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43_I_139

BGE 43 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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-138

Strafrecht.

und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäch-

:lieh eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen,

selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän-

. disehen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent-

ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914

unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der

'Tat erfüllt.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.

V. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Siehe Nr. 16, 18, 19.

Voir nOS 16, 18, 19.

Expropriatlonsrecht. N° 20.

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

20. tTrteil vom 8. lürz 1917

i. S. Schweizerische Bund.esbahnen gegen Held.·Fürst.

Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus-

nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis

zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.)

A. -

Der Expropriat ist Eigentümer einer noch

unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse-

Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht

aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m2 Inhalt (plan-

nummern 139 und 140,Katasternummern 137 und 1941);

es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus-

sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver-

fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines

Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als

zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das

neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet

die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt

sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird

daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein-

schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen

von 330 mt von der Bahn vorübergehend in Anspruch

genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst-

barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und

des Verbotes der Baumpflanz:ung auf dem Tunnelstreifen

belegt.

B. -

Die eidgenössische Schätzungskommission des

140

Exproprlatlonsreeht. N0,20.

II. Kreises hat durch Entscheid vom 10. Oktober 1914,.

zugestellt am 26. /27. Oktober 1914, erkannt:

« I. Die Schweiz. Bundesbahnen haben an G. Held-

» Fürst, Architekt in Zürich, zu bezahlen :

» a) Für'vorübergehende Besitznahme·und Benützung

» eines Streifens von 500 m2 (recte 330 m2) auf den Plan-

» parzellen 139 und 140 (Kataster N° 137 und 1941).

» 5% ab einem Betrage von 40 Fr. per m2•

zahlbar

» vom Tag der Inanspruchnahme des Landes bis zur

» Rückgabe zur Wiederbesitznahme durch den Expro-

» priaten.

» b) Für dauernden Minderwert dieses Streifens in-

» folge der Servitut der Unüberbaubarkeit und des

» Verbots der Baumpflanzung eine Entschädigung von

» 30 Fr. per m2•

» c) Für Minderwert des südlich vom Expropria-

I) tiol1sstreifen befindlichen Restlalldes eine Entschädi-

» gung von 10 Fr. per m2•

» II. Das Ausrnass aller obigen Land stücke bleibt

» vorbehalten.

» III. Die hievor sub I b) zugesprochene Entschädi-

}) gung ist zu verzinsen von dem Tage an, da der Expro-

» priat wieder in den freien Besitz'des Streifens gekommen,

» ist; die hievor sub I c) zugesprochene Entschädigung

}) vom Tage der Inanspruchnahme des Landes an; der

» Zinsfuss beträgt in beiden Fällen 5 %.

l) IV. Die weitergehenden Begehren des Expropriaten

» sind abgewiesen. »

Der Expropriat hatte nämlich u. a. eine Entschä-·

digung in der Höhe von 5 % des Verkehrswertes des

ganzen Grundstückes seit der Planauflage(13. März

1914) bis zur Fertigstellung der Bahnbaute und daneben

12,000 Fr. für entgangenen Geschäftsgewinn aus der

Ueberbauung und der Verwertung der Bauten verlangt.

Auf die 'erstere Entschädigungsforderung ist die Schät-·

zungskommission nach den Erwägungen des Entscheides

, 141

n~ht eingetreten, weil hiefÜf das Bundesgericht als

einzige.Instanz zuständig sei (Art. 23 Abs. 3 Expr.-Ges.).

C. -

Vor Bundesgericht haben beide Parteien sich

damit einverstanden erklärt, dass dieses Begehren. an

dem, der, E~propriat festhält. mit im .vorliegenden Ver-

fahren b~handelt. werde.

Die üpr.igen Rekursbegehren beider Parteien fallen

ausser, Betracht. weil der Urteilsantrag der Instruktions-

kommission in dieser Hinsicht nicht angefochten ist.

D. -

An der Augenscheinsverhandlung vom 16. März

1915 hat der Vertreter der Expropriantin den defini-

tiven Plan, mit Angabe des bereits durch die Stadt zu

Strassenzwecken expropriierten Gebietes, eingelegt und

folgende verbindliche Erklärungen abgegeben: die im

Plan enthaltene rote Linie stelle die Grenze des Servi-

tutgebietes gegen Süden dar; die Fläche, die Gegenstand

der vorübergehenden Benutzung durch die Bahn, sowie

der Einräumung der Untertunnelungsdienstbarkeit bilde,

betrage 330 m2, wovon ungefähr die Hälfte Gebiet ausser-

halb der BauIinie betreffe, nördlich der TUllllelzone

bleibe dem Expropriaten kein Land.

E. -

Die bUl1desgerichtlichen Experten (Architekt

Hess in Zürich, Architekt Romang in Basel, Architekt

Gaudy in Rorschach) führen in ihrem Hauptgutachten

hinsichtlich der Expropriationsbannentschädigung aus:

«Der Expropriat erleidet Schaden dadurch, dass er

)) auf seinem Terrain nicht bauen kann, bis der Umbau

I). der Linksufrigen durchgeführt ist. Er könnte wohl in

I) der: westlichen Ecke heute schon einen Bau erslellen.

I} Er . würde aber mit Rücksicht auf die Störungen und

I) Unannehmlichkeiten, welche die UmbauarbeiteIl mit

i} sich bringen. weder einen Käufer. noch einen Mieter

»für dieses Haus finden, bis der Umbau fertig ist. Aus

» diesem. Grunde scheint uns das Begehren für Ersatz

I} des Zinses von der Expropriationsausschreibung an von

}} unserem Standpunkt als Experten nieht ungerecht-

142

Expropriation.recht. N° 20.

»fertigt und zwar in jedem Falle, d. h. wenn die SBB

»verpflichtet wird, den ganzen Platz oder einen Teil

) zu übernehmen, und wenn sie einen Teil nur während

»der Umbaute in Anspruch nimmt. »

F. -

Die Instruktionskommission hat sich den An-

trägen der Experten angeschlossen, mit Ausnahme der

Entschädigungsforderung für entgangenen Architekten-

gewinn, die sie abwies, während die Experten sie im

reduzierten Betrage von 3000 Fr. für begründet hielten.

Demgemäss erliess die. Instruktionskommission am 22.

November 1916 folgenden motivierten Urteilsantrag :

« 10 Der Entscheid der eidg. Schätzungskommission

)} des II. Kreises vom 10.;27. Oktober 1914 wird dahin

,) abgeändert, dass

» a) die Entschädigu.ng für dauernden Minderwert

l} des Expropriationsstreifens von 30 Fr. auf 25 Fr. per

» m2 herabgesetzt wird;

» b) die Expropriantin dem Expropriaten den Zins

,) zu 5% des ganzen Wertes beider Parzellen Kat. N0 137

I) und 1941, den m2 zu 50 Fr. gerechnet, vom 1. September

~ 1914 an bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück

) des Expropriaten, zu bezahlen hat.

» Die Expropriantin hat jedoch das Recht, hievon

) den Zins der Minderwertsentschädigung für das Rest-

»land laut Disp. III des Entscheides der Schätzungs-

I} kommission in Abzug zu b~ingen.

l) Im übrigen wird der Schätzungsentscheid bestätigt.

)} 20 Die Expropriantin wird hinsichtlich des Um-

» fanges der Expropriation bei den an der Augenscheins-

» verhandlung vom 16. März 1915 abgegebenen Erklä-

» rungen und den in den nachträglich eingelegten Plänen

) enthaltenen Angaben behaftet.

» Ferner wird von den Erklärungen der Expropriantin

I} über die Gestaltung der Entwässerungsanlagen Akt ge-

nommen. »

G. -

Der Expropriat nahm diesen Urteilsantrag an.

Expropriationsrecl1t. N0 20.

. 143

mit dem Vorbehalt, bei Nichtannahme durch die Bahn

zu verlangen, es sei Zift. 1 litt. b dahin abzuändern, dass

der Zins entweder schon von der Expropriationsaus-

schreibung an zu zahlen sei oder dann nicht bloss bis zur

Vollendung des Umbaues im Grundstück des Expropri-

aten, sondern wenigstens ein halbes Jahr darüber hinaus,

weil der Expropriat nicht sofort bei Vollendung des

Umbaues ein erst zu erstellendes Gebäude veräussern

könne.

Die Bahn ihrerseits beanstandete namentlich diese

Entschädigung und wies darauf hin, dass der Expro-

priat und die Experten davon ausgegangen seien, ersterer

hätte die Liegenschaft selbst bebaut und nicht, wie die

Instruktionskommission annehme, er hätte sie unbebaut

an solvente Liebhaber verkaufen können; eine Bebauung

wäre ihm aber wegen der Verhältnisse des Liegenschafts-

marktes nicht mehr möglich· gewesen.

Der über diese speziellen Marktverhältnisse allein

orientierte Experte Hess wurde vom InstruktionsrichteI

noch über seine bezügliche Ansicht befragt und bestä-

tigte, dass nach der Marktlage zur Zeit der Plan auflage

bis zum Kriegsausbruch für den Expropriaten die Möglich-

keit, ja die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass

er das Grundstück in zwei Parzellen hätte verkaufen.

können.

H. -

Da laut dieser ergänzenden Expertenauskunft

ohne Dazwischentreten des Expropriationsbannes ein

Verkauf des Bodens nicht erst seit dem Herbst 1914,

sondern bereits zur Zeit der Planauflage möglich und

sogar wahrscheinlich gewesen wäre, änderte die In-

struktionskommission unterm 19. Januar 1917 ihren

Urteilsantrag dahin ab, dass sie den Zins zu 5 % des

ganzen Wertes beider Parzellen, zu 50 Fr. per m2, schon

von der Expropriationsausschreibung (13. März 1914)

an bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück.

des Expropriaten zusprach.

144

Expropriat1onsreeJlt.' N. 20. -

Der Urteilsantrag wurde darauf vom Expropriaten'

vorbehaltlos angenommen; die Bahn dagegen erklärte,

dass sie ihn nicht anerkennen' könne und eine Abänderung

oder Beurteilung der Sache- durch das Bundesgericht

verlangen müsse.

1. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Bahn in erster Linie gänzliche Streichung von Disp.

1 b des Urteilsantrages beantragt, eventuell Herab-

setzung des Zinses, sei es durch Reduktion des Zinsfusses

von 5 %,- sei es durch Verkürzung der Dauer des Zin-

senlaufes, weiter eventuell für den Fall, dass es bei einer

Verzinsung des Bauplatzwertes bleiben sollte: Aende-

rung von Disp. 1 ades Schätzungsentscheides, wonach

die Bahn für die vorübergehende Inanspruchnahme des

untertunnelten Grundstückteiles für dessen Bauplatz-

wert einen besonderen Zins von 5 % bezahlen soll, endlich

ganz eventuell vorgängige Anordnung einer Oberexpertise,

speziell über die Frage der Höhe des Zinsfusses.

Der Expropriat hat durch seinen Vertreter beantragen

lassen, es seien sämtliche Anträge der Bahn abzuweisen und

es sei der Urteilsantrag zu bestätigen, eventuell es sei vor

Fällung des Urteils die Frage, ob nicht infolge der einge-

tretenen bedeutenden Verteuerung der Baumaterialien

und Arbeitslöhne der aus der Bauverhinderung entstan-

dene Schaden den im Urteilsantrag festgesetzten Betrag

erheblich übersteige. noch durch Sachverständige zu

begutachten. sei es durch Anhörung der bereits bestellten

Expertenkommission, sei es durch Anordnung einer

Oberexpertise.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die allein noch streitige Entschädigung für die

zeitweilige Behinderung in der Ausnützung des ganzeu

Grundstückes des Expropriaten von der Planauflage

bis zur Werkvollendung stützt sich zum Teil auf Art. 23

Abs. 2, zum Teil auf Art. 1 und 3 Expr.-Ges. Soweit

Expropriationsreeht. N° 20.

14;;

nämlich der mit dem Expropriationsbann belegte, für

den Tunnelbau in Anspruch genommene' Streifen' in

Frage steht, fliesst die Entschädigungspflicht aus Art. 23,

da sie aus der gesetzlichen Einschränkwlg des freien

Verfügungsrechtes entsteht. Nun stellen aber die Experten

fest, dass auch das Restland, das von der Bahunicht

in Anspruch genommen wird, während des Bahn-

baues ullverwertbar sei. Ein landwirtschaftlicher Nutzen

kommt hier nicht in Betracht, und die allein mögliche

Ausnutzung als Bauland ist faktisch ausgeschlossen,

zwar nicht infolge des Bannes an sich, aber durch die

bevorstehenden intensiven Umbauten auf dem in An-

pruch genommenen Boden. Insoweit handelt es sich also

um eine Entschädigung für vorübergehenden Minder-

wert aus Art. 3 Expr.-Ges., die von der Schätzungskom-

mission hätte beurteilt werden sollen.

2. -

Grundsätzlich besteht nun kein Zweifel darüber

dass ein Schaden aus den Bauarbeiten gleich zu vergüten

ist, wie ein Schaden aus dem Bahnbetriebe, und daher

als Faktor für den vollen Schadenersatz im Sinne VOll

Art. 3 des Gesetzes mit in Berücksichtigung zu ziehen

ist. Für die definitive dauernde Ausnutzullgsbeschrän-

kung, die hier nach der Auffassung der Experten nur für

. einen Teil des Landes besteht, ist eine Entschädigung

von 20 Fr. per m2 für die Hälfte des Restlandes, bezw.

von 10 Fr. per m2 für den ganzen Restkomplex, zuge-

billigt worden. Diese reduzierte Ausllutzungsbeschränkung

ist aber nur für die Zeit nach Vollendung der Bauten

berechnet und hat mit der schweren Beeinträchtigung

durch den Bahnbau nichts zu tun. Der anzulegende tiefe

Einschnitt erfordert einen bedeutenden Erdaushub und

auch die einzige Strassenverbindung mit der Stadt wird

naturgernäss stark beeinträchtigt werden. Nach der für

den Richter massgebenden Ansicht der Sachverstän-

digen ist eine rationelle Ausnutzung des ganzen Bodens

durch Ueberbauung nicht mehr möglich, und zwar beein-

flussen die bevorstehenden Bauarbeiten dIe Verwert-

AS 43 1- f917

10

146

Expropriationsrecht. N° 20.

barkeit des Bodens nicht erst seit Beginn des Bahnbaues,

sondern schon seit der Publikation des Umbaues durch

die Planauflage.

Soweit dabei die Zeit der Ausführung der Bauarbeiten

selber in Frage kommt, steht die Pflicht der Bahn zur

Entschädigung für die Unmöglichkeit der Ausnutzung

des Restlandes fest. Denn dieser Schade ist eine unmit-

telbare Folge der Bauarbeiten, für welche die Abtretung

verlangt wird, ein Schade aus dem auf dem Abtretungs-

objekt errichteten Werk. Weniger liquid ist dagegen die

Pflicht zur Entschädigung für die Unmöglichkeit der

Ausnutzung in der Zeit von der Plan auflage bis zum

Beginn der Bauarbeiten. Es _liesse sich die Auffassung

vertreten, dass das Gesetz eine solche Entschädigung nur

kenne, soweit die Beschränkung in die r e c h t I ich e

Verfügung über den Abtretungsgegenstand eingreift.

Indessen ist neben dem in Art.23 Expr.-Ges.allein getrof-

fenen Fall gesetzlicher Verfügungsbeschränkung doch

auch eine tat s ä chi ich e Verunmöglichung der Aus-

nutzung des Landes durch das bevorstehende Werk als

Schadensfaktor nach Art. 3 zu berücksichtigen, wie

d~l1n a~ch die Bahn selber den gegenteiligen Standpunkt

meht Clngenommen hat. Auch -spricht der Grundsatz.

dass dem Expropriaten der volle Schaden zu ersetzen

ist, dafür, dass in solchen besondern Fällen, wo die

V~runmöglichung, das Rest;,land

auszunützen, schon

seIl der Planauflage hesteht, auch für diese Einbusse

Entschädigung gewährt wird. Endlich wird damit indi-

rekt dem ~n~el abgeholfen, dass die Durchführung

des Expropnabonsverfahrens und die Uebernahme des

Abtretungsgegenstandes vom Gesetz an keine Frist

gebunden sind, worauf schon in einem früheren Entscheide

hingewiesen wurde (BGE 36 II 163).

3 .. -. Die Expropriantin wendet hauptsächlich ein,

es . se~ mcht bewiesen, dass der Boden ohne die Expro-

prIatIon so hätte ausgenutzt werden können, wie es die

Entschädigungsberechnung der Experten voraussetze;

.;..,.qJ!opriationsrecht. N° 20.

_ J [,-

der Expropriat behaupte selbst Hur, er hälle auf dem

Lande Villen bauen und diese verkaufen oder vermieten

wollen; dies hätte er aber -

meint die Exproprian Un -

nicht tun können, weil die Bauten erst während des

Krieges hätten fertiggestellt werden können und die

Hypothekarzinse damals so hoch gewesen seien, dass ill

Wirklichkeit ein Unternehmerverlust entstanden wirre.

Nun darf aber nicht auf diese einzige ArL (kr AuslluL-

zung des Bodens abgestelll werden, die im cigenell

Bebauen durch den Expropriaten liegt. Vielmehr müsscl!

im ExpropriationsverfahreIl von Amtes wegen alle

denkbaren Verwertungsarten bei der Enbehi.icligullgs-

bemessung berücksichtigt werden. \VCllIl der ExpropriHl

nur jene eigene Bebaul111g betonte, so wollte ('I' daraus

noch eine besondere Enlschädig-rung für den an<fehlkh

"--

L

h

entgangenen Architektcngewinn herleiten, indem er

ausführte, er hätte entweder selber gehaut oder mit. drill

Erwerber des unüberbauten Bodens vereinharl, llaSS

dieser ihm als Architekten die Bauaufsieht üb('rlr~lgcll

müsse. Die Instruktiollskommission durfte jedoch die

anderen denkbaren Ausnützungsmten nicht ausser AehL

lassen, zumal da sie jede weitere Entschädigullgsfor-

derung für entgangenen Baugewinn ab,vics und damiL

die ganze einseitige Grundlage des Expropriatcll für

die Entschädigungsberechnung verIiess. Nun bestellt

die normale und nächstliegende Verwertungsart im

Ver kau fe des u n übe rb a u tell L a n des an

finanzkräftige Dritte, wie die Illstruktiollskommissioll

zutreffend angenommen hat. Geht man aber hievoll

aus, so steht nach den verbindlichen AusführuJlgen

der Experten die absolute Baureife zur Zeit der P!an-

auflage fest, und ebenso die Wahrscheinlichkeil, nach

der allgemeinen Marktlage beurteilt, einen Käufer zu

50 Fr. per m2 zu finden. Ein weitergehender Beweis

kann vom Expropriaten nicht verlangt verden, da ein

konkreter Verkauf gerade durch den Expropriatiollsbanll

verhindert wurde. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die

148

Expropriationsrecht. N0 20.

schlüssigen Ausführungen im Urteilsantrag zu verweisen.

Der Einwand der Bahn geht somit fehl : die angefochtene

Zinsentschädigung ist begründet.

4. -

Auch dem Eventualbegehren der Bahn um

Herabsetzung des Zinses, sei es durch Reduktion des

Zinsfusses von 5 % auf einen geringeren Prozentsatz,

sei es durch Verkürzung der Dauer des Zinsenlaufes,

kann nicht Folge gegeben werden. Der Kulturnutzen,

den der Expropriat aus dem Grundstück erlösen mag,

fällt ausser Betracht, denn es handelt sich um spezi-

fisches Bauland. wie denn auch von einer ernstlichen

Ausnutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken in den

Prozess schriften nirgends die Rede ist. Somit gebührt

dem Expropriaten der volle Zins des im Grundstück

investierten Kapitales. Der Zinsfuss von 5 % erscheint

nun bei den jetzigen Verhältnissen des Geldmarktes und

der heutigen Möglichkeit der Fruktifizierung. von Kapi-

talien nicht als übersetzt. Und was die Dauer des Zinsen-

laufes betrifft, so besteht kein Grund, sie zu verkürzen,

da die Experten ausführen, dass die Möglichkeit, ja die

Wahrscheinlichkeit des Verkaufes schon von der Plan-

auflage an bestand.

Richtig ist dagegen, dass die Entschädigung in Form

des Zinses auf dem ganzen Wert des Restlandes seit der

Planauflage mit den anderen Zinsvergütungen auf Teil-

cntschädigungen nicht kumuliert werden darf, da sonst

. cin Teil des Bodenwertes doppelt verzinst würde. Es

ist denn auch bereits im Urteilsantrag ausgesprochen, dass

VOll den 5% des ganzen Bodenwertes der in Disp. III des

Schätzungskommissionsentscheides zugesprochene Zins

der . Mluderwertsentschädigung für das Restland abzu-

ziehen sei, und die Instruktionskommission beantragt

heute, dass der Bahn zur besseren Verdeutlichung über-

dies das Recht eingeräumt werde, den Zins vom Bau-

platzwert laut Disp. la des Entscheides der Schätzungs-

kommission in Abzug zu brillgen. Damit ist auch das

zweite Eventualbegehren der Bahn erledigt, und es ist

Expropriationsrecht. N- 20.

. 149

ohne weitere Beweismassnahmen der Urteilsantrag mit

der erwähnten geringfügigen Ergänzung zum Urteil zu

erheben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

22. November 1916/19. Januar 1917 wird zum Urteil

des Bundesgerichts erhoben, mit der Ergänzung, dass

der Expropriantin das Recht eingeräumt wird, von dem

in Disp. I b zugesprochenen Zins (ausser dem Zins der

Minderwertsentschädigung für das Restland laut Disp. III

des Schätzungsentscheides) den Zins vom Bauplatzwert

laut Disp. I ades SChätzungsentscheideslin Abzug zu

bringen.

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