opencaselaw.ch

56_I_409

BGE 56 I 409

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

408

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb.

ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers

überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten

sei.

Art. 60 Abs. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: {(Bei

der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen

wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht-

wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig,

ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinieger

verschuldet· ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität

vorliegt.»

Diese Vorschrift muss analog auch auf den

Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht-

fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä-

digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige

Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei

jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die

Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent-

schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. -

Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in

einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung

aus dem Bahndienst berechtigte.

Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich

ausgewiesen ....

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird, soweit auf sie eingetreten werden kann,

abgewiesen.

VII. VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -

Voir n° 57, 59 et 65.

Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.

409

C. STRAFRECHT -

nROIT PENAL

I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS

DE COMMERCE

66. Urteil des lta.ssationshofes ",om 13. Oktober 1930

i. S. Hobi gegen Bezirksa.mt tTntertoggsnburg.

1. Art. 1, 2, 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes : « Geschäfts-

leute, welche den betreffenden Handelsartikel im Gewerbe

verwenden.» (Erw. 1.)

2. Art. 161 Abs. 2 OG.

-

von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei-

lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "(hinterzogene Taxe)

nichts entgegen. Erw. 2.

-

in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde

hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu

erkennen. (Erw. 2.)

A. -

Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der

sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels-

reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr

vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel « bei Geschäfts-

leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder-

verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestel-

lungen aufzunehmen. Sie spraoh dann aber auch u. a.

bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen

Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, yor und wurde des-

wegen. dem Strafriohter überwiesen.

Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations-

klägerin am 19. Februar 1930 der übertretung der Art. 2,

4 und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig

410

Stra.frecht.

erklärt und zu 30 Fr. Geldbusse (bei tJnerhältlichkeit

drei Tage Gefängnis) sowie den Kosten und zur Nach-

bezahlung der 100 Fr. entgangene Taxe verurteilt. Einen

dagegen eingereichten Rekurs hat die Gerichtskommission

Untertoggenburg am 23. :Mai abgewiesen, weil die Kassa-

tionsklägerin in der Tat unbefugt, d. h. ohne im Besitz

der roten Taxkarte zu sein, bei Privaten Bestellungen

aufgenommen habe.

B. -

Gegen den am 4. Juni 1930 in schriftlicher Aus-

fertigung zugestellten. Gerichtskommissionsentscheid hat

die Kassationsklägerin rechtzeitig und formrichtig am

14. Juni 1930 Kassationsbeschwerde angemeldet und am

24. Juni 1930 eingereicht. Sie macht geltend, die Besteller

des Ungeziefervertilgungsmittels hätten dasselbe bestim-

mungsgemäss für ihr Geflügel, d. h. also in ihrem Gewerbe

verwendet. Dass die Geflügelhaltung von einzelnen der

von ihr aufgesuchten Personen nur als Neb~mgewerbe

betrieben werde, vermöge daran nichts zu ändern. Die

Kassationsklägerin sei also schon auf Grund ihrer grünen

Karte berechtigt gewer:sen, hei solchen Geflügelhaltern

vorzuspreohen.

.

Das Bezirksamt sei nicht kompetent gewesen, neben

der Busse noch auf die Pflicht zur Nachzahlung der Taxe

zu erkennen. über die Pflicht zur Taxna!Jhzahlung hätte

vielmehr nur das Patentamt zu entscheiden gehabt, dessen

Entscheid dann an die höhern Verwaltungsinstanzen hätte

weitergezogen werden können.

Der Kassationshof zieht in Er'wägung :

1. -

Die Kassationsklägerin war berechtigt zur Auf-

nahme von Bestellungen nur bei solchen Personen, die als

Geschäftsleute den betreffenden Handelsartikel weiter-

verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden, nicht aber

zur Aufnahme von Bestellungen bei Privatpersonen. Es

fragt sich also, ob Personen, die nur nebenbei Geflügel

halten, deswegen doch schon als Gewerbetreibende zu

betrachten seien und das von der Kassationsklägerin

Patenttaxen der Ha.ndelsreisenden. N0 66.

411

angeboteneUngeziefer-Vertilgungsmittel {< in ihrem Ge-

werbe verwenden ».

Nun ist unzweifelhaft der Landwirt ein Gewerbe-

treibender in diesem SiIme (SALlS II S. 742 Nr. 913;

BGE 36 I S. 285; dagegen Zitate bei RAHM, Vorschriften

für Handelsreisende S. 6 ZUf. 4); und zwar muss auch

die von ihm bloss nebenbei betriebene Geflügelhaltung als

Bestandteil seines Gewerbebetriebes behandelt werden.

Die Kassationsklägerin durfte also auf Grund ihrer grünen

Karte das Ungeziefer-Vertilgungsmittel auch Landwirten

zur Verwendung in ihrem Geflügelhof anbieten.

Anders verhält es sich mit Personen, die neben der

Ausübung eines andern -

selbständigen oder unselb-

ständigen -

Berufes für den Hausbedarf Geflügel halten.

Die von solchen gemachten Aufwendungen für ihren

Geflügelhof sind nicht Aufwendungen zur Erzielung eines

gewerblichen Einkommens, was doch die wesentliche

Voraussetzung einer «Verwendung im Gewerbe» ist,

sondern sie bedeuten die Verwendung von anderswo

gezogenem Einkommen für den Hausbedarf. Der Handels-

reisende, der für solchen Zwecken dienende Handelsartikel

Bestellungen aufsucht, ist ein Detailreisender im Sinne von

Art. 2 des Halldelsreisendengesetzes, der mit dem ortsan-

sässigen Kleinhandels- und Kleingewerbestand in Konkur-

renz tritt; und gerade darauf hat der Bundesgesetzgeber

bei Einführung der Handelsreisendentaxe abstellen wollen

(vgl. Beilage zur Botschaft vom 29. Mai 1891, BBL 1891

III spez. S. 45 und 78; vgl. auch Botschaft vom 11. Januar

1929 betreffend das Bundesgesetz iiber die Handelsreisen -

den, BBL 1929 I S. 61 i. f. und SALlS II S. 742 Ziff. 5).

Die Kassationsklägerin hat nach der verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz solche Privatpersonen auf-

gesucht. Sie ist damit, da sie das Recht dazu (rote Karte)

nicht besass, iIn Sinne von Art. 8 lit. c BG vom 24. Juni

1892 bussfällig geworden. Die ausgesprochene Busse hält

sich im gersetzlichen Rahmen. Vorhandene Milderungs-

gründe sind berücksichtigt.

412

Strafrecht.

2. -

Die Kassationsklägerin bestreitet dem Strafrichter

(hier erstinstanzlioh dem Bezirksamt) die Kompetenz, um

. ausser über die Busspflicht auoh über die Pflioht zur

Naohbezahlung der Taxe zu erkennen. Allein einer adhä-

. sionsweisen Beurteilung des Taxanspruohes durch den

kantonalen Strafrichter steht von Bundesrechtswegen

niohts entgegen; und wenn das naoh kantonalem Reoht

unzulässig sein sollte, so hätte das mit staatsreohtlioher

und nioht mit Kassationsbeschwerde geltend gemacht

werden sollen. Die Tatsaohe, dass die Vorinstanzen über

die Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe erkannt haben,

bildet also keinen Kassationsgrund.

Dagegen hat nun der Kassationshof gemäss Art. 161

Abs. 2 OG den vorinstanzlichen Entscheid über die Pflioht

der Rekurrentinzur Naohbezahlung der Taxe materiell

auf seine Bundesreohtsmässigkeit zu prüfen. (Dass der

adhäsionsweise beurteilte Anspruch nicht zivil- sondern

öffentliohrechtlicher Natur ist, vermag daran nichts zu

ändern.) -

Doch besteht diese Pflicht zur Nachbezahlung

der Taxe -

was eigentlich auch nicht bestritten wird, -

zu Reoht. Es sei in dieser Beziehung bloss auf das bundes-

rätliohe Kreisschreiben vom 2. April 1897, abgedruokt bei

SALIS II S. 739 Nr. 911, verwiesen.

Demnach erkennt der K(J,88ationskof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Luftverkehr. No 67.

II. LUFTVERKEHR

CIRCULATION AERIENNE

413

67. Sentenza. 22 novembre 1930 della. Oorte penale f.demle

nel prooesso Xinistero Pubblico li'edera.le

eontro J3assanesi e coimputati.

ConstituzionalitA deI deereto 27 gennaio 1920 deI Consiglio federale

eoncernente 180 eircolazione aeres. in Svizzera (Consid. 1).

Crikri ehe differenziano 180 eontravvenzione dal delitto. La viola-

zione delle disposizioni di polizia. deI deereto 27 gennaio 1920

eonstituisce eontravvenzione. In manca.nza di una disposizione

espressa ehe li diehiari applieabili, gli art. 18, 19, 20 e 21 deI

eornee penale ehe non riguardano ehe i erimini ed i delitti, non

possono essere applieati come norme eomplementari deI decreto

27 gennaio 1920. (Consid. 2).

Equivalenza dei brevetti e licenze rilasciati della autorita francesi

3d un pilota di un a.eroplano im:ma.trieolato in Franeia eon

quelli svizzeri. 11 pilota padrone del suo appa.reeehio non pue,

atterrare ehe in Iuogo autorizzato (eonsid. 3).

Nozione della eorreita applieabile a.l deereto 27 gennaio 1920

(consid. 4).

La gravita di una contra.vvenzione deve essere valutata. tenendo

conto delle eircostanze in cui fu eommessa (eonsid. 5).

Nel mese di. giugno delI 'anno corrente, aleuni aderenti

dell'organizzazione antifascista « Giustizia e Liberta) a

Parigi, tra cui i prevenuti Tarchiani e Rosselli, ooncepirono

il progetto di un'azione di propaganda consistente nel

laneio di manifesti e proclami a mezzo di un aeroplano

sorvolante la eitta di Milano.

L'inoarieo dell'esecuzione fu affidato a Giovanni Bassa-

nesi, da tre anni rifugiato in Francia, in quel tempo

titolare di un brevetto francese di pilota di 10 grado, ehe

l'autorizzava ad eseguire soltanto dei voli entro un raggio

massimo di 10 km. attorno ad,un aerodromo, edella

relativa licenzaj e ehe successivamente, in data 3 luglio

1930, ottenne dalla direzione dell'aerodromo Farman un