Volltext (verifizierbarer Originaltext)
408
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Invalidität aufgelöst worden ist. Es fragt sich deshalb.
ob das Bundesgericht die Frage der Invalidität des Klägers
überprüfen könne, und wenn ja, wie sie zu beantworten
sei.
Art. 60 Abs. 2 des Beamtengesetzes bestimmt: {(Bei
der Beurteilung von Ansprüchen auf Kassenleistungen
wegen Auflösung des Dienstverhältnisses oder Nicht-
wiederwahl entscheidet das Bundesgericht selbständig,
ob die Massnahme vom Versicherten oder Spareinieger
verschuldet· ist, gegebenenfalls, ob dauernde Invalidität
vorliegt.»
Diese Vorschrift muss analog auch auf den
Fall angewendet werden, wo aus angeblich ungerecht-
fertigter Aufhebung des Dienstverhältnisses ein Entschä-
digungsanspruch abgeleitet wird; denn die gegenteilige
Lösung hätte zur Folge, dass die Verwaltung sich bei
jeder Entlassung auf Invalidität berufen und damit die
Kognition des Bundesgerichts über die Frage der Ent-
schädigungsberechtigung illusorisch machen könnte. -
Das Bundesgericht hat also zu prüfen, ob der Kläger in
einem Masse invalid sei, das die S.B.B. zu seiner Entlassung
aus dem Bahndienst berechtigte.
Dieses Mass von Invalidität ist nun aber rechtsgenüglich
ausgewiesen ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird, soweit auf sie eingetreten werden kann,
abgewiesen.
VII. VERFAHREN
PROC:EDURE
Vgl. Nr. 57, 59 und 65. -
Voir n° 57, 59 et 65.
Patenttaxen der Handelsreisenden. N0 66.
409
C. STRAFRECHT -
nROIT PENAL
I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN
TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS
DE COMMERCE
66. Urteil des lta.ssationshofes ",om 13. Oktober 1930
i. S. Hobi gegen Bezirksa.mt tTntertoggsnburg.
1. Art. 1, 2, 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes : « Geschäfts-
leute, welche den betreffenden Handelsartikel im Gewerbe
verwenden.» (Erw. 1.)
2. Art. 161 Abs. 2 OG.
-
von Bundesrechtswegen steht der adhäsionsweisen Beurtei-
lung eines öffentlichroohtlichen Anspruchs "(hinterzogene Taxe)
nichts entgegen. Erw. 2.
-
in einem solchen Falle hat der Kassationshof auf Beschwerde
hin auch über Bestand und Umfang dieses Anspruchs zu
erkennen. (Erw. 2.)
A. -
Die Kassationsklägerin war als Inhaberin der
sog. grünen Karte berechtigt, gemäss Art. 1 des Handels-
reisendengesetzes vom 24. Juni 1892 für das von ihr
vertriebene Ungeziefer-Vertilgungsmittel « bei Geschäfts-
leuten, welche den betreffenden Handelsartikel wieder-
verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden », Bestel-
lungen aufzunehmen. Sie spraoh dann aber auch u. a.
bei einem Polizeiangestellten, der nebenbei für seinen
Hausbedarf Geflügelzucht betreibt, yor und wurde des-
wegen. dem Strafriohter überwiesen.
Das Bezirksamt Untertoggenburg hat die Kassations-
klägerin am 19. Februar 1930 der übertretung der Art. 2,
4 und 8 lit. c des Handelsreisendengesetzes sohuldig
410
Stra.frecht.
erklärt und zu 30 Fr. Geldbusse (bei tJnerhältlichkeit
drei Tage Gefängnis) sowie den Kosten und zur Nach-
bezahlung der 100 Fr. entgangene Taxe verurteilt. Einen
dagegen eingereichten Rekurs hat die Gerichtskommission
Untertoggenburg am 23. :Mai abgewiesen, weil die Kassa-
tionsklägerin in der Tat unbefugt, d. h. ohne im Besitz
der roten Taxkarte zu sein, bei Privaten Bestellungen
aufgenommen habe.
B. -
Gegen den am 4. Juni 1930 in schriftlicher Aus-
fertigung zugestellten. Gerichtskommissionsentscheid hat
die Kassationsklägerin rechtzeitig und formrichtig am
14. Juni 1930 Kassationsbeschwerde angemeldet und am
24. Juni 1930 eingereicht. Sie macht geltend, die Besteller
des Ungeziefervertilgungsmittels hätten dasselbe bestim-
mungsgemäss für ihr Geflügel, d. h. also in ihrem Gewerbe
verwendet. Dass die Geflügelhaltung von einzelnen der
von ihr aufgesuchten Personen nur als Neb~mgewerbe
betrieben werde, vermöge daran nichts zu ändern. Die
Kassationsklägerin sei also schon auf Grund ihrer grünen
Karte berechtigt gewer:sen, hei solchen Geflügelhaltern
vorzuspreohen.
.
Das Bezirksamt sei nicht kompetent gewesen, neben
der Busse noch auf die Pflicht zur Nachzahlung der Taxe
zu erkennen. über die Pflicht zur Taxna!Jhzahlung hätte
vielmehr nur das Patentamt zu entscheiden gehabt, dessen
Entscheid dann an die höhern Verwaltungsinstanzen hätte
weitergezogen werden können.
Der Kassationshof zieht in Er'wägung :
1. -
Die Kassationsklägerin war berechtigt zur Auf-
nahme von Bestellungen nur bei solchen Personen, die als
Geschäftsleute den betreffenden Handelsartikel weiter-
verkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden, nicht aber
zur Aufnahme von Bestellungen bei Privatpersonen. Es
fragt sich also, ob Personen, die nur nebenbei Geflügel
halten, deswegen doch schon als Gewerbetreibende zu
betrachten seien und das von der Kassationsklägerin
Patenttaxen der Ha.ndelsreisenden. N0 66.
411
angeboteneUngeziefer-Vertilgungsmittel {< in ihrem Ge-
werbe verwenden ».
Nun ist unzweifelhaft der Landwirt ein Gewerbe-
treibender in diesem SiIme (SALlS II S. 742 Nr. 913;
BGE 36 I S. 285; dagegen Zitate bei RAHM, Vorschriften
für Handelsreisende S. 6 ZUf. 4); und zwar muss auch
die von ihm bloss nebenbei betriebene Geflügelhaltung als
Bestandteil seines Gewerbebetriebes behandelt werden.
Die Kassationsklägerin durfte also auf Grund ihrer grünen
Karte das Ungeziefer-Vertilgungsmittel auch Landwirten
zur Verwendung in ihrem Geflügelhof anbieten.
Anders verhält es sich mit Personen, die neben der
Ausübung eines andern -
selbständigen oder unselb-
ständigen -
Berufes für den Hausbedarf Geflügel halten.
Die von solchen gemachten Aufwendungen für ihren
Geflügelhof sind nicht Aufwendungen zur Erzielung eines
gewerblichen Einkommens, was doch die wesentliche
Voraussetzung einer «Verwendung im Gewerbe» ist,
sondern sie bedeuten die Verwendung von anderswo
gezogenem Einkommen für den Hausbedarf. Der Handels-
reisende, der für solchen Zwecken dienende Handelsartikel
Bestellungen aufsucht, ist ein Detailreisender im Sinne von
Art. 2 des Halldelsreisendengesetzes, der mit dem ortsan-
sässigen Kleinhandels- und Kleingewerbestand in Konkur-
renz tritt; und gerade darauf hat der Bundesgesetzgeber
bei Einführung der Handelsreisendentaxe abstellen wollen
(vgl. Beilage zur Botschaft vom 29. Mai 1891, BBL 1891
III spez. S. 45 und 78; vgl. auch Botschaft vom 11. Januar
1929 betreffend das Bundesgesetz iiber die Handelsreisen -
den, BBL 1929 I S. 61 i. f. und SALlS II S. 742 Ziff. 5).
Die Kassationsklägerin hat nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz solche Privatpersonen auf-
gesucht. Sie ist damit, da sie das Recht dazu (rote Karte)
nicht besass, iIn Sinne von Art. 8 lit. c BG vom 24. Juni
1892 bussfällig geworden. Die ausgesprochene Busse hält
sich im gersetzlichen Rahmen. Vorhandene Milderungs-
gründe sind berücksichtigt.
412
Strafrecht.
2. -
Die Kassationsklägerin bestreitet dem Strafrichter
(hier erstinstanzlioh dem Bezirksamt) die Kompetenz, um
. ausser über die Busspflicht auoh über die Pflioht zur
Naohbezahlung der Taxe zu erkennen. Allein einer adhä-
. sionsweisen Beurteilung des Taxanspruohes durch den
kantonalen Strafrichter steht von Bundesrechtswegen
niohts entgegen; und wenn das naoh kantonalem Reoht
unzulässig sein sollte, so hätte das mit staatsreohtlioher
und nioht mit Kassationsbeschwerde geltend gemacht
werden sollen. Die Tatsaohe, dass die Vorinstanzen über
die Pflicht zur Nachbezahlung der Taxe erkannt haben,
bildet also keinen Kassationsgrund.
Dagegen hat nun der Kassationshof gemäss Art. 161
Abs. 2 OG den vorinstanzlichen Entscheid über die Pflioht
der Rekurrentinzur Naohbezahlung der Taxe materiell
auf seine Bundesreohtsmässigkeit zu prüfen. (Dass der
adhäsionsweise beurteilte Anspruch nicht zivil- sondern
öffentliohrechtlicher Natur ist, vermag daran nichts zu
ändern.) -
Doch besteht diese Pflicht zur Nachbezahlung
der Taxe -
was eigentlich auch nicht bestritten wird, -
zu Reoht. Es sei in dieser Beziehung bloss auf das bundes-
rätliohe Kreisschreiben vom 2. April 1897, abgedruokt bei
SALIS II S. 739 Nr. 911, verwiesen.
Demnach erkennt der K(J,88ationskof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Luftverkehr. No 67.
II. LUFTVERKEHR
CIRCULATION AERIENNE
413
67. Sentenza. 22 novembre 1930 della. Oorte penale f.demle
nel prooesso Xinistero Pubblico li'edera.le
eontro J3assanesi e coimputati.
ConstituzionalitA deI deereto 27 gennaio 1920 deI Consiglio federale
eoncernente 180 eircolazione aeres. in Svizzera (Consid. 1).
Crikri ehe differenziano 180 eontravvenzione dal delitto. La viola-
zione delle disposizioni di polizia. deI deereto 27 gennaio 1920
eonstituisce eontravvenzione. In manca.nza di una disposizione
espressa ehe li diehiari applieabili, gli art. 18, 19, 20 e 21 deI
eornee penale ehe non riguardano ehe i erimini ed i delitti, non
possono essere applieati come norme eomplementari deI decreto
27 gennaio 1920. (Consid. 2).
Equivalenza dei brevetti e licenze rilasciati della autorita francesi
3d un pilota di un a.eroplano im:ma.trieolato in Franeia eon
quelli svizzeri. 11 pilota padrone del suo appa.reeehio non pue,
atterrare ehe in Iuogo autorizzato (eonsid. 3).
Nozione della eorreita applieabile a.l deereto 27 gennaio 1920
(consid. 4).
La gravita di una contra.vvenzione deve essere valutata. tenendo
conto delle eircostanze in cui fu eommessa (eonsid. 5).
Nel mese di. giugno delI 'anno corrente, aleuni aderenti
dell'organizzazione antifascista « Giustizia e Liberta) a
Parigi, tra cui i prevenuti Tarchiani e Rosselli, ooncepirono
il progetto di un'azione di propaganda consistente nel
laneio di manifesti e proclami a mezzo di un aeroplano
sorvolante la eitta di Milano.
L'inoarieo dell'esecuzione fu affidato a Giovanni Bassa-
nesi, da tre anni rifugiato in Francia, in quel tempo
titolare di un brevetto francese di pilota di 10 grado, ehe
l'autorizzava ad eseguire soltanto dei voli entro un raggio
massimo di 10 km. attorno ad,un aerodromo, edella
relativa licenzaj e ehe successivamente, in data 3 luglio
1930, ottenne dalla direzione dell'aerodromo Farman un