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48_I_262

BGE 48 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1922-11-24 · Deutsch CH
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262

Staatsrecht.

Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden.

und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt,

leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte der Umrech-

nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit-

punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals

vorhanden ist. Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie

sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A.-Rh.

zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Re-

gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens-

steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt

als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener

einzige, schon Ipehrere Jahre zurückliegende, mit der

Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht

als genügend erachtet werden, um die Beschwerde

wegen ungleicher BehaQdlung als begründet erscheinen

zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil vom 24. November 1922 i. S. Grüninger

gegen Ba.sel-Stad.t.

Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein

kantonales Gesetz. -

Aufhebung kantonaler Gesetzes-

bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes-

gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und -

auf Grund von Art. 4 BV -

wegen Sinn- und Zwecklosig-

keit.

A. -

Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons

Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern

angenommen, das im Amtsblatt vom 12. April ver-

öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch

Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht

im Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde.

.-,

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

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§ 14 bestimmt : « Die Einkommenssteuer haben zu ent-

richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton

ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen

Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist

das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken,

das Einkommen eingetragener und stiller Teilhaber,

sowie der Kom~anditäre auswärtiger Geschäfte aus

ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats-

vertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit

fällt oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und

der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. » Nach

§ 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge-

samte Vermögen der natürlichen Personen, die im

Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen

Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit

letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften be-

steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge-

legenen Grundstücke, Anteile eingetragener und stiller

Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Ge-

schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag

unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen.

oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der

Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni

1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger-

Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren

gestellt:

« 1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. 1

Schlussatz des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be-

treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922. lautend :

«und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist»

wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der

Bundesverfassung für ungültig zu erklären.

2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für un-

gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht

ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen, das

nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler

264

Staatsrecht.

Steuerhoheit fällt, wenn der Nachweis für die aus-

wärtige Versteuerung nicht erbracht ist.)

Es wird, was die interkantonalen Verhältnisse be-

• trifft, geltend gemacht, dass die zugelassenen Ausnahmen

an sich dem Bundesrecht entsprechen, dass aber danach

der Nachweis, dass das Einkommen und Vermögen

im Kanton, dem die Steuerhoheit zusteht, versteuert

werde, nicht verlangt werden könne; dieser Zusatz

verstosse demnach gegen Art. 46 Abs. 2 BV. Was die

internationalen Verhältnisse betrifft, so sei der verlangte

Nachweis dann, wenn die Steuerpflicht durch Staats-

vertrag oder Gegenrechtserklärung geregelt sei, nicht

nur rechtlich unhaltbar, sondern auch zwecklos; insofern

verstosse der beanstandete Zusatz gegen Art. 4 BV.

Das persönliche Interesse der Rekurrenten sei dadurch

gegeben, dass der erste in Arlesheim und der zweite in

Vitznau Grundeigentum besässen.

C. -

Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassung.

die er auch für den Grossen Rat erstattete, beantragt,

es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei

er abzuweisen. Es wird eingewendet: Dr. G. Grüninger

habe kein persönliches Interesse an der Aufhebung der

angefochtenen Bestimmungen.

~a er ausserhalb des

Kantons Basel-Stadt kein steuerpflichtiges Einkommen

oder Vermögen habe. Dass er fruher in Arlesheim Grund-

eigentum besessen habe oder später vielleicht wieder

einmal solchen Grundbesitz· haben könne, begründe

kein genügendes persönliches Interesse. Dr. Robert

Grüninger sei zwar Grundeigentümer in Vitznau; aber

ihm gegenüber liege keine Rechtsverletzung vor, da er

bis jetzt hiefür in Basel nicht zur Steuer herangezogen

worden sei und das Gesetz anzufechten keinen Grund

habe, solange die Vollziehungsbehörden von der ihnen

durch das Gesetz ein~eräumten Möglichkeit der Be-

steuerung auswärtigen Grundbesitzes in Kenntnis von

der Unzulässigkeit einer solchen Besteuerung keinen

Gebrauch machten. . Die Rekurrenten vermöchten sich

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

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nicht auf eine positive bundesrechtliche Vorschrift,

sondern nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

zu berufen; diese könne ändern. und darauf dürfe die

kantonale Gesetzgebung Rücksicht nehmen. Dadurch

würde eine Änderung des Gesetzes im Falle der Änderung

der Rechtsprechung vermieden. Vom Bundesgericht

sei bis jetzt noch nicht entschieden, wo stille Teilhaber

ihre auswärtigen Beteiligungen und das Einkommen

daraus zu versteuern hätten; in diesen Fällen werde

deshalb der vom Basler Gesetz verlangte Nachweis

gefordert werden können. Was die int.ernationalen

Verhältnisse betrifft, so seien die Kantone, illlt Ausnahme

der Besteuerung des Grundeigentums, bezüglich deren

dem geforderten Nachweis die bundesgerichtliche Recht-

sprechung nicht entgegenstehe, frei, weshalb davon,

dass die getroffene Ordnung dem Art. 4 BV widerspreche,

keine Rede sein könne.

D. -

Die Replik widerspricht diesen Einwendungen.

Bezüglich des persönlichen Interesses des Dr. G. Grü-

ninger wird angebracht, dass er im Jahre 1921 durch

Erbschaft Grundbesitz in Binningen, Basel-Land, er-

worben habe, sein Grundstück in Arlesheim habe er

allerdings im Jahre 1922 veräussert, aber bis zum Zeit-

punkt der Veräusserung könnte er von Basel-Stadt noch

gemäss dem neuen Steuergesetz zur Steuer herangezogen

werden. Übrigens könne, wenn ein Gesetz selber ange-

fochten werde, der Nachweis eines besondern persön-

lichen Interesses nicht verlangt werden.

E. -

Der Regierungsrat hat auf die Einreichung

einer Duplik verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 178 Ziff. 2 OG kann die staatsrecht-

licheBeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger

Rechte von Bürgern und Korporationen nicht nur

erhoben werden gegen sie persönlich treffende, sondern

auch gegen allgemeinverbindliche Verfügungen und

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Staatsrecht.

Erlasse. Als Voraussetzung zur Erhebung der Beschwerde

ist in letzterem Falle ein gegenwärtiger Eingriff in die

persönliche Rechtsstellung nicht erforderlich, sondern

• es ist zur Erhebung der Beschwerde jeder Bürger be-

rechtigt, für den der Erlass verbindlich ist, wenn er

behauptet, dass dadurch in ein ihm garantiertes ver-

fassungsmässiges Recht eingegriffen werde. Diese Vor-

aussetzungen sind hier schon dadurch gegeben, dass die

beiden Rekurrenten unter dem Basler Steuergesetz

stehen, von dem sie behaupten, dass es die Steuerpflicht

in einer, dem Verbot der Doppelbesteuerung und dem

Gebot der gleichen Behandlung nicht entsprechenden

Weise regle. Dass ein verfassungswidriger Steueranspruch

ihnen gegenüber nach dem Gesetz bereits begründet

sei, ist für die Legitimation zur Beschwerdeführung

nicht erforderlich; es genügt, dass die Rekurrenten

virtuell unter die ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen

Vorschriften fallen und gegebenenfalls zu 'einer bundes-

rechtlich unzulässigen Steuer herangezogen werden kön-

nen. Demnach kann ihnen das Recht zur Beschwerde-

führung nicht abgesprochen werden, ganz abgesehen

davon, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt die angefochtenen

Bestimmungen für sie eine prakti,sche Bedeutung haben

oder nicht (vgl. AS Bd. 23 S. 1565). Hinsichtlich der

interkantonalen Grundstückbesteuerung ist übrigens für

beide Rekurrenten ein gegenwärtiges persönliches In-

teresse vorhanden, da sie beide in andern Kantonen

Grundeigentum besitzen.

2. -

Hieraus folgt auch schon die Unbegrundetheit

des Einwandes des Regierungsrates, dass eine Beschwerde

gegen die angefochtene Klausel erst erhoben werden

könne, wenn sie von den Vollziehungsbehörden ange-

wendet werde. Für die Bürger ist die Klausel zum min-

desten solange verbindlich, als jene Behörden nicht

durch einen allgemeinen Erlass des Grossen Rates ange-

wiesen sind, dieselbe unbeachtet zu lassen. So wie die

Dinge jetzt liegen, ist es jedenfalls fraglich, ob die Voll-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.

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ziehungsbehörden allgemein das Gesetz, soweit es über

das Bundesrecht hinausgeht, nicht anwenden würden.

Darauf, dass sie es nicht tun werden, können sich die

Bürger nicht verlassen, weshalb sie berechtigt sind,

jetzt schon feststellen zu lassen, ob die fragliche Klausel

verfassungswidrig sei.

3. -

Das Verbot der Doppelbesteuerung und das Ge-

bot der Gleichbehandlung der Bürger haben ihre Aus-

gestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts

und der politischen Bundesbehörden erhalten. Die

hieraus sich ergebenden Rechtssätze sind von den

kantonalen Behörden ebenso zu beachten, wie wenn

sie in der Verfassung. selbst enthalten wären. Die Möglich-

keit einer Änderung der Rechtsprechung ermächtigt

die Kantone keineswegs, für einen solchen Fall eine

kantonale Ordnung zu schaffen, die dem gegenwärtigen

Bundesrecht widerspricht, auch wenn die kantonalen

Behörden dieselbe vorläufig nicht zur Anwendung zu

bringen gedenken. Hiezu sind die Kantone erst berechtigt,

wenn die bundesrechtliche Schranke nicht mehr besteht.

4. -

Die Ordnung, wonach Grundeigentum, das in

andern Kantonen gelegen ist, und Beteiligungen an

ausserkantonalen Geschäften, sowie das daraus fliessende

Einkommen von der Basler Steuer grundsätzlich befreit

sind, entspricht dem geltenden Bundesreeht. Dies auch

mit Bezug auf die Behandlung der stillen Teilhaber,

wie das Bundesgericht im Falle Röchling & oe gegen

Zürich am 28. Oktober 1922* ausgesprochen hat. Da-

gegen steht, was der Regierungsrat gar. nicht bestreitet,

der beanstandete Zusatz, der die Befreiung von dem

Nachweis der Versteuerung im andern Kanton ab-

hängig macht, mit der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung im Widerspruch. Soweit es sich um inter-

kantonale Verhältnisse handelt, ist daher die Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV zu schützen~

5. -

In internationalen Verhältnissen gelten die in

* S 408 hienach.

AS 48 I -

1922

268

Staatsrecht.

§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor-

gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel

nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung . auf einem

Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht.

Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei

freilich die durch das internationale Bundesrecht ge-

zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be-

züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums,

das hier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf,

immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich

besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen

von der Besteuerung in Basel einem Staatsvertrag

oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist

der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor-

heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht

bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich

der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt

und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe-

freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach

dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und

das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun.

Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen,

den Abschluss von. Steuervereinbaruneng mit dem Aus-

land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz

zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn- und

zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber,

wenn sich jemand dagegen auflehnt. als willkürlich zu

streichen.

Demnach erkennt das Bun(1.l!Sgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der' letzte

Satz in § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes

vom 6. April 1922: «und der Nachweis für die Ver-

steuerung erbracht ist)) als ungültig erklärt, was in glei

cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.

VgJ. auch Nr. 39. -

Voir aussi n° 39.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.

269

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urten vom 12. Mai 1922

i. S. Verband aargauischer Viehhändler und Mitbetenigte

gegen Aargau Grossen Bat.

Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No-

vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des

Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon-

kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die

Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des

Bundes (Art. 9 eidgenössiiches Viehseuchel!ges~tz) e~thalten;

b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um

Bestimmungen handle,

die nur auf dem Gesetzes- und

nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.

Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten.

Gutheissung de~ dritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich

der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor-

O'esehenen Grundtaxe und Umsatzgebühren, da dieselben

~cht blosse Gebühren sondern Abgaben mit Steuercharakter

darstellen.

A. -

Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des

Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. ·e der Kan-

tonsverfassung, den Beitritt des Kantons Aargau zu

der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel-

land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November

1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver-

einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt.

Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt.e und m

der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu

der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat· ha, den

Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den

1. April 1922 bestimmt,

Nach der interkantonalen Übereinkunft verpflich-

teten sich die beitretenden Kantone, den Viehhandel