbeit-
nehmer zugedachten fiskalischen Belastung.
Vielmehr
hätte man es mit einer davon unabhängigen privaten
Entschliessung der betreffenden Unternehmer inbezug auf
die Regelung der Lohnverhältnisse ihres Personals zu tun,
worüber sich auch die dadurch beeinträchtigten Arbeit-
nehmer ausschliesslich mit ihren Dienstherren auseinander-
zusetzen hätten. Der Kanton Basel-Stadt kann daraus
nicht die Berechtigung ableiten, eine solche Verkürzung
der Lohnzahlungen durch eine Steuer auf· denselben her-
Doppelbesteuerung. j'\n :13.
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beizuführen, die unter den gegebenen Verhältnissen und
gewolltermassen diese Wirkung haben muss.
Es ist
übrigens auch keineswegs sicher, dass die Arbeitgeber so
vorgehen und nicht (gleich der baselstädtischen Arbeit-
nehmerschaft) zu der richtigen Einsicht zu bringen sein
werden, dass die Auszahlung eines um 1 % höheren Lohn-
betrages an die in einem anderen Kanton wohnhaften
Arbeitnehmer noch keineswegs eine ungerechtfertigte
Begünstigung der letzteren gegenüber den ansässigen
Arbeitskräften bedeutet. Es wird bei dieser Argumen-
tation übersehen, dass die auswärtigen Arbeitnehmer zu
den öffentlichen Lasten bereits in ihrem Wohnsitzkanton
beizutragen haben und zwar unter Umständen in erheblich
stärkerem Masse als die entsprechenden Einkommens-
kategorien in Basel-Stadt; so verhält es sich gerade für
die in Baselland wohnenden wegen der bedeutend höheren
Steuersätze der dortigen Gesetzgebung für die unteren und
mittleren Einkommen. Baselland stellt aber den weitaus
grössten Teil der in B~l-Stadt arbeitenden auswärts
wohnhaften Personen. Dazu kommt, dass der Erhebung
des Arbeitsrappens von den ansässigen Arbeitskräften
auch eine entsprechende Fürsorgepflicht für sie im Falle
. des Arbeitsloswerdens gegenübersteht, die gegenüber den
auswärts wohnenden nicht besteht und vorgesehen wird
(auch nicht einmal in Form der eventuellen Beschäftigung
bei den aus dem Abgabeertrag finanzierten zusätzlichen
Arbeitsgelegenheiten). Wenn gleichwohl die auswärtigen
Arbeitnehmer gewisser Gewerbe sich durch die vom Kan-
ton Basel-Stadt angerufenen Gesamtarbeitsverträge (unter
der Einwirkung ihrer baselstädtischen Berufsgenossen)
einer solchen Kürzung ihrer Lohnbezüge, auch für die
Eventualität des Fallens der Abgabe nach § 3 des Gesetzes
zu unterziehen erklärt haben, so kann das den übrigen, für
die dies nicht zutri1lt, nicht entgegengehalten werden und
ebensowenig dem Einspruche Basellands gegen die Er-
hebung der streitigen Abgabe vom Arbeitseinkommen
seiner Einwohner.
164
Staatsrecht.
5. -
Die KI~ge Basellands ist deshalb dahin gutzuheis-
sen, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3, 10 des ange-
fochtenen baselstädtischen Gesetzes vom 11. September
1936 wegen übergriffs in die Steuerhoheit des klagenden
Kantons als unzulässig erklärt wird, soweit das Einkom-
men aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizi-
lierter Personen in Frage steht. Es müssen aber weiter-
gehend auch die staatsrechtlichen Beschwerden von Ar-
beitnehmern in dem Sinne geschützt werden, dass die ge-
nannten Gesetzesbestimmungen überhaupt aufgehoben
werden, soweit sie sich auf das Einkommen von Personen
beziehen, die in einem andern Kanton als Basel-Stadt
wohnhaft sind. Der Erhebung der Abgabe vom Einkom-
men solcher Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im A u ß -
1 a n d haben, kann Art. 46 II BV nicht entgegengehaIt.en
werden, weil er sich nur auf die interkantonale, dagegen
-
von der Besteuerung des Grundbesitzes und seines
Ertrages abgesehen -
nicht auf die internationale Doppel-
besteuerung bezieht. Es war denn auch, wie aus der
Beschwerdebegrundung hervorgeht, trotz der allgemeinen
Fassung der Beschwerdebegehren offenbar nicht der Wille
der Beschwerdeführer, die streitigen Gesetzesvorschriften
auch nach dieser Richtung anzufechten. Die Zulassung
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht erst gegen eine den
Einzelnen persönlich betreffende gesetzes a n wen den d e
Verfügung, sondern schon gegen den Er]ass eines verfas-
sungswidrigen Gesetzes selbst (Art. 178 Ziff. 2 OG) hat,
wie nie in Zweifel gezogen worden ist, die Bedeutung, dass
der Beschwerdeführer mit einer solchen Beschwerde nicht
bloss die Nichtanwendung des angefochtenen Gesetzes
auf ihn, sondern dessen Aufhebung überhaupt verlangen
kann. Zur Beschwerdelegitimation genügt es dabei, dass
der angeblich verfassungswidrige Erlass auch für den
Besohwerdeführer verbindliohe Kraft beansprucht: der
Naohweis eines aktuellen, bereits verwirkliohten Eingriffs
in seine persönliohe Reohtsstellung kann nioht gefordert
werden (BGE 48 I 265 Erw. I, 501 ff. Erw. 1). Dem muss
Doppelbesteuerung. N° 33.
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es aber im vorliegenden Falle gleichgestellt werden, dass
jedenfalls für die baselstädtischen Arbeitgeber. in § 3: 10
des angefochtenen Gesetzes eine solche allgemem verbmd-
liche Norm (Steuerpflicht) aufgestellt wurde, die für die
Arbeitnehmer gewollt und notwendig die oben erörterten
Rüokwirkungen nach sich zieht. Kann mit Rücksicht
auf diese Auswirkung die Erfassung des Arbeitseinkom-
mens des Unselbständigerwerbenden ausserhalh seines
Wohnsitzkantons durch die Erhebung einer Steuer davon
beim Arbeitgeber, vom Standpunkt des Art. 46 BV, der
Doppelbesteuerung und interkantonalen Abgrenzung der
Steuerhoheiten, materiell nicht anders beurteilt und be-
handelt werden als die Besteuerung des Arbeitnehmers
selbst, so lässt sich auoh den heutigen Besohwerdeführern
die Legitimation zur Beschwerde nicht deshalb absprechen,
weil das beanstandete Gesetz ein rechtliches Gebot unmit-
~lbar· nur gegenüber dem Arbeitgeber aufstelle.
6. -
Der weitere Beschwerdeantrag auf Rückerstattung
der bereits vom Einkommen der Beschwerdeführer bezo-
genen « Ausgleichsabgaben» im Sinne von § 3 des angefoch-
tenen Gesetzes ist dadurch gegenstandslos geworden, dass
Basel-Stadt sich verpflichtet hat, diese Rückerstattung für
alle von den Arbeitgebern der Beschwerdeführer auf deren
Einkommen entrichteten Steuerbeträge vorzunehmen. Mehr
als die Rückerstattung an ihre Arbeitgeber haben aber die
Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt nioht verlangt.
Diese Arbeitgeber ihrerseits zur Aushändigung der zu-
rückerhaltenen Beträge an die Beschwerdeführer zu ver-
pflichten, ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht
befugt. Sollte die Aushändigung nioht erfolgen, so muss
es den Beschwerdeführern überlassen bleiben, sie durch
die geeigneten rechtlichen Schritte gegenüber ihren Arbeit-
gebern zu erwirken. Ebensowenig sind die ~schwerde
führer legitimiert, die Rückerstattung auch mbezug auf
die Abgabe vom Lohn an der e r Arbeitnehmer zu
verlangen, die sich der Beschwerdeführung nioht ange-
schlossen haben; es war und ist Sache dieser Personen
166
Staatsrecht·.
selbst ihre Interessen zu wahren, soweit dies heute noch
mög1i~h sein s~llte. Der Kanton Baselland hat ein solches
Begehren inbazug auf die vom Einkommen dortiger Ein-
wohner bereits bezogenen Ausgleichsabgaben nicht ge-
stellt. Er wäre dazu auch nicht befugt gewesen (BGE 21
S. 5 Erw. 2; 49 I S. 135 Abs. 2 und die einlässliche
Begründung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom
19. Februar 1921 in Sachen Zürich gegen St. Moritz).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. -
Die Klage des Kantons Baselland wird gutgeheissen
und festgestellt, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3,
10 des angefochtenen baselstädtischen Gesetzes vom
11. September 1936 unzulässig ist, soweit das Einkommen
aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizilierter
Personen in Frage steht.
II. -
1) In Gutheissung der staatsrechtlichen Be-
schwerden Rosenmund und Genossen, Spycher und Ge-
nossen und Dr. Jenny werden die genannten Gesetzes-
bestimmungen aufgehoben, soweit sie sich auf das Ein-
kommen von Personen beziehen, die in einem' andern
Kanton als Basel-Stadt wohnen.
2) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Re-
gierungsrat von Basel-Stadt in der Vernehmlassung auf
das Sistierungsgesuch der Rekurrenten Rosenmund und
Genossen und Spycher und Genossen die Erklärung abge-
geben hat, den Rekurrenten,bezw. ihren Arbeitgebern
würden alle auf Grund von § 3 des angefochtenen Gesetzes
vom 11. September 1936 erhobenen Abgabebeträge seit
Beginn der Abgabeerhebung zurückerstattet, wenn das
Bundesgericht im materiellen Entscheid feststelle, dass die
Erhebung der Abgabe eine bundesrecbtswidrige Bes, eue-
rung der Rekurrenten enthalte. Das mit den Beschwerden
Rosenmund und Genossen und Spycher und Genossen
gestellte Rückerstattungsbegehren ist damit in diesem
Umfange gegenstandslos geworden; soweit es darüber
hinausgeht, wird es abgewiesen.
Derogatorische Kraft deR Bundesrechts. No :U.
161
IV. DEROGATORISCHE KRAFI' DES
BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
34. Auszug aUI dem Urteil vom aso Kai 1937
i. S. Solothurniacher Schuldner- und Bürgenv.rband
gegen Xantcnsrat von Solothurn.
Vereinbarkeit einer Initiative auf Einführnng einer kantonalen
Hypothekenversicherung
nnd
teilweise
Liegenschaftsent-
schuldnng mit dem eidgenössischen Zivil- nnd Betreibnngs-
recht.
Am 24. Juli 1936 reichte der solothurnische Schuldner-
und Bürgenverband der Staatskanzlei Solothurn eine
Initiative ein, die den Erlass eines kantonalen Gesetzes be-
treffend die Ver s i c he r u ng von G run d p fan d -
s c h u I den und die teilweise E n t s c h u I dun g von
Li e gen s c haft e n zum Ziel hatte und einen formu-
lierten Gesetzesentwurf enthielt. Die darin vorgesehene
Ordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen : Mit Sitz in
Solothurn wird eine öffentlich-rechtliche « Hypotheken-
versicherungs-
und Entschuldungskasse des Kantons
Solothurn» gegründet (im folgenden Kasse genannt). Ihr
Zweck ist : a) die obligatorische Versicherung von Grund-
pfandforderungen in einem gesetzlich beschränkten Um-
fang auf den im Kanton Solothurn gelegenen unter dieses
Gesetz fallenden Grundstücken und Gebäulichkeiten;
b) die sukzessive Befreiung der Grundpfandbürgen und
Faustpfandgeber auf den versicherten Grundpfandforde-
rungen;. c) die Entschuldung der mit Grundpfandfor-
derungen überlasteten Liegenschaften innerhalb des im
Gesetz bestimmten Rahmens; d) eine Hilfegewährung an
bedrängte Grundpfandschuldner in den im Gesetz vorge-
sehenen Fällen (§§ 1 und 2). -
Die Kasse tritt in ihrem