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Staatsrecht,
zv:ischen Stin~mrecht und Steuerpflicht, derart, dass das
StImm:'echt dIe Steuerpflicht bedingen und diese umge-
~ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta-
~,lOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV
uberhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der
Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts
ausdrücklich auf die \Vohnsitzgemeinde, enthält aber
eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer-
~eistung nicht, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt
m ~s. ~ nicht gefunden werden kann. Zudem liegt eine
gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer-
pflicht, ~as den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht
etwa zWll1gend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen
~~e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht
f~r ~le BeschränkunK der Stirnmrechtsausübung auf die
~lefur verfassungsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde
l~S Feld geführt hat (AS 38 I N0 77 S.476 f.), auf die Er-
fullung der Steuerpflicht nicht zu, liondern es ist die
gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer
Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat-
sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter
best~mten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die
V~rnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen
StImmrecht und Steuerpflicht. auch SChOll den Entscheid
des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge-
nossen : v. SALIS, Bundesrecht III N0 1157 S. 273.)
Da nun unbestritten ist, . dass auch ein auswärts woh-
ll:-ndm' . .:s.ü I' ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der
emschlaglgel1 kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise
zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie
der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-
letzung des Art. 43 BV nach dem Ge&agten ohne weiteres
als unbegründet...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. No;,I;}.
lö9
BI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
25. 'Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. IIa.utle-La.ngenegger
gegen Landammann und Standeskommission Appenzell I.-Rh·
und Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission
Appenzell A.-Rh.
Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen.
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erfor-·
derlich. Begriff der « kantonalen .) Verfügung nach Art. 178
Zif. 1 OG. -
Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der « G I' U n d-
s te u er» des K an ton s A p P (' n zell I.-R h. auch
vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf
entfallende Steuerbetrag zu folge ausserkantonalen Wohn-
sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen
nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen
abgewälzt werden kann.
A. -_. Die Rekurrentill, Witwe Hautle-Langenegger.
besitzt{ein im Jahre 1916 auf GruHd der Erhteilung mil
ihren Kindern um 15500 Fr. übernommenes Heim-
wesen inl Möser in Gais, das sich über das Gebiet der
heiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und
Appenzell (Kt. Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für
insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet
ist. Zeddelgläubiger sind die hl Gais wohnhaften Kinder
Hautle.
Laut « SteueraJlzeige » der Gemeindekanzlei Gais vom
9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger,
gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des
Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer-
pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen.
Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der
Staatsrecht.
Landessteuer-Kommission : An Aktiven seien 17100 Fr.
vorhanden (nämlich in Ga i s : Liegenschaftswert 10 500
Fr. und bewegliches Vermögen 1600 Fr., somit total
12 100 Fr., und
in A P pe n zell: Liegenschafts-
wert nach dortiger Verkehrswertschatzung, laut Mit-
teilung der Landeskanzlei von Appenzell L-Rh. vom
21. November 1916, 5000 Fr.); ihnen ständen die Hypo-
thekarIasten von 7000 Fr. gegenüber; deren propor-
tionale Verlegung im Sinne,der bundesgerichtIichen
Praxis ergebe für Gais eine steuerpflichtige Rein ver-
mögensquote von 7150 Fr. oder rund 7000 Fr.
Anderseits brachte die Landeskanzlei von Appenzell
I.-Rh. der Witwe Hantle-Langenegger mit Zuschriften
vom 19. Dezember 1916 zur Kenntnis, da.~s die Steuer-
schatzungskommission « das Kataster » ihres Innerrhoder
Grundbesitzes aui den bisherigen Ansätzen, die einen
Gesamtbetrag (für 8 verschiedene Parzellen) von 6150 Fr.
ausmachen, belassen habe, mit ilem Zusatz, dass gegen
diese Beschlüsse innert 10 Tagen 'Berufung an die Standes-
kommission geschehen könne. Das fragliche «Kataster.
hat steuerrechtIich folgende Bedeutung: Gemäss Art. 9
KV erhebt der Kanton Appenzell I.-Rh. zur Führung
des Staatshaushaltes nach Erfordernis eine
(! Grund-
steuer », und als Grundlage _ fiir deren Erhebung gilt
laut Art. 2 des einschlägigen ··Grossratsreglements vom
29. November 1904 (! die amtliche Schatzung von allen
im Kanton liegenden Immobilien)), und zwar so, dass
zwei Dritteile dieser Schatzung (! als sog. Kataster)) «in
die Steuerpflicht fallen. »
Ferner hatte Witwe Hautle Langenegger schon am
8. November 1916 vom Bezirksrat Appenzell eine in
der Folge~ am 2. März 1917, berichtigte «Bezirkssteuer-
rechnung pro 1916» erhalten, deren Forderung nach
dem Verkehrswert ihres Innerrhoder Grundbesitzes
(8775 Fr. für 7 ihrer 8 Parzellen) bemessen ist.
Mit Eingabe vom 4. Januar 1917 liess Witwe Hautle-
Langenegger durch ihren Sohn bei der Standeskommis-
DOpp'-lli,,~teuerung. N° 25.
191
sion von Appenzell I.-Rh. unter Bezugnahme auf d.ie
«Katastersteueranzeigen » vom 19. Dezember 1916 em
Gesuch um nochmalige Erwägung der Katasteransätze
stellen mit der Begründung, ihr steuerbares Vermögen
betrag~ nach Teilrodel der Gemeindekanzlei Gais 1.0 1~9
Fr. 33 Cts.; hievon sei sie nach Gais steuerpflIchtig
mit 7000 Fr.; sie könne deshalb nach Appenzell nur
noch mit dem Restbetrag von 3159 Fr. 33 Cts. steuer-
pflichtig erklärt werden, ansonst Doppelbesteuerung
einträte, was sie nicht anerkenne.
Landammann und Standeskommission des Kantons
Appenzell L-Rh. antwortete:1 m~t Sch:-eiben vom 10. ~a
nuar 1917, die SteuertaxatIon 111 GalS und der dOl.1Ige
Erbteilrodel berühre den Kanton Appenzell I.-Rh. meht.
Hier werde Witwe Hautle nur soweit besteuert, als ihr
Innerrhoder Grundbesitz « in die Katastersteuer auf-
genommen» sei. Die Kataste:steuer ~ei eine Grm~d
steuer, die als solche da zu entnchten seI. wo der. Grm.d-
besitz liege. Wenn eine Doppelbesteuerung erntreLCll
sollte, so läge sie in Gais. Uebrigens sei die Innerrhoder
Katasterschatzung auf total 6150 Fr. nicht beanstandet
worden.
.
Schon früher hatte Witwe Hautle Langenegger nut
Rücksicht auf die Steueransprüche der Innerrhoder
Behörden auch in Appenzell A.-Rh. wegen des Steuer-
ansatzes reklamiert. Ihr Rekurs wurde jedoch vom
Regierungsrat, laut Anzeige des Ratsschreibers an ~ie
vom 21. Februar 1917, abgewiesen {md ihre Taxation
mit 7000 Fr. bestätigt.
B. - Mit Eingabe vom 7. März 1917 hat Witwe Hautle
Langenegger gegen ihre Steuerveranlagung durch Land-
ammann und Standeskommission von Appenzell I.~Hh.,
sowie den Bezirksrat AppenzeH den staatsrechtlIche:}
Rekurs an das Bundesgericht, wegen bundesrechtswI-
driger Doppelbesteuerung, ergriffen. Sie lässt ausfü~ren :
Wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen nach Anl~ltUJ1g
des bundesgerichtlichen Entscheides i.
S. Stnckcr-
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Staatsrecht.
Müller (AS 39 I N° 103 S."570 fi.) verteilt werde, so entfalle
auf Ausserrhodel1 ein Betrag von 7000 Fr. und auf
Innerrhoden ein solcher von 3000 Fr. pie Forderung
sowohl der Inl1errhoder Katastersteuer von 6150 Fr. als
auch der Appenzeller Bezirkssteuer von 8775 Fr. habe
deshalb eine unzulässige Ueberbesteuerung zur Folge.
Auch würde die Erhebung jener Katastersteuer insofefll
Hoch eine besondere Härte in sich schliessen, als nach
innerrhodischem Recht der Katastersteuerpflichtige die
ausgelegte Steuer seinem Zeddelkreditor abziehen dürfe,
w~lhrend Ausserrhoden, wo die Rekurrentin wohne und
die Zeddel auf ihrem Heimwesen errichtet worden seien,
dies nicht gestatte. Die Steuereinschatzung der Rekur-
rentin durch die innerrhodischen Behörden auf 6150 Fr.
bczw. 8775 Fr. sei um so weniger verständlich, als die
Landeskanzlei von Appenzell I-Rh der Landessteuerkom-
mission von Appellzell A-Rh am 21. November 1916 noti-
fiziert habe, dass der Verkehrswert der Liegenschaft
HuutIe-Lallgcnegger auf innerrhodischem Territorium
5000 Fr. ausmache. Es werde beantragt, Landammann
Ulld StalldeskommissioH VOll Appenzell I-Rh und der
Bt'zirksrat Appenzell seien gehalten, die Rekurrenlin für
ihren Liegeuschaftsbesitz ill IULlerrhoden mit 3000 Fr. in
der Vermögenssteuer anzulegen.
C. -
Landammann und Standeskommissioll des Kan-
lons Appenzell I-Rh haben in ihrer Vernehmlassung um
Schutz des Inllerrhoder Stl:!ueranspruches ersucht. Die
\'erfassungsmässige Grundsteuer vom innerrhodischen
Grundbesitz sei, wird eingewendet, !lach allgemeinem
Grundsatz auch VOll Nichtkantonseinwohnern in Inner-
rhodell zu entrichtelI. Wenn die Rekurrcntin dabei flell
ihre Liegenschaft belastenden Schuldbetrag nicht in
Abzug bringeH könne, 50 sei sie einfach deIr im Kantol!
wohnenden
Steuerpflichtigen gleichgestellt.
Dasselbe
geIte ferner auch hinsichtlich des Steuerabzugs am Kapi-
talzins; denn die RekuITentin könne den Abzug einem
im Kanton wohnenden Zinsgläubiger gegenüber vor-
Doppelbesteuerung. N° 25.
. 193
nehmen, so gut wie der Kantonseillwohner, un~ dieser
müsse gleich ihr zinsen und steuern, wenn er semeKa-
tastertitel anderswie hinterlege. Die Rekursbehauptung
endlich, der Verkehrswert der Liegenschaft Hautl~-Lan
genegger betrage laut Bericht der L~lldes~ll~lel .vom
21. November 1916 nur 5000 Fr., seI dalull nchtlgzu-
stellen, dass sich jener Bericht Hur auf das I-Ia~ptgrun~
stück (N0 539/441) beziehe, das in der Katas~nerung ml~
3500 Fr. figuriere, während die Besteuerung Im ganzeH ~
Grundstücke umfasse, wie aus den Katastersc~atzullgs
anzeigen vom 19. Dezember 1916. ersic?t?ch" ~e~.
,
"
Der Bezirksrat Appenzell bestreItet dIe ZulassIgkell du.
staatsrechtlichen Rekurses gegenüber dem Be~irk5~leuer
anspruch, weil dieser mangels vorgän~er Welterzlel1U~i~
des bezirksrätlicheü Entscheides an dIe StaIlde~kom~us
sion nicht auf einer kantonalen Verfügung 1m SllI1H'
des Art. 178 Zifi. 1 OG beruhe.
D. -
Replizierend hat die Hekurreutin ihr.eIl Stan~-
punkt bezüglich der kantonale!1 Steuer Hoch naher dah:~!'
präzisiert. dass Inll errho den, mdem es den .~olleJl We,
der auf seinem Gebiet liegenden Grundstucke
he~all
ziehe, auch die Hypothekartitel besteuere. Wäh~eJld .dIehe
als bewegliche~ Vermögen nach der bunde~enchthch~Tl
Praxis da, wo der Gläubiger seinen W?hnsltz habe, also
hier in Ausserrhoden, zu versteuern Selen.
Gegenüber der bezirksrätlichen Vernellmla~sUllg b~~
merkt sie, die Bezirkssteuern beruhten auf der A~tonOI:~lc
der Bezirksgemeinden, und es bestehe deshalb kewe l'v!og-
lichkeit der Weiterziehung eilles Bezirkssteuereutschcldes
an die Kantonsbehörde.
E. -
In ihrer Duplik erwidem Landammann un.d
StandeskoIDmissioIl von Appenzell I-Rh noch, dass ~le
kantonale Katastersteuer nicht die HypothekartItel
erfasse, sondern auf den Grundbesitz als solchen gelegt
und als Grund- oder Objektsteuer auch nach d,em bundes-
gerichtlichen Entscheide i. S. ~tricker-Müller (Erw. 5)
ohne Schuldenabzug zulässig seI.
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Staatsrecht.
Der Bezirksrat AppenzeI1 hat auf die Erstattung eine.
Duplik verzichtet.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Rekurseingabe vom 7. März 1917 ist recht-
zeitig erfolgt, obschon damit die 60tägige Frist des
Art. 178 Ziff. 3 OG weder gegenüber den Kataster-
schatzungsanzeigen der innerrhodischen Landeskanzlei
vom 19. Dezember 1916, noch gegenüber der ursprüngli-
chen Steuerrechnung des· Bezirksamts Appenzell vom
8. November 1916, auf welche behördlichen Akte die ange-
fochtenen Steueranspl üche zurückgehen, eingehalten wor-
den ist. Denn die Rekurrentin hat die dem Bundesgericht
unterbreitete Doppelbesteuerungsfrage nach erfolgter
Einschätzung in den heiden Kantonen zunächst vor die
kantonalen Oberbehörden gebracht, und erst durch dereil
Entscheidungen -
die Antwort von Landammann und
Standeskommission von Appenzel1 I-Rh mit Schreiben
vom 10. Januar 1917 einerseits, und die Rekursabweisung
seitens des Regierungsrates von Appenzell A-Rh laut Mit-
teilung des Ratsschreibers vom 21. Februar 1917 ander-
seits -
ist der Doppelbesteueru.ngskonflikt akut gewor-
den. Es genügt daher nach feststehender Praxis, dass dil"
Rekursfrist. dieseB Entscheidungen gegenüber beobachtet
ist. Der Einwand des Bezirksrats AppenzeII, dass seine
Steuerfestsetzung deswegen nicht in das Rekursverfahrea
vor BUT'desgericht einbezogen werden könne, weil sie
keinc « kantonale) Verfügung im Sinne des Art. 178
ZifI. 1 OG darstelle, geht fehl. Mit dem Ausdruck « kan-
tOllal)) wird in dieser Kompetenznorm der Gegensatz zu
• eidgenössisch)) bezeichnet, und es ist der staatsrecht-
liche Rekurs daher auch gegen Verfügungen unterer kan-
tonaler Befürdell zulässig, ~oweit nicht das Erfordernis
der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges entge-
gensteht, was aber gerade beim Rekurs wegen Doppel-
heslcHcrung nicht der Fall ist (vergl. aus neuerer Zeit
Doppelbesteuerung. N° 25.
. 19b
Z. B. AS 38 I N0 78 Erw. 1 S. 481. 41 I N° 37 Erw .. 1
S. 271. 42 I N° 10 Erw. 1 S. 67). Zudem bez,:e~kte dIe
Eingabe der Rekurrentin an die StandeskoIDIDlSslon von
Appenzell I-Rh vom 4. Januar 1917 off~l1bar die Klar-
stellung der Steuerpflicht, aus dem Geslchtsp~nkte des
bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbots, 1 m K a n-
ton übe r hau p t, wenn sie sich auch formell nur auf
die kantonale Katastersteuer bezog. Auf den Rekurs ist
somit in seinem ganzen Umfange einzutreten.
.
2. -
In der Sache selbst fällt in Betracht : Allerdlllgs
hat das Bundesgericht i. S. Stricker-Müller (AS. 3~ I
N0 103 Erw. 5 S. 581) und in der seitherigen PraXIS eme
Grundsteuer als vom Liegenschaftswert ohne SchuldeIl-
abzug erhobene reine Objektsteuer, im Gegensatz zu dcr
den proportionalen Schuldenabzug erf~rdern~ell allg~
meinen Reinvermögenssteuer, für zuläSSIg erklart. Allclll
bei der Grundsteuer des Kantons Appellzell I-Rh handelt
es sich insofern n ich t um eine solche Objektsteuer, als
dabei die Hypothekarschulden in der Weise berücksich-
tigt werden, dass nach Art. 163 Abs. 2 und 3 EG z. ZGB
(wie früher schon nach Art. 17 des Zeddelgesetzes vom
27. April 1884) der Hypothekarschuld~1er berecIllig~ ist,
den der hypothekarischen Belastung semes GrundbesIl~es
entsprechenden Teil der Steuer vom Hy~.oth.ekarzl11s
abzuziehen und so auf den Grundpfandglaublger ab-
zuwälzen. Mit dieser Grundsteuer wird also in Wirklich-
keit der Grundeigentümer nur für den Nettowert des
Grundbesitzes und daneben der Grundpfandgläubiger für
den Kapitalbetrag seiner Grundpfandforderung besteuer~.
Nun ist aber die Erhebung dieser letzteren .Steuer,. WIe
das Bundesgericht durch Urteil vom 2. JulI 1915 1. S.
Mühlmann gegen Appenzell I-Rh (AS 41 I N° 2? Erw. 1
S. 187 ff.) festgestellt hat, im Falle des WohnsItzes der
Grundpfandgläubiger in einem andern Kanto~ bundes-
rechtlich unstatthaft, indem sie gegen den durch dlebun~es
gerichtliche Praxis für interkantonale Steuerverhä1tnlsse
aufgestellten Grundsatz verstösst, dass grundpfandver-
196
Staatsrecht.
~icherte Forderungen arn Wohnsitz des Gläubigers zu
versteuern sind. Das hat zur Folge, dass in einem sol-
chen Falle -
wie er hier vorliegt, da die Grundpfand-
gläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell
A.-Rh., wohnen -
die fragliche Grundsteuerquote
auch vom Grundeigentümer nicht erhoben werden darf.
Denn anders müsste e r diesen Steuerbetrag, dessen
Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundes-
rechts wegen nicht gefallen zu lassen brauchen, an sieh
tragen und würde dadurch zufolge der interkantonalen
Beziehung des Steuerfalles stärker belastet, als ohne
diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich
vorsieht. Deshalb kmm die streitige Besteuerung der
Rekurrentin im Kanton Appenzell I. Rh. vor dem
bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung in
der Tat nicht bestehen: Vielmehr müssen bei Bestimmung
des Vermögenswertes. für den die Rekurrentin grund-
steuerpflichtig ist, von dem hiefür an sich massgebenden
Schatzullgswert ihres Grundbesitzes die darauf haftenden
Hypothekarschulden in Abzug gebracht werden. Zu
diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des.
Grundbesitzes entsprechende Verlegung seiner einheit-
lichen Hypothekarbelastung auf die beiden kantonal
geschiedenen Teile vorzunehmen, und zwar in der Weise,
dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantons-
gebiet die dortige amtliche Schatzung in Betracht
gezogen wird, wobei immerhin g lei c h art i g e Schat-
zungen der beiden Kantone (sei es die Schatzungen
des Verkehrl"wertes oder eines in bestimmtem Sinne
davon abweisenden besondern Katasterwertes) einander
gegenübergestellt werden müssen. Mit diesen Schat-
zungen als solehen hat sich aber das Bundesgericht
nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die
angefochtenen Steueransprüche des Kantons Appen-
zell I.-Rh. und des Bezirks AppenzelI nach dem Verlangen
der Rekurrentin direkt ziffermässig zu berichtigen,
sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, den
Doppelbesteuerung. N° 26.
Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Taxa-
tionen hiezu die vorstehende grundsätzliche Anleitung
zu geben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die Steuerbehörden des Kantons Appenzell I.-Rh. (L3'j-
dammann nnd Standeskommission sowohl, als auch der
Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden. hei
Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I.-Rh. aJig~
hörenden Teile des Lieger.schaftsbesitzes der Rekurren1m
den proportional darauf entfallenden Betrag der Hyp~)
thekarschulden vom Kataster- bezw. Verkehrswerte tlI
Abzug zu bringen.
26. 'O'rteU vom 20. September 1917
i. S. Bank in Baden gegen Aargau.
Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an
deren Sitz verst össt auch dann ni c h t gegen Art. 46 Ab s. 2
B V wenn das bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum
Zw~cke seiner Verwaltung und Liquidation an einem Ort
ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist.
A. -
Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamm-
lung der (! Bank in Baden t>, einer Aktiengesellschaft mit
Hauptsitz in Baden und einer Filiale in Zür~ch, ihr K~nto.
Korrent-Geschäft in der Hauptsache an dIe Aargamsche
Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen
Betrieb auf die Liquidation der von der Kreditanstalt
nicht übernommenen Konti und des Wertschriften-
Portfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung
führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden.
im bisherigen Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale
eröffnete und für deren Betrieb das Personal der Bank
in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in