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50_I_249

BGE 50 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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248 Staatsrecht. qu'elle impliquait (( eine gewisse Erweiterung und Stär- kung der Stellung der Kantone und Gemeinden gegen~ über der Bank» (Bull. st~n., Conseil des Etats 1921 ·p.76). Il resulte rle ce qui prieMe, d'une part, que des le debut (loi de 19(5) les droits de mutations ont ete reser- ves d 'une fa~on generale et non pas seulement en tant qu'ils constituent de simples emoluments, puisqu'el;l effet la loi les mettrut sur Je meme plan que les droits de timbre qui n'ont certainement pas le carnctere d'emolu- ments et, d'autre part, que. lorsque la reserve des droits de timbre a He supprimee äraison de la nouvelle legis- lation federale sur cette matiere, la reserve des droits de mutation a ete maintenue intcgralement et cn connaissance declaree (v. declarations Bolli ei-dessus) de leur caractere de veritables impöts. C'est done evidemrnent ä tort que la recourante croit pouvoir echapper au paiement des droits de mutation exiges 0 'elle par le canton de Neuchätel en eXClpant du fait que ce sont des impöts. Ils n 'en sont pas moins au benefice de la reserve expresse iilseree dans l'art. 12 et il importe peu naturellement que certains fiscs cantonaux (teIle fisc zurichois) aient cru devoir interpreter cette disposition dans un sens qui restreint la port~ de la concession qu'elle consacre en faveur des cantons. Le Tribunal fed~ral prononce : Le recours est rejete. Internationales Auslieferungsrecht. N0 42. -249 XI. 'INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

42. UrteU'f'OD1 26. Januar 1994 i. S. Vogt. Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Inwiefern steht der Umstand, dass der Tatbestand, auf den sich das Ausliefe- rungsbegehren stützt, neben den Merkmalen eines Aus- lieferungsvergehens auch diejenigen eines Nicbtausliefe- rungsvergehens enthält, der Auslieferung wegen des ersteren Vergehens entgegen. Unterscheidung zwischen Idealkon- kurrenz (Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit) und blosser Gesetzeskonkurrenz. Umfang der Kognition des Aus1ieferungsrichters hinsichtlich' der Frage, ob nach dem Strafrechte des ersuchenden Staates das eine oder andere zutreffe. Unzulässigkeit der Auslieferung auch bei Ideal- konkurrenz, wenn das in solcher vorliegende Nichtausliefe- rungsvergehen ein schlechthin politisches ,Delikt ist oder man es nach den Umständen des Falles mit einer über- wiegend politischen Tat (einem relativ politischen Ver- gehen) zu tun hat. Der Landfriedensbruch nach § 115 des deutschen Strafgesetzbuches fällt nicht in die erstere Kate- gori~. ',Überwiegend politischer Charakter der Tat im kon- kreten Falle verneint bei einer Zusammenrottung von Arbeitern zum Zwecke der gewaltsamen Ergreifung bürger- licher Geiseln anlässlieh von Teuerungsunruhen. Am 22. Dezember 1923 hat das eidg. Justiz- und Poli- zeidepartement die Auslieferungsakten gegen Georg Friedrich Vo~ badischen Staatsangehörigen, dem Bun- desgericht zum Entscheide über das Auslieferungs- begehren übermittelt. Die badische Regieru~ verlangt die Auslieferung des in Basel verhafteten Vogt gestützt auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters am Landgericht Freiburg vom 15. November 1923. Nach diesem ist Vogt dringend verdächtig, « dass er an einer öffentlichen Zusammen- rottu~, bei welcher gegen Personen Gewalttätigkeiten begangen worden sind, teilgenommen und hiebei selbst 250 Staatsrecht. gegen eine Person Gewalttätigkeiten begangen, und dass er damit zugleich gemeinschaftlich mit anderen einen Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mit einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt und der persönlichen Freiheit beraubt habe.» Der Tatbestand wird wie folgt angegeben ~ « Vogt hat am Dienstag den

18. September 1923 in Lörrach mit dem Arbeiter Ferdi- nand Mösch und anderen noch nicht ermittelten· Ar- beitern vereinbart Angehörige der Lörracher Bürger schaft festzunehmen und diese bis zum Abzug der am Morgen des 17. September von der badischen Regierung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach Lörrach befohlenen Sicherheitspolizei als Geiseln dafür zu behalten, dass die Sicherheitspolizei wieder abrücke und nicht mehr auf die "Arbeiter schiesse. In Ausführung dieser Vereinbarung hat Vogt gemeinschaftlich mit Mösch und mehreren unbekannten Arbeitern den Kauf- ~ann Leopold Meyer von Lörrach um 7 Uhr Morgens In der Markus Pflügerstrasse festgenommen und ihn in Begleitung einer grossen Menge Arbeiter, ihn am Arm haltend, aus der Stadt Lörrach hinaus nach dem Fried- hof nach der Brombacherstra~se verbracht. Auf dem Wege d~rthin und auf dem Friedhof ist Meyer von noch nicht ermittelten Arbeitern durch Zuschlagen mit Fäusten, Gummiknüppeln und durch Fusstritte derart misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren und derart schwere Verletzungen erlitten hat, dass er zunächst in die Wohnung des praktischen Arztes Dr. Debus nach Brombach und von dort auf einem Wagen nach Lörrach in die Bächler'sche Klinik hat verbracht werden müssen und jetzt noch - zwei Monate nach der Misshandlung - Schmerzen im Rücken verspürt. Vogt selbst hat auf dem Wege zum Friedhof mit einem Gummi- knüppel derart wuchtig auf den Kopf des Meyer einge- schlagen, dass diesem aus Mund und Nase Blut heraus,.. geflossen ist. }) Internationales Auslieferungsreeht. N° 42. 251 Nach dem Haftbefehl hat Vogt sich vergangen gegen folgende §§ des RStGB: § 125 (Landfriedensbruch), § 223 a (gefährliche Körperverletzung), § 239 (Freiheits- beraubung). Erwähnt wird ferner der § 73, wonach, wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. nur dasjenige Gesetz zur Auwendung kommt, das die schwerste Strafe und bei ungleichen Strafarten dasjenige Gesetz, das die schwerste Strafart androht. Das eidg. J ustiz- und Polizei departement ersuchte um Ergänzung des Haftbefehls dahingehend, dass die Dauer der infolge der Körperverletzung durch Vogt verursachten Arbeitsunfähigkeit des Meyer angegeben werde. Laut dem darauf eingesandten ergänzten Haft- befehl. der gleichfalls das Datum des 15. November trägt. war Meyer infolge der von Vogt und dessen Ge- nossen zugefügten Körperverletzung 5 Wochen lang völlig arbeitsunfähig und ist er auch jetzt noch in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich beschränkt. In diesem Haft- befehl heisst es ferner abweichend vom früheren, dass Meyer auf dem Wege nach dem Friedhof und dort « in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von Vogt und mehreren anderen noch nicht ermittelten Arbei- tern » misshandelt worden sei. Vogt widersetzt sich der Auslieferung. Die Eingabe seines Verteidigers gibt zunächst eine Darstellung der Vorgänge, die sich Mitte September in Lörrach und Umgebung abgespielt haben. Es handelte sich um Teuerungskrawalle. Die Arbeiter proklamierten am 14. September den Generalstreik, um « eine Pression auf die Unternehmer behufs Bewilligung höherer und wert- beständiger Löhne auszuüben». Am gleichen Tage sei eine Vereinbarurig mit den Arbeitgebern zustande ge- kommen und die Arbeit darauf am 15. September wieder aufgenommen worden. Am 17. September seien auf Befehl der badischen Regierung Polizeitruppen eingerückt. Es kam zu Zusammenstössen, wobei eine Anzahl Arbeiter getötet, andere verletzt wurden. «Diese Vorkommnisse 252 Staatsrecht. waren es die der Lörracher Arbeiterschaft es als ihre gebieteri;che Pflicht erscheinen liessen, um dem Nieder-. kartätschen ihrer Klassengenossen Einhalt zu gebieten, zur Festnahme von bürgerlichen Geiseln überzugehen. Und nun hat sich, wie es im Haftbefehl geschildert ist, der Angeschuldigte Vogt, mit Hilfe anderer der PerSon des als Blutsauger und Wucherer allbekannten und ebenso verhassten Kaufmanns Leopold Meyer bemäch- tigt, um dadurch den Abzug der von der badischen Regierung « zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord- nung» nach Lörrach befohlenen Polizeitruppen zu er- zwingen.» Inzwischen war auch durch das badische Staatsministerium über die Amtsbezirke Lörrach, Schopfheim, Schönau und Säckingen auf Grund von Art. 48 Abs. 4 der Reic)lsverfassung der Aus nah m e- z u s t an d verhängt worden. Die Eingabe rügt es, dass zwei inhaltlich abweichende Haftbefehle vorliegen, ohne dass man wisse, welcher der massgebende sei. Es fehlten daher schon die formellen Voraussetzungen zur Bewilligung der Auslieferung. Diese müsse aber auch deshalb verweigert werden, weil die dem Vogt zur Last gelegten Handlungen politischen Charakter hätten. Die Tatbestände der Körperverletzung und der Freiheits- beraubung seien nach § 73 RStGB konSumiert durch den Landfriedensbruch. Dieser sei aber hier ohne Frage ein politisches Vergehen. Es gehe nicht an, die Tat des Vogt dadurch ihres politischen Charakters zu entkleiden, dass man sie in Einzelakte zerlege und diese als ge- meine Vergehen hinstelle, oder durch das Fallenlassen der Qualifikation als Landfriedensbruch nur auf Körper- verletzung und Freiheitsberaubung zu klagen, um so nur Auslieferungsdelikte nennen zu müssen. Aber selbst in diesem Falle würde es sich um sog. relativ-politische Delikte handeln. Die B und e san wal t s c h a f t stellt den An- trag: Die Auslieferung des Vogt habe stattzufinden: Massgebend sei der ergänzte Haftbefehl. Die. Prüfung Internationales AusJie1erungsrecht. N° 42. 253 der formellen Voraussetzungen eines Auslieferungsbe:' gehrens sei übrigens nicht Sache des Bundesgerichts,. sondern des Bundesrates und seiner Organe. Der er- suchende Staat könne vom Standpunkt des Ausliefe- rungsrechts aus die Qualifikation des Landfriedens- bruches fallen lassen und die Auslieferung nur wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung verlangen, was zur Folge habe, dass bei Bewilligung der Ausliefe- rung der Ausgelieferte nicht nach § 125 Abs. 2 RStGB bestraft werden könne. Der Zufluchtskanton Basel~Stadt kenne den Tatbestand des Landfriedensbruches über- .haupt nicht. Wäre die Tat auf seinem Gebiete begangen, so könnte von vorneherein nur eine Auslieferung wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung in Frage kommen. Als Vergehen nicht gegen den Staat oder die Staatsgewalt, sondern gegen den öffentlichen Frieden sei übrigens der Landfriedensbruch kein schlechthin politisches Delikt. Auch Konsumtion der Tatbestände der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung durch den Tatbestand des Landfriedensbruches lägen nicht vor. Man habe es nicht mit blosser Gesetzeskonkurrenz, sondern mit Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit,

d. h. ungleichartiger Idealkonkurrenz zu tun, deren Rechtsfolge sich in der Strafbemessung erschöpfe,ohne dass die minder schweren Delikte überhaupt ausgeschaltet werden könnten. Dies ergebe sich schon aus der ver- schiedenen Natur der Rechtsgüter, die durch die Straf- androhung des Landfriedensbruches, der Freiheitsbe- raubung und Körperverletzung geschützt würden. Frei- heitsberaubung und Körperverletzung seien an sich Auslieferungsdelikte im Verhältnis zu Deutschland und unter Berücksichtigung des Strafrechts von Basel-Stadt. Bezüglich der Körperverletzung falle in Betracht Art. 1 Ziff. 10 des· Auslieferungsvertrages mit der erweitern- den Gegenrechtserklärung (BBl 1893 11 77 Ziff. 3). Ein die Auslieferung ausschliessender politischer Charakter komme den Delikten nicht zu. Man könnte allenfalls 254 Staatsrecht. darin einen politischen Beweggrund und Zweck erblicken, dass die Ergreifung von Geiseln als Teil der Abwehrmass- nahmen betrachtet werde, die von Aufrührern gegen die Staatsgewalt ergriffen werden. De.r politisc~e Bew~g­ grund und Zweck der {( Geiselergreifung » seI aber .?I~r durch die Art der Ausführung des Vorhabens vollig verdrängt worden, da die hinzutretende, das Leben des Meyer gefährdende Misshandlung es verunmöglicht hät~, ihn als Geisel zu benutzen. Bei dieser Sachlage und weIl es sich nicht um Vergehen gegen ein Organ der Staats- gewalt, sondern gegen einen Bürger handle, müsste~ d~e widerrechtlichen Eingriffe gegen die persönliche FreIheIt und die leibliche Unversehrtheit in den Vordergrund treten, was die Delikte der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung nach den begleitenden Umständen vorwiegend als gemeine Delikte erscheinen lasse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die formellen Voraussetzungen eines Ausliefe- rungsvergehens sind vom Bundesrat (bezw. seinen Or- ganen) und nicht vom Bundesgericht zu prüfen (BGE 37 I 98 Erw.l; 42 I 140 Erw.l). Nachdem der Bundesrat den ergänzten Haftbefehl des Untersuchungsrichters ~ Landgericht Freiburg im Sinne des Art. 7 des schweI- zerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von 1874 an- genommen und ihn mit den übrigen Ak~en dem Bunde~ gericht vorgelegt hat, ist darauf für dle Frage, ob dIe materiellen Voraussetzungen einer Auslieferung gegeben seien, abzustellen.

2. - Nach dem Haftbefehl wird Vogt wegen Hand- lungen verfolgt, in denen zugleich der T~tbestand .ei~er­ seits des Landfriedensbruches, andererselts der Frelhelts- beraubung und der vorsätzlichen (ge~ährlichen). Körper- verletzung erblickt wird. Die Auslieferung Wird ~ber nur verlangt für die bei den letzten V ~rgehe?7, .mcht inbezug auf den Landfriedensbruch. Dle Frelhelt.sbe- raubung ist nach Art. 1 Ziff. 6 des Vertrages Ausliefe- Internationales AusJieferungsrecht. N° 42. 255 rungsdelikt, desgleichen nach Ziff. 10 ebenda in Verbin- dung mit einer bestehenden erweiternden Gegenrechts- erklärung (AusiG Art. 1 Ziff. 4; BBI 1893 11 77 Ziff. 3 a) die Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen zur Folge hat. Es bedarf keiner wei- tem Begründung und ist übrigens auch nicht bestritten, dass die Handlungen, die dem Vogt als Freiheitsberau- bung und Körperverletzung angerechnet werden, an sich den Tatbestand dieser Delikte erfüllen und zwar sowohl nach dem deutschen StGB (§§ 223 und 223 a, 239), als nach dem Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt (StG §§ 125, 108); auch hat nach dem Haftbefehl die Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit des Verletzten von mehr als 20 Tagen zur Folge gehabt. Insoweit würde das Auslieferungsbegehren dem Vertrag entsprechen.

3. - Jene Vergehen der Freiheitsberaubung und Kör- perverletzung hängen nun aber zusammen mit dem Landfriedensbruch, dessen Vogt in erster Linie beschul- digt wird, und der Landfriedensbruch ist nach dem Ver- trag mit Deutschland (und übrigens auch nach dem AuslG) kein Auslieferungsdelikt. In Bezug auf dieses Delikt kann deshalb eine Auslieferung des Vogt von vorneherein nicht in Frage kommen, wie sie denn auch gar nicht verlangt wird. Es frägt sich, ob der Ausliefe- rung wenigstens in Bezug auf Freiheitsberaubung und Körperverletzung stattgegeben werden kann, wobei nach dem Grundsatz der Spezialität der Auslieferung im Sinne von Art. 4 Abs. BI des Vertrages eine Verur- teilung des Vogt wegen Landfriedensbruchs für einmal ausgeschlossen wäre, oder ob jener Zusammenhang nicht einer Auslieferung überhaupt im Wege steht. Nach dem Haftbefehl befinden sich die dem Vogt zur Last gelegten Vergehen des Landfriedensbruches einer- seits und der Freiheitsberaubung und Körperverletzung andererseits im Verhältnis der sog. Idealkonkurrenz; denn der § 73 des deutschen StGB, auf den der Haft- befehl in dieser Hinsicht Bezug nimmt, handelt von der 256 Staatsrecht. . Idealkonkurrenz. Vogt hätte darnach durch die näm- lichen Handlungen, die sich als Landfriedensbruch dar;- stellen, zugleich auch, noch Freiheitsberaubung· und KörperVerletzung begangen (Verbrechensvielheit bei HandlungSeinheit), und er wäre für alle diese drei Vergehen zu verurteilen, wobei die Strafe sich nach der Regel des § 73 richtet. Es frägt sich indessen, ob man es nicht vielmehr mit einem Falle der bIossen sog. Gesetzeskon- kurrenz zu tim hat, bei der nur scheinbar und äusserlich eine Handlung den Tatbestand mehrerer Delikte er- füllt, in Wahrheit aber nur ein Delikt vorliegt, auf wel- chen Fall der Verbrechenseinheit § 73 nach durchaUs herrSchender Auffassung sich nicht bezieht. Die Frage wird in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern sein.

4. - Wäre . der dem Vogt zur Last gelegte Land- friedensbruch, wie die Verteidigung geltend macht, ei .. politisches Delikt im Sinne von Art. 4 Abs. I des Aus- lieferungsvertrages, so müsste die Auslieferung in vollem Umfange versagt werden und zwar auch dann, wenn man mit dem Haftbefehl annimmt, dass nicht blosse Gesetzeskonkurrenz vorliegt, sondern dass Vogt neben dem Landfriedensbruch und in Idealkonkurrenz mit diesem noch Freiheitsberaubullg und Körperverletzung verübt hat. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Grundsatz der Nichtauslieferung für politische Ver- gehen auch die mit einem solchen in Idealkonkurrenz stehenden gemeinen Delikte ergreift; denn eine Tat behält ihren politischen Charakter bei, auch wenn sie noch unter ein anderes Strafgesetz fällt. Wenn nach allgemeiner Meinung, die ihren Niederschlag auch, in Art. 4 Abs. II des Auslieferungsgesetzes gefunden' hat, auch die mit politischen Vergehen konnexen Vergehen von der Ausliefetungausgeschlossen sind, so muss· das umsomehr für die mit dem politischen Delikt ideal kon- kurrierenden Vergehen gelten, bei denen der Zusammen- hang -ein engerer ist als bei der biossen Konnexität Internationales Auslieferungsrecht. N° 42. 257 (vgl. hierüber MARTITZ, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen II 205; SCHWARZEN BACH, Das materielle Auslieferungsrecht der Schweiz, 113). Nach § 115 des deutschen StGB ist Landfriedensbruch das öffentliche Zusammenrotten einer Menschenmenge, wobei mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begangen werden; jeder Teil- nehmer wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten be- straft, während die Strafe der Rädelsführer oder derje- nigen, welche Gewalttätigkeiten begangen haben, Zucht- haus bis zu 10 Jahren ist. Der Landfriedensbruch steht unter den Delikten gegen die öffentliche Ordnung. Ent- gegen einer in der Botschaft des Bundesrates zum schwei- zerisch-deutschen Auslieferungsvertrag (BBI 1874 I 226) enthaltenen - mehr beiläufigen - Bemerkung kann er nicht als schlechthin politisches Verbrechen angesehen werden; denn im Gegensatz zu den dort neben dem Landfriedensbruch als Beispiele politischer Delikte im engem Sinne angeführten Verbrechen des Hochverrats, Landesverrats, Aufruhrs, bildet der Landfriedensbruch, der sich gegen die öffentliche Ordnung und den öffent- lichen Frieden richtet, nicht notwendig eineI! Angriff gegen den Staat und seine pol i t i s c h e Ordnung. Im einzelnen Fall mag diese Richtung dabei vorliegen; das ist dann aber vom Standpunkt der gesetzlichen Definition aus kein wesentliches, sondern nur ein zu- fälliges Moment, das höchstens geeignet ist, das konkrete Delikt als ein politisches Delikt im weitem Sinn (sog. relativ-politisches Delikt) erscheinen zu lassen. Nach den Kriterien, die die bundesgerichtliche Praxis über den Begriff des politischen Delikts im weitem Sinn d. h. des gemeinen Delikts mit überwiegend politischem Charakter (im Sinne des Auslieferungsgesetzes Art. 10 und der Auslieferungsverträge, speziell auch des schwei- zerisch-deutschen, Art. 4) aufgestellt hat, kann indessen nicht anerkannt werden, dass der dem Vogt zur Last gelegte Landfriedensbruch einen solchen Charakter habe AS 50 1-1924 18 258 Staatsrecht. (vgl. namentlich die Ausführungen im Fall Belenzow 32 I 540 ff.; ferner 33 I 187 H., Urteil vom 25. März 1922 in Sachen Bamberger betr. Auslieferung an Deutschland, und neuerdings Urteil vom 14. Juli 1923 in Sachen Ragni, 49 I 271 ff.). Der Umstand allein, dass die Tat Inzidentpunkt der Unruhen war, die sich damals in Lörrach und Umgebung abspielten, vermag ihr jenen Stempel schon deshalb nicht aufzudrücken, weil man es dabei nach der Darstellung der Verteidigung selbst mit einer rein wirtschaftlichen Bewegung von zudem örtlich eng umschriebenem Wirkungskreis zu tun hatte, die nicht eine Änderung der politischen oder sozialen Ordnung im allgemeinen, sondern lediglich die Bekämpfung eines bestimmten ökonomischen Übel- standes, der Teuerung insbesondere durch Erlangung höherer Löhne in dem betreffenden Bezirke anstrebte. Und auch als einer Abwehrmassnahme gegen das Ein- greifen der Ordnungstruppen in die Bewegung, zum Zwecke das weitere Schiessen auf die Arbeiter zu ver- hindern und den Rückzug der Truppe durch die mass- gebende Stelle zu erwirken, kann der Ergreifung von Geiseln durch eine Partei solange politische Natur nicht zuerkannt werden, als jenes Eingreifen nur die Aufrecht- erhaltung von Ruhe und Ordnung bezweckte und über das hiezu Erforderliche nicht hinausging. Von einem damit verfolgten politischen Zwecke könnte höchstens gesprochen werden, wenn die Ordnungstruppen bei ihrer Intervention diese Schranke überschritten, sich illegaler Zwangsmittel bedient und sich so einseitig auf die Seite einer Partei, der Unternehmer gestellt hätten, sodass es sich darum gehandelt hätte, sich gegen eine bestimmte, mit der Stellung des Staates nicht vereinbare Art der Handhabung der Staatsgewalt zu schützen. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wofür die Akten irgend einen Beweis nicht enthalten, und wenn man den Be- . griff de~ p~litischen Kampfes so weit spannen wollte, müsste doch hier das Vorliegen eines vorwiegend poli- Internationales Auslieferungsrecht. N() .42. 25n tischen Vergehens verneint werden. Der politische Be- weggrund und Endzweck der Tat genügt hiefür allein so wenig wie ihre Eignung jenen Zweck zu verwirklichen oder doch zu fördern. Die Praxis hat dafür stets auch noch ein gewisses Verhältnis zwischen dem Zweck und den für seine Verwirklichung gewählten Mitteln ge- fordert, dergestalt, dass die an jenen sich knüpfenden idealen Interessen stark genug sind, um den mit der Tat verbundenen Eingriff in private Rechtsgüter wenn nicht als gerechtfertigt, so· doch als entschuldbar und den Täter als des Asylschutzes würdig erscheinen zu lassen. Als ein solches durch den politischen Zweck ge- rechtfertigtes Kampfmittel kann die Ergreifung Pri- vater, die an der Auseinandersetzung zwischen Auf- rührern und öffentlicher Gewalt unbeteiligt sind, als Geiseln, um sie mit ihrer Freiheit und eventuell mit ihrer körperlichen Integrität oder gar dem Leben für ein bestimmtes Verhalten der staatlichen Organe haften zu lassen, nach schweizerischer Auffassung nicht angesehen werden. Wenn eine derartige Massnahme sogar im Kriege nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraus- setzungen als zulässig erachtet werden kann, so muss dies umsomehr bei einer Bewegung der vorliegenden Art gel- ten, wo den Teilnehmern an der Bewegung, um ihr Ver- langen nach Rückzug der Truppen durchzusetzen, ganz andere, legale oder doch weniger anstössige Mittel zu Gebote standen und irgend ein hinreichender Anlass, unbeteiligte Bürger in den Kampf hineinzuziehen und in ihren wichtigsten persönlichen Gütern zu gefährden, nicht bestand. Der Hinweis darauf, dass der als Geisel ergriffene Kaufmann Meyer als Blutsauger und Wucherer bekannt gewesen sei, legt zudem die Vermutung nahe, dass neben jener Absicht auch Motive der persönlichen Rache und Vergeltung vorlagen, und diese Vermutung findet ihre Bestätigung in den Misshand- I ungen, denen er auf dem Weg. zum Friedhof ausgesetzt war. Sie konnten den Zweck der Geiselergreifung in 260 Staatsrecht. keiner Weise fördern, sondern wären ihm zuwider, da sie ja durch ihre Folgen die weitere Verwendung des Meyer als Geisel unmöglich machten. Alle diese Um- stände und Erwägungen müssen zu dem Schlusse führen, dass bei dem Landfriedensbruch, dessen Vogt beschuldigt wird, der gemeine Charakter durchaus über- wiegt und die politischen Beziehungen, wenn man über- haupt solche annehmen will, ganz in den Hintergrund treten. Das nämliche würde zutreffen -um das gerade hier zu bemerken - und zwar noch in erhöhtem Mass, wenn der Landfriedensbruch völlig ausserBetracht bleibt und das Verhalten des Vogt lediglich als Freiheits- beraubung und Körperverletzung ins Auge gefasst wird.

5. - Kann nach dem Gesagten die Auslieferung des Vogt nicht deshalb verweigert werden, weil die Ver- gehen, wofür sie verlangt wird, in Konkurrenz mit einem politischen Delikt stehen oder selber politische Delikte sein würden, so ist weiterhin zu prüfen, ob die Konkur- renz init dem Landfriedensbruch nicht gleichwohl um des- willen die Auslieferung ausschliesst, weil der letztere sonst kein Auslieferungsdelikt ist. Dies ist dann ohne :weiteres zu verneinen, wenn man mit dem Haftbefehl Idealkonkurrenz annimmt. Dann hat Vogt durch die- selben Handlungen verschiedene Vergehen begangen: ein Nichtauslieferungsdelikt --=-- Landfriedensbruch - und zwei Auslieferungsdelikte - Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Sofern iticht eine politische Tat vorliegt, muss daher für die Frage der Auslieferung jedes der verschiedenen in Handlungseinheit begangenen Delikte für sich in Betracht gezogen werden und der Umstand, dass die Handlung, die sich als Auslieferungs- delikt darstellt, daneben zugleich noch ein Nichtaus- lieferungsdelikt ist, kann die Auslieferung für das erstere Delikt nicht hindern. Dem ersuchenden Staate steht es frei, die nicht auslieferungsfähige Qualifikation der Handlung fallen zu lassen, die Verfolgung auf das Auslieferungsdelikt zu beschränken und hiefür den ver- Internationales Auslleferungsreeht. N° 42. 261 traglichen Auslieferungsanspruch zu erheben. Das ist auch der Standpunkt des AuslG und es liegt kein Grund vor anzunehmen" dass es nach dem schweizerisch- deutschen Vertrag anders wäre. In Art. 11 Abs. II macht das Gesetz den Vorbehalt der Spezialität der Aus- lieferung für den Fall, dass der wegen eines Ausliefe- rungsdeliktes Ausgelieferte ausserdem ein fiskalisches oder militärisches Gesetz übertreten hat. Es ist dabei offenbar in erster Linie an den Fall der Idealkonkurrenz gedacht, wobei also die nämliche Handlung, wofür aus- geliefert wird, neben dem Auslieferungsdelikt noch ein weiteres Vergehen fiskalischer oder militärischer Natur bildet: denn für die Realkonkurrenz, wenn der Aus- gelieferte noch durch eine weitere Handlung ein Nicht- anslieferungsdelikt begangen hat, ist der Grundsatz der Spezialität schon in Art. 7 allgemein ausgesprochen. Das Gesetz sieht also die Auslieferung trotz jener Ideal- konkurrenz vor, und es ist wohl klar, dass dies nicht nur inbezug auf fiskalische und militärische, sondern inbe- zug auf Nichtauslieferungsdelikte überhaupt gilt, immer abgesehen von solchen politischer Natur (s. auch BGE 39 I Nr. 14, Bewilligung der Auslieferung in einem Fall, wo eine Urkundenfälschung mit einem Zolldeliktkon- kurrierte, . Einen anderen Standpukt hat dagegen die Praxis bei der bIossen Gesetzeskonkurrenz eingenommen. Sie ging d r von aus, dass· da, wo nach dem internen Straf- recht des ersuchenden oder ersuchten Staates dle Tat sich in ein e m Vergehen erschöpft und aussch iess- lieh nach den ap.f dieses bezüglichen Vorschriften strafbar ist, obwohl sie an sich auch noch die Merkmale eines anderen Vergehens enthalten würde, weil der Tatbestand dieses letzteren Vergehens in demjenigen des ersten aufgeht (durch ihn aufgezehrt wird), auch aus- lieferungsrechtlich nur das erste Vergehen in Betracht kommen könne; sei e s nicht ~mslieferungsfähig, so müsse daher die Auslieferung verweigert werden, da sie Staatsrecht. als erster Erforderniss voraussetze, dass die Tat, derent- wegen der Angeschuldigte verfolgt wird" nach dem Rechte bei der Staaten ein Auslieferungsdelikt darstellt (s. die Urteile Lennig BGE 9 Nr. 49, Tötung im Zwei- kampf, und Ouchterlony eben da 39 I Nr. 37, wo der Tatbestand des Betruges, der an sich die Auslieferung begriindet hätte, durch den Tatbestand eines nicht auslieferungsfähigen Fiskaldeliktes als absorbiert er- schien). Im vorliegenden Falle ist indessen das Bestehen einer solchen biossen Gesetzeskonkurrenz bei Handlungen, welche zwar die' Vergehensmerkmale der Körperverlet- zung und Freiheitsberaubung aufweisen, zugleich aber den Tatbestand des Landfriedensbruchs enthalten, nach deutschem Recht nicht }.dar genug, um darauf die Ver- weigerung der Auslieferung zu gründen. Nach dem Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt kann davon von vorneherein nicht die Rede sein, weil es das Ver- gehen des Landfriedensbruchs nicht· kennt. Es handelt sich dabei um eine schwierige und bestrittene Frage der Auslegung des deutschen StGB. Es kann aber nicht die Aufgabe des Auslieferungsrichters sein, eine solche" Frage aus dem Rechte des ersuchenden Staates von sich aus frei und definitiv zu lösen. Er wird auf die Literatur und namentlich auf die Rechtsprechung dieses Staates abzustellen haben, und die Auslieferung nur dann ab- lehnen· können, wenn die entsprechende Lösung sich darnach in sicherer Weise ergibt. Andernfalls ist die Auslieferung zu gewähren und die Beantwortung der Frage dem erkennenden Richter des ersuchenden Staates zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2 und das nicht publi- zierte Urteil i. S. Stavenhagen vom 18. Dezember 1914, wo es sich darum handelte, ob eine strafbare Teilnahme an der Kuppelei durch Anstiftung seitens desjenigen, dessen Unzucht durch die kupplerische Handlung be- günstigt werden soll, nach deutschem Rechte möglich sei). Zum Tatbestand des Landfriedensbruchs nach Internationales Auslieferullgsrecllt. No 42. :.!ti3 § 125 des deutschen StGB gehören Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen, die von der zusammenge- rotteten Menge mit vereinten Kräften begangen werden. Die Ergreifung und Abführung des Meyer und dessen Misshandlungen sind nach dem Haftbefehl solche Ge- walttätigkeiten im Sinne des § 125, und Vogt wird dabei als einer der Täter der Gewalttätigkeiten verfolgt ge- mäss dem Abs. 11 des § 125. Man könnte daher meinen, dass - worin gewöhnlich das Wesen der Gesetzeskoll- kurrenz erblickt 'wird (die Gleichheit oder Verschieden- heit der verletzten Rechtsgüter spielt dabei keine ent- scheidende Rolle) - der Tatbestand der Freiheitsbe- raubung und der Körperverletzung in demjenigen des Landfriedensbruches nach allen wesentlichen Richtungen bereits enthalten und berücksichtigt, und dass so der erstere Tatbestand vom letzteren aufgezehrt sei (vgl. über die Gesetzeskonkurrenz Kommentar OHLSHAUSEN § 73 Note 12 und die dortigen Zitate aus Literatur und Praxis). Indessen sind in der Literatur die Ansichten darüber geteilt, ob der Landfriedensbruch die Vergehen konsumiert, als welche sich die begangenen Gewalt- tätigkeiten, für sich allein betrachtet, darstellen : Tötun~, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. Für Vernel- nung und damit für Idealkonkurrenz z. B. HEILBORN, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 18 214; ferner BINDING, Lehrbuch § 292 VI und zwar n:it Rücksicht darauf, dass nicht selten die GewalttätigkeIt, isoliert ins Auge gefasst, mit einer schwereren Strafe bedroht ist als der qualifizierte Landfriedensbruch nach § 125 Abs. I I; dagegen für Bej ahullg z. B. FRANK, Kom: mentar § 125 Note 111; EBERMAYER, Kommentar § 12::> Note 6. Das Reichsgericht hat sich in einem in den Ent- scheidungen in Strafsachen (Band 56 unter N~. 12?) ~b­ gedruckten Urteil mit ähnlicher Begründung Wie Bmdmg für Idealkonkurrenz in einem Falle ausgesprochen, da eine mit schwererer Strafe bedrohte räuberische Erpres- . suug mit dem Landfriedensbruch zusammentraf: « Es 26. Staatsrecht. kann nicht in' der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, die ausschliessliche Anwendung des § 125 Abs. II auch auf, alle Fälle, in denen nach den allgemeinen. Strafgesetzen eine noch schwerere Strafe verwirkt ist, anzuordnen; » denn § 125 Abs. II wolle die Gewalt':' tätigkeiten, wenn sie unter den erschwerenden Um- ständen des Landfriedensbruchs begangen werden, schärfer bestrafen als es sonst der Fall wäre. Bei Vogt trifft jene Voraussetzung der schärferen Strafandrohung freilich ,nicht zu; Freiheitsberaubung und (gefährliche) Körperverletzung sind nur mit Gefängnisstrafe be- droht. Und es ist nicht ganz sicher, ob das Reichsgericht, das in einem früheren Fall von Landfriedensbruch und grobem Unfug Gesetzeskonkurrenz angenommen hatte (a. a. O. 53 Nr. 144) nicht wenigstens bei dieser Sach- lage sich wiederum für . Gesetzeskonkurrenz entscheiden würde. Doch kann kaum angenommen werden. dass die Frage der Verbrechenseinheit oder Verbrechensvielheit beim Landfriedensbruch verschieden gelöst werden sollte, je nachdem für die Gewalttätigkeit für sich betrachtet, \ eine schwerere Strafe angedroht und vielleicht sogar im konkreten Fall verwirkt ist als diejenige für qualifizierten Landfriedensbruch oder nicht;. das Abstellen auf die schwerere. Strafdrohung im einzelnen Fall führt ja auch einfach zur Anwendung von § '73, der die Idealkonkur- renz betreffenden Bestimmung. Unter diesen Umständen und bei der immerhin nicht völlig freien Kognition, die dem Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof in diesem Punkte zusteht, geht es nicht an. die Ausliefe- rung des Vogt mit der Begründung zu versagen, dass nach deutschem Recht nur das Nichtauslieferungsdelikt des Landfriedensbruches unter Ausschluss der Vergehen der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung in Betracht kommen könne, da sich dies keineswegs in schlüssiger Weise aus der deutschen Doktrin und Praxis ergibt, indem speziell die Haltung des Reichs- gerichts eher auf die entgegengesetzte Lösung hindeutet. Internationales Auslielerungsrecht. No 42. 265 Die Auslieferung ist daher für Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu bewilligen, in der Meinung, dass eine Verfolgung wegen Landfriedensbruchs nur unter den beschränkenden Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 111 des Staatsvertrages stattfinden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache des Vogt gegen seine Auslieferung an Baden wird abgewiesen und es wird die Auslieferung bewilligt. XII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 31. und 41. - Voir nOS 31 et 41. --_.~.,--- OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem