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75_I_114

BGE 75 I 114

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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114 Staatsrecht. des Lagerwertes (herabgesetzten Verkaufswertes) bestim- men, nicht über 1 - 1,5 % desselben hinaus, (Aargau, Ver- ordnung vom 5. März 1948, § 1, St. Gallen, Verordnung vom 23. Dezember 1947, Art. 12, Thurgau, Verordnung vom 9. Februar 1948, § 12). Der Ansatz von 1,5 % des Verkaufswertes liegt bereits an der obern Grenze und wird jedenfalls bei Waren, die raschem Modewechsel unter- liegen und daher billig abgegeben werden müssen, nicht überschritten werden dürfen. Den Kantonen ist allerdings unbenommen, die Gebühr statt in Prozenten des Lager- wertes vom erzielten Umsatz zu berechnen, wie das bei- spielsweise Zürich getan hat (Verordnung vom 6. Novem- ber 1947, § 6). In diesem Falle wird ein Ansatz von 5 % der Bruttoeinnahmen als Maximum gelten müssen (Thur- gau und Zürich kennen Gebührenansätze von 2 % des Umsatzes). ID. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

17. Auszug aus dem Urten vom 9 • .Juni 1949 i. S. Dr. A. Muhebn gegen Obergericht des Kantons Uri. Art. 33 BV und Art. 5 Vb. Best. z. BV. Darf für die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberuf'es, die gestützt auf ein ausser- kantonales Fähigkeitszeugnis erteilt wird, eine Abgabe von Fr. 130.- erhoben werden? Art. 33 Ost. et 5 diap. trans. ast. Le canton qui admet a l'exercice du barreau un avocat muni d'un diplöme d'un autre canton a-t·ille droit de percevoir un emolument de 130 fr. ? Art. 33 OF e I) diap. trans. OF. TI cantone ehe ammette all'esercizio dell'avvocatura un avvocato munito deI diploma d'un altro cantone ha diritto di riscuotere una «tassa» di 130 fr. f A U8 dem Tatbestand: A. - Dr. Anton Muheim ist Inhaber des luzernischen Fähigkeitszeugnisses für Rechtsanwälte und betreibt in Awriibung der wissenschaftlichen Berufssrten. N° 17. llö der Stadt Luzern ein Advokaturbureau. Am 28. April 1947 ersuchte er das Obergericht des Kantons Uri, ihm die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri zu gestatten. Die Gerichtskanzlei Uri teilte ihm am 29. Mai 1948 mit, dass das Obergericht am 16. April 1948 folgenden Beschluss über die Zulassung ausserkantonaler Anwälte gefasst habe : «Zur Erlangung der allgemeinen Bewil1igung ist erforderlich:

a) Ein schriftliches Gesuch an das Obergericht.

b) Die Vorlegung:

1. BefähigtlJlgS8>usweis ;

2. Leumundszeugnis der Heimatgemeinde ;

3. eines Zeugnisses der Disziplinarbehörden derjenigen Kantone, in welchen der Gesuchsteller bisher seinen Wohnsitz hatte und seinen Beruf ausübte.

c) Die Erlegung einer Bewilligungsgebühr von Fr. 130.- zusätzlich der Schreibgebühren und Kanzleiauslagen. Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der Akten und alle fälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehme lassung der kantonalen Prüfungskommission.» Am 25. November 1948 erteilte das Obergericht Dr. Muheim die verlangte Bewilligung. Der Beschluss wurde ihm am 16. Dezember 1948 gegen Nachnahme von Fr. 134.- (Fr. 130.- Gebühr und Fr. 4.- KanzIeikosten) zugestellt. B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 1949 beantragt Dr. Muheim, den Beschluss des Oberge- richtes vom 25. November 1948 bezw. 16. April 1948 mit Bezug auf die Gebühr aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Gemäss § 10 der urnerischen Verordnung über die Aus- übung des Anwaltsberufes im Kanton Uri vom 12. Juni 1943 sei für die Bewilligung zur Berufsausübung «eine angemessene Gebühr» zu bezahlen. Die vom Obergericht erhobene Gebühr von Fr. 130.- sei nicht mehr angemes- sen. Sie sei um Fr. 30.- höher als die Gebühr, welche der Kanton für die Fürsprecherprüfungen verlange, und stehe in keinem Verhältnis zur Beanspruchung des Obergerichtes bei der Prüfung des Gesuches. Sie falle auch bei einem Ver- 116 Staatsrecht. gleich mit den Gebühren anderer Kantone vollständig aus dem Rahmen. Durch den Beschluss des Obergerichtes vom 16. April 1948 werde die in Art. 33 BV und Art. 5 Ob. Best. z. BV vorgeschriebene Freizügigkeit wenn nicht illusorisch, so doch erheblich erschwert. Der Beschluss und der gestützt darauf getroffene Entscheid vom 25. No- vember 1948 sei daher mit Bezug auf die Gebühren als bundesverfassungs widrig aufzuheben. O. - Das Obergericht des Kantons Uri beantragt, nicht auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. April 1948 einzutreten und die gegen den Entscheid vom 25. No- vember 1948 gerichtete Beschwerde abzuweisen. Es führt aus : Für die generelle Bewilligung zur Ausübung des An- waltsberufes im Kanton Uri sei eine Gebühr von Fr. 130.- nicht übersetzt. Wer um die generelle Bewilligung nach- suche, beabsichtige eine regelmässige Praxis im Kanton oder habe doch zum mindesten mehrere Fälle dort und rechne mit weitern Aufträgen. Die Freizügigkeit werde daher durch die Gebühr von Fr. 130:- weder verhindert noch erschwert. Die Prüfungsgebühr könne nicht zum Vergleiche herangezogen werden, weil sie wie die andern Studienkosten von den Eltern und Erziehern zu zahlen sei; der Urner Anwalt habe zudem Wohnsitz im Kanton und müsse dort seine Steuern und Abgaben entrichten. Das Obergericht habe bei der Festsetzung der Gebühr sein Ermessen nicht überschritten. Aus den Erwägungen:

3. - Nach Art. 5 Ob. Best. z. BV sind Anwälte, die in einem Kanton den Ausweis der Befahigung erlangt haben, grundsätzlich befugt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz auszuüben. Die Kantone sind jedoch berechtigt, die Aus- übung des Berufes von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen und hiefür eine Gebühr zu erheben,

d. h. ein Entgelt für die damit verbundene ~ndere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung. Mehr als .. tl ;1 I r .1 Ausübung der wissensehaftlichen Berufsarten. N° 17. 117 eine « angemessene Gebühr» und die « Kanzleikosten l), wie § 10 der urnerischen Anwaltsverordnung vom 21. Mai 1943 vorsieht, dürfen die Kantone von einem Gesuchsteller aber nicht verlangen. Eine höhere Abgabe wäre mit der in Art. 33 BV und Art. 5 Ob. Best. z. BV gewährleisteten Freizü- gigkeit unvereinbar (vgl. BGE 23 I 479 ff.; 51 I 16 f. ; 52 I 369 f.) . Die vom Obergericht des Kantons Uri beschlossene Abgabe von Fr. 130.- hält demnach nur vor der Verfas- sung stand, wenn sie noch den Charakter einer Gebühr hat. Das ist der Fall, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur amtlichen Tätigkeit steht, für die sie erho- ben wird. Erforderlich ist insbesondere, dass sie dem Staat nicht mehr als seine Kosten ersetzt, wobei allerdings nicht bloss die Auslagen und Bemühungen für den einzelnen Fall in Betracht fallen, sondern auch ein entsprechender An- teil an den Aufwendungen für die staatlichen Einrichtun- gen eingerechnet werden darf, die nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Verrichtung vornehmen zu können. Ist eine Abgabe höher als der Kostenbetrag der staatlichen Leistung, wird sie zur Steuer (BGE 46 I 414; 51 I 16 f. ; 53 I 482; 56 I 515; 63 I 152; 66 I 8, 98; 72 I 394 ff.; FLEINER: Institutionen des deutschen Verwal- tungsrechts, 8. Aufl., S. 425 f.).

4. - Wer sich im Kanton Uri gestützt auf Art. 5 Ob. Best. z. BV um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes bewirbt, hat dem Obergericht einen Be- fähigungsausweis, ein Leumundszeugnis und ein Zeugnis der Disziplinarbehörde der Kantone, in denen er wohnte und praktizierte, einzureichen. Das Obergericht entschei- det nach Prüfung der Akten und allfälliger weiterer Er- hebungen sowie nach eingeholter Vernehmlassung der kantonalen Prüfungskommission.· Das Bewilligungsver- fahren beschränkt sich demnach ordentlicherweise auf die Prüfung einiger weniger Aktenstücke durch das Obergericht und die Prüfungskommi~ion. Diese geringfügige amtliche Tätigkeit und die für den Staat mit dem Bewilligungsver- 118 Staatsrecht. fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offen- baren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen Abgabe von Fr. 130.-, auch dann, wenn der Bedeutung der Bewilligung Rechnung getragen wird und berück- sichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.- aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilli- gungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn wei- tere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese Voraussetzung für den KantonUri zutreffe. Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene « Gebühr» von Fr. 130.- in keinem angemessenen Ver- hältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von wenigen Ausnahmen abgesehen - wo möglicherweise besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhe- bungen vorgenommen werden - ganz wesentlich ge- ringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Ober- gericht uIi beschlossen hat, scheint bezweckt zu sein, das Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwalts- berufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung ver- bunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission unvergleichlich stärker belastet, nur Fr. 100.- kostet. Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten nicht deckt, fehlen.

5. - Das Obergericht macht triebt geltend, dass im Be- willigungsverfahren des Beschwerdeführers besondere Er- Doppelbesteuerung. N° 18. 119 hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.-, mit den Kanzleikosten von Fr. 134.-, offensichtlich übersetzt und keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist daher als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Be- schwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten. Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerde- führers eine Abgabe von etwa Fr. 50.- - 70.-. Eine Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den An- sätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich sind. Sie steht auch im Einklang' mit der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE 23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mässigen » Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 ff. erklärte, die Gebühr für die Erteilung der. Bewiliigung zur Aus- übung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.- betragen. Bei emem Anwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ansatz von Fr. 50.- - 70.- den Besonderheiten der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des urnerischen Verfahrens und der" seitherigen Teuerung genügend Rechnung. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

18. Auszug aus dem Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. Filmiier gegen Kantone Zürich uud Zug. Doppelbesteuerung. Das sekundäre Steuerdomizil des Sommerwohn- sitzes setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige ununterbrochen oder doch ohne wesentliche Unterbrechungen wenigstens 90 Tage auf eigener Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitz- kantons aufhält.