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Strafrecht.
ausserorts, auf der jede Geschwindigkeit erlaubt ist, weil
der darauf Fahre~de bei der Übersichtlichkeit der Haupt-
strasse vom Seitenweg aus damit rechnen darf, dass er
von jedem Fahrzeugführer von dort aus wahrgenommen
wird, wie ihn ja unbestrittenermassen der Beschwerde-
führer auch gesehen hat. Wenn gesagt wird, dass der
Vortrittsberechtigte mit der Möglichkeit ungeschickten
Verhaltens des andern rechnen und sich darauf einstellen
müsse, so ist darauf zu erwidern, dass es hier eine Grenze
gibt, und diese wäre überschritten, wenn man dem Fahr-
zeugführer auf der übersichtlichen Hauptstrasse zumuten
wollte, dass er auf die Missachtung seines Vortritts-
rechtes aus jedem Seitenweg heraus gefasst sein müsse.
Vielmehr genügt er seiner Führerpfficht, wenn er sich
vorkehrt, sobald er besondern Anlass hierzu hat. Dass aber
Isler, als er die gegen alle Erwartung unternommene
Einschwenkung Donats gewahrte, nicht s 0 f 0 r t
das
Erforderliche vorgekehrt, nämlich gebremst habe, ist
den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN
DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT
DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR
LE REGLEMENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX
41. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1936
i. S. Jawetz gegen Schweizerische Verrechnungsstelle.
Ver r e c h nu n g s ver k ehr mit D e u t s chI an d (Ab-
kommen vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935, BRB vom
27. Juli 1934 mit Ergänzungsbeschlüssen und BRB vom
28. Juni 1935):
Durchführung von Devisenabkommen. No 41.
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Dieser Verrechnungsverkehr erfasst auch den Bezug deutscher
Waren durch Vermittlung eines in einem D r i t t I a n d
w 0 h n end e n L i e f e r a n t e n und gleichgültig auf wel-
chem Wege die Ware in die Schweiz gelangt ist (Erw. 1).
Die vorsätzliche wie auch die f a h r I ä s s i g e W i der h a n d -
I u n g ist strafbar (Erw. 2).
Die Pflicht zur Einzahlung des Kaufpreises
an die Schweizerische Nationalhank wird
durch eine anderweitige Zahlung nicht
hin fäll i g. Verurteilung zur Einzahlung durch den Straf-
richter von Amtes wegen. Stellung der Schweizerischen Ver-
rechnungsstelle im Strafverfahren (Erw. 3).
Der
S t r a fan s p r u c h
aus der Widerhandlung besteht
nehen dem Anspruch auf nachträgliche
Er füll u n g der Einzahlungspflicht (Erw. 4).
Der Kaufmann Samuel Jawetz in Basel ist von den Bas-
ler Strafgerichten (Urteil des Polizeigerichts vom 25. Okto-
ber, durch das Appellationsgericht bestätigt am 25: No-
vember 1935) der vorsätzlichen und fahrlässigen Wide:r-
handlung gegen die Bestimmungen des Abkommens über
den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr schuldig
erklärt und a) in Anwendung von Art. 11 des Bundesrats-
beschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung dieses
Abkommens und Art. 33 des Bundesstrafrechts vom
4. Februar 1853 zu 400 Fr. Busse eventuell 40 Tagen
Gefängnis, b) zu den Verfahrenskosten, und c) in Anwen-
dung von Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses auf
Begehren der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Ein-
zahlung von 726 Fr. 65 Cts. und dem Gegenwert von
4616 RM 90 an die Schweizerische Nationalbank verurteilt
worden. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-
antragt er beim Kassationshof des Bundesgerichts Auf-
hebung des kantonalen Urteils, Freispruch und Abweisung
des Einzahlungsbegehrens der Schweizerischen V errech-
nungsstelle.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte,
die den Akten nicht widersprechen und daher für das
Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sind (Art. 275
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Strafrecht.
BStrP), hat der; Beschwerdeführer deutsche Waren, die
er teils aus Deutschland selbst bezog, teils sich durch einen
in \Vien ansässigen Grosskaufmaun liefern liess, in anderer
Weise als durch Einzahlung des Preises auf Verrechnungs-
konto der Schweizerischen Nationalbank beglichen. Darin
liegt ein Verstoss gegen das zwischen der Schweiz und
Deutschland abgeschlossene Verrechnungsabkommen vom
26. Juli 1934 bezw. das an dessen Stelle getretene, seit dem
I. Mai 1935 in Kraft stehende neue Abkommen vom
17. April 1935, das insoweit keine Änderung enthält und
auf welches ebenfalls der Bundesratsbeschluss vom 27. Juli
1934 mit den zugehörigen Änderungsbeschlüssen Anwen-
dung zu finden hat (Bundesratsbeschluss vom 28. Juni
1935). Hier fällt namentlich auch in Betracht Art. 2 jenes
Bundesratsbeschlusses, wonach auch Zahlungen für Waren
deutschen Ursprungs, welche über Drittländer in die
Schweiz eingeführt werden, den Vorschriften des Art. 1
,unterliegen. Eine Einfuhr aus Deutschland in diesem
weiteren Sinne ist nicht nur dann gegeben, wenn der Ver-
käufer in Deutschland wohnt und die Ware über ein Dritt-
land nach der Schweiz gehen lässt, sondern auch dann,
wenn der Verkäufer selbst in einem Drittlande wohnt und,
wie es hier geschehen ist, seinerseits die Ware aus Deutsch-
land beschafft, um sie dann in die Schweiz gelangen zu
lassen (vgl. BGE 60 I 171). Es kann dahingestellt bleiben,
ob gegen diese Art des Warenbezuges an und für sich etwas
einzuwenden sei. Jedenfalls ist die Wahl einer derartigen
Geschäftsabwicklung nicht geeignet, die Preiszahlung dem
Verrechnungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutsch-
land zu entziehen, sondern der schweizerische Bezüger ist
zur Einzahlung auf Verrechnungskonto Deutschland der
Schweizerischen Nationalbank gleich wie bei unmittelba-
rem Bezug aus Deutschland verpflichtet, und eine andere
Art der Zahlung stellt eine Widerhandlung im Sinne von
Art. II Abs. I BRB dar.
2. -
Dass der Beschwerdeführer die Widerhandlungen
in den einen Fällen vorsätzlich und in den andern fahrlässig
Durchführung von Devisenablrommen. N0 41.
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begangen hat, wie in den kantonalen Urteilen ausgeführt
ist, lässt sich angesichts der aktenmässigen Feststellungen
nicht ernstlich bestreiten. Indessen macht der Beschwerde-
führer ferner geltend, bloss fahrlässige Widerhandlungen
seien gar nicht strafbar. Es ist richtig, dass Art. II BRB
die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe
stellt. Die vom Bundesrat ausgesprochenen Strafdrohun-
gen beruhen j~och auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom
14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegen-
über dem Ausland, der in Abs. 2 bestimmt, dass auch die
fahrlässige Begehung strafbar sei. Diese Norm kommt zur,
Anwendung, obwohl sie (ungeschickterweise) im aus-
führenden Bundesratsbeschluss nicht wiederholt worden
ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafsentenz er-
weist sich damit als unbegründet.
3. -
Die (durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober
1934 als offizielles Organ zur Durchführung des Vertech-
nungsverkehrs mit dem Auslande gegründete) Schweize-
rische Verrechnungsstelle ist von den kantonalen Gerichten
auch mit dem Begehren, den Beschuldigten zur Einzahlung
der dem Verrechnungsverkehr vorenthaltenen Beträge an
die Schweizerische Nationalbank zu verurteilen, geschützt
worden. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieses Begeh-
rens wird aus § 8 der kantonalen Strafprozessordnung her-
geleitet, wonach der Geschädigte im Strafverfahren An-
sprüche aus der strafbaren Handlung geltend machen
kann; es rechtfertige sich, diese Bestimmung auch An-
sprüchen zugute kommen zu lassen, die aus der besonderen
Causa des Clearingrechtes erhoben werden. An und für
sich ist es nun eine der Überprüfung durch das Bundes-
gericht entzogene Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob
und inwieweit im Strafverfahren Ansprüche anf Entschä-
digung usw., sei es aus Zivil- oder aus öffentlichem Recht,
zum Gegenstand des Urteils gemacht werden können. Da-
gegen umfasst die dem Bundesgericht obliegende Beur-
teilung des Anspruches selbst, wenn er auf Bundesrecht
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Strafrecht,.
gestützt wird (4-rt. 271 BStrP), auch die Prüfung der
Frage, ob eine gerichtlich verfolgbare Verpflichtung, wie
die V errechnung~stelle sie in Anspruch nimmt, überhaupt
besteht.
Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom
27. Juli 1934 enthalten in dieser Hinsicht ein öffentlich-
rechtliches Gebot, das sich jedoch nicht auf eine öffentlich-
rechtliche Abgabe, sondern auf eine zivilrechtliehe Ver-
bindlichkeit bezieht. Mit Rücksicht auf die Interessen,
denen das kollektive Verrechnungssystem dienen will, wer-
den nicht nur die bei der Nationalbank eingegangenen Zah-
lungen zugunsten der Destinatäre verwaltet und verwen-
det, sondern es wird bereits der Anspruch auf Einzahlung
in gewisser Hinsicht der privaten Willkür von Gläubiger
und Schuldner entrückt, indem im besondern eine Tilgung
der Zahlungsschuld durch Verrechnung mit einer Gegen-
forderung nicht uneingeschränkt nach Massgabe des Zivil-
rechts zulässig ist; auch ist die Arrestierung und Pfändung
solcher dem Verrechnungsverkehr unterworfener Zahlungs-
forderungen ausgeschlossen (Kreisschreiben des Bundes-
gerichts Nr. 25 und 26, BGE 62 III 1 und 49), da eben die
Zahlung, die der Schuldner zu leisten hat, gar nicht dem
deutschen Gläubiger, sondern der Nationalbank zu Handen
der darauf berechtigten inländischen Destinatäre zukom-
men soll. Ob sich aus dieser öffentlichrechtlichen Be-
schlagnahme (BGE 61 III 207) ohne weiteres ableiten
liesse, die Pflicht zur Einzahlung an die Nationalbank
werde durch eine vorschriftswidrig in anderer Weise ge-
leistete Zahlung nicht berührt, mag fraglich erscheinen.
Für den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr
schreibt indessen Art. 4 BRB vom 27. Juli 1934 ausdrück-
lich vor: « Zahlungen, die an deutsche bezw. in Deutsch-
land ansässige Gläubiger,entgegen den Bestimmungen
dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden
nicht von der Einzahlungspflicht an die Nationalbank ».
Der Schuldner, der einen andern als den vorgeschriebenen
Weg der Erfüllung seiner Zahlungsschuld eingeschlagen
Durchführung von Devisenahkommen. No 41.
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hat, kann also die Einzahlung an die Nationalbank nicht
mit Berufung darauf verweigern. Es liegt auf der Hand,
dass sich aus dieser Ordnung für den Schuldner Unzu-
kömmlichkeiten ergeben können, die, soweit der Ver-
rechnungsverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch
im Interesse der Allgemeinheit gemildert zu werden ver-
dienen. Gelingt es ihm, die vorschriftswidrig ausserhalb
des Verrechnungsverkehrs geleistete Zahlung zurückzu-
erhalten (wozu die deutschen Amtsstellen nach den vor-
liegenden Akten Hand bieten, sofern wenigstens der
Zahlungsempfänger selbst dazu bereit ist), so kann sich
alles in der normalen Bahn abwickeln. Ist dagegen die
Rückerstattung nicht zu erwirken, so erhebt sich vor allem
die Frage, ob nicht schweizerischerseits eine entsprechende
Korrektur durch Kürzung der an Deutschland zu ertei-
lenden Gutschrift vorgenommen werden dürfe, auf Grund
einer mit den deutschen Behörden in dem Sinne zu treffen-
den Verständigung, dass der dergestalt befriedigte deut-
sche Gläubiger als Clearingsansprecher für die betreffende
Forderung ausgeschaltet und dass für den dadurch aus-
fallenden Anspruch an die deutsche Clearingszahlstelle
auf Gutschrift bei der Schweizerischen Nationalbank ver-
zichtet werde. Die Entlastung, die sich auf solche Weise
mittelbar aus der vorschriftswidrigen Zahlung für die
Schweizerische Nationalbank ergeben mag, allenfalls erst
bei der Schlussabrechnung, könnte dann eine entsprechende
Rückvergütung an den Schuldner rechtfertigen, sofern er
gemäss der angeführten Bestimmung den Schuldbetrag
auch noch an die Nationalbank bezahlt hatte. Daraus,
dass vielleicht mit einer derartigen späteren Rückvergütung
gerechnet werden kann, lässt sich aber für den Übertrete!'
kein Recht herleiten, die Einzahlungspflicht gemäss
Art. 4 BRB zum vornherein abzulehnen. Die Verrech-
nungsstelle darf prompte Einzahlung verlangen, damit die
Nationalbank in der Auszahlung an die Destinatäre nicht
gehindert sei. Die aus der Pflicht, in dieser Weise unter
Umständen doppelt zu leisten, entspringenden Wider-
wäl'tigkeiten hatßer Schuldner seinem eigen(:,ll vorschrifts-
widrigen Vorgehen zuzuschreiben.
Die Pflicht zur Einzahlung der in ihrer Höhe nicht be-
strittenen Kaufpreisbeträge an die Nationalbank gemäss
den erwähnten Vorschriften ist ohne Zweifel eine Rechts-
pflicht. Sie muss daher auch rechtskräftig und vollstreck-
bar festgestellt werden können. Dafür fiel einmal der Weg
einer (an die vorgesetzten Behörden weiterziehbaren) Ver-
waltungsverfügung in Betracht, daneben aber auch ein
Antrag an den mit der Beurteilung der Übertretungen be-
fassten Strafrichter. Es stand zwar der Verrechnungsstelle
nicht zu, im Strafverfahren als Partei aufzutreten; sie ist
lediglich antragstellende Behörde. Die Einzahlungspflicht
hat denn auch nicht den Ersatz eines Schadens zum Gegen-
stand, den die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten
durch die Verrechnungsstelle, als Klägerin vor dem Richter
einzufordern hätte. Es handelt sich überhaupt nicht um
einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, sondern um
eine kraft öffentlichen Rechts aus dem Warenbezug ent-
standene Verpflichtung, die t rot z der strafbaren ander-
weitigen Bezahlung fortbesteht und vom Strafrichter
von Amt e s weg e n auszusprechen ist, gerade so,
wie der Strafrichter im Verfahren betreffend Hinterziehung
einer Handelsreisendentaxe von Amtes wegen auf Nach-
zahlung der Taxe neben der Strafe zu erkennen hat
(Art. 14, letzter Absatz, des Bundesgesetzes über die
Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930; vgl. ferner
BGE 56 I 412). Daraus folgt übrigens, dass der Verrech-
nungsstelle auch im Verfahren vor dem Kassationshof
nicht eigentlich Parteistellung zukommt und wohl die
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen die Einzahlungspflicht
nicht aussprechenden kantonalen Entscheid gleich wie
im Strafpunkt nicht von der Verrechnungsstelle, sondern
von der Bundesanwaltschaft ergriffen werden müsste
(Art. 270 Abs. 2 BStrP in Verbindung mit Art. 12 BRB
vom 27. Juli 1934; vgl. auch BGE 62 I 55 ff.).
4. -
Die Verurteilung zu Busse und zugleich zur Ein-
J)l1J'chführung von .Devi<.;enahkoIl1HWH . .:\0 41.
zahlung an die Nationalbank ist also zu schützen. Dass
heide Ansprüche miteinander bestehen und nicht etwa der
eine den andern ausschliesst, erhellt aus der Bestimmung
von Art. 4 neben den Strafhestimmungen des Art. 11 BRB.
Eine ähnliche Ordnung findet sich noch in andern Erlassen.
Auf das Handelsreisendengesetz ist bereits hingewiesen
worden. Ebenso sieht Art. 1 Abs. 5 des ergänzenden Bun-
desgesetzes vom 29. März 1901 über den Militärpflichter-
satz vor, dass die Bestrafung wegen schuldhafter Nichter-
füllung die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Pflichter-
satzes nicht aufhebe, und so war auch nach den Bundes-
ratsbeschlüssen betreffend Ausfuhrverbote vom 11. August
1916 (Art. 1) und 30. Juni 1917 (Art. 3) neben der Bestra-
fung die Einziehung der Ware auszusprechen. Die kumu-
lative Verurteilung zu Nacherfüllung und Strafe entspricht
hier aber nicht nur den anzuwendenden Bestimmungen,
sie widerspricht anderseits auch nicht der Logik, entgegen
der von 'V. BURcKHARDT in der Zeitschrift des bern.
Juristenvereins 67, Seite 366, geäusserten Auffassung, es
gehe nicht an, jemanden wegen Ausübung einer Reisenden-
tätigkeit ohne Bewilligung zu bestrafen und von ihm zu-
gleich die Nachzahlung der vorenthaltenen Bewilligungs-
gebühr zu verlangen. Es lässt sich vielmehr sehr wohl
rechtfertigen, den Übertreter solcher Gebote neben der
nachträglichen Erfüllung, wie sie auch der die Vorschriften
befolgende Bürger ohne weiteres zu leisten hat, zu Strafe
für die Übertretung zu verurteilen, die eben, auch wenn
dem Gebot hinterher Nachachtung verschafft werden
kann, als begangene Rechtsverletzung zu sühnen ist.
Demnach erkennt der Kassutionshoj .'
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.