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43_I_197

BGE 43 I 197

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

sicherte Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers zu

versteuern sind. Das hat zur Folge, dass in einem 501-

ehen Falle -

wie er hier vorliegt, da die Grundpfand-

gläubiger der Rekurrentin in Gais, Kanton Appenzell

A.-Rh., wohnen -

die fragliche Grundsteuerquote

auch vom Grundeigentümer nicht erhoben werden darf.

Denn anders müsste e r diesen Steuerbetrag, dessen

Ueberwälzung sich die Grundpfandgläubiger von Bundes-

rechts wegen nicht gefallen zu lassen brauchen, an sich

tragen und würde dadurch zufolge der interkantonalen

Beziehung des Steuerfalles stärker belastet, als ohne

diese u!ld als das kantonale Steuerrecht selbst es an sich

vorsieht. Deshalb kann die streitige Besteuerung der

Rekurrentin im Kanton Appenzell I. Rh. vor dem

bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung in

der Tat nicht bestehen: Vielmehr müssen bei Bestimmung

des Vermögenswertes. für den die Rekurrentin grund-

steuerpflichtig ist, von dem hiefÜT an sich massgebenden

Schatzungswert ihres Grundbesitzes die darauf haftenden

Hypolhekarschulden i!l Abzug gebracht werden. Zu

diesem Zwecke ist zunächst eine dem vollen Wert des

Grundbesitzes entsprechende Verlegung seiner einheit-

lichen Hypothekarbelastung auf die beiden kantonal

gesehiedeneIl Teile vorzunehme~, und zwar in der Weise,

dass als voller Liegenschaftswert für jedes Kantons-

gebiet die dortige amtliche Schatzung in Betracht

gezogen wird, wobei immerhin gl e ich art i g e Schat-

zungeIl der beiden Kantone (sei es die Schatzungen

des Verkehrl'wertes oder eines in bestimmtem Sinne

davon abweisenden besondern Katasterwertes) einander

gegenübergestellt werden müssen. Mit diesen Schat-

zungen als solchen hat sich aber das Bundesgericht

nicht zu befassen. Es ist daher nicht in der Lage, die

angefochtenen Steueransprüche des Kantons Appen-

zell I.-Rh. und des Bezirks AppenzeJI nach dem Verlangen

der RekurreBtin direkt ziffermässig zu berichtigen,

sondern muss sich zur Zeit darauf beschränken, den

Doppelbesteuerung. N° 26.

Steuerbehörden unter Aufhebung ihrer streitigen Taxa-

tionen hiezu die vorstehende grundsätzliche Anleitung

zu geben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Steuerbehörden des Kantons Appenzell I.-Rh. (L::l'l-

dammann und Standeskommission sowohl, als auch der

Bezirksrat Appenzell) pflichtig erklärt werden. hei

Besteuerung der dem Gebiet von Appenzell I.-Rh. ange-

hörenden Teile des Liegenschaftsbesitzes der RekurrenHlI

den proportional darauf entfallenden Betrag der HYP~J­

thekarschulden vom Kataster- bezw. Verkehrswerte JII

Abzug zu bringen.

26. Urteil vom 20. September 1917

i. S. Bank in Baden gegen Aargau.

Die Besteuerung des Vermögens einer Aktiengesellschaft an

deren Sitzvers1össt auch dann ni eh t gegen Art. 46 Ab s. 2

B V wenn das bewegliche Vermögen der Gesellschaft zum

Zw:eke seiner Verwaltung und Liquidation an einem Ort

ausserhalb des Sitzkantons verbracht worden ist.

A. -

Im Frühjahr 1915 beschloss die Generalversamm-

lung der « Bank in Baden », einer Aktiengesellschaft mit

Hauptsitz in Baden und einer Filiale in Zürich, ihr Konto-

Korrent-Geschäft in der Hauptsache an die Aargauische

Kreditanstalt in Aarau abzutreten und den eigenen

Betrieb auf die Liquidation der von der Kreditanstalt

nicht übernommenen Konti und des Wertschriften-

Portfeuilles zu beschränken. Diese Geschäftsabtretung

führte dazu, dass die Aargauische Kreditanstalt in Baden.

im bisherigen Gebäude der Bank in Baden, eine Filiale

eröffnete und für deren Betrieb das Personal der Bank

in Baden übernahm. Anderseits übertrug die Bank in

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Staatsrecht.

Baden die Besorgung ihrer Liquidations- und Verwal-

tungstätigkeit der Schweiz. BankgeselIschaft in Zürich,

und es wurden deshalb zunächst, noch im Jahre 1915

ihre Wertschriften und so dann, im Januar 1916, auch di~

Akten der ihr verbliebenen Kreditgeschäfte in die Räum-

lichkeiten der Bankgesellschaft nach Zürich verbracht.

Für die Bank in Baden zeichneten nun, je zu zweien

kollektiv,. die drei Direktoren der Schweiz. Bankgesell-

schaft, die zugleich zeichnungsberechtigte Mitglieder des

Verwaltungsrates der Bank in Baden waren, sowie ein

Angeste.IIter der Bankgesellschaft, dem im April 1916

~~llekhvprokura für die Bank in Baden erteilt wurde.

ZelChnungsbel'echtigt blieben aber auch drei der in Baden

von der Aargauischen Kreditanstalt übernommenen

fr~hercn Angestellten der Bank in Baden (worunter der

DIrektor). Im Februar 1917 wurde der Hauptsitz der

\l !3ank 111 Baden» nach Zürich verlegt und statt der

bIsherigeIl Filiale in Zürich eine solche in Baden mit

~inem nominellen Dotationskapital von 100,000' Fr.,

ms Handelsregister eingetragen.

.

Mit Zuschrift vom 11. April 1917 teilte das « Steuer-

wesen » der Stadt Zürich der Bank in Baden mit, e~

werde für die Besteuerung ihrer Zürcher Filiale pro 1916

der Steuel'kommission beantr?gen, gernäss dem Ent-

scheide des Bundesgerichts i. S. der Schweiz. Zernent-

illdu~trie~~sellschaft (AS. 37. I No 7) grundsätzlich 9 /10

des Vermogens und des Emkommens für Zürich zu bean-

~pruchen, da .sich während des fraglichen Steuerjahres

III Baden nur Ihr formeHer Sitz befunden habe, während

der eigen~liche Geschäftsbetrieb in Zürich vor sich ge-

g~nge~ seI; ~war werde sich die Besteuerung in Zürich,

WIe bel den emheimischen Gesellschaften, tatsächlich auf

die Reserven beschränken, doch umfasse die Steuer-

berechtigung nach der bundesgerichtIichen Praxis auch

den entsprechenden Teil des Aktienkapitals.

Anderseits hatte die Finanzdirektion des Kantons

Aargau der Bank in Baden Ende März 1917 angezeigt,

Doppelbesteuerung. Na 26.

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dass sie pro 1916 die durch das aargauische Gesetz über

die Besteuerung der Aktiengesellschaften und Erwerbs-

genossenschaften, vom 15. September 1910, eingeführte

sogenannte Spezialsteuer vom gesamten Aktienkapital,

nebst Reserven und Saldovorträgen, sowie von einem

bestimmten Betrage verzinslicher fremder Gelder zu

bezahlen habe. Gegenüber dem Hinweis der Bank auf

den erwähnten zürcherischen Steueranspruch und darauf,

dass die herangezogenen fremden Gelder bereits von der

Aargauischen Kreditanstalt versteuert würden, ver-

zichtete sie dann mit E 11 t s c h eid vom 1 2. A P r i I

1 9 1 7 auf die Heranziehung jener fremden Gelder und

reduzierte den Steueranspruch für Reserven und Saldo-

vortrag auf 1/10 ihrer Beträge, hielt dagegen an der

Besteuerung des vollen einbezahlten Aktienkapitals von

4,000,000 Fr. fest, weil dieses nach dem aargauischen

Recht steuerpflichtig sei und in Zürich tatsächlich nicht

besteuert werde, sodass von einer Doppelbesteuerung

keine Rede sein könne. Demgemäss stellte sie eine neue

Steuertaxation auf, wonach die Spezialsteuer der Bank in

Baden pro 1916 4.801 Fr. 15 Cts. (1,2 %0 VOll zusammen

,1,000,938 Fr.) beträgt.

E. -

Gegen diesen. Entscheid der aargauischen Finanz-

direktion hat die' Bank in Baden rechtzeitig den staats-

rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Doppel-

besteuerung ergriffen und beantragt, der Entscheid sei

als bundesrechtswidrig aufzuheben,

soweit dadurch

mehr als 10 % ihres Vermögens und Einkommens als

im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt würden.

Sie macht unter Berufung auf den vorstehenden Tat-

bestand in rechtlicher Hinsicht geltend : Im Vergleich

zum Falle der Schweiz. Zemcntindustricgesellschaft sei

die Zuteilung der 10O/Jgen ·Steuerquote a11 den Kanton

Aargau noch zu gross, weil ihr Geschäftsbetrieb im Jahre

1916 in Baden noch geringer gewesen sei, als derjenige

der Zementindustriegesellschaft in Zürich, nämlich gleich

null. Denn ihre Korrespondenzen seien von Zürich aus-

AS 4.3 I -

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Staatsrecht.

gegangen. und der Verkehr mit ihren Klienten sei voll-

ständig von dort aus besorgt worden. Sie erkläre sich

jedoch der Einfachheit halber pro 1916 mit jenem Ver-

teilungsmodus, den auch der Kanton Aargau im Prinzip

als richtig anerkenne, einverstanden. Dass ihr Aktien-

kapital in Zürich tatsächlich nicht besteuert werde,

schliesse

die Annahme

einer bundesrechtswidrigen

Doppelbesteuerung nach der bundesgerichtlichen Praxis

nicht aus.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ab-

weisung des Rekurses beantragt. Das Urteil des Bundes-

gerichts i. S. der Schweiz. Zementindustriegesellschaft

spreche, so wendet er wesentlich ein, durchaus nicht zu

Gunsten der Rekurrentin. Darin se.i anerkannt, dass der

Sitz einer Aktiengesellschaft allein schon zur Begründung

ihrer Steuerpflieht genüge. Vorliegend aber komme dem

r~sel1schaftssitz noch grössereBedeutung zu, als dort, weil

die Rekurrentin gar keinen Geschäftsbetrieb mehr habe,

der neben ihm für eine Teilung der Stet:.erpflicht in Be-

tracht faHen könnte. Die Durchführung der Liquidation

ihr~s Unternehmens durch die Schweiz. Bankgesellschaft

in Zürich in Verbindung mit ihrem in Baden wohnenden

früheren Personal vermöge einen Steueranspruch des

zürcherischen Fiskus ebensowenig zu begründen, als ein

im Aargau wohnender KapitalisUn Zürich steuerpflichtig

werde, wenn er die Verwaltung seines Vermögens der

Schweiz .. Bankgesellschaft übertrage. Wenn die aar-

gauische Finanzdirektion die Reserven und den Saldo-

vortrag der Rekurrentin nicht voll zur Spezialsteuer

herangezogen habe, so sei dies nur geschehen, weil sie

geglaubt habe, dadurch einen Rechtsstreit vermeiden zu

können.

D. -

Replizierend hat die Rekurrentin zur Begrün-

dung ihres Standpunktes noch ausgeführt: Seit dem

Sommer 1915 habe sie allerdings keinen Bankgeschäfts-

betrieb im landläufigen Sinne mehr; denn sie habe

gerade diejenigen Geschäftszweige, welche das Platz-

Doppelbesteuerung. N° 26.

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geschäft in Baden und Umgebung dargestellt hätten,

eliminiert und sich zu einer Trustgesellschaft entwickelt,

deren Geschäftsbetrieb nicht an einen bestimmten Platz

gebunden sei. Allein die ihr verbliebene Liquidations-

tätigkeit spiele sich schon seit Anfang 1916 vollständig

in Zürich ab, und Baden sei seitdem für sie «ganz unwe-

sentlich t) geworden, weshalb in der Folge auch ihr han-

delsregisterlicher Eintrag n.ach Zürich verlegt worden sei.

Demnach müsse pro 1916 dieser Geschäftsbetrieb in

Zürich nach der bundesgerichtlichen Praxis betreffend

die Steuerpflicht der Geschäfte, deren Betrieb sich über

das Gebiet mehrerer Kantone erstrecke, für ihr Steuer-

domizil in erster Linie massgebend sein. Der Vergleich

des Regierungsrates mit der auswärtigen Vermögensver-

waltung des Kapitalisten sei unhaltbar, da einerseits der

Kapitalist ein Privatmann, nicht ein

(l Geschäft)} im

Sinne der bundesgerichtlichen Praxis sei, und anderseits

sie auch durch die Mitglieder ihrer Organe selbst noch in

Zürich verwaltet werde.

E. -

Demgegenüber hat der Regierungsrat in der

Duplik daran festgehalten, dass neben dem an sich das

Steuerdomizil begründenden Sitz der Rekurrentin in

Baden keine Tatsachen vorlägen, die einen Steueran-

spruch des Kantons Zürich rechtfertigen würden, und

neuerdings Abweisung des Rekurses beautragt, mit dem

Zusatz, eventuell wolle das Bundesgericht von sich aus

eine Verteilung der Steuerfaktoren vornehmen.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

Gegenstand des Rekurses bildet die Vermögensbe-

steuerung der Rekurrentin im Kanton Aargau auf Grund

des Spezialgesetzes vom 15. September 1910, und zwar

für das Jahr 1916. Dabei steht eine bundesrechtswidrige

Doppelbesteuerung im Sinne der Praxis zu Art. 46-Abs. 2

BV insofern in Frage, als die Rekurrentin, mit dem

« Steuerwesen » der Stadt Zürich, den Standpunkt ver-

202

Staatsrecht.

tritt, dass ihr Aktienkapital, das durch den angefochtenen

Entscheid der aargauischen Finanzdirektion voll zu jener

Spezialsteuer herangezogen wird, wie überhaupt ihr Ver-

mögen, pro 1916 zu 9/10 der Steuerhoheit des Kantons

Zürich unterstehe. Denn dass der Kanton Zürich eine

entsprechende Steuer vom Aktienkapital tatsächlich

nicht erhebt, ist, wie die Rekurrentin mit Recht geltend

macht, unerheblich (vergI. aus neuerer Zeit z. B. BGE 38

I N0 78 Erw. 2 S. 482 und die dortigen Verweisungen).

Für die Beurteilung dieses Doppelbesteuerungskon-

fliktes fällt in Betracht, dass nach feststehender Praxis

eine Aktiengesellschaft grundsätzlich da vermögens-

steuerpflichtig ist, wo sie. ihren durch Statuten und

Handelsregistereintrag bestimmten Sitz hat, und ander-

wärts kraft besonderer wirtschaftlicher Zugehörigkeit

nur besteuert werden darf: einerseits für unbewegliches

Vermögen

am Orte seiner

Lage, und anderseits

für das in einem Geschäft investierte bewegliche Ver-

mögen am Orte des Geschäftsbetriebes. Nun behaup-

tet die Rekurrentin, die ihren Sitz während des ganzen

Jahres 1916 noch in Baden hatte, für Zürich ein damit

konkurrierendes besonderes Steuerdomizil des Geschäfts-

betriebes. Dessen Voraussetzungen siild jedoch nicht

gegeben. Allerdings befindet sich das bewegliche Ver-

mögen der Rekurrentin unbestrittenermassen seit Anfang

1916 insofern in Zürich, als dessen körperliche Ausweise

(Wertschriften und Geschäftsbücher) dorthin verbracht

worden sind. Allein es dient daselbst nicht mehr dem

ordentlichen Betriebe ihres Bankgeschäfts, sondern wird

lediglich zu Liquidationszwecken verwaltet. Danach

kann von einer Investierung dieses Vermögens in einem

besondern zürcherischen Geschäftsbetrieb der Rekur-

rentin um so weniger gesprochen werden, als seine Ver-

waltung in Zürich im Geschäftsbetriebe der Schweiz.

Bankgesellschaft erfolgt und hiebei überdies wenigstens

die Möglichkeit einer Mitwirkung des in Baden verblie-

henen früheren Personals der Rekurrentin besteht. Auf

Glaubens- und Gewissensfreiheit : Kultusfreiheit.

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den Fall der Schweiz. Zementindustriegesellschaft (BGE

37 I N0 7 S. 35 ff.) beruft sich die Rekurrentin zu Unrecht,

da in jenem Falle nicht die Vermögens-, sondern die Ein-

kommensbesteuerung streitig war und zudem von den

hier gegebenen wesentlich verschiedene tatsächliche Ver-

hältnisse vorlagen. Die angefochtene Besteuer~ng . der

Rekurrentin im Kanton Aargau verstösst somIt meht

gegen Art. 46 Abs. 2 BV.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs ",ird abgewiesen.

IV. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT:

KULTUSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE :

LIBERTE DES CUL TES;

Siehe NI'. 21 u. 23. -

Voir nOS 21 ct 23.