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Staatsrecht.
des Lagerwertes (herabgesetzten Verkaufswertes) bestim-
men, nicht über 1 - 1,5 % desselben hinaus, (Aargau, Ver-
ordnung vom 5. März 1948, § 1, St. Gallen, Verordnung
vom 23. Dezember 1947, Art. 12, Thurgau, Verordnung
vom 9. Februar 1948, § 12). Der Ansatz von 1,5 % des
Verkaufswertes liegt bereits an der obern Grenze und wird
jedenfalls bei Waren, die raschem Modewechsel unter-
liegen und daher billig abgegeben werden müssen, nicht
überschritten werden dürfen. Den Kantonen ist allerdings
unbenommen, die Gebühr statt in Prozenten des Lager-
wertes vom erzielten Umsatz zu berechnen, wie das bei-
spielsweise Zürich getan hat (Verordnung vom 6. Novem-
ber 1947, § 6). In diesem Falle wird ein Ansatz von 5 %
der Bruttoeinnahmen als Maximum gelten müssen (Thur-
gau und Zürich kennen Gebührenansätze von 2 % des
Umsatzes).
ID. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
17. Auszug aus dem Urten vom 9 • .Juni 1949 i. S. Dr. A. Muhebn
gegen Obergericht des Kantons Uri.
Art. 33 BV und Art. 5 Vb. Best. z. BV. Darf für die Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberuf'es, die gestützt auf ein ausser-
kantonales Fähigkeitszeugnis erteilt wird, eine Abgabe von
Fr. 130.- erhoben werden?
Art. 33 Ost. et 5 diap. trans. ast. Le canton qui admet a l'exercice
du barreau un avocat muni d'un diplöme d'un autre canton
a-t·ille droit de percevoir un emolument de 130 fr. ?
Art. 33 OF e I) diap. trans. OF. TI cantone ehe ammette all'esercizio
dell'avvocatura un avvocato munito deI diploma d'un altro
cantone ha diritto di riscuotere una «tassa» di 130 fr. f
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Dr. Anton Muheim ist Inhaber des luzernischen
Fähigkeitszeugnisses für Rechtsanwälte und betreibt in
Awriibung der wissenschaftlichen Berufssrten. N° 17.
llö
der Stadt Luzern ein Advokaturbureau. Am 28. April 1947
ersuchte er das Obergericht des Kantons Uri, ihm die
Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri zu gestatten.
Die Gerichtskanzlei Uri teilte ihm am 29. Mai 1948 mit,
dass das Obergericht am 16. April 1948 folgenden Beschluss
über die Zulassung ausserkantonaler Anwälte gefasst
habe :
«Zur Erlangung der allgemeinen Bewil1igung ist erforderlich:
a) Ein schriftliches Gesuch an das Obergericht.
b) Die Vorlegung:
1. BefähigtlJlgS8>usweis;
2. Leumundszeugnis der Heimatgemeinde;
3. eines Zeugnisses der Disziplinarbehörden derjenigen
Kantone, in welchen der Gesuchsteller bisher seinen
Wohnsitz hatte und seinen Beruf ausübte.
c) Die Erlegung einer Bewilligungsgebühr von Fr. 130.-
zusätzlich der Schreibgebühren und Kanzleiauslagen.
Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der Akten und alle
fälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehme
lassung der kantonalen Prüfungskommission.»
Am 25. November 1948 erteilte das Obergericht Dr.
Muheim die verlangte Bewilligung. Der Beschluss wurde
ihm am 16. Dezember 1948 gegen Nachnahme von
Fr. 134.- (Fr. 130.- Gebühr und Fr. 4.- KanzIeikosten)
zugestellt.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar
1949 beantragt Dr. Muheim, den Beschluss des Oberge-
richtes vom 25. November 1948 bezw. 16. April 1948 mit
Bezug auf die Gebühr aufzuheben. Zur Begründung wird
geltend gemacht:
Gemäss § 10 der urnerischen Verordnung über die Aus-
übung des Anwaltsberufes im Kanton Uri vom 12. Juni
1943 sei für die Bewilligung zur Berufsausübung «eine
angemessene Gebühr» zu bezahlen. Die vom Obergericht
erhobene Gebühr von Fr. 130.- sei nicht mehr angemes-
sen. Sie sei um Fr. 30.- höher als die Gebühr, welche der
Kanton für die Fürsprecherprüfungen verlange, und stehe
in keinem Verhältnis zur Beanspruchung des Obergerichtes
bei der Prüfung des Gesuches. Sie falle auch bei einem Ver-
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gleich mit den Gebühren anderer Kantone vollständig aus
dem Rahmen. Durch den Beschluss des Obergerichtes
vom 16. April 1948 werde die in Art. 33 BV und Art. 5
Ob. Best. z. BV vorgeschriebene Freizügigkeit wenn nicht
illusorisch, so doch erheblich erschwert. Der Beschluss
und der gestützt darauf getroffene Entscheid vom 25. No-
vember 1948 sei daher mit Bezug auf die Gebühren als
bundesverfassungs widrig aufzuheben.
O. -
Das Obergericht des Kantons Uri beantragt, nicht
auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 1948
einzutreten und die gegen den Entscheid vom 25. No-
vember 1948 gerichtete Beschwerde abzuweisen. Es führt
aus :
Für die generelle Bewilligung zur Ausübung des An-
waltsberufes im Kanton Uri sei eine Gebühr von Fr. 130.-
nicht übersetzt. Wer um die generelle Bewilligung nach-
suche, beabsichtige eine regelmässige Praxis im Kanton
oder habe doch zum mindesten mehrere Fälle dort und
rechne mit weitern Aufträgen. Die Freizügigkeit werde
daher durch die Gebühr von Fr. 130:- weder verhindert
noch erschwert. Die Prüfungsgebühr könne nicht zum
Vergleiche herangezogen werden, weil sie wie die andern
Studienkosten von den Eltern und Erziehern zu zahlen
sei; der Urner Anwalt habe zudem Wohnsitz im Kanton
und müsse dort seine Steuern und Abgaben entrichten.
Das Obergericht habe bei der Festsetzung der Gebühr sein
Ermessen nicht überschritten.
Aus den Erwägungen:
3. -
Nach Art. 5 Ob. Best. z. BV sind Anwälte, die in
einem Kanton den Ausweis der Befahigung erlangt haben,
grundsätzlich befugt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz
auszuüben. Die Kantone sind jedoch berechtigt, die Aus-
übung des Berufes von der Einholung einer Bewilligung
abhängig zu machen und hiefür eine Gebühr zu erheben,
d. h. ein Entgelt für die damit verbundene ~ndere
Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung. Mehr als
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Ausübung der wissensehaftlichen Berufsarten. N° 17.
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eine « angemessene Gebühr» und die « Kanzleikosten l), wie
§ 10 der urnerischen Anwaltsverordnung vom 21. Mai 1943
vorsieht, dürfen die Kantone von einem Gesuchsteller aber
nicht verlangen. Eine höhere Abgabe wäre mit der in Art.
33 BV und Art. 5 Ob. Best. z. BV gewährleisteten Freizü-
gigkeit unvereinbar (vgl. BGE 23 I 479 ff.; 51 I 16 f.;
52 I 369 f.) .
Die vom Obergericht des Kantons Uri beschlossene
Abgabe von Fr. 130.- hält demnach nur vor der Verfas-
sung stand, wenn sie noch den Charakter einer Gebühr
hat. Das ist der Fall, wenn sie in einem angemessenen
Verhältnis zur amtlichen Tätigkeit steht, für die sie erho-
ben wird. Erforderlich ist insbesondere, dass sie dem Staat
nicht mehr als seine Kosten ersetzt, wobei allerdings nicht
bloss die Auslagen und Bemühungen für den einzelnen Fall
in Betracht fallen, sondern auch ein entsprechender An-
teil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtun-
gen eingerechnet werden darf, die nötig sind, um die in
Frage stehende behördliche Verrichtung vornehmen zu
können. Ist eine Abgabe höher als der Kostenbetrag der
staatlichen Leistung, wird sie zur Steuer (BGE 46 I 414;
51 I 16 f.; 53 I 482; 56 I 515; 63 I 152; 66 I 8, 98; 72 I
394 ff.; FLEINER: Institutionen des deutschen Verwal-
tungsrechts, 8. Aufl., S. 425 f.).
4. -
Wer sich im Kanton Uri gestützt auf Art. 5
Ob. Best. z. BV um die Bewilligung zur Ausübung des
Anwaltsberufes bewirbt, hat dem Obergericht einen Be-
fähigungsausweis, ein Leumundszeugnis und ein Zeugnis
der Disziplinarbehörde der Kantone, in denen er wohnte
und praktizierte, einzureichen. Das Obergericht entschei-
det nach Prüfung der Akten und allfälliger weiterer Er-
hebungen sowie nach eingeholter Vernehmlassung der
kantonalen Prüfungskommission.· Das Bewilligungsver-
fahren beschränkt sich demnach ordentlicherweise auf die
Prüfung einiger weniger Aktenstücke durch das Obergericht
und die Prüfungskommi~ion. Diese geringfügige amtliche
Tätigkeit und die für den Staat mit dem Bewilligungsver-
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Staatsrecht.
fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen-
baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen
Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung
der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück-
sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter
das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die
Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem
Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.-
aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert
berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist
daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli-
gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich
gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse
erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei-
tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht
geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese
Voraussetzung für den KantonUri zutreffe.
Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene
« Gebühr» von Fr. 130.- in keinem angemessenen Ver-
hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von
andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von
wenigen Ausnahmen abgesehen -
wo möglicherweise
besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe-
bungen vorgenommen werden -
ganz wesentlich ge-
ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober-
gericht uIi beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das
Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu
erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass
die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts-
berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver-
bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission
unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.- kostet.
Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig
angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten
nicht deckt, fehlen.
5. -
Das Obergericht macht triebt geltend, dass im Be-
willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er-
Doppelbesteuerung. N° 18.
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hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war
die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den
Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und
keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der
Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist
daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht
hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be-
schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten.
Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde-
führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.- - 70.-. Eine
Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An-
sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich
sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE
23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mässigen »
Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte,
die Gebühr für die Erteilung der. Bewiliigung zur Aus-
übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.- betragen.
Bei emem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich
anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz
von Fr. 50.- - 70.- den Besonderheiten der Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des
urnerischen Verfahrens und der" seitherigen Teuerung
genügend Rechnung.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. Filmiier
gegen Kantone Zürich uud Zug.
Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn-
sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrochen
oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens
90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz-
kantons aufhält.