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43_I_130

BGE 43 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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130

Strafrecht.

moulin ne le lui permettait pas }}. Le Tribunal de police

constate en outre que « le meunier a fait ce,qui lui etait.

possiblede faire)} pour arriverau resultat voulu par le

legislateur « avec l'installation a sa disposition » et qu'« il

est etabli en fait que le meunier a prouve qu'il a vraiment

extrait toute la farine du bIe moulu >}. Dans ces conditions

on ne saurait reprocher a l'instance cantonale d'avoir com-

mis une erreur de droit en Iiberant le prevenu de toute

peine, parce qu'aucune faute ne lni est imputable, surtout

si l'on considere que le manque de perfectionnement des

installations ne peut etre mis in casu en premiere ligne a

la charge du meunier, simple employe de la Societe du

Moulin agricole de la Beroche et que les essais de mouture

entrepris par l'autorite federale ont eu lieu posterieure--

ment aux actes reproches a l'intime. La question peut

rester ouverte de savoit si dorenavant, les resultats des

essais officieIs etant eonuus, le juge devra se montrer

plus severe dans l'appreciation de Ia culpabilite des pre-

venus.

Par ces motifs,

la Cour de cassation penale

prononce:

Le re co urs est ecarte.

19. 'Urteil des Xa.ssationshofs vom S. Mai 1917

i. S. Sta.a.tsa.nwa.ltscha.ft Ba.sel-Stadt gegen Lieblich.

Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur Erhe-

bung der Kassationsbeschwerde in Fällen von Strafver--

folgung wegen Lebensmittelwuchers. -

Voraussetzungen

dieses Delikts, insbesondere des das ({ gewöhnliche Ge-

schäftsbedürfnis » übersteigenden Einkaufs von Nahrungs--

mitteln in der Absicht, aus einer «Preissteigerung >) ge--

schäftlichen Gewinn zu ziehen.

A. - Der Kassationsbeklagte betrieb einen Handel mit

Eiern und gelegentlich auch mit Butter. Am 15. November-

Kriegsverordnungen. N° 19.

131

t915 kaufte er von Adolf & Pleuler in BaseI10,012,5Kg.

Schweinefett, die ihm zu 21,026 Fr. 25 Cts. (d. i. 2 Fr.

10 Cts. per Kg.) fakturiert wurden. Am gleichen Tage

verkaufte er die Ware an die Gebr. Buchwalter in Bern

zum Preise von 2 Fr. 20 Cts. per Kg. Dieses letztere Ge-

schäft wurde weder vom Verkäufer, noch von den Käufern

schriftlich bestätigt, und anlässlich seiner Ausführnng

wurde nach der Darstellung des Kassationsbeklagten

auch keine Faktur ausgestellt. Die Gebr. Buchwalter

verkauften die Ware am 11. Dezember 1915 an Munzinger

& Oe in Zürich, diese am 15. Dezember an Jacques Ganz1

in Zürich, dieser am gleichen Tage an Joh. Arlt in Chem-

nitz, letzterer am 14. Februar 1916 an Walter Radbruch

in Bern, Radbruch am 22. Februar an Max Sander in

Bern, Sander am 26. April an WinzeIer Ott & Cie in Bern,

- wobei jeweilen der Preis weiter erhöht wurde. Schliess-

lich wurde die Ware an das Ausland abgegeben.

Der Kassationsbeklagte hat in der gegen ihn und die

andern Zwischenhändler eingeleiteten Strafuntersuchung

zuerst behauptet, dass er die Ware gekauft habe, ohne

ein verbindliches Angebot von Seiten der Gebr. Buch-

walter zu besitzen. Nachher hat er im Gegenteil erklärt.

dass er von der genannten Firma den festen Auftrag

gehabt habe, Schweinefett zu 2 Fr. 20 Cts. per Kg. zu

kaufen. Er gibt zu, gewusst zu haben, dass für Schweine-

fett ein Ausfuhrverbot bestehe, will aber geglaubt haben,

die Gebr. Buchwalter beabsichtigten, die Ware an Detail-

verkäufer in Bern und Umgebung abzugeben.

Nachdem die Gebr. Buchwalter den Weiterverkauf

an Munzinger & Oe ausgeführt und dabei einen beträcht-

lichen Gewinn erzielt hatteh, vergüteten sie dem Kassa-

tionsbeklagten mit 1823 Fr. 10 Cts. einen Teil dieses

Gewinns, wogegen der Kassationsbeklagte sich den seiner-

zeit erzielten Gewinn von 10 Cts. per Kg. wieder abziehen

liess.

B. -

Nachdem gemäss Art. 1 litt. I des Bundesrats-

beschlusses vom 13. Juni 1916 betr. den Vollzug der

Strafrecht.

Verordnung. vOJ;l;\; 1Q. Aug~t)9J4,usw:. (Gesetzessa~J,ll­

l~lllg 19.1~?, s., 20&1 gegen ~~hli,ch Strafklage, erl1~hen

wor~en wa~~ verurteilte,iJ:m,;da,sStfafgericht, des Kantpns

Basel~Stadt am

5~ DezeJIlb~r 1916 wegen

Zuwider~

hJimlIung gege~. die, V ~ro~dnung, des Bundesrates vom

10. August 1914 «< Vero~dnuns. gegen die Verteuerung

von Nahrungsmitteln. und i andern uneptbehrlichen Be-

darfsa~tikeln », Gesetzessammlung 1914, S. 376) zu einer

Geldl;usse von 3090 Fr.

Durch Urteil vom 27. Februar 1917 sprach dagegen das

AppeIlationsgericht des Kanto'ns Basel-Stadt den Ange ..

klagten frei.

e. -

Gegen, das Urteil des Appellationsgerichts hat

innerJ;1alb der in Art. 164 und 167 OG gesetzten Fristen

die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die

Kassationsbeschwerde ergriffen und prosequirt, mit dem

Antrag auf Aufhebung des freisprechenden Ur~eils und

Rückweisung der. Sache zu n'euer Entscheidung an die

kantonale Behörde.

D. -

Der Angeklagte hat beantragt:

« 1. Es sei altf die Kassationsbeschwerde mangels

»Aktiv-Legitimation der Basler Staatsanwaltschaft nicht

)} einzutreten; eventuell:

.

« 2. Die Kassationsbeschwerde sei, weil materiell

»unzutreffend, abzuweisen. »

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses

vom 13. Juni 1916 hetr. den Vollzug der Verordnung vom

10. August 1914 ist. zur Erhebung der Kassations-

beschwerde in Fällen der Strafverfolgung wegen Zu-

widerhand.lung gegen die erwähnte Verordnung vom

10. A~gust 1~14jedenfalls die B und e san w . .a lt-

s c h a f t legitimiert. Darüber, ob neben ihr auch die

kantQllale Staatsanwaltsch~ft dazu legitimiert sei, spricht

sich der B~ndesratsbeschlW!s nicht aus. Diese Frage muss

I

Kriegsvesordnungen. N° 19.

'133

'deshalb' uliterBerücksichtigurlgder ~Bestiin~ili1geh 'des

'OG über die Kassationsßeschwerde :gepriift 'werden.

Danach 'richtet sich das V'erlahten . ih . Strafsachen, die

unter Ariwendung eidgenössischer Gesebe zu' entscheiden

sinä, grundsätzlich nach; den ldtrltohnlenStra~ptozess­

g~setzeh (Art. 146' GG), und es ist !bei' OffiZialdelikten' die

Anklage 'Von derjenigen 'k a h ton" aT e' n/Behörde zu

«(betreiben », welcher auch sonst' die « Verfolgung der

strafbaren 'Handlungen von Amtes wegen')} zusteht

(Art. 147), d. h. in der Regel von derkantomilen S t a a t s-

an wal t8 c h a f t. Aus der Legitimation zur Stellung

des Strafantrages folgt aber im Zweifel auch die Berech-

tigung zur Weiterziehung 'eines freisprechenden !Uiteils;

denn diejenige Behörde, welche den Strafantrag gestellt

hat, erscheint neben dem Angeklagten als Prozesspartei.

In diesem Sinne setzt Art. 161, der die Legitirllätion zur

Kassationsheschwerde einerseits für die Antragsdelikte,

andrerseits für zwei besondere Kategorien 'Illeist nur von

Amteswegen zu verfolgender Delikte regelt, als selbst-

verständlich voraus, dass das genannte Rechtsmittel

« den durch die Entscheidung betroffenen Prozessbetei-

ligten)} zusteht, zu welchen nach dem Gesagten, wenig-

stens bei Offizialdelikten, inder Regel eben die kantonale

. Staatsanwaltschaft gehört. Ihre Legitimation ist denn

auch für die einfach nach Art. 146ff. OG zu behandelnden

Fälle bereits bejaht worden (BGE 37 I S. 106 und WEISS

in der Ztschr. f. schweiz. Strafrecht, 13 S. 148). Nun

unterscheiden sich die in dem Bundesratsbeschluss vom

13. Juni 1'916 geregelten Fälle von den übrigen Fällen der

Anwendung eidgenössischen Strafrechts alle'rdings U. a.

dadurch, dass die Entscheidung über Anklageerhebung

oder EinsteUung des Verfahrens nicht d~n kantonalen

Behörden, sondern der Bun'desanWaltsch:aft zusteht.

Damit ist jedoch die kantonale Staatsanwaltschaft als

Pro z e s s par t e i nicht ausgeschaltet. Di~ Buhdes-

anwaltschaft tritt hier nicht an 'die Stelle der kantonalen

staatsanWaltschaft, sondern sie erfüllt, sobald eihfual die

134

Strafrecht.

Ueberweisung stattgefunden hat. eine ähnliche Funktion,

wie diejenige, die in den Fällen der Art. 153 und 155 dem

B und e s rat obliegt. Sowenig nun die Bestimmung

• des Art. 161 Abs. 1 i. f., dass in diesen letztern Fällen die

Kassationsbeschwerde « a u c h dem Bundesrat » zustehe,

die Legitimation der kantonalen Staatsanwaltschaft zur

Erhebung derselben Beschwerde ausschliesst, ebenso-

wenig wird diese Legitimation der kantonalen Behörde

durch Art. 1 litt. g des Bundesratsbeschlusses vom

13. Juni 1916 ausgeschlossen, wonach der Bundesan-

waltschaft (gleichwie in jenen andern Fällen dem Bundes-

rat) {(motiviert~ Ausfertigungen der ausgefällten Urteile»

zuzustellen sind, und wonach sie u. a. gerade zur Erhebung

der «Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht » be-

fugt ist.

Auf die im vorliegenden Falle von der kantonalen

Staatsanwaltschaft erhobene Kassationsbeschwerde ist

somit einzutreten.

2. -

In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass die

Verordnung des Bundesrates vom 10. August 1914 mit

Rücksicht auf die Umstände, unter denen sie erlassen

wurde (Unsicherheit der politischen Lage. im Publikum

entstandene Lebensmittelpanik, Aus11utzung der Situa-

tion durch Spekulanten, Notwendigkeit raschen Ein-

schreitens der Behörden), möglichst unter Zugrunde-

legung des mit ihrem Erlass verfolgten p r akt i s c h e n

Z w eck e s ausgelegt werden 'muss.

VOll diesem Gesichtspunkte aus kann zunächst der

Auffassung der Kassationsklägerin, dass ein « Geschäfts-

bedürfnis »im Sinne des Art. 1 litt. c der Verordnung bei

jedem einzelnen Händler nur bezüglich solcher Waren

anzunehmen sei, mit welchen er schon vor Kriegsaus-

bruch handelte, nicht zugestimmt werden. Nachdem

gerade infolge des Kriegsausbruchs der Handel mit einer

Reihe von Produkten namhaft erschwert, eingeschränkt

oder sogar monopolisiert worden war, konnte denjenigen

Kaufleuten, deren bisherige Erwerbsquelle infolgedessen

.

i~riegsverordnungen. N° 19.

135

"Verst~gt war, das Recht nicht abgesprochen werden, zum

Handel mitandern Artikeln namentlich der Lebensmittel-

branche überzugehen. Auch wollte offenbar solchen

Personen, die sich vor Kriegsausbruch überhaupt noch

nicht im Lebensmittelhandel betätigt hatten, der Beginn

-einer derartigen Betätigung während' des Krieges nicht

verunmöglicht werden. Die Verordnung musste im Gegen-

teil davon ausgehen, dass gerade infolge des Krieges die

Versorgung des Inlandes mit den erforderlichen Lebens-

mitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsartikeln auf

grosse Schwierigkeiten stossen und deshalb mehr Zeit-

aufwand, mehr Unternehmungsgeist und mehr Spezial-

kenntnisse, also auch mehr und zum Teil anderes Per-

s 0 n a I erfordern werde, als bisher.

Im Gegensatz zu den Auffassungen beider Parteien

kommt es sodann bei der Frage, ob das «gewöhnliche

Geschäftsbedürfnis » überschritten worden sei, nicht so-

wohl darauf an, ob der Angeklagte im Zeitpunkte des

Ankaufs bereits einen Abnehmer für die betreffende Ware

hatte. als vielmehr darauf. ob er beabsichtigte, sie an die

inländischen Konsumenten abzugeben oder doch dieser

ihrer Zweckbestimmung in irgend einer Weise näher zu

bringen. Wenn ja, so liegt ein legitimes Geschäftsbedürf-

nis vor, dessen Befriedigung auch unter der Herrschaft der

erwähnten bundesrätlichen Verordnung erlaubt ist. Da-

gegen kann von einem «(gewöhnlichen Geschäftsbedürf-

nis » im Sinne dieser Verordnung dann nicht gesprochen

werden, wenn die Ware im Gegenteil mit Rücksicht auf

eine erwartete Preissteigerung trotz gegenWärtig vor-

handenen Mangels aufgespeichert oder an Personen ab-

gegeben werden will, die ihrerseits darauf ausgehen,

sie dem inländischen Konsum entweder (durch Ver-

bringung ins Ausland) ganz zu entziehen, oder aber

solange vorzuenthalten, bis (vielleicht gerade infolge der

übermässigen Aufspeicherung) die Preise noch mehr

gestiegen sein werden. Die Absicht des Bundesrates,

diesen, für die Lebensmittelversorgung der Schweiz in

·136

Strafrecht.

~jegs~it~p gefährJ~chep.,: keinem wirklichep. 6e4ürfnis

.eptsprecI,enden sPg; «Kettenh,andel» und. das . ciamit ver-

bwjf,leJle (cSclriebertum l),zuve:t;bieten, . geht allerdings

•. noch deutlicher aus. dem, auf den vorliegenden,Fall Jlicht

dire~t an)Vendbaren 6undesrat~Qesc;hluss VOIll 18. April

1~16 betr. Abänderung und Ergänzung der Verordnung

vqm -10. August 1914.(Gesetzess.ammlung 1916 S. 165)

h~rvpr, .wprin mit Strafe bedroht wird, «wer Nahrungs-

mittel aufkauft, um sie, wenn auch nur vorübergehend,

ihrerbestimmungsmässigen Verwendung zu entziehen I),

.usw. Allein nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass schon

die Verordnung vom 10. August 1914 diesen Sinn hatte.

~Iieraus ergibt sich zugleich auch die Bedeutung deI).

Erfordernisses, dass der Einkal.lf in der Absicht erfolgt

sein müsse, «aus einer Preissteigerung geschäftlichen

Gewinn-zu ziehen)). Nicht der mit jedem gewerbsmässigen

An-u:p.d VerkalIf von Waren normalerweise verbundene

~uschlag ~

Ankaufspreis wollte verboten werden,

wohl aber der Ankauf zu dem Zwecke, einen Gewinn

da d.u r c:p zu erzielen, dass die Ware dem inländischen

Konsum vorenthalten oder entzogen wird. In diesem Sinne

kann die «Absicht, aus einer Preissteigerung geschäft-

lichen Gewinn zu ziehen I), auch dann vorliegen, wenn ein

Händl~r, wie dies .beim Kassatiorisbeklagten zutrifft, die

Ware sofort llach deren Aukauf weitergibt, jedoch schon

bei d).eser <,ielege:n,4eit einen Teil desjenigen Gewinns

realisie~t, der .durch die Aufspeicherung oder Ausfuhr

erzielt,Wt1de.n will.

3. -

Wird hievon ausgegangen, so muss im yorliegen-

.den Falle sowohl ein « erheblic:hes Ueb,erschreiten deI'

ge'Wö~chenGeschäft~hedürfnisses l) alsa~h « die Ab-

ßicJ:1t, .~1,ls ei,ner Preissteigenmg gesc:b,iiUtliche;n ßewinn zu

zj,el;len 1), bejah~ w,erden. Dahei,kann davon ~gesehen

w.erd.en:i~s~ ~~ K~~~ijo,J,ls];)e,l;dagte).reinen .rege~äs03igen

Handel lfrlt Schwejnefett b,etrie,b, also keine ~l,U.ldsc:haft

~e~,z.u d,ereJ;l Befr~edigung,er mehr oder wen,iger ge-

np~t ge.W.es.en wi;ire, sich mit diesem ArtikeJ zu versehen.

Kriegsverordmlngen. N° 19.

.Entscheidend ist-nämIich"dasSidievonoilnn,gekaufte;und

.an ~~r.,B.qchwalter .weiterverkaufte Ware übethaupt

. nicht dazu bestimmt war, dem inländischen,Konsum

.zugeführt ~ZU werden, sontlern ein reines Spekulations-

objekt bildete, das entweder mit·grossemGewinnan!das

A,usland a.bg~geben, oder aber im,Inland aufgespeichert

werden sollte, bis -

zum Teil eben infolge. des Auf-

speicherungssystems -. noch drückendere Preise erzielt

sein Würden. Die Vorinstanz stellt allerding~ fest, dass

«die Unwahrheit der Behauptung, des Angeklagten, er

;ha.be angenommen, Buchwalter werde die'Ware.in seinem

gewöhnlichen .Geschäftsbetrieb an seine Kunden ab-

setzen ., «,nicht dargetan) sei, und diese negative Fest-

stellung ist, weil tatsächlicher Natur und nicht akten-

widrig, für den Kassationshof verbindlich. Allein der

Umstand, dass dem .Kassationsbeklagten die positive

Kenntnis der Absichten Buchwalters nicht nachgewiesen

werden konnte, schliesst nicht aus, dass ihm immerhin

der irreguläre Charakter des Gesohäftes auffallen musste.

Einzig aus ·dem .Bestreben, den wahren Sachverhalt

geheim zu halten, ist es erklärlich, dass nach der eigenen

DarstellUllg .des Angeklagten weder eine schriftliche

Bestätigung des zwischen ihm und Gebr. Buchwalter

abgeschlossenen Geschäfts stattgefunden hat, noch auch

nur über die den Letztern verkaufte Ware, die doch einen

Wert von über 20,000 Fr. hatte und dem Kassations-

beklagten rund 1000 Fr. Gewinn einbringen sollte, eine

Faktur ausgestellt wurde. Auffällig ist endlich der von

der Vorinstanz selber als «verdächtig» bezeichnete

Umstand, dass der Angeklagte nachträglich eine Be-

teiligung an: dem von Gebr. Buchwalter beim Weiter-

verkauf erzielten Gewinn angenommen hat, trotzdem

jedenfalls damals keine Zweifel darüber möglich waren,

dass dieser Gewinn auf einer Verletzung der bundes-

rätlichen Verordnung beruhe. Das ganze Verhalten des

Angeklagten gestatttt einen Rückschluss auf die offenbar

von Anfang an bei ihm vorhandene. Absicht, die von ihm .

-138

Strafrecht.

und Gebr. Buchwalter erwartete und dann auch tatsäeh-

.lich· eingetretene Preissteigerung sich zunutze zu machen.

selbst auf die Gefahr hin, die Ware dadurch dem inlän·

. dischen Konsum vorzuenthalten oder endgültig zu ent-

ziehen. Der durch die Verordnung vom 10. August 1914

unter Strafe gestellte Deliktstatbestand ist somit in der

'Tat erfüllt.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 27. Februar 1917 aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung an das genannte Gericht zurückgewiesen.

V. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FED:ERALE

Siehe Nr. 16, 18, 19.

Voir nOS 16, 18, 19.

Expropriationsrecht. N0 20.

c. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

20. t1rten vom 8. März 1917

. 13~

i. S. Sohweizerisohe Bundesbahnen gegen Beld-Fürst.

Teilenteignung. Entschädigung für Behinderung in der Aus-

nützung des ganzen Grundstückes von der Planauflage bis

zur Werkvollendung. (Art. 3 und 23 Expr.-Ges.)

A. -

Der Expropriat ist Eigentümer einer noch

unüberbauten Liegenschaft an der Ecke Seestrasse-

Brunaustrasse in Zürich-Enge. Das Grundstück besteht

aus zwei Parzellen von 1861 und 957 m2 Inhalt (plan-

nummern 139 und 140, Katasternummern 137 und 1941);

es ist von Villen umgeben und bietet eine schöne Aus-

sicht auf den See. Laut einer während des Rekursver-

fahrens bekannt gewordenen Servitut zu Gunsten eines

Nachbars dürfen auf dem Grundstück nicht mehr als

zwei Villen mit Oekonomiegebäuden erstellt werden. Das

neue Trace der linksufrigen Zürichseebahn durchschneidet

die Liegenschaft schräg in einem Tunnel. Dieser kommt

sehr wenig tief unter die Oberfläche zu liegen und wird

daher nicht gebohrt, sondern offen, mitte1st eines Ein-

schnittes, ausgeführt. Zu diesem Zwecke wird ein Streifen

von 330 m2 von der Bahn vorübergehend in Anspruch

genommen. Ferner wird das Grundstück mit der Dienst-

barkeit der Unüberbaubarkeit der Tunneldecke und

des Verbotes der Baumpflanz).lng auf dem Tunnelstreifen

belegt.

B. -

Die eidgenössische Schätzungskommission des