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50_I_267

BGE 50 I 267

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTIGE)

43. Urteil vom 97. Juni 1994

i. S. JliiUer u. ICa.mml1'er gegen Begi.rungsrat S:haffhausen.

Rechtsverweigerung gefunden darin, dass eine kantonale

Regierung eine von der zuständigen Behörde genehmigte

Kindesannahme als Oberaufsichtsbehörde in Vormund-

schaftssachen in Verkennung des Wesens der Ermächtigung

nach Art. 267 ZGB und unter Heranziehung nach dieser

Bestimmung unwesentlicher Momente von Amtes, wegen

aufhebt.

A. -

Die kinderlosen Eheleute Jakob und Barbara

Müller-Keller, von Herblingen, Kantons Schaffhausen,

wohnhaft in Neuhausen, geb. 1865 und 1864, haben

durch Adoptionsvertrag vom 31. Juli 1923 den Wilhelm

Kammerer von Schabenhausen, Baden, geb. 1891, im

Sinne des Art. 268 ZGB an Kindesstatt angenommen,

mit der Einschränkung, dass die Erbberechtigung des

Kammerer nur auf den zehnten Teil des Vermögens

gehen sollte, das der zuletzt versterbende Adoptiveltern-

teil hinterlassen wird. Im Vertrag sind die Gründe, die

zu der Kindesannahme führten, folgendermassen ange-

geben : ((Zwischen den Eheleuten Müller und dem an-

»zunehmenden Kind besteht seit vielen Jahren ein Ver-

»hältnis des Interesses, des Wohlwollens und der

»Pietät. Zur Hauptsache sind ihre engen Beziehungen

AS 50 1-1924

19

268

Staatsrecht.

, » in 4er beidseitigen Zugehörigkeit zur religiösen Ge-

l) meinschaft der evangelisch Taufgesinnten begründet.'

»Seit dem Jahre 1908 ist Kammerermit längeren und

»'kÜrzeren Unterbrechungen iIniner wi~der.,iin Hause

'»Müller aufgenommen worden. Jedes Jahr kam er naeh

» Neuhausen, betätigte sich bei Müller's als Land~irt u.

» Aushülfsarbeiter. Als der. Weltkrieg ausbrach, musste

» Kammerer zum deutschen Heeresdienst einrücken

'~und wurde am 2. November 1918 VQn den Engländern

» gefangen genommen. Er blieb in Gefangenschaft in

» Havre bis zum 3. Oktober 1919. Durch den Krieg und

» die GefangenSchaft ist er gesundheitlich.' besonders in

, » den Nerven so geschädigt und an den Kräften so

».heruntergekommen, dass' er dringend Erholung suchen

»musste. Er h~t diese neuerdings bei seinen Freunden'

» und Glaub~nsgenossen in der Schweiz und insbesondere

» bei der Familie Müller in Neuhausen gefunden, die

, »ihm bis heute Unterkunft und Aufenthalt gewährte.

.» Aus allen diesen Verhältnissen heraushat sich zwischen

» den Eheleuten Müller und Kammerer ein eigentliches

» Eltern-

und: Kindesverhältnis entwickelt, das den

» Wunsch wach werden liess, die Kindesan:nahme dureh-

»,zuführen. Die Eltern des Kammerer verstehen diese

» Ma&snalune im Hinblick auf die obwaltenden Umstände

» durchaus,,den Eheleuten Müller ist es ein Bedürfnis,

» zumal :ihre Ehe kinderlos geblieben ist.« Zu dieser

Kindesannahnte hat derWaiseninspektor des Bezirkes

Schaffhausen am 3. August » nach Massgabe von Art.

26i ZGB in Verbindung mit Art. 16 Ziff. l'des kan..,.

,tonalen EG») seine Zustimmung erteilt.

Mit Eingabe 'vom 2. Nove~ber 19?...3erhobder Ge-

meinderat von 'Neuhausen gegen das Waiseninspekto-

rat des Bezirks Schaffhausen Beschwerde beim Regie-

rungsrat unter Berufung auf Art. 16 u. 49 des genannten

EG und verlangte Aufhebung der Adoption, mit der

pegfÜndung, dass die Voraussetzungen für eine s9lehe

,'nicht vorlägen und der Vertrag nu~ bezwecke, die Be-

Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.

269

stimmuI,lgen über die Kontrolle der Ausländer, zu um-

gehen. Das Waiseninspektorat bestritt dem Gemeinderat

von Neuhausen die Legitimation zur Beschwerde und

dem Regierungsrat die ZustäIu:ligkeit zu deren Behand-

ltmg, unter Verweisung auf Art. 49 Abs. 3 EG u. 269 Abs., 2

ZGB; auch mateiiell seien die Voraussetzungen der

Adoption vorhanden. Durch Entscheid vom 17. März

1924 hat der Regierungsrat « die vom Waiseninspek-

torat erteilte ErmächtigUng zur 'Adoption kassiert»:

Diese· sei ein' Gnadenakt, über den dem Regierungsrat als

Oberaufsichtsbehörde über die Waiseninspektorate das

Nachprüfungsrecht zustehe, wie denn Art. 49 Abs~ 2 EG

die Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich vor':'

sehe. Dass zur Kassation pur der Richter zuständig

wäre, sei unrichtig. Bei der Adoption hätten die Admi-

nistrativbehörden die öffentlichen Interessen zu wahren ..

Mit Rücksicht auf diese müsse der Gemeindebehörde

des Wohnortes der Adoptiveltern das Beschwerderecht,

gegen die vom Wai:;eIiinspektorat gegebene Zustimmung

eingeräumt werden. Es sei allerdings nach Art. 49 Abs. 3

EG an eine zehntägige Frist gebunden . und diese sei

nicht eingehalten. Das könne aber den Regierungsrat

nicht hindern, das Adoptivverhältnis materiell zu über-

, prufen kraft seines Oberaufsichtsrechtes. Dabei falle in

Betracht, dass nach der Meinung 'des Gesetzes, wie aus

den Verhandlungen der eidgenössischen Räte hervor-

gehe, nur Personen, die im Kindesalter stehen' oder bei

denen doch die Beziehungen zu den Adoptiveltern in

dieses Alter zurückreiclten, sollen adoptiert werden.

können, wie denn das Gesetz von dem zu Adoptierenden

stets den Ausdruck Kiml brauche. Im vorliegenden

Falle habe Kammerer zur Zeit der Adoption im 33. Alters-

jahr gestanden, die Bekanntschaft mit den Eheleuten

Müller datiere aus dem, Jallre 1908, nach der Angabe des'

Gemeinderates Neuhausen erst von 1910. Nach der Art und

der zeitlichen Dauer der Beschäftigung,des Kammerer

bei den Eheleuten Müller habe es' sich um Aushülfe im

270

Staatsrecht.

landwirtschaftlichen Betrieb derselben gehandelt, und

Kammerer sei im Winter jeweilen zu seinen leiblichen

Eltern zurückgekehrt. Von familiären Beziehungen könne

nur insofern gesprochen werden, als beide Parteien der

gleichen religiösen Sekte angehörten. Es könne daher

schwerlich angenommen werden, dass der Annehmende

dem Angenommenen Fürsorge und Pflege erwiesen habe.

Andere wichtige Gründe für die Adoption beständen

nicht. «Mit Beginn des Weltkrieges erlitten die Bezie-

» hungen des Kammerer zu den Eheleuten Müller einen

» Unterbruch indem dieser zum deutschen Heeresdienst

» einberufen wurde. Erst im Jahre 1920 kam Kammerer

» wieder nach Neuhausen. Die Einreiseerlaubnis erfolgte

» ausdrücklich nur zur Erholung mit dem Verbot zur

» Arbeitsannahme. Die~ Erholungsaufenthalte wieder-

» holten sich in der Folge. Letztmals reiste Kammerer

» am 20. April 1922 in die Schweiz ein, wo ihm eine

» dreimonatliche Aufenthaltsbewilligung bis zum 5. Mai

» 1922 für die Gemeinde Neuhausen erteilt wurde, die

» eine Verlängerung bis zum 5. Oktober erfuhr. Von da

» an ist das deutliche Bestreben des Kammerer erkenn-

» bar, sich dauernd in der Schweiz festzusetzen. Am

» 13. September 1922 meldete er sich nach Lützelflüh

» (Kanton Bern) ab, wo ihm zunächst bis 31. Dezember

» 1922 und sodann bis zum 13. Februar 1923 die Aufent-

» haltsbewilligung zur Erholung erteilt wurde. Hierauf

» wandte er sich nach dem Kanton Thurgau, wo er, wie

» sich aus den Akten ergibt, ein Heimwesen zu erwerben,

» und sich mit einer bereits in der Schweiz ansässigen

» Landsmännin zu verehelichen beabsichtigte. Allein die

» thurgauischen. Behörden verweigerten ihm die Nieder-

» lassung und setzten ihm eine Ausreisefrist bis zum

» 15. Juni 1923, worauf er.wieder in Neuhausen auftauchte.

» Nach anfänglicher Weigerung der zuständigen Schaff-

» hauser Behörde gelang es Kammerer durch Vermittlung

» eines Anwaltes nochmals eine dreimonatliche Aufent-

» haltsbewilligung bis zum 15. September 1923 zu er-

Gleichheit vor dem Ges.u. N° 43.

271

» reichen, die ihm jedoch am 19. August 1923 entzogen

» wurde, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot

» bei Witwe Brütsch-Schlatter im Hohlenbaum in Schaff-

» hausen als Knecht in Arbeit getreten war. In diese

» Zeit fällt die Adoption des Kammerer. Bei dieser

» Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die Adoption

» hauptsächlich· den Zweck verfolgte, dem Kammerer

» den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erinöglichen.

» Jedenfalls kann von dem Vorhandensein sonstiger

» wichtiger Gründe zur Adoption nicht gesprochen werden.

» Eine solche Voraussetzung wäre vielleicht darin zu er-

» blicken gewesen, wenn die schon betagten Eheleu~

» Müller das Ziel verfolgt hätten, sich die· Mitarbeit des

» Kammerer in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe dau-

» emd zu sichern und ihn durch die Kindesannahme

» näher an sich zu fesseln. Aus der Tatsache jedoch, dass

» Kammerer sich im Kanton Bern und im Kanton

» Thurgau niederzulassen suchte und auch sonst ander-

» weitig Arbeit annahm, kann auf eine derartige Absicht

» nicht geschlossen werden. Auffallen muss auch, dass

» die Erbeneinsetzung im Adoptionsvertrag nur zu 1/10

» erfolgte. Endlich darf angenommen werden, dlilSS auch

» das Waiseninspektorat des Bezirkes Schaffhausen die

» Ermächtigung zur Adoption niellt erteilt hätte, wenn

» es über das Tatsachenmaterial besser informiert ge-

» wesen wäre. »

B. -

Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute

Müller-Keller rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde

wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art, 4: BV und

7 KV) und Entziehung des verfa.ssungsmässigen Richters

(Art. 8 Abs. 2 KV) erhoben mit dem Antrag auf Aufhe-

bung. Für den Gemeinderat von Neuhausen habe keiner-

lei Interesse zur Beschwerdeführung bestanden, und die

Legitimation zur. Beschwerde sei ihm zu Unrecht zuer-

kannt worden. Jedenfalls hätte er auf den Weg des Art.

269 Abs. 2 ZGB· verwiesen werden müssen. Aus dieser

Bestimmung folgte auch die Unzuständigkeit des Re-

272

Staatsrecht.

gierungsrates. Darin, dass dieser auf die B~ertle

eingetreten sei, trotzdem die. Beschwerdefrist ntcht

innegehalten war, liege eine offensichtliche VerletzuBg .

von Art. 49 Abs. 3 EG. In der Sache selbst seien die Aus-

führungen des Regierungsrates ebenfalls augenschein-···

lich unhaltbar. Nirgends 'sei als Voraussetzung der Adop-

tion aufgestellt, dass der Anzunehmende noch im Kindes-

alter siCh befinde; das Gegenteil ergebe sich aus Art.

265 Abs. 2 und 266 Abs. 1 ZGB. Ebensowenig könne

verlangtwerde~ dass die Beziehungen ZWischen . den

Parteien ins Kindesalter zuriickreichen; vielmehr sei

die Adoption überall da zu bewilligen,. wo keinerlei

wichtige' Gründe entgegenstehen und dem Kinde keine

Nachteile daraus' erwachsen. Diese Voraussetzungen

seien im vorliegenden Falle zweifellos vorhanden. Irgend

welche unlautere Beweggrunde hätten nicht mitgespielt.

« Kammerer, der im Jahre 1891 geboren ist, kam .bereits

» im Jahre 1008 und 1909 in das Haus der Eheleu.te

)) Müller und hat sich dort jeweils vom Frühjahr bis zum

)) Spätherbst aufgehalten. Während des ganzen Jahres

)) 1910 war er ständig dort und schon damals ist bei den

)) Beteiligten der Wunsch.wachgeworden, die Kindesan- .

)) nahme durchzuführen. Stets wurde er als ein zur Familie '

)) gehörendes Glied betrachtet, dessen sich die . ~he~eute

)) Müller' aus Sorge für sein Wohlergehen, aus chnsthcher

)) Nächstenliebe und aus dem Bedürfnis heraus den

» Mangel natürlicher Kinder ~ zu, ergänzen, liebevoll an-

)) genommen haben. Bis zum Frühjahr 1914 hielt er sich

)) mit längeren und kürzeren Unterbrüchen immer wiec;ler

)) bei der Familie Müller auf, ebenso ist er unmittelbar

)) nach Kriegsende bezw. na~h seiner Entlassung aus der

)) englischen Gefangenschaft sofort wieder nach Neu-.

)) hausen zurückgekehrt, wo er sich heute noch aufhält.

)) Allerdings war er im Sommer 1922 vorübergehend in .

)) Lützelflüh und zwar auf Besuch bei einer befreu.ndeten,

)) Familie, nie aber hatte er· die Absicht, dort Fuss zu'

» fassen, geschweige denn traf er je Anstal~n in Lützel~

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.

273

;)·nÜh Niederlassung zu erhalten. 'Sein Versuch imThur-

») gau Wohnsitz zu nehmen 'erscheint durcha~' ~er­

») ständlich, wenn man weiss, dass er damals nut emer

))·Thurgauerin verlobt gewesen ist. Dass der Beschwerde;.

1) führer uImlittelbar nach Auflösung jenes Verlöbnisses

» neuerdings zrtm' Hause Müller zurückkehrte, beweist

») gerade die ausgesprochen engen Beziehungen, . wie sie,

») zwischen den Beteiligten 'vqrhanden sind.» Der Re-

gierungsrat habe auf die einseitige Darstellung des Ge-

meinderates von Neuhausen abgestellt und die unmittel-

barbeteiligten Vertragsparteien nicht einmal angehört,

worin eine Verweigerung des rechtlichen· Gehörs liege.

Der Waiseninspektor des Bezirkes Schaffhausen hat

sich der Beschwerde und deren Begrundungin alleri Teilen

angeschlossen. Er betont, dass er die Voraussetzungen

zur Kindesannahme im Sinne von Art. 267 Abs. 2' ZGB

heute, noch als gegeben betrachte, selbst bei W'lirdigung

. der Ausführungen des augefochtenen Entscheides.,

C. -

Der Regierungsrat von Schaffhausen bea~tragt

'Abw.eisu.ng der Beschwerde. Der Kreis der Beschwerde-

berechügten sei in Art. 49 Abs. 2 EG nicht umschrie-

ben. ·Die WahntDg der öffentlichen Interessen, 4ie durch

die Adoption Mrührt werden, müsse naturgemäss der

Waisenbehörde des Vertragsortes zustehen; sie könne

aber auch UIlbedenklich dem Gesamtgemeinderat statt

nur einem Dikasterium desselben zuerkannt werden;

jedenfalls enthalte eine solche Auslegung des Ge-

setzes keine Willkür. Ob die Beschwerdefrist eingehalten

gewesen sei. sei eine' offene Frage, da der Gemeinderat

keine amtHdle, Mitteilung von der Zustimmung des

Wai&eninspekton erhalten habe. Auch ohne rechtzei-

tige Be8C'ÄWeIde sei überdies der Regierungsrat zur

Überprüfung der vom Waiseninspektor erteilten Be-

riligungen ~.

Das ergebe sieh nieht nur aus Art.

49 Abs. 2 EG, solldern namentlich auch a~s Art. 19

des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes vom 25. Januar·

188(,. wo deT Waiseninspektor' ausdrtlcklich als Mittel-

274

Staatsrecht.

instanz zwischen dem· Regierungsrat und den Waisen-

behörden bezeichnet sei. Eine Verweigerung des recht-

lichen Gehörs liege nicht vor, weil der Waiseninspektor

die beschwerdebeldagte Partei gewesen sei. Materiell

wird daran festgehalten, dass die Adoption sich als

Gnadenakt darstelle und dass es sich hier nur darum

gehandelt habe, der Fremdenpolizeibehörde ein Schnipp-

chen zu schlagen. Jedenfalls werde der Vorwurf der Will-

kür in dieser Hinsicht zu Unrecht erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Kindesannahme, die bis zum Inkrafttreten

des ZGB der Mehrzahl der Kantone, so auch dem Kan-

ton Schaffhausen nicht bekannt war~ besteht nach eid-

genössischem Recht in einem familienrechtlichen Vertrag,

für dessen Abschluss bestimmte Bedingungen persön-

licher Art aufgestellt sind, Art. 264-266. Nach Art. 267

erfolgt sie auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit

Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz

des Annehmenden. Die Behörde darf, nach Abs. 2 von

Art. 267, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen

vorhanden sind, die Ermächtigung nur erteilen, wenn der

Annehmende dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen

hat ode~ andere wichtige Gründe vorliegen und werin

dem Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.

Damit ist, entgegen der Auffassung des angefochtenen

Entscheides, keineswegs geskgt, dass die Erteilung oder

Verweigerung in das freie Belieben der Behörde gestellt

sei. Das Erfordernis der behördlichen Zustimmung be-

~eckt einerseits eine Kontrolle über· das Vorliegen der

m Art. 264-266 aUfgestellten Voraussetzungen des Aktes,

andererseits eine Prüfung darüber, ob er im Interesse des

AIizunehmenden . liege. In ersterer Beziehung handelt

es sich um eine rechtspolizeiliche, in letzterer um eine

vormundschaftliche Funktion der Behörde, in keiner

Beziehung aber um. einen staatspolitischen Gnadenakt.

Daran ändert nichts, dass die Fassung des bundesrät-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.

275

lichen Gesetzesentwurfes: « darf die Ermächtigung nur

dann ver w e i ger n, wenn die gesetzlichen Voraus-

setzungen fehlen oder die Kindesannahme dem anzu-

nehmenden Kinde offenbar nachteilig ist III bei der parla-

mentarischen Beratung durch die oben wiedergegebene,

Gesetz gewordene ersetzt worden ist. Wenn dabei die

in gewissen Kreisen herrschende Abneigung gegen die

Einführung des Institutes mitgespielt haben mag, so

erschöpft sich doch sachlich die Bedeutung der Ände-

rung nach ihrem Wortlaut und der Begründung, die

dafür in den Räten gegeben wurde, darin, der Behörde

die Prüfung der hier erwähnten sogenannten moralischen

Voraussetzungen der Adoption in eindringlicherer Weise

zu überbinden; als es der Entwurf getan hatte. So drückte

sich der deutsche Berichterstatter des Nationalrates

und Verfasser des Entwurfes, Prof. Huber, über die Be-

stimmung dahin aus, der Behörde müsse die Möglichkeit

gegeben sein, die Sache materiell zu prüfen, « und sie

soll die Ermächtigung stets verweigern, sobald dem Kind

aus der Adoption ein Nachteil entstehen oder drohen

würde lII. Ähnlich äusserte sich der französische Bericht- .

erstattet Gottofrey (s. Stenographisches

Bull~tin der

Bundesversammlung 1905 S. 738 und 739). Und im

Ständerat führte der Berichterstatter Hoffmann gegen-

über einem Antrag Scherb auf Wiederherstellung der

Fassung des Entwurfes aus, es solle verhindert wer~en,

dass die Adoption zu erbrechtlichen . Zwecken oder der-

gleichen missbraucht werde, deshalb solle die Behörde

entscheiden,

« ob in der Tat ein ethisches Pietätsver-

hältnis oder andere wichtige GrüBdevorhanden sind

oder ob es andere unangemessene, unreine, nicht zu

billigende Gründe sind, welche zu dieser Adoption

führten ».Es ergibt sich daraus. -unzweideutig, dass auch

durch die neue Fassung des Art. 267 Abs. 2 die Zulas-

sung der Adoption nicht dem reinen Ermessen der kan-

tonalen Behörde überlassen werden sollte, sodass sie

nach freiem Belieben gestattet oder verweigert werden

276

StaatsreCht;

könnte, sondern dass letzteres nur da geschehen darf,

wo keinerlei ernstliche und beachtliche Gründe für sie

sprechen (vgl. den Kommentar von SILBERNAGEL zu

. Art. 267 und THALBERG: Die Adoption S. 140 ff.).

2. -

Die zuständige Behörde im Sinne von Art. 267

ZGB wird durch ·das kantonale Recht bestimmt. In

Schaffhausen ist es nach Art. 16 Ziff. 1 des EG zum ZGB

der Waiseniuspektor, womit der vormundschaftliche

Charakter der Ermächtigung betont ist. Gegen seine Ver-

fügungen kann nach Art. 49 Abs. 2 eine Beschwerde

beim Regierungsrat geführt werden, wofür Abs. 3 eine

Frist von 10 Tagen vorsieht. Wer zur Beschwerde be-

rechtigt ist, sagt das Gesetz mcht. Ob dazu der Ge-

meinderat des Wohnsitzes der Annehmenden gerechnet

werden kann, ist zum mindesten fraglich, da die Sorge

für die Interessen des Anzunehmenden ausdrücklich

dem Waiseninspektor übertragen und nicht ersichtlich

ist, welches die allgemeinen Interessen sein .sollten, die

daneben vom Gemeinderat zu wahren wären : durch die

Annahme tritt der Anzunehmende in keine Beziehungen

zu der Wohngemeinde, wird ja durch die Kindes-

annahme nicht einmal das Bürgerrecht geändert; auch

ist in keiner Weise angedeutet, dass und wieso für Kam-

merer die Niederlassungsverhältnisse rechtlich eine Än-

derung erfahren würden. Die Frage ist übrigens bedeu-

tungslos, weil der Regierungsrat angenommen hat, dass

die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei -

eine An-

nahme, auf die er im staatsrechtlichen Beschwerdever-

fahren nicht zurückkommen kann -

und nicht als

Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf sein Oberauf-

sichtsrecht in Vormundschaftssachen eingeschritten ist.

um, allerdings wesentlich aus den vom Gemeinderat von

Neuhausen angeführten Gründen, aber aus eigener

Machtvollkommenheit und von Amtes wegen die vom

Waiseninspektor erteilte Ermächtigung aufzuheben.

3. -

Die Kompetenz dazu erscheint schon nach kan~

tonalem Recht sehr zweifelhaft, angesichts der gesetz-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.

277

lichen Ordnung, die dem Waiseninspektor die Aufgabe

der Ennächtigung zur Kindesannahme zuweist, und des

Umstandes, dass dagegen die Beschwerde gegeben ist,

die innert bestimmter Frist erhoben werden muss. Auch

frägt sich, ob es nach Bundesrecht angehe, in solcher

Weise nachträglich eine Ermächtigung aufzuheben, da

mit der von zuständiger Stelle erteilten Zustimmung

die Kindesannahme an sich perfekt geworden und eine

Auflösung des Verhältnisses nur durch den Richter

nach Massgabe von Art. 269 möglich ist. Doch können

beide Fragen unerörtert bleiben: denn selbst wenn au~

dem Oberaufsichtsrechte des Regierungsrates in Vor-

mundschaftssachen diese weitgehende Folgerung an

sich gezogen werden könnte, würde es doch hier an den

formellen und materiellen Voraussetzungen eines solchen

Einschreitens offensichtlich fehlen. Formell durfte eine

in ein begründetes familienrechtliches Verhältnis ein-

greifende Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass

die zunächst Beteiligten, d. h. die Parteien des Annahme-

vertrages gehört wurden. Und materiell konnte die

Aufsichtsbehörde die vom Waiseninspektor im Rahmen

seiner Zuständigkeit erteilte Ermächtigung von Amtes

wegen höchstens dann aufheben, wenn klar zu Tage

lag, dass dieselbe nach den Verhältnissen des Falles

nicht hätte ausgesprochen werden dürfen und der Wai-

semnspektor dadurch gesetzwidrig gehandelt hatte. Da-

von kann aber keine Rede sein : Es ist ohne weiteres

klar, dass der Regierungsrat über das Gesetz hinaus-

geht. wenn er verlangt, dass der Anzunehmende noch

im Kindesalter stehen müsse oder dass die Beziehungen

zu den Annehmenden in jenes Alter zurückreichen

müsselt; zudem gehen diese Beziehungen im vorlie-

genden Falle bis ins 17. Altersjahr zurück. Ebenso ist

unbestreitbar, dass es sich nieht bloss um das Verhältnis

eines Arbeiters zu der DieMtherrschaft handelte, son-

dern dass ein engeres, inneres Band zwischen den Par-:-

teien sehon längst bestand, was gerade die Zugehörig--

278

Staatsrecht.

keit zu der gleichen religiösen Gemeinschaft beweist. die

der Regierungsrat als Grund der Verweigerung der

Ermächtigung benutzen will. Das wird im Ernst auch

gar nicht in Abrede gestellt. sondern es beruht der Ent-

scheid abgesehen von der unrichtigen Auffas;mng der

behördlichen Ermächtigung als Gnadenakts eigentlich

lediglich auf der Annahme, dass mit der Kindesannahme

unlautere Zwecke verfolgt werden, nämlich die Um-

gehung der Vorschriften über die Fremdenkontrolle

und überhaupt über die Fremdenpolizei. Indessen ist

in keiner Weise angegeben und ersichtlich, wieso in

dieser Beziehung die Lage des Kammerer rechtlich ver-

ändert sein sollte, da er durch die Kindesannahme nicht

Schweizerbürger geworden ist. Und wenn vielleicht tat-

sächlich infolge derselben ihm der Aufenthalt in der

Schweiz erleichtert wird, so muss dies als Folge einer

sonst rechtlich zulässigen Veränderung seines Familien-

standes hingenommen werden. Und zwar selbst dann,

wenn es den Parteien, wie der Regierungsrat behauptet

und wofür allerdings gewisse Anhaltspunkte sprechen,

beim Vertragsschluss mit darum zu tun gewesen wäre.

Ein Grund für die Verweigerung der Ermächtigung

könnte darin doch nur dann liegen, wenn jenes Motiv

das einzige wäre, neben dem> andere schützenswerte

und im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB beachtliche nicht

vorlägen, und die Kindesannahme sich deshalb nicht als

mit ihren Wirkungen gewollt darstellen würde. Dass dies

hier nicht zutrifft, ergibt sich aber wiederum gerade aus

der vom Regierungsrat zu Gunsten seines Beschlusses

verwendeten Tatsache, dass dem Kammerer ein, aller-

dings beschränktes Erbrecht gegenüber seinen Adoptiv-

Eltern eingeräumt ist, und aus der ganzen Sachlage.

Der angefochtene Entscheid beruht demnach nicht

bloss auf einer falschen Würdigung der Frage, ob in

den persönlichen Verhältnissen des Anzunehmenden

und der Annehmenden liegende « wichtige Gründe»

für die Kindesannahme gegeben seien, -

ein Punkt,

Doppelbesteuerung. NO: 44.

279

hinsichtlich de'ssen Entscheidung der kantonalen Be-

hörde notwendig ein gewisser freier Spielraum gelassen

werden muss -, sondern auf einer nicht haltbaren und

mit dem Gesetze nicht vereinbaren Auffassung des

Wesens der durch Art. 267 Abs. 1 ZGB geforderten

Ermächtigung einerseits, der Hereinziehung von Mo-

menten andererseits, von denen die Erteilung oder Ver-

weigerung der Ermächtigung schlechterdings nicht

abhängig gemacht werden darf. Er stellt sich als eine

Überschreitung der Amtsge'\Valt . und . Rechtsverweige-

rung dar, die umsoweniger hingenommen werden darf,

als die ihm zu Grunde liegende Auffassung generalisiert

dazu führen müsste, die Zulassung der Kindesannahme

entgegen dem Willen des eidgenössischen Rechtes in

die Willkür der kantonalen Behörden zu stellen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid des Regierungsrats von Schaffhausen vom

17. März 1924 aufgehoben.

H. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

44. Arrit 41115 nonmbr. lH4

dans la cause Anna Boivin-Ga.rnler contre Conseil 4'ltat

411 canton 4e Vad.

Art. 46 Const. ted. La taxe perSonnelle per~ue par Ja Commune

de Lausanne constitue un impöt· global sur le revenu, et

en tant qu'elle frappe les revenus d'immeubles sis dans

un autre canton que le canton de Vaud; elle viole l'inter-

diction de la double imposition., .

A. -

Se basal)t sur la loi va~oise du 19 mai 1902,

relative aux impositions comm\lm\l~ la Commune de

Lausanne a, par arrete du 4 julltet .1922 (art. 1 er), decide

• i