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49_I_524

BGE 49 I 524

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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524 Staatsrecht. nicht eine andere Behandlung im Sinne der Anrechnung des betreffenden Passivums auf die Kommanditeinlage da Platz zu greifen hätte, wo die Mittel fiir diese vom Kommanditär durch Inanspruchnahme seines· Kredites. Aufnahme eines Darlehens speziell zu diesem Zwecke beschafft worden sind und daher dieser Teil seiner Schul- den wenn nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit der Kommanditbeteiligung und nicht mit seiner sonstigen privaten Wirtschaft verbunden erscheint. Die Verneinung des Rechtes St. Gallens zur Verlegung eines Teiles der Gesamtschulden des Rekurrenten auf die in Zürich steuerbare Kommandite hat zur Folge, dass es die Steuern, welche er auf dem der Kommanditsumme entsprechenden Vermögensbetrage von 30,000 Fr. seit 1919 erhoben hat, dem·Rekurrenten ganz und nicht nur zu dem freiwillig anerkannten Bruchteile zurückzuer- statten haben wird. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gegenüber Zürich abgewiesen, gegenüber St. Gallen im Sinne der Erwägungen gutge- heissen.

63. trrten vom l~. November 19~3

i. S. Buser gegen Bern, Regierungsrat. Schuldenabzug bei der Besteuerung von Liegenschaften. Objektssteuer auf Liegenschaften (Bern). Die Beschränkung des Abzugs der Hypothekarschulden auf die Fälle, wo das betreffende Kapital im Kanton versteuert wird, ist bundes- rechtswidrig, wenn der Gläubiger in einem andern Kanton wohnt. A. - Der in Bern wohnende Rekurrent Buser, ist Eigentümer der dortigen Liegenschaft Hubelmattstrasse 3, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. zu Gunsten des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel Doppelbesteuerung. N° 63. 525 lastet. Er beanspruchte, dass bei der kantonalen Besteue- rung für. die ~iegenschaft diese Hypothek abgezogen werde. DIe bermschen Steuerbehörden, in letzter Instanz der Regie~ngsrat durch Entscheid vom 7. August 1923 lehnten dieses Begehren ab gestützt auf Art. 9 des kan- tonalen Steuergesetzes vom 7. Juli 1918, der bestimmt: « Von der Grundsteuersehatzung des steuerpflichtigen Grundeigentums kann der Betrag der auf das letztere grundpfändlich versicherten Kapital- und Rentenforde- rungen, für welche der Grundeigentümer selber Zins oder Rente zu entrichten hat, abgezogen werden, s 0 _ fern Kapital oder Rente der Ver- mögenssteuer im Kanton unter- li e gen. » B. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Buser unter Berufung auf Art. 4 und 46 Abs. 2 BV den staatsre~htlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der EntscheId sei aufzuheben. Dafür, dass er auf Grund der angerufenen Verfassungsbestimmungen zum Abzug der Hypothek berechtigt sei, wenn schon der in Basel woh- nende Gläubiger nicht im Kanton Bern das Kapital ver- steuere, bezieht sich der Rekurrent auf die Urteile des Bundesgerichts in Sachen Zufferey c. WalIis vom 1. Juli 1922 (BGE 48 I Nr.42) und in Sachen Weinmann c.Bern vom 20. Januar 1923 (49 I Nr. 1). C. - Der Regierungsrat von Bern hat die Abweisung des Rekurses beantragt. In der Begründung dieses An- trages wird die Auffassung vertreten, dass eine kantonal- rechtliche Steuerbestimmung, die, wie Art. 9 des ber- nischen Steuergesetzes bei der Besteuerung für Grund- stücke den Abzug von Hypotheken verweigere, deren Gläubiger in andern Kantonen wohnen, keinerlei Ein- griff in eine andere kantonale Steuerhoheit enthalte und daher unter keinen Umständen gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstosse; im Gegensatz zu der Regelung, bei der der Grundeigentümer vertretungsweise für die grundversicherte Forderung des ausserkantonalen AS 49 I - 1923 36 526 Staatsrecht. Gläubigers herangezogen werde mit der Befugnis, die Steuer vom Hypothekarzins in Abzug zu bringen, welch' letzteres System der Kanton Bern zufolge der bundes- gerichtlichen Praxis in seiner Gesetzgebung aufgegeben habe. Durch die Besteuerung der Liegenschaft ohne Abzug der ausserkantonalen Gläubigern zustehenden Hypotheken werde lediglich der volle wirtschaftliche Wert des der kantonalen Steuerhoheit unterliegenden Grundstücks erfasst, und das Steuerrecht des Wohnorts- kantons des Gläubigers weder tatsächlich noch virtuell berührt. Hiefür mache es auch keinen Unterschied, ob das Grundstück, als Bestandteil des Reinvermögens be- steuert oder aber mit einer Objeksteuer belegt werde. Der Regierungsrat glaubt daher, das Bundesgericht sei zu weit gegangen, wenn es. im Urteil Zufferey sich für den Anspruch des Grundeigentümers auf den fraglichen Schuldenabzug mit auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützt hat. Insbesondere bei der Objektbesteuerung könne durch den Nichtabzug der Hypotheken auswärtiger Gläubiger das Verbot der Doppelbesteuerung nicht verletzt sein, wie denn ja das Urteil Zufferey diese Frage noch offen gelassen habe. Hier könne nach Bundesrecht jeder Schuldenabzug verweigert werden und müsse auch eine Einschränkung nach der Art der Schuld zulässig sein. Es sei freilich richtig, dass die verschiedene Ordnung des Schuldenabzugs je nach dem Wohnort des Gläubigers etwas stossendes habe, und es sei auch ohne weiteres zu- zugeben, dass es wirtschaftlich für den Grundpfand- schuldner auf das nämliche hinauskomme. ob man ihn als Steuersubstituten die Kapitalsteuer für den auswärts wohnenden Gläubiger bezahlen lasse oder ob man ihm den Schuldenabzug verweigere und dadurch die von ihm zu entrichtende Steuer um so höher bemesse. Aber es könne sich nur fragen, ob durch die letztere Regelung Art. 4 BV verletzt sei. Beim System der Reinvermögens- besteuerung, um das es sich im Falle Zufferey gehandelt habe, möge das unter Umständen bejaht werden, da Doppelbesteuerung. No 63. 527 jene Differenzierung mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sich nicht vereinigen lasse. Anders aber bei der Objektbesteuerung, als welche sich die bernische Vermögenssteuer und speziell diejenige auf Grundstücke darstelle. Hier spiele die wirtschaftliche Trag- fähigkeit des Eigentümers grundsätzlich keine Rolle, und vom Standpunkt seiner wirtschaftlichen Lage aus sei hier eine ungleiche Behandlung desselben nicht zu vermeiden, sondern mit der Objektsteuer begrifflich verbunden. Der Schuldenabzug sei, auch wenn er ge- währt werde, doch der Natur der Sache nach auf die Hypothekarschulden beschränkt. Auch eine Unter- scheidung nach verschiedenen Arten von Hypothekar- schulden müsse zulässig sein, sofern sie auf tatsächliche relevante Unterschiede abstelle (Urteil Weinmann), was für Art. 9 des Steuergesetzes beim Nichtabzug der Hypo- theken ausserkantonaler Gläubiger zutreffe; Das Ge- setz wolle, von einer bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch machend, mit der Steuer den ganzen wirt- schaftlichen Wert des Grundeigentums erfassen. Es wolle aber doch auch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermeiden, die vorliegen würde, wenn neben dem realen Grundstückwert noch der in Form von Hypotheken mo- bilisierte Teil dieses Wertes besteuert würde. Daher würden die Hypothekarschulden abgezogen. Es werde dabei berücksichtigt, dass der Eigentümer für seine Hypothekarschulden Zinsen zu entrichten habe und daher nicht im ungeschmälerten Genuss des Grundstück- ertrages stehe und andererseits dass für den mobili- sierten Wert des Gundstückes die Vermögenssteuer vom Gläubiger bezogen werde, was aber nur der Fall sei, wenn der Gläubiger im Kanton wohne. Habe er seinen Wohn- sitz ausserhalb des Kantons und entgehe daher dem Kanton der auswärts mobilisierte Teil des Grundstück- werts, so müsse er sich behufs Erfassung des vollen Immobilienwerts an den substanziellen Wert in der Person des Eigentümers halten. Wer seinen Grundstück- 528 Staatsrecht. wert ausserhalb des Kantons mobilisiere, werde eben gleich behandelt wie derjenige, der Geld auf Personal- kredit aufnehme und die fragliche Schuld bei der Be- steuerung des Grundstückes auch nicht abziehen könne. Die Frage stelle sich im vorliegenden Falle denn auch anders als im Falle Weinmann. Dort habe es sich um eine Steuer b e f r e i u n g des Gläubigers kraft eines eidgenössischen Rechtssatzes gehandelt, während hier der Gläubiger einer andern Steuerhoheit unterstehe. Der Regierungsrat hebt schliesslich die Nach- teile und Störungen hervor, die aus einer Änderung der bundesgerichtlichen Praxis für das kantonale Steuerrecht folgen. Eine Durchlöcherung der Normierung des Schul- denabzugs, wie sie das bernische Steuergesetz in Über- einstimmung mit der bisherigen bundesrechtlichen Dop- pelbesteuerungspraxis getroffen habe, würde nicht nur dem Kanton eine sehr erhebliche finanzielle Einbusse bringen, sondern seine heutige Ordnung der Vermögens- ;besteuerung als durchaus unzweckmässig und unlogisch )fScheinen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Im Urteil in Sachen Zufferey (48 I Nr. 42) hat das Bundesgericht ausgesprochen, dass es gegen Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 BV verstösst, wenn nach der Walliser Steuergese~zgebung der im allgemeinen zulässige Abzug von Hypothekarschulden bei der Be- steuerung des Grundeigentümers da nicht gestattet wird, wo der Hypothekargläubiger in einem andern Kanton wohnt. An den Erwägungen dieses Urteils, auf die hier verwiesen wird; ist festzuhalten. Vom Falle Zufferey unterscheidet sich der vorliegende nur darin, dass man es im Kanton Wallis dem Grundsatze nach mit einer Reinvermögenssteuer zu tun hätte, während die ber- nische Steuer auf Liegenschaften, die hier in Frage steht, ihrer Natur nach eine Objektsteuer ist (so hierüber 48 I 363 f.). Es fragt sich, ob dieser Unterschied eine andere Doppelbesteuerung. No 63. 529 Lösung bedingt, indem er den Kanton Bern berechtigen würde, den nach seiner Gesetzgebung in der Regel statt- haften Abzug der Hypothekarschulden beim Wohnsitz des Gläubigers in einem andern Kanton zu versagen. 2.-Wenn beim System der Reinvermögenssteuer der Widerspruch mit dem Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht hinreichte, um gegen die Verweigerung des fraglichen Schuldenabzugs schon als eine verfasSungswidrige ungleiche Behandlung einzu- schreiten (Urteil Zufferey a. a. 0.342), so ist eine Gut- heissung des gegenwärtigen RekurseS allein aus Art. 4 BV noch weniger möglich. Bei der bernischen Vermögens:- steuer, wie sie auf den Liegenschaften erhoben wird, ist das Grundstück in seiner objektiven Beschaffenheit Gegenstand der Besteuerung, und die individuelle Trag- fähigkeit des Eigentümers spielt dabei grundsätzlich keine entscheidende Rolle. Vom Standpunkt des Staates aus mag dabei die Unterscheidung für den Schuldenabzug nach dem Wohnort des Gläubigers eine gewisse Recht- fertigung darin finden, dass die Steuer den vollen wirt- schaftlichen Wert der Liegenschaft erfassen soll, der sich zusammensetzt aus dem in der Hypothek mobilisierten, beim Gläubiger besteuerten Wert und dem Rest des Grundstückwertes, für den der Eigentümer mit der Steuer belegt wird. wobei, wenn der Gläubiger der kanto- nalen Steuerhoheit nicht untersteht, der Eigentümer daher entsprechend stärker herangezogen wird. Aus dem blos- sen Gesichtspunkt· der Rechtsgleichheit wird man die Besteuerung des Gläubigers im Kanton seines Wohnortes der bernischen Besteuerung nicht gleichsetzen können, und insofern liegen die Verhältnisse hier in der Tat nicht gleich wie im Falle Weinmann (49 I Nr.l), wo das Bun- desgericht es als ein Postulat der Rechtsgleichheit er- klärt hat, dass bei der Besteuerung des bernischen Grundeigentümers auch solche Hypotheken abgezogen werden, deren Gläubiger zufolge einer speziellen kanto- nal- oder bundesrechtlichen Steuerbefreiung nicht be- 530 Staatsrecht. steuert wird. Immerhin anerkennt auch der Regie- rungsrat, dass die verschiedene Regelung des Schulden- abzugs je nach dem Wohnort des Gläubigers etwas stos- sendes hat, und es ist keine Frage, dass der bernische Grundeigentümer, der den Betrag einer Hypothek wegen des ausserkantonalen Domizils des Gläubigers zu versteuern hat, diese SchlechtersteIlung gegenüber andern Eigen- tümern, deren Gläubiger im Kanton wohnen, als unge- recht empfinden muss. Zudem führt der Regierungsrat selber für den Schuldenabzug des bernischen Steuerrechts doch auch ein subjektives Motiv an : nämlich, dass der Grundeigentümer die Hypotheken verzinsen müsse und infolgedessen nicht im ungeschmälerten Genusse des Grundstückertrages stehe, welches Moment mit dem inner- oder ausserkantonalen Wohnsitz des Gläubigers nichts zu tun hat.

3. - Dagegen treffen die Erwägungen, aus denen das Bundesgericht im Falle Zufferey eine Verletzung des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteuerung an- genommen hat, im wesentlichen auch hier zu. Art. 4 BV wurde dabei insofern neben und in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 unterstützend herangezogen, als die Verweigerung des fraglichen Schuldenabzugs schon vom innerkanto- nalen Standpunkt aus, wenn auch keine eigentliche ver- fassungswidrige ungleiche Behandlung, so doch eine nicht befriedigende Ungleichheit darstellt. Wenn in dieser Hinsicht die bernische Regeiung etwas abweichend zu würdigen ist, so ist es nach den Ausführungen in Er- wägung 2 doch nur ein Unterschied dem Grade nach, dem für die Betrachtung des Falles aus dem interkan- tonalen Verhältnis keine entscheidende Bedeutung zu- kommen kann. Im Urteil Zufferey wurde daran ange- knüpft, dass nach feststehender bundesrechtlicher Praxis Forderungen, und zwar auch grundversicherte, der Be- steuerung im Kanton des Gläubigers unterliegen und auch eine stellvertretende Besteuerung des Grundeigen- tümers für den ausserkantonalen Hypothekargläubiger Doppelbesteuerung. N° 63. 531 unzulässig ist. Da die Besteuerung des Eigentümers für den Betrag der Hypothek tatsächlich und wirtschaftlich mit jener stellvertretenden Besteuerung völlig auf eine Stufe zu stellen ist, wie übrigens auch der Regierungsrat in der Antwort ausdrücklich anerkennt, und da der Schutz des ausserkantonalen Gläubigers nicht auf Kosten des innerkantonalen Grundeigentümers und Schuldners geschehen soll, erschien auch die eigene Besteuerung des letztem für die Hypothek als dem Doppelbesteuerungs- recht seinem Sinn und Geist nach wiedersprechend. Diese Erwägungen treffen in genau gleicher Weise zu, mag es sich nun bei der Besteuerung des Grundeigen- tümers um eine Subjekt- oder Objektsteuer handeln, und im Urteil Zufferey (a. a. O. S. 346) ist denn auch bereits angedeutet worden, dass es in dieser Beziehung nicht darauf ankommt, ob die Steuer den einen oder andern Charakter hat. Es ist richtig, dass in dieser Lösung eine gewisse Aus- dehnung des Doppelbesteuerungsverbots gegenüber der früheren Praxis liegt. Dass das unbewegliche Vermögen im Kanton, wo es liegt, und das bewegliche Vermögen im Wohnsitzkanton des Eigentümers zu versteuern ist, wobei das kantonale Steuerrecht bestimmt, wie der Pflichtige, soweit er der kantonalen Hoheit untersteht, besteuert wird und speziell wie das Grundeigentum steuerlich erfasst werden soll - ein Satz, auf den der Regierungsrat abstellt-ist gewiss eine allgemeine Regel für die Abgrenzung' der Steuerberechtigung der Kantone. Die Praxis über das Verbot der Doppelbesteuerung ist aber schon seit einiger Zeit nicht dabei stehen geblieben, dass die Kantone im Rahmen ihres Steuerrechts frei sind sondern sie hat den Kantonen auch in der Ausge- . . staltung der ihnen an sich zustehenden Steuerberechtl- gung aus Erwägungen interkantonaler Natur gewisse Schranken auferlegt. So darf der Umstand, dass der Pflichtige steuerrechtlich relevante Beziehungen zu zwei Kantonen hat, nicht zufolge der Verschiedenheit der 532 Staatsrecht. Anknüpfungspunkte der kantonalen Steuern zu einer unbilligen und übermässigen Belastung führen, die, wenn nur der eine oder andere Kanton in Betracht käme, nach interner Ordnung nicht möglich wäre. Man ist so dazu gelangt, den Liegenschaftskanton, sofern er auf dem Boden der Reinvermögensbesteuerung steht, auch dem in einem andern Kanton wohnenden Eigentümer gegenüber zum proportionalen Schuldenabzug zu ver- pflichten (48 I 361 f. und dortige Zitate), wenn schon jener Kanton bei der Besteuerung ohne diesen Abzug lediglich ein seiner Hoheit unterstehendes Objekt steuer- lich ergreift. Ein Kanton darf überhaupt den Pflichtigen deshalb nicht anders und nicht stärker besteuern, weil dieser in einem andern Kanton wohnt oder eine sonstige territoriale Beziehung zu einem andern Kanton hat (zit. Urteil), welche Forderung der Gleichbehandlung, weil es sich um ein interkantonales Verhältnis handelt, aus dem Verbot der Doppelbesteuerung fliesst, ganz abgesehen davon, ob und wie weit sie schon aus Art. 4 BV folgen würde. Mit einer ausserkantonalen Beziehung des Grund- stücks und damit des Eigentümers hat man es aber auch im vorliegenden Fall zu tun. Sie liegt darin, dass der Hypothekargläubiger in einem 'andern Kanton wohnt, dass der Eigentümer, um die' Ausdrucksweise des Re- gierungsrats zu verwenden, einen Teil des Grundstück- werts ausserhalb des Kantons mobilisiert hat und dass somit dieser mobilisierte Grundstückwert in Form der Hypothek einer andern kantonalen Steuerhoheit unter- steht. Und diese ausserkantonale Beziehung ist es, die hier zu der schärferen Besteuerung des Eigentümers ohne Schuldenabzug führt. Sie hat eine - als stossend und unbillig empfundene - Mehrbelastung des Eigen- tümers zur Folge gegenüber der Besteuerung, wie sie eintreten würde, wenn jene Beziehung nicht zu einem andern Kanton, sondern zum Kanton Bern bestünde, das heisst, wenn der Gläubiger hier wohnen würde. Der Fall hat freilich im Vergleich zu denjenigen Fällen, in Doppelbesteuerung. N0 63. 533 denen das Doppelbesteuerungsverbot in der angegebe- nen Weise erweitert wurde. das Besondere, dass der Re- kurrent nicht in zwei Kantonen steuerpflichtig ist, son- dern dass e'i sich im andern Kanton um die Steuerpflicht des Gläubigers handelt. Die Identität des Steuersubjekts ist aber keine allgemeine und unbedingte Voraussetzung einer unzulässigen Doppelbesteuerung (sie wird z. B. nicht gefordert beim Niessbrauch, bei der Kollektiv- und Kommimditgesellschaft, 30 I Nr. 48; 48 I 173). Was aber die Identität des Steuerobjekts als Voraus- setzung unzulässiger Doppelbesteuerung anlangt, so ist sie in der erwähnten neueren Praxis in mehr wirtschaft- licher Weise aufgefasst worden. Und nach den Ausfüh- rungen des Regierungsrates beruht die Regelung des Schuldenabzugs in Art. 9 des kantonalen Steuergesetzes gerade darauf, dass man - was aus dem Wesen einer Grundsteuer nicht ohne weiteres sich ergab und wozu auch kein bundesrechtlicher Zwang vorlag - realen und mobilisierten Grundstückwert für die steuerrechtliche Betrachtung gleichsetze und in der gleichzeitigen Be- steuerung des Eigentümers für den realen Grundstück- wert un.d des Gläubigers für den durch die Hypothek dargestellten mobilisierten Teil dieses Wertes eine zu vermeidende doppelte Besteuerung erblickte. Diese Dop- pelbesteuerung ist aber auch vorhanden, wenn der Gläubiger einer andern kantonalen Steuerhoheit unter- steht. Es ist ein Gebot interkantonaler Rücksichtnahme und Anerkennung,' worauf sich das ganze Doppelbe- steuerungsrecht mit aufbaut, dass Bern dabei die Be- steuerung des Gläubigers durch den andern Kanton nicht als nicht bestehend behandelt, sondern sie als der eige- nen gleichhedeutend gelten lässt. Aus dem Sinn und Geist des bundesrechtlichen Verbots der Doppelbesteue- rung, sowie es durch die Praxis entwickelt worden ist, folgt, dass Bern seinem Steuersystem, was den Schulden- abzug bei Liegenschaften anlangt, so wie es innerkantonal besteht, auch in interkantonaler Hinsicht treu bleiben 534 Staatsrecht. muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere For- derung als diejenige, die es dem Grundstückkanton mit Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht, dieses Steuer- system auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grund- eigentümer zur Anwendung zu bringen. Dass die Zulassung des Schuldenabzugs auch für die Hypotheken ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse finanzielle Einbusse für den Kanton Bern bedeutet, kann das Bundesgericht, wie schon im Urteil Zufferey bemerkt wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der Strei- tigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundes- rechtlich richtigeFe und angemessene erachtet. Dass aber dies zu einem Einbruch in die heutige Ordnung der ber- nischen Vermögensbesteuerung führen würde, der die letztere als durchaus unzweckmässig und unlogisch, er- scheinen lassen würde, ist zum mindesten eine starke Übertreibung, da ja nach dem Gesagten Bern im Grunde nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein eigenes System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom

7. August 1923 aufgehoben. Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 535 V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN DER KANTONALEN VERFASSUNGEN INCOMPATffiILITES PREVUES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

64. trrten vom 130. Oktober 1928 i. S. 'Irey und Kitbeteiligte gegen 'l'hurgau GroBlen Bat. Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung kantonalen Verfassungsrechts. Unvereinbarkeitsbestim- mung einer kantonalen Verfassung (Thurgau), wonach die vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzuläs- sigkeit einer Auslegung, wonach es für die Anwendung dieser Vorschrift auf den Grad der Abhängigkeit des Be- amten vom Regierungsrat im einzelnen Falle ankommen würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten. A. - Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen, war schon in der letzten Amtsperiode Mitglied des thurgauischen Grossen Rates. Er wurde dann vom Re- gierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken- und Greisenasyls St. Katharinenthal bei Diessenhofen ge- wählt und es erhob sich die Frage, ob er nicht von der Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV be- troffen werde, die lautet ; « Die Mitglieder des Regierungsrates und die von dem- selben gewählten und fixbesoldeten Beamten, sowie die Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mit- glieder des Grossen Rates sein. » Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kan- tonalen Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen diese Anstalten, zu denen das Asyl St. Katharinenthal gehört, je unter der Leitung eines patentierten Arztes und geschieht die 'Vahl der Anstaltsdirektion durch den