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48_I_262

BGE 48 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1922-11-24 · Deutsch CH
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262 Staatsrecht. Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden. und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt, leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte der Umrech- nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit- punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals vorhanden ist. Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A.-Rh. zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Re- gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens- steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener einzige, schon Ipehrere Jahre zurückliegende, mit der Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht als genügend erachtet werden, um die Beschwerde wegen ungleicher BehaQdlung als begründet erscheinen zu lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

35. Urteil vom 24. November 1922 i. S. Grüninger gegen Ba.sel-Stad.t. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein kantonales Gesetz. - Aufhebung kantonaler Gesetzes- bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes- gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und - auf Grund von Art. 4 BV - wegen Sinn- und Zwecklosig- keit. A. - Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern angenommen, das im Amtsblatt vom 12. April ver- öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde. .-, Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35. 263 § 14 bestimmt : « Die Einkommenssteuer haben zu ent- richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken, das Einkommen eingetragener und stiller Teilhaber, sowie der Kom~anditäre auswärtiger Geschäfte aus ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats- vertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fällt oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. » Nach § 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge- samte Vermögen der natürlichen Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften be- steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge- legenen Grundstücke, Anteile eingetragener und stiller Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Ge- schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen. oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger- Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren gestellt: « 1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. 1 Schlussatz des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be- treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922. lautend : «und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist» wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der Bundesverfassung für ungültig zu erklären.

2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für un- gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen, das nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler 264 Staatsrecht. Steuerhoheit fällt, wenn der Nachweis für die aus- wärtige Versteuerung nicht erbracht ist.) Es wird, was die interkantonalen Verhältnisse be-

• trifft, geltend gemacht, dass die zugelassenen Ausnahmen an sich dem Bundesrecht entsprechen, dass aber danach der Nachweis, dass das Einkommen und Vermögen im Kanton, dem die Steuerhoheit zusteht, versteuert werde, nicht verlangt werden könne; dieser Zusatz verstosse demnach gegen Art. 46 Abs. 2 BV. Was die internationalen Verhältnisse betrifft, so sei der verlangte Nachweis dann, wenn die Steuerpflicht durch Staats- vertrag oder Gegenrechtserklärung geregelt sei, nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern auch zwecklos; insofern verstosse der beanstandete Zusatz gegen Art. 4 BV. Das persönliche Interesse der Rekurrenten sei dadurch gegeben, dass der erste in Arlesheim und der zweite in Vitznau Grundeigentum besässen. C. - Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassung. die er auch für den Grossen Rat erstattete, beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Es wird eingewendet: Dr. G. Grüninger habe kein persönliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen. ~a er ausserhalb des Kantons Basel-Stadt kein steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen habe. Dass er fruher in Arlesheim Grund- eigentum besessen habe oder später vielleicht wieder einmal solchen Grundbesitz· haben könne, begründe kein genügendes persönliches Interesse. Dr. Robert Grüninger sei zwar Grundeigentümer in Vitznau; aber ihm gegenüber liege keine Rechtsverletzung vor, da er bis jetzt hiefür in Basel nicht zur Steuer herangezogen worden sei und das Gesetz anzufechten keinen Grund habe, solange die Vollziehungsbehörden von der ihnen durch das Gesetz ein~eräumten Möglichkeit der Be- steuerung auswärtigen Grundbesitzes in Kenntnis von der Unzulässigkeit einer solchen Besteuerung keinen Gebrauch machten. . Die Rekurrenten vermöchten sich Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35. 265 nicht auf eine positive bundesrechtliche Vorschrift, sondern nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berufen; diese könne ändern. und darauf dürfe die kantonale Gesetzgebung Rücksicht nehmen. Dadurch würde eine Änderung des Gesetzes im Falle der Änderung der Rechtsprechung vermieden. Vom Bundesgericht sei bis jetzt noch nicht entschieden, wo stille Teilhaber ihre auswärtigen Beteiligungen und das Einkommen daraus zu versteuern hätten; in diesen Fällen werde deshalb der vom Basler Gesetz verlangte Nachweis gefordert werden können. Was die int.ernationalen Verhältnisse betrifft, so seien die Kantone, illlt Ausnahme der Besteuerung des Grundeigentums, bezüglich deren dem geforderten Nachweis die bundesgerichtliche Recht- sprechung nicht entgegenstehe, frei, weshalb davon, dass die getroffene Ordnung dem Art. 4 BV widerspreche, keine Rede sein könne. D. - Die Replik widerspricht diesen Einwendungen. Bezüglich des persönlichen Interesses des Dr. G. Grü- ninger wird angebracht, dass er im Jahre 1921 durch Erbschaft Grundbesitz in Binningen, Basel-Land, er- worben habe, sein Grundstück in Arlesheim habe er allerdings im Jahre 1922 veräussert, aber bis zum Zeit- punkt der Veräusserung könnte er von Basel-Stadt noch gemäss dem neuen Steuergesetz zur Steuer herangezogen werden. Übrigens könne, wenn ein Gesetz selber ange- fochten werde, der Nachweis eines besondern persön- lichen Interesses nicht verlangt werden. E. - Der Regierungsrat hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 178 Ziff. 2 OG kann die staatsrecht- licheBeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte von Bürgern und Korporationen nicht nur erhoben werden gegen sie persönlich treffende, sondern auch gegen allgemeinverbindliche Verfügungen und 266 Staatsrecht. Erlasse. Als Voraussetzung zur Erhebung der Beschwerde ist in letzterem Falle ein gegenwärtiger Eingriff in die persönliche Rechtsstellung nicht erforderlich, sondern

• es ist zur Erhebung der Beschwerde jeder Bürger be- rechtigt, für den der Erlass verbindlich ist, wenn er behauptet, dass dadurch in ein ihm garantiertes ver- fassungsmässiges Recht eingegriffen werde. Diese Vor- aussetzungen sind hier schon dadurch gegeben, dass die beiden Rekurrenten unter dem Basler Steuergesetz stehen, von dem sie behaupten, dass es die Steuerpflicht in einer, dem Verbot der Doppelbesteuerung und dem Gebot der gleichen Behandlung nicht entsprechenden Weise regle. Dass ein verfassungswidriger Steueranspruch ihnen gegenüber nach dem Gesetz bereits begründet sei, ist für die Legitimation zur Beschwerdeführung nicht erforderlich; es genügt, dass die Rekurrenten virtuell unter die ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen Vorschriften fallen und gegebenenfalls zu 'einer bundes- rechtlich unzulässigen Steuer herangezogen werden kön- nen. Demnach kann ihnen das Recht zur Beschwerde- führung nicht abgesprochen werden, ganz abgesehen davon, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt die angefochtenen Bestimmungen für sie eine prakti,sche Bedeutung haben oder nicht (vgl. AS Bd. 23 S. 1565). Hinsichtlich der interkantonalen Grundstückbesteuerung ist übrigens für beide Rekurrenten ein gegenwärtiges persönliches In- teresse vorhanden, da sie beide in andern Kantonen Grundeigentum besitzen.

2. - Hieraus folgt auch schon die Unbegrundetheit des Einwandes des Regierungsrates, dass eine Beschwerde gegen die angefochtene Klausel erst erhoben werden könne, wenn sie von den Vollziehungsbehörden ange- wendet werde. Für die Bürger ist die Klausel zum min- desten solange verbindlich, als jene Behörden nicht durch einen allgemeinen Erlass des Grossen Rates ange- wiesen sind, dieselbe unbeachtet zu lassen. So wie die Dinge jetzt liegen, ist es jedenfalls fraglich, ob die Voll- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35. 267 ziehungsbehörden allgemein das Gesetz, soweit es über das Bundesrecht hinausgeht, nicht anwenden würden. Darauf, dass sie es nicht tun werden, können sich die Bürger nicht verlassen, weshalb sie berechtigt sind, jetzt schon feststellen zu lassen, ob die fragliche Klausel verfassungswidrig sei.

3. - Das Verbot der Doppelbesteuerung und das Ge- bot der Gleichbehandlung der Bürger haben ihre Aus- gestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der politischen Bundesbehörden erhalten. Die hieraus sich ergebenden Rechtssätze sind von den kantonalen Behörden ebenso zu beachten, wie wenn sie in der Verfassung. selbst enthalten wären. Die Möglich- keit einer Änderung der Rechtsprechung ermächtigt die Kantone keineswegs, für einen solchen Fall eine kantonale Ordnung zu schaffen, die dem gegenwärtigen Bundesrecht widerspricht, auch wenn die kantonalen Behörden dieselbe vorläufig nicht zur Anwendung zu bringen gedenken. Hiezu sind die Kantone erst berechtigt, wenn die bundesrechtliche Schranke nicht mehr besteht.

4. - Die Ordnung, wonach Grundeigentum, das in andern Kantonen gelegen ist, und Beteiligungen an ausserkantonalen Geschäften, sowie das daraus fliessende Einkommen von der Basler Steuer grundsätzlich befreit sind, entspricht dem geltenden Bundesreeht. Dies auch mit Bezug auf die Behandlung der stillen Teilhaber, wie das Bundesgericht im Falle Röchling & oe gegen Zürich am 28. Oktober 1922* ausgesprochen hat. Da- gegen steht, was der Regierungsrat gar. nicht bestreitet, der beanstandete Zusatz, der die Befreiung von dem Nachweis der Versteuerung im andern Kanton ab- hängig macht, mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im Widerspruch. Soweit es sich um inter- kantonale Verhältnisse handelt, ist daher die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV zu schützen~

5. - In internationalen Verhältnissen gelten die in

* S 408 hienach. AS 48 I - 1922 268 Staatsrecht. § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor- gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung . auf einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht. Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei freilich die durch das internationale Bundesrecht ge- zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be- züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums, das hier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf, immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen von der Besteuerung in Basel einem Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor- heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe- freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun. Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen, den Abschluss von. Steuervereinbaruneng mit dem Aus- land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn- und zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber, wenn sich jemand dagegen auflehnt. als willkürlich zu streichen. Demnach erkennt das Bun(1.l!Sgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der' letzte Satz in § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes vom 6. April 1922: «und der Nachweis für die Ver- steuerung erbracht ist )) als ungültig erklärt, was in glei cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist. VgJ. auch Nr. 39. - Voir aussi n° 39. Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36. 269

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

36. Urten vom 12. Mai 1922

i. S. Verband aargauischer Viehhändler und Mitbetenigte gegen Aargau Grossen Bat. Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No- vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon- kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes (Art. 9 eidgenössiiches Viehseuchel!ges~tz) e~thalten;

b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um Bestimmungen handle, die nur auf dem Gesetzes- und nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können. Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten. Gutheissung de~ dritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor- O'esehenen Grundtaxe und Umsatzgebühren, da dieselben ~cht blosse Gebühren sondern Abgaben mit Steuercharakter darstellen. A. - Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. ·e der Kan- tonsverfassung, den Beitritt des Kantons Aargau zu der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel- land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November 1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver- einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt. Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt.e und m der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat· ha, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den

1. April 1922 bestimmt, Nach der interkantonalen Übereinkunft verpflich- teten sich die beitretenden Kantone, den Viehhandel