opencaselaw.ch

43_I_184

BGE 43 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1917-06-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

114

Staaurecht.

H. NIEDERLASSUNGSRECHT

ETABLISSEMENT

24. T1rteU vom 8. Juni 1917 i. S. BcWeli

gegen Einwohnergemein4e ltÖ1ÜZ u. Verwaltungsgericht Dem.

Art. 4 3 A b s. 4 B V. Stellung des Nicht-Gemeindebürgers

an seinem Wohnsitze in s t e u e r r e c h t 1 ich e r Hin-

sicht. Politisches Stimmrecht und Steuerpflicht.

A. -

Der Rekurrent, Dr. phil. Paul Schädeli. ist als

Chemiker in der

eidg~ agrikulturtechnischen Anstalt

auf dem Liebefeld bei Bern. die zur Gemeinde Köniz

gehört, beruflich tätig, wohnt jedoch in der Gemeinde

Bern. Von der Steuerpflicht wird er nur mit seinem

Berufseinkommen betroffen. Für dieses hat ihn im Jahre

1914 die Einwohnergemeinde Köniz zur Versteuerung

des Einkommens I. Klasse herangezogen, und zwar

gestützt auf § 4 des bern. Ge~tzes übet das Steuerwesen

in den Gemeinden vom 2. September 1867, der die

Staatssteuerregister als aller Regel nach auch für die

Erhebung

der Gemeindesteuer in persönlicher und

sachlicher Hinsicht massgebend erklärt, in Verbindung

mit § 7 des bern. Gesetzes über die Einkommensteuer

vom 18. März 1865, wonach das Einkommen aus einer

Berufstätigkeit (Einkommen I. Klasse) an dem Orte

geschätzt und in das Steuerregister eingetragen wird,

wo der Sitz der Berufstätigkeit ist.

Da Dr. Schädeli diese Steuerpflicht bestritt, belangte

ihn die Gemeinde auf Bezahlung des Steuerbetrages

«l Gemeindesteuer)} und «Spendtelle l} von zusammen

123 Fr. 75 Cts.) vor dem Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern. Hier wandte er ein. die fragliche Besteuerung

Niederlaslungsfreiheit. N° 24.

185

. verstosse gegen Art. 43 BV, indem danach seine Wohn-

sitzgemeinde Bern, in der allein er das Stimmrecht

ausüben dürfe (BGE 38 I N° 77 S. 466 ff. und Monats.

schrift für bern. Verwaltungsrecht XI S. 120 ff.) und

tatsächlich ausübe, auch zum Stenerbezug ihm gegen ..

über ausschliesslich berechtigt sei.

Mit Urteil vom 3. November 1916 verwarf das Ver-

waltungsgericht diesen Einwand und hiess die Klage

der Gemeinde gut. Er zog, kurzgefasst, in Erwägung :

Dem allerdings bestehenden Interessenzusammenhang

zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht habe das ber-

nische Recht dadurch Rechnung getragen, dass es

(Gesetz vom 26. August 1861 betr. die Erweiterung des

Stimmrechts in den Einwohner- und Burgergemeinden,

§§ 1 litt. 11 und 2 litt. 11), entsprechend seiner Verteilung

der Steuerhoheit unter die verschiedenen Gemeinden,

in denen ein Bürger an den öffentlichen Einrichtungen

gleichzeitig interessiert sein könne, nämlich die Wohn-

sitzgemeinde, die Gemeinde des Grundbesitzes und die

Gemeinde des Erwerbsortes, auch ein mehrfaches Ge·

meindestimmrecht anerkannt habe. Dieser Zusammen-

hang sei jedoch durch die geltende BV zerrissen worden,

indem diese in Art. 43, nach dessen AtThlegung durch

das Bundesgericht, das Stimmrecht in der Wohnsitz-

gemeinde unabhängig von jeder SteuerIeistung garan-

tiere und dessen anderweitige Ausübung schlechtweg

verbiete (AS 38 I N° 77 S. 466 ff. und 41 I N° 9 S. 58 fl).

Die Annahme des Beklagten aber, dass Art. 43 BV sich

auch auf das Steuerrecht der Gemeinden beziehe, komme

mit der bisherigen Anwendung der BV selbst in Wider-

spruch und könne deshalb nicht als richtig anerkannt

werden (zu vergl. Art. 43 Ahs. 3 mit Art. 46 Ahs. 2 BV).

Denn bei Richtigkeit dieser Auslegung würde die ge-

samte bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis -

mit dem Steuerdomizil der gelegenen Sache für die

Grundsteuer, dem Steuerdomizil der gewerblichen Nieder-

lassung und demjenigen der Sommeraufenthalter -

186

Staatsrecht.

ebenfalls bundesverfassungswidrig sein, eine Konsequen~

die jedenfalls nicht in der Absicht der erwähnten bundes-

gerichtlichen Entscheide liege.

B. -

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat

Dr. Schädeli rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs

an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er lässt zur

Begründung, neben dem Hinweis auf seine

Rechts~

schriften im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

in längeren Ausführungen wesentlich noch vorbringen:

Wenn Art. 43 Abs. 4 BV dem niedergelassenen Schweizer~

bürger an seinem Wohnsitze « alle Rechte » der Gemeind~

bürger -

mit ausdrücklicher Ausnahme des Mitanteils

an Bürger- und Korporationsgütern und des Stimmrechts

in rein bürgerlichen Angelegenheiten -

einräume, so

sei dieser Bürger dadurch « hinsichtlich seines Gemeind~

rechts in Obliegenheiten und Befugnissen» auf die

Gemeinde seines Wohnsitzes hingewiesen. An diesem

Orte habe er sein Gemeinderecht auszuüben, zu leisten

und zu beanspruchen. Was zum Institut des Gemeind~

rechts gehöre, setze der Kanton fest. Nach bernischem

Gesetze bilde das Gemeindesteuerrecht einen Teil des

Gemeinderechts. Da es nun in Art. 43 BV vom Recht

in Gemeindeangelegenheiten nicht ausgenommen sei.

so habe der Rekurrent als- in Bern niedergelassener

Schweizerbürger ein durch die BV garantiertes Recht

auf Entrichtung seiner Gemeindesteuer -

jedenfalls

der Einkommensteuer -

an die Gemeinde seines Wohn-

sitzes, und der gegenteilige Entscheid des Verwaltung~

gerichts verletze dieses Recht. Gegenüber dem Argument

des Verwaltungsgerichts, dass nach der Theorie des

Rekurrenten die bundesgerichtIiche Doppelbesteuerungs-

praxis nicht haltbar wäre, sei zu bemerken, dass hier

eine rein innerkantonale Steuerfrage vorliege, für welche

die Grundsätze jener Praxis nicht bindend seien.

C. -

Sowohl die rekursbeklagte Einwohnergemeinde

Köniz, als auch das Verwaltungsgericht des Kantons

Niederlasmngsfreiheit. No 24.

.,1& .... ·

Bern haben Abweisung des Rekurses beantragt. Sie führen,

des nähern aus, dass Art. 43 BV sich nur auI die politi':"<

sehen Rechte, nicht auch auf die Steuerpflicht beziehe ..

Das Bundesgericht zieht

in E.rwägung:

Zwar ist in Abweichung vom Standpunkte des Ver-

waltungsgerichts anzunehmen, dass der Abs. 4 des Art. 43

BV mit dem Ausdruck (I alle Rechte » nicht nur die poIi~

tischen Rechte, von denen speziell die Abs. 2, 3, 5 und 6,

handeln, sondern die Gesamtheit der aus der Eigenschaft

als Schweizerbürgerfliessenden öffentlichen Rechte, d. h~

die staats- und verwalbmgsrechtlichen Befugnisse übec-:

· haupt. bezeichnen will (vergl. hierüber BURCKHARDT.

· Kommentar zur BV, 2:. Aufl., S. 371 ff., und WERNER

· BLOCH, Ni~derlassu~gs~cht der Schweizer, in Ztschr. f.

schweiz. Recht, 45 (1904) S.401 ff.). So aufgefasst, wird

jene Bestimmung jedoch mit Bezug auf das Steuerwesen

noch besonders präzisiert durch die Vorschrift in Art. 45-

Abs. 6 BV, wonach die Wohnsitzgemeinde den nieder-

gelassenen Schweizer nicht anders besteuern darf als den

Ortsbürger. Es kann-also aus Art. 43 Abs. 4 BV in steuer-

rechtlicher Hinsicht. jeQenfalls nichts anderes abgeleitet

werden, als was Art; 45 Abs. 6 ausdrücklich vorschreibt,

nämlich die Gleichstellung der niedergelassenen Schwei-

· zerbürger (zu denen nach feststehender Praxis: AS 38 I

N° 77 S.473ff., auch die ausserhalb ihrerHeimatgemei'nde

niedergelassenen Kant()Mbürger zu rechnen sind) mit den

Gemeindebürgern. Das Steuerrecht selbst, insbesondere

die hier in Frage stehende Abgrenzung der Steuerhoheit

der Wohnsitzgemeinde gegenüber derjenigen anderer Ge-

meinden, regelt die BV für in n er kantonale Verhält-:

-nisse, wie sie beim R-ekurrenten vorliegen, nicht, sondern'

befasst sich damit, mch Art. 46 Abs. 2 und den gestützt

hierauf durch die Praxis entwickelten Grundsätzen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung, nur bei interkanto-

nalen VerhäItnissen;~Eine notwendige Wechselbeziehung

t88

Staatsrecht.

zwischen Stimmrecht und Steuerpflicht. derart, dass das

Stimm!'echt die Steuerpflicht bedingen und diese umge-

~ehrt Jenes voraussetzen würde (wovon die Argumenta-

tIOn des Rekurrenten im Grunde ausgeht), ist in der BV

überhaupt und speziell in Art. 43 nicht anerkannt. Der

Art. 43 BV verweist für die Ausübung des Stimmrechts

ausdrücklich auf die \Vohnsitzgemeiude, enthält aber

eine entsprechende Vorschrift hinsichtlich der Steuer-

~eistung nic~t, da eine solche Vorschrift, wie ausgeführt

m ~s. ~ mcht gefunden werden kann. Zudem liegt eine

gleIchartIge Regelung des Stimmrechts und der Steuer-

pflicht, was den Ort ihrer Betätigung betrifft, auch nicht

etwa zwingend in der Natur der Sache. Vielmehr treffen

~~e Z:veckmässigkeitserwägungen, die das Bundesgericht

f~r ~le Beschränkung. der Stimmrechtsausübung auf die

~lefur verfassullgsmässig angewiesene Wohnsitzgemeinde

I~S Feld geführt hat (AS 38 I N° 77 S.476 f.), auf die Er-

fullung der Steuerpflicht nicht zu, ~ondern es ist die

gleichzeitige Besteuerung einer Person in mehr als einer

Gemeinde ohne praktische Nachteile möglich und tat-

sächlich in der Steuergesetzgebung wohl allgemein unter

bestir~mten Voraussetzungen vorgesehen. (Vergl. für die

V~rnemung des fraglichen Zusammenhang::. zwischen

StImmrecht und Steuerpflicht. auch schon den Entscheid

des Bundesrates vom 20. August 1897 i. S: Regli u. Ge-

nossen : v. SALlS,

Bundesr~cht III N° 1157 S. 273.)

Da nUll unbestritten ist, dass auch ein auswärts woh-

ll~nder B ü r ger der Gemeinde Köniz daselbst gemäss der

emschlägigen kantonalen Gesetzgebung in gleicher Weise

zur Einkommen versteuerung herangezogen würde, wie

der Rekurrent, so erscheint dessen Beschwerde über Ver-

letzung des Art. 43 BV nach dem Gesagten ohne weiteres

als unbegründet...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Doppelbesteuerung. N°;0;'.

löli

BI. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

25. Urteil vom 7. Juni 1917 i. S. Ea.utle-La.ngenaggar

gegen La.ndamma.nn und Standaskommission Appenzall I.-Bb:

und .Bezirksrat Appenzell, eventuell Landessteuerkommission

Appenzell A,-Bh.

Berechnung der Rekursfrist bei Doppelbesteuerungsrekursen.

Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges .nicht erfor··

derlich. Begriff der « kantonalen ~ Verfügung nach Art. 178

Zif. 1 OG. -

Unzulässigkeit, vor dem Verbot der inter-

kantonalen Doppelbesteuerung, des Bezugs der « G run d-

s t e u er» des K a n ton s A p P {' n z eIl I.-R h. auch

vom Werte der Hypothekarbelastung, sofern der hierauf

entfallende Steuerbetrag zufolge ausserkantonalen Wohn-

sitzes des Grundpfandgläubigers von Bundesrechts wegen

nicht, wie das kantonale Recht es vorsieht, auf diesen

abgewälzt werden kann.

A. --- Die Rekurrent in, Witwe Hautle-Lallgenegger,

besitzt{ein im Jahre 1916 auf Grund der Erbteilung mil

ihren Kindem um 15500 Fr. übernommenes

Heim-

wesen inl Mösel' in Gais, das sich über das Gebiet der

beiden Gemeinden Gais (Kt. Appenzell A.-Rh.) und

Appenzell (KL Appenzell I.-Rh.) erstreckt und für

insgesamt 6996 Fr. mit Hypotheken (Zeddeln) belastet

ist. Zeddelgläubiger sind die in Gais wohnhaften Kinder

Hautle.

Laut « SteueraJlzeige » der Gemeindekallzlei Gais vom

9. Dezember 1916 wurde Witwe Hautle-Langenegger,

gemäss Verfügung der Landessteuer-Kommission des

Kantons Appenzell A.-Rh., in Gais mit 7000 Fr. steuer-

pflichtigen Vermögens ins Steuerregister eingetragen.

Diese Taxation beruht auf folgender Rechnung der