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43_I_167

BGE 43 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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168

Staatsrecht.

sachen als berechtigt anerkannt,. die einen bedeutsamen

Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre zum

Gegenstande haben (wie z. B. die administrative,Ver-

setzung einer Person in eine Zwangsarbeitsanstalt :

AS 30 I N° 48 Erw. 2;S. 280). Das trifft aber auch im

vorliegenden Falle zu. Denn für die Rechtsstellung des

Rekurrenten ist die Frage der Gültigkeit seiner Ein-

bürgerung im Kanton Zürich und der dadurch bedingten

Erlangung des Schweizerbürgerrechts unzweifelhaft von

erheblicher Bedeutung. Dabei hängt die Beantwortung'

dieser Frage wesentlich nur von der Würdigung des

Verhaltens des Rekurrenten ab, und mangels jeder ge-

setzlichen Ordnung der Materie hat das Ermessen der

entscheidenden Behörde freiesten Spielraum, wie der

Regierungsrat mit dem Hinweis in der Rekursantwort

auf die in Anspruch genommene « freie Beweiswürdigung l)

wohl hervorheben will. Unter diesen Umständen drängt

es sich geradezu auf, dem privaten Interessenten wenig-

stens das Minimum der formellen Garantien eines un-

parteiischen und gerechten Entscheides, das in der Ge-

währung des rechtlichen Gehörs liegt. nicht zu versagen.

Ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem 0 be r-

ger ich t und dem Rekurrenten kam natÜfich nieht in

Frage; vielmehr war diesem .Ietztern Gelegenheit zur

Stellungnahme gegenüber der vom G e ni ein der a t

W ü I f I i n gen erstatteten. Vernehmlassung zu geben.

Dass dies nicht geschehen ist, begründet eine verfassungs-

widrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit

einen formellen Mangel des angefochtenen Beschlusses,

der dessen Aufhebung ohne Rücksicht auf die materielle

Sachlage rechtfertigt.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 1917

aufgehoben.

Gleichheit vor dem. Gesetz. N°~.

23. tJrteU vom 29. Juni 1917

i. S.

c Solothurnische Volkspartei Olten ~

und Zimmermall1'l gegen iegierungsrat Solothurn.

. 167

Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation

zum staatsrechtlichen Rekurs. -

Einführung der fakul-

tativen unentgeltlich en Krema ti on durch eine

solothumischeGemeinde unter Heranziehung eines pri-

vaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des

Krematoriums: Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichts-

punkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegu?g und

Anwendung des einschlägIgen kaptonalen (solothurmschen)

Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von

6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. I; Verordnung über Aussetzung

und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835).

Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV?

A. -

Am 19. August 1915 hatte die Einwohner-

gemeindeversammlung von Olten eine Motion des Feuer-

bestattungsvereins Olten, auf dem neuen Gemeinde-

friedhof im Meisenhard ein Krematorium zu errichten,

erheblich erklärt, und es hatte in der Folge der Einwohner-

gemeinderat 'mit dem Feuerbestattungsverein eine Ver-

einbarung « über die Erstellung und den Betrieb des

Krematoriums Olten », folgenden Inhalts, getroffen:

« 1. Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten

;1 die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde-

,) wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent-

»geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie

» jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht.

» 2. Zur Erleichterung der Gleichstellung beider

» Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein

» Olten an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt-

» kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr.,

I) zahlbar auf 1. Februar 1917.

l) 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den

»Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die

l) Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu

AS,CI I -

t917

168

Staatsrecht.

» erlassenden Reglement. Der Gemeinde steht im Vorsta.nd

)} des Feuerbestattungsvereins Olten eine Vertretung zu.

» 4. Bei Auflösung des Feuerbesta.ttungsvereins Olten

» geht dessen Vermögen an die Einwohnergemeinde Olten

}} über. Es muss zur Förderung der Feuerbestattung

)} verwendet werden. »

.

Am 2. Juli 1916 sodann fasste die Einwohnergemeinde-

versammlung von Olten nach demAntrage des Einwohner-

gemeinderates unter Opposition der (katholischen) Volks-

partei den Beschluss :

(c Im Anschluss an die Abdankungshalle ist ein Krema-

)} torium zu erstellen, und es wird hiefÜf als Anteil der

)} Gemeinde ein Kredit von 25,000 Fr. bewilligt. -

Der

)} Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug dieses

» Beschlusses beauftragt. ».

Hierauf erhoben die heutigen Rekurrenten (die « Solo-

thurnische Volkspartei Olten» als solche und deren An-

gehöriger Alfred Zimmermann auch noch persönlich)

beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde

mit dem Begehren, der von der Einwohnergemeinde Olten,

am 2. Juli 1916 gefasste Beschluss betr. den Bau und

Betrieb eines Krematoriums und die Bewilligung der dazu

nötigen Kredite sei als gesetzwidrig und ungültig aufzu-

heben. Sie machten unter Vorlage eines Rechtsgutachtens

von Prof. Dr. U. Lampert in Freiburg kurzgefasst geltend:

Nach dem kantonalen solothurnischen Recht, in dessen

Rahmen sich die Verwaltung der Gemeinden gemäss

Art. 54 KV und den Vorschriften des Gemeindegesetzes

vom 28. Oktober 1871 zu bewegen habe, sei die Feuer-

bestattung nicht zulässig, da die einschlägige Verordnung

des kleinen Rates der Republik Solothurn vom 10. August

1835 betr. Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen

als einzige Bestattungsart die Erdbestattung vorschreibe.

Ueber diese verfassungs- und gesetzmässige Ordnung

habe die Einwohnergemeinde Olten sich mit dem ange-

fochtenen Beschluss hinweggesetzt.

Zudem ginge es, wenn auch die Feuerbestattung zu-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.

. 169

lässig wäre, mit Rücksicht darauf, dass das Bestattu~gs­

wesen eine Aufgabe der .öffentlichen Verwaltung bilde,

nicht an, den Betrieb eines Krematoriums eint>m privaten

Verein, wie hier dem Feuerbestattungsverein Olten, zu

übertragen.

-

~oweit die Kremation in Olten nach der Vereinbarung

ZWIschen dem Einwohnergemeinderat und dem Feuer-

bestattungsverein unentgeltlich gewährt werden wolle,

liege ein Finanzbeschluss vor, der bei der Finanzlage der

Gemeir.de nach den steuer- und finanzrechtIichen Be-

stimmungen des Gemeindegesetzes nicht haltbar sei.

Endlich involviere der angefochtene Beschluss einen

Missbrauch der Majoritätsrechte gegenüber der Minder-

heit der römisch-katholischen Einwohnerschaft, indem

diese letztere dadurch genötigt werden wolle, auf dem

Steuerwege an eine Einrichtung Beiträge zu leisten, die

sie aus religiösen Gründen niemals billigen könne.

B. -

:Mit B es chI u s s vom 9. M ä r z 1917 wies

der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er bemerkt zur

Begründung zunächst, dass jedenfalls A. Zimmennanll

zur Beschwerdeführung legitimiert sei, und tritt sodann

den Beschwerdeargumenten mit wesentlich folgenden

Erwägungen entgegen :

Die solothurnische Gesetzgebung beschäftige sich mit

dem Bestattungswesen neben der kleinrätlichen oder,

nach heutigem Sprachgebrauch, regierungsrätlichen Ver-

ordnung vom 10. August 1835 noch im Gesetz vom 30.

April 1882 betr. die öffentliche Gesundheitspflege und

Lebensmittelpolizei, das es als Recht und Pflicht des

Staates und der Gemeinden erkläre, die öffentlichen

Gesundheitsinteressen zu fördern, und zu diesem Zwecke

u. a. der öffentlichen Kontrolle unterstelle: « Leichen-

bestattung und Begräbnisplätze }) (§§ 1 und 2 litt. 1). Die

Verordnung von 1835 stehe zweifellos auf dem Standpunkt

der Erdbestattung, die damals allein bekannt gewesen

sei. Das Gesetz von 1882 aber spreche schon nicht mehr

von Erdbestattung, sondern nur von «Leichenbestattung }),

170

Staatsrecht.

worunter sowohl die Feuerbestattung als die Erdbestat-

tung verstanden werden könne. Es sei, wenn auch nicht

sicher, so d3ch keineswegs ausgeschlossen, dass der

Gesetzgeber diesen Ausdruck im bewussten Gegensatz

zu (, Erdbestattung)} gewählt habe, weil im Jahre 1882

der Gedanke der Feuerbestattung in der Schweiz bereits

in der Entwicklung begriffen gewesen sei. Auf alle Fälle

müsse gemäss dem Gesetz von 1882 die Feuerbestattung

als durchaus ~ulässige Bestattungsform anerkannt wer-

d~n. Zw~r s.ei deren Verfahren noch nicht näher geregelt,

WIe dasJemge der Erdbestattung in der Verordnung

von 1835; doch werde der Regierungsrat nunmehr in

A.?~nderung o~er Ergänzung dieser Verordnung die

notlgen VorschrIften erlassen. Hiezu sei er nach Art. 38

KV und nach der speziellen Verordnungsdelegation im

G~sundheitspflegegesetz (§§ 1 und 2 litt. I, in Verbindung

mIt § 11) kompetent. Die gleiche Ermächtigung zur

Regelung des Bestattungswesens hätten aber kraft ihrer

Autonomie, soweit kantonale Vorschriften nicht ent-

gegenständen, auch die solothurnischen Gemeinden. Die

Gemeinde Ollen sei daher berechtigt, die Feuerbestattung

der Erdbestattung gleichzustellen.

Auch die Vereinbarung der Gemeinde mit dem Feuer-

bestattungsverein, wonach dieser den Betrieb des Kre-

matoriums für die Dauer von 5 Jahren übeniehme. werde

zu Unrecht beanstandet. Diese Vereinbarung bilde zwar

formell nicht Gegenstand de's angefochtenen Gemeinde-

beschlusses, doch sei sie zugestandenermassen abgeschlos-

sen worden, und· die Beschwerde richte sich nicht nur

gegen den Bau, sondern auch gegen den Betrieb des

Krematoriums. Nun sei allerdings die Delegation der

Verwaltungsaufgabe des Bestattungswesens an einen

privaten Verein im solothurnischen Recht ausdrück-

li~h .nicht vorgesehen. Allein für die Erdbestattung

seI eme solche Bestimmung niemals notwendig ge-

we~n, da es zu keiner Zeit private Erdbestattungs-

vereme gegeben habe, und für die Feuerbestattung

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.

_ 171

sei die Frage bisher noch nicht aufgeworfen worden. Das

solothurnische Recht enthalte über die -Feuerbestattun,g

überhaupt noch keine Vorschriften, sondern weise in

dieser Hinsicht eine LÜcke auf, welche durch einen auto-

nomen Gemeindebeschluss ausgefüllt werden könne. E&

liege in der Natur der Sache und sei vernunftgeinäss,

dass eine Gemeinde eine öffentliche Verwaltungsaufgabe

durch einen gleichartige Zwecke verfolgenden privaten

Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der

Gemeinde liege und diese sich nach allen Richtungen hin

das Aufsichtsrecht über die Durchführung wahre, wie das

hier geschehen sei. Analoge Erscheinungen 7..eigten sich

auf zahlreichen Gebieten der Oeffentlichkeit. Wasser- und

Lichtversorgung seien zweifellos auch öffentliche Ver-

waltungsaufgaben, und trotzdem seien sie in vielen solo-

thurnischen Gemeinden privaten Vereinen übertragen.

Ebenso werde der Eisenbahnverkehr heute wenigstens

zum Teil noch von privaten Erwerbsgesellschaften

besorgt. Ferner habe der solotlmrnische Gesetzgeber

in § 39 des Armellgesetzes vom 17. November 1912 den

Einwohnergemeinden ausdrücklich das Recht eingeräumt,

die Besorgung ihrer Armengeschäfte an private Vereine

zu delegieren.

Das Oberaufsichtsrecht des Regierungsrats in Bezug

auf die Finazverwaltung der Gemeinden beschränke sich

gemäss § 92 des Gemeindegesetzes auf die Anordnung

zweckdienlicher l\'lassregeln in Fällen, wo eine Gemeinde

« durch fortdauernde Verschwendung oder ungesetzliche

Verwaltung ihr Vermögen gefährden) 'würde. Es bedürfe

jedoch keiner weitern Ausführungen darüber, dass nach

der Finanzlage der Stadt Olten der angefochtenee Ge-

meindebeschluss weder als Verschwendung noch als

ungesetzliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden

könne. Ob der Steuerweg zur Deckung der für den Bau und

Betrieb des Krematoriums nötigen Ausgaben beschritten

werden müsse, lasse sich dermalen noch nicht sagen.

Wäre es aber auch der Fall, so würde sich der Regienmgs-

172

Staatsrecht.

rat nach seiner bisherigen Praxis nicht zum Einschreiten

veranlasst sehen. Wenn die Majorität einer Gemeinde

finde, die Errichtung und der Betrieb eines Kremato-

riums sei notwendig und liege im Gemeindeinteresse, so

,,:'erde er a~ch dann nicht Veranlassung nehmen, dagegen

emzuschreIten, wenn die Notwendigkeit einer solchen

etc.. handle

es sich um in da~ Gebiet sowohl der privaten Gewerbe-

freiheit, als auch der kommunalen Sozialpolitik faHende

Gegenstände, die -

solange sie nicht dur~h Staats- oder

Gemeindemonopo] verstaatlicht oder kommunalisiert

seien -- ebensowohl von Privatverbänden wie von öffent-

lichen Korporationen an die Handgellommen werden

könnteIl. Das Beerdigungswesen dagegen sei der Privat-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.

175

initiative gänzlich entzogen, durch das öffentliche Recht

geordnet und den Gemeinden zur Besorgung übergeben

« als einfach durchaus öffentliche Aufgabe ».

Auch die finanzrechtlichen Bestimmungen des Ge-

meindegesetzes habe der Regierungsrat Willkürlich aus-

gelegt. Seine Annahme, dass die Kosten des Kremations-

betriebes nicht auf dem Steuerwege gedeckt werden müss-

ten, habe nichts als ungewisse und unbegründete Ver-

mutungen zur Grundlage. Falle sie aber dahin, so müsse

nach § 81 des Gesetzes die Notwendigkeit der Steuer

nachgewiesen werden. Sie ergebe sich nicht schon aus

der zufälligen Stimmenmehrheit einer Gemeindever-

sammlung, sondern bedürfe objektiver Gründe. Es sei

aber schon in der Beschwerdeschrift an den Regierungsra t

sogar gestützt auf Begutachtungen der hiezu kompetenten

Organe der Relmrsbeklagten selbst nachgewiesen, dass

Bau und Betrieb eines Krematoriums in OUell Weder aus

hygienischen, noch aus sparpoIitischen oder sonstigen

Gründen geboten sei, dass es sich dabei vielmehr um

einen unbegründeten Aufwand handle. Ueber alle diese

Argumente habe der Regierungsrat sich hinweggesetzt.

. Die Verletzung des Art. 49 BV endlich liege darin, das~

die Rekursbeklagte durch Mehrheitsbeschluss die römiseh-

katholischen Steuerzahler der Stadt DUen nötige, an eine

Feuerbestattungsanlage mit ihrem Steuergelde heizu-

tragen, obwohl eine solche Handlung gegen ihre Gewissens-

ansichten verstosse. Diese Zumutung der RekursbeklagtclI

und des Regierungsrates könne «auch nicht durch irgend

einen nur plausiblem Grund gerechtfertigt werden. da

nicht einmal die Notwendigkeit zur Errichtung eines

Krematoriums vorliege. Es bleibe sich gewiss nicht

«ganz gleichgültig », wie der Regeirungsrat l~eine, ob eint'

Gemeindeeinrichtung, die aBe Steuerpfliclltigell bezahlen

sollten,

<, mit rücksichtsloser Majorisierung eine Ge-

meindeminderheit in ihrem Gewissen brutalisiere I). Es

werde jemand im Gewissen verletzt nicht bloss durch den

Zwang, sich einer von ihm aus Gewissensgri:inden ver-

176

Staatsrecht.

abscheuten Einrichtung zu bedienen, sondern auch schon

dadurch, dass er gezwungen werde, an eine solche Ein-

richtung zu bezahlen.

D. -

Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Olten

hat sich zu der prozessualen Rüge der Rekurrenten wie

folgt vernehmen lassen: Das solothurnische Justizde-

partement habe einige Tage vor der Beschlussfassung

des Regierungsrates dem Zivilstandsamt Olten, das mit

der Stadtkanzlei vereinigt sei und bei den (immer zahl-

reicher werdenden) Kremationen von OUen, wie auch bei

den Erdbestattungen in der Gemeinde jeweilen die er-

forderlichen Anordnungen treffe, seinen Beschlussesantrag

vorgelegt, damit es sich zu der im Rekursentscheid

beabsichtigten angemeinen Regelung der Feuerbestattung

auf Grund seiner praktischen Erfahrungen äussere. Eine

solche Aeusserung sei dann erfolgt, aber nur von Seiten

des ZiviIstandsbeamten und nur zu den' Bestimmungen

über die zukünftige Ordnung der Kremation. Ueber die

:Motive des Rekursentscheides selber sei mit der Gemeinde

nicht verhandelt worden.

In materieller Hinsicht hat die Rekursbeklagte sich

auf die Bemerkung beschränkt, eine Verletzung des

Art. 54 sol. KV könnte wohl nur in Frage kommen, wenn

der Regierungsrat dieser Bestimmüng eine einschränkende

Interpretation gegeben hätte, während er die Gemeinde-

autonomie ja in vollem Umfange anerkannt und geschützt

habe.

Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses

beantragt. Er tritt der Argumentation der Rekurrenten

mit einlässlichen Ausführungen entgegen, die im wesent-

lichen auf der Begründung des angefochtenen Entscheides

hasieren und dieSe in allen Teilen aufrecht erhalten.

Das Bundesgerich~ zieht

in Erwägung:

1. -

Die Rekurrenten behaupten, dass der ange-

fochtene, den Beschluss der Einwohnergemeinde OUen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.

177

betr. die Erstellung eines Krematoriums schützende

Entscheid des Regierungsrats, wie jener Beschluss selbst,

in vor Art. 4 BV nicht haltbarer '\Teise gegen das kanto-

nale Recht verstosse und ferner auch die durch Art. 49 BV

gewährleistete Gewissensfreiheit der römisch-katholischen

Gemeindeeinwohner verletze. Danach ist jedenfalls der

private Rekurrent Zimmermann zum staatsrechtlichen

Rekurs legitimiert. Denn ein hiezu erforderliches persön-

liches Interesse kann ihm .insofern nicht abgesprochen

werden, als Bau und Betrieb des fraglichen Krematoriums

den Gemeindehaushalt belasten, an dem er als steuer-

pflichtiger Einwohner interessiert ist. Auf den Rekur&

muss somit eingetreten werden, auch wenn die Legiti-

mation des mitrekurrierenden politischen Verbandes

als solchen zu verneinen wäre, was deshalb dahingestellt

bleiben kann.

2. -

Die einleitende prozessuale Rüge der Rekur-

renten, zu der sich die Rekursbeklagte hat vernehmen

lassen, bedarf keiner Erörterung, da die Rekurrenten

daraus keinen staatsrechtlichen Beschwerdegrund ge-

macht haberl.

3. -

In materieller Hinsicht nehmen die Rekurrenten

zunächst den Standpunkt ein, die rekursbeklagte Ein-

wohnergemeindesei zur Einführung der Feuerbestattung

grundsätzlich nicht befugt, weil das kantonal-solo-

thurnische Recht, in dessen Schranken sich die Selbst-

verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV zu bewegen

habe, sie ausschliesse. Nun kann in der gegenteiligen

Annahme des Regierungsrats eine Verletzung des Art. 54

KV, den die Rekurrenten zusammen mit Art. 4 BV

anrufen von vorneherein nicht gefunden werden. Denn

dessen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemein-

den (<< Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran~ell

der Verfassung und der Gesetze ihre AngelegenheIten

selbständig)}) könnte nur dadurch verletzt werden, dass

ein Gemeindebeschluss als über die Schranken des Ver-

fassungs- oder Gesetzesrechts hinausgehend aufgehoben

178

Staatsrecht.

würde, während der hier in Frage stehende Beschluss

vom Regierungsrat als jene Schranken nicht überschrei-

tend geschützt worden ist. Der Entscheid des Regierungs-

rats kann nur wegen Verletzung des einschlägigen

kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts angefochten

werden, wobei die bundesgerichtliehe Kognition auf den

durch Art. 4 BVgegebenen Gesichtspunkt der Willkür

beschränkt ist. Auf diesem Boden aber erweist sich der

Rekurs als offenbar unbegründet.

Das Bestattungswesen gehört im Kanton Solothurn,

"ieanderwärts, zum Bereich der öffentlichen Verwaltung.

Das kantonale Gesetz über öffentliche Gesundheitspflege

und Lebensmittelpolizei vom 6. Mai 1882 (das im Rechts-

gutachten Lampert nicht berücksichtigt ist) unterstellt

(i Leichenbestattung und Begräbnisplätze » der gesund-

heitspolizeilichen Kontrolle und betraut mit deren Hand-

habung unter der Oberaufsicht des Regierungsrats in

erster Linie die zuständigen Ortsbehörden (§§ 1, 2 litt. I

und 3). Die Ordnung der Leichenbestattung bildet also

eine Aufgabe der Gemeinden, bei deren Erfüllung diese,

wie überhaupt bei ihrer Verwaltungstätigkeit, an die

kantonalen Vorschriften und 'Weisungen gebunden sind.

Solche enthält uun die kleinrätliche (regierungsrätliche)

Verordnung vom 10. August 1835 über Aussetzung unu

Beerdigung der Verstorbenen, indem sie bestimmt, dass

die Leichen in der Regel nicht früher als zweimal 24

Stunden nach dem Absterben

(i zur Erde bestattet»

werden sollen, und anschliessend das dabei zu beobach-

tende Verfahren, sowie die Anlage der Friedhöfe und

Gräber näher regelt. Der Inhalt dieser Verordnung führt

aber nicht, wie die Rekurrenten meinen, zwingend zu

dem Schlusse, dass im Kanton Solothurn nur die Erd-

bestattung zulässig sei. Vielmehr erscheint die Auffassung

des Regierungsrats, dass zwar die Verordnung von 1835

lediglich die Erdbestattung im Auge habe, dass jedoch

der Ausdruck (i Leichenbestattung » des Gesetzes von 1882

allgemeiner gehalten sei und der Einführung auch der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° :!s.

179

Feuerbestattung nicht entgegenstehe, als durchaus sach-

gemäss und verdient jedenfalls nicht den Vorwurf der

Willkür. Denn in der Verordnung von 1835 wird die

Erdbestattung nicht etwa als einzig zulässige Bestattungs-

art erklärt, sondern einfach als damals. einzig gegebene

Bestattungsart behandelt. Und der im Gesetz 1882 ver-

wendete Ausdruck « Leichenbestattung » bezeichnet aUge-

mein die Beseitigung der Leichen, umfasst also in der Tat

nicht nur die Leichenbeerdigung (Erdbestattung), son-

dern insbesondere auch die Leichenverbrennung (Feuer-

bestattung). Danach aber ist die Annahme keineswegs

ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber keine bestimmte

Bestattungsart habe vorschreiben wollen, sondern der

Vollziehung des Gesetzes in dieser Hinsicht freb Hand

gelassen habe. Da nun die Feuerbestattung in gesundheit&-

polizeilicher Hinsicht der Erdbestattung unbestreitb~r

mindestens gleichwertig ist, so lässt sich sehr wohl dIe

Auffassung vertreten, dass ihre Einführung sich nicht

nur mit dem erwähnten Wortlaut des Gesetzes vertrage,

sondern auch nicht gegen dessen Sinn und Geist verstosse,

dass sie vielmehr als natürliche Anpassung des Gesetzes-

willens an die Entwicklung der einschlägigen Lebens-

verhältnisse anzusprechen sei. Hat doch seit Erlass des

Gesetzes die Feuerbestattung als fakultative Bestattung5.-

art neben der Erdbestattung mehr und mehr Boden ge-

fasst und heutzutage in städtischen Gemeinwesen, wo

nicht konfessionell-religiöse Beweggründe ihre Zulassung

zu verhindern vermocht haben, bereits erhebliche Ver-

breitung gefunden. Dass die Feuerbestattung, wie die

Erdbestattung, in Bezug auf die Bedingungen ihrer Durch-

führung näherer behördlicher Regelung bedarf, ist für

die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit ohne Belang.

Uebrigens ist die Kompetenz des Regierungsrates, eine

solche Regelung in Vollziehung des Gesundheitspflege-

gesetzes zu treffen, nach der erörterten Auslegung die~~s

Gesetzes anzunehmen. Beim Bestattungswesen als ZWE'Ig

der öffentlichen Verwaltung steht aber der gesundht'its-

180

Staatsrecht.

polizeiliche Gesichtspunkt im Vordergrunde. Für die

Feuerbestattung daneben noch in Betracht fallende

Rücksichten kriminalpolizeilicher Natur (Vorkehren ge-

gen die Möglichkeit der Beseitigung von Verbreches-

spuren durch die Leichenverbrennung), mit denen die

Rekurrenten speziell noch argumentieren, sind nur von

akzessorischer Bedeutung und werden deshalb 'von den

ge~undheitspolizeilichen Kompetenzen zur Ordnung die-

ser Bestattungsart naturgemäss mitumfasst. Danach

konnte der Regierungsrat sehr wohl dem formellen Erlass

der in Ansicht genommenen Verordnung über die Feuer-

bestattung vorgängig bei Behandlung der vorliegenden

Beschwerdeangelegenheit allgemeine Grundl'.ätze über

die Leichenverbrennung, wie sein Entscheid sie enthält.

aufstellen und den von der Rekursbeklagten geplanten,

an sich ohne weiteres zilläs!'igen Bau und Betrieb eines

Krematoriums nach Massgabe dieser Grundsätze ge-

stattell. Von Willkür des regierungsrätlichen Entscheides

kann auch nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts

nicht die Rede sein. Denn in den zwei Urteilen Chappuis

und Pequignot gegen Bern vom 6. Oktober 1904 (AS

30 I N° 119 Erw. 3 S.706 f.) und Lurati und Mitbeteiligte

gegen Tessin vom 24. November 1910 hat der Staats-

gerichtshof die Zulassung der Fe~erbestattung selbst da

als nicht willkürlich erklärt, wo' das massgebende kanto-

nale Gesetzesrecht die Leichenbestattung mit dem

wörtlich engern Ausdruck «Beerdigung» oder « Be-

gräbnis » ({< inhumation », {(inumazione ») bezeichnet hat.

Und im Urteil Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen

Luzern vom 13. März 1914, durch das zwar der Rekurs

gegen den die Kremation nicht zulassenden Entscheid

des Regierungsrates abgewiesen worden ist, hat er in der

,Begründung ausgeführt, dass der Regierungsrat bei

gutem Willen immerhin über die allerdings positiv auf

ausschliesslicha Erdbestattung lautende kantonale Ver-

ordnung hätte hinweg kommen können, wobei auch eine

derart freie, jedoch den veränderten Lebensverhält-

Gleichheit vor dem Gesetz. N0 23.

181

nissen angepasste Verordnungsauslegung nicht wegen

Willkür anfechtbar gewesen wäre (Erw. 2).

4. - Was die in Olten vereinbarte vorläufige Betrauung

des Feuerbestattungsvereins mit dem Betrieb des Kre-

matoriums der Einwohnergemeinde anbetrifft, ist die

Auffassung des Regierungsrats, dass eine solothurnische

Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch einen· gleich-

artige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen

lassen könne, wenn dies im Interesse der Gemeinde liege

und diese sich in gehöriger Weise das Aufsichtsrecht

wahre, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4: BV wiederum

nicht zu beanstanden. Von Willkür konnte nur die Rede

sein, falls diese Auffassung einem absolut feststehenden

alJge~einen Verwaltungsrechtsgrundsatze oder aber einer

positiven Vorschrift des solothurnischen Rechts zuwider-

laufen würde. Eine Vorschrift letzterer Art haben jedoch

die Rekurrenten nicht namhaft gemacht. Aus der Be-

stimmung im Gesetz betr. die Armenfürsorge vom 17. No-

vember 1912, wonach die Gemeinden die Besorgung ihrer

Armengeschäfte auf ihre Kosten «einer organisierten

freiwilligen Armenpflege)} übertragen können (§ 39), ist

nicht notwendig nach dem argumentuma contrario zu

schliessen, dass, soweit ein gesetzlicher Vorbehalt nicht

besteht, die Heranziehung privater Verbände zur Er-

füllung von Gemeindeverwaltungsaufgaben unzulässig

sei. Man kann darin vielmehr ebensogut einfach die aus ..

drückliche Bestätigung der Zulässigkeit eines solchen

Vorgehens finden, die sich in dem neueren Gesetz zwang-

los daraus erklärt, dass die organisierte private Armen-

fürsorge eine bei Erlass des Gesetzes bereits vielfach ein-

gelebte Erscheinung bildet. Und dass die Mitbeteiligung

privater Organisationen an der Erfüllung öffentlicher Auf-

gaben keinem allgemeinen' Grundsatze der Staatsver-

waltung widerspricht, wird durch die vom Regierungsrat

angeführten Beispiele solcher Privattätigkeit zur Genüge

dargetan. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine

sachlichen und praktischen Gründe hiegegen nruIlhaft zu

182

machen. Es is~ nicht erfindlieh. warum speziell das Be~

stattungswesen eine

«~lPfach durchaus öffentliche I)

(im Sinne einer notwendig durch Staatsorgane seIhst

besorgten) Verwaltungsaufgabe bilden sollte. Vielmehr

drängt es sich auf diesem Gebiete geradezu auf, die Feuer-

bestattungsvereine, welche lediglich den uneigennützigen

und dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der

Förderung dieser neuen Bestattungsart verfolgen, durch

Heranziehung zu deren Durchführung in den Dienst der

Oeffentlichkeit zu stellen.

5. -

Die Rekurrenten beschuldigen den Regierungsrat

weiterhin ebenfalls ohne Grund der willkürlichen Ausle-

gung der finanzrechtlichen B.estimmungen des Gemeinde-

gesetzes vom 28. Oktober 1871. Der § 81 dieses Gesetzes,

auf den sie sich dabei berufen, schreibt vor, dass « jeder

Gemeindebeschluss für Bezug einer Steuer l) « die Begrün-

dung der Massregel durch den Nachweis über die Not-

wendigkeit und über die Verwendung der zu erhebenden

Steuer l) enthalten soll. Diese Vorschrift kommt vorlie-

gend jedenfalls direkt überhaupt nicht in Frage, da die

Rekursbeklagte bisher unbestrittenermassen die Erhe-

bung einer Steuer zur Deckung von Ausiagen für das

Krematorium nicht beschlossen. hat. Zudem lässt sich

nach dem Zusammenhang des § 81 mit dem § 92 des

Gesetzes (der den Regi~rungsrat zum Einschreiten kraft

seiner Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung nur

ermächtigt, falls eine Gemeinde

« durch fortgesetzte

Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung ihr Ver-

mögen gefährden» sollte) gewiss sehr wohl die Auffassung

vertreten, dass über die « Notwendigkeit » eines Steuer-

bezuges, deren Nachweis § 81 fordert, und damit zugleich

über die Notwendigkeit der ihn bedingenden Massnahme,

die Gemeinden an sich selbständig zu befinden befugt

seien und dass dem Regierungsrat die Kontrolle ihres

Entscheides nur aus dem Gesichtspunkte der Verschwen-

dung, sowie a:uf seine Gesetzmässigkeit zustehe. Die

Gesetzmässigkeit des hier streitigen Gemeindebeschlu~ses

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.

183

aber steht nach <tein früher .Gesagten bereits fest. Und

dass der Regierungsrat gegen diesen Beschluss nach der

finanziellen Situation der Rekursbeklagten wegen «fort-

gesetzter Verschwendung)) hätte einschreiten sollen ist

weder nachgewiesen, noch auch nur ernstlich behadptet

worden.·

.

6. -

Endlich ist auch die Beschwerde über Verletzung

der Garantie des Art. 49 BV offenbar unbegründet. Die

Rekurrenten erklären, sich dadurch in ihrem Gewissen

beschwert zu fühlen, dass sie zufolge des angefochtenen

Beschlusses gezwungen seien, mit ihrem Steuergeld an dit!

Kosten einer Einrichtung beizutragen, die sie aus reli-

giösen Gründen verabscheuten und daher selbst nicht

benutzten. Diese Argumentation zielt ab auf Art. 49

Abs. 6, wonach niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen.

die « speziell für eigentliche Kulturzwecke » einer ihm

fremden Religionsgenossenschaft erhoben werden. Nun

handelt es sich aber beim Bau und Betrieb eines Krema-

toriumu auf Kosten einer staatlichen Körperschaft über-

haupt nicht ~m eine religiös-kirchliche Angelegenheit,

sondern um eme rein staatliche Verwaltungssache, die

an sich in keiner Beziehung zu einem bestimmten Kul-

tus oder zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft

steht. Vom Standpunkte der Staatsordnung aus ist ein

s?Ic~es Kremato~um eine gewöhnliche Verwaltungs-

emrIchtung, der Jeder religiös-konfessionelle Charakter

mangelt. Selbst eine besonders ausgeschiedene Steuer zur

Deckung der Kosten der staatlich organisierten Leichen-

verbrennung könnte daher nicht als eine solche zu Kultus-

zwecken angesprochen und gestützt auf Art. 49 Abs. 6

BV verweigert werden.

Demnach hat ~s Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 43 I -

1917

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