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42_I_140

BGE 42 I 140

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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140

Staatsrecht.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

22. 'Urteil vom 25. Ma.i 1916

i. S. Imfeld gegen Imfeld-lIuber und Luzern.

Positiver Gerichtsstandskonflikt.

Komnetenz

de<;

Bundesgerichts aus Art. 18H Abs. 3 OG; Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzuges nich t erforderlich. -

Gerichts-

stand für die Ehescheidung (Art. 144 ZGB): Frage d('s

selbständigen Gerichtsstandes der Ehefrau im Falle d,'s

Getrenntlebens der Ehegatten. Mangel des 'Vohnsitz-

erfordernisses der « Absicht dauernden Verbleibens » (Art.

23 Abs. 1 ZGB) bei einem separaten Aufenthalt der Ehefmu

wesentlich nur zum Zwecke der Durchführung des Seht i-

dungsprozesses.

A. - Am 3. September 1915 reichte die Rekursbeklagte,

Frau Emma Imfeld geb. Huber, indem sie als «früher\

Kurhaus, in Lungern, nunmehr 'in Luzern, Dreilinden- \.

strasse 7, wohnhaft » auftrat, beim Amtsgericht Luzern-

Stadt gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten Jos.

Imfeld zum Kurhaus in Lungern, Scheidungsklage ein.

Imfeld bestritt die Einlassungspflicht wegen Inkompetenz

des Luzerner Richters unter Berufung darauf, dass seine

:Frau gesetzesgemäss mit ihm in Lungern Wohnsitz habe.

Demgegenüber machte Frau Imfeld geltend, sie sei auf

Grund des Art. 170 Abs. 1 ZGB berechtigt, vom Ehemann

getrennt zu leben, und habe (< seit Ende August 1915 » in

Luzern einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dieser

letzteren Argumentation pflichtete das Amtsgericht bei

und verhielt den Ehemann zur Einlassung auf die Klage.

Und mit E n t s ehe i d vom 22. Dez e m b e r 1 9 1 5

wies das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer)

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den Rekurs des Ehemanns hiegegen ab, indem es aU5~

führte, nach den Akten sei anzunehmen, dass das weitere

Zusammenleben mit Imfeld jedenfalls die Gesundheit,

vielleicht auch den guten Ruf seiner Frau, die infolge

hochgradiger Nervosität ruhebedürftig sei, ernstlich ge-

fährdet hätte. und dass Frau Imfeld «seit Anfangs Sep-

tember » in Luzern tatsächlich Wohnsitz genommen habe,

so dass der luzernische Richter gemäss Art. 144 ZGB zur

Beurteilung ihrer Klage zuständig sei.

Inzwischen hatte Imfeld am 9. November 1915 seiner-

seits am Gerichtsstande seines Wohnsitzes Lungern

Scheidungsklage angehoben. Dieser hielt Frau Imfeld die

Einrede bereits bestehender Streithängigkeit entgegen.

Mit Urteil « vom 5. Januar und 1. Februar 1916 » ver-

warf das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden ob

dem Wald als erste Instanz diese Einrede und erklärte

die Ehefrau für einlassungspflichtig, weil es, im Gegen-

. satz zu den luzernischen Gerichten. zur Annahme ge-

langte, dass die Voraussetzungen der Begründung eines

selbständigen Wohnsitzes nach Massgabe des Art. 170

Abs. 1 ZGB für Frau Imfeld nicht gegeben gewesen seien

und deren Aufenthalt in Luzern zudem nicht dem \Vohn-

sitzerfordernis der Absicht dauernden Verbleibens ent-

spreche. sondern, wie sich aus den Umständen mit aller

Deutlichkeit ergebe, nur ZU dem Zwecke gewählt worden

sei, ~ort die Scheidungsklage anzuheben, was als offen-

barer Rechtsmissbrauch gernäss Art. 2 ZGB keinen Rechts-

schutz geniesse. Dieses Urteil zog Frau Imfeld durch

Appellation an das Obergericht des Kantons Unter-

waiden ob dem Wald weiter, dessen Entscheid noch

aussteht.

B. -

Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. März 1916

hat der Ehemann Imfeld gegenüber dem arn 8. Januar

zugestellten Entscheide des luzernischen Obergerichts

vom 22. Dezember 1915 rechtzeitig den staatsrechtlichen

Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nachdem er diesen

Entscheid zunächst im Wege der ziwilrechtlichen Be-

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Staatsrecht.

schwerde gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG angefochten hatte,

auf die jedoch das Bundesgericht mit Urteil vom· 3. Fe-

bruar 1916 nicht eingetreten war. Seine Rekursanträge

• lauten:

« 1. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts Luzern

)} vom 22. Dezember 1915 und der dito des Amtsgerichts

}) Luzern seien als verfassungswidrig nach Art. 4 BV

» aufzuheben. Y/

I) 2. Die Kompetenz zur Durchführung des Ehesehei-

) dungs prozesses Imfeld sei dem Obwaldnergerieht zuer-

); kannt. »

Zur Begründung wird vorgebracht, die Annahme der

luzernischen Gerichte, dass die Voraussetzungen des

Art. 170 Abs. 1 ZGB zu Gunsten der Frau Imfeld gegeben

seien, sei rein willkürlich und ihr Entscheid deshalb schon

an sich vor Art. 4 BV nicht haltbar; eventuell, falls dieser

Standpunkt nicht geschützt würde, hätte das Bundes-

gericht den durch die widersprechenden Urteile der

Kantone Luzern und Obwalden geschaffenen positiven

Kompetenzkonflikt als solchen zu entscheiden, wobei dem

Obwaldner Gerichtsstand mit Rücksicht darauf, dass er

der normale und für die vorliegenden Verhältnisse natür-

liche sei, der Vorzug zu geben wäre ...

C. -

Die rekursbeklagte Frau Imfeld hat beantragen

lassen, es sei der Rekurs {< als unzulässig eventuell als

unbegründet » abzuweisen und zu erkennen. « dass die

Luzerner Gerichte zur Anhmrdnahme und BeurteiIuna

des Scheidungsprozesses der Eheleute Imfeld-Hube;

kompetent seien ... i) Es wird zunächst ausgeführt, dass der

luzernische Kompetenzentscheid nicht '\\illkürlich, son-

dern der Aktenlage durchaus angemessen sei, und sodalln

zur Frage des Kompetenzkonfliktes bemerkt, ein solcher

liege zur Zeit überhaupt noch nicht vor, da die Obwaldner

Instanzen noch nicht erschöpft seien; eventuell wäre die

Kompetenz des Luzerner Richters zu bejahen, weil dort

zuerst geklagt worden sei; übrigens habe sich der Re-

kurrent auf die doriige Scheidungsklage noch vor Erhe-

Gerichtsstand. N° 2;,..

bung des staatsrechtlichen Rekurses einlässlich verant-

wortet und widerklageweise ein eigenes Scheidungsbe-

gehren gestellt, sich also mit seiner Stellungnahme im

Rekurse direckt in ·Widerspruch gesetzt ...

D. - Das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer)

hat unter Berufung auf die Motive seines Entscheides

Abweisung des Rekurses beantragt.

Auch das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden

ob dem Wald, dem der Rekurs ebenfalls zur Vernehm-

lassung übermittelt worden ist, hat einfach erklärt. es

verweise allseitig auf sein Urteil vom 1. Februar 1916.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

'" (Nichtzulassung eines erst nach Ablauf der

gesetzlichen Rekursfrist eingereichten Rekursnachtrages.)

2. -

Der Rekurs zielt, da sein A n t rag nicht auf das

Begehren um Aufhebung des angefochtenen Kompetenz-

entscheides des Luzerner Richters (Ziffer 1) beschränkt

ist, sondern direkt auch noch die positive Zuerkennung der

Kompetenz an den Obwaldner Richter (Ziffer 2) verlangt.

unverkennbar auf die Beurteilung der Kompetenzstreit-

sache i n ihr e m voll e n U m fan g e, aus dem Ge-

sichtspunkte des in der Begründung allerdings nur even-

tuell geltend gemachten Kompetenzkonfliktes, ab.

Dieser Antrag entspricht der gegebenen Prozesslage. Denn

dadurch, dass der Ehescheidungsprozess der Parteien,

der im hiefür einheitlichen Rechtsgebiet der Schweiz

naturgemäss gleichzeitig nur in einem Verfahren durch-

geführt werden kann, in Luzern und in Sarnen zugleich

anhängig gemacht und an beiden Orten an die Hand ge-

nommen worden ist, ist in der Tat ein Kompetenzkon-

flikt geschaffen worden, dessen direkte Entscheidung als

geboten erscheint. Ein solcher Konflikt besteht, sobald

zwei Gerichte sich mit derselben Streitsache befassen; er

setzt nicht einen beiderseits an sich endgültigen Entscheid

über die Kompetenzfrage voraus. Es spricht deshalb

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Staatsrecht.

vorliegend der Umstand, dass das Obergericht des Kan-

tons Unterwaiden ob dem Wald zu der ihm durch die

Appellation der Rekursbeklagten gegen die erstinstanz-

• liehe Kompetenzbejahung des Kantonsgerichts unter-

breiteten Frage noch nicht Stellung genommen hat,

keineswegs, wie die Rekursbeklagte behauptet, gegen

die derzeitige Existenz des Konfliktes. Uebrigens ist ein

vernünftiges Interesse der Rekursbeklagten, sich der

sofortigen Beurteilung des Kompetenzstreites auch mit

Bezug auf den Obwaldner Richter zu widersetzen, nicht

ersichtlich. Gegenteils ist sie an diesem Entscheide des

Bundesgerichts insofern direkt mitinteressiert, als dadurch·

das von· ihr beim Obwaldner Obergericht eingeleitete

Appellationsverfahren auf alle Fälle überflüssig wird.

Zudem hat sie ja selbst. ebenfalls auf pos i t i v e Erle-

digung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht

-

allerdings im Sinne der Kompetenzerklärung der

Lu zer ne r Gerichte -

angetragen. Ebenso unbe-

gründet ist auch der gegen die Zulassung des Rekurses

überhaupt gerichtete Einwand der Rekursbeklagten. der

Rekurrent habe sich dem Scheidungsverfahren in Luzern

durch Einreichung einer einlässlichen Rechtsantwort

nebst Widerklage schon vor der 'Rekurserhebung unter-

zogen. Die fragliche Rechtsvorkehr ist nur zufolge pro-

zessualen Zwangs und unter ausdrücklicher Wahrung der

gesetzlichen Rechtsmittel gegen den obergerichtlichen

Kompetenzentscheid getroffen·worden. Hieraus eine Aner-

kennung des luzernischen Gerichtsstandes abzuleiten.

geht deshalb schlechterdings nicht an.

3. -

In der Sache selbst handelt es sich um den durch

Art. 144 ZGB geregelten Gerichtsstand der Ehescheidungs-

klage, also um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen

Rechts, die der freien Kognition des Bundesgerichts als

Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 2 OG;

vergl. dazu BGE 41 I N° 15 Erw. 1 S. 104 mit den dor-

tigen Verweisungen). Laut Art. 144 ZGB ist für die Ehe-

scheidungsklage der Richter« am Wohnsitze des klagen-

Gerichtsstand. N° 22.

den Ehegatten» zuständig. Danach wäre vorliegend die

Kompetenz den Luzerner Gerichten zuzuerkennen, sofern

die Rekursbeklagte im Zeitpunkte ihrer Klageeinreichung

in Luzern, die am 3. September 1915 erfolgt ist, daselbst

ihren Wohnsitz gehabt haben sollte. Denn der in diesem

Falle damals in Luzern bestehende Scheidungsgerichts-

stand der R e kur s b e k lag t e n würde dem Schei-

dungsgerichtsstand des Re ku r ren t e n an sei ne m

Wohnort, d. h. in Sarnen, vorgehelI, weil der Rekurrent

seinerseits hier erst später, am 9. November 1915, Klage

erhoben hat und zwischen den beiden, bei getrenntem

Wohnsitz der Ehegatten nach Art. 144 ZGB an sich kon-

kurrierenden Gerichtsständen mangels eiuer besondern

abweichenden Bestimmung des hiefür allein massgeben-

den Bundesrechts naturgemäss die Priorität der Anrufung

des Richters entscheiden muss. Nun ist aber nach Lage

der Akten richtigerweise anzunehmen, dass die Rekurs-

beklagte i n Wir k I ich k ei t entgegen ihrer Behaup-

tung am 3. September 1915 in Luzern nich t ihren

Wohnsitz begründet hatte. Es kann deshalb die von den

Luzerner Gerichten und vom Obwaldner Kantonsgericht

in erster Linie erörterte und widersprechend gelöste

Frage dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt die in

Art. 25 Abs. 2 ZGB normierte rech tl ich e M ög li c h-

k e i t hiezu d. h. di Berechtigung, vom EhemallIl ge-

trennt zu leben, sei es zufolge Ermächtigullg des Richters

auf GrUl~d der Art. 169 Abs. 2 ZGB, sei es abgesehen

hievon wegen Vorliegens eines der in Art. 170 Abs. 1

ZGB vorgesehenen Gründe zur Aufhebung der eheli{'hen

Gemeinschaft (verg!. hierüber BGE ~1 I N° 15 Erw. 4

S. 105 ff. N° 42 S.302 und N° 66 S. 459 fI.), besessell hätte.

Die Rekursbeklagte war tatsächlich, wie sich aus den

Akten ergibt, gegen Ende August 1915 unter Mitnahme

eines ihrer Kilider und der nötigsten Habseligkeiten aus

der ehelichen Wohnung in Lungern nach Luzern über-

gesiedelt. Am 1. September 1915 erlangte sie vom Poli-

zeidepartement des Kantons Luzern, an das sie sich,

AS 42 I -

1916

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Staatsrecht.

weil nicht im Besitze der ordentlichen Ausweisschriften.

zu wenden hatte, die Bewilligung zur Wohnsitznahme in

der Stadtgemeinde Luzern für die Zeit bis 1. Oktober

• 1916. In der Folge schickte sie ihr Kind in die städtische

Primarschule und trat selbst am 30. September in der

Luzerner Militärschneiderei von Leo Grüter in Stellung,

wo sie anfänglich als « Aushülfe für Küche und sonstige

Arbeiten _ im Betriebe der Kantine, bei einem Arbeits-

taglohn von 1 Fr. 20 Cts. und mit der Möglichkeit beider-

seitiger Kündigung auf drei Tage, tätig war ~ bis sie gegen

Ende Oktober in der « Zahltagsberechnungskontrolle .,

zuerst als « HülfszahImeisterin)) und seit 18. Dezember

als « Chef des Zahltagsbüros _, verwendet wurde.' Diese

Tatsachen bezeugen zwar den Willen der Rekursbeklag-

ten, vom Rekurrenten getrennt zu leben; sie lassen jedoch

nie h t auf deren Absicht d aue r n den Ver b lei ben s

i n L uze r n schliessen. Der Vorbehalt eines selbstän-

digen Wohnsitzes der Ehefrau in Abs. 2 des Art. 25 ZGB

setzt -

als Ausnahme von der Regel in Abs. I, wonach

der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau

gilt -

unverkennbar die Auf r e c h t e r haI tun g

des ehe li ehe n Ban des beim getrennten Wohn-

sitz der Ehegatten voraus; er regelt einen besonderen Fall

des eheli ch e n Ver h äl t ni s se s~ Die Begründung dieses

Wohnsitzes kann daher nicht in Frage kommen, wenn

die Ehefrau bei einem Aufenthalt ausserhalb des Wohn-

sitzes des Ehemanns nicht eine 'auf die Dauer berechnete

selbständige Lebensführung i m Rah m end e s ehe-

I ich e n Ver h ä I t n iss e s -

mit bloss tatsächlicher

Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, im Gegensatze

zur rechtlichen Scheidung oder Trennung der Ehe -

im

Auge hat, sondern von vornherein die Auflösung des

Ehebandes anstrebt und das Getrenntleben lediglich als

Vorstufe der durch den Scheidungsprozess zu erringenden

vollständigen Aufenthaltsfreiheit betrachtet. Denn ein

derart für die Dur c h f ü h run g des S c h e i -

dun g s pro z e s ses zum Voraus frei gewählter Auf-

Gerichtsstand. N° 22.

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enthalt der Ehefrau ist, gleich der gemäss Art. 145 ZGB

nach Anbringung der Klage vom Richter erwirkbaren

Wohnungsanweisung, für die das Gesetz dies ausdrück-

lich sagt, zeitlich natur- und zweckgemäss nur für die

Pro z e s s d aue r vorgesehen und in diesem Sinne

bloss vorübergeh~nder Natur, also nicht von der Absicht

• dauernden Verbleibens » beherrscht, wie sie nach Art. 23

ZGB für die Wohnsitznahme wesentlich ist. Ein solcher

Fall liegt aber hier vor. Der Umstand, dass die Rekurs-

beklagte schon wenige Tage nach ihrer Ankunft in Luzern

beim dortigen Richter ihre sehr umfangreiche, unzwei-

felhaft bereits vorher vorbereitete Scheidungsklage ein-

gereicht hat, beweist klar, dass sie zum Zwecke der Ein-

leitung und Durchführung des Scheidungsprozesses dort-

hin übergesiedelt ist. Ihre Absicht war, fürs erste wenig-

stens, auf nichts anderes gerichtet, wie namentlich auch

daraus erhellt, dass sie sich in Luzern nicht etwa von

vornherein eine bestimmte Exil'tenz gesichert hatte,

sondern daselbst tatsächlich erst nach einem Monat eine

überdies, zum mindesten anfangs, sehr bescheidene und

unsichere Erwerbstätigkeit fand. Ihr Aufenthalt in Luzern

stellt sich im Hinblick auf seinen Zweck als ein biosses

Provisorium dar; der selbständige Wohnsitz des Art. 25

Abs. 2 ZGB aber setzt eine konsolidierte Situation voraus.

Es geht schlechterdings nicht an, unter Verhältnissen

vorliegender Art die Begründung eines selbständigen

Wohnsitzes zu bejahen. Andernfalls hätte es, da die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der

Ehegatten, getrennt zu leben, unmittelbar vor der Ein-

leitung des Scheidungsprozesses häufig gegeben sein

dürften, die zur Scheidungsklage entschlossene Ehefrau

in gewissem Umfange in der Hand, den Gerichtsstand

des Prozesses nach ihrer subjektiven Konvenienz zu

bestimmen. was dem Sinne des_Art. 144 ZGB unzweifel-

haft nicht entspräche.

4. -

Gemäss der. vorstehenden Erwägung sind die

.luzernischen Gerichte zur Beurteilung der bei ihnen einge-

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Staatsrecht.

reic~ten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht

zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der

~arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge-

rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch-

zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt

die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs:

bekl?gten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent-

~ch~ld geg~nstandslos; sie ist daher vom Obergericht

. m dIesem Smne formell zu erledigen, worauf die materielle

Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren

Fortgang nehmen kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen :

a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

(I. Ka~mer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ...

b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren-

ten ~m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein-

geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach

ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons-

. ht

5. Januar

genc s vom

1916 gegenstandslos.

1. Februar

23. Orteil vom 25. Ka.i 1916

i. S. Xottma.nn gegen Xottmann-Strebel und Aa.rga.'I1.

Gerichtsstand für die Ehescheidung im Falle der Art.

147 und 148 Z G B. Kompetenz des StaatsgerichtShofs

aus Art. 189 Abs. 30G.

A. -

Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im

Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der

Ehemann daselbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass

das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November

1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und

Gerichtsstand. N° 23.

149

Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei

Jahren trennte. Seither hat eine Wiedervereinigung der

Eheleute nicht stattgefunden.

Im September 1913 reichte der Ehemaml von Langnau

(Kt. Bern) aus, wo er damals seinen Wohnsitz hatte,

während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger

Erkrankung in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht

ist, beim Bezirksgericht Mud neuerdings Klage mit dem

Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagteu

Frau gänzlich zu trennel!. Zur Begrüadung machte er

unter Berufung auf die Art. 147 und 148, (< eventuell)

142 u.144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchiT ZGB anwendbar

seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge-

richtlich verfügten Trenuungszeit wiederholt geweigert,

an ihren ehelichen \VOhllsitz zu kommen, was eine schwere

Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen

mit dem früheren Streit und Vnfrieden und der gegeH-

wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf

Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu-

kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des

Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung

aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter aUllellln-

baren Verhältnissen nie yenveigerL und ausserdem ein-

w~lldte, auf die Art. 148 und 1-12 ZGB könne sich ihr

M~nn deswegen nicht herufen. weil er selbst die Schuld

amI ehelichen Zerwürfnis trage, und die Voraussetzungen

des Art. 1-11 ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver-

langte sie, es sei der ::\Iaun als schuldiger Teil zu erklären.

Das Bezirksgericht ::\Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz-

lich zu scheiden und den Ehemallll als schuldigen Teil

zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau,

an welches der Ehemaml wegen der letzteren Bestimmung

und der entsprechenden Regelung der NebenfolgeIl ap-

pellierte, hob mit M ehr h e i t s e 11 t s c h eid vom

3. Dez e m b e r 1 9 1,) das bezirksgerichtliche Urteil

von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu-

ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .