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rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel-
mehr' gegen den Inhalt des Entscheides, den der Gerichts-
präsident getroffen hat: und <verlangt 'Aufhebung dieses
Entscheides, weil er den Rekurrenten einem unter' herni-
scher Gerichtshoheit stehenden Schiedsgericht unterstelle.
Diese Einwendung, die die sachliche Richtigkeit des ge-
troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver-
bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen
Schiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen-
fallS unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV
unterbreitet werden, nicht mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde aus Art. 59 BV allein.
Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren
vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und
damjt von der, selbständigen Berufung auf die Garantie
aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin
noch nicht zu erblicken, dass er gegen die Bussverfügung
des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein-
spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens alS
vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier StilIschwei-
gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der
Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten
zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf
Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach-
gekommen. Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende
Unterstellung unter die bernische Gerichtshoheit weder
protestiert, noch auch nur einen Vorbehalt hinsichtlich der
Einlassungspflicht vor dem" Gerichtspmsidenten ange-
bracht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein-
lassung (BGE52 I S. 134).
Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort
aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen
Richters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus-
drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15
v. u.; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April
1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Bern
wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinblick auf
Eigentuml!garantie. N° 24.
1113
diese Bestreitung, die alS begründet befunden wurde. 'In
den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich
zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam-
menhang mit dem Tatbestande verstanden werden der
die erforderliche Bestreitung erwähnt.'
,
'Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme
im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter-
zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht
des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar
um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu
können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten
verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier
nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspmsi-
denten III von Bern angefochten worden wäre und nur
in dem Umfange, alS dies zur Beurteilung dieser zur Zeit
einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der
Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat.
kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben.
'
Demnach erkennt da8 Burulesgerickt :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.
V. EIGENT~GARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
24. UmU vom lt. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbaeh
A:-G. und Heftl gegen Regierungsrat des Kantons Glarus.
EigentUf'Mgarantie.
J. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat-
rechte (Erw. 2).
2. ~ie Ei~ntu,msgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung
em Pnvatrecht dem Besnande oder Umfange nach bestreitet
und dem Betroffenen zur Feststellung seines Rechts gegenüber
154,
Staatsrecht.
dem Staate der Rechtelweg offen steht; eine V erletz~ liegt
nur im Eingriff in jest8tehende Privatrechte (Erw. 2).
.
3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigen-
tu,msgarantie vor, so kann sich auch der Inhaber eines aus
dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i. c. der Pächter) nicht
auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4).
Garantie de la propriite.
1. La garantie de la propriete s'etend. a tous les droits prives
qui ont une valeur patrimoniale (eonsid. 2).
2. La garantie de 10. propriete n'est pas viol6e du fait que l'admi-
nistration eonteste l'existence ou l'etendue d'un droit prive
lorsque 10. voie judiciaire est ouverte a l'inMresse; la garantie
de la propri6t6 ne protege que contre l'atteinte portee a des
droits prives incontestes (consid. 2).
3. Lorsque le proprMtaire n'est pas fonde a pr6tendre que la
garantie de 10. propriete 0. ete violee a son egard, le titulaire
d'un droit qui derive de la propriete (en l'espece le fermier)
n'est pas non plus fonde a invoquer cette garantie (consid. 4).
Garanzia della proprietd.
1. La garanzia della proprieta abbraccia tutti i diritti privati
ehe hanno un valore patrimo~a.le (Consid. 2).
2. La garanzia della proprieta non e violata pel fatto ehe l'au-
torita amministrativa eontesta l'esistenza 0
10. portata di
un diritto privato, allorche la via giudiziale e aperta all'interes-
sato; la garanzia della proprieta. protegge 8Oltanto dalla lesione
di diritti privati non contestati (Consid. 2).
.
3. Se la garanzia della proprieta non e violata nei confronti del
proprietario, il titolare di un diritto derivante dalla proprieta
(nel fattispecie l'affittuario) non puo invocare quests. garanzia.
(Consid. 4:).
A. -
Der Landrat des Kantons GIarus hat der Orts-
gemeinde Schwanden am 7. März 1928 eine Konzession
zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs- bei
Schwanden erteilt. Aus der Konzession sind folgende
Bestimmungen hervorzuheben:
«(Art. 19. Streitigkeiten.
Streitigkeiten zWischen dem Kanton und dem
Konzessionsinhaber über die aus dem Konzes-
sionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflich-
ten werden, soweit in der vorliegenden Konzes-
sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz
vom Obergericht des Kantons GIarus und in
zweiter vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof
entschieden.
Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessions-
inhaber und andemNutzungsberecht~gten in
Eigentumsgarantie. N0 24,.
15ä
Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte ent-
scheiden die ordentlichen Gerichte.»
« Art. 21. Oberau/8icht 'Über die Stauaeen. FiBche1·ei.
Die polizeiliche Oberaufsicht des Kantons Glarus
über die Gewässer erstreckt sich auf sämtliche
künstlich angelegten Stauseen.
Das öffentliche Recht zur Fischerei in diesen
Stauseen besteht nicht, dafür hat aber der
Konzessionsinhaber dem Kanton Glarus je auf
Jahresschluss eine jährliche Entschädigung von
Fr. 200.- zuzahlen. »
Am 10. Oktober 1928 hat der Landrat der Ortsgemeinde
Schwanden eine weitere Konzession für die Ausnützung
der Wasserkraft des Sernf zwischen Bahnhof Engi-Vor-
derdorf und der Textil A.-G. in Schwanden erteilt, welche
die gleichen Bestimmungen enthält ..
Beide Konzessionen wurden in der Folge auf die Sernf-
Niederenbach A.-G. übertragen, die fu der ({ Garichte»)
am Niederenbach einen Stausee anlegte und die Fische~
reirechte darin. an Regierungsrat Dr. Hefti verpachtete.
Dieser setzte zahlreiche Jungfische im Stausee aus, sodass
der See heute einen grossen Fischbestand aufweist.
B. -
Mit Eingabe vom.26. März 1941 stellte der kan-
tonale Fischerverein Glarus beim Regierungsrat das
Begehren um Aufhebung des in Art. 21 der Konzession
eingeräumten privaten Fischereirechtes am Niederenbach,
indem er geltend machte, der Landrat habe mit Art. 21
der Konzession entgegen der bestehenden GesetzgeblIng,
die nur das System der Patentfischerei kenne, ein Revier-
system eingeführt und damit seine Kompetenz über-
schJ..itten. '
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beschloss am
19. Februar 1942 :
«1. Es wird festgestellt, dass die sog. privaten
Fischereirechte in der Garichte sowie im Regu-
lierweiher in Engi ungesetzlich sind. Das Grund-
156
Staatsrecht.
buchamt wird deshalb angewiesen, bei einer
allfälligen Anmeldung, diese Rechte nicht im
Grundbuch einZutragen.
2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese
Rechte nicht bestehen, wird festgestellt, dass für
den Stausee in der Garichte und den Regulier-
weiher in Engi bezüglich Fischereirechte die
gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung haben,
wie für die übrigen Gewässer im Kanton.))
Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen :
Der Kanton Glarus habe im Vollzugsgesetz zumßG betr.
die Fischerei das System der Patentfischerei eingeführt.
Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private Fische"';
reirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten
worden. Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege
der ordentlichen Gesetzgebung, also durch die Lands-
gemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent,
die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden
Gesetzgebung einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die
näheren Bedingungen und Konzessionen für den Ausbau
der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen. Diese
Volbn'achten habe er aber durch Aufstellung von Art.
21 der Konzession offenbar überschritten.
O. -
Gegen diesen Regierungsratsbe8chluss haben die
Sernf-Niederenbach A.-G. und Dr. Hefti rechtzeitig staats-
rechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung von
Art. 4 BV (Willkür) und Art. 8 KV.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt
Abweisung der Beschwerde, gegenüber Regierungsrat
Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie Nichieintreten,
da zur Beschwerde einZig die Sernf-Niederenbach A.-G.
als Konzessionsinhaberin legitimiert sei.
Das B'U/rulesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Rekurrenten erblicken die gerügte Willkür
ausachliesslich darin, dass der Regierungsrat in Über-
schreitung seiner Befugnisse in vom Landrat eingeräumte
Eigentumsgarantie. N° 24
157
Reohte eingegriffen und diesen die Anerkennungverwei-
gert habe. Mit der Berufung auf Art. 4 BV wird ·somit
dasselbe geltend gemacht. wie mit der gleichfalls erhobenen
Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Unter diesen
Umständen kommt der Willkürrüge keine selbständige
Bedeutung zu und ist lediglioh zu prüfen; ob die Rekurren~
ten mit der Berufung auf Art. 8 KV zu hören sind.
2. -
Der kantonalrechtliche Grundsatz der Unver-
letzlichkeit des Eigentums gewährleistet die wohlerwor-
benen Privatrechte. Unter Privatrechten sind dabei nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der
Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte zu
verstehen, und zwar auch die durch einseitigen behörd-
lichen· Akt begründeten subjektiven Vermögensansprüche,
insofern sie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie
unter den Privatrechten mitverstanden wurden, insbe-
sondere die Konzessionen (BGE 57 I 209 und dort zitierte
frühere Urteile).
Ob es sich bei der vorliegenden Konzession um eine
eigentliche Wasserrechtsverleihung im Sinne des BGüber
die Nutzbarmaohung der Wasserkräfte vom 22. Dezember
1916 (WRG) handelt, oder ob eine blosse Polizeierlaubnis
vorliegt, wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. De-
zember 1932 LS. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus
annahm, kann heute offen bleiben. Denn dem auf Grund
von Art. 21 der Konzession beanspruchten privaten
Fischereirechte wäre der Charakter eines Privatrechts,
das grundsätzlich durch die Eigentumsgarantie gewähr-
leistet wird, nur dann abzusprechen, wenn mit der KOll-
zession kein festes Recht eingeräumt, sondern nur eine
widerrufliche Erlaubnis erteilt worden wäre. Das ist aber
naoh dem Inhalt der Konzessionsurkunde offensichtlich
nicht der Fall.
a. ~ :Nach der feststehenden Rechtsprechung des
ßttfidesgöt'lchtes liegt ein Verstoss gegen die Eigentums-
gal'äfitie nur im Eingriff der Verwaltung in feststehende
Privatrechte, .nicht schon darin, dass die Organe der
168
Staatsrecht.
öffentlichen Verwaltung:, ein ihnen entgegengehaltenes
Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreiten.
Stützt sich eine behördliche Massnahme dergestalt auf
die Vemeinung des vom Betroffenen behaupteten Privat-
rechts, so hat er den Rechtsweg zu betreten und auf
diesem das angebliche Recht feststellen zu lassen. Erst
wenn trotz EI'wirkung einer solchen Feststellung an der
Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen
der Rechtsweg zur Feststellung seines Rechtes verschlos-
sen worden wäre, kann von einer Missachtung der Eigen-
tumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit
Zitaten).
.
Der Regierungsrat des Kantons Glarus ha.t im ange-
fochtenen Entscheid festgestellt, dass die von der Sernf-
Niederenbach A.-G. beanspruchten privaten Fischerei-
rechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher
in Engi ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grund-
buch eingetragen werden dürfen; ferner hat er fest-
gestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei die
gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffent-
lichen Gewässer. Mit diesen Feststellungen wollte der
Regierungsrat, wie aus seiner Stellungnahme im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen end-
gültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fische-
reirechte treffen. Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung
vor, durch welche der Regierungsrat ~ie Ausübung der
behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Grün-
den verboten hat,. ohne damit der gerichtlichen Fest-
stellung ihres Bestandes und Umfanges vorgreifen zu
wollen.
Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit
von keiner Seite bestritten worden ist) vor, dass Strei-
tigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessions-
inhaber über die aus· dem Konzessionsverhältnis ent-
springenden Rechte und Pflichten, soweit in ~ der Konzes-
sion nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom
Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien.
Eigentumsgarantie. N° 24.
169
Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen
Prorogation auf das Bundesgericht als zweite Instanz
zukommt, ist hier nicht zu untersuchen; es kann in dieser
Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundes-
gerichtes vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederen-
bach A.-G. gegen Glams verwiesen werden. Wesentlich
ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf
sämtliche . Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzes-
sionsinhaber bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie
öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. Die Sernf-
Niederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit,
auf Grund von Art. 19 der Konzession den Kanton Glams
auf Anerkennung der vom Regierungsrat bestrittenen
privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach
dem Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die
Eigentumsgarantie solange versagt ist, als nicht Bestand .
und Umfang dieser Rechte durch den Richter verbindlich
festgestellt sind.
4. -
Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf
Grund von Art. 19 der Konzession gegen den Kanton
Glarus . Klage zu erheben auf Feststellung seines Fische-
reirechtes. Dieses ist aber auch kein selbständiges Recht,
sondern leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der
Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren Pächter er ist. Infol-
gedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff
in wohlerworbene Rechte die Rede 'sein, wenn ein solcher
auch gegenüber der Verpächterin vorläge, was aber, wie
bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da zudem der
angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h.
die daraus entspringenden Rechte und Pflichten unberülIrt
lässt, so mag Dr. Hefti den Entscheid im Streite zwischen
dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G. abwarten
und sich dann gege~enenfalls an diese halten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.