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Staaurecht.
H. NIEDERLASSUNGSRECHT
ETABLISSEMENT
24. T1rteU vom 8. Juni 1917 i. S. BcWeli
gegen Einwohnergemein4e ltÖ1ÜZ u. Verwaltungsgericht Dem.
Art. 4 3 A b s. 4 B V. Stellung des Nicht-Gemeindebürgers
an seinem Wohnsitze in s t e u e r r e c h t 1 ich e r Hin-
sicht. Politisches Stimmrecht und Steuerpflicht.
A. -
Der Rekurrent, Dr. phil. Paul Schädeli. ist als
Chemiker in der
eidg~ agrikulturtechnischen Anstalt
auf dem Liebefeld bei Bern. die zur Gemeinde Köniz
gehört, beruflich tätig, wohnt jedoch in der Gemeinde
Bern. Von der Steuerpflicht wird er nur mit seinem
Berufseinkommen betroffen. Für dieses hat ihn im Jahre
1914 die Einwohnergemeinde Köniz zur Versteuerung
des Einkommens I. Klasse herangezogen, und zwar
gestützt auf § 4 des bern. Ge~tzes übet das Steuerwesen
in den Gemeinden vom 2. September 1867, der die
Staatssteuerregister als aller Regel nach auch für die
Erhebung
der Gemeindesteuer in persönlicher und
sachlicher Hinsicht massgebend erklärt, in Verbindung
mit § 7 des bern. Gesetzes über die Einkommensteuer
vom 18. März 1865, wonach das Einkommen aus einer
Berufstätigkeit (Einkommen I. Klasse) an dem Orte
geschätzt und in das Steuerregister eingetragen wird,
wo der Sitz der Berufstätigkeit ist.
Da Dr. Schädeli diese Steuerpflicht bestritt, belangte
ihn die Gemeinde auf Bezahlung des Steuerbetrages
«l Gemeindesteuer)} und «Spendtelle l} von zusammen
123 Fr. 75 Cts.) vor dem Verwaltungsgericht des Kan-
tons Bern. Hier wandte er ein. die fragliche Besteuerung
Niederlaslungsfreiheit. N° 24.
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. verstosse gegen Art. 43 BV, indem danach seine Wohn-
sitzgemeinde Bern, in der allein er das Stimmrecht
ausüben dürfe (BGE 38 I N° 77 S. 466 ff. und Monats.
schrift für bern. Verwaltungsrecht XI S. 120 ff.) und
tatsächlich ausübe, auch zum Stenerbezug ihm gegen ..
über ausschliesslich berechtigt sei.
Mit Urteil vom 3. November 1916 verwarf das Ver-
waltungsgericht diesen Einwand und hiess die Klage
der Gemeinde gut. Er zog, kurzgefasst, in Erwägung :
Dem allerdings bestehenden Interessenzusammenhang
zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht habe das ber-
nische Recht dadurch Rechnung getragen, dass es
(Gesetz vom 26. August 1861 betr. die Erweiterung des
Stimmrechts in den Einwohner- und Burgergemeinden,
§§ 1 litt. 11 und 2 litt. 11), entsprechend seiner Verteilung
der Steuerhoheit unter die verschiedenen Gemeinden,
in denen ein Bürger an den öffentlichen Einrichtungen
gleichzeitig interessiert sein könne, nämlich die Wohn-
sitzgemeinde, die Gemeinde des Grundbesitzes und die
Gemeinde des Erwerbsortes, auch ein mehrfaches Ge·
meindestimmrecht anerkannt habe. Dieser Zusammen-
hang sei jedoch durch die geltende BV zerrissen worden,
indem diese in Art. 43, nach dessen AtThlegung durch
das Bundesgericht, das Stimmrecht in der Wohnsitz-
gemeinde unabhängig von jeder SteuerIeistung garan-
tiere und dessen anderweitige Ausübung schlechtweg
verbiete (AS 38 I N° 77 S. 466 ff. und 41 I N° 9 S. 58 fl).
Die Annahme des Beklagten aber, dass Art. 43 BV sich
auch auf das Steuerrecht der Gemeinden beziehe, komme
mit der bisherigen Anwendung der BV selbst in Wider-
spruch und könne deshalb nicht als richtig anerkannt
werden (zu vergl. Art. 43 Ahs. 3 mit Art. 46 Ahs. 2 BV).
Denn bei Richtigkeit dieser Auslegung würde die ge-
samte bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis -
mit dem Steuerdomizil der gelegenen Sache für die
Grundsteuer, dem Steuerdomizil der gewerblichen Nieder-
lassung und demjenigen der Sommeraufenthalter -
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Staatsrecht.
ebenfalls bundesverfassungswidrig sein, eine Konsequen~
die jedenfalls nicht in der Absicht der erwähnten bundes-
gerichtlichen Entscheide liege.
B. -
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat
Dr. Schädeli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er lässt zur
Begründung, neben dem Hinweis auf seine
Rechts~
schriften im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
in längeren Ausführungen wesentlich noch vorbringen:
Wenn Art. 43 Abs. 4 BV dem niedergelassenen Schweizer~
bürger an seinem Wohnsitze « alle Rechte » der Gemeind~
bürger -
mit ausdrücklicher Ausnahme des Mitanteils
an Bürger- und Korporationsgütern und des Stimmrechts
in rein bürgerlichen Angelegenheiten -
einräume, so
sei dieser Bürger dadurch « hinsichtlich seines Gemeind~
rechts in Obliegenheiten und Befugnissen» auf die
Gemeinde seines Wohnsitzes hingewiesen. An diesem
Orte habe er sein Gemeinderecht auszuüben, zu leisten
und zu beanspruchen. Was zum Institut des Gemeind~
rechts gehöre, setze der Kanton fest. Nach bernischem
Gesetze bilde das Gemeindesteuerrecht einen Teil des
Gemeinderechts. Da es nun in Art. 43 BV vom Recht
in Gemeindeangelegenheiten nicht ausgenommen sei.
so habe der Rekurrent als- in Bern niedergelassener
Schweizerbürger ein durch die BV garantiertes Recht
auf Entrichtung seiner Gemeindesteuer -
jedenfalls
der Einkommensteuer -
an die Gemeinde seines Wohn-
sitzes, und der gegenteilige Entscheid des Verwaltung~
gerichts verletze dieses Recht. Gegenüber dem Argument
des Verwaltungsgerichts, dass nach der Theorie des
Rekurrenten die bundesgerichtIiche Doppelbesteuerungs-
praxis nicht haltbar wäre, sei zu bemerken, dass hier
eine rein innerkantonale Steuerfrage vorliege, für welche
die Grundsätze jener Praxis nicht bindend seien.
C. -
Sowohl die rekursbeklagte Einwohnergemeinde
Köniz, als auch das Verwaltungsgericht des Kantons
Niederlasmngsfreiheit. No 24.
.,1& .... ·
Bern haben Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führen,
des nähern aus, dass Art. 43 BV sich nur auI die politi':"<
sehen Rechte, nicht auch auf die Steuerpflicht beziehe ..
Das Bundesgericht zieht
in E.rwägung:
Zwar ist in Abweichung vom Standpunkte des Ver-
waltungsgerichts anzunehmen, dass der Abs. 4 des Art. 43
BV mit dem Ausdruck (I alle Rechte » nicht nur die poIi~
tischen Rechte, von denen speziell die Abs. 2, 3, 5 und 6,
handeln, sondern die Gesamtheit der aus der Eigenschaft
als Schweizerbürgerfliessenden öffentlichen Rechte, d. h~
die staats- und verwalbmgsrechtlichen Befugnisse übec-:
· haupt. bezeichnen will (vergl. hierüber BURCKHARDT.
· Kommentar zur BV, 2:. Aufl., S. 371 ff., und WERNER
· BLOCH, Ni~derlassu~gs~cht der Schweizer, in Ztschr. f.
schweiz. Recht, 45 (1904) S.401 ff.). So aufgefasst, wird
jene Bestimmung jedoch mit Bezug auf das Steuerwesen
noch besonders präzisiert durch die Vorschrift in Art. 45-
Abs. 6 BV, wonach die Wohnsitzgemeinde den nieder-
gelassenen Schweizer nicht anders besteuern darf als den
Ortsbürger. Es kann-also aus Art. 43 Abs. 4 BV in steuer-
rechtlicher Hinsicht. jeQenfalls nichts anderes abgeleitet
werden, als was Art; 45 Abs. 6 ausdrücklich vorschreibt,
nämlich die Gleichstellung der niedergelassenen Schwei-
· zerbürger (zu denen nach feststehender Praxis: AS 38 I
N° 77 S.473ff., auch die ausserhalb ihrerHeimatgemei'nde
niedergelassenen Kant()Mbürger zu rechnen sind) mit den
Gemeindebürgern. Das Steuerrecht selbst, insbesondere
die hier in Frage stehende Abgrenzung der Steuerhoheit
der Wohnsitzgemeinde gegenüber derjenigen anderer Ge-
meinden, regelt die BV für in n er kantonale Verhält-:
-nisse, wie sie beim R-ekurrenten vorliegen, nicht, sondern'
befasst sich damit, mch Art. 46 Abs. 2 und den gestützt
hierauf durch die Praxis entwickelten Grundsätzen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, nur bei interkanto-
nalen VerhäItnissen;~Eine notwendige Wechselbeziehung
t88
Staatsrecht.
zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht. derart, dass das
Stimm!'echt die Steuerpflicht bedingen und diese umge-
~ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta-
tIOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV
überhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der
Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts
ausdrücklich auf die \Vohnsitzgemeiude, enthält aber
eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer-
~eistung nic~t, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt
m ~s. ~ mcht gefunden werden kann. Zudem liegt eine
gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer-
pflicht, was den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht
etwa zwingend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen
~~e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht
f~r ~le Beschränkung. der Stimmrechtsausübung auf die
~lefur verfassullgsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde
I~S Feld geführt hat (AS 38 I N° 77 S.476 f.), auf die Er-
fullung der Steuerpflicht nicht zu, ~ondern es ist die
gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer
Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat-
sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter
bestir~mten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die
V~rnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen
StImmrecht und Steuerpflicht. auch schon den Entscheid
des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge-
nossen : v. SALlS,
Bundesr~cht III N° 1157 S. 273.)
Da nUll unbestritten ist, dass auch ein auswärts woh-
ll~nder B ü r ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der
emschlägigen kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise
zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie
der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-
letzung des Art. 43 BV nach dem Gesagten ohne weiteres
als unbegründet...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N°;0;'.
löli
BI. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
25. Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. Ea.utle-La.ngenaggar
gegen La.ndamma.nn und Standaskommission Appenzall I.-Bb:
und .Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission
Appenzell A,-Bh.
Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen.
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges .nicht erfor··
derlich. Begriff der « kantonalen ~ Verfügung nach Art. 178
Zif. 1 OG. -
Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter-
kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der « G run d-
s t e u er» des K a n ton s A p P {' n z eIl I.-R h. auch
vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf
entfallende Steuerbetrag zufolge ausserkantonalen Wohn-
sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen
nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen
abgewälzt werden kann.
A. --- Die Rekurrent in, Witwe Hautle-Lallgenegger,
besitzt{ein im Jahre 1916 auf Grund der Erbteilung mil
ihren Kindem um 15500 Fr. übernommenes
Heim-
wesen inl Mösel' in Gais, das sich über das Gebiet der
beiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und
Appenzell (KL Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für
insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet
ist. Zeddelgläubiger sind die in Gais wohnhaften Kinder
Hautle.
Laut « SteueraJlzeige » der Gemeindekallzlei Gais vom
9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger,
gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des
Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer-
pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen.
Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der