Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäch-
:lieh eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen,
selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän-
. disehen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent-
ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914
unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der
'Tat erfüllt.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.
V. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Siehe Nr. 16, 18, 19.
Voir nOS 16, 18, 19.
Expropriatlonsrecht. N° 20.
C. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
20. tTrteil vom 8. lürz 1917
i. S. Schweizerische Bund.esbahnen gegen Held.·Fürst.
Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus-
nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis
zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.)
A. -
Der Expropriat ist Eigentümer einer noch
unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse-
Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht
aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m2 Inhalt (plan-
nummern 139 und 140,Katasternummern 137 und 1941);
es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus-
sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver-
fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines
Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als
zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das
neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet
die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt
sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird
daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein-
schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen
von 330 mt von der Bahn vorübergehend in Anspruch
genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst-
barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und
des Verbotes der Baumpflanz:ung auf dem Tunnelstreifen
belegt.
B. -
Die eidgenössische Schätzungskommission des
140
Exproprlatlonsreeht. N0,20.
II. Kreises hat durch Entscheid vom 10. Oktober 1914,.
zugestellt am 26. /27. Oktober 1914, erkannt:
« I. Die Schweiz. Bundesbahnen haben an G. Held-
» Fürst, Architekt in Zürich, zu bezahlen :
» a) Für'vorübergehende Besitznahme·und Benützung
» eines Streifens von 500 m2 (recte 330 m2) auf den Plan-
» parzellen 139 und 140 (Kataster N° 137 und 1941).
» 5% ab einem Betrage von 40 Fr. per m2•
zahlbar
» vom Tag der Inanspruchnahme des Landes bis zur
» Rückgabe zur Wiederbesitznahme durch den Expro-
» priaten.
» b) Für dauernden Minderwert dieses Streifens in-
» folge der Servitut der Unüberbaubarkeit und des
» Verbots der Baumpflanzung eine Entschädigung von
» 30 Fr. per m2•
» c) Für Minderwert des südlich vom Expropria-
I) tiol1sstreifen befindlichen Restlalldes eine Entschädi-
» gung von 10 Fr. per m2•
» II. Das Ausrnass aller obigen Land stücke bleibt
» vorbehalten.
» III. Die hievor sub I b) zugesprochene Entschädi-
}) gung ist zu verzinsen von dem Tage an, da der Expro-
» priat wieder in den freien Besitz'des Streifens gekommen,
» ist; die hievor sub I c) zugesprochene Entschädigung
}) vom Tage der Inanspruchnahme des Landes an; der
» Zinsfuss beträgt in beiden Fällen 5 %.
l) IV. Die weitergehenden Begehren des Expropriaten
» sind abgewiesen. »
Der Expropriat hatte nämlich u. a. eine Entschä-·
digung in der Höhe von 5 % des Verkehrswertes des
ganzen Grundstückes seit der Planauflage(13. März
1914) bis zur Fertigstellung der Bahnbaute und daneben
12,000 Fr. für entgangenen Geschäftsgewinn aus der
Ueberbauung und der Verwertung der Bauten verlangt.
Auf die 'erstere Entschädigungsforderung ist die Schät-·
zungskommission nach den Erwägungen des Entscheides
, 141
n~ht eingetreten, weil hiefÜf das Bundesgericht als
einzige.Instanz zuständig sei (Art. 23 Abs. 3 Expr.-Ges.).
C. -
Vor Bundesgericht haben beide Parteien sich
damit einverstanden erklärt, dass dieses Begehren. an
dem, der, E~propriat festhält. mit im .vorliegenden Ver-
fahren b~handelt. werde.
Die üpr.igen Rekursbegehren beider Parteien fallen
ausser, Betracht. weil der Urteilsantrag der Instruktions-
kommission in dieser Hinsicht nicht angefochten ist.
D. -
An der Augenscheinsverhandlung vom 16. März
1915 hat der Vertreter der Expropriantin den defini-
tiven Plan, mit Angabe des bereits durch die Stadt zu
Strassenzwecken expropriierten Gebietes, eingelegt und
folgende verbindliche Erklärungen abgegeben: die im
Plan enthaltene rote Linie stelle die Grenze des Servi-
tutgebietes gegen Süden dar; die Fläche, die Gegenstand
der vorübergehenden Benutzung durch die Bahn, sowie
der Einräumung der Untertunnelungsdienstbarkeit bilde,
betrage 330 m2, wovon ungefähr die Hälfte Gebiet ausser-
halb der BauIinie betreffe, nördlich der TUllllelzone
bleibe dem Expropriaten kein Land.
E. -
Die bUl1desgerichtlichen Experten (Architekt
Hess in Zürich, Architekt Romang in Basel, Architekt
Gaudy in Rorschach) führen in ihrem Hauptgutachten
hinsichtlich der Expropriationsbannentschädigung aus:
«Der Expropriat erleidet Schaden dadurch, dass er
)) auf seinem Terrain nicht bauen kann, bis der Umbau
I). der Linksufrigen durchgeführt ist. Er könnte wohl in
I) der: westlichen Ecke heute schon einen Bau erslellen.
I} Er . würde aber mit Rücksicht auf die Störungen und
I) Unannehmlichkeiten, welche die UmbauarbeiteIl mit
i} sich bringen. weder einen Käufer. noch einen Mieter
»für dieses Haus finden, bis der Umbau fertig ist. Aus
» diesem. Grunde scheint uns das Begehren für Ersatz
I} des Zinses von der Expropriationsausschreibung an von
}} unserem Standpunkt als Experten nieht ungerecht-
142
Expropriation.recht. N° 20.
»fertigt und zwar in jedem Falle, d. h. wenn die SBB
»verpflichtet wird, den ganzen Platz oder einen Teil
) zu übernehmen, und wenn sie einen Teil nur während
»der Umbaute in Anspruch nimmt. »
F. -
Die Instruktionskommission hat sich den An-
trägen der Experten angeschlossen, mit Ausnahme der
Entschädigungsforderung für entgangenen Architekten-
gewinn, die sie abwies, während die Experten sie im
reduzierten Betrage von 3000 Fr. für begründet hielten.
Demgemäss erliess die. Instruktionskommission am 22.
November 1916 folgenden motivierten Urteilsantrag :
« 10 Der Entscheid der eidg. Schätzungskommission
)} des II. Kreises vom 10.;27. Oktober 1914 wird dahin
,) abgeändert, dass
» a) die Entschädigu.ng für dauernden Minderwert
l} des Expropriationsstreifens von 30 Fr. auf 25 Fr. per
» m2 herabgesetzt wird;
» b) die Expropriantin dem Expropriaten den Zins
,) zu 5% des ganzen Wertes beider Parzellen Kat. N0 137
I) und 1941, den m2 zu 50 Fr. gerechnet, vom 1. September
~ 1914 an bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück
) des Expropriaten, zu bezahlen hat.
» Die Expropriantin hat jedoch das Recht, hievon
) den Zins der Minderwertsentschädigung für das Rest-
»land laut Disp. III des Entscheides der Schätzungs-
I} kommission in Abzug zu b~ingen.
l) Im übrigen wird der Schätzungsentscheid bestätigt.
)} 20 Die Expropriantin wird hinsichtlich des Um-
» fanges der Expropriation bei den an der Augenscheins-
» verhandlung vom 16. März 1915 abgegebenen Erklä-
» rungen und den in den nachträglich eingelegten Plänen
) enthaltenen Angaben behaftet.
» Ferner wird von den Erklärungen der Expropriantin
I} über die Gestaltung der Entwässerungsanlagen Akt ge-
nommen. »
G. -
Der Expropriat nahm diesen Urteilsantrag an.
Expropriationsrecl1t. N0 20.
. 143
mit dem Vorbehalt, bei Nichtannahme durch die Bahn
zu verlangen, es sei Zift. 1 litt. b dahin abzuändern, dass
der Zins entweder schon von der Expropriationsaus-
schreibung an zu zahlen sei oder dann nicht bloss bis zur
Vollendung des Umbaues im Grundstück des Expropri-
aten, sondern wenigstens ein halbes Jahr darüber hinaus,
weil der Expropriat nicht sofort bei Vollendung des
Umbaues ein erst zu erstellendes Gebäude veräussern
könne.
Die Bahn ihrerseits beanstandete namentlich diese
Entschädigung und wies darauf hin, dass der Expro-
priat und die Experten davon ausgegangen seien, ersterer
hätte die Liegenschaft selbst bebaut und nicht, wie die
Instruktionskommission annehme, er hätte sie unbebaut
an solvente Liebhaber verkaufen können; eine Bebauung
wäre ihm aber wegen der Verhältnisse des Liegenschafts-
marktes nicht mehr möglich· gewesen.
Der über diese speziellen Marktverhältnisse allein
orientierte Experte Hess wurde vom InstruktionsrichteI
noch über seine bezügliche Ansicht befragt und bestä-
tigte, dass nach der Marktlage zur Zeit der Plan auflage
bis zum Kriegsausbruch für den Expropriaten die Möglich-
keit, ja die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass
er das Grundstück in zwei Parzellen hätte verkaufen.
können.
H. -
Da laut dieser ergänzenden Expertenauskunft
ohne Dazwischentreten des Expropriationsbannes ein
Verkauf des Bodens nicht erst seit dem Herbst 1914,
sondern bereits zur Zeit der Planauflage möglich und
sogar wahrscheinlich gewesen wäre, änderte die In-
struktionskommission unterm 19. Januar 1917 ihren
Urteilsantrag dahin ab, dass sie den Zins zu 5 % des
ganzen Wertes beider Parzellen, zu 50 Fr. per m2, schon
von der Expropriationsausschreibung (13. März 1914)
an bis zur Vollendung des Umbaues im Grundstück.
des Expropriaten zusprach.
144
Expropriat1onsreeJlt.' N. 20. -
Der Urteilsantrag wurde darauf vom Expropriaten'
vorbehaltlos angenommen; die Bahn dagegen erklärte,
dass sie ihn nicht anerkennen' könne und eine Abänderung
oder Beurteilung der Sache- durch das Bundesgericht
verlangen müsse.
1. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter
der Bahn in erster Linie gänzliche Streichung von Disp.
1 b des Urteilsantrages beantragt, eventuell Herab-
setzung des Zinses, sei es durch Reduktion des Zinsfusses
von 5 %,- sei es durch Verkürzung der Dauer des Zin-
senlaufes, weiter eventuell für den Fall, dass es bei einer
Verzinsung des Bauplatzwertes bleiben sollte: Aende-
rung von Disp. 1 ades Schätzungsentscheides, wonach
die Bahn für die vorübergehende Inanspruchnahme des
untertunnelten Grundstückteiles für dessen Bauplatz-
wert einen besonderen Zins von 5 % bezahlen soll, endlich
ganz eventuell vorgängige Anordnung einer Oberexpertise,
speziell über die Frage der Höhe des Zinsfusses.
Der Expropriat hat durch seinen Vertreter beantragen
lassen, es seien sämtliche Anträge der Bahn abzuweisen und
es sei der Urteilsantrag zu bestätigen, eventuell es sei vor
Fällung des Urteils die Frage, ob nicht infolge der einge-
tretenen bedeutenden Verteuerung der Baumaterialien
und Arbeitslöhne der aus der Bauverhinderung entstan-
dene Schaden den im Urteilsantrag festgesetzten Betrag
erheblich übersteige. noch durch Sachverständige zu
begutachten. sei es durch Anhörung der bereits bestellten
Expertenkommission, sei es durch Anordnung einer
Oberexpertise.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die allein noch streitige Entschädigung für die
zeitweilige Behinderung in der Ausnützung des ganzeu
Grundstückes des Expropriaten von der Planauflage
bis zur Werkvollendung stützt sich zum Teil auf Art. 23
Abs. 2, zum Teil auf Art. 1 und 3 Expr.-Ges. Soweit
Expropriationsreeht. N° 20.
14;;
nämlich der mit dem Expropriationsbann belegte, für
den Tunnelbau in Anspruch genommene' Streifen' in
Frage steht, fliesst die Entschädigungspflicht aus Art. 23,
da sie aus der gesetzlichen Einschränkwlg des freien
Verfügungsrechtes entsteht. Nun stellen aber die Experten
fest, dass auch das Restland, das von der Bahunicht
in Anspruch genommen wird, während des Bahn-
baues ullverwertbar sei. Ein landwirtschaftlicher Nutzen
kommt hier nicht in Betracht, und die allein mögliche
Ausnutzung als Bauland ist faktisch ausgeschlossen,
zwar nicht infolge des Bannes an sich, aber durch die
bevorstehenden intensiven Umbauten auf dem in An-
pruch genommenen Boden. Insoweit handelt es sich also
um eine Entschädigung für vorübergehenden Minder-
wert aus Art. 3 Expr.-Ges., die von der Schätzungskom-
mission hätte beurteilt werden sollen.
2. -
Grundsätzlich besteht nun kein Zweifel darüber
dass ein Schaden aus den Bauarbeiten gleich zu vergüten
ist, wie ein Schaden aus dem Bahnbetriebe, und daher
als Faktor für den vollen Schadenersatz im Sinne VOll
Art. 3 des Gesetzes mit in Berücksichtigung zu ziehen
ist. Für die definitive dauernde Ausnutzullgsbeschrän-
kung, die hier nach der Auffassung der Experten nur für
. einen Teil des Landes besteht, ist eine Entschädigung
von 20 Fr. per m2 für die Hälfte des Restlandes, bezw.
von 10 Fr. per m2 für den ganzen Restkomplex, zuge-
billigt worden. Diese reduzierte Ausllutzungsbeschränkung
ist aber nur für die Zeit nach Vollendung der Bauten
berechnet und hat mit der schweren Beeinträchtigung
durch den Bahnbau nichts zu tun. Der anzulegende tiefe
Einschnitt erfordert einen bedeutenden Erdaushub und
auch die einzige Strassenverbindung mit der Stadt wird
naturgernäss stark beeinträchtigt werden. Nach der für
den Richter massgebenden Ansicht der Sachverstän-
digen ist eine rationelle Ausnutzung des ganzen Bodens
durch Ueberbauung nicht mehr möglich, und zwar beein-
flussen die bevorstehenden Bauarbeiten dIe Verwert-
AS 43 1- f917
10
146
Expropriationsrecht. N° 20.
barkeit des Bodens nicht erst seit Beginn des Bahnbaues,
sondern schon seit der Publikation des Umbaues durch
die Planauflage.
Soweit dabei die Zeit der Ausführung der Bauarbeiten
selber in Frage kommt, steht die Pflicht der Bahn zur
Entschädigung für die Unmöglichkeit der Ausnutzung
des Restlandes fest. Denn dieser Schade ist eine unmit-
telbare Folge der Bauarbeiten, für welche die Abtretung
verlangt wird, ein Schade aus dem auf dem Abtretungs-
objekt errichteten Werk. Weniger liquid ist dagegen die
Pflicht zur Entschädigung für die Unmöglichkeit der
Ausnutzung in der Zeit von der Plan auflage bis zum
Beginn der Bauarbeiten. Es _liesse sich die Auffassung
vertreten, dass das Gesetz eine solche Entschädigung nur
kenne, soweit die Beschränkung in die r e c h t I ich e
Verfügung über den Abtretungsgegenstand eingreift.
Indessen ist neben dem in Art.23 Expr.-Ges.allein getrof-
fenen Fall gesetzlicher Verfügungsbeschränkung doch
auch eine tat s ä chi ich e Verunmöglichung der Aus-
nutzung des Landes durch das bevorstehende Werk als
Schadensfaktor nach Art. 3 zu berücksichtigen, wie
d~l1n a~ch die Bahn selber den gegenteiligen Standpunkt
meht Clngenommen hat. Auch -spricht der Grundsatz.
dass dem Expropriaten der volle Schaden zu ersetzen
ist, dafür, dass in solchen besondern Fällen, wo die
V~runmöglichung, das Rest;,land
auszunützen, schon
seIl der Planauflage hesteht, auch für diese Einbusse
Entschädigung gewährt wird. Endlich wird damit indi-
rekt dem ~n~el abgeholfen, dass die Durchführung
des Expropnabonsverfahrens und die Uebernahme des
Abtretungsgegenstandes vom Gesetz an keine Frist
gebunden sind, worauf schon in einem früheren Entscheide
hingewiesen wurde (BGE 36 II 163).
3 .. -. Die Expropriantin wendet hauptsächlich ein,
es . se~ mcht bewiesen, dass der Boden ohne die Expro-
prIatIon so hätte ausgenutzt werden können, wie es die
Entschädigungsberechnung der Experten voraussetze;
.;..,.qJ!opriationsrecht. N° 20.
_ J [,-
der Expropriat behaupte selbst Hur, er hälle auf dem
Lande Villen bauen und diese verkaufen oder vermieten
wollen; dies hätte er aber -
meint die Exproprian Un -
nicht tun können, weil die Bauten erst während des
Krieges hätten fertiggestellt werden können und die
Hypothekarzinse damals so hoch gewesen seien, dass ill
Wirklichkeit ein Unternehmerverlust entstanden wirre.
Nun darf aber nicht auf diese einzige ArL (kr AuslluL-
zung des Bodens abgestelll werden, die im cigenell
Bebauen durch den Expropriaten liegt. Vielmehr müsscl!
im ExpropriationsverfahreIl von Amtes wegen alle
denkbaren Verwertungsarten bei der Enbehi.icligullgs-
bemessung berücksichtigt werden. \VCllIl der ExpropriHl
nur jene eigene Bebaul111g betonte, so wollte ('I' daraus
noch eine besondere Enlschädig-rung für den an<fehlkh
"--
L
h
entgangenen Architektcngewinn herleiten, indem er
ausführte, er hätte entweder selber gehaut oder mit. drill
Erwerber des unüberbauten Bodens vereinharl, llaSS
dieser ihm als Architekten die Bauaufsieht üb('rlr~lgcll
müsse. Die Instruktiollskommission durfte jedoch die
anderen denkbaren Ausnützungsmten nicht ausser AehL
lassen, zumal da sie jede weitere Entschädigullgsfor-
derung für entgangenen Baugewinn ab,vics und damiL
die ganze einseitige Grundlage des Expropriatcll für
die Entschädigungsberechnung verIiess. Nun bestellt
die normale und nächstliegende Verwertungsart im
Ver kau fe des u n übe rb a u tell L a n des an
finanzkräftige Dritte, wie die Illstruktiollskommissioll
zutreffend angenommen hat. Geht man aber hievoll
aus, so steht nach den verbindlichen AusführuJlgen
der Experten die absolute Baureife zur Zeit der P!an-
auflage fest, und ebenso die Wahrscheinlichkeil, nach
der allgemeinen Marktlage beurteilt, einen Käufer zu
50 Fr. per m2 zu finden. Ein weitergehender Beweis
kann vom Expropriaten nicht verlangt verden, da ein
konkreter Verkauf gerade durch den Expropriatiollsbanll
verhindert wurde. Es genügt, in dieser Hinsicht auf die
148
Expropriationsrecht. N0 20.
schlüssigen Ausführungen im Urteilsantrag zu verweisen.
Der Einwand der Bahn geht somit fehl : die angefochtene
Zinsentschädigung ist begründet.
4. -
Auch dem Eventualbegehren der Bahn um
Herabsetzung des Zinses, sei es durch Reduktion des
Zinsfusses von 5 % auf einen geringeren Prozentsatz,
sei es durch Verkürzung der Dauer des Zinsenlaufes,
kann nicht Folge gegeben werden. Der Kulturnutzen,
den der Expropriat aus dem Grundstück erlösen mag,
fällt ausser Betracht, denn es handelt sich um spezi-
fisches Bauland. wie denn auch von einer ernstlichen
Ausnutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken in den
Prozess schriften nirgends die Rede ist. Somit gebührt
dem Expropriaten der volle Zins des im Grundstück
investierten Kapitales. Der Zinsfuss von 5 % erscheint
nun bei den jetzigen Verhältnissen des Geldmarktes und
der heutigen Möglichkeit der Fruktifizierung. von Kapi-
talien nicht als übersetzt. Und was die Dauer des Zinsen-
laufes betrifft, so besteht kein Grund, sie zu verkürzen,
da die Experten ausführen, dass die Möglichkeit, ja die
Wahrscheinlichkeit des Verkaufes schon von der Plan-
auflage an bestand.
Richtig ist dagegen, dass die Entschädigung in Form
des Zinses auf dem ganzen Wert des Restlandes seit der
Planauflage mit den anderen Zinsvergütungen auf Teil-
cntschädigungen nicht kumuliert werden darf, da sonst
. cin Teil des Bodenwertes doppelt verzinst würde. Es
ist denn auch bereits im Urteilsantrag ausgesprochen, dass
VOll den 5% des ganzen Bodenwertes der in Disp. III des
Schätzungskommissionsentscheides zugesprochene Zins
der . Mluderwertsentschädigung für das Restland abzu-
ziehen sei, und die Instruktionskommission beantragt
heute, dass der Bahn zur besseren Verdeutlichung über-
dies das Recht eingeräumt werde, den Zins vom Bau-
platzwert laut Disp. la des Entscheides der Schätzungs-
kommission in Abzug zu brillgen. Damit ist auch das
zweite Eventualbegehren der Bahn erledigt, und es ist
Expropriationsrecht. N- 20.
. 149
ohne weitere Beweismassnahmen der Urteilsantrag mit
der erwähnten geringfügigen Ergänzung zum Urteil zu
erheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
22. November 1916/19. Januar 1917 wird zum Urteil
des Bundesgerichts erhoben, mit der Ergänzung, dass
der Expropriantin das Recht eingeräumt wird, von dem
in Disp. I b zugesprochenen Zins (ausser dem Zins der
Minderwertsentschädigung für das Restland laut Disp. III
des Schätzungsentscheides) den Zins vom Bauplatzwert
laut Disp. I ades SChätzungsentscheideslin Abzug zu
bringen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem