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Staatsrecht.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
22. 'Urteil vom 25. Ma.i 1916
i. S. Imfeld gegen Imfeld-lIuber und Luzern.
Positiver Gerichtsstandskonflikt.
Komnetenz
de<;
Bundesgerichts aus Art. 18H Abs. 3 OG; Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nich t erforderlich. -
Gerichts-
stand für die Ehescheidung (Art. 144 ZGB): Frage d('s
selbständigen Gerichtsstandes der Ehefrau im Falle d,'s
Getrenntlebens der Ehegatten. Mangel des 'Vohnsitz-
erfordernisses der « Absicht dauernden Verbleibens » (Art.
23 Abs. 1 ZGB) bei einem separaten Aufenthalt der Ehefmu
wesentlich nur zum Zwecke der Durchführung des Seht i-
dungsprozesses.
A. - Am 3. September 1915 reichte die Rekursbeklagte,
Frau Emma Imfeld geb. Huber, indem sie als «früher\
Kurhaus, in Lungern, nunmehr 'in Luzern, Dreilinden- \.
strasse 7, wohnhaft » auftrat, beim Amtsgericht Luzern-
Stadt gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten Jos.
Imfeld zum Kurhaus in Lungern, Scheidungsklage ein.
Imfeld bestritt die Einlassungspflicht wegen Inkompetenz
des Luzerner Richters unter Berufung darauf, dass seine
:Frau gesetzesgemäss mit ihm in Lungern Wohnsitz habe.
Demgegenüber machte Frau Imfeld geltend, sie sei auf
Grund des Art. 170 Abs. 1 ZGB berechtigt, vom Ehemann
getrennt zu leben, und habe (< seit Ende August 1915 » in
Luzern einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dieser
letzteren Argumentation pflichtete das Amtsgericht bei
und verhielt den Ehemann zur Einlassung auf die Klage.
Und mit E n t s ehe i d vom 22. Dez e m b e r 1 9 1 5
wies das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer)
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den Rekurs des Ehemanns hiegegen ab, indem es aU5~
führte, nach den Akten sei anzunehmen, dass das weitere
Zusammenleben mit Imfeld jedenfalls die Gesundheit,
vielleicht auch den guten Ruf seiner Frau, die infolge
hochgradiger Nervosität ruhebedürftig sei, ernstlich ge-
fährdet hätte. und dass Frau Imfeld «seit Anfangs Sep-
tember » in Luzern tatsächlich Wohnsitz genommen habe,
so dass der luzernische Richter gemäss Art. 144 ZGB zur
Beurteilung ihrer Klage zuständig sei.
Inzwischen hatte Imfeld am 9. November 1915 seiner-
seits am Gerichtsstande seines Wohnsitzes Lungern
Scheidungsklage angehoben. Dieser hielt Frau Imfeld die
Einrede bereits bestehender Streithängigkeit entgegen.
Mit Urteil « vom 5. Januar und 1. Februar 1916 » ver-
warf das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden ob
dem Wald als erste Instanz diese Einrede und erklärte
die Ehefrau für einlassungspflichtig, weil es, im Gegen-
. satz zu den luzernischen Gerichten. zur Annahme ge-
langte, dass die Voraussetzungen der Begründung eines
selbständigen Wohnsitzes nach Massgabe des Art. 170
Abs. 1 ZGB für Frau Imfeld nicht gegeben gewesen seien
und deren Aufenthalt in Luzern zudem nicht dem \Vohn-
sitzerfordernis der Absicht dauernden Verbleibens ent-
spreche. sondern, wie sich aus den Umständen mit aller
Deutlichkeit ergebe, nur ZU dem Zwecke gewählt worden
sei, ~ort die Scheidungsklage anzuheben, was als offen-
barer Rechtsmissbrauch gernäss Art. 2 ZGB keinen Rechts-
schutz geniesse. Dieses Urteil zog Frau Imfeld durch
Appellation an das Obergericht des Kantons Unter-
waiden ob dem Wald weiter, dessen Entscheid noch
aussteht.
B. -
Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. März 1916
hat der Ehemann Imfeld gegenüber dem arn 8. Januar
zugestellten Entscheide des luzernischen Obergerichts
vom 22. Dezember 1915 rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nachdem er diesen
Entscheid zunächst im Wege der ziwilrechtlichen Be-
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Staatsrecht.
schwerde gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG angefochten hatte,
auf die jedoch das Bundesgericht mit Urteil vom· 3. Fe-
bruar 1916 nicht eingetreten war. Seine Rekursanträge
• lauten:
« 1. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts Luzern
)} vom 22. Dezember 1915 und der dito des Amtsgerichts
}) Luzern seien als verfassungswidrig nach Art. 4 BV
» aufzuheben. Y/
I) 2. Die Kompetenz zur Durchführung des Ehesehei-
) dungs prozesses Imfeld sei dem Obwaldnergerieht zuer-
); kannt. »
Zur Begründung wird vorgebracht, die Annahme der
luzernischen Gerichte, dass die Voraussetzungen des
Art. 170 Abs. 1 ZGB zu Gunsten der Frau Imfeld gegeben
seien, sei rein willkürlich und ihr Entscheid deshalb schon
an sich vor Art. 4 BV nicht haltbar; eventuell, falls dieser
Standpunkt nicht geschützt würde, hätte das Bundes-
gericht den durch die widersprechenden Urteile der
Kantone Luzern und Obwalden geschaffenen positiven
Kompetenzkonflikt als solchen zu entscheiden, wobei dem
Obwaldner Gerichtsstand mit Rücksicht darauf, dass er
der normale und für die vorliegenden Verhältnisse natür-
liche sei, der Vorzug zu geben wäre ...
C. -
Die rekursbeklagte Frau Imfeld hat beantragen
lassen, es sei der Rekurs {< als unzulässig eventuell als
unbegründet » abzuweisen und zu erkennen. « dass die
Luzerner Gerichte zur Anhmrdnahme und BeurteiIuna
des Scheidungsprozesses der Eheleute Imfeld-Hube;
kompetent seien ... i) Es wird zunächst ausgeführt, dass der
luzernische Kompetenzentscheid nicht '\\illkürlich, son-
dern der Aktenlage durchaus angemessen sei, und sodalln
zur Frage des Kompetenzkonfliktes bemerkt, ein solcher
liege zur Zeit überhaupt noch nicht vor, da die Obwaldner
Instanzen noch nicht erschöpft seien; eventuell wäre die
Kompetenz des Luzerner Richters zu bejahen, weil dort
zuerst geklagt worden sei; übrigens habe sich der Re-
kurrent auf die doriige Scheidungsklage noch vor Erhe-
Gerichtsstand. N° 2;,..
bung des staatsrechtlichen Rekurses einlässlich verant-
wortet und widerklageweise ein eigenes Scheidungsbe-
gehren gestellt, sich also mit seiner Stellungnahme im
Rekurse direckt in ·Widerspruch gesetzt ...
D. - Das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer)
hat unter Berufung auf die Motive seines Entscheides
Abweisung des Rekurses beantragt.
Auch das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden
ob dem Wald, dem der Rekurs ebenfalls zur Vernehm-
lassung übermittelt worden ist, hat einfach erklärt. es
verweise allseitig auf sein Urteil vom 1. Februar 1916.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
'" (Nichtzulassung eines erst nach Ablauf der
gesetzlichen Rekursfrist eingereichten Rekursnachtrages.)
2. -
Der Rekurs zielt, da sein A n t rag nicht auf das
Begehren um Aufhebung des angefochtenen Kompetenz-
entscheides des Luzerner Richters (Ziffer 1) beschränkt
ist, sondern direkt auch noch die positive Zuerkennung der
Kompetenz an den Obwaldner Richter (Ziffer 2) verlangt.
unverkennbar auf die Beurteilung der Kompetenzstreit-
sache i n ihr e m voll e n U m fan g e, aus dem Ge-
sichtspunkte des in der Begründung allerdings nur even-
tuell geltend gemachten Kompetenzkonfliktes, ab.
Dieser Antrag entspricht der gegebenen Prozesslage. Denn
dadurch, dass der Ehescheidungsprozess der Parteien,
der im hiefür einheitlichen Rechtsgebiet der Schweiz
naturgemäss gleichzeitig nur in einem Verfahren durch-
geführt werden kann, in Luzern und in Sarnen zugleich
anhängig gemacht und an beiden Orten an die Hand ge-
nommen worden ist, ist in der Tat ein Kompetenzkon-
flikt geschaffen worden, dessen direkte Entscheidung als
geboten erscheint. Ein solcher Konflikt besteht, sobald
zwei Gerichte sich mit derselben Streitsache befassen; er
setzt nicht einen beiderseits an sich endgültigen Entscheid
über die Kompetenzfrage voraus. Es spricht deshalb
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Staatsrecht.
vorliegend der Umstand, dass das Obergericht des Kan-
tons Unterwaiden ob dem Wald zu der ihm durch die
Appellation der Rekursbeklagten gegen die erstinstanz-
• liehe Kompetenzbejahung des Kantonsgerichts unter-
breiteten Frage noch nicht Stellung genommen hat,
keineswegs, wie die Rekursbeklagte behauptet, gegen
die derzeitige Existenz des Konfliktes. Uebrigens ist ein
vernünftiges Interesse der Rekursbeklagten, sich der
sofortigen Beurteilung des Kompetenzstreites auch mit
Bezug auf den Obwaldner Richter zu widersetzen, nicht
ersichtlich. Gegenteils ist sie an diesem Entscheide des
Bundesgerichts insofern direkt mitinteressiert, als dadurch·
das von· ihr beim Obwaldner Obergericht eingeleitete
Appellationsverfahren auf alle Fälle überflüssig wird.
Zudem hat sie ja selbst. ebenfalls auf pos i t i v e Erle-
digung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht
-
allerdings im Sinne der Kompetenzerklärung der
Lu zer ne r Gerichte -
angetragen. Ebenso unbe-
gründet ist auch der gegen die Zulassung des Rekurses
überhaupt gerichtete Einwand der Rekursbeklagten. der
Rekurrent habe sich dem Scheidungsverfahren in Luzern
durch Einreichung einer einlässlichen Rechtsantwort
nebst Widerklage schon vor der 'Rekurserhebung unter-
zogen. Die fragliche Rechtsvorkehr ist nur zufolge pro-
zessualen Zwangs und unter ausdrücklicher Wahrung der
gesetzlichen Rechtsmittel gegen den obergerichtlichen
Kompetenzentscheid getroffen·worden. Hieraus eine Aner-
kennung des luzernischen Gerichtsstandes abzuleiten.
geht deshalb schlechterdings nicht an.
3. -
In der Sache selbst handelt es sich um den durch
Art. 144 ZGB geregelten Gerichtsstand der Ehescheidungs-
klage, also um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen
Rechts, die der freien Kognition des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 2 OG;
vergl. dazu BGE 41 I N° 15 Erw. 1 S. 104 mit den dor-
tigen Verweisungen). Laut Art. 144 ZGB ist für die Ehe-
scheidungsklage der Richter« am Wohnsitze des klagen-
Gerichtsstand. N° 22.
den Ehegatten» zuständig. Danach wäre vorliegend die
Kompetenz den Luzerner Gerichten zuzuerkennen, sofern
die Rekursbeklagte im Zeitpunkte ihrer Klageeinreichung
in Luzern, die am 3. September 1915 erfolgt ist, daselbst
ihren Wohnsitz gehabt haben sollte. Denn der in diesem
Falle damals in Luzern bestehende Scheidungsgerichts-
stand der R e kur s b e k lag t e n würde dem Schei-
dungsgerichtsstand des Re ku r ren t e n an sei ne m
Wohnort, d. h. in Sarnen, vorgehelI, weil der Rekurrent
seinerseits hier erst später, am 9. November 1915, Klage
erhoben hat und zwischen den beiden, bei getrenntem
Wohnsitz der Ehegatten nach Art. 144 ZGB an sich kon-
kurrierenden Gerichtsständen mangels eiuer besondern
abweichenden Bestimmung des hiefür allein massgeben-
den Bundesrechts naturgemäss die Priorität der Anrufung
des Richters entscheiden muss. Nun ist aber nach Lage
der Akten richtigerweise anzunehmen, dass die Rekurs-
beklagte i n Wir k I ich k ei t entgegen ihrer Behaup-
tung am 3. September 1915 in Luzern nich t ihren
Wohnsitz begründet hatte. Es kann deshalb die von den
Luzerner Gerichten und vom Obwaldner Kantonsgericht
in erster Linie erörterte und widersprechend gelöste
Frage dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt die in
Art. 25 Abs. 2 ZGB normierte rech tl ich e M ög li c h-
k e i t hiezu d. h. di Berechtigung, vom EhemallIl ge-
trennt zu leben, sei es zufolge Ermächtigullg des Richters
auf GrUl~d der Art. 169 Abs. 2 ZGB, sei es abgesehen
hievon wegen Vorliegens eines der in Art. 170 Abs. 1
ZGB vorgesehenen Gründe zur Aufhebung der eheli{'hen
Gemeinschaft (verg!. hierüber BGE ~1 I N° 15 Erw. 4
S. 105 ff. N° 42 S.302 und N° 66 S. 459 fI.), besessell hätte.
Die Rekursbeklagte war tatsächlich, wie sich aus den
Akten ergibt, gegen Ende August 1915 unter Mitnahme
eines ihrer Kilider und der nötigsten Habseligkeiten aus
der ehelichen Wohnung in Lungern nach Luzern über-
gesiedelt. Am 1. September 1915 erlangte sie vom Poli-
zeidepartement des Kantons Luzern, an das sie sich,
AS 42 I -
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Staatsrecht.
weil nicht im Besitze der ordentlichen Ausweisschriften.
zu wenden hatte, die Bewilligung zur Wohnsitznahme in
der Stadtgemeinde Luzern für die Zeit bis 1. Oktober
• 1916. In der Folge schickte sie ihr Kind in die städtische
Primarschule und trat selbst am 30. September in der
Luzerner Militärschneiderei von Leo Grüter in Stellung,
wo sie anfänglich als « Aushülfe für Küche und sonstige
Arbeiten _ im Betriebe der Kantine, bei einem Arbeits-
taglohn von 1 Fr. 20 Cts. und mit der Möglichkeit beider-
seitiger Kündigung auf drei Tage, tätig war ~ bis sie gegen
Ende Oktober in der « Zahltagsberechnungskontrolle .,
zuerst als « HülfszahImeisterin)) und seit 18. Dezember
als « Chef des Zahltagsbüros _, verwendet wurde.' Diese
Tatsachen bezeugen zwar den Willen der Rekursbeklag-
ten, vom Rekurrenten getrennt zu leben; sie lassen jedoch
nie h t auf deren Absicht d aue r n den Ver b lei ben s
i n L uze r n schliessen. Der Vorbehalt eines selbstän-
digen Wohnsitzes der Ehefrau in Abs. 2 des Art. 25 ZGB
setzt -
als Ausnahme von der Regel in Abs. I, wonach
der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau
gilt -
unverkennbar die Auf r e c h t e r haI tun g
des ehe li ehe n Ban des beim getrennten Wohn-
sitz der Ehegatten voraus; er regelt einen besonderen Fall
des eheli ch e n Ver h äl t ni s se s~ Die Begründung dieses
Wohnsitzes kann daher nicht in Frage kommen, wenn
die Ehefrau bei einem Aufenthalt ausserhalb des Wohn-
sitzes des Ehemanns nicht eine 'auf die Dauer berechnete
selbständige Lebensführung i m Rah m end e s ehe-
I ich e n Ver h ä I t n iss e s -
mit bloss tatsächlicher
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, im Gegensatze
zur rechtlichen Scheidung oder Trennung der Ehe -
im
Auge hat, sondern von vornherein die Auflösung des
Ehebandes anstrebt und das Getrenntleben lediglich als
Vorstufe der durch den Scheidungsprozess zu erringenden
vollständigen Aufenthaltsfreiheit betrachtet. Denn ein
derart für die Dur c h f ü h run g des S c h e i -
dun g s pro z e s ses zum Voraus frei gewählter Auf-
Gerichtsstand. N° 22.
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enthalt der Ehefrau ist, gleich der gemäss Art. 145 ZGB
nach Anbringung der Klage vom Richter erwirkbaren
Wohnungsanweisung, für die das Gesetz dies ausdrück-
lich sagt, zeitlich natur- und zweckgemäss nur für die
Pro z e s s d aue r vorgesehen und in diesem Sinne
bloss vorübergeh~nder Natur, also nicht von der Absicht
• dauernden Verbleibens » beherrscht, wie sie nach Art. 23
ZGB für die Wohnsitznahme wesentlich ist. Ein solcher
Fall liegt aber hier vor. Der Umstand, dass die Rekurs-
beklagte schon wenige Tage nach ihrer Ankunft in Luzern
beim dortigen Richter ihre sehr umfangreiche, unzwei-
felhaft bereits vorher vorbereitete Scheidungsklage ein-
gereicht hat, beweist klar, dass sie zum Zwecke der Ein-
leitung und Durchführung des Scheidungsprozesses dort-
hin übergesiedelt ist. Ihre Absicht war, fürs erste wenig-
stens, auf nichts anderes gerichtet, wie namentlich auch
daraus erhellt, dass sie sich in Luzern nicht etwa von
vornherein eine bestimmte Exil'tenz gesichert hatte,
sondern daselbst tatsächlich erst nach einem Monat eine
überdies, zum mindesten anfangs, sehr bescheidene und
unsichere Erwerbstätigkeit fand. Ihr Aufenthalt in Luzern
stellt sich im Hinblick auf seinen Zweck als ein biosses
Provisorium dar; der selbständige Wohnsitz des Art. 25
Abs. 2 ZGB aber setzt eine konsolidierte Situation voraus.
Es geht schlechterdings nicht an, unter Verhältnissen
vorliegender Art die Begründung eines selbständigen
Wohnsitzes zu bejahen. Andernfalls hätte es, da die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der
Ehegatten, getrennt zu leben, unmittelbar vor der Ein-
leitung des Scheidungsprozesses häufig gegeben sein
dürften, die zur Scheidungsklage entschlossene Ehefrau
in gewissem Umfange in der Hand, den Gerichtsstand
des Prozesses nach ihrer subjektiven Konvenienz zu
bestimmen. was dem Sinne des_Art. 144 ZGB unzweifel-
haft nicht entspräche.
4. -
Gemäss der. vorstehenden Erwägung sind die
.luzernischen Gerichte zur Beurteilung der bei ihnen einge-
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Staatsrecht.
reic~ten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht
zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der
~arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge-
rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch-
zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt
die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs:
bekl?gten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent-
~ch~ld geg~nstandslos; sie ist daher vom Obergericht
. m dIesem Smne formell zu erledigen, worauf die materielle
Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren
Fortgang nehmen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :
a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
(I. Ka~mer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ...
b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren-
ten ~m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein-
geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach
ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-
. ht
5. Januar
genc s vom
1916 gegenstandslos.
1. Februar
23. Orteil vom 25. Ka.i 1916
i. S. Xottma.nn gegen Xottmann-Strebel und Aa.rga.'I1.
Gerichtsstand für die Ehescheidung im Falle der Art.
147 und 148 Z G B. Kompetenz des StaatsgerichtShofs
aus Art. 189 Abs. 30G.
A. -
Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im
Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der
Ehemann daselbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass
das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November
1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und
Gerichtsstand. N° 23.
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Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei
Jahren trennte. Seither hat eine Wiedervereinigung der
Eheleute nicht stattgefunden.
Im September 1913 reichte der Ehemaml von Langnau
(Kt. Bern) aus, wo er damals seinen Wohnsitz hatte,
während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger
Erkrankung in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht
ist, beim Bezirksgericht Mud neuerdings Klage mit dem
Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagteu
Frau gänzlich zu trennel!. Zur Begrüadung machte er
unter Berufung auf die Art. 147 und 148, (< eventuell)
142 u.144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchiT ZGB anwendbar
seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge-
richtlich verfügten Trenuungszeit wiederholt geweigert,
an ihren ehelichen \VOhllsitz zu kommen, was eine schwere
Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen
mit dem früheren Streit und Vnfrieden und der gegeH-
wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf
Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu-
kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des
Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung
aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter aUllellln-
baren Verhältnissen nie yenveigerL und ausserdem ein-
w~lldte, auf die Art. 148 und 1-12 ZGB könne sich ihr
M~nn deswegen nicht herufen. weil er selbst die Schuld
amI ehelichen Zerwürfnis trage, und die Voraussetzungen
des Art. 1-11 ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver-
langte sie, es sei der ::\Iaun als schuldiger Teil zu erklären.
Das Bezirksgericht ::\Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz-
lich zu scheiden und den Ehemallll als schuldigen Teil
zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau,
an welches der Ehemaml wegen der letzteren Bestimmung
und der entsprechenden Regelung der NebenfolgeIl ap-
pellierte, hob mit M ehr h e i t s e 11 t s c h eid vom
3. Dez e m b e r 1 9 1,) das bezirksgerichtliche Urteil
von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu-
ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .