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52 Strafrecht.
11. MOTORFAHRZEUG- UND F ARRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES ET DES CYCI ... ES
11. Anszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939
i. S. Häuni gegen Baur und Bem, Generalprokurator. Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26. 1\'Iärz 1934. Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschafts. signale. Priorite de droite dans les localites. art. 2 ACF du 26 mars 1934. Les signaux de localite officiels font regle pour les usagers de la route. Liritto di pr€CLdenza negli abitati. art. 2 DCF deI 26 marzo 1934. I segnaIi di localiM, officiaIi fanno norma per gIi utenti della strada.
1. - Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er dem von rechts kommenden Fahrzeug nicht den Vortritt gewährt habe; hiezu wäre er, obwohl er sich auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da Art. 2 des BRB vom 26. März 1934 innerorts das Vortritts- recht der Hauptstrasse aufhebe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundes- rat habe die Kompetenz gefehlt, auf einer einmal als solche bezeichneten~ Hauptstrasse innerorts das Vortritts- recht aufzuheben; Art. 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27 Abs. 2 MFG verstossend, gesetzwidrig und ungültig. Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zwei- feln über die Gültigkeit der in Art. 2 BRB getroffenen Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als gesetz- mässig anerkannt. Davon abzuweichen besteht kei~ Anlass.
2. - Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Häusergruppe, bei der sich der Unfall ereignete, keine « Ortschaft » im Sinne des Gesetzes sei und auch durch die Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N0 12. 53 Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht habe erhalten können, weshalb das Signal für ihn unbe- achtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht gehabt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale sind massgebend und vom Strassenbenützer zu beachten, ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung hin über- prüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen geltep. ; denn gerade in solchen dient das Signal dazu, die Verhältnisse vollständig klarzustellen. Der Zweck des Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu schaffen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Be- schwerdeführer befürwortete Überprüfung durch den Strassenbenützer zulassen wollte.
12. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. \Vetterlt'l gegen Zürich, Staatsanwaltschaft. Strassenkreuzung ausserorts :
1. Mass der Vorsicht des Fahrzeugführers bezüglich die Strasse traversierender Fussgänger im allgemeinen. Fussgängerstreijen. a) Zuläs<'igkeit ausserorts ; Kenntlichmachung.
b) Inhalt und Begrenzung des Fussgängervorrechts auf dem Streifen; die entsprechende besondere Rücksichtspflicht des Fahrzeugführers (Art. 45 Ahs. 3 MFV, 35 1\'IFG). Orois6e en dehors des agglomerations :
1. Quelles precautions le conducteur d'un vehicule automobile doit·il prendre, en general, pour la securite des pietons qui traversent la route ?
2. Pa8sages de soour-ite pour piÜon<J. a) Peut·il en exister en dehors des agglom.erations ? 1\'Ianiere de les rendre reconnaissables.
b) En quoi consiste le dl'Oit de priorite du pieton et, respec- tivement, le devoir de l'automobiliste (art. 45 3 RLA, 35 LA) ? Orocevia fuori delI 'abitato :
1. Precauzioni che i1 conducente di un'automöbile deve prendere in generale per la sicurezza dei pedoni che attraversano Ia strada.
2. Pa8saggi riservati al pedone: a) Ne possono esistere fuori dell'abitato; modo di renderli riconoscibili; b) In che cosa consiste il diritto di precedenza deI pedone e relativo dovere dell'automobilista (art. 45 cp. 3 RegLCA ; art. 35 LCA).
54 Strafrecht. A. - Auf der ausserhalb des Dorfes Schlieren gelegenen Kreuzung zwischen der Industriestrasse und der Engst- ringerstrasse liegt im Schnittpunkt der beiden Strassen- achsen eine Verkehrsinsel, die in der Mitte einen Weg- weiser mit' vier (nachts erleuchteten) Flügeln und einer weissen Lampenkugel an der Spitze und je in der Achse der vier Strassen einen schwarz-weiss geringten Pfosten mit (links) Fahrverbots- und (rechts) Fahrrichtungs- scheibe und eigener Beleuchtung aufweist. Über die Kreuzungsstelle sind in der Fortsetzung der je beidseitig vorhandenen Trottoirs zwei Meter breite Verbindungs- streifen gezogen, deren Kleinsteinpflästerung sich von der übrigen durch hellere Farbe abhebt. Am 29. Juni 1937 stiess der mit seinem Personenauto auf der Industriestrasse von Baden nach Zürich fahrende A. WetterIe auf dieser Kreuzung mit der 19jährigen Margrit Müller zusammen, die zu Fuss auf der Engstringer- strasse von Schlieren herkommend auf dem linken Ver- bindungsstreifen in der Nähe der Verkehrsinsel angefahren und tötlich verletzt wurde. B. - Alle drei kantonalen Instanzen haben Wetterle der fahrlässigen Tötung schuldig erklärt. Das zürcherische Kassationsgericht, gegen dessen Urteil vom 31. Oktober 1938 sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde richtet, geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Zusammenstosses mit 60 km Geschwindigkeit fuhr und dass ihm die auf der Kreuzungsstelle angebrachten Fuss- gängerstreifen bekannt waren. Es übernimmt sodann die obergerichtliche Darstellung, wonach der Beschwerde- führer die Fussgängerin schon auf eine erhebliche Ent- fernung erblickt und ihretwegen 100 m vor der UnfallsteIle ein Hupsignal gegeben habe. Auch an der obergerichtlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Fussgän- gerin dann für einige Augenblicke aus den Augen verloren hat, weil er seine Aufmerksamkeit zwei aus der entgegen- gesetzten Richtlmg heranfahrenden Automobilen zu- wandte, wird im Urteil des Kassationsgerichts nichts Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 12. 55 geändert. Dagegen lässt dieses dahingestellt, ob der Beschwerdeführer, wie das Obergericht annahm, bereits im Moment, als er das Signal abgab, erkannte, dass sich die Fussgängerin unaufmerksam benahm. Mit Bezug auf das Verhalten derselben stellt die Vorinstanz lediglich fest, dass sie zu laufen anfing, um noch vor dem Auto die Strasse überqueren zu können. Das Kassationsgericht führt aus, der Beschwerdeführer hätte die Fussgängerin, nachdem er sie auf die Distanz von 100 m erblickt hatte, nicht mehr ganz aus den Augen verlieren dürfen. Es wäre seine Pflicht gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit so zu mässigen, dass die auf dem Fussgängerstreifen befindliche und vortrittsberechtigte Passantin nicht gefahrdet wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stehe Art. 45 Abs. 3 MFV zu Art. 35 Abs. 1 MFG nicht im Widerspruch. Die letztere Vorschrift handle nicht vom Überschreiten der Strasse, sondern vom Gehen am Rande derselben auf Fussgänger- wegen oder Trottoirs. Es sei auch nicht richtig, dass die Fussgängerstreifen nur innerorts anzubringen bezw. zu beachten seien. Im Gegenteil sei die Einhaltung der Vor- schrift des Art. 45 VO, wonach der Autofahrer nötigen- falls anzuhalten habe, um den auf dem Streifen befind- lichen Personen die ungehinderte Überquerung der Strasse zu ermöglichen, im Weichbild der Städte oft kaum durch- führbar, sodass der Fussgänger an dem ihm eingeräumten Vortrittsrecht nicht rücksichtslos festhalten dürfe; aus- serorts dagegen, wo der Fussgängerverkehr geringer sei, solle der Fussgänger sicher sein, dass er bei Benützung des Streifens nicht gefährdet sei. Andernfalls wäre die An- bringung solcher Streifen auf Überlandstrassen sinn-und zwecklos. O. - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt der Verurteilte Aufhebung des Urteils und Rück- weisung der Sache an die V orinstanz zur Freisprechung eventuell zu neuer Beurteilung. Die Staatsanwaltschaft Zürich trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
56 Strafrecht. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. - Im allgemeinen kann einem Autofahrer, der auf einer gut ausgebauten, geraden und als Hauptstrasse bezeichneten Strasse eine Geschwindigkeit von 60 km ein- hält, kein Vorwurf gemacht werden (BGE 62 I 196, 64 I 354). Man kann von ihm auch nicht ohne weiteres ver- langen, dass er dieses Tempo beim Heranfahren an eine Strassenkreuzung herabsetze. Wenn, wie im vorliegenden Falle, das Gelände eben und übersichtlich ist und das Fahrzeug infolgedessen von den Seitenstrassen her gesehen werden kann, muss sich dessen Führer nicht von vorn- herein darauf einstellen, dass ihm ein anderer Strassen- benützer den Vortritt streitig machen könnte. Zur Herabsetzung der Geschwindigkeit ist er allerdings dann verpflichtet, wenn Anzeichen dafür vorhanden sind, dass jemand auf seine Fahrbahn vordringen will ; denn wie sehr auch ein solches Vorhaben den Regeln des Strassenver- kehrs \\-idersprechen mag, ist der Führer eines Motorfahr- zeugs doch gehalten, nach Möglichkeit zur Verhütung eines Unfalls beizutragen. Die Akten enthalten nun aber nicht genügend Anhaltspunkte, um den Beschwerdeführer wegen Nichtbeachtung dieses Grundsatzes verurteilen zu können. Es steht zwar fest, dass er die Margrit Müller schon auf eine Distanz von 100 m bemerkt hat, doch fehlt eine Feststellung darüber, wo sich die Fussgängerin in jenem Moment befand. War sie schon im Begriffe, die Industriestrasse zu überschreiten, dann musste sich der Beschwerdeführer allerdings bewusst sein, dass eine ge- fährliche Situation bestand; er durfte sich daher nicht mit der Abgabe eines Signals begnügen, sondern musste die Fussgängerin im Auge behalten und seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er nötigenfalls vor der Kreuzung an- halten konnte. Befand sich die Müller hingegen im Mo- mente, als der Beschwerdeführer sie erblickte, noch auf dem Trottoir der Engstringerstrasse, dann bestand kein Anlass zu besonderen Vorsichtsmassnahmen; denn es Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 12. 57 war anzunehmen, dass die Passantin, wenn sie überhaupt die Kreuzung überqueren wollte, nicht blindlings auf die Strasse hinaustreten werde. Dass an ihr eine auffällige und auch dem Beschwerdeführer sichtbare Unaufmerk- samkeit zu bemerken gewesen sei, hat die Vorinstanz, im Gegensatz zum Obergericht, nicht festgehalten. Es kann somit dahingestellt bleiben, inwieweit ein solches Verhalten der Fussgängerin den Beschwerdeführer zu besonderer Vorsicht verpflichtet hätte.
2. - Bei der bestehenden Aktenlage kann daher die . von den kantonalen Instanzen ausgesprochene Verurtei- lung nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Be- schwerdeführer wegen der auf der Kreuzungsstelle ange- brachten F u s s g ä n ger s t r e i f e n besondere Vor- sichtspflichten zu beobachten hatte. Der Beschwerde- führer bestreitet dies mit der Begründung, Fussgänger- streifen mit dem Privileg gemäss Art. 45 Abs. 3 MFV gebe es nur innerorts, und zudem seien die an der Kreuzung in Schlieren angebrachten Streifen mit ihrer von der Regel abweichenden technischen Ausführung - ganze Fläche in hellerer Pflästerung - nicht als Fussgängerstreifen im Sinne der MFV kenntlich.
a) Dass die Vorschriften in Art. 35 MFG und 45 Abs. 3 MFV nur für die innerorts angebrachten Fussgängerstreifen Geltung haben, bezw. dass solche nur innerorts angebracht werden können, lässt sich aus dem Wortlaut von Gesetz und Verordnung nicht ableiten. Es kommt für diese Frage nicht auf die rechtliche Unterscheidung zwischen Innerorts und Ausserorts an, sondern lediglich auf die Beschaffenheit der Übergangsstelle. Die Kreuzung in Schlieren ist so ausgebaut, dass sie sich nach allen vier Strassen hin, und zwar nach der Hauptstrasse auf Hunderte von Metern, dem Blick des Strassenbenützers mit nicht zu übersehender Auffälligkeit als wichtiger Verkehrsknoten- punkt und Übergang ankündigt, an welchem mit dem Vorhandensein von Fussgängerstreifen gerechnet werden muss. Es handelt sich um einen Platz mit Kreiselverkehr ,
58 Strafrecht. wie sie im Stadtinnern vorkommen und bei denen in der Regel Fussgängerstreifen vorhanden sind. Angesichts eines derartigen Ausbaus einer Kreuzungsstelle, befinde sie sich nun inner- oder ausserorts, muss der Fahrzeug- führer sich auf das Vorhandensein von Fussgängerstreifen gefasst machen und sich hinsichtlich seiner Geschwindig- keit rechtzeitig darauf einstellen. Ob in Schlieren die Streifen selber auf genügende Distanz sichtbar sind, spielt im vorliegenden Falle keine Rolle, da der Beschwerde- führer nach der Feststellung der Vorinstanz von ihrem Vor- handensein Kenntnis hatte. Dass es sich bei denselben, trotz ihrer von der. Regel abweichenden Ausführung, um Fussgängerstreifen im Sinne von Gesetz und Verordnung handelt, konnte nicht zweifelhaft sein, denn es ist schlech- terdings nicht einzusehen, was die von Trottoir zu Trottoir führenden Streifen sonst bedeuten könnten. MFG und zugehörige Erlasse schreiben nirgends vor, wie die Fussgängerstreifen kenntlich gemacht sein müssen, . etw8, nur in gelben Linien oder mit Metallnägeln.
b) Der Beschwerdeführer war demnach an der fraglichen Stelle zu der besonderen Rücksichtnahme gemäss Art. 45 Abs. 3 MFV verpflichtet, wonach « vor Fussgängerstreifen die Motorfahrzeugführer die Geschwindigkeit zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten haben, um den sich schon darauf befindlichen Fussgängern die ungehinderte Über- querung der Fahrbahn zu ermöglichen». Wenn dabei die Vorinstanzen von einem Vortrittsrecht des die Streifen benutzenden Fussgängers sprechen, ist zu betonen, dass es sich nicht um ein Vortrittsrecht in dem Umfange handeln kann, wie es Art. 27 MFG dem von rechts kom- menden bezw. dem auf der Hauptstrasse fahrenden Fahr- zeug einräumt und das soweit geht, dass der Vortritts- berechtigte dem Unberechtigten gegenüber Anspruch auf ungehinderte Fortsetzung seiner Bewegung hat (BGE 62 I 195). Wollte man dem Fussgänger auf dem Sicherheits- streifen ein solches Vorrecht einräumen, dann würde das an Übergängen mit starkem Verkehr zu einer absoluten l\Iotorfahrzeug- und Fahrradverkahr. No 12. 59 Verhinderung des Autoverkehrs führen; denn da sich die Passanten ohne Unterbruch folgen können, wäre es den Motorfahrzeugen u. U. nicht möglich, einen Augenblick auszuwählen, wo sie vorfaJ.1ren können, ohne jemanden in der Bewegung zu hindern. Ein so verstandenes Vortritts- recht des Fussgängers Hesse sich auch nicht mit Art. 35 MFG in Einklang bringen, welcher den Fussgänger anhält, die Strasse vorsichtig zu überschreiten. Die letztgenannte Vorschrift - die entgegen der Annahme der Vorinstanz sich auch auf Personen bezieht, die die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überqueren - zeigt, dass den Fuss- gängern kein unbedingtes Anrecht auf ungehindertes Passieren der ihnen angewiesenen Streifen zusteht. Nach Art. 45 haben nur diejenigen Personen Anspruch auf unge- hinderte Fortsetzung ihrer Bewegung, welche sich beim Erscheinen des Motorfahrzeugs vor dem Übergang b e - r e i t sau f dem S t r e i f e n b e f i n den. Dies bedeutet jedoch nicht, dass beim Herannahen eines Autos der Fussgänger nach Belieben noch rasch den Fussgänger- streifen betreten dürfe Init der 'Wirkung, dass er in dem Moment, da das AUtD dem Streifen ganz nah gekommen ist, als ein « sich schon darauf befindender» jenes zum Anhalten oder brüsken Abbremsen zwingen dürfte. Wenn ein Auto bereits so nahe an den Fussgängerstreifen heran- gekommen ist, dass der in diesem Momente am Rande der Strasse befindliche Fussgängerdie Fahrbahn nicht mehr überqueren könnte, ohne das Fahrzeug zum Anhalten oder brüsken Abbremsen zu zwingen, dann darf er t rot z F u s s g ä n ger s t r e i f e n sich nicht mehr auf die Fahrbahn begeben, sondern muss vor derselben warten,' bis jenes vorbeigefahren ist. Diese Pflicht des Fussgängers ergibt sich eben aus der Vorschrift des Art. 35 MFG, dass er die Strasse vor s ich t i g zu überschreiten hat. Die Verpflichtung des Motorfahrzeugführers, die auf dem Streifen befindlichen Personen vorbeizulassen, er- fordert nun aber zum vornherein eine so weitgehende Herabsetzung der Geschwindigkeit beim Heranfahren, dass
60 Strafrecht. Zusammenstösse mit den bereits im Überschreiten der Übergangsstelle begriffenen Personen vermieden werden können. Mit einer derart gemässigten Geschwindigkeit darf der Fussgänger bei der Überlegung, ob er angesichts des sich nähernden Autos noch den Streifen betreten dürfe, rechnen. Diese Vorsichtsmassnahme hat der Beschwerde- führer ausser Acht gelassen, als er mit 60 km an den Sicherheitsstreifen heranfuhr. Dabei hätte er umso eher Anlass zur Vorsicht gehabt, als er die Fussgängerin Müller auf eine Distanz von 100 m bemerkt hatte, womit - auch wenn sich jene noch nicht auf dem Streifen befand - die Möglichkeit bereits näher rückte, dass jemand den Fussgängerstreifen vor seinem Herankommen betreten und ihn zur Gewährung des Vortrittsrechts verpflichten könnte. Auf alle Fälle hätte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Fussgängerstreifen im Auge be- halten müssen, um sich in jedem Momente zu vergewissern, ob die Fahrbahn, auf welche allfällige Passanten ein Vor- recht hatten, für ihn frei sei. In dieser Beziehung hat es der Beschwerdeführer an der pflichtgemässen Aufmerk- samkeit fehlen lassen. Über das Strafmass hat sich der Kassationshof nicht auszusprechen, da der Beschwerdeführer wegen fahrlässi- ger Tötung verurteilt worden ist und infolgedessen für die Bemessung der Strafe kantonales Recht den Ausschlag gibt (Art. 65 Abs. 4 MFG). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. " , Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. N° 13. 61
13. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939
i. S. Flückiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Auslegung von Art. 75 Iit .. b VV zum MF~, ,:onach der.Motor- fahrzeugführer das AbbIegen aus der bIsherIgen FahrrlChtung anzuzeigen hat. Bedeutung dieser Vorschrift bei Kreuzungen mit der Eisenbahn. Interpretation de Part. 75 Iit. b RLA, qui obIige le conduc~eur d'un vehicule automobile a signaler ses changements de direc- tion. Portee de cette disposition dans le cas Oll le conducteur s'engage sur un passage a niveau. Interpretazione dell'art. 75 lett. bOrd. LCAV, se?ond? il qut;'Je il conducente di un autoveicolo deve segnalare I SUOI cambla- menti di direzione. Portata di questo disposto nel caso in cui il conducente entra in un passaggio a Iivello. Westlich der Station Rothrist befindet sich ein bewachter Bahnübergang, bei welchem die Strasse die Bahnlinie Bern-Zürich, sowie ein danebenhergehendes Geleise III kreuzt. Vom letztem zweigt unmittelbar westlich der Kreuzung das Industriegeleise der Strebelwerke ab. Am Morgen des 11. September 1937 setzte sich bei der Station Rothrist ein Traktor der SBB in Bewegung, um auf dem Geleise III und hernach über das genannte Industriegeleise einen Güterwagen nach den Fabrikanlagen der Strebel- werke zu schieben. Auf dem Traktor befand sich der Stationswärter der SBB Albert Gartenmann, während ein Arbeiter der Strebelwerke auf dem Güterwagen bei der Bremse stand. Als sich der Traktor mit dem Güterwagen dem Bahnübergang näherte, dessen Barrieren offen geblie- ben waren, bog ein von Willi Flückiger geführter Lastwagen von den Strebelwerken her in den lJbergang ein. Obschon sowohl der Traktor wie der Lastwagen eine mässige Geschwindigkeit gehabt haben sollen, erwiesen sich die im letzten Augenblick gegebenen Signale und die angestell- ten Bremsversuche als nutzlos. Die beiden Gefährte stiessen zusammen, wobei Sachschaden entstand. Wegen dieses Vorfalls sprach das Bezirksgericht Zofin- gen den Albert Gartenmann der fahrlässigen erheblichen