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49_I_524

BGE 49 I 524

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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524

Staatsrecht.

nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung

des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage

da Platz zu greifen hätte, wo die Mittel fiir diese vom

Kommanditär durch Inanspruchnahme seines· Kredites.

Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke

beschafft worden sind und daher dieser Teil seiner Schul-

den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der

Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen

privaten Wirtschaft verbunden erscheint.

Die Verneinung des Rechtes St. Gallens zur Verlegung

eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die

in Zürich steuerbare Kommandite hat zur Folge, dass

es die Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme

entsprechenden Vermögensbetrage von 30,000 Fr. seit

1919 erhoben hat, dem·Rekurrenten ganz und nicht nur

zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer-

statten haben wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen,

gegenüber St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

63. trrten vom l~. November 19~3

i. S. Buser gegen Bern, Regierungsrat.

Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften.

Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung

des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das

betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes-

rechtswidrig, wenn der Gläubiger in einem andern Kanton

wohnt.

A. -

Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist

Eigentümer der dortigen Liegenschaft Hubelmattstrasse

3, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zu Gunsten des

Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel

Doppelbesteuerung. N° 63.

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lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue-

rung für. die ~iegenschaft diese Hypothek abgezogen

werde. DIe bermschen Steuerbehörden, in letzter Instanz

der Regie~ngsrat durch Entscheid vom 7. August 1923

lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan-

tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt:

« Von der Grundsteuersehatzung des steuerpflichtigen

Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere

grundpfändlich versicherten Kapital- und Rentenforde-

rungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins

oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s 0 _

fern Kapital oder Rente der Ver-

mögenssteuer

im

Kanton

unter-

li e gen. »

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den

staatsre~htlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der

EntscheId sei aufzuheben. Dafür, dass er auf Grund der

angerufenen Verfassungsbestimmungen zum Abzug der

Hypothek berechtigt sei, wenn schon der in Basel woh-

nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver-

steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des

Bundesgerichts in Sachen Zufferey c. WalIis vom 1. Juli

1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern

vom 20. Januar 1923 (49 I Nr. 1).

C. -

Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung

des Rekurses beantragt. In der Begründung dieses An-

trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal-

rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber-

nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grund-

stücke den Abzug von Hypotheken verweigere, deren

Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei Ein-

griff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und

daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der

Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der

Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise

für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen

AS 49 I -

1923

36

526

Staatsrecht.

Gläubigers herangezogen werde mit der Befugnis, die

Steuer vom Hypothekarzins in Abzug zu bringen, welch'

letzteres System der Kanton Bern zufolge der bundes-

gerichtlichen Praxis in seiner Gesetzgebung aufgegeben

habe. Durch die Besteuerung der Liegenschaft ohne

Abzug der ausserkantonalen Gläubigern zustehenden

Hypotheken werde lediglich der volle wirtschaftliche

Wert des der kantonalen Steuerhoheit unterliegenden

Grundstücks erfasst, und das Steuerrecht des Wohnorts-

kantons des Gläubigers weder tatsächlich noch virtuell

berührt. Hiefür mache es auch keinen Unterschied, ob

das Grundstück, als Bestandteil des Reinvermögens be-

steuert oder aber mit einer Objeksteuer belegt werde. Der

Regierungsrat glaubt daher, das Bundesgericht sei zu

weit gegangen, wenn es. im Urteil Zufferey sich für den

Anspruch des Grundeigentümers auf den fraglichen

Schuldenabzug mit auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützt hat.

Insbesondere bei der Objektbesteuerung könne durch

den Nichtabzug der Hypotheken auswärtiger Gläubiger

das Verbot der Doppelbesteuerung nicht verletzt sein,

wie denn ja das Urteil Zufferey diese Frage noch offen

gelassen habe. Hier könne nach Bundesrecht jeder

Schuldenabzug verweigert werden und müsse auch eine

Einschränkung nach der Art der Schuld zulässig sein.

Es sei freilich richtig, dass die verschiedene Ordnung des

Schuldenabzugs je nach dem Wohnort des Gläubigers

etwas stossendes habe, und es sei auch ohne weiteres zu-

zugeben, dass es wirtschaftlich für den Grundpfand-

schuldner auf das nämliche hinauskomme. ob man ihn

als Steuersubstituten die Kapitalsteuer für den auswärts

wohnenden Gläubiger bezahlen lasse oder ob man ihm

den Schuldenabzug verweigere und dadurch die von ihm

zu entrichtende Steuer um so höher bemesse. Aber es

könne sich nur fragen, ob durch die letztere Regelung

Art. 4 BV verletzt sei. Beim System der Reinvermögens-

besteuerung, um das es sich im Falle Zufferey gehandelt

habe, möge das unter Umständen bejaht werden, da

Doppelbesteuerung. No 63.

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jene Differenzierung mit dem Prinzip der Besteuerung

nach der Leistungsfähigkeit sich nicht vereinigen lasse.

Anders aber bei der Objektbesteuerung, als welche sich

die bernische Vermögenssteuer und speziell diejenige auf

Grundstücke darstelle. Hier spiele die wirtschaftliche Trag-

fähigkeit des Eigentümers grundsätzlich keine Rolle,

und vom Standpunkt seiner wirtschaftlichen Lage aus

sei hier eine ungleiche Behandlung desselben nicht zu

vermeiden, sondern mit der Objektsteuer begrifflich

verbunden. Der Schuldenabzug sei, auch wenn er ge-

währt werde, doch der Natur der Sache nach auf die

Hypothekarschulden beschränkt. Auch eine Unter-

scheidung nach verschiedenen Arten von Hypothekar-

schulden müsse zulässig sein, sofern sie auf tatsächliche

relevante Unterschiede abstelle (Urteil Weinmann), was

für Art. 9 des Steuergesetzes beim Nichtabzug der Hypo-

theken ausserkantonaler Gläubiger zutreffe; Das Ge-

setz wolle, von einer bundesrechtlichen Ermächtigung

Gebrauch machend, mit der Steuer den ganzen wirt-

schaftlichen Wert des Grundeigentums erfassen. Es wolle

aber doch auch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung

vermeiden, die vorliegen würde, wenn neben dem realen

Grundstückwert noch der in Form von Hypotheken mo-

bilisierte Teil dieses Wertes besteuert würde. Daher

würden die Hypothekarschulden abgezogen. Es werde

dabei berücksichtigt, dass der Eigentümer für seine

Hypothekarschulden Zinsen zu entrichten habe und

daher nicht im ungeschmälerten Genuss des Grundstück-

ertrages stehe und andererseits dass für den mobili-

sierten Wert des Gundstückes die Vermögenssteuer vom

Gläubiger bezogen werde, was aber nur der Fall sei, wenn

der Gläubiger im Kanton wohne. Habe er seinen Wohn-

sitz ausserhalb des Kantons und entgehe daher dem

Kanton der auswärts mobilisierte Teil des Grundstück-

werts, so müsse er sich behufs Erfassung des vollen

Immobilienwerts an den substanziellen Wert in der

Person des Eigentümers halten. Wer seinen Grundstück-

528

Staatsrecht.

wert ausserhalb des Kantons mobilisiere, werde eben

gleich behandelt wie derjenige, der Geld auf Personal-

kredit aufnehme und die fragliche Schuld bei der Be-

steuerung des Grundstückes auch nicht abziehen könne.

Die Frage stelle sich im vorliegenden Falle

denn

auch anders als im Falle Weinmann. Dort habe es

sich um eine Steuer b e f r e i u n g des Gläubigers

kraft

eines eidgenössischen Rechtssatzes gehandelt,

während hier der Gläubiger einer andern Steuerhoheit

unterstehe. Der Regierungsrat hebt schliesslich die Nach-

teile und Störungen hervor, die aus einer Änderung der

bundesgerichtlichen Praxis für das kantonale Steuerrecht

folgen. Eine Durchlöcherung der Normierung des Schul-

denabzugs, wie sie das bernische Steuergesetz in Über-

einstimmung mit der bisherigen bundesrechtlichen Dop-

pelbesteuerungspraxis getroffen habe, würde nicht nur

dem Kanton eine sehr erhebliche finanzielle Einbusse

bringen, sondern seine heutige Ordnung der Vermögens-

;besteuerung als durchaus unzweckmässig und unlogisch

)fScheinen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Im Urteil in Sachen Zufferey (48 I Nr. 42) hat

das Bundesgericht ausgesprochen, dass es gegen Art. 46

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 BV verstösst, wenn

nach der Walliser Steuergese~zgebung der im allgemeinen

zulässige Abzug von Hypothekarschulden bei der Be-

steuerung des Grundeigentümers da nicht gestattet wird,

wo der Hypothekargläubiger in einem andern Kanton

wohnt. An den Erwägungen dieses Urteils, auf die hier

verwiesen wird; ist festzuhalten. Vom Falle Zufferey

unterscheidet sich der vorliegende nur darin, dass man

es im Kanton Wallis dem Grundsatze nach mit einer

Reinvermögenssteuer zu tun hätte, während die ber-

nische Steuer auf Liegenschaften, die hier in Frage steht,

ihrer Natur nach eine Objektsteuer ist (so hierüber 48 I

363 f.). Es fragt sich, ob dieser Unterschied eine andere

Doppelbesteuerung. No 63.

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Lösung bedingt, indem er den Kanton Bern berechtigen

würde, den nach seiner Gesetzgebung in der Regel statt-

haften Abzug der Hypothekarschulden beim Wohnsitz

des Gläubigers in einem andern Kanton zu versagen.

2.-Wenn beim System der Reinvermögenssteuer der

Widerspruch mit dem Gedanken der Besteuerung nach

der Leistungsfähigkeit nicht hinreichte, um gegen die

Verweigerung des fraglichen Schuldenabzugs schon als

eine verfasSungswidrige ungleiche Behandlung einzu-

schreiten (Urteil Zufferey a. a. 0.342), so ist eine Gut-

heissung des gegenwärtigen RekurseS allein aus Art. 4 BV

noch weniger möglich. Bei der bernischen Vermögens:-

steuer, wie sie auf den Liegenschaften erhoben wird,

ist das Grundstück in seiner objektiven Beschaffenheit

Gegenstand der Besteuerung, und die individuelle Trag-

fähigkeit des Eigentümers spielt dabei grundsätzlich keine

entscheidende Rolle. Vom Standpunkt des Staates aus

mag dabei die Unterscheidung für den Schuldenabzug

nach dem Wohnort des Gläubigers eine gewisse Recht-

fertigung darin finden, dass die Steuer den vollen wirt-

schaftlichen Wert der Liegenschaft erfassen soll, der sich

zusammensetzt aus dem in der Hypothek mobilisierten,

beim Gläubiger besteuerten Wert und dem Rest des

Grundstückwertes, für den der Eigentümer mit der

Steuer belegt wird. wobei, wenn der Gläubiger der kanto-

nalen Steuerhoheit nicht untersteht, der Eigentümer daher

entsprechend stärker herangezogen wird. Aus dem blos-

sen Gesichtspunkt· der Rechtsgleichheit wird man die

Besteuerung des Gläubigers im Kanton seines Wohnortes

der bernischen Besteuerung nicht gleichsetzen können,

und insofern liegen die Verhältnisse hier in der Tat nicht

gleich wie im Falle Weinmann (49 I Nr.l), wo das Bun-

desgericht es als ein Postulat der Rechtsgleichheit er-

klärt hat, dass bei der Besteuerung des bernischen

Grundeigentümers auch solche Hypotheken abgezogen

werden, deren Gläubiger zufolge einer speziellen kanto-

nal- oder bundesrechtlichen Steuerbefreiung nicht be-

530

Staatsrecht.

steuert wird. Immerhin anerkennt auch der Regie-

rungsrat, dass die verschiedene Regelung des Schulden-

abzugs je nach dem Wohnort des Gläubigers etwas stos-

sendes hat, und es ist keine Frage, dass der bernische

Grundeigentümer, der den Betrag einer Hypothek wegen

des ausserkantonalen Domizils des Gläubigers zu versteuern

hat, diese SchlechtersteIlung gegenüber andern Eigen-

tümern, deren Gläubiger im Kanton wohnen, als unge-

recht empfinden muss. Zudem führt der Regierungsrat

selber für den Schuldenabzug des bernischen Steuerrechts

doch auch ein subjektives Motiv an : nämlich, dass der

Grundeigentümer die Hypotheken verzinsen müsse und

infolgedessen nicht im ungeschmälerten Genusse des

Grundstückertrages stehe, welches Moment mit dem

inner- oder ausserkantonalen Wohnsitz des Gläubigers

nichts zu tun hat.

3. -

Dagegen treffen die Erwägungen, aus denen das

Bundesgericht im Falle Zufferey eine Verletzung des

bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung an-

genommen hat, im wesentlichen auch hier zu. Art. 4 BV

wurde dabei insofern neben und in Verbindung mit Art. 46

Abs. 2 unterstützend herangezogen, als die Verweigerung

des fraglichen Schuldenabzugs schon vom innerkanto-

nalen Standpunkt aus, wenn auch keine eigentliche ver-

fassungswidrige ungleiche Behandlung, so doch eine

nicht befriedigende Ungleichheit darstellt. Wenn in dieser

Hinsicht die bernische Regeiung etwas abweichend zu

würdigen ist, so ist es nach den Ausführungen in Er-

wägung 2 doch nur ein Unterschied dem Grade nach,

dem für die Betrachtung des Falles aus dem interkan-

tonalen Verhältnis keine entscheidende Bedeutung zu-

kommen kann. Im Urteil Zufferey wurde daran ange-

knüpft, dass nach feststehender bundesrechtlicher Praxis

Forderungen, und zwar auch grundversicherte, der Be-

steuerung im Kanton des Gläubigers unterliegen und

auch eine stellvertretende Besteuerung des Grundeigen-

tümers für den ausserkantonalen Hypothekargläubiger

Doppelbesteuerung. N° 63.

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unzulässig ist. Da die Besteuerung des Eigentümers für

den Betrag der Hypothek tatsächlich und wirtschaftlich

mit jener stellvertretenden Besteuerung völlig auf eine

Stufe zu stellen ist, wie übrigens auch der Regierungsrat

in der Antwort ausdrücklich anerkennt, und da der

Schutz des ausserkantonalen Gläubigers nicht auf Kosten

des innerkantonalen Grundeigentümers und Schuldners

geschehen soll, erschien auch die eigene Besteuerung des

letztem für die Hypothek als dem Doppelbesteuerungs-

recht seinem Sinn und Geist nach wiedersprechend.

Diese Erwägungen treffen in genau gleicher Weise zu,

mag es sich nun bei der Besteuerung des Grundeigen-

tümers um eine Subjekt- oder Objektsteuer handeln,

und im Urteil Zufferey (a. a. O. S. 346) ist denn auch

bereits angedeutet worden, dass es in dieser Beziehung

nicht darauf ankommt, ob die Steuer den einen oder

andern Charakter hat.

Es ist richtig, dass in dieser Lösung eine gewisse Aus-

dehnung des Doppelbesteuerungsverbots gegenüber der

früheren Praxis liegt. Dass das unbewegliche Vermögen

im Kanton, wo es liegt, und das bewegliche Vermögen

im Wohnsitzkanton des Eigentümers zu versteuern ist,

wobei das kantonale Steuerrecht bestimmt, wie der

Pflichtige, soweit er der kantonalen Hoheit untersteht,

besteuert wird und speziell wie das Grundeigentum

steuerlich erfasst werden soll -

ein Satz, auf den der

Regierungsrat abstellt-ist gewiss eine allgemeine Regel

für die Abgrenzung' der Steuerberechtigung der Kantone.

Die Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung ist

aber schon seit einiger Zeit nicht dabei stehen geblieben,

dass die Kantone im Rahmen ihres Steuerrechts frei

sind sondern sie hat den Kantonen auch in der Ausge-

.

.

staltung der ihnen an sich zustehenden Steuerberechtl-

gung aus Erwägungen interkantonaler Natur gewisse

Schranken auferlegt. So darf der Umstand, dass der

Pflichtige steuerrechtlich relevante Beziehungen zu zwei

Kantonen hat, nicht zufolge der Verschiedenheit der

532

Staatsrecht.

Anknüpfungspunkte der kantonalen Steuern zu einer

unbilligen und übermässigen Belastung führen, die, wenn

nur der eine oder andere Kanton in Betracht käme,

nach interner Ordnung nicht möglich wäre. Man ist

so dazu gelangt, den Liegenschaftskanton, sofern er auf

dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht, auch

dem in einem andern Kanton wohnenden Eigentümer

gegenüber zum proportionalen Schuldenabzug zu ver-

pflichten (48 I 361 f. und dortige Zitate), wenn schon

jener Kanton bei der Besteuerung ohne diesen Abzug

lediglich ein seiner Hoheit unterstehendes Objekt steuer-

lich ergreift. Ein Kanton darf überhaupt den Pflichtigen

deshalb nicht anders und nicht stärker besteuern, weil

dieser in einem andern Kanton wohnt oder eine sonstige

territoriale Beziehung zu einem andern Kanton hat (zit.

Urteil), welche Forderung der Gleichbehandlung, weil es

sich um ein interkantonales Verhältnis handelt, aus dem

Verbot der Doppelbesteuerung fliesst, ganz abgesehen

davon, ob und wie weit sie schon aus Art. 4 BV folgen

würde. Mit einer ausserkantonalen Beziehung des Grund-

stücks und damit des Eigentümers hat man es aber auch

im vorliegenden Fall zu tun. Sie liegt darin, dass der

Hypothekargläubiger in einem 'andern Kanton wohnt,

dass der Eigentümer, um die' Ausdrucksweise des Re-

gierungsrats zu verwenden, einen Teil des Grundstück-

werts ausserhalb des Kantons mobilisiert hat und dass

somit dieser mobilisierte Grundstückwert in Form der

Hypothek einer andern kantonalen Steuerhoheit unter-

steht. Und diese ausserkantonale Beziehung ist es, die

hier zu der schärferen Besteuerung des Eigentümers

ohne Schuldenabzug führt. Sie hat eine -

als stossend

und unbillig empfundene -

Mehrbelastung des Eigen-

tümers zur Folge gegenüber der Besteuerung, wie sie

eintreten würde, wenn jene Beziehung nicht zu einem

andern Kanton, sondern zum Kanton Bern bestünde,

das heisst, wenn der Gläubiger hier wohnen würde. Der

Fall hat freilich im Vergleich zu denjenigen Fällen, in

Doppelbesteuerung. N0 63.

533

denen das Doppelbesteuerungsverbot in der angegebe-

nen Weise erweitert wurde. das Besondere, dass der Re-

kurrent nicht in zwei Kantonen steuerpflichtig ist, son-

dern dass e'i sich im andern Kanton um die Steuerpflicht

des Gläubigers handelt. Die Identität des Steuersubjekts

ist aber keine allgemeine und unbedingte Voraussetzung

einer unzulässigen Doppelbesteuerung (sie wird z. B.

nicht gefordert beim Niessbrauch, bei der Kollektiv-

und Kommimditgesellschaft, 30 I Nr. 48; 48 I 173).

Was aber die Identität des Steuerobjekts als Voraus-

setzung unzulässiger Doppelbesteuerung anlangt, so ist

sie in der erwähnten neueren Praxis in mehr wirtschaft-

licher Weise aufgefasst worden. Und nach den Ausfüh-

rungen des Regierungsrates beruht die Regelung des

Schuldenabzugs in Art. 9 des kantonalen Steuergesetzes

gerade darauf, dass man -

was aus dem Wesen einer

Grundsteuer nicht ohne weiteres sich ergab und wozu

auch kein bundesrechtlicher Zwang vorlag -

realen und

mobilisierten Grundstückwert für die steuerrechtliche

Betrachtung gleichsetze und in der gleichzeitigen Be-

steuerung des Eigentümers für den realen Grundstück-

wert un.d des Gläubigers für den durch die Hypothek

dargestellten mobilisierten Teil dieses Wertes eine zu

vermeidende doppelte Besteuerung erblickte. Diese Dop-

pelbesteuerung ist aber auch vorhanden, wenn der

Gläubiger einer andern kantonalen Steuerhoheit unter-

steht. Es ist ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme

und Anerkennung,' worauf sich das ganze Doppelbe-

steuerungsrecht mit aufbaut, dass Bern dabei die Be-

steuerung des Gläubigers durch den andern Kanton nicht

als nicht bestehend behandelt, sondern sie als der eige-

nen gleichhedeutend gelten lässt. Aus dem Sinn und

Geist des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteue-

rung, sowie es durch die Praxis entwickelt worden ist,

folgt, dass Bern seinem Steuersystem, was den Schulden-

abzug bei Liegenschaften anlangt, so wie es innerkantonal

besteht, auch in interkantonaler Hinsicht treu bleiben

534

Staatsrecht.

muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere For-

derung als diejenige, die es dem Grundstückkanton mit

Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht, dieses Steuer-

system auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grund-

eigentümer zur Anwendung zu bringen.

Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch für die

Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse

finanzielle Einbusse für den Kanton Bern bedeutet, kann

das Bundesgericht, wie schon im Urteil Zufferey bemerkt

wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der Strei-

tigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundes-

rechtlich richtigeFe und angemessene erachtet. Dass aber

dies zu einem Einbruch in die heutige Ordnung der ber-

nischen Vermögensbesteuerung führen würde, der die

letztere als durchaus unzweckmässig und unlogisch, er-

scheinen lassen würde, ist zum mindesten eine starke

Übertreibung, da ja nach dem Gesagten Bern im Grunde

nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein eigenes

System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom

7. August 1923 aufgehoben.

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 535

V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN

DER KANTONALEN VERFASSUNGEN

INCOMPATffiILITES PREVUES

PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

64. trrten vom 130. Oktober 1928 i. S. 'Irey und Kitbeteiligte

gegen 'l'hurgau GroBlen Bat.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung

kantonalen

Verfassungsrechts.

Unvereinbarkeitsbestim-

mung einer kantonalen Verfassung (Thurgau), wonach die

vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten

nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzuläs-

sigkeit einer Auslegung, wonach es für die Anwendung

dieser Vorschrift auf den Grad der Abhängigkeit des Be-

amten vom Regierungsrat im einzelnen Falle ankommen

würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.

A. -

Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen,

war schon in der letzten Amtsperiode Mitglied des

thurgauischen Grossen Rates. Er wurde dann vom Re-

gierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken- und

Greisenasyls St. Katharinenthal bei Diessenhofen ge-

wählt und es erhob sich die Frage, ob er nicht von der

Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV be-

troffen werde, die lautet;

« Die Mitglieder des Regierungsrates und die von dem-

selben gewählten und fixbesoldeten Beamten, sowie die

Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mit-

glieder des Grossen Rates sein. »

Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kan-

tonalen Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen

diese Anstalten, zu denen das Asyl St. Katharinenthal

gehört, je unter der Leitung eines patentierten Arztes

und geschieht die 'Vahl der Anstaltsdirektion durch den