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56_I_402

BGE 56 I 402

Bundesgericht (BGE) · 1930-09-29 · Deutsch CH
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402

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Par ces rnotifs, le Tribunal fediral

admet le' recours et confirme la dkision de la Caisse

nationale soumettant l'entreprise de MM. Dornier & Oie

a l'assurance obligatoire.

VI. BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

65. Auszug &US dem Urteil der Bte.mtenbmmtr

vom 29. September 1930

i. S. S. gegen Xreisdirektion II S. B. B.

1. Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Verfahren nach

Art. 17 Abs. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Beamten-

gesetzes ? (Erw. 2.)

2. Eine Feststellungsklage kann nur auf Feststellung eines

Rechtsverhältnisses, nicht einer Tatsache (Geisteszustand des

Klägers) gehen. (Erw. 2.)

_ Rechtsnatur eines Feststellungsbegehrens im letztern Sinn.

(Erw. 2.)

3. Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 und 55 deS Beamtengesetzes, Art. 40

Abs. 1 VDG, Art. 19 Ziff. 3 BG vom 1. Februar 1923 betr.

die Or!2'anisation der S.B.B. : die Kompetenz zur Wiederein-

setzung eines Beamten steht dem Bundesgericht nur im

Ratl1llen seiner Disziplinarkompetenz zu; sonst aber hat es

allenfalls nur zu prüfen, ob die Entlassung (neben dem

Pensionsanspruch) einen Entschädigungsanspruch begrünrle.

(Erw 3.)

4. Art. 55 Abs. 5 des Beamtengesetzes : Das Bundesgericht hat

zu prüfen, ob der Entlassene tatsächlich in einem Mass invalid

gewesen sei, das die Entlassung ohne Entschädigung recht·

fert,igte.

A. -

Der Kläger war seit Jahren im Dienste der

S.B.B., und zwar am 31. Dezember 1927 als Bureaugehilfe

I. Klasse der Kreisdirektion H. Mit dem Inkrafttreten

des neuen Beamtengesetzes auf 1. Januar 1928 wurde er

unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse eingereiht.

Beamtenrecht. N° 65.

403

Am 27. April 1925, anlässlich der Reorganisation der

Bundesba.hnen, hatte er das Gesuch um Pensionierung

unter gleichzeitiger Zusprechung einer Entschädigung

gestellt, weil er bei den Beförderungen nicht entsprechend

seinen Verdiensten gewürdigt worden sei. Die General-

direktion hat es am 2. Dezember 1925 mit Rücksicht auf

das Alter des Klägers (unter vierzig Jahren) und auf

dessen weitere Verwendbarkeit in der gleichen Stelle

abgewiesen.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Beamtengesetzes

wurden die Bureaugehilfen I. Klasse teils -

wie der

Kläger selber -

unter die Verwaltungsbeamten I. Klasse

(15. Besoldungsklasse), teils unter die Sekretäre und

Revisoren (12. Besoldungsklasse) eingeteilt. Der Kläger

beschwerte sich nun in einer Reihe von Eingaben gegen

seine Einreihung in die 15. Besoldungsklasse und ver-

langte die Versetzung in die 12. Klasse als Revisor. Er

erhielt den Bescheid, seine Leistungen würden wohl

anerkannt, doch ginge ihm die persönliche Eignung für

eine Vorgesetztenstelle ab.

Daraufhin unternahm der Kläger Schritte, um in den

Ruhestand versetzt zu werden. Er wendete sich an den

Arzt Dr. N. in Luzem, verzichtete dann aber auf dessen

Zeugnis, weil dieser (gemäss einer später dem Oberbahn-

arzt gegebenen Auskunft) zum Schlusse kam, dass die

Erlebnisse des Klägers in der letzten Zeit wohl eine

gewisse Störung seiner Arbeitsfähigkeit bedingen, dass

aber auch seine Konstitution schuld daran sei, dass er so

häufig Konflikte mit der SBB hatte 'und eine unüber-

sehbare Reihe von Reklamationen und Eingaben machte.

« Diese meine Auffassung, die ich ihm mündlich ausein-

andersetzte, veranlasste ihn, mich zu ersuchen, kein

Zeugnis auszustellen, da er meine Meinung über seine

seelische Struktur nicht teilen könne. Ursprünglich stellte

ich ihm eine Privatrechnung aus, doch bestand er darauf,

dass ich dieselbe der BB ausstelle, was ich mit dem aus-

drücklichen Bemerken tat, dass keine spezialärztliche

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Behandlung stattgefunden habe.» In den von Dr. N.

ausgefüllten, in den Händen des Klägers gebliebenen

Formularen ist von konstitutioneller allgemeiner Psycho-

pathie (1) die Rede; arbeitsunfähig sei der Kläger nicht,

doch sei wahrscheinlich, dass sich das psychopathisch-

neurastenische Wesen des Exploranden durch die von

ihm empfundene Nichtberücksichtigung verstärkt habe. »

-

Dafür ersuchte der Kläger seinen unmittelbaren Vor-

gesetzten um Veranlassung einer psychiatrischen Exper-

tise, welche am 28. Januar 1930 bewilligt und dem Pro-

fessor Dr. H. W. Maier in Zürich übertragen wurde. Dieser

Experte kam nach mehrtägiger Beobachtung zum Schluss,

der Kläger «sei derart geistig erkrankt und nicht im

Prinzip besserungsfähig, dass wir ihn für dauernd als im

Bahndienst nicht mehrarbeitbfähig erachten. -

S. leidet

an einer seit vielen Jahren beE'tehenden schleichend ver-

laufenden Schizophrenie (Paranoid). Die neurologischen

Untersuchungen ergaben keine Besonderheiten. Wir hal-

ten ihn wegen seiner Psychose nicht mehr für arbeitsfähig

in einem grossen Betriebe.)}

Gestützt auf diesen Bericht teilte die Kreisdirektion

dem Kläger am 14. März 1930 mit, dass er mit Rücksicht

auf seinen Gesundheitszustand auf Ende Juni 1930 der

Pensionskasse überwiesen werde, dass er aber schon vom

17. März an krankheitshalber von der Arbeit fernbleiben

solle.

B. -

Am 12. April 1930 reichte der Kläger beim Bundes-

gericht gegen die Kreisdirektion II der Schweizerischen

Bundesbahnen Klage ein, mit den Begehren:

I. Es sei über den Geisteszustand des Klägers ein

gerichtliches Expertengutachten einzuholen, um fest-

zustellen, ob der Kläger geistig normal und daher arbeits-

fähig sei.

2. Der angefochtene Entscheid der Kreisdirektion II

der S.B.B. vom 14./15. März 1930 sei aufzuheben und der

Kläger wieder in das definitive Anstellungsverhältnis

zurückzuversetzen.

Beamtenrecht. N0 66.

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3. Die S.B.B. haben anzuerkennen und an den Kläger

zu bezahlen eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme

von 4000 Fr., eventuell gemäss richterlichem Ermessen.

4.

·5.

O. -

Die Kreisdirektion II der S.B.B. beantragt, es sei

auf die Begehren 1, 2 (und 4) nicht einzutreten und das

Begehren 3 abzuweisen, eventuell es seien alle Begehren

abzuweisen.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. -

B e t reff end Re c h t s beg ehr e n 1.

Mit diesem Rechtsbegehren verlangt der Kläger die

Anordnung einer gerichtlichen Expertise über seinen

Geisteszustand, zwecks Feststellung, dass er geistig normal

und arbeitsfähig sei. Er erblickt darin eine Feststellungs-

klage und behauptet, das Bundesgericht habe wiederholt

die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach eidgenös-

sischem Recht vor Bundesgericht als einziger Instanz

anerkannt. Er. beruft sich in dieser Beziehung auf das

Urteil der Ersten Zivilabteilung vom 1. April 1924 i. S.

Webuer c. SOCÜ3te des transports internationaux en liq.

(BGE 50 II S. 51 ff.).

In dem angerufenen Entscheid hat das Bundesgericht

in Bes~ätigung einer schon bestehenden Praxis festgestellt,

dass die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses

vor Bundesgericht im Berufungs- wie im direkten Ver-

f~hren davon abhänge, ob der Kläger an der Feststellung

dieses Rechtsverhältnisses ein Interesse habe, wobei das

Vorhandensein dieses Interesses wiederum von den Wir-

kungen abhängt, die die Beurteilung des Feststellungs-

begehrens zu Gunsten des Klägers haben könnte (BGE

50 II 56 und 57). Hier aber kann offen bleiben, ob unter

den gleichen Voraussetzungen eine Feststellungsklage auch

gestützt auf Art. 17 AbS. I lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1

des Beamtengesetzes eingereicht werden könne, und ob

406

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

gegebenenfalls diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

Denn die Klage. ist aus andern Gründen nicht zulässig.

Eine solche Klage würde nämlich in erster Linie zur

Voraussetzung haben, dass sie auf Feststellung eines

vermögensrechtlichen Anspruches geht (Art. 17 Abs. 1

lit. a VDG und Art. 60 Abs. 1 des Bea~tengesetzes).

Hier aber würde es sich überhaupt nicht um Feststellung.

eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache (des

Geisteszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Klägers)

handeln.

Das Rechtsbegehren 1 ist überhaupt kein

Klagebegehren im eigentlichen Sinne, sondern ein blosser

Beweisantrag. Es könnte ihm deshalb nur dann Folge

gegeben werden, w~nn das zur Beurteilung der andern

Rechtsbegehren, soweit diese selber zulässig sind, erfor-

derlich wäre.

3. -

Be t r e f f end Re c h t s beg ehr e n 2.

Auch dieses Begehren um Wiedereinstellung des Klägers

in den Dienst der Bundesbahnen ist vor Bundesgericht

unzulässig.

Durch Verfügung vom 14. :März 1930 hat die Kreis-

direktion II der Schweizerischen Bundesbahnen gestützt

auf Art. 55 Abs. 1 des Beamtengesetzes aus wichtigen

Gründen das Dienstverhältnis des Klägers auf drei :Monate

gekündet. Die Kompetenz dazu stand ihl: gemäss Art. 19

Ziff. 3 des BG betreffend die Organisation der Bundes-

bahnen vom 1. Februar 1923.zu, und das Bundesgericht

hat nicht zu prüfen, ob die Generaldirektion gestützt

auf Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes berufen war, auf

Rekurs hin diese Verfügung auf ihre Begründetheit zu

prüfen.

Ebensowenig steht dem Kläger gegen diese

Verfügung selber der Rekurs ans Bundesgericht zu. Die

Kompetenz zur Wiedereinsetzung eines Beamten in sein

Amt steht dem Bundesgericht nur im Rahmen seine.!

Disziplinarkompetenz zu, also da, wo die Amtsentsetzung

(zu Unrecht) als Disziplinarmassnahme getroffen worden

ist (Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 des Beamtengesetzes; Art. 40

Aba. 1 VDG). Hier dagegen ist vom Bundesgericht nur

Beamtenrecht. No 65.

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zu entscheiden, ob der vom Kläger aus der Dienstentlas-

sung

hergeleitete E n t s c h ä d i gun g san s p r u c h

gemäss Art. 55 Aha. 4 des Beamtengesetzes begründet sei

(rvgl. Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1924 zum

Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis

der Bundesbeamten, BBL 1924 III S. 192 Ziff. 4 Abs. 3).

Dementsprechend hat das Bundesgericht auch nicht zu

entscheiden, ob die Kreisdirektion II der S.B.B. der

Dienstentlassung des Klägers vorgängig diesen und seine

Arbeitskollegen hätte einvernehmen sollen; denn wenn

die Dienstentlassung infolge der Unterlassung dieser Ein-

vernahme rechtsungültig wäre, so wäre zur Feststellung

dieser Rechtsungültigkeit eben Iiur die Generaldirektion

im Verfahren nach Art. 58 Abs. 2 des Beamtengesetzes

zuständig.

Die vom Kläger zur Begründung seines Standpunktes

angerufenen Urteile BGE 50 I 276 i. S. Näf gegen Regie-

rungsrat Schaffhau&en und 43 I 162 i. S. Pinchassow

gegen Regierungsrat Zürich betreffen etwas ganz anderes.

Es handelte sich dort um kantonale Verfügungen, die mit

staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 4 BV vor Bundes-

gericht angefochten worden sind, während hier die Ver-

fügung einer Bundesbehörde in Frage steht, gegen welche

der staatsrechtliche Rekurs nicht ergriffen werden kann.

4. -

B e t r e f f end R e c h t s beg ehr e n 3.

J.\IIit diesem Begehren verlangt der Kläger von den

S.B.B. eine Entschädigung von 4000 Fr. wegen ungerecht-

fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses.

Die Kompetenz des BundeSgerichts zur materiellen

Beurteilung dieses Begehrens wird nicht bestritten und

steht ausser Zweifel (vgl. Erw. 3 zum Rechtsbegehren 2).

Die S.B.B. verweisen aber diesem Begehren gegenüber

auf Art. 55 Abs. 5 des Beamteng~tzes, wonach der

Beamte keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn

das Dienstverhältnis wegen Invalidität umgestaltet oder

aufgelöst worden ist. Auch steht ausser Zweifel, dass

das Dienstverhältnis von den Bundesbahnen wegen

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Verwaltungs. und Disziplinarl'6()htspflege.

Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb.

ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers

überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten

sei.

Art. 60 Aba. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: «Bei

der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen

wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht-

wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig,

ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinleger

verschuldet ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität

vorliegt.)

Diese Vorschrift muss analog auch auf den

Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht-

fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä-

digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige

Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei

jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die

Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent-

schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. -

Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in

einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung

aus dem Bahndienst berechtigte.

Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich

ausgewiesen ....

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Klage wird, soweit auf f!!ie eingetreten werden kann,

abgewiesen.

VII. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -

Voir n° 57, 59 et 65.

Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.

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C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS

DE COMMERCE

66. trrteil des Ea.ssationshofes Tom 13. Oktober 1930

i. S. lIobi gegen Bezirksamt trntertoggenburg.

1. Art. 1, 2, 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes : « Geschäfts.

leute, welche den betreffenden Handelsartikel im Gewerbe

verwenden.» (Erw. 1.)

2. Art. 161 Abs. 2 OG.

-

von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei·

lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "'(hinterzogene Taxe)

nichts entgegen. Erw. 2.

-

in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde

hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu

erkennen. (Erw. 2.)

A. -

Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der

sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels-

reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr

vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel ({ bei Geschäfts-

leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder-

verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestel-

lungen aufzunehmen. Sie sprach dann aber auch u. a.

bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen

Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, vor und wurde des-

wegen dem StraTIichter überwiesen.

Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations-

klägerin am 19. Februar 1930 der Übertretung der Art. 2,

4, und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig