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62_I_196

BGE 62 I 196

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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1!l6

Strafrecht.

ausserorts, auf der jede Geschwindigkeit erlaubt ist, weil

der darauf Fahre~de bei der Übersichtlichkeit der Haupt-

strasse vom Seitenweg aus damit rechnen darf, dass er

von jedem Fahrzeugführer von dort aus wahrgenommen

wird, wie ihn ja unbestrittenermassen der Beschwerde-

führer auch gesehen hat. Wenn gesagt wird, dass der

Vortrittsberechtigte mit der Möglichkeit ungeschickten

Verhaltens des andern rechnen und sich darauf einstellen

müsse, so ist darauf zu erwidern, dass es hier eine Grenze

gibt, und diese wäre überschritten, wenn man dem Fahr-

zeugführer auf der übersichtlichen Hauptstrasse zumuten

wollte, dass er auf die Missachtung seines Vortritts-

rechtes aus jedem Seitenweg heraus gefasst sein müsse.

Vielmehr genügt er seiner Führerpfficht, wenn er sich

vorkehrt, sobald er besondern Anlass hierzu hat. Dass aber

Isler, als er die gegen alle Erwartung unternommene

Einschwenkung Donats gewahrte, nicht s 0 f 0 r t

das

Erforderliche vorgekehrt, nämlich gebremst habe, ist

den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. DURCHFÜHRUNG VON DEVISENABKOMMEN

DISPOSITIONS PENALES SANCTIONNANT

DES ACCORDS INTERNATIONAUX POUR

LE REGLEMENT DE PAIEMENTS COMMERCIAUX

41. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1936

i. S. Jawetz gegen Schweizerische Verrechnungsstelle.

Ver r e c h nu n g s ver k ehr mit D e u t s chI an d (Ab-

kommen vom 26. Juli 1934 und 17. April 1935, BRB vom

27. Juli 1934 mit Ergänzungsbeschlüssen und BRB vom

28. Juni 1935):

Durchführung von Devisenabkommen. No 41.

197

Dieser Verrechnungsverkehr erfasst auch den Bezug deutscher

Waren durch Vermittlung eines in einem D r i t t I a n d

w 0 h n end e n L i e f e r a n t e n und gleichgültig auf wel-

chem Wege die Ware in die Schweiz gelangt ist (Erw. 1).

Die vorsätzliche wie auch die f a h r I ä s s i g e W i der h a n d -

I u n g ist strafbar (Erw. 2).

Die Pflicht zur Einzahlung des Kaufpreises

an die Schweizerische Nationalhank wird

durch eine anderweitige Zahlung nicht

hin fäll i g. Verurteilung zur Einzahlung durch den Straf-

richter von Amtes wegen. Stellung der Schweizerischen Ver-

rechnungsstelle im Strafverfahren (Erw. 3).

Der

S t r a fan s p r u c h

aus der Widerhandlung besteht

nehen dem Anspruch auf nachträgliche

Er füll u n g der Einzahlungspflicht (Erw. 4).

Der Kaufmann Samuel Jawetz in Basel ist von den Bas-

ler Strafgerichten (Urteil des Polizeigerichts vom 25. Okto-

ber, durch das Appellationsgericht bestätigt am 25: No-

vember 1935) der vorsätzlichen und fahrlässigen Wide:r-

handlung gegen die Bestimmungen des Abkommens über

den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr schuldig

erklärt und a) in Anwendung von Art. 11 des Bundesrats-

beschlusses vom 27. Juli 1934 über die Durchführung dieses

Abkommens und Art. 33 des Bundesstrafrechts vom

4. Februar 1853 zu 400 Fr. Busse eventuell 40 Tagen

Gefängnis, b) zu den Verfahrenskosten, und c) in Anwen-

dung von Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses auf

Begehren der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Ein-

zahlung von 726 Fr. 65 Cts. und dem Gegenwert von

4616 RM 90 an die Schweizerische Nationalbank verurteilt

worden. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde be-

antragt er beim Kassationshof des Bundesgerichts Auf-

hebung des kantonalen Urteils, Freispruch und Abweisung

des Einzahlungsbegehrens der Schweizerischen V errech-

nungsstelle.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte,

die den Akten nicht widersprechen und daher für das

Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sind (Art. 275

198

Strafrecht.

BStrP), hat der; Beschwerdeführer deutsche Waren, die

er teils aus Deutschland selbst bezog, teils sich durch einen

in \Vien ansässigen Grosskaufmaun liefern liess, in anderer

Weise als durch Einzahlung des Preises auf Verrechnungs-

konto der Schweizerischen Nationalbank beglichen. Darin

liegt ein Verstoss gegen das zwischen der Schweiz und

Deutschland abgeschlossene Verrechnungsabkommen vom

26. Juli 1934 bezw. das an dessen Stelle getretene, seit dem

I. Mai 1935 in Kraft stehende neue Abkommen vom

17. April 1935, das insoweit keine Änderung enthält und

auf welches ebenfalls der Bundesratsbeschluss vom 27. Juli

1934 mit den zugehörigen Änderungsbeschlüssen Anwen-

dung zu finden hat (Bundesratsbeschluss vom 28. Juni

1935). Hier fällt namentlich auch in Betracht Art. 2 jenes

Bundesratsbeschlusses, wonach auch Zahlungen für Waren

deutschen Ursprungs, welche über Drittländer in die

Schweiz eingeführt werden, den Vorschriften des Art. 1

,unterliegen. Eine Einfuhr aus Deutschland in diesem

weiteren Sinne ist nicht nur dann gegeben, wenn der Ver-

käufer in Deutschland wohnt und die Ware über ein Dritt-

land nach der Schweiz gehen lässt, sondern auch dann,

wenn der Verkäufer selbst in einem Drittlande wohnt und,

wie es hier geschehen ist, seinerseits die Ware aus Deutsch-

land beschafft, um sie dann in die Schweiz gelangen zu

lassen (vgl. BGE 60 I 171). Es kann dahingestellt bleiben,

ob gegen diese Art des Warenbezuges an und für sich etwas

einzuwenden sei. Jedenfalls ist die Wahl einer derartigen

Geschäftsabwicklung nicht geeignet, die Preiszahlung dem

Verrechnungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutsch-

land zu entziehen, sondern der schweizerische Bezüger ist

zur Einzahlung auf Verrechnungskonto Deutschland der

Schweizerischen Nationalbank gleich wie bei unmittelba-

rem Bezug aus Deutschland verpflichtet, und eine andere

Art der Zahlung stellt eine Widerhandlung im Sinne von

Art. II Abs. I BRB dar.

2. -

Dass der Beschwerdeführer die Widerhandlungen

in den einen Fällen vorsätzlich und in den andern fahrlässig

Durchführung von Devisenablrommen. N0 41.

199

begangen hat, wie in den kantonalen Urteilen ausgeführt

ist, lässt sich angesichts der aktenmässigen Feststellungen

nicht ernstlich bestreiten. Indessen macht der Beschwerde-

führer ferner geltend, bloss fahrlässige Widerhandlungen

seien gar nicht strafbar. Es ist richtig, dass Art. II BRB

die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe

stellt. Die vom Bundesrat ausgesprochenen Strafdrohun-

gen beruhen j~och auf Art. 6 des Bundesbeschlusses vom

14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegen-

über dem Ausland, der in Abs. 2 bestimmt, dass auch die

fahrlässige Begehung strafbar sei. Diese Norm kommt zur,

Anwendung, obwohl sie (ungeschickterweise) im aus-

führenden Bundesratsbeschluss nicht wiederholt worden

ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Strafsentenz er-

weist sich damit als unbegründet.

3. -

Die (durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober

1934 als offizielles Organ zur Durchführung des Vertech-

nungsverkehrs mit dem Auslande gegründete) Schweize-

rische Verrechnungsstelle ist von den kantonalen Gerichten

auch mit dem Begehren, den Beschuldigten zur Einzahlung

der dem Verrechnungsverkehr vorenthaltenen Beträge an

die Schweizerische Nationalbank zu verurteilen, geschützt

worden. Die Zuständigkeit zur Beurteilung dieses Begeh-

rens wird aus § 8 der kantonalen Strafprozessordnung her-

geleitet, wonach der Geschädigte im Strafverfahren An-

sprüche aus der strafbaren Handlung geltend machen

kann; es rechtfertige sich, diese Bestimmung auch An-

sprüchen zugute kommen zu lassen, die aus der besonderen

Causa des Clearingrechtes erhoben werden. An und für

sich ist es nun eine der Überprüfung durch das Bundes-

gericht entzogene Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob

und inwieweit im Strafverfahren Ansprüche anf Entschä-

digung usw., sei es aus Zivil- oder aus öffentlichem Recht,

zum Gegenstand des Urteils gemacht werden können. Da-

gegen umfasst die dem Bundesgericht obliegende Beur-

teilung des Anspruches selbst, wenn er auf Bundesrecht

200

Strafrecht,.

gestützt wird (4-rt. 271 BStrP), auch die Prüfung der

Frage, ob eine gerichtlich verfolgbare Verpflichtung, wie

die V errechnung~stelle sie in Anspruch nimmt, überhaupt

besteht.

Die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom

27. Juli 1934 enthalten in dieser Hinsicht ein öffentlich-

rechtliches Gebot, das sich jedoch nicht auf eine öffentlich-

rechtliche Abgabe, sondern auf eine zivilrechtliehe Ver-

bindlichkeit bezieht. Mit Rücksicht auf die Interessen,

denen das kollektive Verrechnungssystem dienen will, wer-

den nicht nur die bei der Nationalbank eingegangenen Zah-

lungen zugunsten der Destinatäre verwaltet und verwen-

det, sondern es wird bereits der Anspruch auf Einzahlung

in gewisser Hinsicht der privaten Willkür von Gläubiger

und Schuldner entrückt, indem im besondern eine Tilgung

der Zahlungsschuld durch Verrechnung mit einer Gegen-

forderung nicht uneingeschränkt nach Massgabe des Zivil-

rechts zulässig ist; auch ist die Arrestierung und Pfändung

solcher dem Verrechnungsverkehr unterworfener Zahlungs-

forderungen ausgeschlossen (Kreisschreiben des Bundes-

gerichts Nr. 25 und 26, BGE 62 III 1 und 49), da eben die

Zahlung, die der Schuldner zu leisten hat, gar nicht dem

deutschen Gläubiger, sondern der Nationalbank zu Handen

der darauf berechtigten inländischen Destinatäre zukom-

men soll. Ob sich aus dieser öffentlichrechtlichen Be-

schlagnahme (BGE 61 III 207) ohne weiteres ableiten

liesse, die Pflicht zur Einzahlung an die Nationalbank

werde durch eine vorschriftswidrig in anderer Weise ge-

leistete Zahlung nicht berührt, mag fraglich erscheinen.

Für den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr

schreibt indessen Art. 4 BRB vom 27. Juli 1934 ausdrück-

lich vor: « Zahlungen, die an deutsche bezw. in Deutsch-

land ansässige Gläubiger,entgegen den Bestimmungen

dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden

nicht von der Einzahlungspflicht an die Nationalbank ».

Der Schuldner, der einen andern als den vorgeschriebenen

Weg der Erfüllung seiner Zahlungsschuld eingeschlagen

Durchführung von Devisenahkommen. No 41.

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hat, kann also die Einzahlung an die Nationalbank nicht

mit Berufung darauf verweigern. Es liegt auf der Hand,

dass sich aus dieser Ordnung für den Schuldner Unzu-

kömmlichkeiten ergeben können, die, soweit der Ver-

rechnungsverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, auch

im Interesse der Allgemeinheit gemildert zu werden ver-

dienen. Gelingt es ihm, die vorschriftswidrig ausserhalb

des Verrechnungsverkehrs geleistete Zahlung zurückzu-

erhalten (wozu die deutschen Amtsstellen nach den vor-

liegenden Akten Hand bieten, sofern wenigstens der

Zahlungsempfänger selbst dazu bereit ist), so kann sich

alles in der normalen Bahn abwickeln. Ist dagegen die

Rückerstattung nicht zu erwirken, so erhebt sich vor allem

die Frage, ob nicht schweizerischerseits eine entsprechende

Korrektur durch Kürzung der an Deutschland zu ertei-

lenden Gutschrift vorgenommen werden dürfe, auf Grund

einer mit den deutschen Behörden in dem Sinne zu treffen-

den Verständigung, dass der dergestalt befriedigte deut-

sche Gläubiger als Clearingsansprecher für die betreffende

Forderung ausgeschaltet und dass für den dadurch aus-

fallenden Anspruch an die deutsche Clearingszahlstelle

auf Gutschrift bei der Schweizerischen Nationalbank ver-

zichtet werde. Die Entlastung, die sich auf solche Weise

mittelbar aus der vorschriftswidrigen Zahlung für die

Schweizerische Nationalbank ergeben mag, allenfalls erst

bei der Schlussabrechnung, könnte dann eine entsprechende

Rückvergütung an den Schuldner rechtfertigen, sofern er

gemäss der angeführten Bestimmung den Schuldbetrag

auch noch an die Nationalbank bezahlt hatte. Daraus,

dass vielleicht mit einer derartigen späteren Rückvergütung

gerechnet werden kann, lässt sich aber für den Übertrete!'

kein Recht herleiten, die Einzahlungspflicht gemäss

Art. 4 BRB zum vornherein abzulehnen. Die Verrech-

nungsstelle darf prompte Einzahlung verlangen, damit die

Nationalbank in der Auszahlung an die Destinatäre nicht

gehindert sei. Die aus der Pflicht, in dieser Weise unter

Umständen doppelt zu leisten, entspringenden Wider-

wäl'tigkeiten hatßer Schuldner seinem eigen(:,ll vorschrifts-

widrigen Vorgehen zuzuschreiben.

Die Pflicht zur Einzahlung der in ihrer Höhe nicht be-

strittenen Kaufpreisbeträge an die Nationalbank gemäss

den erwähnten Vorschriften ist ohne Zweifel eine Rechts-

pflicht. Sie muss daher auch rechtskräftig und vollstreck-

bar festgestellt werden können. Dafür fiel einmal der Weg

einer (an die vorgesetzten Behörden weiterziehbaren) Ver-

waltungsverfügung in Betracht, daneben aber auch ein

Antrag an den mit der Beurteilung der Übertretungen be-

fassten Strafrichter. Es stand zwar der Verrechnungsstelle

nicht zu, im Strafverfahren als Partei aufzutreten; sie ist

lediglich antragstellende Behörde. Die Einzahlungspflicht

hat denn auch nicht den Ersatz eines Schadens zum Gegen-

stand, den die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten

durch die Verrechnungsstelle, als Klägerin vor dem Richter

einzufordern hätte. Es handelt sich überhaupt nicht um

einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, sondern um

eine kraft öffentlichen Rechts aus dem Warenbezug ent-

standene Verpflichtung, die t rot z der strafbaren ander-

weitigen Bezahlung fortbesteht und vom Strafrichter

von Amt e s weg e n auszusprechen ist, gerade so,

wie der Strafrichter im Verfahren betreffend Hinterziehung

einer Handelsreisendentaxe von Amtes wegen auf Nach-

zahlung der Taxe neben der Strafe zu erkennen hat

(Art. 14, letzter Absatz, des Bundesgesetzes über die

Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930; vgl. ferner

BGE 56 I 412). Daraus folgt übrigens, dass der Verrech-

nungsstelle auch im Verfahren vor dem Kassationshof

nicht eigentlich Parteistellung zukommt und wohl die

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen die Einzahlungspflicht

nicht aussprechenden kantonalen Entscheid gleich wie

im Strafpunkt nicht von der Verrechnungsstelle, sondern

von der Bundesanwaltschaft ergriffen werden müsste

(Art. 270 Abs. 2 BStrP in Verbindung mit Art. 12 BRB

vom 27. Juli 1934; vgl. auch BGE 62 I 55 ff.).

4. -

Die Verurteilung zu Busse und zugleich zur Ein-

J)l1J'chführung von .Devi<.;enahkoIl1HWH . .:\0 41.

zahlung an die Nationalbank ist also zu schützen. Dass

heide Ansprüche miteinander bestehen und nicht etwa der

eine den andern ausschliesst, erhellt aus der Bestimmung

von Art. 4 neben den Strafhestimmungen des Art. 11 BRB.

Eine ähnliche Ordnung findet sich noch in andern Erlassen.

Auf das Handelsreisendengesetz ist bereits hingewiesen

worden. Ebenso sieht Art. 1 Abs. 5 des ergänzenden Bun-

desgesetzes vom 29. März 1901 über den Militärpflichter-

satz vor, dass die Bestrafung wegen schuldhafter Nichter-

füllung die Verbindlichkeit zur Bezahlung des Pflichter-

satzes nicht aufhebe, und so war auch nach den Bundes-

ratsbeschlüssen betreffend Ausfuhrverbote vom 11. August

1916 (Art. 1) und 30. Juni 1917 (Art. 3) neben der Bestra-

fung die Einziehung der Ware auszusprechen. Die kumu-

lative Verurteilung zu Nacherfüllung und Strafe entspricht

hier aber nicht nur den anzuwendenden Bestimmungen,

sie widerspricht anderseits auch nicht der Logik, entgegen

der von 'V. BURcKHARDT in der Zeitschrift des bern.

Juristenvereins 67, Seite 366, geäusserten Auffassung, es

gehe nicht an, jemanden wegen Ausübung einer Reisenden-

tätigkeit ohne Bewilligung zu bestrafen und von ihm zu-

gleich die Nachzahlung der vorenthaltenen Bewilligungs-

gebühr zu verlangen. Es lässt sich vielmehr sehr wohl

rechtfertigen, den Übertreter solcher Gebote neben der

nachträglichen Erfüllung, wie sie auch der die Vorschriften

befolgende Bürger ohne weiteres zu leisten hat, zu Strafe

für die Übertretung zu verurteilen, die eben, auch wenn

dem Gebot hinterher Nachachtung verschafft werden

kann, als begangene Rechtsverletzung zu sühnen ist.

Demnach erkennt der Kassutionshoj .'

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.