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50_I_249

BGE 50 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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248

Staatsrecht.

qu'elle impliquait ((eine gewisse Erweiterung und Stär-

kung der Stellung der Kantone und Gemeinden gegen~

über der Bank» (Bull.

st~n., Conseil des Etats 1921

·p.76).

Il resulte rle ce qui prieMe, d'une part, que des le

debut (loi de 19(5) les droits de mutations ont ete reser-

ves d 'une fa~on generale et non pas seulement en tant

qu'ils constituent de simples emoluments, puisqu'el;l

effet la loi les mettrut sur Je meme plan que les droits de

timbre qui n'ont certainement pas le carnctere d'emolu-

ments et, d'autre part, que. lorsque la reserve des droits

de timbre a He supprimee äraison de la nouvelle legis-

lation federale sur cette matiere, la reserve des droits de

mutation a ete maintenue intcgralement et cn connaissance

declaree (v. declarations Bolli ei-dessus) de leur caractere

de veritables impöts. C'est done evidemrnent ä tort que

la recourante croit pouvoir echapper au paiement des

droits de mutation exiges 0 'elle par le canton de Neuchätel

en eXClpant du fait que ce sont des impöts. Ils n 'en sont

pas moins au benefice de la reserve expresse iilseree dans

l'art. 12 et il importe peu naturellement que certains

fiscs cantonaux (teIle fisc zurichois) aient cru devoir

interpreter cette disposition dans un sens qui restreint

la port~ de la concession qu'elle consacre en faveur des

cantons.

Le Tribunal fed~ral prononce :

Le recours est rejete.

Internationales Auslieferungsrecht. N0 42.

-249

XI. 'INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

42. UrteU'f'OD1 26. Januar 1994 i. S. Vogt.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Inwiefern steht der

Umstand, dass der Tatbestand, auf den sich das Ausliefe-

rungsbegehren stützt, neben den Merkmalen eines Aus-

lieferungsvergehens auch diejenigen eines Nicbtausliefe-

rungsvergehens enthält, der Auslieferung wegen des ersteren

Vergehens entgegen. Unterscheidung zwischen Idealkon-

kurrenz (Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit) und

blosser Gesetzeskonkurrenz. Umfang der Kognition des

Aus1ieferungsrichters hinsichtlich' der Frage, ob nach dem

Strafrechte des ersuchenden Staates das eine oder andere

zutreffe. Unzulässigkeit der Auslieferung auch bei Ideal-

konkurrenz, wenn das in solcher vorliegende Nichtausliefe-

rungsvergehen ein schlechthin politisches,Delikt ist oder

man es nach den Umständen des Falles mit einer über-

wiegend politischen Tat (einem relativ politischen Ver-

gehen) zu tun hat. Der Landfriedensbruch nach § 115 des

deutschen Strafgesetzbuches fällt nicht in die erstere Kate-

gori~. ',Überwiegend politischer Charakter der Tat im kon-

kreten Falle verneint bei einer Zusammenrottung von

Arbeitern zum Zwecke der gewaltsamen Ergreifung bürger-

licher Geiseln anlässlieh von Teuerungsunruhen.

Am 22. Dezember 1923 hat das eidg. Justiz- und Poli-

zeidepartement die Auslieferungsakten gegen Georg

Friedrich Vo~ badischen Staatsangehörigen, dem Bun-

desgericht zum Entscheide über das Auslieferungs-

begehren übermittelt.

Die badische Regieru~ verlangt die Auslieferung des

in Basel verhafteten Vogt gestützt auf einen Haftbefehl

des Untersuchungsrichters am Landgericht Freiburg

vom 15. November 1923. Nach diesem ist Vogt dringend

verdächtig, « dass er an einer öffentlichen Zusammen-

rottu~, bei welcher gegen Personen Gewalttätigkeiten

begangen worden sind, teilgenommen und hiebei selbst

250

Staatsrecht.

gegen eine Person Gewalttätigkeiten begangen, und dass

er damit zugleich gemeinschaftlich mit anderen einen

Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges und

mit einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich

misshandelt und an der Gesundheit beschädigt und der

persönlichen Freiheit beraubt habe.» Der Tatbestand

wird wie folgt angegeben ~ « Vogt hat am Dienstag den

18. September 1923 in Lörrach mit dem Arbeiter Ferdi-

nand Mösch und anderen noch nicht ermittelten· Ar-

beitern vereinbart Angehörige der Lörracher Bürger

schaft festzunehmen und diese bis zum Abzug der am

Morgen des 17. September von der badischen Regierung

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach

Lörrach befohlenen Sicherheitspolizei als Geiseln dafür

zu behalten, dass die Sicherheitspolizei wieder abrücke

und nicht mehr auf die "Arbeiter schiesse. In Ausführung

dieser Vereinbarung hat Vogt gemeinschaftlich mit

Mösch und mehreren unbekannten Arbeitern den Kauf-

~ann Leopold Meyer von Lörrach um 7 Uhr Morgens

In der Markus Pflügerstrasse festgenommen und ihn

in Begleitung einer grossen Menge Arbeiter, ihn am Arm

haltend, aus der Stadt Lörrach hinaus nach dem Fried-

hof nach der Brombacherstra~se verbracht. Auf dem

Wege

d~rthin und auf dem Friedhof ist Meyer von

noch nicht ermittelten Arbeitern durch Zuschlagen mit

Fäusten, Gummiknüppeln und durch Fusstritte derart

misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren

und derart schwere Verletzungen erlitten hat, dass er

zunächst in die Wohnung des praktischen Arztes Dr.

Debus nach Brombach und von dort auf einem Wagen

nach Lörrach in die Bächler'sche Klinik hat verbracht

werden müssen und jetzt noch -

zwei Monate nach der

Misshandlung -

Schmerzen im Rücken verspürt. Vogt

selbst hat auf dem Wege zum Friedhof mit einem Gummi-

knüppel derart wuchtig auf den Kopf des Meyer einge-

schlagen, dass diesem aus Mund und Nase Blut heraus,..

geflossen ist. })

Internationales Auslieferungsreeht. N° 42.

251

Nach dem Haftbefehl hat Vogt sich vergangen gegen

folgende §§ des RStGB: § 125 (Landfriedensbruch),

§ 223 a (gefährliche Körperverletzung), § 239 (Freiheits-

beraubung). Erwähnt wird ferner der § 73, wonach,

wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze

verletzt. nur dasjenige Gesetz zur Auwendung kommt,

das die schwerste Strafe und bei ungleichen Strafarten

dasjenige Gesetz, das die schwerste Strafart androht.

Das eidg. J ustiz- und Polizei departement ersuchte

um Ergänzung des Haftbefehls dahingehend, dass die

Dauer der infolge der Körperverletzung durch Vogt

verursachten Arbeitsunfähigkeit des Meyer angegeben

werde. Laut dem darauf eingesandten ergänzten Haft-

befehl. der gleichfalls das Datum des 15. November

trägt. war Meyer infolge der von Vogt und dessen Ge-

nossen zugefügten Körperverletzung 5 Wochen lang

völlig arbeitsunfähig und ist er auch jetzt noch in seiner

Arbeitsfähigkeit erheblich beschränkt. In diesem Haft-

befehl heisst es ferner abweichend vom früheren, dass

Meyer auf dem Wege nach dem Friedhof und dort « in

bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von Vogt

und mehreren anderen noch nicht ermittelten Arbei-

tern » misshandelt worden sei.

Vogt widersetzt sich der Auslieferung. Die Eingabe

seines Verteidigers gibt zunächst eine Darstellung der

Vorgänge, die sich Mitte September in Lörrach und

Umgebung abgespielt haben. Es handelte sich um

Teuerungskrawalle. Die Arbeiter proklamierten am 14.

September den Generalstreik, um « eine Pression auf

die Unternehmer behufs Bewilligung höherer und wert-

beständiger Löhne auszuüben». Am gleichen Tage sei

eine Vereinbarurig mit den Arbeitgebern zustande ge-

kommen und die Arbeit darauf am 15. September wieder

aufgenommen worden. Am 17. September seien auf Befehl

der badischen Regierung Polizeitruppen eingerückt. Es

kam zu Zusammenstössen, wobei eine Anzahl Arbeiter

getötet, andere verletzt wurden. «Diese Vorkommnisse

252

Staatsrecht.

waren es die der Lörracher Arbeiterschaft es als ihre

gebieteri;che Pflicht erscheinen liessen, um dem Nieder-.

kartätschen ihrer Klassengenossen Einhalt zu gebieten,

zur Festnahme von bürgerlichen Geiseln überzugehen.

Und nun hat sich, wie es im Haftbefehl geschildert ist,

der Angeschuldigte Vogt, mit Hilfe anderer der PerSon

des als Blutsauger und Wucherer allbekannten und

ebenso verhassten Kaufmanns Leopold Meyer bemäch-

tigt, um dadurch den Abzug der von der badischen

Regierung « zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord-

nung» nach Lörrach befohlenen Polizeitruppen zu er-

zwingen.» Inzwischen war auch durch das badische

Staatsministerium über

die

Amtsbezirke

Lörrach,

Schopfheim, Schönau und Säckingen auf Grund von

Art. 48 Abs. 4 der Reic)lsverfassung der Aus nah m e-

z u s t an d verhängt worden. Die Eingabe rügt es,

dass zwei inhaltlich abweichende Haftbefehle vorliegen,

ohne dass man wisse, welcher der massgebende sei. Es

fehlten daher schon die formellen Voraussetzungen zur

Bewilligung der Auslieferung. Diese müsse aber auch

deshalb verweigert werden, weil die dem Vogt zur Last

gelegten Handlungen politischen Charakter hätten. Die

Tatbestände der Körperverletzung und der Freiheits-

beraubung seien nach § 73 RStGB konSumiert durch den

Landfriedensbruch. Dieser sei aber hier ohne Frage ein

politisches Vergehen. Es gehe nicht an, die Tat des

Vogt dadurch ihres politischen Charakters zu entkleiden,

dass man sie in Einzelakte zerlege und diese als ge-

meine Vergehen hinstelle, oder durch das Fallenlassen

der Qualifikation als Landfriedensbruch nur auf Körper-

verletzung und Freiheitsberaubung zu klagen, um so

nur Auslieferungsdelikte nennen zu müssen. Aber selbst

in diesem Falle würde es sich um sog. relativ-politische

Delikte handeln.

Die B und e san wal t s c h a f t stellt den An-

trag: Die Auslieferung des Vogt habe stattzufinden:

Massgebend sei der ergänzte Haftbefehl. Die. Prüfung

Internationales AusJie1erungsrecht. N° 42.

253

der formellen Voraussetzungen eines Auslieferungsbe:'

gehrens sei übrigens nicht Sache des Bundesgerichts,.

sondern des Bundesrates und seiner Organe. Der er-

suchende Staat könne vom Standpunkt des Ausliefe-

rungsrechts aus die Qualifikation des Landfriedens-

bruches fallen lassen und die Auslieferung nur wegen

Freiheitsberaubung und Körperverletzung verlangen,

was zur Folge habe, dass bei Bewilligung der Ausliefe-

rung der Ausgelieferte nicht nach § 125 Abs. 2 RStGB

bestraft werden könne. Der Zufluchtskanton Basel~Stadt

kenne den Tatbestand des Landfriedensbruches über-

.haupt nicht. Wäre die Tat auf seinem Gebiete begangen,

so könnte von vorneherein nur eine Auslieferung wegen

Freiheitsberaubung und Körperverletzung in Frage

kommen. Als Vergehen nicht gegen den Staat oder die

Staatsgewalt, sondern gegen den öffentlichen Frieden

sei übrigens der Landfriedensbruch kein schlechthin

politisches Delikt. Auch Konsumtion der Tatbestände

der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung durch

den Tatbestand des Landfriedensbruches lägen nicht

vor. Man habe es nicht mit blosser Gesetzeskonkurrenz,

sondern mit Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit,

d. h. ungleichartiger Idealkonkurrenz zu tun, deren

Rechtsfolge sich in der Strafbemessung erschöpfe,ohne

dass die minder schweren Delikte überhaupt ausgeschaltet

werden könnten. Dies ergebe sich schon aus der ver-

schiedenen Natur der Rechtsgüter, die durch die Straf-

androhung des Landfriedensbruches, der Freiheitsbe-

raubung und Körperverletzung geschützt würden. Frei-

heitsberaubung und Körperverletzung seien an sich

Auslieferungsdelikte im Verhältnis zu Deutschland und

unter Berücksichtigung des Strafrechts von Basel-Stadt.

Bezüglich der Körperverletzung falle in Betracht Art. 1

Ziff. 10 des· Auslieferungsvertrages mit der erweitern-

den Gegenrechtserklärung (BBl 1893 11 77 Ziff. 3). Ein

die Auslieferung ausschliessender politischer Charakter

komme den Delikten nicht zu. Man könnte allenfalls

254

Staatsrecht.

darin einen politischen Beweggrund und Zweck erblicken,

dass die Ergreifung von Geiseln als Teil der Abwehrmass-

nahmen betrachtet werde, die von Aufrührern gegen die

Staatsgewalt ergriffen werden. De.r

politisc~e Bew~g­

grund und Zweck der {(Geiselergreifung » seI aber .?I~r

durch die Art der Ausführung des Vorhabens vollig

verdrängt worden, da die hinzutretende, das Leben des

Meyer gefährdende Misshandlung es verunmöglicht hät~,

ihn als Geisel zu benutzen. Bei dieser Sachlage und weIl

es sich nicht um Vergehen gegen ein Organ der Staats-

gewalt, sondern gegen einen Bürger handle, müsste~ d~e

widerrechtlichen Eingriffe gegen die persönliche FreIheIt

und die leibliche Unversehrtheit in den Vordergrund

treten, was die Delikte der Freiheitsberaubung und der

Körperverletzung nach den begleitenden Umständen

vorwiegend als gemeine Delikte erscheinen lasse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die formellen Voraussetzungen eines Ausliefe-

rungsvergehens sind vom Bundesrat (bezw. seinen Or-

ganen) und nicht vom Bundesgericht zu prüfen (BGE

37 I 98 Erw.l; 42 I 140 Erw.l). Nachdem der Bundesrat

den ergänzten Haftbefehl des Untersuchungsrichters ~

Landgericht Freiburg im Sinne des Art. 7 des schweI-

zerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von 1874 an-

genommen und ihn mit den übrigen Ak~en dem Bunde~

gericht vorgelegt hat, ist darauf für dle Frage, ob dIe

materiellen Voraussetzungen einer Auslieferung gegeben

seien, abzustellen.

2. -

Nach dem Haftbefehl wird Vogt wegen Hand-

lungen verfolgt, in denen zugleich der T~tbestand .ei~er­

seits des Landfriedensbruches, andererselts der Frelhelts-

beraubung und der vorsätzlichen (ge~ährlichen). Körper-

verletzung erblickt wird. Die Auslieferung Wird ~ber

nur verlangt für die bei den letzten V ~rgehe?7, .mcht

inbezug auf den Landfriedensbruch. Dle Frelhelt.sbe-

raubung ist nach Art. 1 Ziff. 6 des Vertrages Ausliefe-

Internationales AusJieferungsrecht. N° 42.

255

rungsdelikt, desgleichen nach Ziff. 10 ebenda in Verbin-

dung mit einer bestehenden erweiternden Gegenrechts-

erklärung (AusiG Art. 1 Ziff. 4; BBI 1893 11 77 Ziff. 3 a)

die Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit von

mehr als 20 Tagen zur Folge hat. Es bedarf keiner wei-

tem Begründung und ist übrigens auch nicht bestritten,

dass die Handlungen, die dem Vogt als Freiheitsberau-

bung und Körperverletzung angerechnet werden, an sich

den Tatbestand dieser Delikte erfüllen und zwar sowohl

nach dem deutschen StGB (§§ 223 und 223 a, 239), als

nach dem Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt

(StG §§ 125, 108); auch hat nach dem Haftbefehl die

Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit des Verletzten

von mehr als 20 Tagen zur Folge gehabt. Insoweit würde

das Auslieferungsbegehren dem Vertrag entsprechen.

3. -

Jene Vergehen der Freiheitsberaubung und Kör-

perverletzung hängen nun aber zusammen mit dem

Landfriedensbruch, dessen Vogt in erster Linie beschul-

digt wird, und der Landfriedensbruch ist nach dem Ver-

trag mit Deutschland (und übrigens auch nach dem

AuslG) kein Auslieferungsdelikt. In Bezug auf dieses

Delikt kann deshalb eine Auslieferung des Vogt von

vorneherein nicht in Frage kommen, wie sie denn auch

gar nicht verlangt wird. Es frägt sich, ob der Ausliefe-

rung wenigstens in Bezug auf Freiheitsberaubung und

Körperverletzung stattgegeben werden kann, wobei

nach dem Grundsatz der Spezialität der Auslieferung

im Sinne von Art. 4 Abs. BI des Vertrages eine Verur-

teilung des Vogt wegen Landfriedensbruchs für einmal

ausgeschlossen wäre, oder ob jener Zusammenhang

nicht einer Auslieferung überhaupt im Wege steht.

Nach dem Haftbefehl befinden sich die dem Vogt zur

Last gelegten Vergehen des Landfriedensbruches einer-

seits und der Freiheitsberaubung und Körperverletzung

andererseits im Verhältnis der sog. Idealkonkurrenz;

denn der § 73 des deutschen StGB, auf den der Haft-

befehl in dieser Hinsicht Bezug nimmt, handelt von der

256

Staatsrecht. .

Idealkonkurrenz. Vogt hätte darnach durch die näm-

lichen Handlungen, die sich als Landfriedensbruch dar;-

stellen, zugleich auch, noch Freiheitsberaubung· und

KörperVerletzung begangen (Verbrechensvielheit bei

HandlungSeinheit), und er wäre für alle diese drei Vergehen

zu verurteilen, wobei die Strafe sich nach der Regel des

§ 73 richtet. Es frägt sich indessen, ob man es nicht

vielmehr mit einem Falle der bIossen sog. Gesetzeskon-

kurrenz zu tim hat, bei der nur scheinbar und äusserlich

eine Handlung den Tatbestand mehrerer Delikte er-

füllt, in Wahrheit aber nur ein Delikt vorliegt, auf wel-

chen Fall der Verbrechenseinheit § 73 nach durchaUs

herrSchender Auffassung sich nicht bezieht. Die Frage

wird in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern

sein.

4. -

Wäre . der dem Vogt zur Last gelegte Land-

friedensbruch, wie die Verteidigung geltend macht, ei ..

politisches Delikt im Sinne von Art. 4 Abs. I des Aus-

lieferungsvertrages, so müsste die Auslieferung in vollem

Umfange versagt werden und zwar auch dann, wenn

man mit dem Haftbefehl annimmt, dass nicht blosse

Gesetzeskonkurrenz vorliegt, sondern dass Vogt neben

dem Landfriedensbruch und in Idealkonkurrenz mit

diesem noch Freiheitsberaubullg und Körperverletzung

verübt hat. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass

der Grundsatz der Nichtauslieferung für politische Ver-

gehen auch die mit einem solchen in Idealkonkurrenz

stehenden gemeinen Delikte ergreift; denn eine Tat

behält ihren politischen Charakter bei, auch wenn sie

noch unter ein anderes Strafgesetz fällt. Wenn nach

allgemeiner Meinung, die ihren Niederschlag auch, in

Art. 4 Abs. II des Auslieferungsgesetzes gefunden' hat,

auch die mit politischen Vergehen konnexen Vergehen

von der Ausliefetungausgeschlossen sind, so muss· das

umsomehr für die mit dem politischen Delikt ideal kon-

kurrierenden Vergehen gelten, bei denen der Zusammen-

hang -ein engerer ist als bei der biossen Konnexität

Internationales Auslieferungsrecht. N° 42.

257

(vgl. hierüber MARTITZ, Internationale Rechtshilfe in

Strafsachen II 205; SCHWARZEN BACH, Das materielle

Auslieferungsrecht der Schweiz, 113).

Nach § 115 des deutschen StGB ist Landfriedensbruch

das öffentliche Zusammenrotten einer Menschenmenge,

wobei mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen

Personen oder Sachen begangen werden; jeder Teil-

nehmer wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten be-

straft, während die Strafe der Rädelsführer oder derje-

nigen, welche Gewalttätigkeiten begangen haben, Zucht-

haus bis zu 10 Jahren ist. Der Landfriedensbruch steht

unter den Delikten gegen die öffentliche Ordnung. Ent-

gegen einer in der Botschaft des Bundesrates zum schwei-

zerisch-deutschen Auslieferungsvertrag (BBI 1874 I 226)

enthaltenen -

mehr beiläufigen -

Bemerkung kann er

nicht als schlechthin politisches Verbrechen angesehen

werden; denn im Gegensatz zu den dort neben dem

Landfriedensbruch als Beispiele politischer Delikte im

engem Sinne angeführten Verbrechen des Hochverrats,

Landesverrats, Aufruhrs, bildet der Landfriedensbruch,

der sich gegen die öffentliche Ordnung und den öffent-

lichen Frieden richtet, nicht notwendig eineI! Angriff

gegen den Staat und seine pol i t i s c h e Ordnung.

Im einzelnen Fall mag diese Richtung dabei vorliegen;

das ist dann aber vom Standpunkt der gesetzlichen

Definition aus kein wesentliches, sondern nur ein zu-

fälliges Moment, das höchstens geeignet ist, das konkrete

Delikt als ein politisches Delikt im weitem Sinn (sog.

relativ-politisches Delikt) erscheinen zu lassen. Nach den

Kriterien, die die bundesgerichtliche Praxis über den

Begriff des politischen Delikts im weitem Sinn d. h.

des gemeinen Delikts mit überwiegend politischem

Charakter (im Sinne des Auslieferungsgesetzes Art. 10

und der Auslieferungsverträge, speziell auch des schwei-

zerisch-deutschen, Art. 4) aufgestellt hat, kann indessen

nicht anerkannt werden, dass der dem Vogt zur Last

gelegte Landfriedensbruch einen solchen Charakter habe

AS 50 1-1924

18

258

Staatsrecht.

(vgl. namentlich die Ausführungen im Fall Belenzow

32 I 540 ff.; ferner 33 I 187 H., Urteil vom 25. März

1922 in Sachen Bamberger betr. Auslieferung an

Deutschland, und neuerdings Urteil vom 14. Juli 1923

in Sachen Ragni, 49 I 271 ff.). Der Umstand allein,

dass die Tat Inzidentpunkt der Unruhen war, die sich

damals in Lörrach und Umgebung abspielten, vermag

ihr jenen Stempel schon deshalb nicht aufzudrücken,

weil man es dabei nach der Darstellung der Verteidigung

selbst mit einer rein wirtschaftlichen Bewegung von

zudem örtlich eng umschriebenem Wirkungskreis zu

tun hatte, die nicht eine Änderung der politischen oder

sozialen Ordnung im allgemeinen, sondern lediglich die

Bekämpfung eines bestimmten ökonomischen Übel-

standes, der Teuerung insbesondere durch Erlangung

höherer Löhne in dem betreffenden Bezirke anstrebte.

Und auch als einer Abwehrmassnahme gegen das Ein-

greifen der Ordnungstruppen in die Bewegung, zum

Zwecke das weitere Schiessen auf die Arbeiter zu ver-

hindern und den Rückzug der Truppe durch die mass-

gebende Stelle zu erwirken, kann der Ergreifung von

Geiseln durch eine Partei solange politische Natur nicht

zuerkannt werden, als jenes Eingreifen nur die Aufrecht-

erhaltung von Ruhe und Ordnung bezweckte und über

das hiezu Erforderliche nicht hinausging. Von einem

damit verfolgten politischen Zwecke könnte höchstens

gesprochen werden, wenn die Ordnungstruppen bei ihrer

Intervention diese Schranke überschritten, sich illegaler

Zwangsmittel bedient und sich so einseitig auf die Seite

einer Partei, der Unternehmer gestellt hätten, sodass es

sich darum gehandelt hätte, sich gegen eine bestimmte,

mit der Stellung des Staates nicht vereinbare Art der

Handhabung der Staatsgewalt zu schützen. Auch wenn

dies der Fall gewesen sein sollte, wofür die Akten irgend

einen Beweis nicht enthalten, und wenn man den Be-

. griff de~ p~litischen Kampfes so weit spannen wollte,

müsste doch hier das Vorliegen eines vorwiegend poli-

Internationales Auslieferungsrecht. N() .42.

25n

tischen Vergehens verneint werden. Der politische Be-

weggrund und Endzweck der Tat genügt hiefür allein

so wenig wie ihre Eignung jenen Zweck zu verwirklichen

oder doch zu fördern. Die Praxis hat dafür stets auch

noch ein gewisses Verhältnis zwischen dem Zweck und

den für seine Verwirklichung gewählten Mitteln ge-

fordert, dergestalt, dass die an jenen sich knüpfenden

idealen Interessen stark genug sind, um den mit der Tat

verbundenen Eingriff in private Rechtsgüter wenn

nicht als gerechtfertigt, so· doch als entschuldbar und

den Täter als des Asylschutzes würdig erscheinen zu

lassen. Als ein solches durch den politischen Zweck ge-

rechtfertigtes Kampfmittel kann die Ergreifung Pri-

vater, die an der Auseinandersetzung zwischen Auf-

rührern und öffentlicher Gewalt unbeteiligt sind, als

Geiseln, um sie mit ihrer Freiheit und eventuell mit

ihrer körperlichen Integrität oder gar dem Leben für ein

bestimmtes Verhalten der staatlichen Organe haften zu

lassen, nach schweizerischer Auffassung nicht angesehen

werden. Wenn eine derartige Massnahme sogar im Kriege

nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraus-

setzungen als zulässig erachtet werden kann, so muss dies

umsomehr bei einer Bewegung der vorliegenden Art gel-

ten, wo den Teilnehmern an der Bewegung, um ihr Ver-

langen nach Rückzug der Truppen durchzusetzen, ganz

andere, legale oder doch weniger anstössige Mittel zu

Gebote standen und irgend ein hinreichender Anlass,

unbeteiligte Bürger in den Kampf hineinzuziehen und

in ihren wichtigsten persönlichen Gütern zu gefährden,

nicht bestand. Der Hinweis darauf, dass der als Geisel

ergriffene Kaufmann Meyer als Blutsauger und Wucherer

bekannt gewesen sei, legt zudem die Vermutung

nahe, dass neben jener Absicht auch Motive

der

persönlichen Rache und Vergeltung vorlagen, und diese

Vermutung findet ihre Bestätigung in den Misshand-

I ungen, denen er auf dem Weg. zum Friedhof ausgesetzt

war. Sie konnten den Zweck der Geiselergreifung in

260

Staatsrecht.

keiner Weise fördern, sondern wären ihm zuwider, da

sie ja durch ihre Folgen die weitere Verwendung des

Meyer als Geisel unmöglich machten. Alle diese Um-

stände und Erwägungen müssen zu dem Schlusse

führen, dass bei dem Landfriedensbruch, dessen Vogt

beschuldigt wird, der gemeine Charakter durchaus über-

wiegt und die politischen Beziehungen, wenn man über-

haupt solche annehmen will, ganz in den Hintergrund

treten. Das nämliche würde zutreffen -um das gerade

hier zu bemerken -

und zwar noch in erhöhtem Mass,

wenn der Landfriedensbruch völlig ausserBetracht

bleibt und das Verhalten des Vogt lediglich als Freiheits-

beraubung und Körperverletzung ins Auge gefasst wird.

5. -

Kann nach dem Gesagten die Auslieferung des

Vogt nicht deshalb verweigert werden, weil die Ver-

gehen, wofür sie verlangt wird, in Konkurrenz mit einem

politischen Delikt stehen oder selber politische Delikte

sein würden, so ist weiterhin zu prüfen, ob die Konkur-

renz init dem Landfriedensbruch nicht gleichwohl um des-

willen die Auslieferung ausschliesst, weil der letztere

sonst kein Auslieferungsdelikt ist. Dies ist dann ohne

:weiteres zu verneinen, wenn man mit dem Haftbefehl

Idealkonkurrenz annimmt. Dann hat Vogt durch die-

selben Handlungen verschiedene Vergehen begangen:

ein Nichtauslieferungsdelikt --=-- Landfriedensbruch -

und zwei Auslieferungsdelikte -

Freiheitsberaubung

und Körperverletzung. Sofern iticht eine politische Tat

vorliegt, muss daher für die Frage der Auslieferung

jedes der verschiedenen in Handlungseinheit begangenen

Delikte für sich in Betracht gezogen werden und der

Umstand, dass die Handlung, die sich als Auslieferungs-

delikt darstellt, daneben zugleich noch ein Nichtaus-

lieferungsdelikt ist, kann die Auslieferung für das

erstere Delikt nicht hindern. Dem ersuchenden Staate

steht es frei, die nicht auslieferungsfähige Qualifikation

der Handlung fallen zu lassen, die Verfolgung auf das

Auslieferungsdelikt zu beschränken und hiefür den ver-

Internationales Auslleferungsreeht. N° 42.

261

traglichen Auslieferungsanspruch zu erheben. Das ist

auch der Standpunkt des AuslG und es liegt kein Grund

vor anzunehmen" dass es nach dem schweizerisch-

deutschen Vertrag anders wäre. In Art. 11 Abs. II

macht das Gesetz den Vorbehalt der Spezialität der Aus-

lieferung für den Fall, dass der wegen eines Ausliefe-

rungsdeliktes Ausgelieferte ausserdem ein fiskalisches

oder militärisches Gesetz übertreten hat. Es ist dabei

offenbar in erster Linie an den Fall der Idealkonkurrenz

gedacht, wobei also die nämliche Handlung, wofür aus-

geliefert wird, neben dem Auslieferungsdelikt noch ein

weiteres Vergehen fiskalischer oder militärischer Natur

bildet: denn für die Realkonkurrenz, wenn der Aus-

gelieferte noch durch eine weitere Handlung ein Nicht-

anslieferungsdelikt begangen hat, ist der Grundsatz der

Spezialität schon in Art. 7 allgemein ausgesprochen.

Das Gesetz sieht also die Auslieferung trotz jener Ideal-

konkurrenz vor, und es ist wohl klar, dass dies nicht nur

inbezug auf fiskalische und militärische, sondern inbe-

zug auf Nichtauslieferungsdelikte überhaupt gilt, immer

abgesehen von solchen politischer Natur (s. auch BGE

39 I Nr. 14, Bewilligung der Auslieferung in einem Fall,

wo eine Urkundenfälschung mit einem Zolldeliktkon-

kurrierte, .

Einen anderen Standpukt hat dagegen die Praxis bei

der bIossen Gesetzeskonkurrenz eingenommen. Sie ging

d r von aus, dass· da, wo nach dem internen Straf-

recht des ersuchenden oder ersuchten Staates dle Tat

sich in ein e m Vergehen erschöpft und aussch iess-

lieh nach den ap.f dieses bezüglichen Vorschriften

strafbar ist, obwohl sie an sich auch noch die Merkmale

eines anderen Vergehens enthalten würde, weil der

Tatbestand dieses letzteren Vergehens in demjenigen des

ersten aufgeht (durch ihn aufgezehrt wird), auch aus-

lieferungsrechtlich nur das erste Vergehen in Betracht

kommen könne; sei e s nicht

~mslieferungsfähig, so

müsse daher die Auslieferung verweigert werden, da sie

Staatsrecht.

als erster Erforderniss voraussetze, dass die Tat, derent-

wegen der Angeschuldigte verfolgt wird" nach dem

Rechte bei der Staaten ein Auslieferungsdelikt darstellt

(s. die Urteile Lennig BGE 9 Nr. 49, Tötung im Zwei-

kampf, und Ouchterlony eben da 39 I Nr. 37, wo der

Tatbestand des Betruges, der an sich die Auslieferung

begriindet hätte, durch den Tatbestand eines nicht

auslieferungsfähigen Fiskaldeliktes als absorbiert er-

schien).

Im vorliegenden Falle ist indessen das Bestehen einer

solchen biossen Gesetzeskonkurrenz bei Handlungen,

welche zwar die' Vergehensmerkmale der Körperverlet-

zung und Freiheitsberaubung aufweisen, zugleich aber

den Tatbestand des Landfriedensbruchs enthalten, nach

deutschem Recht nicht }.dar genug, um darauf die Ver-

weigerung der Auslieferung zu gründen. Nach dem

Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt kann davon

von vorneherein nicht die Rede sein, weil es das Ver-

gehen des Landfriedensbruchs nicht· kennt. Es handelt

sich dabei um eine schwierige und bestrittene Frage der

Auslegung des deutschen StGB. Es kann aber nicht die

Aufgabe des Auslieferungsrichters sein, eine solche"

Frage aus dem Rechte des ersuchenden Staates von sich

aus frei und definitiv zu lösen. Er wird auf die Literatur

und namentlich auf die Rechtsprechung dieses Staates

abzustellen haben, und die Auslieferung nur dann ab-

lehnen· können, wenn die entsprechende Lösung sich

darnach in sicherer Weise ergibt. Andernfalls ist die

Auslieferung zu gewähren und die Beantwortung der

Frage dem erkennenden Richter des ersuchenden Staates

zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2 und das nicht publi-

zierte Urteil i. S. Stavenhagen vom 18. Dezember 1914,

wo es sich darum handelte, ob eine strafbare Teilnahme

an der Kuppelei durch Anstiftung seitens desjenigen,

dessen Unzucht durch die kupplerische Handlung be-

günstigt werden soll, nach deutschem Rechte möglich

sei). Zum Tatbestand des Landfriedensbruchs nach

Internationales Auslieferullgsrecllt. No 42.

:.!ti3

§ 125 des deutschen StGB gehören Gewalttätigkeiten

gegen Personen und Sachen, die von der zusammenge-

rotteten Menge mit vereinten Kräften begangen werden.

Die Ergreifung und Abführung des Meyer und dessen

Misshandlungen sind nach dem Haftbefehl solche Ge-

walttätigkeiten im Sinne des § 125, und Vogt wird dabei

als einer der Täter der Gewalttätigkeiten verfolgt ge-

mäss dem Abs. 11 des § 125. Man könnte daher meinen,

dass -

worin gewöhnlich das Wesen der Gesetzeskoll-

kurrenz erblickt 'wird (die Gleichheit oder Verschieden-

heit der verletzten Rechtsgüter spielt dabei keine ent-

scheidende Rolle) -

der Tatbestand der Freiheitsbe-

raubung und der Körperverletzung in demjenigen des

Landfriedensbruches nach allen wesentlichen Richtungen

bereits enthalten und berücksichtigt, und dass so der

erstere Tatbestand vom letzteren aufgezehrt sei (vgl.

über die Gesetzeskonkurrenz Kommentar OHLSHAUSEN

§ 73 Note 12 und die dortigen Zitate aus Literatur und

Praxis). Indessen sind in der Literatur die Ansichten

darüber geteilt, ob der Landfriedensbruch die Vergehen

konsumiert, als welche sich die begangenen Gewalt-

tätigkeiten, für sich allein betrachtet, darstellen : Tötun~,

Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. Für Vernel-

nung und damit für Idealkonkurrenz z. B. HEILBORN,

Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 18

214; ferner BINDING, Lehrbuch § 292 VI und zwar n:it

Rücksicht darauf, dass nicht selten die GewalttätigkeIt,

isoliert ins Auge gefasst, mit einer schwereren Strafe

bedroht ist als der qualifizierte Landfriedensbruch nach

§ 125 Abs. I I; dagegen für Bej ahullg z. B. FRANK, Kom:

mentar § 125 Note 111; EBERMAYER, Kommentar § 12::>

Note 6. Das Reichsgericht hat sich in einem in den Ent-

scheidungen in Strafsachen (Band 56 unter N~. 12?) ~b­

gedruckten Urteil mit ähnlicher Begründung Wie Bmdmg

für Idealkonkurrenz in einem Falle ausgesprochen, da

eine mit schwererer Strafe bedrohte räuberische Erpres-

. suug mit dem Landfriedensbruch zusammentraf: « Es

26.

Staatsrecht.

kann nicht in' der Absicht des Gesetzgebers gelegen

haben, die ausschliessliche Anwendung des § 125 Abs. II

auch auf, alle Fälle, in denen nach den allgemeinen.

Strafgesetzen eine noch schwerere Strafe verwirkt ist,

anzuordnen; » denn § 125 Abs. II wolle die Gewalt':'

tätigkeiten, wenn sie unter den erschwerenden Um-

ständen

des Landfriedensbruchs

begangen werden,

schärfer bestrafen als es sonst der Fall wäre. Bei Vogt

trifft jene Voraussetzung der schärferen Strafandrohung

freilich,nicht zu; Freiheitsberaubung und (gefährliche)

Körperverletzung sind nur mit Gefängnisstrafe be-

droht. Und es ist nicht ganz sicher, ob das Reichsgericht,

das in einem früheren Fall von Landfriedensbruch und

grobem Unfug Gesetzeskonkurrenz angenommen hatte

(a. a. O. 53 Nr. 144) nicht wenigstens bei dieser Sach-

lage sich wiederum für . Gesetzeskonkurrenz entscheiden

würde. Doch kann kaum angenommen werden. dass die

Frage der Verbrechenseinheit oder Verbrechensvielheit

beim Landfriedensbruch verschieden gelöst werden sollte,

je nachdem für die Gewalttätigkeit für sich betrachtet,

\ eine schwerere Strafe angedroht und vielleicht sogar im

konkreten Fall verwirkt ist als diejenige für qualifizierten

Landfriedensbruch oder nicht;. das Abstellen auf die

schwerere. Strafdrohung im einzelnen Fall führt ja auch

einfach zur Anwendung von § '73, der die Idealkonkur-

renz betreffenden Bestimmung. Unter diesen Umständen

und bei der immerhin nicht völlig freien Kognition,

die dem Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof in

diesem Punkte zusteht, geht es nicht an. die Ausliefe-

rung des Vogt mit der Begründung zu versagen, dass

nach deutschem Recht nur das Nichtauslieferungsdelikt

des Landfriedensbruches unter Ausschluss der Vergehen

der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung in

Betracht kommen könne, da sich dies keineswegs in

schlüssiger Weise aus der deutschen Doktrin und

Praxis ergibt, indem speziell die Haltung des Reichs-

gerichts eher auf die entgegengesetzte Lösung hindeutet.

Internationales Auslielerungsrecht. No 42.

265

Die Auslieferung ist daher für Freiheitsberaubung und

Körperverletzung zu bewilligen, in der Meinung, dass

eine Verfolgung wegen Landfriedensbruchs nur unter

den beschränkenden Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 111

des Staatsvertrages stattfinden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprache des Vogt gegen seine Auslieferung an

Baden wird abgewiesen und es wird die Auslieferung

bewilligt.

XII. ORGANISATION

DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 31. und 41. -

Voir nOS 31 et 41.

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