opencaselaw.ch

43_I_189

BGE 43 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

188

Staatsrecht,

zv:ischen Stin~mrecht und Steuerpflicht, derart, dass das

StImm:'echt dIe Steuerpflicht bedingen und diese umge-

~ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta-

~,lOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV

uberhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der

Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts

ausdrücklich auf die \Vohnsitzgemeinde, enthält aber

eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer-

~eistung nicht, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt

m ~s. ~ nicht gefunden werden kann. Zudem liegt eine

gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer-

pflicht, ~as den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht

etwa zWll1gend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen

~~e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht

f~r ~le BeschränkunK der Stirnmrechtsausübung auf die

~lefur verfassungsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde

l~S Feld geführt hat (AS 38 I N0 77 S.476 f.), auf die Er-

fullung der Steuerpflicht nicht zu, liondern es ist die

gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer

Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat-

sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter

best~mten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die

V~rnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen

StImmrecht und Steuerpflicht. auch SChOll den Entscheid

des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge-

nossen : v. SALIS, Bundesrecht III N0 1157 S. 273.)

Da nun unbestritten ist, . dass auch ein auswärts woh-

ll:-ndm' . .:s.ü I' ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der

emschlaglgel1 kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise

zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie

der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-

letzung des Art. 43 BV nach dem Ge&agten ohne weiteres

als unbegründet...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. No;,I;}.

lö9

BI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

25. 'Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. IIa.utle-La.ngenegger

gegen Landammann und Standeskommission Appenzell I.-Rh·

und Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission

Appenzell A.-Rh.

Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen.

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erfor-·

derlich. Begriff der « kantonalen .) Verfügung nach Art. 178

Zif. 1 OG. -

Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter-

kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der « G I' U n d-

s te u er» des K an ton s A p P (' n zell I.-R h. auch

vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf

entfallende Steuerbetrag zu folge ausserkantonalen Wohn-

sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen

nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen

abgewälzt werden kann.

A. -_. Die Rekurrentill, Witwe Hautle-Langenegger.

besitzt{ein im Jahre 1916 auf GruHd der Erhteilung mil

ihren Kindern um 15500 Fr. übernommenes Heim-

wesen inl Möser in Gais, das sich über das Gebiet der

heiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und

Appenzell (Kt. Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für

insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet

ist. Zeddelgläubiger sind die hl Gais wohnhaften Kinder

Hautle.

Laut « SteueraJlzeige » der Gemeindekanzlei Gais vom

9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger,

gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des

Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer-

pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen.

Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der

Staatsrecht.

Landessteuer-Kommission : An Aktiven seien 17100 Fr.

vorhanden (nämlich in Ga i s : Liegenschaftswert 10 500

Fr. und bewegliches Vermögen 1600 Fr., somit total

12 100 Fr., und

in A P pe n zell: Liegenschafts-

wert nach dortiger Verkehrswertschatzung, laut Mit-

teilung der Landeskanzlei von Appenzell L-Rh. vom

21. November 1916, 5000 Fr.); ihnen ständen die Hypo-

thekarIasten von 7000 Fr. gegenüber; deren propor-

tionale Verlegung im Sinne,der bundesgerichtIichen

Praxis ergebe für Gais eine steuerpflichtige Rein ver-

mögensquote von 7150 Fr. oder rund 7000 Fr.

Anderseits brachte die Landeskanzlei von Appenzell

I.-Rh. der Witwe Hantle-Langenegger mit Zuschriften

vom 19. Dezember 1916 zur Kenntnis, da.~s die Steuer-

schatzungskommission « das Kataster » ihres Innerrhoder

Grundbesitzes aui den bisherigen Ansätzen, die einen

Gesamtbetrag (für 8 verschiedene Parzellen) von 6150 Fr.

ausmachen, belassen habe, mit ilem Zusatz, dass gegen

diese Beschlüsse innert 10 Tagen 'Berufung an die Standes-

kommission geschehen könne. Das fragliche «Kataster.

hat steuerrechtIich folgende Bedeutung: Gemäss Art. 9

KV erhebt der Kanton Appenzell I.-Rh. zur Führung

des Staatshaushaltes nach Erfordernis eine

(! Grund-

steuer », und als Grundlage _ fiir deren Erhebung gilt

laut Art. 2 des einschlägigen ··Grossratsreglements vom

29. November 1904 (! die amtliche Schatzung von allen

im Kanton liegenden Immobilien)), und zwar so, dass

zwei Dritteile dieser Schatzung (! als sog. Kataster)) «in

die Steuerpflicht fallen. »

Ferner hatte Witwe Hautle Langenegger schon am

8. November 1916 vom Bezirksrat Appenzell eine in

der Folge~ am 2. März 1917, berichtigte «Bezirkssteuer-

rechnung pro 1916» erhalten, deren Forderung nach

dem Verkehrswert ihres Innerrhoder Grundbesitzes

(8775 Fr. für 7 ihrer 8 Parzellen) bemessen ist.

Mit Eingabe vom 4. Januar 1917 liess Witwe Hautle-

Langenegger durch ihren Sohn bei der Standeskommis-

DOpp'-lli,,~teuerung. N° 25.

191

sion von Appenzell I.-Rh. unter Bezugnahme auf d.ie

«Katastersteueranzeigen » vom 19. Dezember 1916 em

Gesuch um nochmalige Erwägung der Katasteransätze

stellen mit der Begründung, ihr steuerbares Vermögen

betrag~ nach Teilrodel der Gemeindekanzlei Gais 1.0 1~9

Fr. 33 Cts.; hievon sei sie nach Gais steuerpflIchtig

mit 7000 Fr.; sie könne deshalb nach Appenzell nur

noch mit dem Restbetrag von 3159 Fr. 33 Cts. steuer-

pflichtig erklärt werden, ansonst Doppelbesteuerung

einträte, was sie nicht anerkenne.

Landammann und Standeskommission des Kantons

Appenzell L-Rh. antwortete:1 m~t Sch:-eiben vom 10. ~a­

nuar 1917, die SteuertaxatIon 111 GalS und der dOl.1Ige

Erbteilrodel berühre den Kanton Appenzell I.-Rh. meht.

Hier werde Witwe Hautle nur soweit besteuert, als ihr

Innerrhoder Grundbesitz « in die Katastersteuer auf-

genommen» sei. Die Kataste:steuer ~ei eine Grm~d­

steuer, die als solche da zu entnchten seI. wo der. Grm.d-

besitz liege. Wenn eine Doppelbesteuerung erntreLCll

sollte, so läge sie in Gais. Uebrigens sei die Innerrhoder

Katasterschatzung auf total 6150 Fr. nicht beanstandet

worden.

.

Schon früher hatte Witwe Hautle Langenegger nut

Rücksicht auf die Steueransprüche der Innerrhoder

Behörden auch in Appenzell A.-Rh. wegen des Steuer-

ansatzes reklamiert. Ihr Rekurs wurde jedoch vom

Regierungsrat, laut Anzeige des Ratsschreibers an ~ie

vom 21. Februar 1917, abgewiesen {md ihre Taxation

mit 7000 Fr. bestätigt.

B. - Mit Eingabe vom 7. März 1917 hat Witwe Hautle

Langenegger gegen ihre Steuerveranlagung durch Land-

ammann und Standeskommission von Appenzell I.~Hh.,

sowie den Bezirksrat AppenzeH den staatsrechtlIche:}

Rekurs an das Bundesgericht, wegen bundesrechtswI-

driger Doppelbesteuerung, ergriffen. Sie lässt ausfü~ren :

Wenn ihr steuerpflichtiges Vermögen nach Anl~ltUJ1g

des bundesgerichtlichen Entscheides i.

S. Stnckcr-

1~2

Staatsrecht.

Müller (AS 39 I N° 103 S."570 fi.) verteilt werde, so entfalle

auf Ausserrhodel1 ein Betrag von 7000 Fr. und auf

Innerrhoden ein solcher von 3000 Fr. pie Forderung

sowohl der Inl1errhoder Katastersteuer von 6150 Fr. als

auch der Appenzeller Bezirkssteuer von 8775 Fr. habe

deshalb eine unzulässige Ueberbesteuerung zur Folge.

Auch würde die Erhebung jener Katastersteuer insofefll

Hoch eine besondere Härte in sich schliessen, als nach

innerrhodischem Recht der Katastersteuerpflichtige die

ausgelegte Steuer seinem Zeddelkreditor abziehen dürfe,

w~lhrend Ausserrhoden, wo die Rekurrentin wohne und

die Zeddel auf ihrem Heimwesen errichtet worden seien,

dies nicht gestatte. Die Steuereinschatzung der Rekur-

rentin durch die innerrhodischen Behörden auf 6150 Fr.

bczw. 8775 Fr. sei um so weniger verständlich, als die

Landeskanzlei von Appenzell I-Rh der Landessteuerkom-

mission von Appellzell A-Rh am 21. November 1916 noti-

fiziert habe, dass der Verkehrswert der Liegenschaft

HuutIe-Lallgcnegger auf innerrhodischem Territorium

5000 Fr. ausmache. Es werde beantragt, Landammann

Ulld StalldeskommissioH VOll Appenzell I-Rh und der

Bt'zirksrat Appenzell seien gehalten, die Rekurrenlin für

ihren Liegeuschaftsbesitz ill IULlerrhoden mit 3000 Fr. in

der Vermögenssteuer anzulegen.

C. -

Landammann und Standeskommissioll des Kan-

lons Appenzell I-Rh haben in ihrer Vernehmlassung um

Schutz des Inllerrhoder Stl:!ueranspruches ersucht. Die

\'erfassungsmässige Grundsteuer vom innerrhodischen

Grundbesitz sei, wird eingewendet, !lach allgemeinem

Grundsatz auch VOll Nichtkantonseinwohnern in Inner-

rhodell zu entrichtelI. Wenn die Rekurrcntin dabei flell

ihre Liegenschaft belastenden Schuldbetrag nicht in

Abzug bringeH könne, 50 sei sie einfach deIr im Kantol!

wohnenden

Steuerpflichtigen gleichgestellt.

Dasselbe

geIte ferner auch hinsichtlich des Steuerabzugs am Kapi-

talzins; denn die RekuITentin könne den Abzug einem

im Kanton wohnenden Zinsgläubiger gegenüber vor-

Doppelbesteuerung. N° 25.

. 193

nehmen, so gut wie der Kantonseillwohner, un~ dieser

müsse gleich ihr zinsen und steuern, wenn er semeKa-

tastertitel anderswie hinterlege. Die Rekursbehauptung

endlich, der Verkehrswert der Liegenschaft Hautl~-Lan­

genegger betrage laut Bericht der L~lldes~ll~lel .vom

21. November 1916 nur 5000 Fr., seI dalull nchtlgzu-

stellen, dass sich jener Bericht Hur auf das I-Ia~ptgrun~­

stück (N0 539/441) beziehe, das in der Katas~nerung ml~

3500 Fr. figuriere, während die Besteuerung Im ganzeH ~

Grundstücke umfasse, wie aus den Katastersc~atzullgs­

anzeigen vom 19. Dezember 1916. ersic?t?ch" ~e~.

,

"

Der Bezirksrat Appenzell bestreItet dIe ZulassIgkell du.

staatsrechtlichen Rekurses gegenüber dem Be~irk5~leuer­

anspruch, weil dieser mangels vorgän~er Welterzlel1U~i~

des bezirksrätlicheü Entscheides an dIe StaIlde~kom~us­

sion nicht auf einer kantonalen Verfügung 1m SllI1H'

des Art. 178 Zifi. 1 OG beruhe.

D. -

Replizierend hat die Hekurreutin ihr.eIl Stan~-

punkt bezüglich der kantonale!1 Steuer Hoch naher dah:~!'

präzisiert. dass Inll errho den, mdem es den .~olleJl We,

der auf seinem Gebiet liegenden Grundstucke

he~all­

ziehe, auch die Hypothekartitel besteuere. Wäh~eJld .dIehe

als bewegliche~ Vermögen nach der bunde~enchthch~Tl

Praxis da, wo der Gläubiger seinen W?hnsltz habe, also

hier in Ausserrhoden, zu versteuern Selen.

Gegenüber der bezirksrätlichen Vernellmla~sUllg b~~­

merkt sie, die Bezirkssteuern beruhten auf der A~tonOI:~lc

der Bezirksgemeinden, und es bestehe deshalb kewe l'v!og-

lichkeit der Weiterziehung eilles Bezirkssteuereutschcldes

an die Kantonsbehörde.

E. -

In ihrer Duplik erwidem Landammann un.d

StandeskoIDmissioIl von Appenzell I-Rh noch, dass ~le

kantonale Katastersteuer nicht die HypothekartItel

erfasse, sondern auf den Grundbesitz als solchen gelegt

und als Grund- oder Objektsteuer auch nach d,em bundes-

gerichtlichen Entscheide i. S. ~tricker-Müller (Erw. 5)

ohne Schuldenabzug zulässig seI.

194

Staatsrecht.

Der Bezirksrat AppenzeI1 hat auf die Erstattung eine.

Duplik verzichtet.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Rekurseingabe vom 7. März 1917 ist recht-

zeitig erfolgt, obschon damit die 60tägige Frist des

Art. 178 Ziff. 3 OG weder gegenüber den Kataster-

schatzungsanzeigen der innerrhodischen Landeskanzlei

vom 19. Dezember 1916, noch gegenüber der ursprüngli-

chen Steuerrechnung des· Bezirksamts Appenzell vom

8. November 1916, auf welche behördlichen Akte die ange-

fochtenen Steueranspl üche zurückgehen, eingehalten wor-

den ist. Denn die Rekurrentin hat die dem Bundesgericht

unterbreitete Doppelbesteuerungsfrage nach erfolgter

Einschätzung in den heiden Kantonen zunächst vor die

kantonalen Oberbehörden gebracht, und erst durch dereil

Entscheidungen -

die Antwort von Landammann und

Standeskommission von Appenzel1 I-Rh mit Schreiben

vom 10. Januar 1917 einerseits, und die Rekursabweisung

seitens des Regierungsrates von Appenzell A-Rh laut Mit-

teilung des Ratsschreibers vom 21. Februar 1917 ander-

seits -

ist der Doppelbesteueru.ngskonflikt akut gewor-

den. Es genügt daher nach feststehender Praxis, dass dil"

Rekursfrist. dieseB Entscheidungen gegenüber beobachtet

ist. Der Einwand des Bezirksrats AppenzeII, dass seine

Steuerfestsetzung deswegen nicht in das Rekursverfahrea

vor BUT'desgericht einbezogen werden könne, weil sie

keinc « kantonale) Verfügung im Sinne des Art. 178

ZifI. 1 OG darstelle, geht fehl. Mit dem Ausdruck « kan-

tOllal)) wird in dieser Kompetenznorm der Gegensatz zu

• eidgenössisch)) bezeichnet, und es ist der staatsrecht-

liche Rekurs daher auch gegen Verfügungen unterer kan-

tonaler Befürdell zulässig, ~oweit nicht das Erfordernis

der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges entge-

gensteht, was aber gerade beim Rekurs wegen Doppel-

heslcHcrung nicht der Fall ist (vergl. aus neuerer Zeit

Doppelbesteuerung. N° 25.

. 19b

Z. B. AS 38 I N0 78 Erw. 1 S. 481. 41 I N° 37 Erw .. 1

S. 271. 42 I N° 10 Erw. 1 S. 67). Zudem bez,:e~kte dIe

Eingabe der Rekurrentin an die StandeskoIDIDlSslon von

Appenzell I-Rh vom 4. Januar 1917 off~l1bar die Klar-

stellung der Steuerpflicht, aus dem Geslchtsp~nkte des

bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsverbots, 1 m K a n-

ton übe r hau p t, wenn sie sich auch formell nur auf

die kantonale Katastersteuer bezog. Auf den Rekurs ist

somit in seinem ganzen Umfange einzutreten.

.

2. -

In der Sache selbst fällt in Betracht : Allerdlllgs

hat das Bundesgericht i. S. Stricker-Müller (AS. 3~ I

N0 103 Erw. 5 S. 581) und in der seitherigen PraXIS eme

Grundsteuer als vom Liegenschaftswert ohne SchuldeIl-

abzug erhobene reine Objektsteuer, im Gegensatz zu dcr

den proportionalen Schuldenabzug erf~rdern~ell allg~­

meinen Reinvermögenssteuer, für zuläSSIg erklart. Allclll

bei der Grundsteuer des Kantons Appellzell I-Rh handelt

es sich insofern n ich t um eine solche Objektsteuer, als

dabei die Hypothekarschulden in der Weise berücksich-

tigt werden, dass nach Art. 163 Abs. 2 und 3 EG z. ZGB

(wie früher schon nach Art. 17 des Zeddelgesetzes vom

27. April 1884) der Hypothekarschuld~1er berecIllig~ ist,

den der hypothekarischen Belastung semes GrundbesIl~es

entsprechenden Teil der Steuer vom Hy~.oth.ekarzl11s

abzuziehen und so auf den Grundpfandglaublger ab-

zuwälzen. Mit dieser Grundsteuer wird also in Wirklich-

keit der Grundeigentümer nur für den Nettowert des

Grundbesitzes und daneben der Grundpfandgläubiger für

den Kapitalbetrag seiner Grundpfandforderung besteuer~.

Nun ist aber die Erhebung dieser letzteren .Steuer,. WIe

das Bundesgericht durch Urteil vom 2. JulI 1915 1. S.

Mühlmann gegen Appenzell I-Rh (AS 41 I N° 2? Erw. 1

S. 187 ff.) festgestellt hat, im Falle des WohnsItzes der

Grundpfandgläubiger in einem andern Kanto~ bundes-

rechtlich unstatthaft, indem sie gegen den durch dlebun~es­

gerichtliche Praxis für interkantonale Steuerverhä1tnlsse

aufgestellten Grundsatz verstösst, dass grundpfandver-

196

Staatsrecht.

~icherte Forderungen arn Wohnsitz des Gläubigers zu

versteuern sind. Das hat zur Folge, dass in einem sol-

chen Falle -

wie er hier vorliegt, da die Grundpfand-

gläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell

A.-Rh., wohnen -

die fragliche Grundsteuerquote

auch vom Grundeigentümer nicht erhoben werden darf.

Denn anders müsste e r diesen Steuerbetrag, dessen

Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundes-

rechts wegen nicht gefallen zu lassen brauchen, an sieh

tragen und würde dadurch zufolge der interkantonalen

Beziehung des Steuerfalles stärker belastet, als ohne

diese und als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich

vorsieht. Deshalb kmm die streitige Besteuerung der

Rekurrentin im Kanton Appenzell I. Rh. vor dem

bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung in

der Tat nicht bestehen: Vielmehr müssen bei Bestimmung

des Vermögenswertes. für den die Rekurrentin grund-

steuerpflichtig ist, von dem hiefür an sich massgebenden

Schatzullgswert ihres Grundbesitzes die darauf haftenden

Hypothekarschulden in Abzug gebracht werden. Zu

diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des.

Grundbesitzes entsprechende Verlegung seiner einheit-

lichen Hypothekarbelastung auf die beiden kantonal

geschiedenen Teile vorzunehmen, und zwar in der Weise,

dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantons-

gebiet die dortige amtliche Schatzung in Betracht

gezogen wird, wobei immerhin g lei c h art i g e Schat-

zungen der beiden Kantone (sei es die Schatzungen

des Verkehrl"wertes oder eines in bestimmtem Sinne

davon abweisenden besondern Katasterwertes) einander

gegenübergestellt werden müssen. Mit diesen Schat-

zungen als solehen hat sich aber das Bundesgericht

nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die

angefochtenen Steueransprüche des Kantons Appen-

zell I.-Rh. und des Bezirks AppenzelI nach dem Verlangen

der Rekurrentin direkt ziffermässig zu berichtigen,

sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, den

Doppelbesteuerung. N° 26.

Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Taxa-

tionen hiezu die vorstehende grundsätzliche Anleitung

zu geben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Steuerbehörden des Kantons Appenzell I.-Rh. (L3'j-

dammann nnd Standeskommission sowohl, als auch der

Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden. hei

Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I.-Rh. aJig~­

hörenden Teile des Lieger.schaftsbesitzes der Rekurren1m

den proportional darauf entfallenden Betrag der Hyp~)­

thekarschulden vom Kataster- bezw. Verkehrswerte tlI

Abzug zu bringen.

26. 'O'rteU vom 20. September 1917

i. S. Bank in Baden gegen Aargau.

Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an

deren Sitz verst össt auch dann ni c h t gegen Art. 46 Ab s. 2

B V wenn das bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum

Zw~cke seiner Verwaltung und Liquidation an einem Ort

ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist.

A. -

Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamm-

lung der (! Bank in Baden t>, einer Aktiengesellschaft mit

Hauptsitz in Baden und einer Filiale in Zür~ch, ihr K~nto.

Korrent-Geschäft in der Hauptsache an dIe Aargamsche

Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen

Betrieb auf die Liquidation der von der Kreditanstalt

nicht übernommenen Konti und des Wertschriften-

Portfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung

führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden.

im bisherigen Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale

eröffnete und für deren Betrieb das Personal der Bank

in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in