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75_I_114

BGE 75 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

des Lagerwertes (herabgesetzten Verkaufswertes) bestim-

men, nicht über 1 - 1,5 % desselben hinaus, (Aargau, Ver-

ordnung vom 5. März 1948, § 1, St. Gallen, Verordnung

vom 23. Dezember 1947, Art. 12, Thurgau, Verordnung

vom 9. Februar 1948, § 12). Der Ansatz von 1,5 % des

Verkaufswertes liegt bereits an der obern Grenze und wird

jedenfalls bei Waren, die raschem Modewechsel unter-

liegen und daher billig abgegeben werden müssen, nicht

überschritten werden dürfen. Den Kantonen ist allerdings

unbenommen, die Gebühr statt in Prozenten des Lager-

wertes vom erzielten Umsatz zu berechnen, wie das bei-

spielsweise Zürich getan hat (Verordnung vom 6. Novem-

ber 1947, § 6). In diesem Falle wird ein Ansatz von 5 %

der Bruttoeinnahmen als Maximum gelten müssen (Thur-

gau und Zürich kennen Gebührenansätze von 2 % des

Umsatzes).

ID. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

17. Auszug aus dem Urten vom 9 • .Juni 1949 i. S. Dr. A. Muhebn

gegen Obergericht des Kantons Uri.

Art. 33 BV und Art. 5 Vb. Best. z. BV. Darf für die Bewilligung

zur Ausübung des Anwaltsberuf'es, die gestützt auf ein ausser-

kantonales Fähigkeitszeugnis erteilt wird, eine Abgabe von

Fr. 130.- erhoben werden?

Art. 33 Ost. et 5 diap. trans. ast. Le canton qui admet a l'exercice

du barreau un avocat muni d'un diplöme d'un autre canton

a-t·ille droit de percevoir un emolument de 130 fr. ?

Art. 33 OF e I) diap. trans. OF. TI cantone ehe ammette all'esercizio

dell'avvocatura un avvocato munito deI diploma d'un altro

cantone ha diritto di riscuotere una «tassa» di 130 fr. f

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Dr. Anton Muheim ist Inhaber des luzernischen

Fähigkeitszeugnisses für Rechtsanwälte und betreibt in

Awriibung der wissenschaftlichen Berufssrten. N° 17.

llö

der Stadt Luzern ein Advokaturbureau. Am 28. April 1947

ersuchte er das Obergericht des Kantons Uri, ihm die

Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri zu gestatten.

Die Gerichtskanzlei Uri teilte ihm am 29. Mai 1948 mit,

dass das Obergericht am 16. April 1948 folgenden Beschluss

über die Zulassung ausserkantonaler Anwälte gefasst

habe :

«Zur Erlangung der allgemeinen Bewil1igung ist erforderlich:

a) Ein schriftliches Gesuch an das Obergericht.

b) Die Vorlegung:

1. BefähigtlJlgS8>usweis;

2. Leumundszeugnis der Heimatgemeinde;

3. eines Zeugnisses der Disziplinarbehörden derjenigen

Kantone, in welchen der Gesuchsteller bisher seinen

Wohnsitz hatte und seinen Beruf ausübte.

c) Die Erlegung einer Bewilligungsgebühr von Fr. 130.-

zusätzlich der Schreibgebühren und Kanzleiauslagen.

Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der Akten und alle

fälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehme

lassung der kantonalen Prüfungskommission.»

Am 25. November 1948 erteilte das Obergericht Dr.

Muheim die verlangte Bewilligung. Der Beschluss wurde

ihm am 16. Dezember 1948 gegen Nachnahme von

Fr. 134.- (Fr. 130.- Gebühr und Fr. 4.- KanzIeikosten)

zugestellt.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar

1949 beantragt Dr. Muheim, den Beschluss des Oberge-

richtes vom 25. November 1948 bezw. 16. April 1948 mit

Bezug auf die Gebühr aufzuheben. Zur Begründung wird

geltend gemacht:

Gemäss § 10 der urnerischen Verordnung über die Aus-

übung des Anwaltsberufes im Kanton Uri vom 12. Juni

1943 sei für die Bewilligung zur Berufsausübung «eine

angemessene Gebühr» zu bezahlen. Die vom Obergericht

erhobene Gebühr von Fr. 130.- sei nicht mehr angemes-

sen. Sie sei um Fr. 30.- höher als die Gebühr, welche der

Kanton für die Fürsprecherprüfungen verlange, und stehe

in keinem Verhältnis zur Beanspruchung des Obergerichtes

bei der Prüfung des Gesuches. Sie falle auch bei einem Ver-

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Staatsrecht.

gleich mit den Gebühren anderer Kantone vollständig aus

dem Rahmen. Durch den Beschluss des Obergerichtes

vom 16. April 1948 werde die in Art. 33 BV und Art. 5

Ob. Best. z. BV vorgeschriebene Freizügigkeit wenn nicht

illusorisch, so doch erheblich erschwert. Der Beschluss

und der gestützt darauf getroffene Entscheid vom 25. No-

vember 1948 sei daher mit Bezug auf die Gebühren als

bundesverfassungs widrig aufzuheben.

O. -

Das Obergericht des Kantons Uri beantragt, nicht

auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 1948

einzutreten und die gegen den Entscheid vom 25. No-

vember 1948 gerichtete Beschwerde abzuweisen. Es führt

aus :

Für die generelle Bewilligung zur Ausübung des An-

waltsberufes im Kanton Uri sei eine Gebühr von Fr. 130.-

nicht übersetzt. Wer um die generelle Bewilligung nach-

suche, beabsichtige eine regelmässige Praxis im Kanton

oder habe doch zum mindesten mehrere Fälle dort und

rechne mit weitern Aufträgen. Die Freizügigkeit werde

daher durch die Gebühr von Fr. 130:- weder verhindert

noch erschwert. Die Prüfungsgebühr könne nicht zum

Vergleiche herangezogen werden, weil sie wie die andern

Studienkosten von den Eltern und Erziehern zu zahlen

sei; der Urner Anwalt habe zudem Wohnsitz im Kanton

und müsse dort seine Steuern und Abgaben entrichten.

Das Obergericht habe bei der Festsetzung der Gebühr sein

Ermessen nicht überschritten.

Aus den Erwägungen:

3. -

Nach Art. 5 Ob. Best. z. BV sind Anwälte, die in

einem Kanton den Ausweis der Befahigung erlangt haben,

grundsätzlich befugt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz

auszuüben. Die Kantone sind jedoch berechtigt, die Aus-

übung des Berufes von der Einholung einer Bewilligung

abhängig zu machen und hiefür eine Gebühr zu erheben,

d. h. ein Entgelt für die damit verbundene ~ndere

Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung. Mehr als

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Ausübung der wissensehaftlichen Berufsarten. N° 17.

117

eine « angemessene Gebühr» und die « Kanzleikosten l), wie

§ 10 der urnerischen Anwaltsverordnung vom 21. Mai 1943

vorsieht, dürfen die Kantone von einem Gesuchsteller aber

nicht verlangen. Eine höhere Abgabe wäre mit der in Art.

33 BV und Art. 5 Ob. Best. z. BV gewährleisteten Freizü-

gigkeit unvereinbar (vgl. BGE 23 I 479 ff.; 51 I 16 f.;

52 I 369 f.) .

Die vom Obergericht des Kantons Uri beschlossene

Abgabe von Fr. 130.- hält demnach nur vor der Verfas-

sung stand, wenn sie noch den Charakter einer Gebühr

hat. Das ist der Fall, wenn sie in einem angemessenen

Verhältnis zur amtlichen Tätigkeit steht, für die sie erho-

ben wird. Erforderlich ist insbesondere, dass sie dem Staat

nicht mehr als seine Kosten ersetzt, wobei allerdings nicht

bloss die Auslagen und Bemühungen für den einzelnen Fall

in Betracht fallen, sondern auch ein entsprechender An-

teil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtun-

gen eingerechnet werden darf, die nötig sind, um die in

Frage stehende behördliche Verrichtung vornehmen zu

können. Ist eine Abgabe höher als der Kostenbetrag der

staatlichen Leistung, wird sie zur Steuer (BGE 46 I 414;

51 I 16 f.; 53 I 482; 56 I 515; 63 I 152; 66 I 8, 98; 72 I

394 ff.; FLEINER: Institutionen des deutschen Verwal-

tungsrechts, 8. Aufl., S. 425 f.).

4. -

Wer sich im Kanton Uri gestützt auf Art. 5

Ob. Best. z. BV um die Bewilligung zur Ausübung des

Anwaltsberufes bewirbt, hat dem Obergericht einen Be-

fähigungsausweis, ein Leumundszeugnis und ein Zeugnis

der Disziplinarbehörde der Kantone, in denen er wohnte

und praktizierte, einzureichen. Das Obergericht entschei-

det nach Prüfung der Akten und allfälliger weiterer Er-

hebungen sowie nach eingeholter Vernehmlassung der

kantonalen Prüfungskommission.· Das Bewilligungsver-

fahren beschränkt sich demnach ordentlicherweise auf die

Prüfung einiger weniger Aktenstücke durch das Obergericht

und die Prüfungskommi~ion. Diese geringfügige amtliche

Tätigkeit und die für den Staat mit dem Bewilligungsver-

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Staatsrecht.

fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen-

baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen

Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung

der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück-

sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter

das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die

Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem

Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.-

aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert

berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist

daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli-

gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich

gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse

erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei-

tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht

geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese

Voraussetzung für den KantonUri zutreffe.

Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene

« Gebühr» von Fr. 130.- in keinem angemessenen Ver-

hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von

andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von

wenigen Ausnahmen abgesehen -

wo möglicherweise

besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe-

bungen vorgenommen werden -

ganz wesentlich ge-

ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober-

gericht uIi beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das

Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu

erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass

die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts-

berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver-

bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission

unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.- kostet.

Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig

angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten

nicht deckt, fehlen.

5. -

Das Obergericht macht triebt geltend, dass im Be-

willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er-

Doppelbesteuerung. N° 18.

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hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war

die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den

Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und

keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der

Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist

daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht

hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be-

schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten.

Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde-

führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.- - 70.-. Eine

Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An-

sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich

sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE

23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mässigen »

Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte,

die Gebühr für die Erteilung der. Bewiliigung zur Aus-

übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.- betragen.

Bei emem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich

anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz

von Fr. 50.- - 70.- den Besonderheiten der Bewilligung

zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des

urnerischen Verfahrens und der" seitherigen Teuerung

genügend Rechnung.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. Filmiier

gegen Kantone Zürich uud Zug.

Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn-

sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrochen

oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens

90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz-

kantons aufhält.