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27. Auszug aus dem Arteil vom 14. Juni 1910 in Sachen Schweiz. Bundesbahnen, Expranten u. Rek., gegen Spahn, Expraten u. Rek.=Bekl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 3 ExprG: Entschädigung des Expropriaten für den Vermögensnachteil, welcher ihm aus der Beschränkung der freien Verfügung über das Expropriationsobjekt, vom Zeitpunkte der Planauflage an, erwächst. Berücksichtigung dieses Schadens¬ moments überalt da, wo der blosse Kulturnutzen eines Expro¬ priationsgrundstücks nicht den normalen Ertrag des wirklichen AS 36 II — 1910
Bodenwertes erreicht, insbesondere auch bei « bloss zukünftigem» Bauland. — Zulässigkeit der Beurteilung dieses Schadens im Expropriationsverfahren (statt des besonderen Verfahrens auf Grund des Art. 50 Ziffer 9 06). Die Schweiz. Bundesbahnen beanspruchen für die Anlage eines neuen Güterbahnhofes in Schaffhausen die Abtretung von zirka 18,000 m2 Wiesboden der Liegenschaft Heinrich Spahn's im Ful¬ achertal bei Schaffhausen. Hiefür hat die bundesgerichtliche Instruktionskommission, in grundsätzlicher Bestätigung des entsprechenden Eutscheides der eidgen. Schätzungskommission, dem Expropriaten neben dem Preise des als „zukünftiges Industrieland“ mit 2 Fr. per m2 bewerteten Bodens für die vom Zeitpunkte der Planauflage bis zur Enteignung des Bodens bestehende „Hemmung der freien Nutzung des in den Grundstücken liegenden, den landwirtschaftlichen Ertragswert über¬ steigenden Kapitals“ eine Entschädigung zuerkannt, und zwar in Form der Verzinsung des Bodenpreises zu 3½% vom Tage des Augenscheins der Schätzungskommission an bis zum Tage der Inanspruchnahme des Bodens. Diesem Befunde der Instruktionskommission ist das Bundes¬ gericht, in Abweisung des auf die Streichung der fraglichen Ent¬ schädigung gerichteten Beschwerdebegehrens der Exproprianten, durch Urteil vom 14. Juni 1910 grundsätzlich beigetreten, aus folgender Erwägung (3. —) Entgegen den Ausführungen der Exproprianten ist fest¬ zustellen, daß das Bundesgericht den Grundsatz, wonach als Aqui¬ valent für das Brachliegen des im Expropriationsobjekt steckenden, seinen landwirtschaftlichen Ertragswert übersteigenden Kapitals in¬ folge des Expropriationsbannes die Entschädigung schon vom Zeit¬ punkt des Augenscheines an zu verzinsen ist, bereits im Fall Merian (AS 29 II Nr. 71 S. 591 ff.) auch auf bloß zukünf¬ tiges Bauareal, d. h. auf noch nicht baureifes Land, zur Anwen¬ dung gebracht hat. So wenig als die Zusprechung des vollen Zinses neben dem Bezug des Kulturnutzens sich rechtfertigen würde, so wenig geht es anderseits an, den Expropriaten bis zur Inanspruchnahme des Terrains auf den bloßen Bezug des Kultur¬ nutzens zu verweisen, sobald dem Expropriationsobjekt nicht die Qualität von bloßem Kulturland zuerkannt wird. Der Expropriat wird durch den Expropriationsbann in der Befugnis, über Land frei zu verfügen, ganz wesentlich eingeschränkt, indem von der Planauflage an an der äußern Beschaffenheit des Abtretungs¬ gegenstandes keine wesentlichen und mit Bezug auf dessen rechtliche Verhältnisse überhaupt keine Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Dadurch wird der Expropriat in die Unmöglichkeit versetzt, das im Expropriationsobjekt liegende Kapital zu verwerten, soweit es den Wert des Bodens als Kulturland übersteigt. Hieraus erwächst ihm zweifellos eine Schädigung, für welche ihm nicht nur nach Art. 23 des Expropriationsgesetzes, sondern auch nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 3 leg. cit. Ersatz gebührt. Und zwar ist dieser Ersatz nicht davon abhängig, daß eine konkrete Ver¬ kaufsmöglichkeit vom Expropriaten nachgewiesen wird. Ein solcher Nachweis kann dem Expropriaten der Natur der Sache nach nicht zugemutet werden, sondern es ist eine infolge des Expropriations¬ bannes entgangene Verkaufsmöglichkeit angesichts der Natur des Landes als Bau= oder wenigstens zukünftiges Bauland ohne wei¬ teres zu supponieren. Daß nun der Entgelt für die Schädigung des Expropriaten nur in der Verzinsung der Entschädigungssumme vom Augenscheinstage an zu einem mit Rücksicht auf den Bezug des Kulturnutzens reduzierten Zinsfuß liegen kann, bedarf keiner weitern Begründung. Dieses Verfahren ist ferner geeignet, indirekt dem Mangel abzuhelfen, daß die Durchführung des Expropria¬ tionsverfahrens bezw. die Übernahme des Abtretungsgegenstandes von Gesetzes wegen an keine Frist gebunden ist. Demgegenüber vermögen auch die weitern, vom Vertreter der Ex¬ proprianten in der heutigen Verhandlung vorgebrachten Argumente nicht aufzukommen. Wenn behauptet wird, die streitige Zinsfrage sei in der Hauptsache eine Tatfrage und es wäre daher ausschließlich Sache der Experten gewesen, festzustellen, ob dem Expropriaten außer dem durch den beantragten Bodenpreis ersetzten ein weiterer zu berücksichtigender Schaden entstanden sei, so ist dem entgegenzu¬ halten, daß der Vorschlag der Experten ja dahin ging, dem Expro¬ priaten den vollen Zins vom Tag des Augenscheins der Instruk¬ tionskommission hinweg zuzusprechen. Damit ist doch deutlich gesagt, daß die Experten für die Zeit bis zur Okkupation der Expropria¬
tionsparzellen das Vorhandensein eines solchen Schadens anerkannt haben. Der Schaden liegt übrigens nach dem Gesagten derart auf der Hand, daß es einer besondern Konstatierung desselben durch die Experten gar nicht bedurft hätte. Ebenso unstichhaltig ist das weitere Argument, das Bundesgericht wäre zur Zusprechung einer solchen Entschädigung nur als einzige Zivilinstanz nach Art. 50 Ziff. 9 OG kompetent, nicht aber als Rekursinstanz im Expropria¬ tionsverfahren. Abgesehen davon, daß, wie bereits festgestellt, die Entschädigungspflicht der Exproprianten nicht nur aus Art. 23, sondern auch aus Art. 3 des Expropriationsgesetzes abzuleiten ist, hat das Bundesgericht schon wiederholt erkannt, daß der Behand¬ lung von Ansprüchen aus Art. 23 leg. cit. in Verbindung mit dem zur Bestimmung der Abtretungsentschädigung eingeleiteten Rekursverfahren im allgemeinen nichts entgegensteht (vergl. z. B. AS 20 Nr. 139 S. 885 f.; 26 II Nr. 1 S. 4). Ist demnach an der grundsätzlichen Berechtigung der Ausdehnung der Zinspflicht im angegebenen Sinn festzuhalten und die An¬ wendbarkeit dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall zu be¬ jahen, so ist der Instruktionskommission mit Rücksicht darauf, daß den Expropriationsparzellen als rein landwirtschaftlichem Boden ein Wert von zirka 50 Ets. zukommt, auch in der Bestimmung des Zinsfußes zu 3½% beizupflichten.