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63_I_147

BGE 63 I 147

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-15 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 11. September 1936 hat der Grosse Rat von

Basel-Stadt ein Gesetz « über dringliche Massnahmen zur

Milderung der Wirtschaftskrise im Kt. Basel-Stadt)l

erlassen, das in der Volksabstimmung vom 3./4. Oktober

1936 angenommen worden ist. Es sieht die Aufnahme von

« Arbeitsbeschaffungsanleihen » bis

ZUIll Höchstbetrage

von 24 Millionen Franken vor, die aus dem Ertrag des

« Arbeitsrappens » verzinst und getilgt werden und der

Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheit dienen sollen.

Die vom A r bei t s rap p e n selbst handelnden Be-

stimmungen des Gesetzes lauten, soweit hier wesentlich,

wie folgt:

« § 1. Der Arbeitsrappen ist ein Opfer der in Arbeit

stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen. Er

bezweckt die Ermöglichung zusätzlicher Arbeitsbeschaf-

ftmg. »

« § 2. Der Abgabe unterliegt alles im Kt. Basel-Stadt

vom 1. Oktober 1936 an erzielte Einkommen aus unselb-

ständiger Arbeit, das Personen erwächst, die der basel-

städtischen Steuerhoheit unterworfen sind. ... Abgabe-

pflichtig ist die Person, die das Einkommen erzielt hat. »

« § 5. Die Abgabe beträgt einen Rappen vom Franken

(1 %) des Einkommens.» .

« § 7. I. Die Zahlung der aus unselbständiger Arbeit

geschuldeten Abgabe an den Staat hat, soweit die Verord-

nung zu diesem Gesetz nichts anderes vorschreibt, durch

den Arbeitgeber zu erfolgen und zwar jeweilen gleichzeitig

mit der Ausrichtung des Lohnes oder Gehalts an den

Arbeitnehmer für die entsprechende Periode.

III. Ist der Lohnabzug erfolgt, 80 ist der Abgabepflich-

tige gegenüber dem Staat in allen Fällen befreit.

IV. Nimmt der Arbeitgeber den Abzug des Arbeits-

rappens nicht vor, so fällt die Abgabe zu seinen Lasten.

Ein nachträglicher Lohnabzug ist nicht zulässig.)}

Jl

1

Doppelbesteuerung. No 33.

149

« § 8. I. Die nach § 7 zur Zahlung von Abgaben ver-

pflichteten Arbeitgeber sind zur Führung von Lohnlisten

gehalten, aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe

des Lohnes und des als Arbeitsrappen abgezogenen Be-

trages ergibt.. »

« § 3. Für das Ein kom m e n aus uns e I b -

s t ä n d i ger A r bei t, das i m K a n ton B ase I -

S t a d t von Per s 0 n e n

erz i e I t wir d, die

der hiesigen Steuerhoheit nicht unter-

J i e gen, ist ein e

e n t s p r e c h end e

Aus -

gleichsabgabe durch

den

Arbeitge-

b erz u e n tri c h t e n. »

{(§ 10. Für die Z a h I u n g der na c h

§ 3

geschuldeten Ausgleichsabgabe geIten

di e Vor s c h r j f te n der §§ 7 A b s. 1 und 8.)

« § 12. Hat ein dem Arbeitsrappen nach § 2 dieses

Gesetzes unterliegender lediger Abgabepflichtiger im Laufe

eines Kalenderjahres, unter Einschluss seiner sämtlichen

übrigen Einkünfte, nachweislich ein Gesamteinkommen

von weniger als Fr. 1000.- erzielt, so hat ihm die Staats-

kasse auf sein Begehren die als Arbeitsrappen geleisteten

Beträge zurückzuerstatten. Ist der Abgabepflichtige ver-

heiratet, ßO steht ihm dieses Rückforderungsrecht zu, so-

fern sein Gesamteinkommen weniger als Fr. 1500.- be-

tragen hat; diese Summe erhöht sich für jedes nichter-

werbstätige minderjährige Kind um Fr. 100.-.

Unter der

gleichen Voraussetzung

entsteht zu Randen des Arbeitneh-

mers ein Rückforderungsrecht für den

Ar bei t g e bel', der

u n te r

übe rw ä lz u n g

auf den Arbeitnehmer eine Ausgleichs-

a b gab e

g e m ä s s § 3 gel eis t e t

hat, und

tritt Befreiung von der in § 4 genann-

t e n Aus g lei c h s 80 b gab e ein.»

« § 4. Einer Ausgleichsabgabe unterliegt ferner alles

vom gleichen Zeitpunkt (1. Oktober 1936) an erzielte Ein-

kommen aus selbständiger Arbeit. das natürlichen Per-

150

Staatsrecht.

sonen erwächs,t, die der baselstädtischell Steuerhoheit

unterliegen.))

[m Eingang- des Gesetzes wird als Motiv für dessen

Erlass auch erWähnt, dass nach einer Vereinbarung vom

i. September 1936 zwischen den Beteiligten die Fortdauer

der bisherigen Tarifverträge im Bau-, Holz- und Metall-

gewerbe des Kantons gesichert sei, wobei die Unter-

stellung noch weiterer Tarifverträge unter die gleicpe

Vereinbarung ofienstehe.

Die fragliche Vereinbarung,

unterzeichnet von den in Betracht kommenden Arbeit-

geber- und Arbeitnehmerverbänden, bestimmt in der Tat

in Art. 1, dass alle im Bau-, Holz- und Metallgewerbe des

Kantons bestehenden Gesamtarbeitsverträge mit Gültig-

keit für die Dauer der Erhebung des Arbeitsrappens ohne

grundsätzliche Veränderung neu abgeschlossen werden.

Für Änderungen, die eine Partei während der Vertrags-

dauer beantragt und über die keine Einigung innert

Monatsfrist zwischen den Parteien und innert 14 Tagen

vor dem Einigungsamt zustandekommt, wird ein Schieds-

gericht eingesetzt, dessen Entscheidung die Parteien als

endgültig anerkennen : die Abänderungsbegehren können

sich beziehen auf eine generelle Anpassung der Löhne oder

der Arbeitszeit oder auf die Berücksichtigung in einzelnen

Gewerben eingetretener technischer oder materieller Ver-

änderungen (Art. 2-7). Art. 10 bestimmt: «Um die

Beschäftigung einer möglichst grossen Zahl von Arbeits-

losen zu sichern, übernehme~ die Parteien die Verpflich-

tung, dass, soweit Aufträge aus der Arbeitsbeschaffungs-

aktion zusätzliche Einstellung von Arbeitern erforderlich

machen, diese Arbeiter nach einiger Zeit ausgewechselt

werden. Für die z u sät z li c h e Ein s tell u n g,

deren Freiheit gewährleistet ist, kom-

me n

nur A r bei t n e h m e r

i n

B e t ra c h t,

die e nt we der B a sie r B ü r ger 0 der mi n-

des t e n s sei t

1. J a n u a r

1 9 3 4

in B a 8 e 1

W 0 h n h a f t s i n d und sich durch einen baselstädti-

schen Arbeitslosenausweis legitimieren.»

I

Doppelbesteuerung. N° 33.

liH

Der Ratschlag (Bericht) des Regierungsrates an den

Grossen Rat zum Gesetzesentwurfe enthält auf S. 12/13

zu § 3 folgende Ausführungen :

« Einer Abgabe aus unselbständigem Arbeitseinkommen

ist an sich nur solches Einkommen zugänglich, das durch

Personen erzielt wird, die der baselstädtischen Steuerho-

heit unterliegen. Demgemäss müsste der im Kanton Basel-

Stadterzielte unselbständige Arbeitserwerb von Personen,

die einer auswärtigen Steuerhoheit unterworfen sind,

abgabefrei bleiben. Diese Konsequenz haben bereits die

Initianten als stossend empfunden; sie sehen deshalb .

hiefür eine Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber vor, in der

Meinung, dass der Abschluss von Vereinbarungen es dem

Arbeitgeber ermöglichen werde, den Lohn oder Gehalt

des Arbeitnehmers um den entsprechenden Betrag zu

kürzen. Der Regierungsrat stimmt dieser Auffassung zu,

da es in der Tat nicht zu rechtfertigen wäre, dass Personen,

die ihren Verdienst im Kantonsgebiet erzielen und zufolge

ihres auswärtigen Wohnsitzes an die Lasten unseres

Staatshaushaltes nicht beizutragen haben, auch noch von

der Entrichtung des Arbeitsrappens befreit werden ... »

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Zifi. 2

OG hat der Kanton Baselland am 3. November 1936

gegenüber dem Kanton Basel-Stadt die Begehren gestellt:

«Es sei festzustellen, dass Basel-Stadt nicht berechtigt

ist, den « Arbeitsrappen » in Form einer Ausgleichsabgabe

oder eines Lohnabzuges von den in Baselland wohnenden

in Basel-Stadt beschäftigten unselbständig Erwerbenden

zu erheben oder erheben zu lassen und es seien demgemäss

die § § 3 und 10 des baselstädtischen Gesetzes vom 11. Sep-

tember 1936 und die daInit zusammenhängenden weiteren

Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie der BV wider-

sprechen und die Steuerhoheit des Kantons Baselland ver-

letzen, als unwirksam und ungültig zu erklären. »

Ferner haben am 3./4., bezw. 6. November 1936 eine

gröBsere Anzahl im Kanton Baselland (in zwei Fällen im

Kanton Aargau) wohnender, aber in Basel-Stadt angestell-

1st

Stant",rccht.

tel' Arbeitnehmer, denen die Ausgleichsabgabe des § 3

des erwähnten Gesetzes von ihren Arbeitgebern. am Lohn

abgezogen wir(l, Albert Rosenmund und Genossen, E. Spy-

eher-Meier und Genossen und Dr. A. Jeuny, beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff.3,

Art. 178 OG erhoben und beantragt, die genannten Ge-

setzesbestimmungen seien als verfassungswidrig aufzu-

heben; die darnach bereits bezogenen Beträge seien den

Arbeitgebern zuhanden der betreffenden Angestellten und

Arbeiter zurückzuerstatten.

C. -

Zur Begründung der Klage des Kantons Basel-

land und der staatsrechtlichen Beschwerden wird geltend

gemacht, dass die streitige Ausgleichsabgabe nichts anderes

sei als eine gegen Art. 46 II BV vers1;ossende Ein-

kommenssteuer auf dem Arbeitserwerb der in einem

anderen Kanton wohnhaften, aber im Kanton Basel·

Stadt angestellten Arbeitnehmer.

D. -

Der Kanton Basel-Stadt hat die Abweisung der

Klage von Baselland und der verschiedenen staatsrecht-

lichen Beschwerden dort wohnhafter Arbeitnehmer bean-

tragt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Abgabe, wie sie § 2 des angefochtenen basel-

städtischen Gesetzes vom ll. September 1936 gegenüber

den der baselstädtischen Steuerhoheit unterworfenen,

d. h. im Kanton Basel-Stadt wohnhaften unselbständig

erwerbenden Personen vorsieht, ist zweifellos eine Steuer.

Und zwar mit Rücksicht auf das Abgabeobjekt (Einkom-

men, genauer Arbeitseinkommen dieser Personen) nicht

nur nach der heute allgemein anerkannten Abgrenzung

des Begriffs, sondern auch in dem durch Art. 46 II BV

vorausgesetzten Sinne. Eine Gebühr kann sie nicht sein,

weil sie weder mit einer durch den Abgabepflichtigen

veranlassten amtlichen Verrichtung noch mit der durch

ihn erfolgenden Benützung einer öffentlichen Anstalt zu-

sammenhängt, wofür sie die Gegenleistung bilden würde

Doppelbesteuerung. N° 33.

und wonach sie in der Höhe abgestuft wäre. Und auch

eine Vorzugslast (Beitrag) kann nicht in Betracht kommen

weil hiefür wiederum die Beziehung zu einem bestimmten

öffentlichen Unternehmen (Werke), das den Abgabepflich-

tigen in besonderem Ma.sse, mehr als den übrigen Bürgern

Vorteile brächte, und die Bemessung nach einem diesen

Vorteilen angepassten Masstabe fehlt (s. BGE 47 1296 ff.

Beleuchtungsabgabe der Gemeinde Bulle; nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 27. April 1923 i. S. Schweiz. Bundes-

bahnen gegen Basel-Stadt, baselstädtische Strassenrei-

nigungs- und Beleuchtungsabgabe). Die Schaffung neuer

Arbeitsgelegenheiten durch Ausführung zusätzlicher staat-

licher Bauten und Unterstützung der Bauvorhaben an-

derer Körperschaften vermag ein solches Unternehmen

nicht darzustellen, da ein Anspruch auf Beschäftigung bei

diesen Arbeiten oder auch nur eine einigermassen sichere

Aussicht hierauf im Falle des Arbeitsloswerdens für den

Abgabepflichtigen mit der Entrichtung der Abgabe nicht

verbunden ist. Im übrigen aber sind die sämtlichen Merk-

male einer Steuer gegeben, nämlich einer Geldleistung, die

dem Pflichtigen « voraussetzungslos» -

nicht als Äqui-

valent für eine bestimmte staatliche Gegenleistung, son-

dern lediglich im Anschluss an einen bestimmten in seiner

Person erfüllten wirtschaftlichen Tatbestand -

zur

Deckung des staatlichen Finanzbedarfes auferlegt wird.

Der Kanton Basel-Stadt hat nicht, wie die Antwort be-

hauptet, die Löhne der auf seinem Gebiet beschäftigten

Arbeitnehmer um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt;

da die Bestimmung des Ansatzes dieser Löhne, auf alle

Fälle in der Richtung einer höheren FestsetzIDlg, nach dem

Grundsatz der Vertragsfreiheit der freien Vereinbarung

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern anheimgegeben

ist, wäre er dazu auch gar nicht in der Lage gewesen.

Ebensowenig . hat er, wie an einer Stelle der Antwort

angetönt wird, lediglich einem von privater Seite, der

Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmerschaft, geplanten Un-

ternehmen seine Machtmittel zur Verfügung gestellt, was

lii4

~tllatsrecht.

rechtlich nur sO denkbar wäre, dass er ein dazu ins Leben

gerufenes besonderes Gebilde mit gewissen Zwangsbefug-

nissen ausgest'attet hätte. Vielmehr erhebt er vom

Loh n, wie erd e m

A rb e i t n e h m e rau f

G run d des Ar bei t s ver t rag e s z u kom m t,

eine Zwangsabgabe in Höhe eines festen Bruchteils dieses

Lohnes. Und diese Abgabe fliesst in seine, die staatliche

Kasse mit der Bestimmung, daraus die Aufwendungen zu

bestreiten, die ihm aus einer als in den staatlichen Auf-

gabenkreis fallend erachteten Massnahme erwachsen : der

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Beschaffung neuer

Arbeitsgelegenheiten unter Einsatz staatlicher Geldmittel.

Eine solche Abgabe ist aber, sobald sie nicht grundsätzlich

und dem Masse nach in Beziehung zu einer- bestimmten

Gegenleistung des Staat.es zu Gunsten des Abgabepflich-

tigen gebracht werden kann, nichts anderes als eine Steuer.

Dass der erste Austoss zum angefochtenen Gesetze nicht

von den staatlichen Organen, sondern von privaten

Kreisen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ausgegangen

ist, in welchem· Sinne allein man von einer «Aktion»

dieser Kreise sprechen kann, ändert daran ebensowenig

etwas wie die Verwendung nicht für die staatlichen Geld~

bedürfnisse schlechthin, sondern nur für die Ausgaben aus

der Erfüllung einer einzelnen Aufgabe. Auch Abgaben,

deren Verwendung dergestalt gebunden ist, fallen unter

die Steuern (sog. Zwecksteuern), wenn darauf im übrigen

die oben festgestellten Merkmale zutreffen. Wenn dabei

die den Abgabepflichtigen durch die Abgabe entzogenen

Einkommensteile mittelbar wiederum anderen Personen

-

den bei den Bauten, die aus dem Abgabeertrag erstellt

werden, verwendeten Arbeitern -

in Gestalt von Lohn-

bezügen (Arbeitseinkommen) zugutekommen, so ist dies

ebenfalls nichts besonderes : dasselbe kann auch bei den

lediglich zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des

Staates ohne nähere Zweckbegrenzung erhobenen Steuern,

wie den ordentlichen Einkommens-

und Vermögens-

steuern, eintl'eten und ist tatsächlich in weitem Umfange

Doppelbesteuerung. N0 3:1 •.

11m

'der Fall. Keine Rolle spielt es ferner, dass das Gesetz

erst erlassen wurde, nachdem durch eine Vereinbarung

zwischen den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-

verbänden das Fortbestehen der bisherigen Gesamtar-

beitsverträge in einer Anzahl von Gewerben des Kantons

für die Geltungsdauer des Gesetzes gesichert war. Das

Wesen der Abgabe als Steuer vermöchte dadurch höch-

'3tens berührt zu werden, wenn sie sich infolgedessen als

Äquivalent für die hieraus den Abgabepflichtigen ent-

stehenden Vorteile ansehen liesse und damit als eine Art

Beitrag an die staatlichen Baumassnahmen, deren Inaus-

sichtstehen den fraglichen Vorteil (die Verlängerung der

Tarifverträge) ermöglicht habe. Davon kann indessen,

abgesehen von dem sehr entfernten Zusammenhang

zwischen dem angerufenen Vorteil und einer s t a a t -

I ich e n Lei s tun g, der alsdann für den Beitrags-

charakter als genügend erachtet werden müsste, schon

deshalb nicht die Rede sein, weil der Kreis der Abgabe-

pflichtigen sich keineswegs mit den jenen Gewerben ange-

hörenden Arbeitnehmern· deckt; gerade die sämtlichen

heutigen Beschwerdeführer zählen unbestrittenermassen

nicht zu diesen. Zudem hat auch sogar die erwähnte

Vereinbarung das bisherige {(Lohnniveau » keineswegs fest

für die Zeit des Bestehens des Gesetzes gewährleistet; sie

schliesst eine Abänderung der Löhne während dieses Zeit- .

raumes nicht aus,· sondern stellt dafür nur bestimmte

Voraussetzungen und ein besonderes Verfahren auf.

Geradesogut wie in einel' Erhöhung der Lohnsätze hätte

sich aber die betreffende Klausel ohne die inzwischen er-

folgte Abwertung des Frankens auch in einer Herabsetzung

auswirken können, wenn sich die an das Gesetz geknüpften

Hoffnungen auf einen wirtschaftlichen Aufschwung im

Kanton nicht verwirklicht hätten. Die Richtlinien für das

kaufmännische Personal, deren Zustandekommen übrigens

keineswegs als Voraussetzung für· das Inkrafttreten und die

Geltung des Gesetzes erklärt worden ist, haben nach der

vom Kant-on Basel-Stadt selbst vorgelegten Veröffentli-

11\6

Staatsrecht.

ühung nicht diß Bedeutung eines verbindlichen Gesamt.-

arbeitsvertra.ge~, sondern einer . bIossen Empfehlung an

die Arbeitgeber., die solches Persona.l beschäftigen; zudem

wären auch hielnit noch nicht alle Personen umfasst. denen

§ 2 des Gesetzes die Abgabepflicht auferlegt.

.

E. 2 Würde § 2 des Gesetzes als abgabepflichtig in dem

hier umschriebenen Sinne allgemein die im Kanton Basel-

Stadt, d. h. in dortigen Betrieben angestellten Arbeitneh-

mer ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz erklären, so

müsste deshalb hierin inbezug auf die Abgabepflichtigen

mit Wohnsitz in einem anderen Kanton ohne Frage ein

Eingriff in die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons . und

infolgedessen gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern

selbst eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen

werden. Das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung

von jeher anerkannte und vom Kanton Basel-Stadt nicht

in Zweifel gezogene ausschliessliche Besteuel'lillgsrecht des

Wohnsitzkantons für das Einkommen seiner Einwohner

aus unselbständigem Arbeitserwerb umfasst dieses Ein-

kommen schlechthin, unabhängig von der Zweckbestim-

mung einer vom Kanton des Arbeitsort-es beanspruchten

Steuer,d. h. von der gesetzlich vorgesehenen Verwendung

des Steuerertrages, wie denn eine Differenzierung der

Steuerhoheit hienach im interkantonalen VerhäItnis schon

deshalb praktisch nicht durchführbar wäre. weil vielfach

die Kantone in ihrer Steuergesetzgebung eine solche

Zweckbindung der Steuereimiahmen überhaupt nicht ken-

nen. Das haben die Bundesbehörden von Anfang an fest-

gehalten in einem Falle, wo eine Abweichung bedeutend

näher gelegen hätte als hier, nämlich bei den Armen-

steuern. Auch die Befllgnis zur Erhebung einer solchen

vom beweglichen Vermögen und Einkommen einer Per-

son ist :Q.ur dem Woh:qsit~kanton zuge;3tanden ·worden,

unter AU!3f!chluss de~ Rßimatkfl.nto:qs, obwohl der Heimat-

k/i!.utou ll:Q.d Ilicht der Wo~it*antoll dli}

~!J.s'~n der

1\fmenunt1'lf&tützOOg (wenigstens der

dIt1u~m4ell) trjigt

fBGlJ)26 I S. 7 ff, insbesondere I:> ff. unter c; ~4 I S, 666/7;

Doppelbesteuerung. No 33.

151

49 I S. 243 Erw. 3; 54 I S. 20 Abs. 2). Dann muss dies

aber noch vielmehr in einem Falle wie dem vorliegenden

gelten, wo ein solcher Lastenausgleich, der der Erhebung

der Abgabe auch vom auswärts wohnenden Arbeitnehmer

zu Grunde liegen würde, zugegebenermassen überhaupt

nicht in Betracht kommt. Denn die Lasten der Arbeits-

losenfürsorge, um die es sich dabei allein handeln könnte.

treffen auch gegenüber dem zuletzt in einem bestimmte~

Kanton angestellt gewesenen Arbeitnehmer nach dem heu-

tigen Stande der Gesetzgebung nicht diesen Kanton, son-

dern den VVohnsitzkanton.

E. 3 Gleich verhielte es sich, wenn zwar das Gesetz

die Abgabe von 1 % des Lohns des Arbeitnehmers, falls

dieser in einem andern Kanton wohnhaft ist, nicht ihm

sondern dem Arbeitgeber auferlegte, den letzteren aber

ermächtigen würde, den entsprechenden Betrag bei der

Lohnauszahlung von der Lohnsumme abzuziehen. Denn

auch dann wäre das Abgabeobjekt, der Tatbestand, der

durch die Besteuerung in Wahrheit getroffen werden soll,

nicht die Tatsache der Auszahlung gewisser Lohnsummen

durch ein geschäftliches Untemehmen, sondern das daraus

de m Lo h n bez üger z uflie S8 ende E inko m-

me n und der Lohnbezüger, der die Steuer auch rechtlich

endgiltig zu tragen hat, das wirkliche Steuersubjekt, wäh-

rend der Arbeitgeber sie lediglich als sein Vertreter in der

Steuerentrichtung für ihn auslegt. Andererseits träfen

infolgedessen auch die Überlegungen, welche nach Erw. 1

oben dazu führen, die Abgabe selbst als Steuer und nicht

als eine Leistung anderer Art zu betrachten, in gleicher

VVeise zu. In jenem Sinne hat denn auch das Bundes-

gericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen gegen-

über der Gesetzgebung einzelner Kantone erkannt, welche

den Grundeigentümer die Vermögens- (Grund-) steuer vom

vollen Werte des Grundstückes entrichten liessen mit der

Befugnis, einen der hypothekarisch belasteten Wert quote

entsprechenden Teil des Steuerbetrages mit den Hypothe-

kenzinsen zu verrechnen; es wurde darin eine verschleierte

158

Staatsrecht.

Besteuerung der Hypothekarforderung am Orte des Unter-

pfandes und f,olglich ein Übergriff in die ausschliessliche

Steuerhoheit des Wohnsitzkantons des Forderungsträgers

für alle Forderungen, mit Einschluss der grundpfandver-

sicherten, erblickt (BGE 41 I 187 fi. mit Zitaten; 43 I

195 ff. Erw. 2). Nicht anders wäre auch eine Regelung

wie die oben angedeutete zu beurteilen -

die Erhebung

einer Abgabe vom Arbeitgeber auf den an auswärts wohn-

hafte Arbeitnehmer ausbezahlten Löhnen mit der gesetz-

lichen Befugnis zu einem entsprechenden Lohnabzuge.

E. 4 Die Rechtslage ändert sich aber, was die interkan-

tonale . Ausscheidung der Steuerhoheiten anbetrifit, auch

dadurch nicht, dass das angefochtene Gesetz in § 3 davon

absieht, dem Arbeitgeber einen solchen Abzug einzuräu-

men, d. h. die Unterziehung darunter dem Arbeitnehmer

durch einen entsprechenden Rechtssatz als öffentlich-

rechtliche Pflicht aufzulegen. Gleichwohl bleibt Abgabe-

objekt, Tatbestand, der durch die Abgabe belastet werden

soll, das aus der Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer

(Lohnbezüger) erwachsende Einkommen. Die Behauptung

des Kantons Basel-8tadt, wonach in Wahrheit eine Be-

steuerung des Arbeitgebers für den Gewinn vorliegen

würde, den er dadurch mache, dass infolge des von den

ansässigen Arbeitnehmern zu tragenden Arbeitsrappens

auch die auswärtigen Arbeitskräfte um den gleichen

Prozentsatz billiger würden, Jst nicht haltbar. Sie gerät

einmal schon in Widerspruch zu § I des Gesetzes : der

Bezeichnung des « Arbeitsrappens » als Opfer der in Arbeit

stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen, wobei

unter « Arbeitsrappen » nach dem Zusammenhang und

der Überschrift des anschliessenden Abschnittes TI § § 2-5

augenscheinlich a 11 e in den letzteren Vorschriften vor-

gesehenen Abgaben verstanden sind. Es widerspricht

dieser Deutung aber auch der § 3 selbst, wonach die Abgabe

geschuldet ist vom « Einkommen », das ausserhalb des

Kantons wohnhafte Arbeitnehmer aus unselbständiger

Arbeit hier erzielen, also auf den ihnen zukommenden

Doppelbesteuerung. No 33.

169

'Löhnen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter

dem Betrage ßtehen, den ein im Kanton wohnhafter

Arbeitnehmer zuzüglich des Arbeitsrappens erhalten würde,

d. h. ob der Arbeitgeber ohne die Ausgleichsabgabe des

§ 3 die in Frage stehende Ersparnis wirklich machen

würde. Endlich ist damit auch § 12 II des Gesetzes un-

vereinbar: das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers

« zuhanden des Arbeitnehmers », wenn dessen Einkommen

im Laufe eines Kalenderjahres einen gewissen Mindest-

betrag nicht erreicht hat. Denn eine solche Rückerstattung

verträgt sich nur mit einer Abgabe, die gewollt das Lohn-

einkommen des Arbeitnehmers belasten soll,' keinesfalls

mit einer Gewinnbesteuerung des Unternehmers in dem

behaupteten Sinne. Zugleich wird dadurch auch die weiter

versuchte Konstruktion einer Besteuerung des' Arbeit-

gebers auf den von ihm ausgelegten Lohnsummen als

einem Faktor seines Betriebes von vorneherein ausge-

schlossen. Es kann dies übrigens noch aus anderen GrÜll-

den nicht die Meinun.g des Gesetzes sein. Hätte man etwas

derartiges beabsichtigt, so wäre die Abgabe auch im Falle

des § 2 dem Arbeitgeber auferlegt worden. Bloss die Be-

triebe, die auswärtige Arbeitskräfte beschäftigen, einer

solchen (Lohnsummen-) Steuer zu unterwerfen, liesse sich

durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen und würde

deshalb gegen Art. 4 BV (die Rechtsgleichheit) verstossen.

Da dabei die Beziehung des Betriebes noch zu einem· an-

deren Kanton, wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes

des Lohngläubigers, zum Ausgangspunkt einer stärkeren

Besteuerung gemacht würde, als sie die Betriebe ohne

solche Beziehung trifit, so wäre dadurch ausserdem

Art. 46 II BV verletzt (s. für einen anderen solchen Fall

-

Besteuerung des' Grundeigentümers auch für den hypo-

thezierten Teil des Grundstückswerts, wenn der Grund-

pfandgläubiger in einem anderen Kanton wohnt und des-

halb im Kanton des Unterpfandes nicht erfasst werden

kann -

BGE 49 I 528 fI.). Der danach allein denkbare

Wille des Gesetzes -

aus dem Gesichtspunkte einer Lei-

160

Staatsrecht.

stung der im: Kanton arbeitenden Personen für dessen

Arbeitslose die Belastung auf alle diese Personen schlecht-

hin auszudehnen -

wird denn auch im regierungsrätlichen

Ratschlag zur Gesetzesvorlage, bei Erörterung von § 3

unumwunden zugestanden. Wenn bei der Abgabe des

§ 3 nicht, wie bei derjenigen des § 2, der Arbeitnehmer als

Abgabepflichtiger bezeichnet worden ist, so erklärt sich

dies also nicht aus einer Verschiedenheit des Abgabe-

objektes, sondern lediglich daraus, dass eine solche Vor-

schrift ohne offene Verletzung von Art. 46 II BV nicht

hätte aufgestellt werden können. Es sollte damit das

Hindernis umgangen werden, das sich aus dieser Verfas-

sungsnorm für die dem Wesen der Sache allein entspre-

chende Besteuerung des Arbeitnehmers selbst ergab.

Bei diesem Sinn und Zweck der Abgabe ist 'es aber not-

wendig gegeben, dass der Arbeitgeber sie nicht an sich

tragen, sondern durch Abzug vom Lohne dem Arbeit-

nehmer überbürden wird, auch wenn ihn das Gesetz nicht

ausdrücklich hiezu ermächtigt. Die Überwälzung, die

sich dergestalt vollzieht, ist nicht nur eine zufällige Be-

gleiterscheinung der wirtschaftlichen Verhältnisse, einer

überragenden wirtschaftlichen Machtstellung des Arbeit-

gebers, die es ihm gestattet, sich von einer ihm zugedachten

Belastung durch Bezahlung eines geringeren Preises für

Leistungen Dritter zu entlasten, deren er in seinem Betriebe

bedarf. Sie stellt sich vielmehr als eine notwendige Folge

des Wesens der Abgabe selbst dar, die nach der Beschaffen-

heit des Abgabeobjekts nicht ihn treffen soll, sondern nur

deshalb bei ihm erhoben wird, weil das Subjekt, dem sie

zugedacht ist, wegen mangelnder steuerrechtlicher Zu-

gehörigkeit zum Gemeinwesen unmittelbar nicht erfasst

werden kann. Der Ratschlag zur Gesetzesvorlage betrach-

tet denn auch dieses Vorgehen des Unternehmers als

derart selbstverständlich, dass er gerade damit die Vor-

schrift rechtfertigt, weil die -

zu vermeidende -

Gefahr

einer fiskalischen Mehrbelastung der Betriebsinhaber (des

Gewerbes) selbst infolgedessen nicht bestehe. Wenn das

Doppelbesteuerung. No 3:1.

161

Gesetz den fraglichen Lohnabzug dem Arbeitnehmer nicht

geradezu auferlegt, so geht es übrigens doch selbst in zwei

B.es.tim.mungen davon aus, dass er erfolgen werde, und

bIlligt ihn damit. Einmal in dem schon erwähnten § 12 II

durch das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers « zu

Handen des Arbeitnehmers» für die vom Lohn abgezo-

genen Abgabebeträge, wenn das Jahreseinkommen des

Arbeitnehmers unter einer gewissen Mindestsumme bleibt.

Sodann in § 10, wo die Vorschrift des § 8, nämlich die Ver-

pflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnlisten

aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe des Loh~

und des als Arbeitsrappen abgezoge-

n e n B e t rag e s ergibt, als auch für die Zahlung der

Ausgleichsabgabe des § 3 geltend erklärt wird.

Die Wirkung der streitigen Besteuerung des Arbeit-

gebers sowohl für die verbleibende Steuerkraft der be-

treffenden Einwohner eines andern Kantons als für di

E· I'

e

lllze wirtschaft der letztern ist demnach durchaus die

nämliche, wie bei der Erhebung der Steuer vom Arbeit-

nehmer selbst im Arbeitskanton, mit der sich die Recht-

sprechung bisher allein zu befassen hatte. Es ist deshalb

zwischen den beiden Arten der Belastung auch, was die

Frage des Eingriffs in die Steuerhoheit des Wohnsitzkan-

tons und der Doppelbesteuerung betrifft, kein Unterschied

zu machen. Der Kanton Basel-Stadt, der jene Wirkungen

d~urch herbeiführt, dass er den Arbeitgeber für ein

ObJekt besteuert, zu dem nicht dieser, sondern nur der

Arbeitnehmer in einer für die Belastung mit einer Steuer

e~heblichen Beziehung steht, kann sich demgegenüber

mcht darauf berufen, dass rechtlich die Abgabepflicht nur

auf dem Arbeitgeber ruhe.

Unerheblich ist ferner, dass vielleicht in einzelnen Fällen

der Arbeitgeber doch die Abgabeleistung auf sich nehmen

mag, ohne sich durch einen Lohnabzug zu entlasten. Nach

der unbestritten gebliebenen Angabe der Beschwerde-

führer geschieht dies nur in Betrieben, in denen auch von

einem Abzug des Arbeitsrappens der im Kanton ansässigen

AS 63 1-1937

11

162

Staatsrecht.

Arbeitnehmer:vom Lohne trotz der ausdrücklichen dahin-

gehenden Vorschrift des Gesetzes, abgesehen wird. Und

auch für die Zukunft ist nach dem Gedanken, der gemäss

§ 1 des Gesetzes sowohl der Abgabe des § 2 als derjenigen

des § 3 zu Grunde liegt, nichts anderes zu erwarten. So

gut es sich im letzteren Falle (Arbeitsrappen der ansäs-

sigen Arbeitnehmer) um eine ausserhalb der gesetzlichen

Ordnung der Abgabe selbst liegende Erscheinung handelt,

die deren Wesen nicht zu berühren vermag, so trifit dies

aber alsdann auch im Verhältnis zur Ausgleichsabgabe

des § 3 zu. Auch kann nichts darauf ankommen, ob eine

stärkere Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte allenfalls

künftig den Arbeitnehmern gestatten könnte, allgemein

die Übernahme beider Abgaben durch die Arbeitgeber zu

erlangen und so entgegen der Absicht des Gesetzgebers die

Belastung des Arbeitseinkommens wirtschaftlich in eine

solche der gewerblichen Betriebe umzuwandeln. Mass-

gebend kann allein sein, wie sich nach den heute gegebenen,

dem Erlass des Gesetzes zu Grunde liegenden Verhält-

nissen und nach dem Willen des letzteren selbst die Be-

steuerung auswirkt und auswirken soll.

Sollten auch im Falle der Beseitigung der Abgabe des

§ 3 die baselstädtischen Arbeitgeber gleichwohl zu einer

entsprechenden Verkürzung des Lohnes ihrer auswärtigen

Arbeitnehmer schreiten, so wäre dies nicht mehr die Folge

einer vom Kanton Basel-Stadt eingeführten, nur mit

Rücksicht auf bundesrechtliche Hindernisse formell dem

Arbeitgeber auferlegten, in Wirklichkeit aber dem Arbeit-

nehmer zugedachten fiskalischen Belastung.

Vielmehr

hätte man es mit einer davon unabhängigen privaten

Entschliessung der betreffenden Unternehmer inbezug auf

die Regelung der Lohnverhältnisse ihres Personals zu tun,

worüber sich auch die dadurch beeinträchtigten Arbeit-

nehmer ausschliesslich mit ihren Dienstherren auseinander-

zusetzen hätten. Der Kanton Basel-Stadt kann daraus

nicht die Berechtigung ableiten, eine solche Verkürzung

der Lohnzahlungen durch eine Steuer auf· denselben her-

Doppelbesteuerung. j'\n :13.

163

beizuführen, die unter den gegebenen Verhältnissen und

gewolltermassen diese Wirkung haben muss.

Es ist

übrigens auch keineswegs sicher, dass die Arbeitgeber so

vorgehen und nicht (gleich der baselstädtischen Arbeit-

nehmerschaft) zu der richtigen Einsicht zu bringen sein

werden, dass die Auszahlung eines um 1 % höheren Lohn-

betrages an die in einem anderen Kanton wohnhaften

Arbeitnehmer noch keineswegs eine ungerechtfertigte

Begünstigung der letzteren gegenüber den ansässigen

Arbeitskräften bedeutet. Es wird bei dieser Argumen-

tation übersehen, dass die auswärtigen Arbeitnehmer zu

den öffentlichen Lasten bereits in ihrem Wohnsitzkanton

beizutragen haben und zwar unter Umständen in erheblich

stärkerem Masse als die entsprechenden Einkommens-

kategorien in Basel-Stadt; so verhält es sich gerade für

die in Baselland wohnenden wegen der bedeutend höheren

Steuersätze der dortigen Gesetzgebung für die unteren und

mittleren Einkommen. Baselland stellt aber den weitaus

grössten Teil der in B~l-Stadt arbeitenden auswärts

wohnhaften Personen. Dazu kommt, dass der Erhebung

des Arbeitsrappens von den ansässigen Arbeitskräften

auch eine entsprechende Fürsorgepflicht für sie im Falle

. des Arbeitsloswerdens gegenübersteht, die gegenüber den

auswärts wohnenden nicht besteht und vorgesehen wird

(auch nicht einmal in Form der eventuellen Beschäftigung

bei den aus dem Abgabeertrag finanzierten zusätzlichen

Arbeitsgelegenheiten). Wenn gleichwohl die auswärtigen

Arbeitnehmer gewisser Gewerbe sich durch die vom Kan-

ton Basel-Stadt angerufenen Gesamtarbeitsverträge (unter

der Einwirkung ihrer baselstädtischen Berufsgenossen)

einer solchen Kürzung ihrer Lohnbezüge, auch für die

Eventualität des Fallens der Abgabe nach § 3 des Gesetzes

zu unterziehen erklärt haben, so kann das den übrigen, für

die dies nicht zutri1lt, nicht entgegengehalten werden und

ebensowenig dem Einspruche Basellands gegen die Er-

hebung der streitigen Abgabe vom Arbeitseinkommen

seiner Einwohner.

164

Staatsrecht.

E. 5 Die KI~ge Basellands ist deshalb dahin gutzuheis-

sen, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3, 10 des ange-

fochtenen baselstädtischen Gesetzes vom 11. September

1936 wegen übergriffs in die Steuerhoheit des klagenden

Kantons als unzulässig erklärt wird, soweit das Einkom-

men aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizi-

lierter Personen in Frage steht. Es müssen aber weiter-

gehend auch die staatsrechtlichen Beschwerden von Ar-

beitnehmern in dem Sinne geschützt werden, dass die ge-

nannten Gesetzesbestimmungen überhaupt aufgehoben

werden, soweit sie sich auf das Einkommen von Personen

beziehen, die in einem andern Kanton als Basel-Stadt

wohnhaft sind. Der Erhebung der Abgabe vom Einkom-

men solcher Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im A u ß -

1 a n d haben, kann Art. 46 II BV nicht entgegengehaIt.en

werden, weil er sich nur auf die interkantonale, dagegen

-

von der Besteuerung des Grundbesitzes und seines

Ertrages abgesehen -

nicht auf die internationale Doppel-

besteuerung bezieht. Es war denn auch, wie aus der

Beschwerdebegrundung hervorgeht, trotz der allgemeinen

Fassung der Beschwerdebegehren offenbar nicht der Wille

der Beschwerdeführer, die streitigen Gesetzesvorschriften

auch nach dieser Richtung anzufechten. Die Zulassung

der staatsrechtlichen Beschwerde nicht erst gegen eine den

Einzelnen persönlich betreffende gesetzes a n wen den d e

Verfügung, sondern schon gegen den Er]ass eines verfas-

sungswidrigen Gesetzes selbst (Art. 178 Ziff. 2 OG) hat,

wie nie in Zweifel gezogen worden ist, die Bedeutung, dass

der Beschwerdeführer mit einer solchen Beschwerde nicht

bloss die Nichtanwendung des angefochtenen Gesetzes

auf ihn, sondern dessen Aufhebung überhaupt verlangen

kann. Zur Beschwerdelegitimation genügt es dabei, dass

der angeblich verfassungswidrige Erlass auch für den

Besohwerdeführer verbindliohe Kraft beansprucht: der

Naohweis eines aktuellen, bereits verwirkliohten Eingriffs

in seine persönliohe Reohtsstellung kann nioht gefordert

werden (BGE 48 I 265 Erw. I, 501 ff. Erw. 1). Dem muss

Doppelbesteuerung. N° 33.

165

es aber im vorliegenden Falle gleichgestellt werden, dass

jedenfalls für die baselstädtischen Arbeitgeber. in § 3: 10

des angefochtenen Gesetzes eine solche allgemem verbmd-

liche Norm (Steuerpflicht) aufgestellt wurde, die für die

Arbeitnehmer gewollt und notwendig die oben erörterten

Rüokwirkungen nach sich zieht. Kann mit Rücksicht

auf diese Auswirkung die Erfassung des Arbeitseinkom-

mens des Unselbständigerwerbenden ausserhalh seines

Wohnsitzkantons durch die Erhebung einer Steuer davon

beim Arbeitgeber, vom Standpunkt des Art. 46 BV, der

Doppelbesteuerung und interkantonalen Abgrenzung der

Steuerhoheiten, materiell nicht anders beurteilt und be-

handelt werden als die Besteuerung des Arbeitnehmers

selbst, so lässt sich auoh den heutigen Besohwerdeführern

die Legitimation zur Beschwerde nicht deshalb absprechen,

weil das beanstandete Gesetz ein rechtliches Gebot unmit-

~lbar· nur gegenüber dem Arbeitgeber aufstelle.

E. 6 Der weitere Beschwerdeantrag auf Rückerstattung der bereits vom Einkommen der Beschwerdeführer bezo- genen « Ausgleichsabgaben» im Sinne von § 3 des angefoch- tenen Gesetzes ist dadurch gegenstandslos geworden, dass Basel-Stadt sich verpflichtet hat, diese Rückerstattung für alle von den Arbeitgebern der Beschwerdeführer auf deren Einkommen entrichteten Steuerbeträge vorzunehmen. Mehr als die Rückerstattung an ihre Arbeitgeber haben aber die Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt nioht verlangt. Diese Arbeitgeber ihrerseits zur Aushändigung der zu- rückerhaltenen Beträge an die Beschwerdeführer zu ver- pflichten, ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht befugt. Sollte die Aushändigung nioht erfolgen, so muss es den Beschwerdeführern überlassen bleiben, sie durch die geeigneten rechtlichen Schritte gegenüber ihren Arbeit- gebern zu erwirken. Ebensowenig sind die ~schwerde­ führer legitimiert, die Rückerstattung auch mbezug auf die Abgabe vom Lohn an der e r Arbeitnehmer zu verlangen, die sich der Beschwerdeführung nioht ange- schlossen haben; es war und ist Sache dieser Personen 166 Staatsrecht·. selbst ihre Interessen zu wahren, soweit dies heute noch mög1i~h sein s~llte. Der Kanton Baselland hat ein solches Begehren inbazug auf die vom Einkommen dortiger Ein- wohner bereits bezogenen Ausgleichsabgaben nicht ge- stellt. Er wäre dazu auch nicht befugt gewesen (BGE 21 S. 5 Erw. 2; 49 I S. 135 Abs. 2 und die einlässliche Begründung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom

19. Februar 1921 in Sachen Zürich gegen St. Moritz).

Dispositiv
  1. September 1936 unzulässig ist, soweit das Einkommen aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizilierter Personen in Frage steht. II. - 1) In Gutheissung der staatsrechtlichen Be- schwerden Rosenmund und Genossen, Spycher und Ge- nossen und Dr. Jenny werden die genannten Gesetzes- bestimmungen aufgehoben, soweit sie sich auf das Ein- kommen von Personen beziehen, die in einem' andern Kanton als Basel-Stadt wohnen. 2) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Re- gierungsrat von Basel-Stadt in der Vernehmlassung auf das Sistierungsgesuch der Rekurrenten Rosenmund und Genossen und Spycher und Genossen die Erklärung abge- geben hat, den Rekurrenten,bezw. ihren Arbeitgebern würden alle auf Grund von § 3 des angefochtenen Gesetzes vom 11. September 1936 erhobenen Abgabebeträge seit Beginn der Abgabeerhebung zurückerstattet, wenn das Bundesgericht im materiellen Entscheid feststelle, dass die Erhebung der Abgabe eine bundesrecbtswidrige Bes, eue- rung der Rekurrenten enthalte. Das mit den Beschwerden Rosenmund und Genossen und Spycher und Genossen gestellte Rückerstattungsbegehren ist damit in diesem Umfange gegenstandslos geworden; soweit es darüber hinausgeht, wird es abgewiesen. Derogatorische Kraft deR Bundesrechts. No :U. 161 IV. DEROGATORISCHE KRAFI' DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
  2. Auszug aUI dem Urteil vom aso Kai 1937 i. S. Solothurniacher Schuldner- und Bürgenv.rband gegen Xantcnsrat von Solothurn. Vereinbarkeit einer Initiative auf Einführnng einer kantonalen Hypothekenversicherung nnd teilweise Liegenschaftsent- schuldnng mit dem eidgenössischen Zivil- nnd Betreibnngs- recht. Am 24. Juli 1936 reichte der solothurnische Schuldner- und Bürgenverband der Staatskanzlei Solothurn eine Initiative ein, die den Erlass eines kantonalen Gesetzes be- treffend die Ver s i c he r u ng von G run d p fan d - s c h u I den und die teilweise E n t s c h u I dun g von Li e gen s c haft e n zum Ziel hatte und einen formu- lierten Gesetzesentwurf enthielt. Die darin vorgesehene Ordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen : Mit Sitz in Solothurn wird eine öffentlich-rechtliche « Hypotheken- versicherungs- und Entschuldungskasse des Kantons Solothurn» gegründet (im folgenden Kasse genannt). Ihr Zweck ist : a) die obligatorische Versicherung von Grund- pfandforderungen in einem gesetzlich beschränkten Um- fang auf den im Kanton Solothurn gelegenen unter dieses Gesetz fallenden Grundstücken und Gebäulichkeiten; b) die sukzessive Befreiung der Grundpfandbürgen und Faustpfandgeber auf den versicherten Grundpfandforde- rungen ;. c) die Entschuldung der mit Grundpfandfor- derungen überlasteten Liegenschaften innerhalb des im Gesetz bestimmten Rahmens; d) eine Hilfegewährung an bedrängte Grundpfandschuldner in den im Gesetz vorge- sehenen Fällen (§§ 1 und 2). - Die Kasse tritt in ihrem
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146

Staatsrecht.

A la suite ~ cette derniere condamnation, le Departe-

ment genevois, de justice et police a expulse le recourant

du territoire 'Cantonal et le Conseil d'Etat a contirme

cette mesure par arrere du 30 juillet en considerant que

le recourant avait « subi de nombreuses condamnations»

et que, « par la repetition des delits commis », il avait

« demontre un penchant inne a troubler l'ordre et la

tranquillire publies », ce qui rendait « sa presence a Geneve

indtSsirable ».

Le recourant concIut a I'annulation de l'arrere du

Conseil d'Etat par le motif qu'il n'a pas 13M condamntS

pour delits graves (art. 45 CF).

OonsiiMram en droit "

Contrairement a la maniere de voir du recourant,

certains des delits pour lesquels il a 13M puni avant de

s'tStablir a Geneve ont la gravite exigee par l'art. 45,

al. 3 CF; il a 13M notamment condamntS aZurich en

1933 pour vol qualifie a deux mois d'emprisonnement

et a Berne la· meme annee a dix mois et demi de maison

de correction pour complicite de brigandages, favorisation

d'escroquerie et detournement. Par consequent, la seule

condition pour que le recourant puisse etre, expulstS de

Geneve suivant les principes poses par la jurisprudence,

c'est que, depuis son etablissement dans ce canton, il

ait Bubi au moins une conda~tion pour delit grave.

Cette condition n'est pas reaIistSe en l'espece.

11 ne suffit evidemment pas pour le retrait de l'etablisse-

ment garanti par la Const. fed. que la presence d'un indi-

vidu soit « indesirable» ni qu'il ait commis a reirerees

reprises des delits sans graviM, la seule « repetition» de

pareils dtSlits ne pouvant les transformer en un delit

grave au sens de l'art. 45 CF. Il faut de plus que le dtSlit

puni apres l'etablissement Boit en lui-meme grave. Ce

n'est pas le cas d'nne resistance passive opposee a la

force publique. L'arret du 15 janvier 1937 en l'afIaire

Scioberet contre O0n8eil d'Etat vaudois a meme considere

eomme n'ayant pas la gravite voulue la resistance « achar-

Doppelbesteuerung. N° 33.

147

Uoo» d'un individu ivre a un agent qu'il avait «injurie,

menace des poings et tenn par les mains en Iui foulant

1m doigt», sans toutefois se livrer sur Iui a de veritables

voies de fait et en ne Ie mell39ant pas non plus comme

un homme devenu furieux qui constitue un rool danger

pour son entourage.

Pour justitier une mesure aussi rigoureuse que I'expul-

sion, la resistance aux agents doit etre accompagnee de

circonstances aggravantes. Elles font defaut en l'espece.

Des pieces du dossier il ressort simplement que Ie recourant,

inviM a se rendre au poste de gendarmerie, a « oppose

une vive resistance» et y a eM « conduit avec difficulM ».

L'acte le p~us reprehensible qu'on puisse Iui reprocher,

celui d'avoir arrache le reticule a une compagne avec

laquelle il faisait une tournee de cafe, ne suffit pas a faire

du scandale ainsi cause un delit grave. Au surplus, les

peines de deux jours d'emprisonnement et dix francs

d'amende infligees au recourant montrent que le juge

Iui-meme n'a pas juge grave l'infraction commise.

Par ces moti/s, le Tribunal f6Ural

admet le recours et annule l'arreM attaque.

m. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

33. Urtell .om 24. September 1987 i. S. Kanton Basellanclschaft

gegen Kanton Baaelstadt. und i. S. Bosenm1U1cl, Spycher, J'enny

gegen Baaelstaclt..

Der «Arbeitsrappen », den das base1städtische Gesetz vom

H. September 1936 über dringliche Massnahmen zur Mil-

derung der Wirtschaftskrise vorsieht, ist eine Steuer. Er darf

daher von den in andern Kantonen wohnenden und in Basel

beschäftigten unselbständig Erwerbenden nicht erhoben wer-

den, auch nicht in }'orm der « Ausgleichsabgabe », zu der nach

148

Staatst"E'cht.

§ 3 des gel\UIlIlten Gesetzes die baselstädti><Chen Arbeitgeber

ausserkantonalel' Angestellten und Arbeiter herangezogen

werden sollen.

A. -

Am 11. September 1936 hat der Grosse Rat von

Basel-Stadt ein Gesetz « über dringliche Massnahmen zur

Milderung der Wirtschaftskrise im Kt. Basel-Stadt)l

erlassen, das in der Volksabstimmung vom 3./4. Oktober

1936 angenommen worden ist. Es sieht die Aufnahme von

« Arbeitsbeschaffungsanleihen » bis

ZUIll Höchstbetrage

von 24 Millionen Franken vor, die aus dem Ertrag des

« Arbeitsrappens » verzinst und getilgt werden und der

Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheit dienen sollen.

Die vom A r bei t s rap p e n selbst handelnden Be-

stimmungen des Gesetzes lauten, soweit hier wesentlich,

wie folgt:

« § 1. Der Arbeitsrappen ist ein Opfer der in Arbeit

stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen. Er

bezweckt die Ermöglichung zusätzlicher Arbeitsbeschaf-

ftmg. »

« § 2. Der Abgabe unterliegt alles im Kt. Basel-Stadt

vom 1. Oktober 1936 an erzielte Einkommen aus unselb-

ständiger Arbeit, das Personen erwächst, die der basel-

städtischen Steuerhoheit unterworfen sind. ... Abgabe-

pflichtig ist die Person, die das Einkommen erzielt hat. »

« § 5. Die Abgabe beträgt einen Rappen vom Franken

(1 %) des Einkommens.» .

« § 7. I. Die Zahlung der aus unselbständiger Arbeit

geschuldeten Abgabe an den Staat hat, soweit die Verord-

nung zu diesem Gesetz nichts anderes vorschreibt, durch

den Arbeitgeber zu erfolgen und zwar jeweilen gleichzeitig

mit der Ausrichtung des Lohnes oder Gehalts an den

Arbeitnehmer für die entsprechende Periode.

III. Ist der Lohnabzug erfolgt, 80 ist der Abgabepflich-

tige gegenüber dem Staat in allen Fällen befreit.

IV. Nimmt der Arbeitgeber den Abzug des Arbeits-

rappens nicht vor, so fällt die Abgabe zu seinen Lasten.

Ein nachträglicher Lohnabzug ist nicht zulässig.)}

Jl

1

Doppelbesteuerung. No 33.

149

« § 8. I. Die nach § 7 zur Zahlung von Abgaben ver-

pflichteten Arbeitgeber sind zur Führung von Lohnlisten

gehalten, aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe

des Lohnes und des als Arbeitsrappen abgezogenen Be-

trages ergibt.. »

« § 3. Für das Ein kom m e n aus uns e I b -

s t ä n d i ger A r bei t, das i m K a n ton B ase I -

S t a d t von Per s 0 n e n

erz i e I t wir d, die

der hiesigen Steuerhoheit nicht unter-

J i e gen, ist ein e

e n t s p r e c h end e

Aus -

gleichsabgabe durch

den

Arbeitge-

b erz u e n tri c h t e n. »

{(§ 10. Für die Z a h I u n g der na c h

§ 3

geschuldeten Ausgleichsabgabe geIten

di e Vor s c h r j f te n der §§ 7 A b s. 1 und 8.)

« § 12. Hat ein dem Arbeitsrappen nach § 2 dieses

Gesetzes unterliegender lediger Abgabepflichtiger im Laufe

eines Kalenderjahres, unter Einschluss seiner sämtlichen

übrigen Einkünfte, nachweislich ein Gesamteinkommen

von weniger als Fr. 1000.- erzielt, so hat ihm die Staats-

kasse auf sein Begehren die als Arbeitsrappen geleisteten

Beträge zurückzuerstatten. Ist der Abgabepflichtige ver-

heiratet, ßO steht ihm dieses Rückforderungsrecht zu, so-

fern sein Gesamteinkommen weniger als Fr. 1500.- be-

tragen hat; diese Summe erhöht sich für jedes nichter-

werbstätige minderjährige Kind um Fr. 100.-.

Unter der

gleichen Voraussetzung

entsteht zu Randen des Arbeitneh-

mers ein Rückforderungsrecht für den

Ar bei t g e bel', der

u n te r

übe rw ä lz u n g

auf den Arbeitnehmer eine Ausgleichs-

a b gab e

g e m ä s s § 3 gel eis t e t

hat, und

tritt Befreiung von der in § 4 genann-

t e n Aus g lei c h s 80 b gab e ein.»

« § 4. Einer Ausgleichsabgabe unterliegt ferner alles

vom gleichen Zeitpunkt (1. Oktober 1936) an erzielte Ein-

kommen aus selbständiger Arbeit. das natürlichen Per-

150

Staatsrecht.

sonen erwächs,t, die der baselstädtischell Steuerhoheit

unterliegen.))

[m Eingang- des Gesetzes wird als Motiv für dessen

Erlass auch erWähnt, dass nach einer Vereinbarung vom

i. September 1936 zwischen den Beteiligten die Fortdauer

der bisherigen Tarifverträge im Bau-, Holz- und Metall-

gewerbe des Kantons gesichert sei, wobei die Unter-

stellung noch weiterer Tarifverträge unter die gleicpe

Vereinbarung ofienstehe.

Die fragliche Vereinbarung,

unterzeichnet von den in Betracht kommenden Arbeit-

geber- und Arbeitnehmerverbänden, bestimmt in der Tat

in Art. 1, dass alle im Bau-, Holz- und Metallgewerbe des

Kantons bestehenden Gesamtarbeitsverträge mit Gültig-

keit für die Dauer der Erhebung des Arbeitsrappens ohne

grundsätzliche Veränderung neu abgeschlossen werden.

Für Änderungen, die eine Partei während der Vertrags-

dauer beantragt und über die keine Einigung innert

Monatsfrist zwischen den Parteien und innert 14 Tagen

vor dem Einigungsamt zustandekommt, wird ein Schieds-

gericht eingesetzt, dessen Entscheidung die Parteien als

endgültig anerkennen : die Abänderungsbegehren können

sich beziehen auf eine generelle Anpassung der Löhne oder

der Arbeitszeit oder auf die Berücksichtigung in einzelnen

Gewerben eingetretener technischer oder materieller Ver-

änderungen (Art. 2-7). Art. 10 bestimmt: «Um die

Beschäftigung einer möglichst grossen Zahl von Arbeits-

losen zu sichern, übernehme~ die Parteien die Verpflich-

tung, dass, soweit Aufträge aus der Arbeitsbeschaffungs-

aktion zusätzliche Einstellung von Arbeitern erforderlich

machen, diese Arbeiter nach einiger Zeit ausgewechselt

werden. Für die z u sät z li c h e Ein s tell u n g,

deren Freiheit gewährleistet ist, kom-

me n

nur A r bei t n e h m e r

i n

B e t ra c h t,

die e nt we der B a sie r B ü r ger 0 der mi n-

des t e n s sei t

1. J a n u a r

1 9 3 4

in B a 8 e 1

W 0 h n h a f t s i n d und sich durch einen baselstädti-

schen Arbeitslosenausweis legitimieren.»

I

Doppelbesteuerung. N° 33.

liH

Der Ratschlag (Bericht) des Regierungsrates an den

Grossen Rat zum Gesetzesentwurfe enthält auf S. 12/13

zu § 3 folgende Ausführungen :

« Einer Abgabe aus unselbständigem Arbeitseinkommen

ist an sich nur solches Einkommen zugänglich, das durch

Personen erzielt wird, die der baselstädtischen Steuerho-

heit unterliegen. Demgemäss müsste der im Kanton Basel-

Stadterzielte unselbständige Arbeitserwerb von Personen,

die einer auswärtigen Steuerhoheit unterworfen sind,

abgabefrei bleiben. Diese Konsequenz haben bereits die

Initianten als stossend empfunden; sie sehen deshalb .

hiefür eine Ausgleichsabgabe der Arbeitgeber vor, in der

Meinung, dass der Abschluss von Vereinbarungen es dem

Arbeitgeber ermöglichen werde, den Lohn oder Gehalt

des Arbeitnehmers um den entsprechenden Betrag zu

kürzen. Der Regierungsrat stimmt dieser Auffassung zu,

da es in der Tat nicht zu rechtfertigen wäre, dass Personen,

die ihren Verdienst im Kantonsgebiet erzielen und zufolge

ihres auswärtigen Wohnsitzes an die Lasten unseres

Staatshaushaltes nicht beizutragen haben, auch noch von

der Entrichtung des Arbeitsrappens befreit werden ... »

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage nach Art. 175 Zifi. 2

OG hat der Kanton Baselland am 3. November 1936

gegenüber dem Kanton Basel-Stadt die Begehren gestellt:

«Es sei festzustellen, dass Basel-Stadt nicht berechtigt

ist, den « Arbeitsrappen » in Form einer Ausgleichsabgabe

oder eines Lohnabzuges von den in Baselland wohnenden

in Basel-Stadt beschäftigten unselbständig Erwerbenden

zu erheben oder erheben zu lassen und es seien demgemäss

die § § 3 und 10 des baselstädtischen Gesetzes vom 11. Sep-

tember 1936 und die daInit zusammenhängenden weiteren

Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie der BV wider-

sprechen und die Steuerhoheit des Kantons Baselland ver-

letzen, als unwirksam und ungültig zu erklären. »

Ferner haben am 3./4., bezw. 6. November 1936 eine

gröBsere Anzahl im Kanton Baselland (in zwei Fällen im

Kanton Aargau) wohnender, aber in Basel-Stadt angestell-

1st

Stant",rccht.

tel' Arbeitnehmer, denen die Ausgleichsabgabe des § 3

des erwähnten Gesetzes von ihren Arbeitgebern. am Lohn

abgezogen wir(l, Albert Rosenmund und Genossen, E. Spy-

eher-Meier und Genossen und Dr. A. Jeuny, beim Bundes-

gericht staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175 Ziff.3,

Art. 178 OG erhoben und beantragt, die genannten Ge-

setzesbestimmungen seien als verfassungswidrig aufzu-

heben; die darnach bereits bezogenen Beträge seien den

Arbeitgebern zuhanden der betreffenden Angestellten und

Arbeiter zurückzuerstatten.

C. -

Zur Begründung der Klage des Kantons Basel-

land und der staatsrechtlichen Beschwerden wird geltend

gemacht, dass die streitige Ausgleichsabgabe nichts anderes

sei als eine gegen Art. 46 II BV vers1;ossende Ein-

kommenssteuer auf dem Arbeitserwerb der in einem

anderen Kanton wohnhaften, aber im Kanton Basel·

Stadt angestellten Arbeitnehmer.

D. -

Der Kanton Basel-Stadt hat die Abweisung der

Klage von Baselland und der verschiedenen staatsrecht-

lichen Beschwerden dort wohnhafter Arbeitnehmer bean-

tragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Abgabe, wie sie § 2 des angefochtenen basel-

städtischen Gesetzes vom ll. September 1936 gegenüber

den der baselstädtischen Steuerhoheit unterworfenen,

d. h. im Kanton Basel-Stadt wohnhaften unselbständig

erwerbenden Personen vorsieht, ist zweifellos eine Steuer.

Und zwar mit Rücksicht auf das Abgabeobjekt (Einkom-

men, genauer Arbeitseinkommen dieser Personen) nicht

nur nach der heute allgemein anerkannten Abgrenzung

des Begriffs, sondern auch in dem durch Art. 46 II BV

vorausgesetzten Sinne. Eine Gebühr kann sie nicht sein,

weil sie weder mit einer durch den Abgabepflichtigen

veranlassten amtlichen Verrichtung noch mit der durch

ihn erfolgenden Benützung einer öffentlichen Anstalt zu-

sammenhängt, wofür sie die Gegenleistung bilden würde

Doppelbesteuerung. N° 33.

und wonach sie in der Höhe abgestuft wäre. Und auch

eine Vorzugslast (Beitrag) kann nicht in Betracht kommen

weil hiefür wiederum die Beziehung zu einem bestimmten

öffentlichen Unternehmen (Werke), das den Abgabepflich-

tigen in besonderem Ma.sse, mehr als den übrigen Bürgern

Vorteile brächte, und die Bemessung nach einem diesen

Vorteilen angepassten Masstabe fehlt (s. BGE 47 1296 ff.

Beleuchtungsabgabe der Gemeinde Bulle; nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 27. April 1923 i. S. Schweiz. Bundes-

bahnen gegen Basel-Stadt, baselstädtische Strassenrei-

nigungs- und Beleuchtungsabgabe). Die Schaffung neuer

Arbeitsgelegenheiten durch Ausführung zusätzlicher staat-

licher Bauten und Unterstützung der Bauvorhaben an-

derer Körperschaften vermag ein solches Unternehmen

nicht darzustellen, da ein Anspruch auf Beschäftigung bei

diesen Arbeiten oder auch nur eine einigermassen sichere

Aussicht hierauf im Falle des Arbeitsloswerdens für den

Abgabepflichtigen mit der Entrichtung der Abgabe nicht

verbunden ist. Im übrigen aber sind die sämtlichen Merk-

male einer Steuer gegeben, nämlich einer Geldleistung, die

dem Pflichtigen « voraussetzungslos» -

nicht als Äqui-

valent für eine bestimmte staatliche Gegenleistung, son-

dern lediglich im Anschluss an einen bestimmten in seiner

Person erfüllten wirtschaftlichen Tatbestand -

zur

Deckung des staatlichen Finanzbedarfes auferlegt wird.

Der Kanton Basel-Stadt hat nicht, wie die Antwort be-

hauptet, die Löhne der auf seinem Gebiet beschäftigten

Arbeitnehmer um einen bestimmten Prozentsatz gesenkt;

da die Bestimmung des Ansatzes dieser Löhne, auf alle

Fälle in der Richtung einer höheren FestsetzIDlg, nach dem

Grundsatz der Vertragsfreiheit der freien Vereinbarung

zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern anheimgegeben

ist, wäre er dazu auch gar nicht in der Lage gewesen.

Ebensowenig . hat er, wie an einer Stelle der Antwort

angetönt wird, lediglich einem von privater Seite, der

Arbeitgeberschaft und Arbeitnehmerschaft, geplanten Un-

ternehmen seine Machtmittel zur Verfügung gestellt, was

lii4

~tllatsrecht.

rechtlich nur sO denkbar wäre, dass er ein dazu ins Leben

gerufenes besonderes Gebilde mit gewissen Zwangsbefug-

nissen ausgest'attet hätte. Vielmehr erhebt er vom

Loh n, wie erd e m

A rb e i t n e h m e rau f

G run d des Ar bei t s ver t rag e s z u kom m t,

eine Zwangsabgabe in Höhe eines festen Bruchteils dieses

Lohnes. Und diese Abgabe fliesst in seine, die staatliche

Kasse mit der Bestimmung, daraus die Aufwendungen zu

bestreiten, die ihm aus einer als in den staatlichen Auf-

gabenkreis fallend erachteten Massnahme erwachsen : der

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Beschaffung neuer

Arbeitsgelegenheiten unter Einsatz staatlicher Geldmittel.

Eine solche Abgabe ist aber, sobald sie nicht grundsätzlich

und dem Masse nach in Beziehung zu einer- bestimmten

Gegenleistung des Staat.es zu Gunsten des Abgabepflich-

tigen gebracht werden kann, nichts anderes als eine Steuer.

Dass der erste Austoss zum angefochtenen Gesetze nicht

von den staatlichen Organen, sondern von privaten

Kreisen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ausgegangen

ist, in welchem· Sinne allein man von einer «Aktion»

dieser Kreise sprechen kann, ändert daran ebensowenig

etwas wie die Verwendung nicht für die staatlichen Geld~

bedürfnisse schlechthin, sondern nur für die Ausgaben aus

der Erfüllung einer einzelnen Aufgabe. Auch Abgaben,

deren Verwendung dergestalt gebunden ist, fallen unter

die Steuern (sog. Zwecksteuern), wenn darauf im übrigen

die oben festgestellten Merkmale zutreffen. Wenn dabei

die den Abgabepflichtigen durch die Abgabe entzogenen

Einkommensteile mittelbar wiederum anderen Personen

-

den bei den Bauten, die aus dem Abgabeertrag erstellt

werden, verwendeten Arbeitern -

in Gestalt von Lohn-

bezügen (Arbeitseinkommen) zugutekommen, so ist dies

ebenfalls nichts besonderes : dasselbe kann auch bei den

lediglich zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des

Staates ohne nähere Zweckbegrenzung erhobenen Steuern,

wie den ordentlichen Einkommens-

und Vermögens-

steuern, eintl'eten und ist tatsächlich in weitem Umfange

Doppelbesteuerung. N0 3:1 •.

11m

'der Fall. Keine Rolle spielt es ferner, dass das Gesetz

erst erlassen wurde, nachdem durch eine Vereinbarung

zwischen den betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-

verbänden das Fortbestehen der bisherigen Gesamtar-

beitsverträge in einer Anzahl von Gewerben des Kantons

für die Geltungsdauer des Gesetzes gesichert war. Das

Wesen der Abgabe als Steuer vermöchte dadurch höch-

'3tens berührt zu werden, wenn sie sich infolgedessen als

Äquivalent für die hieraus den Abgabepflichtigen ent-

stehenden Vorteile ansehen liesse und damit als eine Art

Beitrag an die staatlichen Baumassnahmen, deren Inaus-

sichtstehen den fraglichen Vorteil (die Verlängerung der

Tarifverträge) ermöglicht habe. Davon kann indessen,

abgesehen von dem sehr entfernten Zusammenhang

zwischen dem angerufenen Vorteil und einer s t a a t -

I ich e n Lei s tun g, der alsdann für den Beitrags-

charakter als genügend erachtet werden müsste, schon

deshalb nicht die Rede sein, weil der Kreis der Abgabe-

pflichtigen sich keineswegs mit den jenen Gewerben ange-

hörenden Arbeitnehmern· deckt; gerade die sämtlichen

heutigen Beschwerdeführer zählen unbestrittenermassen

nicht zu diesen. Zudem hat auch sogar die erwähnte

Vereinbarung das bisherige {(Lohnniveau » keineswegs fest

für die Zeit des Bestehens des Gesetzes gewährleistet; sie

schliesst eine Abänderung der Löhne während dieses Zeit- .

raumes nicht aus,· sondern stellt dafür nur bestimmte

Voraussetzungen und ein besonderes Verfahren auf.

Geradesogut wie in einel' Erhöhung der Lohnsätze hätte

sich aber die betreffende Klausel ohne die inzwischen er-

folgte Abwertung des Frankens auch in einer Herabsetzung

auswirken können, wenn sich die an das Gesetz geknüpften

Hoffnungen auf einen wirtschaftlichen Aufschwung im

Kanton nicht verwirklicht hätten. Die Richtlinien für das

kaufmännische Personal, deren Zustandekommen übrigens

keineswegs als Voraussetzung für· das Inkrafttreten und die

Geltung des Gesetzes erklärt worden ist, haben nach der

vom Kant-on Basel-Stadt selbst vorgelegten Veröffentli-

11\6

Staatsrecht.

ühung nicht diß Bedeutung eines verbindlichen Gesamt.-

arbeitsvertra.ge~, sondern einer . bIossen Empfehlung an

die Arbeitgeber., die solches Persona.l beschäftigen; zudem

wären auch hielnit noch nicht alle Personen umfasst. denen

§ 2 des Gesetzes die Abgabepflicht auferlegt.

.

2. -

Würde § 2 des Gesetzes als abgabepflichtig in dem

hier umschriebenen Sinne allgemein die im Kanton Basel-

Stadt, d. h. in dortigen Betrieben angestellten Arbeitneh-

mer ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz erklären, so

müsste deshalb hierin inbezug auf die Abgabepflichtigen

mit Wohnsitz in einem anderen Kanton ohne Frage ein

Eingriff in die Steuerhoheit des Wohnsitzkantons . und

infolgedessen gegenüber den betreffenden Arbeitnehmern

selbst eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gesehen

werden. Das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung

von jeher anerkannte und vom Kanton Basel-Stadt nicht

in Zweifel gezogene ausschliessliche Besteuel'lillgsrecht des

Wohnsitzkantons für das Einkommen seiner Einwohner

aus unselbständigem Arbeitserwerb umfasst dieses Ein-

kommen schlechthin, unabhängig von der Zweckbestim-

mung einer vom Kanton des Arbeitsort-es beanspruchten

Steuer,d. h. von der gesetzlich vorgesehenen Verwendung

des Steuerertrages, wie denn eine Differenzierung der

Steuerhoheit hienach im interkantonalen VerhäItnis schon

deshalb praktisch nicht durchführbar wäre. weil vielfach

die Kantone in ihrer Steuergesetzgebung eine solche

Zweckbindung der Steuereimiahmen überhaupt nicht ken-

nen. Das haben die Bundesbehörden von Anfang an fest-

gehalten in einem Falle, wo eine Abweichung bedeutend

näher gelegen hätte als hier, nämlich bei den Armen-

steuern. Auch die Befllgnis zur Erhebung einer solchen

vom beweglichen Vermögen und Einkommen einer Per-

son ist :Q.ur dem Woh:qsit~kanton zuge;3tanden ·worden,

unter AU!3f!chluss de~ Rßimatkfl.nto:qs, obwohl der Heimat-

k/i!.utou ll:Q.d Ilicht der Wo~it*antoll dli}

~!J.s'~n der

1\fmenunt1'lf&tützOOg (wenigstens der

dIt1u~m4ell) trjigt

fBGlJ)26 I S. 7 ff, insbesondere I:> ff. unter c; ~4 I S, 666/7;

Doppelbesteuerung. No 33.

151

49 I S. 243 Erw. 3; 54 I S. 20 Abs. 2). Dann muss dies

aber noch vielmehr in einem Falle wie dem vorliegenden

gelten, wo ein solcher Lastenausgleich, der der Erhebung

der Abgabe auch vom auswärts wohnenden Arbeitnehmer

zu Grunde liegen würde, zugegebenermassen überhaupt

nicht in Betracht kommt. Denn die Lasten der Arbeits-

losenfürsorge, um die es sich dabei allein handeln könnte.

treffen auch gegenüber dem zuletzt in einem bestimmte~

Kanton angestellt gewesenen Arbeitnehmer nach dem heu-

tigen Stande der Gesetzgebung nicht diesen Kanton, son-

dern den VVohnsitzkanton.

3. -

Gleich verhielte es sich, wenn zwar das Gesetz

die Abgabe von 1 % des Lohns des Arbeitnehmers, falls

dieser in einem andern Kanton wohnhaft ist, nicht ihm

sondern dem Arbeitgeber auferlegte, den letzteren aber

ermächtigen würde, den entsprechenden Betrag bei der

Lohnauszahlung von der Lohnsumme abzuziehen. Denn

auch dann wäre das Abgabeobjekt, der Tatbestand, der

durch die Besteuerung in Wahrheit getroffen werden soll,

nicht die Tatsache der Auszahlung gewisser Lohnsummen

durch ein geschäftliches Untemehmen, sondern das daraus

de m Lo h n bez üger z uflie S8 ende E inko m-

me n und der Lohnbezüger, der die Steuer auch rechtlich

endgiltig zu tragen hat, das wirkliche Steuersubjekt, wäh-

rend der Arbeitgeber sie lediglich als sein Vertreter in der

Steuerentrichtung für ihn auslegt. Andererseits träfen

infolgedessen auch die Überlegungen, welche nach Erw. 1

oben dazu führen, die Abgabe selbst als Steuer und nicht

als eine Leistung anderer Art zu betrachten, in gleicher

VVeise zu. In jenem Sinne hat denn auch das Bundes-

gericht bereits in einer Reihe von Entscheidungen gegen-

über der Gesetzgebung einzelner Kantone erkannt, welche

den Grundeigentümer die Vermögens- (Grund-) steuer vom

vollen Werte des Grundstückes entrichten liessen mit der

Befugnis, einen der hypothekarisch belasteten Wert quote

entsprechenden Teil des Steuerbetrages mit den Hypothe-

kenzinsen zu verrechnen; es wurde darin eine verschleierte

158

Staatsrecht.

Besteuerung der Hypothekarforderung am Orte des Unter-

pfandes und f,olglich ein Übergriff in die ausschliessliche

Steuerhoheit des Wohnsitzkantons des Forderungsträgers

für alle Forderungen, mit Einschluss der grundpfandver-

sicherten, erblickt (BGE 41 I 187 fi. mit Zitaten; 43 I

195 ff. Erw. 2). Nicht anders wäre auch eine Regelung

wie die oben angedeutete zu beurteilen -

die Erhebung

einer Abgabe vom Arbeitgeber auf den an auswärts wohn-

hafte Arbeitnehmer ausbezahlten Löhnen mit der gesetz-

lichen Befugnis zu einem entsprechenden Lohnabzuge.

4. -

Die Rechtslage ändert sich aber, was die interkan-

tonale . Ausscheidung der Steuerhoheiten anbetrifit, auch

dadurch nicht, dass das angefochtene Gesetz in § 3 davon

absieht, dem Arbeitgeber einen solchen Abzug einzuräu-

men, d. h. die Unterziehung darunter dem Arbeitnehmer

durch einen entsprechenden Rechtssatz als öffentlich-

rechtliche Pflicht aufzulegen. Gleichwohl bleibt Abgabe-

objekt, Tatbestand, der durch die Abgabe belastet werden

soll, das aus der Lohnauszahlung dem Arbeitnehmer

(Lohnbezüger) erwachsende Einkommen. Die Behauptung

des Kantons Basel-8tadt, wonach in Wahrheit eine Be-

steuerung des Arbeitgebers für den Gewinn vorliegen

würde, den er dadurch mache, dass infolge des von den

ansässigen Arbeitnehmern zu tragenden Arbeitsrappens

auch die auswärtigen Arbeitskräfte um den gleichen

Prozentsatz billiger würden, Jst nicht haltbar. Sie gerät

einmal schon in Widerspruch zu § I des Gesetzes : der

Bezeichnung des « Arbeitsrappens » als Opfer der in Arbeit

stehenden Bevölkerung zu Gunsten der Arbeitslosen, wobei

unter « Arbeitsrappen » nach dem Zusammenhang und

der Überschrift des anschliessenden Abschnittes TI § § 2-5

augenscheinlich a 11 e in den letzteren Vorschriften vor-

gesehenen Abgaben verstanden sind. Es widerspricht

dieser Deutung aber auch der § 3 selbst, wonach die Abgabe

geschuldet ist vom « Einkommen », das ausserhalb des

Kantons wohnhafte Arbeitnehmer aus unselbständiger

Arbeit hier erzielen, also auf den ihnen zukommenden

Doppelbesteuerung. No 33.

169

'Löhnen schlechthin, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter

dem Betrage ßtehen, den ein im Kanton wohnhafter

Arbeitnehmer zuzüglich des Arbeitsrappens erhalten würde,

d. h. ob der Arbeitgeber ohne die Ausgleichsabgabe des

§ 3 die in Frage stehende Ersparnis wirklich machen

würde. Endlich ist damit auch § 12 II des Gesetzes un-

vereinbar: das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers

« zuhanden des Arbeitnehmers », wenn dessen Einkommen

im Laufe eines Kalenderjahres einen gewissen Mindest-

betrag nicht erreicht hat. Denn eine solche Rückerstattung

verträgt sich nur mit einer Abgabe, die gewollt das Lohn-

einkommen des Arbeitnehmers belasten soll,' keinesfalls

mit einer Gewinnbesteuerung des Unternehmers in dem

behaupteten Sinne. Zugleich wird dadurch auch die weiter

versuchte Konstruktion einer Besteuerung des' Arbeit-

gebers auf den von ihm ausgelegten Lohnsummen als

einem Faktor seines Betriebes von vorneherein ausge-

schlossen. Es kann dies übrigens noch aus anderen GrÜll-

den nicht die Meinun.g des Gesetzes sein. Hätte man etwas

derartiges beabsichtigt, so wäre die Abgabe auch im Falle

des § 2 dem Arbeitgeber auferlegt worden. Bloss die Be-

triebe, die auswärtige Arbeitskräfte beschäftigen, einer

solchen (Lohnsummen-) Steuer zu unterwerfen, liesse sich

durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen und würde

deshalb gegen Art. 4 BV (die Rechtsgleichheit) verstossen.

Da dabei die Beziehung des Betriebes noch zu einem· an-

deren Kanton, wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes

des Lohngläubigers, zum Ausgangspunkt einer stärkeren

Besteuerung gemacht würde, als sie die Betriebe ohne

solche Beziehung trifit, so wäre dadurch ausserdem

Art. 46 II BV verletzt (s. für einen anderen solchen Fall

-

Besteuerung des' Grundeigentümers auch für den hypo-

thezierten Teil des Grundstückswerts, wenn der Grund-

pfandgläubiger in einem anderen Kanton wohnt und des-

halb im Kanton des Unterpfandes nicht erfasst werden

kann -

BGE 49 I 528 fI.). Der danach allein denkbare

Wille des Gesetzes -

aus dem Gesichtspunkte einer Lei-

160

Staatsrecht.

stung der im: Kanton arbeitenden Personen für dessen

Arbeitslose die Belastung auf alle diese Personen schlecht-

hin auszudehnen -

wird denn auch im regierungsrätlichen

Ratschlag zur Gesetzesvorlage, bei Erörterung von § 3

unumwunden zugestanden. Wenn bei der Abgabe des

§ 3 nicht, wie bei derjenigen des § 2, der Arbeitnehmer als

Abgabepflichtiger bezeichnet worden ist, so erklärt sich

dies also nicht aus einer Verschiedenheit des Abgabe-

objektes, sondern lediglich daraus, dass eine solche Vor-

schrift ohne offene Verletzung von Art. 46 II BV nicht

hätte aufgestellt werden können. Es sollte damit das

Hindernis umgangen werden, das sich aus dieser Verfas-

sungsnorm für die dem Wesen der Sache allein entspre-

chende Besteuerung des Arbeitnehmers selbst ergab.

Bei diesem Sinn und Zweck der Abgabe ist 'es aber not-

wendig gegeben, dass der Arbeitgeber sie nicht an sich

tragen, sondern durch Abzug vom Lohne dem Arbeit-

nehmer überbürden wird, auch wenn ihn das Gesetz nicht

ausdrücklich hiezu ermächtigt. Die Überwälzung, die

sich dergestalt vollzieht, ist nicht nur eine zufällige Be-

gleiterscheinung der wirtschaftlichen Verhältnisse, einer

überragenden wirtschaftlichen Machtstellung des Arbeit-

gebers, die es ihm gestattet, sich von einer ihm zugedachten

Belastung durch Bezahlung eines geringeren Preises für

Leistungen Dritter zu entlasten, deren er in seinem Betriebe

bedarf. Sie stellt sich vielmehr als eine notwendige Folge

des Wesens der Abgabe selbst dar, die nach der Beschaffen-

heit des Abgabeobjekts nicht ihn treffen soll, sondern nur

deshalb bei ihm erhoben wird, weil das Subjekt, dem sie

zugedacht ist, wegen mangelnder steuerrechtlicher Zu-

gehörigkeit zum Gemeinwesen unmittelbar nicht erfasst

werden kann. Der Ratschlag zur Gesetzesvorlage betrach-

tet denn auch dieses Vorgehen des Unternehmers als

derart selbstverständlich, dass er gerade damit die Vor-

schrift rechtfertigt, weil die -

zu vermeidende -

Gefahr

einer fiskalischen Mehrbelastung der Betriebsinhaber (des

Gewerbes) selbst infolgedessen nicht bestehe. Wenn das

Doppelbesteuerung. No 3:1.

161

Gesetz den fraglichen Lohnabzug dem Arbeitnehmer nicht

geradezu auferlegt, so geht es übrigens doch selbst in zwei

B.es.tim.mungen davon aus, dass er erfolgen werde, und

bIlligt ihn damit. Einmal in dem schon erwähnten § 12 II

durch das Rückforderungsrecht des Arbeitgebers « zu

Handen des Arbeitnehmers» für die vom Lohn abgezo-

genen Abgabebeträge, wenn das Jahreseinkommen des

Arbeitnehmers unter einer gewissen Mindestsumme bleibt.

Sodann in § 10, wo die Vorschrift des § 8, nämlich die Ver-

pflichtung des Arbeitgebers zur Führung von Lohnlisten

aus denen sich für jeden Arbeitnehmer die Höhe des Loh~

und des als Arbeitsrappen abgezoge-

n e n B e t rag e s ergibt, als auch für die Zahlung der

Ausgleichsabgabe des § 3 geltend erklärt wird.

Die Wirkung der streitigen Besteuerung des Arbeit-

gebers sowohl für die verbleibende Steuerkraft der be-

treffenden Einwohner eines andern Kantons als für di

E· I'

e

lllze wirtschaft der letztern ist demnach durchaus die

nämliche, wie bei der Erhebung der Steuer vom Arbeit-

nehmer selbst im Arbeitskanton, mit der sich die Recht-

sprechung bisher allein zu befassen hatte. Es ist deshalb

zwischen den beiden Arten der Belastung auch, was die

Frage des Eingriffs in die Steuerhoheit des Wohnsitzkan-

tons und der Doppelbesteuerung betrifft, kein Unterschied

zu machen. Der Kanton Basel-Stadt, der jene Wirkungen

d~urch herbeiführt, dass er den Arbeitgeber für ein

ObJekt besteuert, zu dem nicht dieser, sondern nur der

Arbeitnehmer in einer für die Belastung mit einer Steuer

e~heblichen Beziehung steht, kann sich demgegenüber

mcht darauf berufen, dass rechtlich die Abgabepflicht nur

auf dem Arbeitgeber ruhe.

Unerheblich ist ferner, dass vielleicht in einzelnen Fällen

der Arbeitgeber doch die Abgabeleistung auf sich nehmen

mag, ohne sich durch einen Lohnabzug zu entlasten. Nach

der unbestritten gebliebenen Angabe der Beschwerde-

führer geschieht dies nur in Betrieben, in denen auch von

einem Abzug des Arbeitsrappens der im Kanton ansässigen

AS 63 1-1937

11

162

Staatsrecht.

Arbeitnehmer:vom Lohne trotz der ausdrücklichen dahin-

gehenden Vorschrift des Gesetzes, abgesehen wird. Und

auch für die Zukunft ist nach dem Gedanken, der gemäss

§ 1 des Gesetzes sowohl der Abgabe des § 2 als derjenigen

des § 3 zu Grunde liegt, nichts anderes zu erwarten. So

gut es sich im letzteren Falle (Arbeitsrappen der ansäs-

sigen Arbeitnehmer) um eine ausserhalb der gesetzlichen

Ordnung der Abgabe selbst liegende Erscheinung handelt,

die deren Wesen nicht zu berühren vermag, so trifit dies

aber alsdann auch im Verhältnis zur Ausgleichsabgabe

des § 3 zu. Auch kann nichts darauf ankommen, ob eine

stärkere Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte allenfalls

künftig den Arbeitnehmern gestatten könnte, allgemein

die Übernahme beider Abgaben durch die Arbeitgeber zu

erlangen und so entgegen der Absicht des Gesetzgebers die

Belastung des Arbeitseinkommens wirtschaftlich in eine

solche der gewerblichen Betriebe umzuwandeln. Mass-

gebend kann allein sein, wie sich nach den heute gegebenen,

dem Erlass des Gesetzes zu Grunde liegenden Verhält-

nissen und nach dem Willen des letzteren selbst die Be-

steuerung auswirkt und auswirken soll.

Sollten auch im Falle der Beseitigung der Abgabe des

§ 3 die baselstädtischen Arbeitgeber gleichwohl zu einer

entsprechenden Verkürzung des Lohnes ihrer auswärtigen

Arbeitnehmer schreiten, so wäre dies nicht mehr die Folge

einer vom Kanton Basel-Stadt eingeführten, nur mit

Rücksicht auf bundesrechtliche Hindernisse formell dem

Arbeitgeber auferlegten, in Wirklichkeit aber dem Arbeit-

nehmer zugedachten fiskalischen Belastung.

Vielmehr

hätte man es mit einer davon unabhängigen privaten

Entschliessung der betreffenden Unternehmer inbezug auf

die Regelung der Lohnverhältnisse ihres Personals zu tun,

worüber sich auch die dadurch beeinträchtigten Arbeit-

nehmer ausschliesslich mit ihren Dienstherren auseinander-

zusetzen hätten. Der Kanton Basel-Stadt kann daraus

nicht die Berechtigung ableiten, eine solche Verkürzung

der Lohnzahlungen durch eine Steuer auf· denselben her-

Doppelbesteuerung. j'\n :13.

163

beizuführen, die unter den gegebenen Verhältnissen und

gewolltermassen diese Wirkung haben muss.

Es ist

übrigens auch keineswegs sicher, dass die Arbeitgeber so

vorgehen und nicht (gleich der baselstädtischen Arbeit-

nehmerschaft) zu der richtigen Einsicht zu bringen sein

werden, dass die Auszahlung eines um 1 % höheren Lohn-

betrages an die in einem anderen Kanton wohnhaften

Arbeitnehmer noch keineswegs eine ungerechtfertigte

Begünstigung der letzteren gegenüber den ansässigen

Arbeitskräften bedeutet. Es wird bei dieser Argumen-

tation übersehen, dass die auswärtigen Arbeitnehmer zu

den öffentlichen Lasten bereits in ihrem Wohnsitzkanton

beizutragen haben und zwar unter Umständen in erheblich

stärkerem Masse als die entsprechenden Einkommens-

kategorien in Basel-Stadt; so verhält es sich gerade für

die in Baselland wohnenden wegen der bedeutend höheren

Steuersätze der dortigen Gesetzgebung für die unteren und

mittleren Einkommen. Baselland stellt aber den weitaus

grössten Teil der in B~l-Stadt arbeitenden auswärts

wohnhaften Personen. Dazu kommt, dass der Erhebung

des Arbeitsrappens von den ansässigen Arbeitskräften

auch eine entsprechende Fürsorgepflicht für sie im Falle

. des Arbeitsloswerdens gegenübersteht, die gegenüber den

auswärts wohnenden nicht besteht und vorgesehen wird

(auch nicht einmal in Form der eventuellen Beschäftigung

bei den aus dem Abgabeertrag finanzierten zusätzlichen

Arbeitsgelegenheiten). Wenn gleichwohl die auswärtigen

Arbeitnehmer gewisser Gewerbe sich durch die vom Kan-

ton Basel-Stadt angerufenen Gesamtarbeitsverträge (unter

der Einwirkung ihrer baselstädtischen Berufsgenossen)

einer solchen Kürzung ihrer Lohnbezüge, auch für die

Eventualität des Fallens der Abgabe nach § 3 des Gesetzes

zu unterziehen erklärt haben, so kann das den übrigen, für

die dies nicht zutri1lt, nicht entgegengehalten werden und

ebensowenig dem Einspruche Basellands gegen die Er-

hebung der streitigen Abgabe vom Arbeitseinkommen

seiner Einwohner.

164

Staatsrecht.

5. -

Die KI~ge Basellands ist deshalb dahin gutzuheis-

sen, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3, 10 des ange-

fochtenen baselstädtischen Gesetzes vom 11. September

1936 wegen übergriffs in die Steuerhoheit des klagenden

Kantons als unzulässig erklärt wird, soweit das Einkom-

men aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizi-

lierter Personen in Frage steht. Es müssen aber weiter-

gehend auch die staatsrechtlichen Beschwerden von Ar-

beitnehmern in dem Sinne geschützt werden, dass die ge-

nannten Gesetzesbestimmungen überhaupt aufgehoben

werden, soweit sie sich auf das Einkommen von Personen

beziehen, die in einem andern Kanton als Basel-Stadt

wohnhaft sind. Der Erhebung der Abgabe vom Einkom-

men solcher Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im A u ß -

1 a n d haben, kann Art. 46 II BV nicht entgegengehaIt.en

werden, weil er sich nur auf die interkantonale, dagegen

-

von der Besteuerung des Grundbesitzes und seines

Ertrages abgesehen -

nicht auf die internationale Doppel-

besteuerung bezieht. Es war denn auch, wie aus der

Beschwerdebegrundung hervorgeht, trotz der allgemeinen

Fassung der Beschwerdebegehren offenbar nicht der Wille

der Beschwerdeführer, die streitigen Gesetzesvorschriften

auch nach dieser Richtung anzufechten. Die Zulassung

der staatsrechtlichen Beschwerde nicht erst gegen eine den

Einzelnen persönlich betreffende gesetzes a n wen den d e

Verfügung, sondern schon gegen den Er]ass eines verfas-

sungswidrigen Gesetzes selbst (Art. 178 Ziff. 2 OG) hat,

wie nie in Zweifel gezogen worden ist, die Bedeutung, dass

der Beschwerdeführer mit einer solchen Beschwerde nicht

bloss die Nichtanwendung des angefochtenen Gesetzes

auf ihn, sondern dessen Aufhebung überhaupt verlangen

kann. Zur Beschwerdelegitimation genügt es dabei, dass

der angeblich verfassungswidrige Erlass auch für den

Besohwerdeführer verbindliohe Kraft beansprucht: der

Naohweis eines aktuellen, bereits verwirkliohten Eingriffs

in seine persönliohe Reohtsstellung kann nioht gefordert

werden (BGE 48 I 265 Erw. I, 501 ff. Erw. 1). Dem muss

Doppelbesteuerung. N° 33.

165

es aber im vorliegenden Falle gleichgestellt werden, dass

jedenfalls für die baselstädtischen Arbeitgeber. in § 3: 10

des angefochtenen Gesetzes eine solche allgemem verbmd-

liche Norm (Steuerpflicht) aufgestellt wurde, die für die

Arbeitnehmer gewollt und notwendig die oben erörterten

Rüokwirkungen nach sich zieht. Kann mit Rücksicht

auf diese Auswirkung die Erfassung des Arbeitseinkom-

mens des Unselbständigerwerbenden ausserhalh seines

Wohnsitzkantons durch die Erhebung einer Steuer davon

beim Arbeitgeber, vom Standpunkt des Art. 46 BV, der

Doppelbesteuerung und interkantonalen Abgrenzung der

Steuerhoheiten, materiell nicht anders beurteilt und be-

handelt werden als die Besteuerung des Arbeitnehmers

selbst, so lässt sich auoh den heutigen Besohwerdeführern

die Legitimation zur Beschwerde nicht deshalb absprechen,

weil das beanstandete Gesetz ein rechtliches Gebot unmit-

~lbar· nur gegenüber dem Arbeitgeber aufstelle.

6. -

Der weitere Beschwerdeantrag auf Rückerstattung

der bereits vom Einkommen der Beschwerdeführer bezo-

genen « Ausgleichsabgaben» im Sinne von § 3 des angefoch-

tenen Gesetzes ist dadurch gegenstandslos geworden, dass

Basel-Stadt sich verpflichtet hat, diese Rückerstattung für

alle von den Arbeitgebern der Beschwerdeführer auf deren

Einkommen entrichteten Steuerbeträge vorzunehmen. Mehr

als die Rückerstattung an ihre Arbeitgeber haben aber die

Beschwerdeführer vom Kanton Basel-Stadt nioht verlangt.

Diese Arbeitgeber ihrerseits zur Aushändigung der zu-

rückerhaltenen Beträge an die Beschwerdeführer zu ver-

pflichten, ist das Bundesgericht in diesem Verfahren nicht

befugt. Sollte die Aushändigung nioht erfolgen, so muss

es den Beschwerdeführern überlassen bleiben, sie durch

die geeigneten rechtlichen Schritte gegenüber ihren Arbeit-

gebern zu erwirken. Ebensowenig sind die ~schwerde­

führer legitimiert, die Rückerstattung auch mbezug auf

die Abgabe vom Lohn an der e r Arbeitnehmer zu

verlangen, die sich der Beschwerdeführung nioht ange-

schlossen haben; es war und ist Sache dieser Personen

166

Staatsrecht·.

selbst ihre Interessen zu wahren, soweit dies heute noch

mög1i~h sein s~llte. Der Kanton Baselland hat ein solches

Begehren inbazug auf die vom Einkommen dortiger Ein-

wohner bereits bezogenen Ausgleichsabgaben nicht ge-

stellt. Er wäre dazu auch nicht befugt gewesen (BGE 21

S. 5 Erw. 2; 49 I S. 135 Abs. 2 und die einlässliche

Begründung in dem nicht veröffentlichten Urteil vom

19. Februar 1921 in Sachen Zürich gegen St. Moritz).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

I. -

Die Klage des Kantons Baselland wird gutgeheissen

und festgestellt, dass die Erhebung der Abgabe der §§ 3,

10 des angefochtenen baselstädtischen Gesetzes vom

11. September 1936 unzulässig ist, soweit das Einkommen

aus unselbständigem Erwerb in Baselland domizilierter

Personen in Frage steht.

II. -

1) In Gutheissung der staatsrechtlichen Be-

schwerden Rosenmund und Genossen, Spycher und Ge-

nossen und Dr. Jenny werden die genannten Gesetzes-

bestimmungen aufgehoben, soweit sie sich auf das Ein-

kommen von Personen beziehen, die in einem' andern

Kanton als Basel-Stadt wohnen.

2) Es wird davon Vormerk genommen, dass der Re-

gierungsrat von Basel-Stadt in der Vernehmlassung auf

das Sistierungsgesuch der Rekurrenten Rosenmund und

Genossen und Spycher und Genossen die Erklärung abge-

geben hat, den Rekurrenten,bezw. ihren Arbeitgebern

würden alle auf Grund von § 3 des angefochtenen Gesetzes

vom 11. September 1936 erhobenen Abgabebeträge seit

Beginn der Abgabeerhebung zurückerstattet, wenn das

Bundesgericht im materiellen Entscheid feststelle, dass die

Erhebung der Abgabe eine bundesrecbtswidrige Bes, eue-

rung der Rekurrenten enthalte. Das mit den Beschwerden

Rosenmund und Genossen und Spycher und Genossen

gestellte Rückerstattungsbegehren ist damit in diesem

Umfange gegenstandslos geworden; soweit es darüber

hinausgeht, wird es abgewiesen.

Derogatorische Kraft deR Bundesrechts. No :U.

161

IV. DEROGATORISCHE KRAFI' DES

BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

34. Auszug aUI dem Urteil vom aso Kai 1937

i. S. Solothurniacher Schuldner- und Bürgenv.rband

gegen Xantcnsrat von Solothurn.

Vereinbarkeit einer Initiative auf Einführnng einer kantonalen

Hypothekenversicherung

nnd

teilweise

Liegenschaftsent-

schuldnng mit dem eidgenössischen Zivil- nnd Betreibnngs-

recht.

Am 24. Juli 1936 reichte der solothurnische Schuldner-

und Bürgenverband der Staatskanzlei Solothurn eine

Initiative ein, die den Erlass eines kantonalen Gesetzes be-

treffend die Ver s i c he r u ng von G run d p fan d -

s c h u I den und die teilweise E n t s c h u I dun g von

Li e gen s c haft e n zum Ziel hatte und einen formu-

lierten Gesetzesentwurf enthielt. Die darin vorgesehene

Ordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen : Mit Sitz in

Solothurn wird eine öffentlich-rechtliche « Hypotheken-

versicherungs-

und Entschuldungskasse des Kantons

Solothurn» gegründet (im folgenden Kasse genannt). Ihr

Zweck ist : a) die obligatorische Versicherung von Grund-

pfandforderungen in einem gesetzlich beschränkten Um-

fang auf den im Kanton Solothurn gelegenen unter dieses

Gesetz fallenden Grundstücken und Gebäulichkeiten;

b) die sukzessive Befreiung der Grundpfandbürgen und

Faustpfandgeber auf den versicherten Grundpfandforde-

rungen;. c) die Entschuldung der mit Grundpfandfor-

derungen überlasteten Liegenschaften innerhalb des im

Gesetz bestimmten Rahmens; d) eine Hilfegewährung an

bedrängte Grundpfandschuldner in den im Gesetz vorge-

sehenen Fällen (§§ 1 und 2). -

Die Kasse tritt in ihrem