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43_I_151

BGE 43 I 151

Bundesgericht (BGE) · 1917-02-22 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

21. trrteU vom 31. lüi 1917

i. S. Bisohöfliche Kethod:atenkirche in der Schweis

gegen lern.

Blosser Nichteintretens- oder auf seine materielle Verfassungs-

mässigkeit nachzuprüfender Sachentscheid '1 Kantonale Ge-

setzesbestimmung (Bern), wonach Kirchen, Pfarrhäuser

u.s.w. von der Grundsteuer befreit sind. Angebliche Ver-

letzung von Art. 4 und 49 BV dadurch, dass dieselbe nur

auf Gebäude der Landeskirchen unter Ausschluss derj enigen

privater religiöser Genossenschaften angewendet wird.

A. -

Durch Entscheid vom 22. Februar 1917 hat die

Finanzdirektion des Kantons Bern als Rekursiustanz

in Vermögens- (Grund3teuern-) sachen auf das an sie

von der Bischöflichen Methodistenkirche in der Schweiz

gestellte Begehren :

Es seien die der genannten Kirche gehörenden, im

Kanton Bern gelegenen kirchlichen Gebäude (Kirchen,

Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und Predigerwohnungen)

gestützt auf § 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuergesetzes von

1856 und § 9 des Gemeindesteuergesetzes von 1867 sowie

AS ~3 I -

tUt1

tt

152

Staatsrecht.

Art. 4, 49,·50 BV, Art. 83 und 85 KV (Glaubens-. Gewi-

wissens- und Kultusfreiheit) als von der bernischen

Grundsteuer befreit zu erklären . und von den Grund-

• steuerregistern des Staates und der Gemeinden zu strei-

chen,

verfügt:

1. ({ Soweit der Rekurs sich gegen die Staatssteuer-

)) pflicht der Kultusgebäude der Rekurrentin richtet. wird

I) er als unbegründet abgewiesen;

I) 2. Soweit er auf die Bestreitung der Gemeindesteuer-

I) pflicht gerichtet ist, wird auf ihn mangels Zuständigkeit

!) nicht eingetreten. »

In den Erwähnungen des Entscheides wird im Wesent-

lichen ausgeführt : die Bischöfliche Methodistenkirche in

der Schweiz sei, wie sie selbst angebe, ein im bernischen

Handelsregister eingetragener Verein

mit religiösen

Zwecken und zwar eine juristische Person des Privat-

rechts, welche sich beim bernischen Grossen Rate nie

, darum beworben habe, nach § 6 Ziff. 3 des Kirchenge-

setzes vom 18. Januar 1874 als öffentliche Kirchgemeinde

erklärt und anerkannt zu werden. Sie habe deshalb keinen

Anspruch auf die Vorteile, welche die kantonale Gesetz-

\ gebung den anerkannten öffentlichen kirchlichen Korpo-

rationen, d. h. den Kirchgemeinden einräume, wie ihr

anderseits auch die Pflichten nicht oblägen, welche das

Gesetz jenen Gemeinden auferlege. Insbesondere könne

sie sich danach nicht auf die in. § 2 Ziff. 2 des Vermögens-

steuergesetzes vorgesehene Steuerbefreiung der Kirchen-

gebäude und Pfarrhäuser berufen. Unter Kirchen und

Pfarrhäusern i. S. dieser Bestimmung seien nach der

geschichtlichen Entwicklung ausschliesslich die entspre-

chenden Gebäulichkeiten der staatlich anerkannten Kon-

fessionen zu verstehen. Dass sich die Privilegierung nur

auf diese beziehe, folge auch aus der Ueberlegung, dass

die kirchlichen Gebäude der Staatskirchen öffentliche

Sachen seien, indem manchenorts der Staat einen Teil

der Kirche, das Chor selbst besessen habe, während der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

153

übrige Teil im Eigentum der zu den öffentlichen Korpo-

rationen gehörenden Kirchgemeinden gestanden habe und

noch stehe, die mit dem Staate organisch verbunden seien.

Diese legislatorischen Gründe träfen auf die Kultusge-

bäude privater religiöser Vereine nicht zu. Es könnten

daher dieselben umsoweniger dem § 2 Ziff. 2 des Vermö-

genssteuergesetzes untersteHt werden, als auch die übrige

kantonale Gesetzgebung als Kirchen konsequent nur die

Kirchengebäude der anerkannten öffentlichen kirchlichen

Korporationen bezeichne. Eine Verletzung der Rechts-

gleichheit 'liege in dieser Beschränkung des Privilegs

nicht, da die erheblichen Verschiedenheiten, welche

zwischen den Landeskirchen einerseits und der Metho-

distenkirche andererseits hinsichtlich des Verhältnisses

zum Staate und zur Oeffentlichkeit bestünden, die ab-

weichende steuerrechtliche Behandlung hinlänglich recht-

fertigen. Ebensowenig würden dadurch die Art. 49, 50

BV bezw. die mit ihnen inhaltlich übereinstimmenden

trt. 83, 85 KV verletzt. Die Gewährleistung der Freiheit

I der religiösen Ueberzeugung und das Recht auf staat-

) licten Schutz der freien Kultusausübung schlössen nicht

/ den Anspruch in sich. dass die privaten religiösen Vereine

\

d'

\ in allen Beziehungen gleichgestellt wel en müssten Wie

, die unter der staatlichen Gesetzgebung stehenden aner-

kannten Land'3skirchen. Wenn vom Grundeigentum der

Rekurrenten Steuern erhoben würden, so seien es einmal

nicht Spezialsteuern. sondern die ordentlichen staatlichen

Steuern; diesen gegenüber könne aber die Glaubens-

und Gewissensfreiheit nicht angerufen werden, weil

Glaubensansichten nicht von d,~r Erfüllung der bürger-

lichen Pflichten entbäI.den. Auch werde die Rekurrentin

nicht deshalb besteuert, weil ihre Glaubensansichten von

denjenigen der Landeskirchen abwichen, sondern weil die

vom Gesetz für die Steuerbefreiung der Kirchen und

Pfarrhäuser geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen.

Nach den massgebenden Bestimmungen des kantonalen

Steuerrechts müsse überdies der Rekurs schon ({ aus for-

154

Staatsrecht.

meIlen Gründen ~} abgewiesen werden. Hätte die Rekur-

rentin ihre Steuerpflicht bestreiten wollen, so hätte sie

dies anlässlich der Hauptrevision des Grundsteuerregisters

• im Jahre 1906 tuu müssen. Nachdem sie damals keine

: Einsprache gegen ihre Veranlagung erhoben, sei jenes ihr

, gegenüber rechtskräftig und für solange unanfechtbar

-1 geworden, als nicht der Grosse Rat eine neue Haupt-

/ revision beschliesse. (§ 34 des Vermögenssteuergesetzes.)

In den Zwischenjahren dürften Berichtigungen in den

Grund3teuerregistern nur unter den Voraussetzungen des

§ 31 ebenda, d. h. nur bei Aende:'ungen im Steuersubjekt

oder im Bestande des Steuerobjekts, Neubauten, Repa-

raturen u. s. w. vorgenommen werden und sei daher aucb

nur noch insoweit ein Rekurs gegen die Besteuerung zu-

lässig. Solche Veränderungen hätten aber hier im Jahre

1916 unbestrittenermassen nicht stattgefunden, weshalb

auch die Grundsteuerschatzungskommissionen an den

in Betracht kommenden Registereinträgen nichts geändert

hätten.

Das Nichteintreten auf die Bestreitung der Gemeinde-

steuerpflicht (Disp. 2 des Entscheides) wird damit be-

gründet, dass die Entscheidung hierüb~r nach § 13 des

Gemeindesteuergesetzes in Verbindung mit Art. 11 Ziff. 6

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes in die Zuständig-

keit des Verwaltungsgerichtes falle.

B. -

Gegen den Entscheid der Finanzdirektion hat die

Bischöfliche Methodistenkirche in der Schweiz die staats-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und festzustellen,

dass der Kanton Bern nicht berechtigt sei, von dem im

Kanton Bern liegenden kirchlichen Grundbesitz der Re-

kurrentin (Kirchen, Kapellen, Betsäle, Vereinshäuser und

Predigerwohnungen) die Grundsteuer zu erheben. Es wird

, ausgeführt:

a) Nach dem Wortlaut des § 2 des Vermögenssteuerge-

setzes sei für die Steuerbefreiung einzig die Zweckbestim-

mung und Beschaffenheit des Grundstückes oder Ge-

\

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2:.

155

bäudes und nicht etwa die Person des Eigentümers bezw.

Steuerträgers massgebend. Das Gesetz verlange nicht,

dass die Pfarrhäuser und Kirchen einer bestimmten Kor-

poration gehörten, weshalb auch nichts darauf ankomme,

ob die Rekurrentin eine Person des privaten oder öffent-

lichen Rechts sei. Es genüge, dass sie die nämlichen Ziele

verfolge wie die La~deskirchen und dass ihre Gebäude

demnach auch dem gleichen Zwecke dienten wie bei jener.

Dass das bernische Kirchengesetz, wenn es von Kirchen

spreche, damit nur die Gebäude der Landeskirchen meine,

sei richtig, aber unerheblich, weil der genannte Erlass

sich eben überhaupt nur mit der Ordnung der Verhält-

nisse der Landeskirchen befasse. Die Auffassung der

Finanzdirektion wonach die Steuerexemtion des Art. 2

Ziff. 2 des Vermögensteuergesetzes nur den Kirchen und

Pfarrhäusern der Landeskirchen zu Gute komme, sei

demnach willkürlich und verletze, weil auf eine unzuläs-

sige Begünstigung jener gegenüber den privaten Reli-

gionsgesellschaften hinauslaufend, die Rechtsgleichheit.

Der Versuch, die ungleiche Behandlung mit der besonderen

rechtlichen Stellung der Landeskirchen zu rechtfertigen,

gehe fehl. Die Vorrechte. der Landeskirchen -

Befugnis

zur Steuererhebung, Recht auf staatliche Besoldung der

Geistlichen u. s .. w. -

seien durch das Kirchengesetz

festgestellt : der Anspruch auf Steuerbefreiung werde

darunter nirgends, weder im Kirchengesetz noch in der

sonstigen kantonalen Gesetzgebung erwähnt. Es dürfe

daher diese Bevorzugung auch nicht in das Steuergesetz

hineininterpretiert werden. Dies umsoweniger, als sie

sachlich durchaus unbegründet wäre. Wenn § 2 Ziff. 1

des Vermögenssteuergesetzes sogar das Eigentum des

Staates nur insoweit von der Staatssteuer befreie, als es

unmittelbar Staatszwecken· diene, so folge daraus un-

zweideutig, dass es sich auch in Ziff. 2 ebenda nicht um

einen subjektiven Steuerbefreiungsgrund, sondern um

einen solchen handle, der seine Ursache einzig in der

Zweckbestimmung der betr. Grundstücke habe. Von

156

Staatsrecht.

diesem Standpunkte aus müssten aber die kirchlichen

Gebäude aller Religionsgesellschaften notwendig auf

gleiche Linie gestellt werden. Ueberdies sei das Verhältnis

• der Landeskirchen und der Methodistenkirche zum Staat

keineswegs ein so verschiedenes, dass es die beanstandete

Ungleichheit zu stützen vermöchte. Die Rekurrentin

dürfe hinsichtlich ihrer Wirksamkeit den Vergleich mit

den Landeskirchen ruhig gewärtigen.

b) Der angefochtene Entscheid verletze aber auch die

in Art. 49, 50 BV und Art. 83, 85 KV gewährleistete

Glaubens- und Gewissensfreiheit, indem es als eine not-

" wendige Konsequenz dieses Grundsatzes anzusehen sei,

i dass die ve!~chie~~J}enI!.eligi(;msge~!lschaf1~p. yon,St~ates

i wegen .~n Bezug, !!~ihre~!~ueryfli~~t ?l~ic~g~~~l~e~_~r­

J! den mussten. Den AngehorIgender freIen Rehglonsg~~~ll-

[ schaften dürftenni~ht Last~n allf~rlegt w~rden, die

\andere nicht zu tragerihätten, zU~llLd3.nnniclii;·wenIL

I die Erträgnisse dieser Belastung, wie es im Kanten Bern

i der Fall sei, zum Teil gerade zu Gunsten der bevo.rzugten

\,Beligionsgenossenschaften Vt:lfwe,p-<:iet . würden. Das im

letzten Absatz des Art. 49 BV ausgesprochene Prinzip

würde illusorisch, wenn man es zuliesse, dass die Ausgaben

der Landeskirchen in der Hauptsache aus den allgemeinen

Staatssteuern bestritten würden,' statt dass man die

Landeskirchen auf die Ausübung des Besteuerungsrechtes

gegenüber ihren Angehörigen verweise. Allerdings ent-

bänden Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der

bürgerlichen Pflichten. Diese dürften aber auch nicht

dazu benützt werden, um eine Glaubensgenossenschaft

in Bezug auf die Steuerpflicht schlechter zu stellen als

eine andere.

Was die Gemeindesteuern betreffe, so behalte sich diE'

Rekurrentin vor, die Frage, ob sie davon nicht gestützt

auf die besondere, nur für die Besteuerung durch die

Gemeinden geltende Vorschrift des § 9 des Gemeinde-

steuergesetzes befreit sei, eventuell auf dem ordentlichen

Rechtswege durch dasVerwaltungsgericht entscheiden

, . -\'

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

157

zu lassen. Heisse das Bundesgericht den Rekurs in Bezug

auf die Staatssteuerpflicht gut, so werde dies nicht mehr

nötig sein, weil nach § 4 des Gemeindesteuergesetzes die

für die staatliche Grundsteuer vorgesehenen Steuerbe-

freiungsgründe auch für die Gemeindegrundsteuer gälten.

C. -

Die Finanzdirektion des Kantons Bern hat auf

Abweisung der Beschwerde angetragen und dabei erneut

betont, dass eine Anfechtung der grundsätzlichen Steuer-

pflicht im Jahre 1916 angesichts der Vorschriften der

§§ 31 und 34 Vermögenssteuergesetz, wonach die nach

den Bestimmungen des Gesetzes festgestellte Grund-

steuerschatzung bis zur nächsten Hauptrevision Geltung

habe, nicht mehr zulässig gewesen sei. Nachdem die

Finanzdirektion die Emsprache der Rekurrentin « nicht

nur aus materiellen, sondern euch aus dem erwähnten

formellen Grunde» abgewiesen habe, könne daher jene

Frage zur Zeit auch nicht zum Gegenstande eines staats-

rechtlichen Rekurses gemacht werden. Denn die Frist

zum staatsrechtlichen Rekurse laufe stets von derjenigen

Verfügung an, durch die der angeblich verfassungswidrige

Zustand geschaffen worden sei; sie könne nicht dadurch

neu begonnen werden, dass der Rekurrent ohne bestimmte

gesetzliche Veranlassung eine neue Verfügung über die

rechtskräftig geW'ordene Tatsache zu erwirken suche. Im

übrigen könne auch materiell aus dem im angefochtenen

Entscheide angeführten Erwägungen von einer Verfas-

sungsverletzung nicht die Rede sein.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Nach der Fassung der angefochtenen Verfügung

kann kein Zweifel darüber bestehen, dass die Finanz-

direktion damit über den Anspruch der Rekurrentin auf

Befreiung von der staatlichen Vermögens- (Grund-) steuer

materiell entschieden, also einen Sachenentscheid und

nicht bloss einen prozessualen Nichteintretensentscheid

gefällt hat. Nicht nur lautet das Dispositiv ausdrücklich

158

Staatsrecht.

dahin, dass« der Rekurs als unbegründet abgewiesen

werde », sondern es sind auch in den Erwägungen die von

der Rekurrentin gegen ihre Besteuerung vorgebrachten

• staatsrechtlichen Beschwerdegründe der Verletzung der

Rechtsgleichheit, Glaubens- und Gewissens- und Kultus-

freiheit . einlässlich geprüft und als unstichhaltig zu-

rückgewiesen worden. Eine solche Prüfung wäre über-

flüssig gewesen, sofern dem Steuerbefreiungsbegehren

von vornherein, selbst falls es an sich begründet gewesen

wäre, wegen des ihm entgegenstehenden Grundsatzes

der Rechtskraft des Grundsteuerregisters keine Folge

hätte gegeben werden dürfen. Wenn die Finanzdirektion

sie demnach vorgenommen hat, so muss daraus notwendig

geschlossen werden, dass sie dem erwähnten steuerprozes-

sualen Bedenken damals selbst im Gegensatz zu heute

jene Tragweite nicht beimass. Es kann deshalb der Um-

stand, dass sie in einem zweiten Teile ihrer Erwägungen

die Bestreitung der Steuerpflicht als vom Standpunkte

des kantonalen Steuerrechts verspätet erklärte, der Re-

kurrentin das Recht nicht nehmen, den trotzdem darüber

gefällten matedellen Entscheid auf dem Wege der staats-

rechtlichen Beschwerde alsverfassungswidrig anzufechten.

Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

2. -

In der Sache selbst mag dahingestellt bleiben,

inwiefern die der rechtsgeschichUichen Entwicklung und

dem sonstigen Sprachgebrauch der kantonalen Gesetzge-

bung entnommenen Argumente, welche die Finanzdirek-

tion für die von ihr vertretene einschränkende Auslegung

des § 2 Ziff. 2 des Vermögen~steuergesetzes angeführt hat,

schlüssig seien oder nicht. Selbst wenn man in dieser

Hinsicht der Kritik der Rekurrentin beipflichten wollte,

müsste der Vorwurf willkürlicher Gesetzesanwendung

gleichwohl als unbegründet verworfen werden, weil sich

jene Auslegung auf alle Fälle durch Erwägungen anderer

Art stützen lässt. Aus dem verfassungsmässigen Grund-

satze der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz folgt,

dass Steuerprivilegien - und mit einem solchen hat man

Gleichheit vor dem Gesetz. No 21.

159

es bei der Ausnahme bestimmter Grundstücke von der

Grundsteuer zu tun -

heute vom Staate nicht mehr nach

freiem Belieben, zur Begünstigung bloss privater Interes-

sen, sondern nur noch dann und insoweit gewährt werden

dürfen, als dadurch öffentliche Zwecke, d. h. solche des

Gemeinwesens selbst gefördert werden. Hievon ausgehend

hat denn auch gerade das bernische Vermögenssteuer-

gesetz den Kreis der steuerfreien Objekte sehr eng gezogen,

indem es in § 2 Zifi. 1 sogar die Liegenschaften des Staates

von der Besteuerung nur dann ausnimmt, wenn sie unmit-

telbar Staatszwecken dienen. Unter diesen Umständen

ist es nicht wahrscheinlich, dass bei der daran anschlies-

send in § 2 Ziff.2 statuierten Steuerbefreiung der «Kirchen,

Pfarr- und Schulhäuser und der Kranken- und Armen-

spitalgebäude t) ein anderer Standpunkt habe eingenom-

men werden wollen, sondern darf mit Grund angenom-

men werden, dass auch hier der nämliche Gesichtspunkt

wegleitend war, dass also die Steuerfreiheitausschliesslich

wegen der vorausgesetzten Beziehung jener Gebäude zu

staatlichen Zwecken vorgesehen wurde. Von einer solchen

Beziehung lässt sich aber logischer Weise nur insofern

sprechen, als der Staat kirchliche Aufgaben in den Kreis

seiner Verwaltungstätigkeit einbezogen und damit den

Organisationen, welche sie verfolgen, die Eigenschaft

von Landeskirchen verliehen hat. Den privaten religiösen

Vereinen, welche ausserhalb dieser staatlichen Organi-

sation stehen und sich ihr entziehen, kann, mag ihr Wirken

an sich noch so erspriesslich sein, ein solcher s ta a t I ich e

Zwecke fördernder Charakter unmöglich zuerkannt wer-

den, weil sie durch ihr Bestehen ja gerade der Zersplitte-

rung der Landeskirchen in die Hände und damit den

Absichten, welche den Staat bei deren Errichtung leiteten,

entgegenarbeiten. Es vermag daher der Einwand, dass

der Grund der Steuerbefreiung des § 2 Ziff. 2 des Vermö-

genssteuergesetzes in der Zweckbestimmung der betr.

Objekte und nicht in der Person des Steuerpflichtigen

liege, so richtig er an sich ist, nicht zur Gutheissung des

160

Staatsrecht.

Rekurses zu führen, weil eben die Zweckbestimmung,

welcher der Staat seine Förderung angedeihen lassen

wollte, dabei zu weit gefasst wird. Solange dem Staate

• das Recht zusteht, bestimmte Konfessionen zur Landes-

religion und ihre Einrichtungen zur Landeskirche zu

erheben, kann ihm auch nicht verwehrt werden, die

Tätigkeit der übrigen Religionsgenossenschaften als für

ihn indifferent zu betrachten, soweit er sich nicht aus

Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sitt-

lichkeit zum Einschreiten gegen dieselbe veranlasst sieht.

Lässt sich demnach die restriktive Deutung, welche die

Finanzdirektion dem § 2 Ziff. 2 des Vermögenssteuer-

gesetzes gegenüber dem Wortlaut gegeben hat, aus Zu-

sammenhang und ratio des Gesetzes begründen, so kann

aber in ihr eine Willkür und folglich auch eine gegen

Art. 4 BV verstossende "materielle Rechtsverweigerung

nicht gesehen werden.

3. -

Auch die Rüge rechtsungleicher Behandlung ist

unbegründet. Soweit sie sich darauf stützt, dass bei dieser

Ordnung die privaten Religionsgesellschaften gegenüber

den Landeskirchen steuerrechtlich benachteiligt würden,

ist zu erwidern, dass die gemachte Unterscheidung sich

eben nach dem Gesagtcn durch das verschiedene Verhält-

nis beider zum Staate rechtfertigt. Und soweit darauf auf-

merksam gemacht wird, dass die FinanzdirektioninBezug

auf die Schulhäuser eine andere Auffassung vertreten und

auch private Schulen wie das .Seminar Muristaiden und

die neue Mädchcnschule in Bern als steucrfrei erklärt habe,

ist der Vergleich deshalb unzutreffend, weil eben auch

solche private Schulen in einem wesentlichen Masse dem

staatlichen Zwecke der Volkserziehung dienen. Im übrigen

ist klar, dass die anfechtbare Au~lcgung des Gesetzes

gegenüber einem Steuerpflichtigen den anderen keinen

Anspruch darauf geben kann, dass die gesetzlichen Vor-

schriften auch zu ihren Gunsten in der nämlichen un-

richtigen Weise gehandhabt werden.

4. -

Was die Beschwerde aus Art. 49, 50 BV, bezw.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.

161

Art. 83, 85 KV betrifft, so kann jedenfalls von einem

Verstosse gegen die Kultusfreiheit hier von vorneherein

nicht die Rede sein, da die Rekurrentin selbst mit Recht

nicht behauptet, dass .g!~A!1.~!l<!.rigen der Methodisten-

kirche .- und nur sie, nicht die Religionsgenossenschaft

als solche können~als Träger der in deua,!lgeführten Ver-

fassungsvorschriften gewährleisteten Individu"alrechte in

Betr~cht fallen -

durch die angefochtene Besteuerung

irgendwie in q~r Ausübung ihres Gottesdienstes beein-

trächtigt. werden. Ebenso kann ~ine Verletzung der

Glauben.&: und Gewissensfreiheit im eigentlichen Sinne

nicht in Betracht fallen, weil eine solche nach ausdrück-

licher Vorschrift der Verfassung aus der Erfüllung der

bürgerlichen Pflichten, zu denen auch die Bezahlung der

allgemeinen Steuern gehört,niemals hergeleitet werden

kann. Aber auch die Berufung auf den letzten Absatz des

\, I Art. 49, wonach niemand zur Entrichtung von Steuern

verhalten werden darf, die speziell für eigentliche Kultus-

zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht ange-

hört, erhoben werden, g~hLtehl. Indem der Verfassungs-

gesetzgeber in dieses Verbot nur die « speziell » zu Kultus-

zwecken erhobenen Steuern einschloss, wollte er, wie aus

der Entstehungsgeschichte der Bestimmung hervorgeht

und vom Bundesgericht schon oft ausgesprochen worden

ist, gerade dem historisch gewordenen Zustand, nach dem

die Bedürfnisse der Landeskirchen zum wesentlichen

Teile aus den allgemeinen Staatseinkünften gedeckt

werden, Rechnung tragen und verhindern, dass die allge-

'meine Staats steuer von Dissidenten in einem Umfange

angefochten werden könnte, der dem für kirchliche

Zwecke verwendeten Teil ihres Erträgnisses entspricht.

Der Einwand der Rekurrentin, dass der Grundsatz des

Art. 49 Abs. 6 praktisch bedeutungslos würde, wenn

man einen solchen Zustand duldete, ist daher unbehelf-

lieh, weil eben die Verfassung die weitgehende Konse-

quenz, welche der Rekurs aus dem Grundsatz der Glau-

bens- und Gewissensfreiheit auJ steuerrechtlichem Gebiete

t62

Staatsrecht.

ziehen möchte, bewusster Milssen im ausgesproch~nen

Interesse des Institutes der Landeskirchen, zu deren Wf!-

sen die finanzielle Unterstützung durch den Staat gehört.

abgelehnt hat.

5. - Mit der Frage der Befreiung von den Gemeinde-

steuern hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen, da

die Rekurrentin den darauf bezüglichen Teil des Entschei-

des der Finanzdirektion, der auf Ablehnung des Ein-

tretens wegen Unzuständigkeit geht, nicht angefochten

hat.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

22. t1rten vom as. Juni 1917 i. S. Pinchassow

gegen Regierungsrat Zürich.

In der Ungültigerklärung eines kantonalen Einbürgerungs-

aktes ohne vorgängige Anhörung des beteiligten Bürgers

liegt eine Verweigerung des durch Art. 4 BV garantierten

rechtlichen Gehörs.

.

A. -

Der Rekurrent Meier.Pinchassow von Buchara

(Russisch Asien) erhielt am 20. August 1913, während er

in Zürich niedergelassen war, die bundesrätliche Bewilli-

gung, sich in der Schweiz einzubürgern. Kurz zuvor, am

16. August, hatte er sich in London mit Leonie Levy,

einer deutschen Staatsangehörigen, trauen lassen. Unter

Verschweigung dieses Ehebeschlusses erwirkte er so dann,

im März 1914, die Aufnahme in das Bürgerrecht der

zürcherischen Gemeinde Wülflingen (Gemeindebeschluss

vom 8. März) und die Erteilung des zürcherischen Land-

rechts (Beschluss des Regierungsrats vom 28. März).

In der Folge kam es zwischen den Eheleuten Pinchas-

sow-Levy zu einem eherechtlichen Prozess in welchem

die zürcherischen Gerichte. ihre in London ~ingegangene

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 22.

163

Ehe auf die Klage der Frau und entgegen dem Stand-

punkte des Mannes für rechtsgültig erklärten.

Nach Beurteilung dieser Streitsache legte die I. Appel-

lati.nskammer· des Obergerichts dem Regierungsrat mit

Schreiben vom 27. Juli 1916 unter Uebermittlung der Ak-

ten die Prüfung der Frage nahe, ob Pinchassow, der sich

fälschlicherweise als ledig ausgegeben habe, rechtmässig

in das Gemeindebürgerrecht von Wülflingen aufgenommen

worden sei. Der Regierungsrat holte zunächst eine Ver-

nehmlassung des Gemeinderates 'Wülflingen ein und über-

sandte sodann -

unter Zustimmung zu der darin ver-

tretenen Auffassung, es sollte die Einbürgerung der Ehe-

leute Pinchassow-Levy auf Grund von Art. 12 des BG

vom 25. Juni 1903 nichtig erklärt werden -

die Akten

dem schweiz. Politischen Departement. Dieses antwortete

jedoch mit Schreiben vorn 5. März 1917, dass der Art. 12

des Bürgerrechtsgesetzes auf den Fall nicht anwendbar

sei (weil nicht der Mangel einer der in Art. 2 des Gesetzes

statuierten Voraussetzungen der Einbürgerungsbewil-

ligung im Zeitpunkte ihrer Erteilung in Frage komme),

dass dadurch aber die Befugnis des Kantons Zürich, die

erfolgte Einbürgerung aus Gründen des kantonalen

Rechts rückgängig zu machen, in keiner Weise beein-

trächtigt werde. Hierauf fasste der Regierungsrat am

16. März 1917 ohne weiteres folgenden Beschluss:

(! 1. Die Erteilung des Landrechts an Meier Pinchassow,

» Kaufmann, wird als ungültig erklärt und es fällt damit

I) auch die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde

I) Wülflingen dahin.

I) II. Der Gemeinderat Wülflingen wird angewiesen, die

» dem Pinchassow ausgestellten Ausweispapiere (Heimat-

» schein, Familienschein, Dienstbüchlein, Bürgerrechts-

I) urkunde etc.) einzufordern und zum Zwecke der Annul-

)) lierung der Direktion des Innern einzureichen. »

Die Begründung geht dahin: In Ausfüllung einer Lücke

des Gesetzes betr. das Gerreindewesen vom 27. Juni 1875,

das keine Bestimmung darüber enthalte, ob und unter