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Strafrecht.
moulin ne le lui permettait pas }}. Le Tribunal de police
constate en outre que « le meunier a fait ce,qui lui etait.
possiblede faire)} pour arriverau resultat voulu par le
legislateur « avec l'installation a sa disposition » et qu'« il
est etabli en fait que le meunier a prouve qu'il a vraiment
extrait toute la farine du bIe moulu >}. Dans ces conditions
on ne saurait reprocher a l'instance cantonale d'avoir com-
mis une erreur de droit en Iiberant le prevenu de toute
peine, parce qu'aucune faute ne lni est imputable, surtout
si l'on considere que le manque de perfectionnement des
installations ne peut etre mis in casu en premiere ligne a
la charge du meunier, simple employe de la Societe du
Moulin agricole de la Beroche et que les essais de mouture
entrepris par l'autorite federale ont eu lieu posterieure--
ment aux actes reproches a l'intime. La question peut
rester ouverte de savoit si dorenavant, les resultats des
essais officieIs etant eonuus, le juge devra se montrer
plus severe dans l'appreciation de Ia culpabilite des pre-
venus.
Par ces motifs,
la Cour de cassation penale
prononce:
Le re co urs est ecarte.
19. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom S. Mai 1917
i. S. Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Ba.sel-Stadt gegen Lieblich.
Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhe-
bung der Kassationsbeschwerde in Fällen von Strafver--
folgung wegen Lebensmittelwuchers. -
Voraussetzungen
dieses Delikts, insbesondere des das ({ gewöhnliche Ge-
schäftsbedürfnis » übersteigenden Einkaufs von Nahrungs--
mitteln in der Absicht, aus einer «Preissteigerung >) ge--
schäftlichen Gewinn zu ziehen.
A. - Der Kassationsbeklagte betrieb einen Handel mit
Eiern und gelegentlich auch mit Butter. Am 15. November-
Kriegsverordnungen. N° 19.
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t915 kaufte er von Adolf & Pleuler in BaseI10,012,5Kg.
Schweinefett, die ihm zu 21,026 Fr. 25 Cts. (d. i. 2 Fr.
10 Cts. per Kg.) fakturiert wurden. Am gleichen Tage
verkaufte er die Ware an die Gebr. Buchwalter in Bern
zum Preise von 2 Fr. 20 Cts. per Kg. Dieses letztere Ge-
schäft wurde weder vom Verkäufer, noch von den Käufern
schriftlich bestätigt, und anlässlich seiner Ausführnng
wurde nach der Darstellung des Kassationsbeklagten
auch keine Faktur ausgestellt. Die Gebr. Buchwalter
verkauften die Ware am 11. Dezember 1915 an Munzinger
& Oe in Zürich, diese am 15. Dezember an Jacques Ganz1
in Zürich, dieser am gleichen Tage an Joh. Arlt in Chem-
nitz, letzterer am 14. Februar 1916 an Walter Radbruch
in Bern, Radbruch am 22. Februar an Max Sander in
Bern, Sander am 26. April an WinzeIer Ott & Cie in Bern,
- wobei jeweilen der Preis weiter erhöht wurde. Schliess-
lich wurde die Ware an das Ausland abgegeben.
Der Kassationsbeklagte hat in der gegen ihn und die
andern Zwischenhändler eingeleiteten Strafuntersuchung
zuerst behauptet, dass er die Ware gekauft habe, ohne
ein verbindliches Angebot von Seiten der Gebr. Buch-
walter zu besitzen. Nachher hat er im Gegenteil erklärt.
dass er von der genannten Firma den festen Auftrag
gehabt habe, Schweinefett zu 2 Fr. 20 Cts. per Kg. zu
kaufen. Er gibt zu, gewusst zu haben, dass für Schweine-
fett ein Ausfuhrverbot bestehe, will aber geglaubt haben,
die Gebr. Buchwalter beabsichtigten, die Ware an Detail-
verkäufer in Bern und Umgebung abzugeben.
Nachdem die Gebr. Buchwalter den Weiterverkauf
an Munzinger & Oe ausgeführt und dabei einen beträcht-
lichen Gewinn erzielt hatteh, vergüteten sie dem Kassa-
tionsbeklagten mit 1823 Fr. 10 Cts. einen Teil dieses
Gewinns, wogegen der Kassationsbeklagte sich den seiner-
zeit erzielten Gewinn von 10 Cts. per Kg. wieder abziehen
liess.
B. -
Nachdem gemäss Art. 1 litt. I des Bundesrats-
beschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der
Strafrecht.
Verordnung. vOJ;l;\; 1Q. Aug~t)9J4,usw:. (Gesetzessa~J,ll
l~lllg 19.1~?, s., 20&1 gegen ~~hli,ch Strafklage, erl1~hen
wor~en wa~~ verurteilte,iJ:m,;da,sStfafgericht, des Kantpns
Basel~Stadt am
5~ DezeJIlb~r 1916 wegen
Zuwider~
hJimlIung gege~. die, V ~ro~dnung, des Bundesrates vom
10. August 1914 «< Vero~dnuns. gegen die Verteuerung
von Nahrungsmitteln. und i andern uneptbehrlichen Be-
darfsa~tikeln », Gesetzessammlung 1914, S. 376) zu einer
Geldl;usse von 3090 Fr.
Durch Urteil vom 27. Februar 1917 sprach dagegen das
AppeIlationsgericht des Kanto'ns Basel-Stadt den Ange ..
klagten frei.
e. -
Gegen, das Urteil des Appellationsgerichts hat
innerJ;1alb der in Art. 164 und 167 OG gesetzten Fristen
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die
Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequirt, mit dem
Antrag auf Aufhebung des freisprechenden Ur~eils und
Rückweisung der. Sache zu n'euer Entscheidung an die
kantonale Behörde.
D. -
Der Angeklagte hat beantragt:
« 1. Es sei altf die Kassationsbeschwerde mangels
»Aktiv-Legitimation der Basler Staatsanwaltschaft nicht
)} einzutreten; eventuell:
.
« 2. Die Kassationsbeschwerde sei, weil materiell
»unzutreffend, abzuweisen. »
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses
vom 13. Juni 1916 hetr. den Vollzug der Verordnung vom
10. August 1914 ist. zur Erhebung der Kassations-
beschwerde in Fällen der Strafverfolgung wegen Zu-
widerhand.lung gegen die erwähnte Verordnung vom
10. A~gust 1~14jedenfalls die B und e san w . .a lt-
s c h a f t legitimiert. Darüber, ob neben ihr auch die
kantQllale Staatsanwaltsch~ft dazu legitimiert sei, spricht
sich der B~ndesratsbeschlW!s nicht aus. Diese Frage muss
I
Kriegsvesordnungen. N° 19.
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'deshalb' uliterBerücksichtigurlgder ~Bestiin~ili1geh 'des
'OG über die Kassationsßeschwerde :gepriift 'werden.
Danach 'richtet sich das V'erlahten . ih . Strafsachen, die
unter Ariwendung eidgenössischer Gesebe zu' entscheiden
sinä, grundsätzlich nach; den ldtrltohnlenStra~ptozess
g~setzeh (Art. 146' GG), und es ist !bei' OffiZialdelikten' die
Anklage 'Von derjenigen 'k a h ton" aT e' n/Behörde zu
«(betreiben », welcher auch sonst' die « Verfolgung der
strafbaren 'Handlungen von Amtes wegen')} zusteht
(Art. 147), d. h. in der Regel von derkantomilen S t a a t s-
an wal t8 c h a f t. Aus der Legitimation zur Stellung
des Strafantrages folgt aber im Zweifel auch die Berech-
tigung zur Weiterziehung 'eines freisprechenden !Uiteils;
denn diejenige Behörde, welche den Strafantrag gestellt
hat, erscheint neben dem Angeklagten als Prozesspartei.
In diesem Sinne setzt Art. 161, der die Legitirllätion zur
Kassationsheschwerde einerseits für die Antragsdelikte,
andrerseits für zwei besondere Kategorien 'Illeist nur von
Amteswegen zu verfolgender Delikte regelt, als selbst-
verständlich voraus, dass das genannte Rechtsmittel
« den durch die Entscheidung betroffenen Prozessbetei-
ligten)} zusteht, zu welchen nach dem Gesagten, wenig-
stens bei Offizialdelikten, inder Regel eben die kantonale
. Staatsanwaltschaft gehört. Ihre Legitimation ist denn
auch für die einfach nach Art. 146ff. OG zu behandelnden
Fälle bereits bejaht worden (BGE 37 I S. 106 und WEISS
in der Ztschr. f. schweiz. Strafrecht, 13 S. 148). Nun
unterscheiden sich die in dem Bundesratsbeschluss vom
13. Juni 1'916 geregelten Fälle von den übrigen Fällen der
Anwendung eidgenössischen Strafrechts alle'rdings U. a.
dadurch, dass die Entscheidung über Anklageerhebung
oder EinsteUung des Verfahrens nicht d~n kantonalen
Behörden, sondern der Bun'desanWaltsch:aft zusteht.
Damit ist jedoch die kantonale Staatsanwaltschaft als
Pro z e s s par t e i nicht ausgeschaltet. Di~ Buhdes-
anwaltschaft tritt hier nicht an 'die Stelle der kantonalen
staatsanWaltschaft, sondern sie erfüllt, sobald eihfual die
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Strafrecht.
Ueberweisung stattgefunden hat. eine ähnliche Funktion,
wie diejenige, die in den Fällen der Art. 153 und 155 dem
B und e s rat obliegt. Sowenig nun die Bestimmung
• des Art. 161 Abs. 1 i. f., dass in diesen letztern Fällen die
Kassationsbeschwerde « a u c h dem Bundesrat » zustehe,
die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur
Erhebung derselben Beschwerde ausschliesst, ebenso-
wenig wird diese Legitimation der kantonalen Behörde
durch Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses vom
13. Juni 1916 ausgeschlossen, wonach der Bundesan-
waltschaft (gleichwie in jenen andern Fällen dem Bundes-
rat) {(motiviert~ Ausfertigungen der ausgefällten Urteile»
zuzustellen sind, und wonach sie u. a. gerade zur Erhebung
der «Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht » be-
fugt ist.
Auf die im vorliegenden Falle von der kantonalen
Staatsanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde ist
somit einzutreten.
2. -
In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die
Verordnung des Bundesrates vom 10. August 1914 mit
Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie erlassen
wurde (Unsicherheit der politischen Lage. im Publikum
entstandene Lebensmittelpanik, Aus11utzung der Situa-
tion durch Spekulanten, Notwendigkeit raschen Ein-
schreitens der Behörden), möglichst unter Zugrunde-
legung des mit ihrem Erlass verfolgten p r akt i s c h e n
Z w eck e s ausgelegt werden 'muss.
VOll diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst der
Auffassung der Kassationsklägerin, dass ein « Geschäfts-
bedürfnis »im Sinne des Art. 1 litt. c der Verordnung bei
jedem einzelnen Händler nur bezüglich solcher Waren
anzunehmen sei, mit welchen er schon vor Kriegsaus-
bruch handelte, nicht zugestimmt werden. Nachdem
gerade infolge des Kriegsausbruchs der Handel mit einer
Reihe von Produkten namhaft erschwert, eingeschränkt
oder sogar monopolisiert worden war, konnte denjenigen
Kaufleuten, deren bisherige Erwerbsquelle infolgedessen
.
i~riegsverordnungen. N° 19.
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"Verst~gt war, das Recht nicht abgesprochen werden, zum
Handel mitandern Artikeln namentlich der Lebensmittel-
branche überzugehen. Auch wollte offenbar solchen
Personen, die sich vor Kriegsausbruch überhaupt noch
nicht im Lebensmittelhandel betätigt hatten, der Beginn
-einer derartigen Betätigung während' des Krieges nicht
verunmöglicht werden. Die Verordnung musste im Gegen-
teil davon ausgehen, dass gerade infolge des Krieges die
Versorgung des Inlandes mit den erforderlichen Lebens-
mitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auf
grosse Schwierigkeiten stossen und deshalb mehr Zeit-
aufwand, mehr Unternehmungsgeist und mehr Spezial-
kenntnisse, also auch mehr und zum Teil anderes Per-
s 0 n a I erfordern werde, als bisher.
Im Gegensatz zu den Auffassungen beider Parteien
kommt es sodann bei der Frage, ob das «gewöhnliche
Geschäftsbedürfnis » überschritten worden sei, nicht so-
wohl darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkte des
Ankaufs bereits einen Abnehmer für die betreffende Ware
hatte. als vielmehr darauf. ob er beabsichtigte, sie an die
inländischen Konsumenten abzugeben oder doch dieser
ihrer Zweckbestimmung in irgend einer Weise näher zu
bringen. Wenn ja, so liegt ein legitimes Geschäftsbedürf-
nis vor, dessen Befriedigung auch unter der Herrschaft der
erwähnten bundesrätlichen Verordnung erlaubt ist. Da-
gegen kann von einem «(gewöhnlichen Geschäftsbedürf-
nis » im Sinne dieser Verordnung dann nicht gesprochen
werden, wenn die Ware im Gegenteil mit Rücksicht auf
eine erwartete Preissteigerung trotz gegenWärtig vor-
handenen Mangels aufgespeichert oder an Personen ab-
gegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen,
sie dem inländischen Konsum entweder (durch Ver-
bringung ins Ausland) ganz zu entziehen, oder aber
solange vorzuenthalten, bis (vielleicht gerade infolge der
übermässigen Aufspeicherung) die Preise noch mehr
gestiegen sein werden. Die Absicht des Bundesrates,
diesen, für die Lebensmittelversorgung der Schweiz in
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Strafrecht.
~jegs~it~p gefährJ~chep.,: keinem wirklichep. 6e4ürfnis
.eptsprecI,enden sPg; «Kettenh,andel» und. das . ciamit ver-
bwjf,leJle (cSclriebertum l),zuve:t;bieten, . geht allerdings
•. noch deutlicher aus. dem, auf den vorliegenden,Fall Jlicht
dire~t an)Vendbaren 6undesrat~Qesc;hluss VOIll 18. April
1~16 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung
vqm -10. August 1914.(Gesetzess.ammlung 1916 S. 165)
h~rvpr, .wprin mit Strafe bedroht wird, «wer Nahrungs-
mittel aufkauft, um sie, wenn auch nur vorübergehend,
ihrerbestimmungsmässigen Verwendung zu entziehen I),
.usw. Allein nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass schon
die Verordnung vom 10. August 1914 diesen Sinn hatte.
~Iieraus ergibt sich zugleich auch die Bedeutung deI).
Erfordernisses, dass der Einkal.lf in der Absicht erfolgt
sein müsse, «aus einer Preissteigerung geschäftlichen
Gewinn-zu ziehen)). Nicht der mit jedem gewerbsmässigen
An-u:p.d VerkalIf von Waren normalerweise verbundene
~uschlag ~
Ankaufspreis wollte verboten werden,
wohl aber der Ankauf zu dem Zwecke, einen Gewinn
da d.u r c:p zu erzielen, dass die Ware dem inländischen
Konsum vorenthalten oder entzogen wird. In diesem Sinne
kann die «Absicht, aus einer Preissteigerung geschäft-
lichen Gewinn zu ziehen I), auch dann vorliegen, wenn ein
Händl~r, wie dies .beim Kassatiorisbeklagten zutrifft, die
Ware sofort llach deren Aukauf weitergibt, jedoch schon
bei d).eser <,ielege:n,4eit einen Teil desjenigen Gewinns
realisie~t, der .durch die Aufspeicherung oder Ausfuhr
erzielt,Wt1de.n will.
3. -
Wird hievon ausgegangen, so muss im yorliegen-
.den Falle sowohl ein « erheblic:hes Ueb,erschreiten deI'
ge'Wö~chenGeschäft~hedürfnisses l) alsa~h « die Ab-
ßicJ:1t, .~1,ls ei,ner Preissteigenmg gesc:b,iiUtliche;n ßewinn zu
zj,el;len 1), bejah~ w,erden. Dahei,kann davon ~gesehen
w.erd.en:i~s~ ~~ K~~~ijo,J,ls];)e,l;dagte).reinen .rege~äs03igen
Handel lfrlt Schwejnefett b,etrie,b, also keine ~l,U.ldsc:haft
~e~,z.u d,ereJ;l Befr~edigung,er mehr oder wen,iger ge-
np~t ge.W.es.en wi;ire, sich mit diesem ArtikeJ zu versehen.
Kriegsverordmlngen. N° 19.
.Entscheidend ist-nämIich"dasSidievonoilnn,gekaufte;und
.an ~~r.,B.qchwalter .weiterverkaufte Ware übethaupt
. nicht dazu bestimmt war, dem inländischen,Konsum
.zugeführt ~ZU werden, sontlern ein reines Spekulations-
objekt bildete, das entweder mit·grossemGewinnan!das
A,usland a.bg~geben, oder aber im,Inland aufgespeichert
werden sollte, bis -
zum Teil eben infolge. des Auf-
speicherungssystems -. noch drückendere Preise erzielt
sein Würden. Die Vorinstanz stellt allerding~ fest, dass
«die Unwahrheit der Behauptung, des Angeklagten, er
;ha.be angenommen, Buchwalter werde die'Ware.in seinem
gewöhnlichen .Geschäftsbetrieb an seine Kunden ab-
setzen ., «,nicht dargetan) sei, und diese negative Fest-
stellung ist, weil tatsächlicher Natur und nicht akten-
widrig, für den Kassationshof verbindlich. Allein der
Umstand, dass dem .Kassationsbeklagten die positive
Kenntnis der Absichten Buchwalters nicht nachgewiesen
werden konnte, schliesst nicht aus, dass ihm immerhin
der irreguläre Charakter des Gesohäftes auffallen musste.
Einzig aus ·dem .Bestreben, den wahren Sachverhalt
geheim zu halten, ist es erklärlich, dass nach der eigenen
DarstellUllg .des Angeklagten weder eine schriftliche
Bestätigung des zwischen ihm und Gebr. Buchwalter
abgeschlossenen Geschäfts stattgefunden hat, noch auch
nur über die den Letztern verkaufte Ware, die doch einen
Wert von über 20,000 Fr. hatte und dem Kassations-
beklagten rund 1000 Fr. Gewinn einbringen sollte, eine
Faktur ausgestellt wurde. Auffällig ist endlich der von
der Vorinstanz selber als «verdächtig» bezeichnete
Umstand, dass der Angeklagte nachträglich eine Be-
teiligung an: dem von Gebr. Buchwalter beim Weiter-
verkauf erzielten Gewinn angenommen hat, trotzdem
jedenfalls damals keine Zweifel darüber möglich waren,
dass dieser Gewinn auf einer Verletzung der bundes-
rätlichen Verordnung beruhe. Das ganze Verhalten des
Angeklagten gestatttt einen Rückschluss auf die offenbar
von Anfang an bei ihm vorhandene. Absicht, die von ihm .
-138
Strafrecht.
und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäeh-
.lich· eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen.
selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän·
. dischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent-
ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914
unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der
'Tat erfüllt.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.
V. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE
Siehe Nr. 16, 18, 19.
Voir nOS 16, 18, 19.
Expropriationsrecht. N0 20.
c. EXPROPRIATIONSRECHT
EXPROPRIATION
20. t1rten vom 8. März 1917
. 13~
i. S. Sohweizerisohe Bundesbahnen gegen Beld-Fürst.
Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus-
nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis
zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.)
A. -
Der Expropriat ist Eigentümer einer noch
unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse-
Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht
aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m2 Inhalt (plan-
nummern 139 und 140, Katasternummern 137 und 1941);
es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus-
sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver-
fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines
Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als
zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das
neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet
die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt
sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird
daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein-
schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen
von 330 m2 von der Bahn vorübergehend in Anspruch
genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst-
barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und
des Verbotes der Baumpflanz).lng auf dem Tunnelstreifen
belegt.
B. -
Die eidgenössische Schätzungskommission des