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72_I_75

BGE 72 I 75

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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74 Staatsrecht. dagegen übrigens auch dann nichts einzuwenden, wenn der Gasthof gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb überwöge. Vereinigt ein Unternehmen verschiedene Tätigkeitszweige in sich, einen beaondern, polizeilichen oder sonst öffentlich- rechtlichen . Beschränkungen unterworfenen und einen andern, für. den diese Beschränkungen nicht gelten, so darf es nach allgemeinen Grundsätzen auch bei Erteilung der zum Betrieb nötigen Bewilligung als Einheit behandelt und die Bewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die bestehenden öffentlichrechtlichen Erfordernisse für jeden Tätigkeitszweig erfüllt sind. Der Bewerber kann den für einen Betriebszweig nach dessen Art geltenden beson- dern Beschränkungen nicht schon deshalb entgehen, weil sie auf den andern nicht anwendbar sind, sondern nur dadurch, dass er sich auf diesen beschränkt, auf die vor- liegende Frage angewendet, auf den Betrieb einer mit dem Gasthof verbundenen allgemein zugänglichen Wirtschaft verzichtet. Es besteht kein Anlass, in der Frage der An- wendbarkeit der Bedürfnisklausel von diesem allgemeinen Grundsatz abzuweichen. Ob der « Ochsen» nach Wegfall der Wirtschaft als reiner Gasthofbetrieb weitergeführt werden könne, kann offen bleiben. Denn dem . Beschwerdeführer mangelt die per- sönliche Eignung auch zur Führung eines Gasthofbetrie- bes, sodass jedenfalls ihm die Bewilligung zur Fortführung des Gasthofes verweigert werden dupiie. Vgl. Nr. 20. - Voir n° 20. Doppelbesteuerung. N° 14. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

14. Urteil vom 8. Aprill94G i. S. M~ du Pan gegen Basel-Stadt. Art. 46 AbB. 2 BV; Art. 84 und 89 oa. 75 Die Behörde, die das Eintreten auf ein Gesuch ablehnt, mit dem verlangt wird, dllBS der Wegfall der Steuerpflicht zufolge Weg- zuges des Pflichtigen in einen andern Kanton berücksichtigt werde, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV, gleichgültig, ob das Veran- lagungsverfahren schon abgeschlossen ist oder nicht. Die staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 46 Abs. 2 BV ist gegen- über einem derartigen Entscheid zulässig (Erw. 1). Der Grundsatz, dass für periodische Steuern auf dem Vermögen die Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis dem Wohnsitz- kanton zusteht, gilt auch für Sondersteuern, die zusätzlich zur allgemeinen Vermögenssteuer erhoben werden, wie dies beim baselstädtischen Krisenopfer der Fall ist. Die Anwend1,1Dg einer kantonalen Vorschrift, wonach eine perio- dische Steuer schon mit dem Eintritt der Abgabepflicht in vollem Umfang geschuldet ist, auch auf Personen, die nur während eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnen, verletzt Art. 46 Abs. 2 BV ; ebenso eine Bestimmung, nach der die ganze Steuer oder der noch geschuldete Teilbetrag sofort fällig wird, wenn der Pruchtige den Wohnsitz im Kanton aufgibt (Erw. 2). Art. 46 al. 2 (JF; art. 84 et 89 OJ. L'autorite qui refuse d'entrer en matiere Bur une requAte par laque11e un contribuable demande d'etre libere de l'assujettisse- ment & un impöt en raison de son depart pour un autre canton, viole l'art. 46 al. 2 CF, peu importe que la procedure de taxa- tion soit ou non deja termintSe. Le recours de droit public fonde Bur l'art. 46 al.2 CF est recevable contre une teIle dtScision (consid. 1). Le principe que, pour les imp6ts periodiques sur la fortune, la souverainete fiscale appartient, dans les rapports entre cantons, au eanton de domicile. s'applique aussi aux impöts sptSciaux qui sont preleves sous la forme d'un supplement 8. l'imp6t general Bur la fortune,comme c'est le cas pour le «sacrifice de crise. du canton de B8Je-Ville. L'application aox personnes qui n'habitent le canton que durant une partie de la periode fiscale d'une disposition cantonale salon laquelle un imp6t ptSriodique est du en plein sitöt que l'obligation fiscale a prls naissance, viole l'art. 46 al. 2 CF; il en ast de meme pour une disposition qui prevoit que l'~p6t tout entier ou la quote-part restant due devient exigibl~ au

76 Staatsrecht. moment mame ou 1e contribuable abandonne son domicile da.ns 1e ca.nton (consid. 2). Art. 46, cp. 2 OF; art. 84 e 89 OGF. L'auloritA che rifiuta. d'esaminare nel merito un'istanza con cui il contribuente chiede d'essere 1iberato dall'assoggettamento ad un'imposta., perche si e trasferito in un altro Cantone, viola l'art. 46 cp. 2 CF, nulla importando che la procedura di tassa.- zione sia giB. terminata 0 no. Contro un siffatto rifiuto e ammissibile il ricorso di diritto pub- blico ba.sato sull'art. 46 cp. 2 CF (consid •. 1}. TI principio che, per le imposte periodiche sulla sostanza, la sovranitA fisca.1e spetta., nei rapporti interca.ntonali, al cantone· di domicilio, si applica anche alle imposte speciali riBCOBse, sotto 10. forma. di un supp1emento all'imposta. generale sulla sosta.nza., come avviene pel « sacrificio di crisi • nel Cantone di Basilea-cittA. L'applicazione alle persone, che abitano nel cantone solo durante una parte deI periodo fisca.le, d'una disposizione cantonaIe, secondo cui un'imposta. periodica e dovuta. in pieno tosto che l'obbligo fiscale e sorto, viola l'art. 46 cp. 2 CF ; 10 stesso vale per . uno. disposizione, secondo cui l'intera imposta 0 10. quota. restante diventa. esigibile allorch6 il contribuente abbandona. il suo domicilio nel Cantone (consid. 2). . A. - Das baselstädtische . Gesetz vom 11. März 1937 über die Erhebung eines Krisenopfers auf dem Kapital sowie einer Ausgleichsabgabe auf Pensionen. und Renten zur Verbesserung des Staatshaushaltes bestimmt in : § 1. Der Kanton Basel-Stadt erhebt ein ausserordentliches Krisenopfer auf dem Kapital, um die mit dem Gesetz über Mass- nahmen zur Verbesserung des Staatshaushaltes vom 12. März 1936 eingeleitete Sanierung des Finanzhaushaltes weiterzuführen. § 2. Das Krisenopfer wird in zweijährigen Perioden erhoben. Die erste Periode beginnt am 1. Januar l'937. § 3. Dem Krisenopfer unterliegen mit ihrem. Vermögen die natürlichen und die juristischen Personen im Sinne von § 20 des Gesetzes betreffend die direkten Steuem ..... § 8. Die Steuerpflicht für das Krisenopfer gemäss § 3 beginnt jeweilen mit dem 1. Januar des ersten Jahres der zweijährigen Periode. Physische und juristische Personen, welche innerhalb einer Periode in die Steuerpflicht eintreten, sind erst vom Beginn der nächsten Periode an abgabepflichtig. . § 13. Abs. 3. Massgebend für die Berechnung des Krisenopfers ist der jeweilige Stand des Vermögens am 31. Dezember des der Abgabeperiode vorangehenden Jahres. . . • . . § 16. Das Krisenopfer, das in vollem Umfange mit Eintritt der Abgabepflicht geschuldet wird, ist in zwei gleichen Jahres- raten zu bezahlen. Doppelbesteuerung. N0 14. 77 § 22. Wenn ein Abgabepflichtiger oder sein Rechtsnachfolger seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt aufgibt, so wird das ganze Krisenopfer oder der noch schuldige Teilbetrag fällig am Tage vor seinem Wegzug. § 25. Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1937 in Kraft. Es tritt mlt dem Gesetz über dringliche Ma.ssna.hmen zur Mil~ derung . der Wirtschaftskrise im Kanton Basel-Stadt, spätestens jedoch am 31. Dezember 1946 ausserKraft. B. - Dem in Basel wohnhaft gewesenen Beschwerde- führer wurde am 5. November 1945 eröffnet, dass die erste Rate des Krisenopfers für die Periode 1945/46 fällig geworden sei. Er entrichtete die eingeforderte Steuer. Als er im Dezember gleichen Jahres nach Genf übersiedelte, wurde er tim 19. Dezember 1945 aufgefordert, auch die Rate für 1946 zu bezahlen. Martin bestritt, für 1946 in Basel nooh steuerpfliohtig zu sein und hielt hieran mit Zusohrift vom 11. Januar 1946 fest. Er ersuchte die Steuer- verwaltUng bis zum 15. Januar um ihren Entsoheid, weil er gegebenenfalls eine staatsreohtliohe Besohwerde erheben würde, für die die Frist am 18. Januar 1946 ablaufe. Darauf stellte die Verwaltung dem Pfliohtigen einen Entsoheid in Aussioht, an den die Besohwerde an die Steuerkommission, eventuell eine staatsreohtliohe Besohwerde angesohlossen werden könne. Im Einspraoheentscheid, den die Verwal- tung am 21. Januar erliess,wird dann aber ausgeführt, dass Martindie Veranlagung vom 5. November 1945 nioht angefoohten habe, dass die Aufforderung vom 19. Dezember eine },losse Vollzugsni'assnahmesei, die' weder bei der Steuerkommission, nooh mit einer Doppelbesteuerungs- besohwerde beim Bundesgericht angefoohten und dass aus diesem Grunde auf die Efnspraohe nicht eingetreten werden könne. übrigens bestünde für die Verwaltung auch bei materieller Behandlung keine Mögliohkeit, auf die zweite Rate des Krlsenopfers zu verzichten. Es handle sioh dabei nioht um eineordentliohe Vermögenssteuer, sondern um eine in. zwei Jahresraten zu tilgende Vermögensabgabe. O. - Martin hat gegen diesen Entscheid staatsreohtliohe

78 Staatsrecht. Beschwerde erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass er für 1946 in Basel kein kantonales Krisenopfer ,zu ent- richten habe. Er werd& für dieses Jahr im Kanton Genf besteuert. Wenn Basel-Stadt befugt wäre, von ihm das Krisenopfer für die ganze Periode 1945/46 zu erheben, obwohl er sich schon Ende Dezember 1945 in Genf nieder- gelassen habe, würde er für dasselbe Vermögen und die- selbe Steuerperiode in zwei Kantonen der Steuerpflicht unterworfen, was gegen das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung verstosse. D; - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean- tragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell. sie abzuweisen. Der erste Antrag wird damit begründet, dass die Doppelbesteuerungsbeschwerde nur an eine kantonale Verfügung _in der Sache selbst, ,hicht an einen Nichtein- tretensentscheid angeknüpft werden könne. ,Trete _ die kantonale Behörde auf die materielle Behandlung einer Einsprache nicht ein, weil die Einsprachefrist verwirkt sei, so könne die Verfassungsmässigkeit dieses Entscheides nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV überprüft werden, wofür es hier an der Erschöpfung des kantonalen Instan- zenzuges fehle. Eventuell sei auch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer im Kanton Genf eine mit der im Kanton Basel erhobenen Steuer kollidierende Steuer- auflage erhalten habe. Materiell wäre die Beschwerde unbe- gründet, weil das Krisenopfer nach §.16 des Gesetzes mit dem Eintritt der Abgabepflicht in vollem Umfang ge- schuldet sei und nach § 22 bei Wegzug des Pflichtigen innerhalb der Steuerperiode auch der noch geschuldete Teilbetrag sofort fällig werde. Daraus ergebe sich, _ dass das Krisenopfer als Vermögensabgabe gedacht sei, und 'dass sie daher nach dem Vermögensstand an einem be~ stimmten Stiohtag bemessen werden müsse. Das Vorgehen der Steuerverwaltung entspreche übrigens der bisherigen Praxis, wonach von während der -Steuerperiode wegzie- henden Pflichtigen stets die ganze Abgabe verlangt und entrichtet worden sei. Doppelbesteuerung. N0 14; 79 Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Steuer ,ist, was ihre zeitliche Entstehung anbelangt, naoh der Art desSteuerobjektes entweder ein- malig, so, wenn sie wie die Verkehrssteuer einen in sich abgesohlossenen. äussern Vorgang, trifft, oder aber eine periodisohe. Das ist sie insbesondere bei der Personal-, Vermögens- und Besitzsteuer, deren Objekte ihrer Natur nach fortdauern, wiederholt besteuert und daher für bestimmte Steuerperioden veranlagt werden können. :Qie Veranlagung zu einer periodisohen Steuer setzt aber grund- sätzlich die steuerreohtliche Zugehörigkeit des Pflichtigen zum steuerfordernden Gemeinwesen voraus. Intern kann zwar der Gesetzgeber vorsehen, dass die Steuer voll geschuldet sei, auch wenn die steuerrechtliche Zugehörig- keit während der Steuerperiode ihr Ende findet (§ § 7 und 20 des Gesetzes). Im interkantonalen Verhältnis dagegen hat, die Periodizität der Steuer zur Folge, dass die Steuer- pflicht, nur besteht, wenn und solange dem Verband die Steuerhoheit 'über den Pfliohtigen zusteht. Fällt sie weg, so entfällt auch die Steuerpflicht. In diesem Wegfall der steuerrechtlichen Zugehörigkeit ,liegt für den Pfliohtigen eine neue Tatsache, eine Änderung der massgebenden tat- sächlichen Verhältnisse, die von der Steuerbehörde nioht nur berücksiohtigt werden muss, wenn die Veranlagung erst nachfolgen würde (BGE 40 I 219), sondern auoh bei Eintritt der Änderung naoh durohgeführtem Veranla- gungsverfahren. Lehnt sie es ab, auf ein bezügliches Be- gehren des Pflichtigen einzutreten, so weigert sie sich damit, die Grundsätze über das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung anzuwenden und verletzt damit diese Grundsätze, sodass die staatsreohtliche Beschwerde aUS Art. 46 Abs. 2 BV sohon an einen derartigen Nichtein- tretensentscheid muss angeschlossen werden können; dies auch deswegen, weil' die Abgrenzung der Steuerhoheit absolut wirkt, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob im_ EÜ\Z8I- fall eine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt oder

80 Staatsrecht. nicht (BGE 38 I 482 Erw. 2, 41 I 70 Erw. 1, 43 I 202), der Pflichtige also die Veranlagung im neuen Wohnsitzkanton rocht abzuwarten braucht. Das Bundesgericht hat denn auch bereits festgestellt, dass' auch ein Nichteintretens- (Unzuständigkeits;..) Entscheid einer kantonalen Behörde einem Pflichtigen nicht entgegengehalten werden kann, falls ein anderer Weg, auf dem über den streitigen Punkt ein materieller Entscheid hätte erwirkt werden können, nicht gezeigt zu werden vermöge (BGE 48 1360). Wenn das im Kanton Basel-Stadt erhobene Krisen- opfer eine periodische Steuer ist, was unter 2) hienach auszuführen sein wird,so durfte die Steuerverwaltung aus dem angegebenen Grunde das Eintreten' auf die bei ihr erhobene Einspraohe nioht ablehnen. Wie sich aus dem angefocbtenen Entscheid ergibt, konnte sie es auch gar nicht tun, ohne zugleich die Frage zu entsoheiden, ob die Abgabe eine einmaJige oder eine periodisch geschuldete Vermögenssteuer sei, sodass ihr Beschluss nur formell einen Nichteintretensentscheid darstellt. Das Eintreten hätte übrigens von der Steuerverwaltung auch nicht abge- lehnt werden dürfen wegen der Zusicherungen, die sie dem Beschwerdeführer gegeben hatte. Denn darüber, dass die staatsrechtliche Beschwerde im Anschluss an die Verfü- gung vom 19. Dezember 1945 hätte. erhoben werden können, ist entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung (die in diesem Punkt den Entscheid, richtigerweise dem :Bundesgericht überlassen hätte) kein Zweifel möglioh. Indem die Steuerverwaltung dem Pfliohtigen eröffnete, dass die Steuer trotz seines noch vor Beginn der 2. HäJfte der Steuerperiode erfolgten Wegzuges aus dem Kanton geschuldet sei, traf sie eine Verfügung in der Frage der Steuerhoheit für das Jahr 1946. Der Beschwerdeführer hätte, wie aus seiner Zuschrift vom 11. Januar 1946 an die Steuerverwaltung hervorgelit, die Doppelbesteue- rungsooschwerde fristgemäss daranangesohlossen, wenn ihm die Verwaltung nicht auf die Kundgabe dieser Absicht hin erklärt hätte, sie werde nunmehr einen Einspraohe- Doppelbesteuerung. N° 14. 81 entscheid fällen, an den, sei es die kantonale Besohwerde, sei es der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht wegen unzulässiger Doppelbesteuerung angeschlossen wer- den könne. Das konnte vom Besohwerdeführer nioht anders verstanden werden, als dass sie einen materiellen Ent- soheid fällen werde, der die Grundlage für das weitere Ver- fahren abgeben solle. Dass sie in der Folge auf die Ein- sprache nioht eintreten zu können erklärte, lässt sich Init den Grundsätzen von Treu und Glauben, die auoh für die Steuerbehörden gelten, nicht wohl vereinbaren, sodass die Beschwerde im Anschluss an den Nichteintretensentscheid nach Massgabe der Grundsätze, die für die Wiederherstel- lung gegen Fristversäumnis sprechen, auch deswegen zuge- lassen werden muss.

2. - Das baselstädtische Krisenopfer ist keine ein- malige, an ein bestimmtes äusseres Ereignis anknüpfende Abgabe, sondern nach dem Objekt wie der ganzen Aus- gestaltung eine periodische Steuer, die den Pflichtigen in Form einer zusätzlichen Vermögenssteuer auferlegt wird. Sie wird in zweijährigen Perioden erhoben, von denen die erste am 1. Januar 1937 begann, die letzte am 31. Dezem- ber 1946 zu Ende geht (§§ 2 und 25 des Gesetzes). Dass für die Berechnung der Steuer. auf einen Stichtag abgestellt wird, den Vermögensstand am 31. Dezember des der Abgabeperiode vorangehenden Jahres (§ 13 Abs. 3), hat lediglich Bedeutung"für die rechnerische ErInittlung der Steuer (Momentbemessun~) und entspricht für die Ver- mögensbesteuerung einer allgemeinen Regel, spricht also' keineswegs gegen den periodischen Charakter der Abgabe. Auch § 8 des Gesetzes spricht ausdrücklioh vom Beginn der Steuerpflicht, während bei einer einmaligen Abgabe richtigerweise vom Zeitpunkt des Eintrittes der Steuer;' pflicht gesprochen werden sollte. Für periodisohe Steuern auf dem Vermögen steht aber, ebenso wie für solche auf dem Ertrag daraus und auf per- sönlicher Tatigkeit, die Steuerhoheit im .interkantonalen Verhältnis dem Kanton des Wohnsitzes als des allgemeinen 6 AS 72 I - 1946

82 Staatsrecht. Steuerdomizils des Pfli()htigen zu. Nicht anders kann es sich natürlioh bei Söndersteuem auf dem" Vermögen ver- halten, die zusätzlich' zur" allgemeinen Vermögenssteuer erhoben werden. Sowenig ein Kanton bei Wohnsi1iZweohsel des Pflichtigen auf Vermögen oder Einkommen zurück:,; greifen kann, das dieser besass, solange er-in einem andem Kanton wohnte (BGE 50 I 113), sowenig darf er nach dem Wegzug des- -Pflichtigen Vermögen weiterbesteuern, -das dieser während seines Wohnsitzes im besteUernden Ge- meinwesen besesseil hat. Vielmehr haben sich der Kanton des bisherigen und derjenige des neuen Wohnsitzes pro rata temporis in die Steuerhoheit zu teUen (BGE 40 I 220 Erw.2, 44 I 16, 50 I 113, 57 I 6, SARASIN; Praxis der inter- kantonalen Doppelbesteuerung S. 46). Der kantonale Ge .. setzgeber ist nicht befugt, -diesen Grundsätzen widerspre- chende Vorschriften aufzustellen (BGE 341667, 481 267 Erw. 2). Er tut das mit einer Bestimmung, die vorsieht, dass eine. periodische Steuer schon mit Eintritt der Ab- gabepflichtin vollem Umfang geschuldet wird, wenn -und soweit er sie auf Personen anwendet, die nur Während eines Teils der Steuerperiode im Kanton wohnten, und sofern damit ein RüokforderungsanSpruch ausgeschlossen werden soll, und ferner, wenn er bestimmt, dass dann, wenn der Pflichtige oder sein Rechtsnachfolger den bis- herigen WohnSitz im Kanton aufgibt, die ganze Steuer oder der -noch schuldige Teilbetrag dßrselben sofort fällig werde. Die §§ 16 Abs. 1 und 22 des baslerisohen Gesetzes halten daher insoweit vor dem Bundesrecht, wie es in der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art; 46 Aha. 2 BV seinen Ausdruck findet, nicht stand. Dass § 8 des Gesetzes die Steuerforderung gegenüber demjenigen Pflichtigen. der erst im Lame der Steuerperiode in die Steuerpflicht eintritt, weiter beschränkt, als dies aus dem Grnudsatz der Besteuerung pro rata temporis folgen würde. vermag hieran nichts zu ändern, d. h. vermöchte nicht zu recht- fertigen, Personen, die aus dem Kanton wäh.ttmd der Steuerperiode wegziehen, bis zu deren Ablauf weiterhin Doppelbesteuerung. N0 l5. 83 als steuerpflichtig zu erklären. Ebenso unerheblioh ist naoh dem _ bereits erwähnten Grundsatz der absoluten Wirkung der Abgrenzung der Steuerhoheit, ob der- neue Wohnsitzkanton eine dem Rechte des bisherigen Wohn- sitzkantons entsprechende zusätzliche Vermögenssteuer kenne oder nicht, und ob er den neu zugezogenen Pflich- tigen dazu oder doch zur allgemeinen Vermögenssteuer bereits veranlagt oder ihn in ein Veranlagungsverfahren einbezogen hat. Auch kommt nichts darauf an, dass -das Vorgehen der -Steuerbehörde gegenüber dem Beschwerde- führer der bisherigen Praxis im Kanton entspricht und dass die betroffenen Pflichtigen sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt haben. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenerrilassen am 19. Dezember 1945 nach Genf übersiedelt ist, durfte er nach seinem Wegzug aus Basel, bzw. da die dortige Steuerhoheit nur für die Zeit nach dem 31. Dezember 1945 bestritten ist, für das Jahr 1946 nicht mehr als krisen- opferpflichtig erklärt werden. Demnach erkennt da8 Bu/nde8gericht .- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid derSteuerverwaltung von Basel-Stadt vom 21. Januar 1946 aufgehoben.

15. Sen,wnza 11lu0l1o 1948 nella causa Jeckßn contro Consigl1o di Stolo deI Cantone -Tleino. L'art. lliett. adella. legge ticinese sul bollo viola i1 divieto delIa doppia imposta (art. 46 cp. 2 CF), in quanto assoggetta al bollo proporzionale al loro valOIe gli atti prod01ti alle autorita giudiziarie ticinesi a titolo di prova, benche siano stati eretti in un altro can1one. Art. 11 lit. ades tessinischen StempeIgesetzes, wonach die einer richterlichen Behörde als Beweismittel unterbreiteten UI1run- den mit einer nach dem Werte bemessenen StempeIabgabe belegt werden, verstösst gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 46 Abs. 2 BV), soweit damit auch Urkunden erfasst werden, die in einem andern Kanton errichtet worden sind.