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68_I_153

BGE 68 I 153

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel-

mehr' gegen den Inhalt des Entscheides, den der Gerichts-

präsident getroffen hat: und <verlangt 'Aufhebung dieses

Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter' herni-

scher Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle.

Diese Einwendung, die die sachliche Richtigkeit des ge-

troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver-

bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen

Schiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen-

fallS unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV

unterbreitet werden, nicht mit der staatsrechtlichen Be-

schwerde aus Art. 59 BV allein.

Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren

vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und

damjt von der, selbständigen Berufung auf die Garantie

aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin

noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung

des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein-

spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens alS

vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier StilIschwei-

gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der

Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten

zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf

Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach-

gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende

Unterstellung unter die bernische Gerichtshoheit weder

protestiert, noch auch nur einen Vorbehalt hinsichtlich der

Einlassungspflicht vor dem" Gerichtspmsidenten ange-

bracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein-

lassung (BGE52 I S. 134).

Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort

aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen

Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus-

drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15

v. u.; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April

1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Bern

wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick auf

Eigentuml!garantie. N° 24.

1113

diese Bestreitung, die alS begründet befunden wurde. 'In

den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich

zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam-

menhang mit dem Tatbestande verstanden werden der

die erforderliche Bestreitung erwähnt.'

,

'Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme

im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter-

zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht

des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar

um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu

können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten

verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier

nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspmsi-

denten III von Bern angefochten worden wäre und nur

in dem Umfange, alS dies zur Beurteilung dieser zur Zeit

einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der

Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat.

kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben.

'

Demnach erkennt da8 Burulesgerickt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.

V. EIGENT~GARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

24. UmU vom lt. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbaeh

A:-G. und Heftl gegen Regierungsrat des Kantons Glarus.

EigentUf'Mgarantie.

J. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat-

rechte (Erw. 2).

2. ~ie Ei~ntu,msgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung

em Pnvatrecht dem Besnande oder Umfange nach bestreitet

und dem Betroffenen zur Feststellung seines Rechts gegenüber

154,

Staatsrecht.

dem Staate der Rechtelweg offen steht; eine V erletz~ liegt

nur im Eingriff in jest8tehende Privatrechte (Erw. 2).

.

3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigen-

tu,msgarantie vor, so kann sich auch der Inhaber eines aus

dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht

auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4).

Garantie de la propriite.

1. La garantie de la propriete s'etend. a tous les droits prives

qui ont une valeur patrimoniale (eonsid. 2).

2. La garantie de 10. propriete n'est pas viol6e du fait que l'admi-

nistration eonteste l'existence ou l'etendue d'un droit prive

lorsque 10. voie judiciaire est ouverte a l'inMresse; la garantie

de la propri6t6 ne protege que contre l'atteinte portee a des

droits prives incontestes (consid. 2).

3. Lorsque le proprMtaire n'est pas fonde a pr6tendre que la

garantie de 10. propriete 0. ete violee a son egard, le titulaire

d'un droit qui derive de la propriete (en l'espece le fermier)

n'est pas non plus fonde a invoquer cette garantie (consid. 4).

Garanzia della proprietd.

1. La garanzia della proprieta abbraccia tutti i diritti privati

ehe hanno un valore patrimo~a.le (Consid. 2).

2. La garanzia della proprieta non e violata pel fatto ehe l'au-

torita amministrativa eontesta l'esistenza 0

10. portata di

un diritto privato, allorche la via giudiziale e aperta all'interes-

sato; la garanzia della proprieta. protegge 8Oltanto dalla lesione

di diritti privati non contestati (Consid. 2).

.

3. Se la garanzia della proprieta non e violata nei confronti del

proprietario, il titolare di un diritto derivante dalla proprieta

(nel fattispecie l'affittuario) non puo invocare quests. garanzia.

(Consid. 4:).

A. -

Der Landrat des Kantons GIarus hat der Orts-

gemeinde Schwanden am 7. März 1928 eine Konzession

zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs- bei

Schwanden erteilt. Aus der Konzession sind folgende

Bestimmungen hervorzuheben:

«(Art. 19. Streitigkeiten.

Streitigkeiten zWischen dem Kanton und dem

Konzessionsinhaber über die aus dem Konzes-

sionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich-

ten werden, soweit in der vorliegenden Konzes-

sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz

vom Obergericht des Kantons GIarus und in

zweiter vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof

entschieden.

Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessions-

inhaber und andemNutzungsberecht~gten in

Eigentumsgarantie. N0 24,.

15ä

Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte ent-

scheiden die ordentlichen Gerichte.»

« Art. 21. Oberau/8icht 'Über die Stauaeen. FiBche1·ei.

Die polizeiliche Oberaufsicht des Kantons Glarus

über die Gewässer erstreckt sich auf sämtliche

künstlich angelegten Stauseen.

Das öffentliche Recht zur Fischerei in diesen

Stauseen besteht nicht, dafür hat aber der

Konzessionsinhaber dem Kanton Glarus je auf

Jahresschluss eine jährliche Entschädigung von

Fr. 200.- zuzahlen. »

Am 10. Oktober 1928 hat der Landrat der Ortsgemeinde

Schwanden eine weitere Konzession für die Ausnützung

der Wasserkraft des Sernf zwischen Bahnhof Engi-Vor-

derdorf und der Textil A.-G. in Schwanden erteilt, welche

die gleichen Bestimmungen enthält ..

Beide Konzessionen wurden in der Folge auf die Sernf-

Niederenbach A.-G. übertragen, die fu der ({ Garichte»)

am Niederenbach einen Stausee anlegte und die Fische~

reirechte darin. an Regierungsrat Dr. Hefti verpachtete.

Dieser setzte zahlreiche Jungfische im Stausee aus, sodass

der See heute einen grossen Fischbestand aufweist.

B. -

Mit Eingabe vom.26. März 1941 stellte der kan-

tonale Fischerverein Glarus beim Regierungsrat das

Begehren um Aufhebung des in Art. 21 der Konzession

eingeräumten privaten Fischereirechtes am Niederenbach,

indem er geltend machte, der Landrat habe mit Art. 21

der Konzession entgegen der bestehenden GesetzgeblIng,

die nur das System der Patentfischerei kenne, ein Revier-

system eingeführt und damit seine Kompetenz über-

schJ..itten. '

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beschloss am

19. Februar 1942 :

«1. Es wird festgestellt, dass die sog. privaten

Fischereirechte in der Garichte sowie im Regu-

lierweiher in Engi ungesetzlich sind. Das Grund-

156

Staatsrecht.

buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer

allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im

Grundbuch einZutragen.

2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese

Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für

den Stausee in der Garichte und den Regulier-

weiher in Engi bezüglich Fischereirechte die

gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben,

wie für die übrigen Gewässer im Kanton.))

Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen :

Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zumßG betr.

die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt.

Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private Fische"';

reirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten

worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege

der ordentlichen Gesetzgebung, also durch die Lands-

gemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent,

die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden

Gesetzgebung einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die

näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau

der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese

Volbn'achten habe er aber durch Aufstellung von Art.

21 der Konzession offenbar überschritten.

O. -

Gegen diesen Regierungsratsbe8chluss haben die

Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staats-

rechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung von

Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt

Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungsrat

Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichieintreten,

da zur Beschwerde einZig die Sernf-Niederenbach A.-G.

als Konzessionsinhaberin legitimiert sei.

Das B'U/rulesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Rekurrenten erblicken die gerügte Willkür

ausachliesslich darin, dass der Regierungsrat in Über-

schreitung seiner Befugnisse in vom Landrat eingeräumte

Eigentumsgarantie. N° 24

157

Reohte eingegriffen und diesen die Anerkennungverwei-

gert habe. Mit der Berufung auf Art. 4 BV wird ·somit

dasselbe geltend gemacht. wie mit der gleichfalls erhobenen

Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Unter diesen

Umständen kommt der Willkürrüge keine selbständige

Bedeutung zu und ist lediglioh zu prüfen; ob die Rekurren~

ten mit der Berufung auf Art. 8 KV zu hören sind.

2. -

Der kantonalrechtliche Grundsatz der Unver-

letzlichkeit des Eigentums gewährleistet die wohlerwor-

benen Privatrechte. Unter Privatrechten sind dabei nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der

Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte zu

verstehen, und zwar auch die durch einseitigen behörd-

lichen· Akt begründeten subjektiven Vermögensansprüche,

insofern sie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie

unter den Privatrechten mitverstanden wurden, insbe-

sondere die Konzessionen (BGE 57 I 209 und dort zitierte

frühere Urteile).

Ob es sich bei der vorliegenden Konzession um eine

eigentliche Wasserrechtsverleihung im Sinne des BGüber

die Nutzbarmaohung der Wasserkräfte vom 22. Dezember

1916 (WRG) handelt, oder ob eine blosse Polizeierlaubnis

vorliegt, wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. De-

zember 1932 LS. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus

annahm, kann heute offen bleiben. Denn dem auf Grund

von Art. 21 der Konzession beanspruchten privaten

Fischereirechte wäre der Charakter eines Privatrechts,

das grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie gewähr-

leistet wird, nur dann abzusprechen, wenn mit der KOll-

zession kein festes Recht eingeräumt, sondern nur eine

widerrufliche Erlaubnis erteilt worden wäre. Das ist aber

naoh dem Inhalt der Konzessionsurkunde offensichtlich

nicht der Fall.

a. ~ :Nach der feststehenden Rechtsprechung des

ßttfidesgöt'lchtes liegt ein Verstoss gegen die Eigentums-

gal'äfitie nur im Eingriff der Verwaltung in feststehende

Privatrechte, .nicht schon darin, dass die Organe der

168

Staatsrecht.

öffentlichen Verwaltung:, ein ihnen entgegengehaltenes

Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten.

Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf

die Vemeinung des vom Betroffenen behaupteten Privat-

rechts, so hat er den Rechtsweg zu betreten und auf

diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst

wenn trotz EI'wirkung einer solchen Feststellung an der

Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen

der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlos-

sen worden wäre, kann von einer Missachtung der Eigen-

tumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit

Zitaten).

.

Der Regierungsrat des Kantons Glarus ha.t im ange-

fochtenen Entscheid festgestellt, dass die von der Sernf-

Niederenbach A.-G. beanspruchten privaten Fischerei-

rechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher

in Engi ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grund-

buch eingetragen werden dürfen; ferner hat er fest-

gestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die

gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffent-

lichen Gewässer. Mit diesen Feststellungen wollte der

Regierungsrat, wie aus seiner Stellungnahme im vor-

liegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen end-

gültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fische-

reirechte treffen. Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung

vor, durch welche der Regierungsrat ~ie Ausübung der

behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Grün-

den verboten hat,. ohne damit der gerichtlichen Fest-

stellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu

wollen.

Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit

von keiner Seite bestritten worden ist) vor, dass Strei-

tigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessions-

inhaber über die aus· dem Konzessionsverhältnis ent-

springenden Rechte und Pflichten, soweit in ~ der Konzes-

sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom

Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien.

Eigentumsgarantie. N° 24.

169

Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen

Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz

zukommt, ist hier nicht zu untersuchen; es kann in dieser

Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundes-

gerichtes vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederen-

bach A.-G. gegen Glams verwiesen werden. Wesentlich

ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf

sämtliche . Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzes-

sionsinhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie

öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. Die Sernf-

Niederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit,

auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glams

auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen

privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach

dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die

Eigentumsgarantie solange versagt ist, als nicht Bestand .

und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich

festgestellt sind.

4. -

Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf

Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton

Glarus . Klage zu erheben auf Feststellung seines Fische-

reirechtes. Dieses ist aber auch kein selbständiges Recht,

sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der

Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infol-

gedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff

in wohlerworbene Rechte die Rede 'sein, wenn ein solcher

auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie

bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da zudem der

angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h.

die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberülIrt

lässt, so mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen

dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten

und sich dann gege~enenfalls an diese halten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.