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Staatsrecht.
sachen als berechtigt anerkannt,. die einen bedeutsamen
Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre zum
Gegenstande haben (wie z. B. die administrative,Ver-
setzung einer Person in eine Zwangsarbeitsanstalt :
AS 30 I N° 48 Erw. 2;S. 280). Das trifft aber auch im
vorliegenden Falle zu. Denn für die Rechtsstellung des
Rekurrenten ist die Frage der Gültigkeit seiner Ein-
bürgerung im Kanton Zürich und der dadurch bedingten
Erlangung des Schweizerbürgerrechts unzweifelhaft von
erheblicher Bedeutung. Dabei hängt die Beantwortung'
dieser Frage wesentlich nur von der Würdigung des
Verhaltens des Rekurrenten ab, und mangels jeder ge-
setzlichen Ordnung der Materie hat das Ermessen der
entscheidenden Behörde freiesten Spielraum, wie der
Regierungsrat mit dem Hinweis in der Rekursantwort
auf die in Anspruch genommene « freie Beweiswürdigung l)
wohl hervorheben will. Unter diesen Umständen drängt
es sich geradezu auf, dem privaten Interessenten wenig-
stens das Minimum der formellen Garantien eines un-
parteiischen und gerechten Entscheides, das in der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs liegt. nicht zu versagen.
Ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem 0 be r-
ger ich t und dem Rekurrenten kam natÜfich nieht in
Frage; vielmehr war diesem .Ietztern Gelegenheit zur
Stellungnahme gegenüber der vom G e ni ein der a t
W ü I f I i n gen erstatteten. Vernehmlassung zu geben.
Dass dies nicht geschehen ist, begründet eine verfassungs-
widrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit
einen formellen Mangel des angefochtenen Beschlusses,
der dessen Aufhebung ohne Rücksicht auf die materielle
Sachlage rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 1917
aufgehoben.
Gleichheit vor dem. Gesetz. N°~.
23. tJrteU vom 29. Juni 1917
i. S.
c Solothurnische Volkspartei Olten ~
und Zimmermall1'l gegen iegierungsrat Solothurn.
. 167
Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurs. -
Einführung der fakul-
tativen unentgeltlich en Krema ti on durch eine
solothumischeGemeinde unter Heranziehung eines pri-
vaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des
Krematoriums: Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichts-
punkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegu?g und
Anwendung des einschlägIgen kaptonalen (solothurmschen)
Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von
6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. I; Verordnung über Aussetzung
und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835).
Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV?
A. -
Am 19. August 1915 hatte die Einwohner-
gemeindeversammlung von Olten eine Motion des Feuer-
bestattungsvereins Olten, auf dem neuen Gemeinde-
friedhof im Meisenhard ein Krematorium zu errichten,
erheblich erklärt, und es hatte in der Folge der Einwohner-
gemeinderat 'mit dem Feuerbestattungsverein eine Ver-
einbarung « über die Erstellung und den Betrieb des
Krematoriums Olten », folgenden Inhalts, getroffen:
« 1. Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten
;1 die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde-
,) wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent-
»geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie
» jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht.
» 2. Zur Erleichterung der Gleichstellung beider
» Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein
» Olten an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt-
» kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr.,
I) zahlbar auf 1. Februar 1917.
l) 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den
»Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die
l) Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu
AS,CI I -
t917
168
Staatsrecht.
» erlassenden Reglement. Der Gemeinde steht im Vorsta.nd
)} des Feuerbestattungsvereins Olten eine Vertretung zu.
» 4. Bei Auflösung des Feuerbesta.ttungsvereins Olten
» geht dessen Vermögen an die Einwohnergemeinde Olten
}} über. Es muss zur Förderung der Feuerbestattung
)} verwendet werden. »
.
Am 2. Juli 1916 sodann fasste die Einwohnergemeinde-
versammlung von Olten nach demAntrage des Einwohner-
gemeinderates unter Opposition der (katholischen) Volks-
partei den Beschluss :
(c Im Anschluss an die Abdankungshalle ist ein Krema-
)} torium zu erstellen, und es wird hiefÜf als Anteil der
)} Gemeinde ein Kredit von 25,000 Fr. bewilligt. -
Der
)} Einwohnergemeinderat wird mit dem Vollzug dieses
» Beschlusses beauftragt. ».
Hierauf erhoben die heutigen Rekurrenten (die « Solo-
thurnische Volkspartei Olten» als solche und deren An-
gehöriger Alfred Zimmermann auch noch persönlich)
beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde
mit dem Begehren, der von der Einwohnergemeinde Olten,
am 2. Juli 1916 gefasste Beschluss betr. den Bau und
Betrieb eines Krematoriums und die Bewilligung der dazu
nötigen Kredite sei als gesetzwidrig und ungültig aufzu-
heben. Sie machten unter Vorlage eines Rechtsgutachtens
von Prof. Dr. U. Lampert in Freiburg kurzgefasst geltend:
Nach dem kantonalen solothurnischen Recht, in dessen
Rahmen sich die Verwaltung der Gemeinden gemäss
Art. 54 KV und den Vorschriften des Gemeindegesetzes
vom 28. Oktober 1871 zu bewegen habe, sei die Feuer-
bestattung nicht zulässig, da die einschlägige Verordnung
des kleinen Rates der Republik Solothurn vom 10. August
1835 betr. Aussetzung und Beerdigung der Verstorbenen
als einzige Bestattungsart die Erdbestattung vorschreibe.
Ueber diese verfassungs- und gesetzmässige Ordnung
habe die Einwohnergemeinde Olten sich mit dem ange-
fochtenen Beschluss hinweggesetzt.
Zudem ginge es, wenn auch die Feuerbestattung zu-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
. 169
lässig wäre, mit Rücksicht darauf, dass das Bestattu~gs
wesen eine Aufgabe der .öffentlichen Verwaltung bilde,
nicht an, den Betrieb eines Krematoriums eint>m privaten
Verein, wie hier dem Feuerbestattungsverein Olten, zu
übertragen.
-
~oweit die Kremation in Olten nach der Vereinbarung
ZWIschen dem Einwohnergemeinderat und dem Feuer-
bestattungsverein unentgeltlich gewährt werden wolle,
liege ein Finanzbeschluss vor, der bei der Finanzlage der
Gemeir.de nach den steuer- und finanzrechtIichen Be-
stimmungen des Gemeindegesetzes nicht haltbar sei.
Endlich involviere der angefochtene Beschluss einen
Missbrauch der Majoritätsrechte gegenüber der Minder-
heit der römisch-katholischen Einwohnerschaft, indem
diese letztere dadurch genötigt werden wolle, auf dem
Steuerwege an eine Einrichtung Beiträge zu leisten, die
sie aus religiösen Gründen niemals billigen könne.
B. -
:Mit B es chI u s s vom 9. M ä r z 1917 wies
der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er bemerkt zur
Begründung zunächst, dass jedenfalls A. Zimmennanll
zur Beschwerdeführung legitimiert sei, und tritt sodann
den Beschwerdeargumenten mit wesentlich folgenden
Erwägungen entgegen :
Die solothurnische Gesetzgebung beschäftige sich mit
dem Bestattungswesen neben der kleinrätlichen oder,
nach heutigem Sprachgebrauch, regierungsrätlichen Ver-
ordnung vom 10. August 1835 noch im Gesetz vom 30.
April 1882 betr. die öffentliche Gesundheitspflege und
Lebensmittelpolizei, das es als Recht und Pflicht des
Staates und der Gemeinden erkläre, die öffentlichen
Gesundheitsinteressen zu fördern, und zu diesem Zwecke
u. a. der öffentlichen Kontrolle unterstelle: « Leichen-
bestattung und Begräbnisplätze }) (§§ 1 und 2 litt. 1). Die
Verordnung von 1835 stehe zweifellos auf dem Standpunkt
der Erdbestattung, die damals allein bekannt gewesen
sei. Das Gesetz von 1882 aber spreche schon nicht mehr
von Erdbestattung, sondern nur von «Leichenbestattung }),
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Staatsrecht.
worunter sowohl die Feuerbestattung als die Erdbestat-
tung verstanden werden könne. Es sei, wenn auch nicht
sicher, so d3ch keineswegs ausgeschlossen, dass der
Gesetzgeber diesen Ausdruck im bewussten Gegensatz
zu (, Erdbestattung)} gewählt habe, weil im Jahre 1882
der Gedanke der Feuerbestattung in der Schweiz bereits
in der Entwicklung begriffen gewesen sei. Auf alle Fälle
müsse gemäss dem Gesetz von 1882 die Feuerbestattung
als durchaus ~ulässige Bestattungsform anerkannt wer-
d~n. Zw~r s.ei deren Verfahren noch nicht näher geregelt,
WIe dasJemge der Erdbestattung in der Verordnung
von 1835; doch werde der Regierungsrat nunmehr in
A.?~nderung o~er Ergänzung dieser Verordnung die
notlgen VorschrIften erlassen. Hiezu sei er nach Art. 38
KV und nach der speziellen Verordnungsdelegation im
G~sundheitspflegegesetz (§§ 1 und 2 litt. I, in Verbindung
mIt § 11) kompetent. Die gleiche Ermächtigung zur
Regelung des Bestattungswesens hätten aber kraft ihrer
Autonomie, soweit kantonale Vorschriften nicht ent-
gegenständen, auch die solothurnischen Gemeinden. Die
Gemeinde Ollen sei daher berechtigt, die Feuerbestattung
der Erdbestattung gleichzustellen.
Auch die Vereinbarung der Gemeinde mit dem Feuer-
bestattungsverein, wonach dieser den Betrieb des Kre-
matoriums für die Dauer von 5 Jahren übeniehme. werde
zu Unrecht beanstandet. Diese Vereinbarung bilde zwar
formell nicht Gegenstand de's angefochtenen Gemeinde-
beschlusses, doch sei sie zugestandenermassen abgeschlos-
sen worden, und· die Beschwerde richte sich nicht nur
gegen den Bau, sondern auch gegen den Betrieb des
Krematoriums. Nun sei allerdings die Delegation der
Verwaltungsaufgabe des Bestattungswesens an einen
privaten Verein im solothurnischen Recht ausdrück-
li~h .nicht vorgesehen. Allein für die Erdbestattung
seI eme solche Bestimmung niemals notwendig ge-
we~n, da es zu keiner Zeit private Erdbestattungs-
vereme gegeben habe, und für die Feuerbestattung
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
_ 171
sei die Frage bisher noch nicht aufgeworfen worden. Das
solothurnische Recht enthalte über die -Feuerbestattun,g
überhaupt noch keine Vorschriften, sondern weise in
dieser Hinsicht eine LÜcke auf, welche durch einen auto-
nomen Gemeindebeschluss ausgefüllt werden könne. E&
liege in der Natur der Sache und sei vernunftgeinäss,
dass eine Gemeinde eine öffentliche Verwaltungsaufgabe
durch einen gleichartige Zwecke verfolgenden privaten
Verein ausführen lassen könne, wenn dies im Interesse der
Gemeinde liege und diese sich nach allen Richtungen hin
das Aufsichtsrecht über die Durchführung wahre, wie das
hier geschehen sei. Analoge Erscheinungen 7..eigten sich
auf zahlreichen Gebieten der Oeffentlichkeit. Wasser- und
Lichtversorgung seien zweifellos auch öffentliche Ver-
waltungsaufgaben, und trotzdem seien sie in vielen solo-
thurnischen Gemeinden privaten Vereinen übertragen.
Ebenso werde der Eisenbahnverkehr heute wenigstens
zum Teil noch von privaten Erwerbsgesellschaften
besorgt. Ferner habe der solotlmrnische Gesetzgeber
in § 39 des Armellgesetzes vom 17. November 1912 den
Einwohnergemeinden ausdrücklich das Recht eingeräumt,
die Besorgung ihrer Armengeschäfte an private Vereine
zu delegieren.
Das Oberaufsichtsrecht des Regierungsrats in Bezug
auf die Finazverwaltung der Gemeinden beschränke sich
gemäss § 92 des Gemeindegesetzes auf die Anordnung
zweckdienlicher l\'lassregeln in Fällen, wo eine Gemeinde
« durch fortdauernde Verschwendung oder ungesetzliche
Verwaltung ihr Vermögen gefährden) 'würde. Es bedürfe
jedoch keiner weitern Ausführungen darüber, dass nach
der Finanzlage der Stadt Olten der angefochtenee Ge-
meindebeschluss weder als Verschwendung noch als
ungesetzliche Vermögensverwaltung bezeichnet werden
könne. Ob der Steuerweg zur Deckung der für den Bau und
Betrieb des Krematoriums nötigen Ausgaben beschritten
werden müsse, lasse sich dermalen noch nicht sagen.
Wäre es aber auch der Fall, so würde sich der Regienmgs-
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Staatsrecht.
rat nach seiner bisherigen Praxis nicht zum Einschreiten
veranlasst sehen. Wenn die Majorität einer Gemeinde
finde, die Errichtung und der Betrieb eines Kremato-
riums sei notwendig und liege im Gemeindeinteresse, so
,,:'erde er a~ch dann nicht Veranlassung nehmen, dagegen
emzuschreIten, wenn die Notwendigkeit einer solchen
etc.. handle
es sich um in da~ Gebiet sowohl der privaten Gewerbe-
freiheit, als auch der kommunalen Sozialpolitik faHende
Gegenstände, die -
solange sie nicht dur~h Staats- oder
Gemeindemonopo] verstaatlicht oder kommunalisiert
seien -- ebensowohl von Privatverbänden wie von öffent-
lichen Korporationen an die Handgellommen werden
könnteIl. Das Beerdigungswesen dagegen sei der Privat-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
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initiative gänzlich entzogen, durch das öffentliche Recht
geordnet und den Gemeinden zur Besorgung übergeben
« als einfach durchaus öffentliche Aufgabe ».
Auch die finanzrechtlichen Bestimmungen des Ge-
meindegesetzes habe der Regierungsrat Willkürlich aus-
gelegt. Seine Annahme, dass die Kosten des Kremations-
betriebes nicht auf dem Steuerwege gedeckt werden müss-
ten, habe nichts als ungewisse und unbegründete Ver-
mutungen zur Grundlage. Falle sie aber dahin, so müsse
nach § 81 des Gesetzes die Notwendigkeit der Steuer
nachgewiesen werden. Sie ergebe sich nicht schon aus
der zufälligen Stimmenmehrheit einer Gemeindever-
sammlung, sondern bedürfe objektiver Gründe. Es sei
aber schon in der Beschwerdeschrift an den Regierungsra t
sogar gestützt auf Begutachtungen der hiezu kompetenten
Organe der Relmrsbeklagten selbst nachgewiesen, dass
Bau und Betrieb eines Krematoriums in OUell Weder aus
hygienischen, noch aus sparpoIitischen oder sonstigen
Gründen geboten sei, dass es sich dabei vielmehr um
einen unbegründeten Aufwand handle. Ueber alle diese
Argumente habe der Regierungsrat sich hinweggesetzt.
. Die Verletzung des Art. 49 BV endlich liege darin, das~
die Rekursbeklagte durch Mehrheitsbeschluss die römiseh-
katholischen Steuerzahler der Stadt DUen nötige, an eine
Feuerbestattungsanlage mit ihrem Steuergelde heizu-
tragen, obwohl eine solche Handlung gegen ihre Gewissens-
ansichten verstosse. Diese Zumutung der RekursbeklagtclI
und des Regierungsrates könne «auch nicht durch irgend
einen nur plausiblem Grund gerechtfertigt werden. da
nicht einmal die Notwendigkeit zur Errichtung eines
Krematoriums vorliege. Es bleibe sich gewiss nicht
«ganz gleichgültig », wie der Regeirungsrat l~eine, ob eint'
Gemeindeeinrichtung, die aBe Steuerpfliclltigell bezahlen
sollten,
<, mit rücksichtsloser Majorisierung eine Ge-
meindeminderheit in ihrem Gewissen brutalisiere I). Es
werde jemand im Gewissen verletzt nicht bloss durch den
Zwang, sich einer von ihm aus Gewissensgri:inden ver-
176
Staatsrecht.
abscheuten Einrichtung zu bedienen, sondern auch schon
dadurch, dass er gezwungen werde, an eine solche Ein-
richtung zu bezahlen.
D. -
Die rekursbeklagte Einwohnergemeinde Olten
hat sich zu der prozessualen Rüge der Rekurrenten wie
folgt vernehmen lassen: Das solothurnische Justizde-
partement habe einige Tage vor der Beschlussfassung
des Regierungsrates dem Zivilstandsamt Olten, das mit
der Stadtkanzlei vereinigt sei und bei den (immer zahl-
reicher werdenden) Kremationen von OUen, wie auch bei
den Erdbestattungen in der Gemeinde jeweilen die er-
forderlichen Anordnungen treffe, seinen Beschlussesantrag
vorgelegt, damit es sich zu der im Rekursentscheid
beabsichtigten angemeinen Regelung der Feuerbestattung
auf Grund seiner praktischen Erfahrungen äussere. Eine
solche Aeusserung sei dann erfolgt, aber nur von Seiten
des ZiviIstandsbeamten und nur zu den' Bestimmungen
über die zukünftige Ordnung der Kremation. Ueber die
:Motive des Rekursentscheides selber sei mit der Gemeinde
nicht verhandelt worden.
In materieller Hinsicht hat die Rekursbeklagte sich
auf die Bemerkung beschränkt, eine Verletzung des
Art. 54 sol. KV könnte wohl nur in Frage kommen, wenn
der Regierungsrat dieser Bestimmüng eine einschränkende
Interpretation gegeben hätte, während er die Gemeinde-
autonomie ja in vollem Umfange anerkannt und geschützt
habe.
Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er tritt der Argumentation der Rekurrenten
mit einlässlichen Ausführungen entgegen, die im wesent-
lichen auf der Begründung des angefochtenen Entscheides
hasieren und dieSe in allen Teilen aufrecht erhalten.
Das Bundesgerich~ zieht
in Erwägung:
1. -
Die Rekurrenten behaupten, dass der ange-
fochtene, den Beschluss der Einwohnergemeinde OUen
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
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betr. die Erstellung eines Krematoriums schützende
Entscheid des Regierungsrats, wie jener Beschluss selbst,
in vor Art. 4 BV nicht haltbarer '\Teise gegen das kanto-
nale Recht verstosse und ferner auch die durch Art. 49 BV
gewährleistete Gewissensfreiheit der römisch-katholischen
Gemeindeeinwohner verletze. Danach ist jedenfalls der
private Rekurrent Zimmermann zum staatsrechtlichen
Rekurs legitimiert. Denn ein hiezu erforderliches persön-
liches Interesse kann ihm .insofern nicht abgesprochen
werden, als Bau und Betrieb des fraglichen Krematoriums
den Gemeindehaushalt belasten, an dem er als steuer-
pflichtiger Einwohner interessiert ist. Auf den Rekur&
muss somit eingetreten werden, auch wenn die Legiti-
mation des mitrekurrierenden politischen Verbandes
als solchen zu verneinen wäre, was deshalb dahingestellt
bleiben kann.
2. -
Die einleitende prozessuale Rüge der Rekur-
renten, zu der sich die Rekursbeklagte hat vernehmen
lassen, bedarf keiner Erörterung, da die Rekurrenten
daraus keinen staatsrechtlichen Beschwerdegrund ge-
macht haberl.
3. -
In materieller Hinsicht nehmen die Rekurrenten
zunächst den Standpunkt ein, die rekursbeklagte Ein-
wohnergemeindesei zur Einführung der Feuerbestattung
grundsätzlich nicht befugt, weil das kantonal-solo-
thurnische Recht, in dessen Schranken sich die Selbst-
verwaltung der Gemeinden gemäss Art. 54 KV zu bewegen
habe, sie ausschliesse. Nun kann in der gegenteiligen
Annahme des Regierungsrats eine Verletzung des Art. 54
KV, den die Rekurrenten zusammen mit Art. 4 BV
anrufen von vorneherein nicht gefunden werden. Denn
dessen Garantie des Selbstverwaltungsrechts der Gemein-
den (<< Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schran~ell
der Verfassung und der Gesetze ihre AngelegenheIten
selbständig)}) könnte nur dadurch verletzt werden, dass
ein Gemeindebeschluss als über die Schranken des Ver-
fassungs- oder Gesetzesrechts hinausgehend aufgehoben
178
Staatsrecht.
würde, während der hier in Frage stehende Beschluss
vom Regierungsrat als jene Schranken nicht überschrei-
tend geschützt worden ist. Der Entscheid des Regierungs-
rats kann nur wegen Verletzung des einschlägigen
kantonalen Gesetzes- und Verordnungsrechts angefochten
werden, wobei die bundesgerichtliehe Kognition auf den
durch Art. 4 BVgegebenen Gesichtspunkt der Willkür
beschränkt ist. Auf diesem Boden aber erweist sich der
Rekurs als offenbar unbegründet.
Das Bestattungswesen gehört im Kanton Solothurn,
"ieanderwärts, zum Bereich der öffentlichen Verwaltung.
Das kantonale Gesetz über öffentliche Gesundheitspflege
und Lebensmittelpolizei vom 6. Mai 1882 (das im Rechts-
gutachten Lampert nicht berücksichtigt ist) unterstellt
(i Leichenbestattung und Begräbnisplätze » der gesund-
heitspolizeilichen Kontrolle und betraut mit deren Hand-
habung unter der Oberaufsicht des Regierungsrats in
erster Linie die zuständigen Ortsbehörden (§§ 1, 2 litt. I
und 3). Die Ordnung der Leichenbestattung bildet also
eine Aufgabe der Gemeinden, bei deren Erfüllung diese,
wie überhaupt bei ihrer Verwaltungstätigkeit, an die
kantonalen Vorschriften und 'Weisungen gebunden sind.
Solche enthält uun die kleinrätliche (regierungsrätliche)
Verordnung vom 10. August 1835 über Aussetzung unu
Beerdigung der Verstorbenen, indem sie bestimmt, dass
die Leichen in der Regel nicht früher als zweimal 24
Stunden nach dem Absterben
(i zur Erde bestattet»
werden sollen, und anschliessend das dabei zu beobach-
tende Verfahren, sowie die Anlage der Friedhöfe und
Gräber näher regelt. Der Inhalt dieser Verordnung führt
aber nicht, wie die Rekurrenten meinen, zwingend zu
dem Schlusse, dass im Kanton Solothurn nur die Erd-
bestattung zulässig sei. Vielmehr erscheint die Auffassung
des Regierungsrats, dass zwar die Verordnung von 1835
lediglich die Erdbestattung im Auge habe, dass jedoch
der Ausdruck (i Leichenbestattung » des Gesetzes von 1882
allgemeiner gehalten sei und der Einführung auch der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° :!s.
179
Feuerbestattung nicht entgegenstehe, als durchaus sach-
gemäss und verdient jedenfalls nicht den Vorwurf der
Willkür. Denn in der Verordnung von 1835 wird die
Erdbestattung nicht etwa als einzig zulässige Bestattungs-
art erklärt, sondern einfach als damals. einzig gegebene
Bestattungsart behandelt. Und der im Gesetz 1882 ver-
wendete Ausdruck « Leichenbestattung » bezeichnet aUge-
mein die Beseitigung der Leichen, umfasst also in der Tat
nicht nur die Leichenbeerdigung (Erdbestattung), son-
dern insbesondere auch die Leichenverbrennung (Feuer-
bestattung). Danach aber ist die Annahme keineswegs
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber keine bestimmte
Bestattungsart habe vorschreiben wollen, sondern der
Vollziehung des Gesetzes in dieser Hinsicht freb Hand
gelassen habe. Da nun die Feuerbestattung in gesundheit&-
polizeilicher Hinsicht der Erdbestattung unbestreitb~r
mindestens gleichwertig ist, so lässt sich sehr wohl dIe
Auffassung vertreten, dass ihre Einführung sich nicht
nur mit dem erwähnten Wortlaut des Gesetzes vertrage,
sondern auch nicht gegen dessen Sinn und Geist verstosse,
dass sie vielmehr als natürliche Anpassung des Gesetzes-
willens an die Entwicklung der einschlägigen Lebens-
verhältnisse anzusprechen sei. Hat doch seit Erlass des
Gesetzes die Feuerbestattung als fakultative Bestattung5.-
art neben der Erdbestattung mehr und mehr Boden ge-
fasst und heutzutage in städtischen Gemeinwesen, wo
nicht konfessionell-religiöse Beweggründe ihre Zulassung
zu verhindern vermocht haben, bereits erhebliche Ver-
breitung gefunden. Dass die Feuerbestattung, wie die
Erdbestattung, in Bezug auf die Bedingungen ihrer Durch-
führung näherer behördlicher Regelung bedarf, ist für
die Frage ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit ohne Belang.
Uebrigens ist die Kompetenz des Regierungsrates, eine
solche Regelung in Vollziehung des Gesundheitspflege-
gesetzes zu treffen, nach der erörterten Auslegung die~~s
Gesetzes anzunehmen. Beim Bestattungswesen als ZWE'Ig
der öffentlichen Verwaltung steht aber der gesundht'its-
180
Staatsrecht.
polizeiliche Gesichtspunkt im Vordergrunde. Für die
Feuerbestattung daneben noch in Betracht fallende
Rücksichten kriminalpolizeilicher Natur (Vorkehren ge-
gen die Möglichkeit der Beseitigung von Verbreches-
spuren durch die Leichenverbrennung), mit denen die
Rekurrenten speziell noch argumentieren, sind nur von
akzessorischer Bedeutung und werden deshalb 'von den
ge~undheitspolizeilichen Kompetenzen zur Ordnung die-
ser Bestattungsart naturgemäss mitumfasst. Danach
konnte der Regierungsrat sehr wohl dem formellen Erlass
der in Ansicht genommenen Verordnung über die Feuer-
bestattung vorgängig bei Behandlung der vorliegenden
Beschwerdeangelegenheit allgemeine Grundl'.ätze über
die Leichenverbrennung, wie sein Entscheid sie enthält.
aufstellen und den von der Rekursbeklagten geplanten,
an sich ohne weiteres zilläs!'igen Bau und Betrieb eines
Krematoriums nach Massgabe dieser Grundsätze ge-
stattell. Von Willkür des regierungsrätlichen Entscheides
kann auch nach der bisherigen Praxis des Bundesgerichts
nicht die Rede sein. Denn in den zwei Urteilen Chappuis
und Pequignot gegen Bern vom 6. Oktober 1904 (AS
30 I N° 119 Erw. 3 S.706 f.) und Lurati und Mitbeteiligte
gegen Tessin vom 24. November 1910 hat der Staats-
gerichtshof die Zulassung der Fe~erbestattung selbst da
als nicht willkürlich erklärt, wo' das massgebende kanto-
nale Gesetzesrecht die Leichenbestattung mit dem
wörtlich engern Ausdruck «Beerdigung» oder « Be-
gräbnis » ({< inhumation », {(inumazione ») bezeichnet hat.
Und im Urteil Stadtrat Luzern und Mitbeteiligte gegen
Luzern vom 13. März 1914, durch das zwar der Rekurs
gegen den die Kremation nicht zulassenden Entscheid
des Regierungsrates abgewiesen worden ist, hat er in der
,Begründung ausgeführt, dass der Regierungsrat bei
gutem Willen immerhin über die allerdings positiv auf
ausschliesslicha Erdbestattung lautende kantonale Ver-
ordnung hätte hinweg kommen können, wobei auch eine
derart freie, jedoch den veränderten Lebensverhält-
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 23.
181
nissen angepasste Verordnungsauslegung nicht wegen
Willkür anfechtbar gewesen wäre (Erw. 2).
4. - Was die in Olten vereinbarte vorläufige Betrauung
des Feuerbestattungsvereins mit dem Betrieb des Kre-
matoriums der Einwohnergemeinde anbetrifft, ist die
Auffassung des Regierungsrats, dass eine solothurnische
Gemeinde eine öffentliche Aufgabe durch einen· gleich-
artige Zwecke verfolgenden privaten Verein ausführen
lassen könne, wenn dies im Interesse der Gemeinde liege
und diese sich in gehöriger Weise das Aufsichtsrecht
wahre, aus dem Gesichtspunkte des Art. 4: BV wiederum
nicht zu beanstanden. Von Willkür konnte nur die Rede
sein, falls diese Auffassung einem absolut feststehenden
alJge~einen Verwaltungsrechtsgrundsatze oder aber einer
positiven Vorschrift des solothurnischen Rechts zuwider-
laufen würde. Eine Vorschrift letzterer Art haben jedoch
die Rekurrenten nicht namhaft gemacht. Aus der Be-
stimmung im Gesetz betr. die Armenfürsorge vom 17. No-
vember 1912, wonach die Gemeinden die Besorgung ihrer
Armengeschäfte auf ihre Kosten «einer organisierten
freiwilligen Armenpflege)} übertragen können (§ 39), ist
nicht notwendig nach dem argumentuma contrario zu
schliessen, dass, soweit ein gesetzlicher Vorbehalt nicht
besteht, die Heranziehung privater Verbände zur Er-
füllung von Gemeindeverwaltungsaufgaben unzulässig
sei. Man kann darin vielmehr ebensogut einfach die aus ..
drückliche Bestätigung der Zulässigkeit eines solchen
Vorgehens finden, die sich in dem neueren Gesetz zwang-
los daraus erklärt, dass die organisierte private Armen-
fürsorge eine bei Erlass des Gesetzes bereits vielfach ein-
gelebte Erscheinung bildet. Und dass die Mitbeteiligung
privater Organisationen an der Erfüllung öffentlicher Auf-
gaben keinem allgemeinen' Grundsatze der Staatsver-
waltung widerspricht, wird durch die vom Regierungsrat
angeführten Beispiele solcher Privattätigkeit zur Genüge
dargetan. Die Rekurrenten vermögen denn auch keine
sachlichen und praktischen Gründe hiegegen nruIlhaft zu
182
machen. Es is~ nicht erfindlieh. warum speziell das Be~
stattungswesen eine
«~lPfach durchaus öffentliche I)
(im Sinne einer notwendig durch Staatsorgane seIhst
besorgten) Verwaltungsaufgabe bilden sollte. Vielmehr
drängt es sich auf diesem Gebiete geradezu auf, die Feuer-
bestattungsvereine, welche lediglich den uneigennützigen
und dem allgemeinen Interesse dienenden Zweck der
Förderung dieser neuen Bestattungsart verfolgen, durch
Heranziehung zu deren Durchführung in den Dienst der
Oeffentlichkeit zu stellen.
5. -
Die Rekurrenten beschuldigen den Regierungsrat
weiterhin ebenfalls ohne Grund der willkürlichen Ausle-
gung der finanzrechtlichen B.estimmungen des Gemeinde-
gesetzes vom 28. Oktober 1871. Der § 81 dieses Gesetzes,
auf den sie sich dabei berufen, schreibt vor, dass « jeder
Gemeindebeschluss für Bezug einer Steuer l) « die Begrün-
dung der Massregel durch den Nachweis über die Not-
wendigkeit und über die Verwendung der zu erhebenden
Steuer l) enthalten soll. Diese Vorschrift kommt vorlie-
gend jedenfalls direkt überhaupt nicht in Frage, da die
Rekursbeklagte bisher unbestrittenermassen die Erhe-
bung einer Steuer zur Deckung von Ausiagen für das
Krematorium nicht beschlossen. hat. Zudem lässt sich
nach dem Zusammenhang des § 81 mit dem § 92 des
Gesetzes (der den Regi~rungsrat zum Einschreiten kraft
seiner Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung nur
ermächtigt, falls eine Gemeinde
« durch fortgesetzte
Verschwendung oder ungesetzliche Verwaltung ihr Ver-
mögen gefährden» sollte) gewiss sehr wohl die Auffassung
vertreten, dass über die « Notwendigkeit » eines Steuer-
bezuges, deren Nachweis § 81 fordert, und damit zugleich
über die Notwendigkeit der ihn bedingenden Massnahme,
die Gemeinden an sich selbständig zu befinden befugt
seien und dass dem Regierungsrat die Kontrolle ihres
Entscheides nur aus dem Gesichtspunkte der Verschwen-
dung, sowie a:uf seine Gesetzmässigkeit zustehe. Die
Gesetzmässigkeit des hier streitigen Gemeindebeschlu~ses
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 23.
183
aber steht nach <tein früher .Gesagten bereits fest. Und
dass der Regierungsrat gegen diesen Beschluss nach der
finanziellen Situation der Rekursbeklagten wegen «fort-
gesetzter Verschwendung)) hätte einschreiten sollen ist
weder nachgewiesen, noch auch nur ernstlich behadptet
worden.·
.
6. -
Endlich ist auch die Beschwerde über Verletzung
der Garantie des Art. 49 BV offenbar unbegründet. Die
Rekurrenten erklären, sich dadurch in ihrem Gewissen
beschwert zu fühlen, dass sie zufolge des angefochtenen
Beschlusses gezwungen seien, mit ihrem Steuergeld an dit!
Kosten einer Einrichtung beizutragen, die sie aus reli-
giösen Gründen verabscheuten und daher selbst nicht
benutzten. Diese Argumentation zielt ab auf Art. 49
Abs. 6, wonach niemand gehalten ist, Steuern zu bezahlen.
die « speziell für eigentliche Kulturzwecke » einer ihm
fremden Religionsgenossenschaft erhoben werden. Nun
handelt es sich aber beim Bau und Betrieb eines Krema-
toriumu auf Kosten einer staatlichen Körperschaft über-
haupt nicht ~m eine religiös-kirchliche Angelegenheit,
sondern um eme rein staatliche Verwaltungssache, die
an sich in keiner Beziehung zu einem bestimmten Kul-
tus oder zu einer bestimmten Religionsgenossenschaft
steht. Vom Standpunkte der Staatsordnung aus ist ein
s?Ic~es Kremato~um eine gewöhnliche Verwaltungs-
emrIchtung, der Jeder religiös-konfessionelle Charakter
mangelt. Selbst eine besonders ausgeschiedene Steuer zur
Deckung der Kosten der staatlich organisierten Leichen-
verbrennung könnte daher nicht als eine solche zu Kultus-
zwecken angesprochen und gestützt auf Art. 49 Abs. 6
BV verweigert werden.
Demnach hat ~s Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 43 I -
1917
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