Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
43. Urteil vom 97. Juni 1994
i. S. JliiUer u. ICa.mml1'er gegen Begi.rungsrat S:haffhausen.
Rechtsverweigerung gefunden darin, dass eine kantonale
Regierung eine von der zuständigen Behörde genehmigte
Kindesannahme als Oberaufsichtsbehörde in Vormund-
schaftssachen in Verkennung des Wesens der Ermächtigung
nach Art. 267 ZGB und unter Heranziehung nach dieser
Bestimmung unwesentlicher Momente von Amtes, wegen
aufhebt.
A. -
Die kinderlosen Eheleute Jakob und Barbara
Müller-Keller, von Herblingen, Kantons Schaffhausen,
wohnhaft in Neuhausen, geb. 1865 und 1864, haben
durch Adoptionsvertrag vom 31. Juli 1923 den Wilhelm
Kammerer von Schabenhausen, Baden, geb. 1891, im
Sinne des Art. 268 ZGB an Kindesstatt angenommen,
mit der Einschränkung, dass die Erbberechtigung des
Kammerer nur auf den zehnten Teil des Vermögens
gehen sollte, das der zuletzt versterbende Adoptiveltern-
teil hinterlassen wird. Im Vertrag sind die Gründe, die
zu der Kindesannahme führten, folgendermassen ange-
geben : ((Zwischen den Eheleuten Müller und dem an-
»zunehmenden Kind besteht seit vielen Jahren ein Ver-
»hältnis des Interesses, des Wohlwollens und der
»Pietät. Zur Hauptsache sind ihre engen Beziehungen
AS 50 1-1924
19
268
Staatsrecht.
, » in 4er beidseitigen Zugehörigkeit zur religiösen Ge-
l) meinschaft der evangelisch Taufgesinnten begründet.'
»Seit dem Jahre 1908 ist Kammerermit längeren und
»'kÜrzeren Unterbrechungen iIniner wi~der.,iin Hause
'»Müller aufgenommen worden. Jedes Jahr kam er naeh
» Neuhausen, betätigte sich bei Müller's als Land~irt u.
» Aushülfsarbeiter. Als der. Weltkrieg ausbrach, musste
» Kammerer zum deutschen Heeresdienst einrücken
'~und wurde am 2. November 1918 VQn den Engländern
» gefangen genommen. Er blieb in Gefangenschaft in
» Havre bis zum 3. Oktober 1919. Durch den Krieg und
» die GefangenSchaft ist er gesundheitlich.' besonders in
, » den Nerven so geschädigt und an den Kräften so
».heruntergekommen, dass' er dringend Erholung suchen
»musste. Er h~t diese neuerdings bei seinen Freunden'
» und Glaub~nsgenossen in der Schweiz und insbesondere
» bei der Familie Müller in Neuhausen gefunden, die
, »ihm bis heute Unterkunft und Aufenthalt gewährte.
.» Aus allen diesen Verhältnissen heraushat sich zwischen
» den Eheleuten Müller und Kammerer ein eigentliches
» Eltern-
und: Kindesverhältnis entwickelt, das den
» Wunsch wach werden liess, die Kindesan:nahme dureh-
»,zuführen. Die Eltern des Kammerer verstehen diese
» Ma&snalune im Hinblick auf die obwaltenden Umstände
» durchaus,,den Eheleuten Müller ist es ein Bedürfnis,
» zumal :ihre Ehe kinderlos geblieben ist.« Zu dieser
Kindesannahnte hat derWaiseninspektor des Bezirkes
Schaffhausen am 3. August » nach Massgabe von Art.
26i ZGB in Verbindung mit Art. 16 Ziff. l'des kan..,.
,tonalen EG») seine Zustimmung erteilt.
Mit Eingabe 'vom 2. Nove~ber 19?...3erhobder Ge-
meinderat von 'Neuhausen gegen das Waiseninspekto-
rat des Bezirks Schaffhausen Beschwerde beim Regie-
rungsrat unter Berufung auf Art. 16 u. 49 des genannten
EG und verlangte Aufhebung der Adoption, mit der
pegfÜndung, dass die Voraussetzungen für eine s9lehe
,'nicht vorlägen und der Vertrag nu~ bezwecke, die Be-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.
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stimmuI,lgen über die Kontrolle der Ausländer, zu um-
gehen. Das Waiseninspektorat bestritt dem Gemeinderat
von Neuhausen die Legitimation zur Beschwerde und
dem Regierungsrat die ZustäIu:ligkeit zu deren Behand-
ltmg, unter Verweisung auf Art. 49 Abs. 3 EG u. 269 Abs., 2
ZGB; auch mateiiell seien die Voraussetzungen der
Adoption vorhanden. Durch Entscheid vom 17. März
1924 hat der Regierungsrat « die vom Waiseninspek-
torat erteilte ErmächtigUng zur 'Adoption kassiert»:
Diese· sei ein' Gnadenakt, über den dem Regierungsrat als
Oberaufsichtsbehörde über die Waiseninspektorate das
Nachprüfungsrecht zustehe, wie denn Art. 49 Abs~ 2 EG
die Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich vor':'
sehe. Dass zur Kassation pur der Richter zuständig
wäre, sei unrichtig. Bei der Adoption hätten die Admi-
nistrativbehörden die öffentlichen Interessen zu wahren ..
Mit Rücksicht auf diese müsse der Gemeindebehörde
des Wohnortes der Adoptiveltern das Beschwerderecht,
gegen die vom Wai:;eIiinspektorat gegebene Zustimmung
eingeräumt werden. Es sei allerdings nach Art. 49 Abs. 3
EG an eine zehntägige Frist gebunden . und diese sei
nicht eingehalten. Das könne aber den Regierungsrat
nicht hindern, das Adoptivverhältnis materiell zu über-
, prufen kraft seines Oberaufsichtsrechtes. Dabei falle in
Betracht, dass nach der Meinung 'des Gesetzes, wie aus
den Verhandlungen der eidgenössischen Räte hervor-
gehe, nur Personen, die im Kindesalter stehen' oder bei
denen doch die Beziehungen zu den Adoptiveltern in
dieses Alter zurückreiclten, sollen adoptiert werden.
können, wie denn das Gesetz von dem zu Adoptierenden
stets den Ausdruck Kiml brauche. Im vorliegenden
Falle habe Kammerer zur Zeit der Adoption im 33. Alters-
jahr gestanden, die Bekanntschaft mit den Eheleuten
Müller datiere aus dem, Jallre 1908, nach der Angabe des'
Gemeinderates Neuhausen erst von 1910. Nach der Art und
der zeitlichen Dauer der Beschäftigung,des Kammerer
bei den Eheleuten Müller habe es' sich um Aushülfe im
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Staatsrecht.
landwirtschaftlichen Betrieb derselben gehandelt, und
Kammerer sei im Winter jeweilen zu seinen leiblichen
Eltern zurückgekehrt. Von familiären Beziehungen könne
nur insofern gesprochen werden, als beide Parteien der
gleichen religiösen Sekte angehörten. Es könne daher
schwerlich angenommen werden, dass der Annehmende
dem Angenommenen Fürsorge und Pflege erwiesen habe.
Andere wichtige Gründe für die Adoption beständen
nicht. «Mit Beginn des Weltkrieges erlitten die Bezie-
» hungen des Kammerer zu den Eheleuten Müller einen
» Unterbruch indem dieser zum deutschen Heeresdienst
» einberufen wurde. Erst im Jahre 1920 kam Kammerer
» wieder nach Neuhausen. Die Einreiseerlaubnis erfolgte
» ausdrücklich nur zur Erholung mit dem Verbot zur
» Arbeitsannahme. Die~ Erholungsaufenthalte wieder-
» holten sich in der Folge. Letztmals reiste Kammerer
» am 20. April 1922 in die Schweiz ein, wo ihm eine
» dreimonatliche Aufenthaltsbewilligung bis zum 5. Mai
» 1922 für die Gemeinde Neuhausen erteilt wurde, die
» eine Verlängerung bis zum 5. Oktober erfuhr. Von da
» an ist das deutliche Bestreben des Kammerer erkenn-
» bar, sich dauernd in der Schweiz festzusetzen. Am
» 13. September 1922 meldete er sich nach Lützelflüh
» (Kanton Bern) ab, wo ihm zunächst bis 31. Dezember
» 1922 und sodann bis zum 13. Februar 1923 die Aufent-
» haltsbewilligung zur Erholung erteilt wurde. Hierauf
» wandte er sich nach dem Kanton Thurgau, wo er, wie
» sich aus den Akten ergibt, ein Heimwesen zu erwerben,
» und sich mit einer bereits in der Schweiz ansässigen
» Landsmännin zu verehelichen beabsichtigte. Allein die
» thurgauischen. Behörden verweigerten ihm die Nieder-
» lassung und setzten ihm eine Ausreisefrist bis zum
» 15. Juni 1923, worauf er.wieder in Neuhausen auftauchte.
» Nach anfänglicher Weigerung der zuständigen Schaff-
» hauser Behörde gelang es Kammerer durch Vermittlung
» eines Anwaltes nochmals eine dreimonatliche Aufent-
» haltsbewilligung bis zum 15. September 1923 zu er-
Gleichheit vor dem Ges.u. N° 43.
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» reichen, die ihm jedoch am 19. August 1923 entzogen
» wurde, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot
» bei Witwe Brütsch-Schlatter im Hohlenbaum in Schaff-
» hausen als Knecht in Arbeit getreten war. In diese
» Zeit fällt die Adoption des Kammerer. Bei dieser
» Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die Adoption
» hauptsächlich· den Zweck verfolgte, dem Kammerer
» den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erinöglichen.
» Jedenfalls kann von dem Vorhandensein sonstiger
» wichtiger Gründe zur Adoption nicht gesprochen werden.
» Eine solche Voraussetzung wäre vielleicht darin zu er-
» blicken gewesen, wenn die schon betagten Eheleu~
» Müller das Ziel verfolgt hätten, sich die· Mitarbeit des
» Kammerer in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe dau-
» emd zu sichern und ihn durch die Kindesannahme
» näher an sich zu fesseln. Aus der Tatsache jedoch, dass
» Kammerer sich im Kanton Bern und im Kanton
» Thurgau niederzulassen suchte und auch sonst ander-
» weitig Arbeit annahm, kann auf eine derartige Absicht
» nicht geschlossen werden. Auffallen muss auch, dass
» die Erbeneinsetzung im Adoptionsvertrag nur zu 1/10
» erfolgte. Endlich darf angenommen werden, dlilSS auch
» das Waiseninspektorat des Bezirkes Schaffhausen die
» Ermächtigung zur Adoption niellt erteilt hätte, wenn
» es über das Tatsachenmaterial besser informiert ge-
» wesen wäre. »
B. -
Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute
Müller-Keller rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art, 4: BV und
7 KV) und Entziehung des verfa.ssungsmässigen Richters
(Art. 8 Abs. 2 KV) erhoben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung. Für den Gemeinderat von Neuhausen habe keiner-
lei Interesse zur Beschwerdeführung bestanden, und die
Legitimation zur. Beschwerde sei ihm zu Unrecht zuer-
kannt worden. Jedenfalls hätte er auf den Weg des Art.
269 Abs. 2 ZGB· verwiesen werden müssen. Aus dieser
Bestimmung folgte auch die Unzuständigkeit des Re-
272
Staatsrecht.
gierungsrates. Darin, dass dieser auf die B~ertle
eingetreten sei, trotzdem die. Beschwerdefrist ntcht
innegehalten war, liege eine offensichtliche VerletzuBg .
von Art. 49 Abs. 3 EG. In der Sache selbst seien die Aus-
führungen des Regierungsrates ebenfalls augenschein-···
lich unhaltbar. Nirgends 'sei als Voraussetzung der Adop-
tion aufgestellt, dass der Anzunehmende noch im Kindes-
alter siCh befinde; das Gegenteil ergebe sich aus Art.
265 Abs. 2 und 266 Abs. 1 ZGB. Ebensowenig könne
verlangtwerde~ dass die Beziehungen ZWischen . den
Parteien ins Kindesalter zuriickreichen; vielmehr sei
die Adoption überall da zu bewilligen,. wo keinerlei
wichtige' Gründe entgegenstehen und dem Kinde keine
Nachteile daraus' erwachsen. Diese Voraussetzungen
seien im vorliegenden Falle zweifellos vorhanden. Irgend
welche unlautere Beweggrunde hätten nicht mitgespielt.
« Kammerer, der im Jahre 1891 geboren ist, kam .bereits
» im Jahre 1008 und 1909 in das Haus der Eheleu.te
)) Müller und hat sich dort jeweils vom Frühjahr bis zum
)) Spätherbst aufgehalten. Während des ganzen Jahres
)) 1910 war er ständig dort und schon damals ist bei den
)) Beteiligten der Wunsch.wachgeworden, die Kindesan- .
)) nahme durchzuführen. Stets wurde er als ein zur Familie '
)) gehörendes Glied betrachtet, dessen sich die . ~he~eute
)) Müller' aus Sorge für sein Wohlergehen, aus chnsthcher
)) Nächstenliebe und aus dem Bedürfnis heraus den
» Mangel natürlicher Kinder ~ zu, ergänzen, liebevoll an-
)) genommen haben. Bis zum Frühjahr 1914 hielt er sich
)) mit längeren und kürzeren Unterbrüchen immer wiec;ler
)) bei der Familie Müller auf, ebenso ist er unmittelbar
)) nach Kriegsende bezw. na~h seiner Entlassung aus der
)) englischen Gefangenschaft sofort wieder nach Neu-.
)) hausen zurückgekehrt, wo er sich heute noch aufhält.
)) Allerdings war er im Sommer 1922 vorübergehend in .
)) Lützelflüh und zwar auf Besuch bei einer befreu.ndeten,
)) Familie, nie aber hatte er· die Absicht, dort Fuss zu'
» fassen, geschweige denn traf er je Anstal~n in Lützel~
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.
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;)·nÜh Niederlassung zu erhalten. 'Sein Versuch imThur-
») gau Wohnsitz zu nehmen 'erscheint durcha~' ~er
») ständlich, wenn man weiss, dass er damals nut emer
))·Thurgauerin verlobt gewesen ist. Dass der Beschwerde;.
1) führer uImlittelbar nach Auflösung jenes Verlöbnisses
» neuerdings zrtm' Hause Müller zurückkehrte, beweist
») gerade die ausgesprochen engen Beziehungen, . wie sie,
») zwischen den Beteiligten 'vqrhanden sind.» Der Re-
gierungsrat habe auf die einseitige Darstellung des Ge-
meinderates von Neuhausen abgestellt und die unmittel-
barbeteiligten Vertragsparteien nicht einmal angehört,
worin eine Verweigerung des rechtlichen· Gehörs liege.
Der Waiseninspektor des Bezirkes Schaffhausen hat
sich der Beschwerde und deren Begrundungin alleri Teilen
angeschlossen. Er betont, dass er die Voraussetzungen
zur Kindesannahme im Sinne von Art. 267 Abs. 2' ZGB
heute, noch als gegeben betrachte, selbst bei W'lirdigung
. der Ausführungen des augefochtenen Entscheides.,
C. -
Der Regierungsrat von Schaffhausen bea~tragt
'Abw.eisu.ng der Beschwerde. Der Kreis der Beschwerde-
berechügten sei in Art. 49 Abs. 2 EG nicht umschrie-
ben. ·Die WahntDg der öffentlichen Interessen, 4ie durch
die Adoption Mrührt werden, müsse naturgemäss der
Waisenbehörde des Vertragsortes zustehen; sie könne
aber auch UIlbedenklich dem Gesamtgemeinderat statt
nur einem Dikasterium desselben zuerkannt werden;
jedenfalls enthalte eine solche Auslegung des Ge-
setzes keine Willkür. Ob die Beschwerdefrist eingehalten
gewesen sei. sei eine' offene Frage, da der Gemeinderat
keine amtHdle, Mitteilung von der Zustimmung des
Wai&eninspekton erhalten habe. Auch ohne rechtzei-
tige Be8C'ÄWeIde sei überdies der Regierungsrat zur
Überprüfung der vom Waiseninspektor erteilten Be-
riligungen ~.
Das ergebe sieh nieht nur aus Art.
49 Abs. 2 EG, solldern namentlich auch a~s Art. 19
des Beschreibungs- und Teilungsgesetzes vom 25. Januar·
188(,. wo deT Waiseninspektor' ausdrtlcklich als Mittel-
274
Staatsrecht.
instanz zwischen dem· Regierungsrat und den Waisen-
behörden bezeichnet sei. Eine Verweigerung des recht-
lichen Gehörs liege nicht vor, weil der Waiseninspektor
die beschwerdebeldagte Partei gewesen sei. Materiell
wird daran festgehalten, dass die Adoption sich als
Gnadenakt darstelle und dass es sich hier nur darum
gehandelt habe, der Fremdenpolizeibehörde ein Schnipp-
chen zu schlagen. Jedenfalls werde der Vorwurf der Will-
kür in dieser Hinsicht zu Unrecht erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Kindesannahme, die bis zum Inkrafttreten
des ZGB der Mehrzahl der Kantone, so auch dem Kan-
ton Schaffhausen nicht bekannt war~ besteht nach eid-
genössischem Recht in einem familienrechtlichen Vertrag,
für dessen Abschluss bestimmte Bedingungen persön-
licher Art aufgestellt sind, Art. 264-266. Nach Art. 267
erfolgt sie auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit
Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz
des Annehmenden. Die Behörde darf, nach Abs. 2 von
Art. 267, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind, die Ermächtigung nur erteilen, wenn der
Annehmende dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen
hat ode~ andere wichtige Gründe vorliegen und werin
dem Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.
Damit ist, entgegen der Auffassung des angefochtenen
Entscheides, keineswegs geskgt, dass die Erteilung oder
Verweigerung in das freie Belieben der Behörde gestellt
sei. Das Erfordernis der behördlichen Zustimmung be-
~eckt einerseits eine Kontrolle über· das Vorliegen der
m Art. 264-266 aUfgestellten Voraussetzungen des Aktes,
andererseits eine Prüfung darüber, ob er im Interesse des
AIizunehmenden . liege. In ersterer Beziehung handelt
es sich um eine rechtspolizeiliche, in letzterer um eine
vormundschaftliche Funktion der Behörde, in keiner
Beziehung aber um. einen staatspolitischen Gnadenakt.
Daran ändert nichts, dass die Fassung des bundesrät-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.
275
lichen Gesetzesentwurfes: « darf die Ermächtigung nur
dann ver w e i ger n, wenn die gesetzlichen Voraus-
setzungen fehlen oder die Kindesannahme dem anzu-
nehmenden Kinde offenbar nachteilig ist III bei der parla-
mentarischen Beratung durch die oben wiedergegebene,
Gesetz gewordene ersetzt worden ist. Wenn dabei die
in gewissen Kreisen herrschende Abneigung gegen die
Einführung des Institutes mitgespielt haben mag, so
erschöpft sich doch sachlich die Bedeutung der Ände-
rung nach ihrem Wortlaut und der Begründung, die
dafür in den Räten gegeben wurde, darin, der Behörde
die Prüfung der hier erwähnten sogenannten moralischen
Voraussetzungen der Adoption in eindringlicherer Weise
zu überbinden; als es der Entwurf getan hatte. So drückte
sich der deutsche Berichterstatter des Nationalrates
und Verfasser des Entwurfes, Prof. Huber, über die Be-
stimmung dahin aus, der Behörde müsse die Möglichkeit
gegeben sein, die Sache materiell zu prüfen, « und sie
soll die Ermächtigung stets verweigern, sobald dem Kind
aus der Adoption ein Nachteil entstehen oder drohen
würde lII. Ähnlich äusserte sich der französische Bericht- .
erstattet Gottofrey (s. Stenographisches
Bull~tin der
Bundesversammlung 1905 S. 738 und 739). Und im
Ständerat führte der Berichterstatter Hoffmann gegen-
über einem Antrag Scherb auf Wiederherstellung der
Fassung des Entwurfes aus, es solle verhindert wer~en,
dass die Adoption zu erbrechtlichen . Zwecken oder der-
gleichen missbraucht werde, deshalb solle die Behörde
entscheiden,
« ob in der Tat ein ethisches Pietätsver-
hältnis oder andere wichtige GrüBdevorhanden sind
oder ob es andere unangemessene, unreine, nicht zu
billigende Gründe sind, welche zu dieser Adoption
führten ».Es ergibt sich daraus. -unzweideutig, dass auch
durch die neue Fassung des Art. 267 Abs. 2 die Zulas-
sung der Adoption nicht dem reinen Ermessen der kan-
tonalen Behörde überlassen werden sollte, sodass sie
nach freiem Belieben gestattet oder verweigert werden
276
StaatsreCht;
könnte, sondern dass letzteres nur da geschehen darf,
wo keinerlei ernstliche und beachtliche Gründe für sie
sprechen (vgl. den Kommentar von SILBERNAGEL zu
. Art. 267 und THALBERG: Die Adoption S. 140 ff.).
2. -
Die zuständige Behörde im Sinne von Art. 267
ZGB wird durch ·das kantonale Recht bestimmt. In
Schaffhausen ist es nach Art. 16 Ziff. 1 des EG zum ZGB
der Waiseniuspektor, womit der vormundschaftliche
Charakter der Ermächtigung betont ist. Gegen seine Ver-
fügungen kann nach Art. 49 Abs. 2 eine Beschwerde
beim Regierungsrat geführt werden, wofür Abs. 3 eine
Frist von 10 Tagen vorsieht. Wer zur Beschwerde be-
rechtigt ist, sagt das Gesetz mcht. Ob dazu der Ge-
meinderat des Wohnsitzes der Annehmenden gerechnet
werden kann, ist zum mindesten fraglich, da die Sorge
für die Interessen des Anzunehmenden ausdrücklich
dem Waiseninspektor übertragen und nicht ersichtlich
ist, welches die allgemeinen Interessen sein .sollten, die
daneben vom Gemeinderat zu wahren wären : durch die
Annahme tritt der Anzunehmende in keine Beziehungen
zu der Wohngemeinde, wird ja durch die Kindes-
annahme nicht einmal das Bürgerrecht geändert; auch
ist in keiner Weise angedeutet, dass und wieso für Kam-
merer die Niederlassungsverhältnisse rechtlich eine Än-
derung erfahren würden. Die Frage ist übrigens bedeu-
tungslos, weil der Regierungsrat angenommen hat, dass
die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei -
eine An-
nahme, auf die er im staatsrechtlichen Beschwerdever-
fahren nicht zurückkommen kann -
und nicht als
Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf sein Oberauf-
sichtsrecht in Vormundschaftssachen eingeschritten ist.
um, allerdings wesentlich aus den vom Gemeinderat von
Neuhausen angeführten Gründen, aber aus eigener
Machtvollkommenheit und von Amtes wegen die vom
Waiseninspektor erteilte Ermächtigung aufzuheben.
3. -
Die Kompetenz dazu erscheint schon nach kan~
tonalem Recht sehr zweifelhaft, angesichts der gesetz-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43.
277
lichen Ordnung, die dem Waiseninspektor die Aufgabe
der Ennächtigung zur Kindesannahme zuweist, und des
Umstandes, dass dagegen die Beschwerde gegeben ist,
die innert bestimmter Frist erhoben werden muss. Auch
frägt sich, ob es nach Bundesrecht angehe, in solcher
Weise nachträglich eine Ermächtigung aufzuheben, da
mit der von zuständiger Stelle erteilten Zustimmung
die Kindesannahme an sich perfekt geworden und eine
Auflösung des Verhältnisses nur durch den Richter
nach Massgabe von Art. 269 möglich ist. Doch können
beide Fragen unerörtert bleiben: denn selbst wenn au~
dem Oberaufsichtsrechte des Regierungsrates in Vor-
mundschaftssachen diese weitgehende Folgerung an
sich gezogen werden könnte, würde es doch hier an den
formellen und materiellen Voraussetzungen eines solchen
Einschreitens offensichtlich fehlen. Formell durfte eine
in ein begründetes familienrechtliches Verhältnis ein-
greifende Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass
die zunächst Beteiligten, d. h. die Parteien des Annahme-
vertrages gehört wurden. Und materiell konnte die
Aufsichtsbehörde die vom Waiseninspektor im Rahmen
seiner Zuständigkeit erteilte Ermächtigung von Amtes
wegen höchstens dann aufheben, wenn klar zu Tage
lag, dass dieselbe nach den Verhältnissen des Falles
nicht hätte ausgesprochen werden dürfen und der Wai-
semnspektor dadurch gesetzwidrig gehandelt hatte. Da-
von kann aber keine Rede sein : Es ist ohne weiteres
klar, dass der Regierungsrat über das Gesetz hinaus-
geht. wenn er verlangt, dass der Anzunehmende noch
im Kindesalter stehen müsse oder dass die Beziehungen
zu den Annehmenden in jenes Alter zurückreichen
müsselt; zudem gehen diese Beziehungen im vorlie-
genden Falle bis ins 17. Altersjahr zurück. Ebenso ist
unbestreitbar, dass es sich nieht bloss um das Verhältnis
eines Arbeiters zu der DieMtherrschaft handelte, son-
dern dass ein engeres, inneres Band zwischen den Par-:-
teien sehon längst bestand, was gerade die Zugehörig--
278
Staatsrecht.
keit zu der gleichen religiösen Gemeinschaft beweist. die
der Regierungsrat als Grund der Verweigerung der
Ermächtigung benutzen will. Das wird im Ernst auch
gar nicht in Abrede gestellt. sondern es beruht der Ent-
scheid abgesehen von der unrichtigen Auffas;mng der
behördlichen Ermächtigung als Gnadenakts eigentlich
lediglich auf der Annahme, dass mit der Kindesannahme
unlautere Zwecke verfolgt werden, nämlich die Um-
gehung der Vorschriften über die Fremdenkontrolle
und überhaupt über die Fremdenpolizei. Indessen ist
in keiner Weise angegeben und ersichtlich, wieso in
dieser Beziehung die Lage des Kammerer rechtlich ver-
ändert sein sollte, da er durch die Kindesannahme nicht
Schweizerbürger geworden ist. Und wenn vielleicht tat-
sächlich infolge derselben ihm der Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert wird, so muss dies als Folge einer
sonst rechtlich zulässigen Veränderung seines Familien-
standes hingenommen werden. Und zwar selbst dann,
wenn es den Parteien, wie der Regierungsrat behauptet
und wofür allerdings gewisse Anhaltspunkte sprechen,
beim Vertragsschluss mit darum zu tun gewesen wäre.
Ein Grund für die Verweigerung der Ermächtigung
könnte darin doch nur dann liegen, wenn jenes Motiv
das einzige wäre, neben dem> andere schützenswerte
und im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB beachtliche nicht
vorlägen, und die Kindesannahme sich deshalb nicht als
mit ihren Wirkungen gewollt darstellen würde. Dass dies
hier nicht zutrifft, ergibt sich aber wiederum gerade aus
der vom Regierungsrat zu Gunsten seines Beschlusses
verwendeten Tatsache, dass dem Kammerer ein, aller-
dings beschränktes Erbrecht gegenüber seinen Adoptiv-
Eltern eingeräumt ist, und aus der ganzen Sachlage.
Der angefochtene Entscheid beruht demnach nicht
bloss auf einer falschen Würdigung der Frage, ob in
den persönlichen Verhältnissen des Anzunehmenden
und der Annehmenden liegende « wichtige Gründe»
für die Kindesannahme gegeben seien, -
ein Punkt,
Doppelbesteuerung. NO: 44.
279
hinsichtlich de'ssen Entscheidung der kantonalen Be-
hörde notwendig ein gewisser freier Spielraum gelassen
werden muss -, sondern auf einer nicht haltbaren und
mit dem Gesetze nicht vereinbaren Auffassung des
Wesens der durch Art. 267 Abs. 1 ZGB geforderten
Ermächtigung einerseits, der Hereinziehung von Mo-
menten andererseits, von denen die Erteilung oder Ver-
weigerung der Ermächtigung schlechterdings nicht
abhängig gemacht werden darf. Er stellt sich als eine
Überschreitung der Amtsge'\Valt . und . Rechtsverweige-
rung dar, die umsoweniger hingenommen werden darf,
als die ihm zu Grunde liegende Auffassung generalisiert
dazu führen müsste, die Zulassung der Kindesannahme
entgegen dem Willen des eidgenössischen Rechtes in
die Willkür der kantonalen Behörden zu stellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrats von Schaffhausen vom
17. März 1924 aufgehoben.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
44. Arrit 41115 nonmbr. lH4
dans la cause Anna Boivin-Ga.rnler contre Conseil 4'ltat
411 canton 4e Vad.
Art. 46 Const. ted. La taxe perSonnelle per~ue par Ja Commune
de Lausanne constitue un impöt· global sur le revenu, et
en tant qu'elle frappe les revenus d'immeubles sis dans
un autre canton que le canton de Vaud; elle viole l'inter-
diction de la double imposition., .
A. -
Se basal)t sur la loi va~oise du 19 mai 1902,
relative aux impositions comm\lm\l~ la Commune de
Lausanne a, par arrete du 4 julltet .1922 (art. 1 er), decide
•
• i
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