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Staatsrecht.
ziehen möchte, bewusster M~ssen im ausgesprochenen
Interesse des Institutes der Landeskirchen, zu deren Wr--
sen die finanzielle Unterstützung durch den Staat gehört,
abgelehnt hat.
5. -
Mit der Frage der Befreiung von den Gemeinde-
steuern hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da
die Rekurrentin den darauf bezüglichen Teil des Entschei-
des der Finanzdirektion, der auf Ablehnung des Ein-
tretens wegen Unzuständigkeit geht, nicht angefochten
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
22. t1rten vom 29. Juni 1917 i. S. Pinchassow
gegen Begierungsrat Zürich.
In der Ungültigerklärung eines kantonalen Einbürgerungs-
aktes ohne vorgängige Anhörung des beteiligten Bürgers
liegt eine Verweigerung des durch Art. 4 BV garantierten
rechtlichen Gehörs.
.
A. -
Der Rekurrent MeierPinchassow von Buchara
(Russisch Asien) erhielt am 20: August 1913, während er
in Zürich niedergelassen war, die bundesrätliche Bewilli-
gung, sich in der Schweiz einzubürgern. Kurz zuvor, am
16. August, hatte er sich in London mit Leonie Levy,
einer deutschen Staatsangehörigen, trauen lassen. Unter
Verschweigung dieses Ehebeschlusses erwirkte er sodann,
im März 1914, die Aufnahn;e in das Bürgerrecht der
zürcherischen Gemeinde Wülflingell (Gemeindebeschluss
vom 8. März) und die Erteilung des zürcherischen Land-
rechts (Beschluss des Regierungsrats vom 28. März).
In der Folge kam es zwischen den Eheleuten Pinchas-
sow-Levy zu einem eherechtlichen Prozess, in welchem
die zürcherischen Gerichte. ihre in London eingegangene
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.
. 163
Ehe auf die Klage der Frau und entgegen dem Stand-
punkte des Mannes für rechtsgültig erklärten.
Nach Beurteilung dieser Streitsache legte die I. Appel-
latitnskammer' des Obergerichts dem Regierungsrat mit
Schreiben vom 27. Juli 1916 unter Uebermittlung der Ak-
ten die Prüfung der Frage nahe, ob Pinchassow, der sich
fälschlicherweise als ledig ausgegeben habe, rechtmässig
in das Gemeindebürgerrecht von Wülflingen aufgenommen
worden sei. Der Regierungsrat holte zunächst eine Ver-
nehmlassung des Gemeinderates Wülflingen ein und über-
sandte sodann -
unter Zustimmung zu der darin ver-
tretenen Auffassung, es sollte die Einbürgerung der Ehe-
leute Pinchassow-Levy auf Grund von Art. 12 des BG
vom 25. Juni 1903 nichtig erklärt werden -
die Akten
dem schweiz. Politischen Departement. Dieses antwortete
jedoch mit Schreiben vom 5. März 1917, dass der Art. 12
des Bürgerrechtsgesetzes auf den Fall nicht anwendbar
sei (weil nicht der Mangel einer der in Art. 2 des Gesetzes
statuierten Voraussetzungen der Einbürgerungsbewil-
ligung ini Zeitpunkte ihrer Erteilung in Frage komme),
dass dadurch aber die Befugnis des Kantons Zürich, die
erfolgte Einbürgerung aus Gründen des kantonalen
Rechts rückgängig zu machen, in keiner Weise beein-
. trächtigt werde. Hierauf fasste der Regierungsrat am
16. März 1917 ohne weiteres folgenden Beschluss:
« I. Die Erteilung des Landrechts an Meier Pinchassow,
~ Kaufmann, wird als ungültig erklärt und es fällt damit
~ auch die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde
I) Wülflingen dahin.
» 11. Der Gemeinderat Wülflingen wird angewiesen, die
» dem Pinchassow ausgestellten Ausweispapiere (Heimat-
~ schein, Familienschein, Dienstbüchlein, Bürgerrechts-
»urkunde etc.) einzufordern und zum Zwecke der Annul-
I) lierung der Direktion des Innern einzureichen. »
Die Begründung geht dahin: In Ausfüllung einer Lücke
des Gesetzes betr. das Gerreindewesen vom 27. Juni 1875,
das keine Bestimmung darüber enthalte, ob und unter
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Staatsrecht.
welchen Voraussetznngen die Erteilung eines Landrechtes
ausdrücklich aufgehoben werden könne, habe sich die
zürcherische Verwaltungspraxis stets auf den Standpunkt
gestellt, dass nach allgemein anerkannten verwaltungs-
rechtlichen Grundsätzen ein Verwaltungsakt dann rück-
gängig gemacht werden könne, wenn er auf Grund fal-
scher Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse
zustande gekommen sei. Ein solcher Fall liege hier vor;
denn die Täuschung der Behörden durch den Landrechts-
bewerber Pinchassow sei nachgewiesen, und es sei mit
Sicherheit anznnehILen, dass die Gemeinde Wülflingen
Pinchassow bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse
nicht in ihr Gemeindebürgerrecht auf genommen hätte.
B. - Nach Zustellung dieses R.egierungsratsbeschlusses
hat Pinchassow rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergrif:en und beantragt, der Be-
schluss sei aufznheben. Unter Berufung auf die Garantie
des Art. 4 BV beschwert er sich in erster Linie über Ver-,
weigerung des rechtlichen Gehörs, weil ihm von dem
Verfahren auf Entzug des Bürgerrechts überhaupt keine
Kenntnis und narr:entlich keine Gelegenheit zur Vernehm-
lassung gegenüber dem Antrag des Gemeinderates
Wülflingen gegeben worden sei, -während dies mit Rück-
sicht auf die eminente Bedeut~ng des Schweizerbürger-
rechts für seine subjektive Rechtsstellung ebenso sehr
geboten gewesen wäre, wie die Anhörung des beteiligten
Privaten in Bevormundungs.. oder Steuerstreitigkeiten,
bei denen der Anspruch hierauf bundesrechtlich aner-
kannt sei. Im weitern ficht er den regierungsrätlichen
Entscheid auch noch als materiell willkürlich an.
C. -
Der Regierungsrat wendet mit dem Antrag
auf Abweisung des Rekurses gegenüber dem formellen
Beschwerdegrund ein : Mangels irgend welcher Vor-
schriften über das Verfahren könne grundsätzlich jeder
Verwaltungsakt, der auf Grund unrichtiger Angaben
über die tatsächlichen Verhältnisse erlassen worden sei,
({ nach freier Beweiswürdigung & aufgehoben werden.
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 22.
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Nun habe hier um so weniger Veranlassung vorge-
legen, eine nochmalige Vernehmlassung des Rekur-
renten einznholen, als der Beweis der Täuschung der
Behörden sich aus den vom Obergericht von Amtes
wegen
übermittelten Akten \md
auf Grund der
eigenen
Prozessaussagen
des, Rekurrenten, ergeben
habe.
Der Regierungsrat wisse nicht, ob sich der
Rekurrent vorstelle, dass nochmals ein kontradikto-
risches Verfahren mit dem Obergericht als Kläger und
ihm als Beklagten hätte stattfinden sollen. Tatsächlich
habe ja auch sein Vertreter in der Rekursschrift nicht 'das
geringste vorbringen können, was geeignet wäre, die
Grundlagen des angefochtenen Beschlusses zn entkräften.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates stützt
sich nicht auf die Befugnis der Kantone nach Art. 12
Abs. 4 des BG über das Schweizerbürgerrecht vom
25. Juni 1903, dessen Anwendung gemäss Art. 189
Abs. 2 OG der Kognition der politischen Bundesbehörden
untersteht, sondern ausschliesslich auf das durch die
Praxis entwickelte kantonale Verwaltungsrecht. Die
Beanstandung dieses Beschlusses aus dem Gesichtspunkte
des Art. 4 BV ist daher in der Tat vom Bundesgericht
als Staatsgerichtshof zu beurteilen.
Der Regierungsrat hat unbestrittenermassen den die
Einbürgerung des Rekurrenten als ungültig erklärenden
Entscheid getroffen, ohne dem Rekurrenten znvor Ge-
legenheit znr Vernehmlassung zu geben. Eine positive
Vorschrift des kantonalen Rechts, die er dadurch ver-
letzt hätte, ist nicht namhaft gemacht. Dagegen leitet
der Rekurrent seinen Anspruch auf vorheriges Gehör
unmittelbar aus der Garantie des Art. 4 BV ab.
Nun hat das Bundesgericht einen derartigen Anspruch
im Verwaltungsverfahren, wenn auch nicht allgemein, wie
im Zivil- und Strafprozess, so doch bei solchen Streit-
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Staatsrecht.
sachen als berechtigt anerkannt, die einen bedeutsamen
Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre zum
Gegenstande haben (wie z. B. die administrative ·Ver-
setzung einer Person in eine Zwangsarbeitsanstalt :
AS 30 I N° 48 Erw. 2' S. 280). Das trifft aber auch im
vorliegenden Falle zu. Denn für die Rechtsstellung des
Rekurrenten ist die Frage der Gültigkeit seiner Ein-
bürgerung im Kanton Zürich und der dadurch bedingten
Erlangung des Schweizerbürgerrechts unzweifelhaft von
erheblicher Bedeutung. Dabei hängt die Beantwortung
dieser Frage wesentlich nur von der Würdigung des
Verhaltens des Rekurrenten ab, und mangels jeder ge-
setzlichen Ordnung der Materie hat das Ermessen der
entscheidenden Behörde freiesten Spielraum, wie der
Regierungsrat mit dem Hinweis in der Rekursantwort
auf die in Anspruch genommene « freie Beweiswürdigung I)
wohl hervorheben will. Unter diesen Umständen drängt
es sich geradezu auf, dem privaten Interessenten wenig-
stens das Minimum der formellen Garantien eines un-
parteiischen und gerechten Entscheides, das in der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs liegt, nicht zu versagen.
Ein kontradiktorisches Verfahren zwischen dem 0 b e r-
ger ich t und dem Rekurrenteh kam natürich nicht in
Frage; vielmehr war diesem -letztern Gelegenheit zur
Stellungnahme gegenüber der vom G e ni ein der a t
W ü I f I i n gen erstatteten. Vernehmlassung ru geben.
Dass dies nicht geschehen ist, begründet e1ne verfassungs-
widrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit
einen formellen Mangel des angefochtenen Beschlusses,
der dessen Aufhebung ohne Rücksicht auf die materielle
Sachlage rechtfertigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 16. März 1917
aufgehoben.
Gleichheit vor dem Gesetz. N" 23.
23. UrteU vom 29. Juni 1917
i. S.
c Solothurnische Volkspartei Olten :t
und Zimmermann gegen Regierungsrat Solothurn.
. 167
Erfordernis eines persönlichen Interesses für die Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurs. -
Einführung der fa k u 1-
tativen unentgeltlich en Krema Ho n durch eine
solothurnischeGemeinde unter Heranziehung eines pri-
vaten Feuerbestattungsvereins zum Bau und Betrieb des
Krematoriums: Nichtanfechtbarkeit aus dem Gesichts-
punkte des Art. 4 BV; nicht willkürliche Auslegung und
Anwendung des einschlägigen kaptonalen (solothurnischen)
Rechts (Gesetz über die öffentliche Gesundheitspflege von
6. Mai 1882, Art. 1 u. 2 litt. l;Verordnung über Aussetzung
und Beerdigung der Verstorbenen vom 10. August 1835).
Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV?
A. -
Am 19. August 1915 hatte die Einwohner-
gemeindeversammlung von Olten eine Motion des Feuer-
bestattungsvereins Olten, auf dem neuen Gemeinde-
friedhof im Meisenhard ein Krematorium zu errichten,
erheblich erklärt, und es hatte in der Folge der Einwohner-
gemeinderat 'mit dem Feuerbestattungsverein eine Ver-
einbarung «über die Erstellung und den Betrieb de&
Krematoriums Olten », folgenden Inhalts, getroffen:
« 1. Mit der Eröffnung des Krematoriums wird in Olten
" die Feuerbestattung der Erdbestattung von gemeinde-
,) wegen gleichgestellt. Jedem Einwohner wird die unent-
»geltliche Kremation gewährt, in gleicher Weise, wie
»jedem die unentgeltliche Erdbestattung zusteht.
I) 2. Zur Erleichterung der Gleichstellung beider
»Bestattungsarten leistet der Feuerbestattungsverein
»OUen an die auf 40,000 Fr. veranschlagten Gesamt-
»kosten des Krematoriums einen Beitrag von 15,000 Fr.,
• zahlbar auf 1. Februar 1917.
I) 3. Der Feuerbestattungsverein Olten übernimmt den
»Betrieb und die Leitung des Krematoriums auf die
I> Dauer von 5 Jahren nach einem vom Gemeinderat zu
AS .f3 I -
1917