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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Par ces rnotifs, le Tribunal fediral
admet le' recours et confirme la dkision de la Caisse
nationale soumettant l'entreprise de MM. Dornier & Oie
a l'assurance obligatoire.
VI. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
65. Auszug &US dem Urteil der Bte.mtenbmmtr
vom 29. September 1930
i. S. S. gegen Xreisdirektion II S. B. B.
1. Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Verfahren nach
Art. 17 Abs. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Beamten-
gesetzes ? (Erw. 2.)
2. Eine Feststellungsklage kann nur auf Feststellung eines
Rechtsverhältnisses, nicht einer Tatsache (Geisteszustand des
Klägers) gehen. (Erw. 2.)
_ Rechtsnatur eines Feststellungsbegehrens im letztern Sinn.
(Erw. 2.)
3. Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 und 55 deS Beamtengesetzes, Art. 40
Abs. 1 VDG, Art. 19 Ziff. 3 BG vom 1. Februar 1923 betr.
die Or!2'anisation der S.B.B. : die Kompetenz zur Wiederein-
setzung eines Beamten steht dem Bundesgericht nur im
Ratl1llen seiner Disziplinarkompetenz zu; sonst aber hat es
allenfalls nur zu prüfen, ob die Entlassung (neben dem
Pensionsanspruch) einen Entschädigungsanspruch begrünrle.
(Erw 3.)
4. Art. 55 Abs. 5 des Beamtengesetzes : Das Bundesgericht hat
zu prüfen, ob der Entlassene tatsächlich in einem Mass invalid
gewesen sei, das die Entlassung ohne Entschädigung recht·
fert,igte.
A. -
Der Kläger war seit Jahren im Dienste der
S.B.B., und zwar am 31. Dezember 1927 als Bureaugehilfe
I. Klasse der Kreisdirektion H. Mit dem Inkrafttreten
des neuen Beamtengesetzes auf 1. Januar 1928 wurde er
unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse eingereiht.
Beamtenrecht. N° 65.
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Am 27. April 1925, anlässlich der Reorganisation der
Bundesba.hnen, hatte er das Gesuch um Pensionierung
unter gleichzeitiger Zusprechung einer Entschädigung
gestellt, weil er bei den Beförderungen nicht entsprechend
seinen Verdiensten gewürdigt worden sei. Die General-
direktion hat es am 2. Dezember 1925 mit Rücksicht auf
das Alter des Klägers (unter vierzig Jahren) und auf
dessen weitere Verwendbarkeit in der gleichen Stelle
abgewiesen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes
wurden die Bureaugehilfen I. Klasse teils -
wie der
Kläger selber -
unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse
(15. Besoldungsklasse), teils unter die Sekretäre und
Revisoren (12. Besoldungsklasse) eingeteilt. Der Kläger
beschwerte sich nun in einer Reihe von Eingaben gegen
seine Einreihung in die 15. Besoldungsklasse und ver-
langte die Versetzung in die 12. Klasse als Revisor. Er
erhielt den Bescheid, seine Leistungen würden wohl
anerkannt, doch ginge ihm die persönliche Eignung für
eine Vorgesetztenstelle ab.
Daraufhin unternahm der Kläger Schritte, um in den
Ruhestand versetzt zu werden. Er wendete sich an den
Arzt Dr. N. in Luzem, verzichtete dann aber auf dessen
Zeugnis, weil dieser (gemäss einer später dem Oberbahn-
arzt gegebenen Auskunft) zum Schlusse kam, dass die
Erlebnisse des Klägers in der letzten Zeit wohl eine
gewisse Störung seiner Arbeitsfähigkeit bedingen, dass
aber auch seine Konstitution schuld daran sei, dass er so
häufig Konflikte mit der SBB hatte 'und eine unüber-
sehbare Reihe von Reklamationen und Eingaben machte.
« Diese meine Auffassung, die ich ihm mündlich ausein-
andersetzte, veranlasste ihn, mich zu ersuchen, kein
Zeugnis auszustellen, da er meine Meinung über seine
seelische Struktur nicht teilen könne. Ursprünglich stellte
ich ihm eine Privatrechnung aus, doch bestand er darauf,
dass ich dieselbe der BB ausstelle, was ich mit dem aus-
drücklichen Bemerken tat, dass keine spezialärztliche
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Behandlung stattgefunden habe.» In den von Dr. N.
ausgefüllten, in den Händen des Klägers gebliebenen
Formularen ist von konstitutioneller allgemeiner Psycho-
pathie (1) die Rede; arbeitsunfähig sei der Kläger nicht,
doch sei wahrscheinlich, dass sich das psychopathisch-
neurastenische Wesen des Exploranden durch die von
ihm empfundene Nichtberücksichtigung verstärkt habe. »
-
Dafür ersuchte der Kläger seinen unmittelbaren Vor-
gesetzten um Veranlassung einer psychiatrischen Exper-
tise, welche am 28. Januar 1930 bewilligt und dem Pro-
fessor Dr. H. W. Maier in Zürich übertragen wurde. Dieser
Experte kam nach mehrtägiger Beobachtung zum Schluss,
der Kläger «sei derart geistig erkrankt und nicht im
Prinzip besserungsfähig, dass wir ihn für dauernd als im
Bahndienst nicht mehrarbeitbfähig erachten. -
S. leidet
an einer seit vielen Jahren beE'tehenden schleichend ver-
laufenden Schizophrenie (Paranoid). Die neurologischen
Untersuchungen ergaben keine Besonderheiten. Wir hal-
ten ihn wegen seiner Psychose nicht mehr für arbeitsfähig
in einem grossen Betriebe.)}
Gestützt auf diesen Bericht teilte die Kreisdirektion
dem Kläger am 14. März 1930 mit, dass er mit Rücksicht
auf seinen Gesundheitszustand auf Ende Juni 1930 der
Pensionskasse überwiesen werde, dass er aber schon vom
17. März an krankheitshalber von der Arbeit fernbleiben
solle.
B. -
Am 12. April 1930 reichte der Kläger beim Bundes-
gericht gegen die Kreisdirektion II der Schweizerischen
Bundesbahnen Klage ein, mit den Begehren:
I. Es sei über den Geisteszustand des Klägers ein
gerichtliches Expertengutachten einzuholen, um fest-
zustellen, ob der Kläger geistig normal und daher arbeits-
fähig sei.
2. Der angefochtene Entscheid der Kreisdirektion II
der S.B.B. vom 14./15. März 1930 sei aufzuheben und der
Kläger wieder in das definitive Anstellungsverhältnis
zurückzuversetzen.
Beamtenrecht. N0 66.
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3. Die S.B.B. haben anzuerkennen und an den Kläger
zu bezahlen eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme
von 4000 Fr., eventuell gemäss richterlichem Ermessen.
4.
·5.
O. -
Die Kreisdirektion II der S.B.B. beantragt, es sei
auf die Begehren 1, 2 (und 4) nicht einzutreten und das
Begehren 3 abzuweisen, eventuell es seien alle Begehren
abzuweisen.
. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2. -
B e t reff end Re c h t s beg ehr e n 1.
Mit diesem Rechtsbegehren verlangt der Kläger die
Anordnung einer gerichtlichen Expertise über seinen
Geisteszustand, zwecks Feststellung, dass er geistig normal
und arbeitsfähig sei. Er erblickt darin eine Feststellungs-
klage und behauptet, das Bundesgericht habe wiederholt
die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach eidgenös-
sischem Recht vor Bundesgericht als einziger Instanz
anerkannt. Er. beruft sich in dieser Beziehung auf das
Urteil der Ersten Zivilabteilung vom 1. April 1924 i. S.
Webuer c. SOCÜ3te des transports internationaux en liq.
(BGE 50 II S. 51 ff.).
In dem angerufenen Entscheid hat das Bundesgericht
in Bes~ätigung einer schon bestehenden Praxis festgestellt,
dass die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses
vor Bundesgericht im Berufungs- wie im direkten Ver-
f~hren davon abhänge, ob der Kläger an der Feststellung
dieses Rechtsverhältnisses ein Interesse habe, wobei das
Vorhandensein dieses Interesses wiederum von den Wir-
kungen abhängt, die die Beurteilung des Feststellungs-
begehrens zu Gunsten des Klägers haben könnte (BGE
50 II 56 und 57). Hier aber kann offen bleiben, ob unter
den gleichen Voraussetzungen eine Feststellungsklage auch
gestützt auf Art. 17 AbS. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1
des Beamtengesetzes eingereicht werden könne, und ob
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
gegebenenfalls diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.
Denn die Klage. ist aus andern Gründen nicht zulässig.
Eine solche Klage würde nämlich in erster Linie zur
Voraussetzung haben, dass sie auf Feststellung eines
vermögensrechtlichen Anspruches geht (Art. 17 Abs. 1
lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Bea~tengesetzes).
Hier aber würde es sich überhaupt nicht um Feststellung.
eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache (des
Geisteszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers)
handeln.
Das Rechtsbegehren 1 ist überhaupt kein
Klagebegehren im eigentlichen Sinne, sondern ein blosser
Beweisantrag. Es könnte ihm deshalb nur dann Folge
gegeben werden, w~nn das zur Beurteilung der andern
Rechtsbegehren, soweit diese selber zulässig sind, erfor-
derlich wäre.
3. -
Be t r e f f end Re c h t s beg ehr e n 2.
Auch dieses Begehren um Wiedereinstellung des Klägers
in den Dienst der Bundesbahnen ist vor Bundesgericht
unzulässig.
Durch Verfügung vom 14. :März 1930 hat die Kreis-
direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt
auf Art. 55 Abs. 1 des Beamtengesetzes aus wichtigen
Gründen das Dienstverhältnis des Klägers auf drei :Monate
gekündet. Die Kompetenz dazu stand ihl: gemäss Art. 19
Ziff. 3 des BG betreffend die Organisation der Bundes-
bahnen vom 1. Februar 1923.zu, und das Bundesgericht
hat nicht zu prüfen, ob die Generaldirektion gestützt
auf Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes berufen war, auf
Rekurs hin diese Verfügung auf ihre Begründetheit zu
prüfen.
Ebensowenig steht dem Kläger gegen diese
Verfügung selber der Rekurs ans Bundesgericht zu. Die
Kompetenz zur Wiedereinsetzung eines Beamten in sein
Amt steht dem Bundesgericht nur im Rahmen seine.!
Disziplinarkompetenz zu, also da, wo die Amtsentsetzung
(zu Unrecht) als Disziplinarmassnahme getroffen worden
ist (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 des Beamtengesetzes; Art. 40
Aba. 1 VDG). Hier dagegen ist vom Bundesgericht nur
Beamtenrecht. No 65.
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zu entscheiden, ob der vom Kläger aus der Dienstentlas-
sung
hergeleitete E n t s c h ä d i gun g san s p r u c h
gemäss Art. 55 Aha. 4 des Beamtengesetzes begründet sei
(rvgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum
Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis
der Bundesbeamten, BBL 1924 III S. 192 Ziff. 4 Abs. 3).
Dementsprechend hat das Bundesgericht auch nicht zu
entscheiden, ob die Kreisdirektion II der S.B.B. der
Dienstentlassung des Klägers vorgängig diesen und seine
Arbeitskollegen hätte einvernehmen sollen; denn wenn
die Dienstentlassung infolge der Unterlassung dieser Ein-
vernahme rechtsungültig wäre, so wäre zur Feststellung
dieser Rechtsungültigkeit eben Iiur die Generaldirektion
im Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes
zuständig.
Die vom Kläger zur Begründung seines Standpunktes
angerufenen Urteile BGE 50 I 276 i. S. Näf gegen Regie-
rungsrat Schaffhau&en und 43 I 162 i. S. Pinchassow
gegen Regierungsrat Zürich betreffen etwas ganz anderes.
Es handelte sich dort um kantonale Verfügungen, die mit
staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 4 BV vor Bundes-
gericht angefochten worden sind, während hier die Ver-
fügung einer Bundesbehörde in Frage steht, gegen welche
der staatsrechtliche Rekurs nicht ergriffen werden kann.
4. -
B e t r e f f end R e c h t s beg ehr e n 3.
J.\IIit diesem Begehren verlangt der Kläger von den
S.B.B. eine Entschädigung von 4000 Fr. wegen ungerecht-
fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses.
Die Kompetenz des BundeSgerichts zur materiellen
Beurteilung dieses Begehrens wird nicht bestritten und
steht ausser Zweifel (vgl. Erw. 3 zum Rechtsbegehren 2).
Die S.B.B. verweisen aber diesem Begehren gegenüber
auf Art. 55 Abs. 5 des Beamteng~tzes, wonach der
Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn
das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder
aufgelöst worden ist. Auch steht ausser Zweifel, dass
das Dienstverhältnis von den Bundesbahnen wegen
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Verwaltungs. und Disziplinarl'6()htspflege.
Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb.
ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers
überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten
sei.
Art. 60 Aba. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: «Bei
der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen
wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht-
wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig,
ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinleger
verschuldet ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität
vorliegt.)
Diese Vorschrift muss analog auch auf den
Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht-
fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä-
digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige
Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei
jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die
Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent-
schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. -
Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in
einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung
aus dem Bahndienst berechtigte.
Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich
ausgewiesen ....
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Klage wird, soweit auf f!!ie eingetreten werden kann,
abgewiesen.
VII. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -
Voir n° 57, 59 et 65.
Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.
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C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN
TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
66. trrteil des Ea.ssationshofes Tom 13. Oktober 1930
i. S. lIobi gegen Bezirksamt trntertoggenburg.
1. Art. 1, 2, 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes : « Geschäfts.
leute, welche den betreffenden Handelsartikel im Gewerbe
verwenden.» (Erw. 1.)
2. Art. 161 Abs. 2 OG.
-
von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei·
lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "'(hinterzogene Taxe)
nichts entgegen. Erw. 2.
-
in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde
hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu
erkennen. (Erw. 2.)
A. -
Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der
sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels-
reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr
vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel ({ bei Geschäfts-
leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder-
verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestel-
lungen aufzunehmen. Sie sprach dann aber auch u. a.
bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen
Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, vor und wurde des-
wegen dem StraTIichter überwiesen.
Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations-
klägerin am 19. Februar 1930 der Übertretung der Art. 2,
4, und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig