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43_I_204

BGE 43 I 204

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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204

Staatsrecht.

V. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

27. Urteil vom as. Juni 1917 i. S. Sohuhfa.brik .6..-G. Buocha

gegen Nidwa.lden, Regierungsrat.

Verfügung der kantonalen Verwaltungsbehörde, wodurch an

einem Kanale als öffentlichem Gewässer das staatliche

Fischereiregal in Anspruch genommen wird. Anfechtung

wegen Verletzung der Eigentumsgarantie mit der Begrün-

dung, dass es sich um ein privates Gewässer handle. Ab-

weislln~ weil der Rekurrentin zur Feststellung des behaup-

teten EIgentums gegenül?cr dem Staat der Rechtsweg offen

stehe.

A. - Die Schuhfabrik A .-G. Buocbs verwendet in ihrem

Betriebe die 'Vasserkraft der Aa. Das erforderliche Wasser

wird ihr durch einen Kanal von der Aa aus zugeführt und

gelangt nachher wieder in die Au oder den Vierwald-

stättersee; in welches der beiden Gewässer, geht aus den

Akten nicht mit Bestimmtheit hervor. Der Kanal ist

s. Z. von der Rechtsvorgängerin der Rekurrentin angelegt

worden, die im Jahre 1855 von der Genossenkorporation

Buochs durch Vertrag das Recht erworben hatte, das zur

\Vasserkraft benötigte Quantqm Wasser ob der Fabrik

bei der Schleuse der Aa abzuleiten und vermittelst eines

Zuflusskanales auf ihr 'Vasserrad zu führen. Das Land zu

heiden Seiten des Kanals ist zum Teil Eigentum der

Rekurl'entin.

Bei der Verpachtung der Fischereireviere in Nidwalden

vom 18. Dezember 1916 wurde in die Versteigerung des

ersten Revieres auch der Kanal der Schuhfabrik Buochs

einbezogen und die erfolgte Verpachtung im Amtsblatt

vom 23. März 1917 mit jener Angabe bekanntgemachi.

Schon vorher -

das genaue Datum steht nicht fest _

Elgentumsgarantie. N. 27.

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hatte die Schuhfabrik A.-G. Buochs, die hievon Kenntnis

erhalten hatte, eine Eingabe an den Regierungsrat

gerichtet, worin sie Einsprache gegen die Verpachtung

erhob, mit der Begründung, dass der Kanal kein öffent-

liches Gewässer sei und infolgedessen nicht dem Fischerei-

regal des Staates unterstehe.

Am 21. Februar 1917 beschloss jedoch der Regierungs-

rat: ({ Die Beschwerde sei abgewiesen. » In der Begrün-

dung wird darauf hingewiesen, dass nach § 114 des EG

zum ZGB als öffentlich zu betrachten seien: « Bäche.

Flüsse und andere Gewässer, die zur Anlage von Wasser-

werken benutzt werden oder sich hiezu eignen, sowie der

Vierwaldstättersee auf Nidwaldnergebiet.)} Nachdem die

Ableitung aus der Aa seinerzeit zu Fabrikbetriebszwecken

erworben worden sei und auch heute noch dem gleichen

Zwecke diene, könne daher kein Zweifel bestehen, dass

man es dabei mit einem öfIentlichen Gewässer zu tun

habe, in welchem die Fischerei dem Staate zukomme.

Sie sei tatsächlich auch von jeher von den Personen aus-

geübt worden, die vom Staate das Patent für die frag-

lichen Gewässer erhalten hätten.

B. - Durch Eingabe vom 11. April 1917 hat darauf dit-

Schuhfabrik A.-G. Buochs beim Bundesgericht slaats-

rechtliche Besch\verde erhoben mit dem Antrage: es St~i

die Schlussnahme des Regierungsrates vom 21. Februar

1917 aufzuheben und die Ausübung des Fischfanges im

Fabrikkanal der Rekurrentin als Regal des Staates aus-

zuschliessen. Es wird vorgebracht : die Rekurrentin habt'

s. Z. den Kanal durch förmlichen Rechtstitel als Bestand-

teil der Fabrikliegenschaft erworben und auch seither

ununterbrochen als solchen unterhalten und benutzt,

womit dessen privater Charakter hinlänglich festgestellt

sei. Die Vermutung der Oeffentlichkeit gelte nur für

natürliche 'Vasserläufe, die im Gemeingebrauch stehen,

nicht für künstlich angelegte Gewässer. Demnach komme

dem Staate an dem Kanale auch das Fischereiregal nicht

zu. Es sei denn auch bisher niemandem eingefallen,

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Staatsrecht.

Nutzungsrechte irgendwelcher Art daran zu beanspru-

chen. Selbst wenn es sich um ein öffentliches ~wässer

handelte, wäre überdies die Verpachtung der Fischerei

darin unzulässig, weil § 115 EG zum ZGB die wohler-

worbenen Rechte an solchen ~wässern ausdrücklich

vorbeha1te. Durch den angefochtenen Entscheid habe

demnach der Regierungsrat willkürlich und ohne gesetz-

liche Grundlage und Rechtstitel in das verbriefte Eigen-

tum der Rekurrentin eingegriffen und so die Eigentums-

garantie (Art. 15 KV) verletzt.

e. -

Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat

in seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des

Rekurses schliesst, an der .Rechtsauffassun.g des ange-

fochtenen. Entscheides festgehalten und ergänzend be-

merkt, dass auch andere ähnliche Kanäle in die Verpach-

tung der Fischereirevieie einbezogen worden seiell. Die

Verleihung des Fischereirechtes mit der Befugnis zum

Betreten fremden Grundeigentums, soweit es ohne

Schädigung geschehen könne, und mit d(,r Verpflichtung,

für den zugefügten Schaden aufzukommen, entspreche

dem § 133 EG zum ZGB.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Nach ständiger Praxis liegt ein Verstoss gegen den

kantonalrechtlichen Verfassungsgrundsatz der Unver-

letzlichkeit des Privateigeu.tums dann vor, wenn die Ver-

waltungsbehörde ohne gesetzliche Ermächtigung in fes t-

s t ehe n d e Privatrechte eingreift. Dagegen kann er

nicht schon darin gefunden werden, dass sie ein bean-

spruchtes Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach

bestreitet. Stützt sich eine administrative Massnahme

dergestalt auf die Negierung des vom Betroffenen be-

haupteten Privatrechts, so hat er den ordentlichen Rechts-

weg vor den Zivilgerichten zu betreten und auf diesem da&

angebliche RechL feststellen zu lassen. Erst wenn die

Verwaltungsbehörde trotz Erwirkung einer solchen Fest-

Eigentumsgarantie. N° 27.

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stellung an ihrer Massnahme festhielte oder 'Weml ihm

der Rechtsweg zur Geltendmachung seines Anspruches

verschlossen worden wäre, könnte von einer Verletzung

der Eigentumsgarantie gesprochen werden. (vergl. A. S. III

S. 314, IV S. 601, V S. 216, 551, XXVII 1 S. 512 und. das

nicht publizierte Urteil i. S. Strassenbahn Zürich-Oerhkoll

gegen Reg.-Rat Zürich vom 29. April 1909 Erw. 3) ..

2. - Mit einem Falle dieser Art hat man es aber hIer

zu tun. Denn aus der angefochtenen Schlussnahme v0r.n

21. Februar 1917 ergibt sich unzweideutig, dass du'

kantonale Regierung das Fischereiregal am F~br~kanal

nicht etwa auch für den Fall, dass der Kanal em prIVat~5

Gewässer sein sollte, sondern ausschliesslich deshalb l\l

Anspruch nimmt, weil sie das behau~tete Ei~~ntu~ dei:

Rekurrentin daran bestreitet und dm als offenthches

~wässer im Sinne von § 114 EG zum ZGB und Art. 2

Vollziehungsycrordnung zum eidg. Fischereigesetz -

welch letztere Vorschrift dem Staate das Recht ~.ef>

Fischfanges nur in den öffentlichen Gewässern vor~e.~alt

_ betrachtet. Es handelt sich mithin um einen Stre~t uber

den Charakter des Kanals als öffentlichen oder prIv~ten

Gewässers und zwar im Hinblick auf die aus d~r emen

oder anderen Eigenschaft unbestrittenermassen fl~essen~e

Folge, dass je nachdem daran das staatliche FIschereI-

regal besteht oder nicht.

.

Dieser Streit kan.n aber von. der Hekurrentm vor deli

ordentlichen Richter gebracht werden, indem sie vor ihm

den Staat auf Anerkennung ihres Privatrechts bela.n~l.

Dass dabei das Privatrecht im Gegensatz zum ~olhdl('­

renden öffentlichen Rechte geltend gemacht WIrd und

der Staat es unter Berufung auf letzteres und nicht aus

privDtrechtlichen Gründen bestreitet,,ermag . dcn R~~hts­

weg nicht unzulässig zu ·machen.

Jede~lfalls kon~t('

dadurch die Zuständigkeit des Bundesgenchts, als elll-

ziger Zivilgcrichtsinstallz nach Art. 48 Ziff. 4 O<?, sofern

auch das Erfordernis des Streitwertes gegeben sem sollte.

nicht ausgeschlos~n werden, da Streitigkeiten der VOl'-

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Staatsrecht.

liegenden Art stets als zivilrechtJiche im Sinne jener

Bestimmung behandelt worden sind (vergl. das Urteil i. S.

Jenny gegen st. Gallen A. S. 41 II S. 159 ff. Erw. 1, auf

das zu verw3isen ist). Nach der Fassung der kantonalen

Verfassung und ZPO,die ohne eine nähere Umschreibung

der Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte zu enthalten, ihnen

le~iglich allge:nein die Entscheidung von « Zivil streitig-

kelten f) zuweIsen, darf aber auch die Möglichkeit der

Anrufung des kantonalen Richters ohne Bedenken als

gegeben betrachtet werden. Freilich' kann bei solchen

Konflikten zwischen einem Privaten und dem Staat unter

Umständen auch die Verteidigung des Beklagten für die

Zuständigkeit eine Rolle spielen, sofern sich nämlich

daraus ergibt, dass in 'Wahrheit nicht das behauptete

Privatrecht, sondern die Zulässigkeit eines öffentlich-

rechtlichen, z. B. polizeilichen Eingriffes in es in Frage

steht. Anders verhält es sich aber, wenn,)Vie hier, privates

und öffentliches Recht sich ausschliessen,' die Behauptung

des Privatrechts also zugleich notwendig eine Verneinung

der vom Beklagten in Anspruch genommenen publi-

zistischen Befugnis und umgekehrt die GeItendmachung

der letzteren zugleich auch eine Bestreitung des Privat-

rechtes als 'solchen enthält. Wo dies zutrifft, ist es eben

doch in erster Linie das Privatrecht das im Streite liegt

und über dessen Bestand ein richterlicher Ausspruch

verlangt wird, so dass dafür nicht nur nach der etwas

weiten Auslegung, die der Art. 48 Ziff. 4 OG in der bundes-

gerichtlichen Rechtssprechung erfahren hat, sondern auch

nach allgemeiner Auffassung der Rechtsweg offen stehen

muss (vergI. \V ACl-I, Handbuch des Zivilprozessrechts,

S. 107 ff.).

Es wird demnach auch im vorliegenden Falle Sache der

Rekurrentin sein, ~unächst auf diesem Wege das von ihr

be~auptete Privatrecht am Kanale zur Anerkennung zu

brlIl~en. Solange sie eine .... solche Anerkennung nicht

erstrItten hat, oder ihr nicht die Möglichkeit dazu durch

Unzuständigkeitserklärung der Zivilgerichte verschlossen

Eigentumsgarantie. N° 27.

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worden ist, kann sie sich nach dem Gesagten auch nicht

auf den Grundsatz der Eigentumsgarantie berufell.

Anders könnte höchstens dann entschieden werden,

wenn die Eigenschaft des Kanals als privaten Gewässers

sich schon heute als liquid darstellen würde. Dies kann

aber angesichts der Tatsache,dass es sich um eine Ab-

leitung aus einem öffentlichen Gewässer handelt, deren

Wasser wieder in ein öffentliches Gewässer abfliesst, und

angesichts des W'ortlautes des § 114 EG zum ZGB, der für

die Oeffentlichkeit der Gewässer ausschliesslich auf dit~

Eignung zur Anlage von \Vasserwerken abstellt, ohne

zwischen natürlichen und künstlichen \Vasserläufen zu

unterscheiden, unmöglich gesagt werden. Auch der

Kaufvertrag von 1855 bildet dafür kein zwingendes

Indiz, indem es eine offene und noch zu prüfende Frage

bleibt, was dabei in Wirklichkeit der Gegenstand der

Abtretung gewesen sei und habe sein können, ob der

Kanal selbst oder nicht vielmehr lediglich das Recht zur

Gewinnung von Wasserkraft mitte1st desselben. Das

vollends in diesem Zusammenhange der von der Rekur-

rentin ebenfalls noch angerufene § 115 EG keine Rolle

spielen kann, bedarf keiner Erörterung, weil er ja lediglich

gegenüber der aus § 114 folgenden Oeffentlichkeit des

Gewässers die miter der Herrschaft der früheren Gesetze

erworbenen « V\T asserrechte f) vorbehält, dafür hingegen.

wann ein Gewässer als öffentliches zu betrachten sei,

keinerlei Entscheidungsnorm enthält.

Demnach hat das Bundesgericht

er k nIl n t :

Der Rekurs wird .lbgewiesen.