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Staatsrecht.
Falle Palmer zugegebenermassen anders entschieden.
und die Gründe, die er in der Antwort dafür anführt,
leuchten nicht recht ein, weil ja die Härte der Umrech-
nung der Mark in Franken auf einen bestimmten Zeit-
punkt bei der Besteuerung der Zinsen wie des Kapitals
vorhanden ist. Da aber sonst bei Niessbräuchen, wie
sie seit 1912 doch auch im Kanton Appenzell A.-Rh.
zahlreich sein müssen, nach der Versicherung des Re-
gierungsrates stets vom Niessbraucher die Vermögens-
steuer erhoben worden ist (auch der Rekurs erwähnt
als abweichend nur den Fall Palmer), so kann jener
einzige, schon Ipehrere Jahre zurückliegende, mit der
Praxis nicht übereinstimmende Entscheid doch nicht
als genügend erachtet werden, um die Beschwerde
wegen ungleicher BehaQdlung als begründet erscheinen
zu lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
35. Urteil vom 24. November 1922 i. S. Grüninger
gegen Ba.sel-Stad.t.
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen ein
kantonales Gesetz. -
Aufhebung kantonaler Gesetzes-
bestimmungen wegen Unvereinbarkeit mit der bundes-
gerichtlichen Praxis in Doppelbesteuerungssachen und -
auf Grund von Art. 4 BV -
wegen Sinn- und Zwecklosig-
keit.
A. -
Am 6. April 1922 hat der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt ein neues Gesetz über die direkten Steuern
angenommen, das im Amtsblatt vom 12. April ver-
öffentlicht und nach Ablauf der Referendumsfrist durch
Beschluss des Regierungsrates vom 26., veröffentlicht
im Amtsblatt vom 31. Mai, in Kraft erklärt wurde.
.-,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
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§ 14 bestimmt : « Die Einkommenssteuer haben zu ent-
richten: 1. die natürlichen Personen, die im Kanton
ihren Wohnsitz haben, von ihrem sämtlichen jährlichen
Einkommen, Erwerb und Gewinn. Ausgenommen ist
das Einkommen aus auswärts gelegenen Grundstücken,
das Einkommen eingetragener und stiller Teilhaber,
sowie der Kom~anditäre auswärtiger Geschäfte aus
ihrer Beteiligung, wenn es nach Bundesrecht oder Staats-
vertrag unter eine andere als die Basler Steuerhoheit
fällt oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und
der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist. » Nach
§ 20 ist der Vermögenssteuer unterworfen: 1. das ge-
samte Vermögen der natürlichen Personen, die im
Kanton ihren Wohnsitz haben, und der juristischen
Personen, die im Kanton niedergelassen sind, soweit
letztere nicht als anonyme Erwerbsgesellschaften be-
steuert werden. Ausgenommen sind die auswärts ge-
legenen Grundstücke, Anteile eingetragener und stiller
Teilhaber oder Kommanditäre von auswärtigen Ge-
schäften, wenn sie nach Bundesrecht oder Staatsvertrag
unter eine andere als die Basler Steuerhoheit fallen.
oder wenn der andere Staat Gegenrecht hält, und der
Nachweis für die Versteuerung erbracht ist.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni
1922 haben Dr. G. Grüninger und Dr. Robert Grüninger-
Bischoff in Basel beim Bundesgericht die Begehren
gestellt:
« 1. Es seien § 14 Ziff. 1 Schlussatz und § 20 Ziff. 1
Schlussatz des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt be-
treffend die direkten Steuern vom 6. April 1922. lautend :
«und der Nachweis für die Versteuerung erbracht ist»
wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 der
Bundesverfassung für ungültig zu erklären.
2. Eventuell sei die Bestimmung insoweit für un-
gültig zu erklären, als darin das Besteuerungsrecht
ausgedehnt wird auf Einkommen und Vermögen, das
nach Bundesrecht unter eine andere als die Basler
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Staatsrecht.
Steuerhoheit fällt, wenn der Nachweis für die aus-
wärtige Versteuerung nicht erbracht ist.)
Es wird, was die interkantonalen Verhältnisse be-
• trifft, geltend gemacht, dass die zugelassenen Ausnahmen
an sich dem Bundesrecht entsprechen, dass aber danach
der Nachweis, dass das Einkommen und Vermögen
im Kanton, dem die Steuerhoheit zusteht, versteuert
werde, nicht verlangt werden könne; dieser Zusatz
verstosse demnach gegen Art. 46 Abs. 2 BV. Was die
internationalen Verhältnisse betrifft, so sei der verlangte
Nachweis dann, wenn die Steuerpflicht durch Staats-
vertrag oder Gegenrechtserklärung geregelt sei, nicht
nur rechtlich unhaltbar, sondern auch zwecklos; insofern
verstosse der beanstandete Zusatz gegen Art. 4 BV.
Das persönliche Interesse der Rekurrenten sei dadurch
gegeben, dass der erste in Arlesheim und der zweite in
Vitznau Grundeigentum besässen.
C. -
Der Regierungsrat hat in der Vernehmlassung.
die er auch für den Grossen Rat erstattete, beantragt,
es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei
er abzuweisen. Es wird eingewendet: Dr. G. Grüninger
habe kein persönliches Interesse an der Aufhebung der
angefochtenen Bestimmungen.
~a er ausserhalb des
Kantons Basel-Stadt kein steuerpflichtiges Einkommen
oder Vermögen habe. Dass er fruher in Arlesheim Grund-
eigentum besessen habe oder später vielleicht wieder
einmal solchen Grundbesitz· haben könne, begründe
kein genügendes persönliches Interesse. Dr. Robert
Grüninger sei zwar Grundeigentümer in Vitznau; aber
ihm gegenüber liege keine Rechtsverletzung vor, da er
bis jetzt hiefür in Basel nicht zur Steuer herangezogen
worden sei und das Gesetz anzufechten keinen Grund
habe, solange die Vollziehungsbehörden von der ihnen
durch das Gesetz ein~eräumten Möglichkeit der Be-
steuerung auswärtigen Grundbesitzes in Kenntnis von
der Unzulässigkeit einer solchen Besteuerung keinen
Gebrauch machten. . Die Rekurrenten vermöchten sich
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
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nicht auf eine positive bundesrechtliche Vorschrift,
sondern nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu berufen; diese könne ändern. und darauf dürfe die
kantonale Gesetzgebung Rücksicht nehmen. Dadurch
würde eine Änderung des Gesetzes im Falle der Änderung
der Rechtsprechung vermieden. Vom Bundesgericht
sei bis jetzt noch nicht entschieden, wo stille Teilhaber
ihre auswärtigen Beteiligungen und das Einkommen
daraus zu versteuern hätten; in diesen Fällen werde
deshalb der vom Basler Gesetz verlangte Nachweis
gefordert werden können. Was die int.ernationalen
Verhältnisse betrifft, so seien die Kantone, illlt Ausnahme
der Besteuerung des Grundeigentums, bezüglich deren
dem geforderten Nachweis die bundesgerichtliche Recht-
sprechung nicht entgegenstehe, frei, weshalb davon,
dass die getroffene Ordnung dem Art. 4 BV widerspreche,
keine Rede sein könne.
D. -
Die Replik widerspricht diesen Einwendungen.
Bezüglich des persönlichen Interesses des Dr. G. Grü-
ninger wird angebracht, dass er im Jahre 1921 durch
Erbschaft Grundbesitz in Binningen, Basel-Land, er-
worben habe, sein Grundstück in Arlesheim habe er
allerdings im Jahre 1922 veräussert, aber bis zum Zeit-
punkt der Veräusserung könnte er von Basel-Stadt noch
gemäss dem neuen Steuergesetz zur Steuer herangezogen
werden. Übrigens könne, wenn ein Gesetz selber ange-
fochten werde, der Nachweis eines besondern persön-
lichen Interesses nicht verlangt werden.
E. -
Der Regierungsrat hat auf die Einreichung
einer Duplik verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 178 Ziff. 2 OG kann die staatsrecht-
licheBeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte von Bürgern und Korporationen nicht nur
erhoben werden gegen sie persönlich treffende, sondern
auch gegen allgemeinverbindliche Verfügungen und
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Staatsrecht.
Erlasse. Als Voraussetzung zur Erhebung der Beschwerde
ist in letzterem Falle ein gegenwärtiger Eingriff in die
persönliche Rechtsstellung nicht erforderlich, sondern
• es ist zur Erhebung der Beschwerde jeder Bürger be-
rechtigt, für den der Erlass verbindlich ist, wenn er
behauptet, dass dadurch in ein ihm garantiertes ver-
fassungsmässiges Recht eingegriffen werde. Diese Vor-
aussetzungen sind hier schon dadurch gegeben, dass die
beiden Rekurrenten unter dem Basler Steuergesetz
stehen, von dem sie behaupten, dass es die Steuerpflicht
in einer, dem Verbot der Doppelbesteuerung und dem
Gebot der gleichen Behandlung nicht entsprechenden
Weise regle. Dass ein verfassungswidriger Steueranspruch
ihnen gegenüber nach dem Gesetz bereits begründet
sei, ist für die Legitimation zur Beschwerdeführung
nicht erforderlich; es genügt, dass die Rekurrenten
virtuell unter die ihrer Ansicht nach verfassungswidrigen
Vorschriften fallen und gegebenenfalls zu 'einer bundes-
rechtlich unzulässigen Steuer herangezogen werden kön-
nen. Demnach kann ihnen das Recht zur Beschwerde-
führung nicht abgesprochen werden, ganz abgesehen
davon, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt die angefochtenen
Bestimmungen für sie eine prakti,sche Bedeutung haben
oder nicht (vgl. AS Bd. 23 S. 1565). Hinsichtlich der
interkantonalen Grundstückbesteuerung ist übrigens für
beide Rekurrenten ein gegenwärtiges persönliches In-
teresse vorhanden, da sie beide in andern Kantonen
Grundeigentum besitzen.
2. -
Hieraus folgt auch schon die Unbegrundetheit
des Einwandes des Regierungsrates, dass eine Beschwerde
gegen die angefochtene Klausel erst erhoben werden
könne, wenn sie von den Vollziehungsbehörden ange-
wendet werde. Für die Bürger ist die Klausel zum min-
desten solange verbindlich, als jene Behörden nicht
durch einen allgemeinen Erlass des Grossen Rates ange-
wiesen sind, dieselbe unbeachtet zu lassen. So wie die
Dinge jetzt liegen, ist es jedenfalls fraglich, ob die Voll-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 35.
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ziehungsbehörden allgemein das Gesetz, soweit es über
das Bundesrecht hinausgeht, nicht anwenden würden.
Darauf, dass sie es nicht tun werden, können sich die
Bürger nicht verlassen, weshalb sie berechtigt sind,
jetzt schon feststellen zu lassen, ob die fragliche Klausel
verfassungswidrig sei.
3. -
Das Verbot der Doppelbesteuerung und das Ge-
bot der Gleichbehandlung der Bürger haben ihre Aus-
gestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts
und der politischen Bundesbehörden erhalten. Die
hieraus sich ergebenden Rechtssätze sind von den
kantonalen Behörden ebenso zu beachten, wie wenn
sie in der Verfassung. selbst enthalten wären. Die Möglich-
keit einer Änderung der Rechtsprechung ermächtigt
die Kantone keineswegs, für einen solchen Fall eine
kantonale Ordnung zu schaffen, die dem gegenwärtigen
Bundesrecht widerspricht, auch wenn die kantonalen
Behörden dieselbe vorläufig nicht zur Anwendung zu
bringen gedenken. Hiezu sind die Kantone erst berechtigt,
wenn die bundesrechtliche Schranke nicht mehr besteht.
4. -
Die Ordnung, wonach Grundeigentum, das in
andern Kantonen gelegen ist, und Beteiligungen an
ausserkantonalen Geschäften, sowie das daraus fliessende
Einkommen von der Basler Steuer grundsätzlich befreit
sind, entspricht dem geltenden Bundesreeht. Dies auch
mit Bezug auf die Behandlung der stillen Teilhaber,
wie das Bundesgericht im Falle Röchling & oe gegen
Zürich am 28. Oktober 1922* ausgesprochen hat. Da-
gegen steht, was der Regierungsrat gar. nicht bestreitet,
der beanstandete Zusatz, der die Befreiung von dem
Nachweis der Versteuerung im andern Kanton ab-
hängig macht, mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung im Widerspruch. Soweit es sich um inter-
kantonale Verhältnisse handelt, ist daher die Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV zu schützen~
5. -
In internationalen Verhältnissen gelten die in
* S 408 hienach.
AS 48 I -
1922
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Staatsrecht.
§ 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des neuen Steuergesetzes vor-
gesehenen Ausnahmen von der Steuerpflicht in Basel
nur für den Fall, dass die Steuerbefreiung . auf einem
Staatsvertrag oder einer Gegenrechtserklärung beruht.
Sonst gelten die Ausnahmen überhaupt nicht, wobei
freilich die durch das internationale Bundesrecht ge-
zogenen Schranken zu beachten sein werden, so be-
züglich des im Ausland gelegenen Grundeigentums,
das hier nach Bundesrecht nicht besteuert werden darf,
immerhin mit dem Vorbehalt, dass es im Ausland wirklich
besteuert werde. Für den Fall nun, dass die Ausnahmen
von der Besteuerung in Basel einem Staatsvertrag
oder einer Gegenrechtserklärung entsprechen, so ist
der beanstandete Zusatz, wie die Rekurrenten hervor-
heben und der Regierungsrat eigentlich ebenfalls nicht
bestreitet, sinn- und zwecklos. Denn dann richtet sich
der Umfang des Besteuerungsrechts von Basel-Stadt
und richten sich die Voraussetzungen der Steuerbe-
freiung auswärtigen Besitzes und Einkommens nach
dem Staatsvertrag oder der Gegenrechtserklärung, und
das interne Basler Recht kann dazu nichts hinzutun.
Der fragliche Zusatz könnte höchstens dazu führen,
den Abschluss von. Steuervereinbaruneng mit dem Aus-
land zu erschweren, ein Grund mehr, ihn aus dem Gesetz
zu entfernen. Eine solche Bestimmung, die sinn- und
zwecklos ist und nur Verwirrung stiften kann, ist aber,
wenn sich jemand dagegen auflehnt. als willkürlich zu
streichen.
Demnach erkennt das Bun(1.l!Sgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissp.n und der' letzte
Satz in § 14 Ziff. 1 und § 20 Ziff. 1 des Steuergesetzes
vom 6. April 1922: «und der Nachweis für die Ver-
steuerung erbracht ist)) als ungültig erklärt, was in glei
cher Weise wie das Gesetz zu veröffentlichen ist.
VgJ. auch Nr. 39. -
Voir aussi n° 39.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 36.
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11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
36. Urten vom 12. Mai 1922
i. S. Verband aargauischer Viehhändler und Mitbetenigte
gegen Aargau Grossen Bat.
Konkordat über die Ausübung des Viehhandels vom 29. No-
vember 1921. Anfechtung des Beitrittsbeschlusses des
Grossen Rates eines Kantons und der von ihm zum Kon-
kordate erlassenen Ausführungsverordnung weil a) die
Erlasse einen übergriff in die Gesetzgebungsbefugnisse des
Bundes (Art. 9 eidgenössiiches Viehseuchel!ges~tz) e~thalten;
b) gegen Art. 31 BV verstossen und es SIch uberdles c) um
Bestimmungen handle,
die nur auf dem Gesetzes- und
nicht auf dem Verordnungswege eingeführt werden können.
Nichteintreten auf die erste Rüge. Abweisung der zweiten.
Gutheissung de~ dritten . zum Teil, nämlich hinsichtlich
der im Konkordat und der Ausführungsverordnung vor-
O'esehenen Grundtaxe und Umsatzgebühren, da dieselben
~cht blosse Gebühren sondern Abgaben mit Steuercharakter
darstellen.
A. -
Am 23. Januar 1922 hat der Grosse Rat des
Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 litt. ·e der Kan-
tonsverfassung, den Beitritt des Kantons Aargau zu
der von den Regierungen der Kantone Luzern, Basel-
land und Aargau abgeschlossenen, am 29. November
1921 vom Bundesrat genehmigten interkantonalen Ver-
einbarung über die Ausübung des Viehhandels erklärt.
Gleichzeitig hat er auf Grund von Art. 33 litt.e und m
der Kantonsverfassung eine Vollziehungsverordnung zu
der Übereinkunft erlassen. Der Regierungsrat· ha, den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der beiden Erlasse auf den
1. April 1922 bestimmt,
Nach der interkantonalen Übereinkunft verpflich-
teten sich die beitretenden Kantone, den Viehhandel