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152 rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel- mehr' gegen den Inhalt des Entscheides, den der Gerichts- präsident getroffen hat: und <verlangt 'Aufhebung dieses Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter' herni- scher Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle. Diese Einwendung, die die sachliche Richtigkeit des ge- troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver- bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen Schiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen- fallS unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV unterbreitet werden, nicht mit der staatsrechtlichen Be- schwerde aus Art. 59 BV allein. Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und damjt von der, selbständigen Berufung auf die Garantie aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein- spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens alS vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier StilIschwei- gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach- gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende Unterstellung unter die bernische Gerichtshoheit weder protestiert, noch auch nur einen Vorbehalt hinsichtlich der Einlassungspflicht vor dem" Gerichtspmsidenten ange- bracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein- lassung (BGE52 I S. 134). Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus- drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15
v. u. ; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April 1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Bern wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick auf Eigentuml!garantie. N° 24. 1113 diese Bestreitung, die alS begründet befunden wurde. 'In den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam- menhang mit dem Tatbestande verstanden werden der die erforderliche Bestreitung erwähnt.' , 'Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter- zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspmsi- denten III von Bern angefochten worden wäre und nur in dem Umfange, alS dies zur Beurteilung dieser zur Zeit einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat. kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben. ' Demnach erkennt da8 Burulesgerickt : Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 25. - Voir aussi n° 25. V. EIGENT~GARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE
24. UmU vom lt. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbaeh A:-G. und Heftl gegen Regierungsrat des Kantons Glarus. EigentUf'Mgarantie. J. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat- rechte (Erw. 2).
2. ~ie Ei~ntu,msgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung em Pnvatrecht dem Besnande oder Umfange nach bestreitet und dem Betroffenen zur Feststellung seines Rechts gegenüber 154, Staatsrecht. dem Staate der Rechtelweg offen steht; eine V erletz~ liegt nur im Eingriff in jest8tehende Privatrechte (Erw. 2). .
3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigen- tu,msgarantie vor, so kann sich auch der Inhaber eines aus dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4). Garantie de la propriite.
1. La garantie de la propriete s'etend. a tous les droits prives qui ont une valeur patrimoniale (eonsid. 2).
2. La garantie de 10. propriete n'est pas viol6e du fait que l'admi- nistration eonteste l'existence ou l'etendue d'un droit prive lorsque 10. voie judiciaire est ouverte a l'inMresse ; la garantie de la propri6t6 ne protege que contre l'atteinte portee a des droits prives incontestes (consid. 2).
3. Lorsque le proprMtaire n'est pas fonde a pr6tendre que la garantie de 10. propriete 0. ete violee a son egard, le titulaire d'un droit qui derive de la propriete (en l'espece le fermier) n'est pas non plus fonde a invoquer cette garantie (consid. 4). Garanzia della proprietd.
1. La garanzia della proprieta abbraccia tutti i diritti privati ehe hanno un valore patrimo~a.le (Consid. 2).
2. La garanzia della proprieta non e violata pel fatto ehe l'au- torita amministrativa eontesta l'esistenza 0
10. portata di un diritto privato, allorche la via giudiziale e aperta all'interes- sato ; la garanzia della proprieta. protegge 8Oltanto dalla lesione di diritti privati non contestati (Consid. 2). .
3. Se la garanzia della proprieta non e violata nei confronti del proprietario, il titolare di un diritto derivante dalla proprieta (nel fattispecie l'affittuario) non puo invocare quests. garanzia. (Consid. 4:). A. - Der Landrat des Kantons GIarus hat der Orts- gemeinde Schwanden am 7. März 1928 eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs- bei Schwanden erteilt. Aus der Konzession sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: «( Art. 19. Streitigkeiten. Streitigkeiten zWischen dem Kanton und dem Konzessionsinhaber über die aus dem Konzes- sionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich- ten werden, soweit in der vorliegenden Konzes- sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Obergericht des Kantons GIarus und in zweiter vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof entschieden. Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessions- inhaber und andemNutzungsberecht~gten in Eigentumsgarantie. N0 24,. 15ä Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte ent- scheiden die ordentlichen Gerichte.» « Art. 21. Oberau/8icht 'Über die Stauaeen. FiBche1·ei. Die polizeiliche Oberaufsicht des Kantons Glarus über die Gewässer erstreckt sich auf sämtliche künstlich angelegten Stauseen. Das öffentliche Recht zur Fischerei in diesen Stauseen besteht nicht, dafür hat aber der Konzessionsinhaber dem Kanton Glarus je auf Jahresschluss eine jährliche Entschädigung von Fr. 200.- zuzahlen. » Am 10. Oktober 1928 hat der Landrat der Ortsgemeinde Schwanden eine weitere Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Bahnhof Engi-Vor- derdorf und der Textil A.-G. in Schwanden erteilt, welche die gleichen Bestimmungen enthält .. Beide Konzessionen wurden in der Folge auf die Sernf- Niederenbach A.-G. übertragen, die fu der ({ Garichte») am Niederenbach einen Stausee anlegte und die Fische~ reirechte darin. an Regierungsrat Dr. Hefti verpachtete. Dieser setzte zahlreiche Jungfische im Stausee aus, sodass der See heute einen grossen Fischbestand aufweist. B. - Mit Eingabe vom.26. März 1941 stellte der kan- tonale Fischerverein Glarus beim Regierungsrat das Begehren um Aufhebung des in Art. 21 der Konzession eingeräumten privaten Fischereirechtes am Niederenbach, indem er geltend machte, der Landrat habe mit Art. 21 der Konzession entgegen der bestehenden GesetzgeblIng, die nur das System der Patentfischerei kenne, ein Revier- system eingeführt und damit seine Kompetenz über- schJ..itten. ' Der Regierungsrat des Kantons Glarus beschloss am
19. Februar 1942 : «1. Es wird festgestellt, dass die sog. privaten Fischereirechte in der Garichte sowie im Regu- lierweiher in Engi ungesetzlich sind. Das Grund- 156 Staatsrecht. buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im Grundbuch einZutragen.
2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für den Stausee in der Garichte und den Regulier- weiher in Engi bezüglich Fischereirechte die gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben, wie für die übrigen Gewässer im Kanton. )) Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen : Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zumßG betr. die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt. Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private Fische"'; reirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung, also durch die Lands- gemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent, die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden Gesetzgebung einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese Volbn'achten habe er aber durch Aufstellung von Art. 21 der Konzession offenbar überschritten. O. - Gegen diesen Regierungsratsbe8chluss haben die Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staats- rechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV. D. - Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungsrat Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichieintreten, da zur Beschwerde einZig die Sernf-Niederenbach A.-G. als Konzessionsinhaberin legitimiert sei. Das B'U/rulesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Rekurrenten erblicken die gerügte Willkür ausachliesslich darin, dass der Regierungsrat in Über- schreitung seiner Befugnisse in vom Landrat eingeräumte Eigentumsgarantie. N° 24 157 Reohte eingegriffen und diesen die Anerkennungverwei- gert habe. Mit der Berufung auf Art. 4 BV wird ·somit dasselbe geltend gemacht. wie mit der gleichfalls erhobenen Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Unter diesen Umständen kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu und ist lediglioh zu prüfen; ob die Rekurren~ ten mit der Berufung auf Art. 8 KV zu hören sind.
2. - Der kantonalrechtliche Grundsatz der Unver- letzlichkeit des Eigentums gewährleistet die wohlerwor- benen Privatrechte. Unter Privatrechten sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte zu verstehen, und zwar auch die durch einseitigen behörd- lichen· Akt begründeten subjektiven Vermögensansprüche, insofern sie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie unter den Privatrechten mitverstanden wurden, insbe- sondere die Konzessionen (BGE 57 I 209 und dort zitierte frühere Urteile). Ob es sich bei der vorliegenden Konzession um eine eigentliche Wasserrechtsverleihung im Sinne des BGüber die Nutzbarmaohung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) handelt, oder ob eine blosse Polizeierlaubnis vorliegt, wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. De- zember 1932 LS. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus annahm, kann heute offen bleiben. Denn dem auf Grund von Art. 21 der Konzession beanspruchten privaten Fischereirechte wäre der Charakter eines Privatrechts, das grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie gewähr- leistet wird, nur dann abzusprechen, wenn mit der KOll- zession kein festes Recht eingeräumt, sondern nur eine widerrufliche Erlaubnis erteilt worden wäre. Das ist aber naoh dem Inhalt der Konzessionsurkunde offensichtlich nicht der Fall.
a. ~ :Nach der feststehenden Rechtsprechung des ßttfidesgöt'lchtes liegt ein Verstoss gegen die Eigentums- gal'äfitie nur im Eingriff der Verwaltung in feststehende Privatrechte, .nicht schon darin, dass die Organe der 168 Staatsrecht. öffentlichen Verwaltung:, ein ihnen entgegengehaltenes Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten. Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf die Vemeinung des vom Betroffenen behaupteten Privat- rechts, so hat er den Rechtsweg zu betreten und auf diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst wenn trotz EI'wirkung einer solchen Feststellung an der Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlos- sen worden wäre, kann von einer Missachtung der Eigen- tumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit Zitaten). . Der Regierungsrat des Kantons Glarus ha.t im ange- fochtenen Entscheid festgestellt, dass die von der Sernf- Niederenbach A.-G. beanspruchten privaten Fischerei- rechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher in Engi ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grund- buch eingetragen werden dürfen; ferner hat er fest- gestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffent- lichen Gewässer. Mit diesen Feststellungen wollte der Regierungsrat, wie aus seiner Stellungnahme im vor- liegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen end- gültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fische- reirechte treffen. Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung vor, durch welche der Regierungsrat ~ie Ausübung der behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Grün- den verboten hat,. ohne damit der gerichtlichen Fest- stellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu wollen. Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit von keiner Seite bestritten worden ist) vor, dass Strei- tigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessions- inhaber über die aus· dem Konzessionsverhältnis ent- springenden Rechte und Pflichten, soweit in ~ der Konzes- sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien. Eigentumsgarantie. N° 24. 169 Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz zukommt, ist hier nicht zu untersuchen ; es kann in dieser Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundes- gerichtes vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederen- bach A.-G. gegen Glams verwiesen werden. Wesentlich ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf sämtliche . Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzes- sionsinhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. Die Sernf- Niederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit, auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glams auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die Eigentumsgarantie solange versagt ist, als nicht Bestand . und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich festgestellt sind.
4. - Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton Glarus . Klage zu erheben auf Feststellung seines Fische- reirechtes. Dieses ist aber auch kein selbständiges Recht, sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infol- gedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff in wohlerworbene Rechte die Rede 'sein, wenn ein solcher auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da zudem der angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h. die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberülIrt lässt, so mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten und sich dann gege~enenfalls an diese halten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.