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68_I_141

BGE 68 I 141

Bundesgericht (BGE) · 1941-12-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht

sich nicht jeden Samstag und Sonntag oder nrit einer ähn-

lichen Regelmässigkeit. zu seinen Eltern nach Bern begab

(U~il vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen Bern, nicht

publiziert); ebenso bei einem Techniker, der seine Mutter

in Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis

zwei Mal aufsuchte (Urteil vom 1. Dezember 1941 i. S.

Linsi gegen Bern und Zürich, nicht publiziert).

3. -

Beim Rekurrenten ist festgestellt, dass er Sonn-

tags und an andern freien Tagen den Arbeitsort Luzern

verlässt. Dass er sich dann, wie es für die Begründung oder

Erhaltung eines Wohnsitzes notwendig wäre, immer in

Ennetbürgen bei seinen Eltern aufhält, ist bestritten wor-

den, und die Erhebungen des Bezirksdienstes der Stadt

Luzern sprechen dagegen. Nach ihnen hat der Polizeiposten

Buochs bestätigt, dass der Rekurrent Sonntags selten in

Ennetbürgen zu sehen ist. Der Bezirksaufseher erläutert

diese Auskunft einleuchtend lnit Ski-, Berg- und Auto-

sport. Im Rekurse hat der Rekurrent wohl die Richtigkeit

der Auskunft des Polizeipostens Buochs bestritten, aber

nur in allgemein gehaltenen Ausdrücken und ohne auf die

Angaben über seine Freizeitbeschäftigung irgendwie einzu-

gehen. Er beruft sich im wesentlichen lediglich auf seine

Zugehörigkeit zur Genossenkorporation Ennetbürgen, die

nur Personen offenstehe, die in Ennetbürgen ihren Wohn-

sitz haben. Wie er die Sonntage, und die freien Tage über-

haupt, verbringt, hat er. nicht nachgewiesen.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme

des Wohnsitzes an einem andern als dem Arbeitsorte

Luzern nicht. Luzern darf umso eher als Wohnsitz ange-

sehen werden, als der Rekurrent auch durch seine Stellung

im Berufe, als Mitarbeiter eines vielbeschäftigten Rechts-

anwalts, notwendig in eine intensive, gesteigerte Verbin-

dung mit dem Arbeitsort kommen muss, gegenüber der

die familiären Beziehungen zu Ennetbürgen in den Hinter-

grund treten, selbst wenn der Rekurrent seine Familie

häufig aufsucht und am Familienort auch seine politischen

Rechte ausübt.

Doppelbesteuerung. No 22.

1ft

Dass der Kanton und die Stadt Luzern bisher die Be-

steuerung auf den Erwerb aus selbständiger Arbeit be-

schränkt hatten, kann ihrem Anspruch auf Besteuerung

des Gesamteinkommens nicht entgegengehalten werden.

Es handelt sich um die Einschätzung für eine neue Steuer-

periode. Bei diesem Anlass durfte die Richtigkeit der bis-

herigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Ver-

hältnisse des Steuerpflichtigen von Grund auf neu geprüft

und beurteilt werden. Es hat sich ergeben, dass nicht nur .

die frühere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes Zwei-

feln rufen konnte, sondern auch vor allem, dass die bishe-

rige Stellungnahme aUf einer mangelhaften Feststellung

des Sachverhaltes beruhte. Darauf, dass sich die tatsäch-

lichen Verhältnisse seit der letzten Untersuchung (1938)

nicht geändert haben, kann sich der Rekurrent unter die-

sen Umständen nicht berufen.

4. -

Hat aber der Rekurrent seinen Wohnsitz heute in

Luzern, so hat er dort sein gesamtes Einkommen zu ver-

steuern, auch dasjenige aus selbständiger Tätigkeit. Denn

in Luzern ist auch sein Geschäftsdomizil, nach welchem

sich das Besteuerungsrecht für den selbständigen Erwerb

bestimmt.

22. Urteil vom 26. Oktober 1942 i. S. Erben des Alsn Harrls

gegen Luzern.

Für die Besteuerung von Zugehör ist nicht notwendig auf die

zivilrechtliche Zugehörqualität abzustellen. Das Mobiliar eines

Privathauses kann nicht &In Ort der gelegenen Sache besteuert

werden.

Pour l'imposition d'accessoires, il n'est pas necessaire de s'en

~ir 8. Ja notion de droit civil de l'accessoire. Le mobilier de

la maison d'un particulier n'est pas imposable au lieu de Ja

iiituation de la chose.

Per l'imposizione di accessori nonl e necessa.rio attenersi alla

ilozione di accessorio secondo il diritto civiIe. La mobilia d'nna

casa privata non e imponibiIe nelluogo ova la cosa si trova.

A. -

Die Rekurrenten sind als Erben des am 1. Januar

1940 in La Tour.de-Peilz, später in Sierre wohnhaft ge-

142

Staatsrecht.

wesenen und am 4. Juni 1941 daselbst verstorbenen Man

C. Harris Eigentümer der Villa Griswolden in der Stadt

Luzern mit einem Kata.sterwert von Fr. 447,000.-, sowie

des' darin befindlichen Hausrates. Für die Liegenschaft

und für einen Viertel des Wertes des für Fr. 200,000.- ver-

sicherten Mobiliars veranlagten die luzernischen Steuer-

behörden den Eigentümer für 1940 und ff. zu!' Vermögens-

steuer. Einen Rekurs der Rekurrenten gegen den Einbezug

des Mobiliars zum steuerpflichtigen Vermögen hat die kan-

tonale Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 26. Mai

1942 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung :

der Grundsatz, dass bewegliches Eigentum im Wohnsitz-

kanton des Pflichtigen zu versteuern sei, gelte nicht aus-

nahmslos. § 65 Abs. 2 StG bestimme ausdrücklich, dass

Hausmobiliar dort zur Steuer herangezogen werden müsse,

wo das Gebäude liege und das Vermögen seiner Zweckbe-

stimmung entsprechend lokalisiert sei. Wenn dem Hausrat

auch keine Zugehörqualität im Sinne von Art. 644 ZGB

beigelegt werden könne, so liege doch wirtschaftlich ge-

sehen ein Vermögenskomplex vor, der steuerrechtlieh eine

einheitliche Behandlung rechtfertige. Es wäre nicht einzu-

sehen, weshalb in der steuerrechtlichen Behandlung des

in einem Geschäft investierten und dem zur Ausstattung

eines Hauses dienenden Mobiliar unterschieden werden

sollte.

B. -

Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde

beantragen die Erben des Alan C. Harris, der Entscheid

der Steuerrekurskommission sei, weil gegen Art. 46 Abs. 2

und Art. 4 BV verstossend, aufzuheben. Es wird ausge-

führt: nach den vom Bundesgericht betreffend das Verbot

der Doppelbesteuerung entwickelten Grundsätzen könne

Mobiliar nur dann von einem andern als dem Wohnsitz-

kanton des Eigentümers zur Besteuerung herangezogen

werden, wenn es in einem Geschäft investiert sei. Hausrat

diene aber nicht wie Geschäftsinventar der Ausübung einer

auf Erwerb gerichteten Tätigkeit und könne auch wirt-

schaftlich nicht als ein Vermögenskomplex mit der Woh-

Doppelbesteuerung. N0 22.

143

nung angesehen werden. Der angefochtene Entscheid ver-

stosse a-LlCh gegen klare Bestimmungen des kantonalen

Steuergesetzes. Darnach sei für bewegliches Eigentum im

Kanton nur steuerpflichtig, wer in diesem Wohn- oder

Geschäftssitz habe. Dass aber Hausrat als beweg1iches

Vermögen im Sinne des Steuergesetzes gelte, ergebe sich

a.us dessen § 14, aus der Praxis und der Tatsache, dass

Mobiliar nicht in die für die Besteuerung von Liegen-

schaften massgebende Katastersohatzung aufgenommen

werde.

O. _ Die Steuerrekurskommission hat auf Vernehm-

lassung verzichtet; der Regierungsrat des Kantons Luzern

schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Er macht gel-

tend,dass keine effektive Doppelbesteuerungvorliege, und

dass die interkommunale Kollisionsnorm des § 65 Abs. 2

StG zugleich einen interkantonalen Aussch~idungsgrund­

satz enthalte. Da in der Villa Griswolden Gebäude und

Mobiliar einander derart angepasst seien, dass sie eine

untrennbare Einheit bildeten und ihr voller Wert von der

Erhaltung der Verbindung abhänge, frage es sich, ob nicht

dem Hausrat oder mindestens einem Teil davon Zugehör-

eharaktel' im zivilrechtlichen Sinne zugeschrieben werden

müsste,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Zubehör von Grundstücken untersteht nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtes der Steuerhohei~ de,s Kan-

tons in dem sie sich befindet (BGE 68 I 70 mlt ZItaten).

Der Regierungsrat hält in der Verne~lassung dafür, .dass

das Mobiliar in der Villa Griswolden Jedenfalls zu eIDem

Teil als Zubehör im zivilrechtlichen Sinn zu gelten habe,

und scheint anzunehmen, dass dies auch im übrigen

zutreffe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Zu der

für Zubehör notwendigen räumlichen und wirtschaftlichen

Beziehung müsste hinzukommen, dass die Sache nach Orts-

gebrauch oder nach dem klaren Willen des Eigent~m~rs

als Zubehör zu behandeln sei. Ein dahingehender WIlle 1St

144

Staalillrecht.

nicht dargetan. Und w~nn nach luzernischem Recht kein

bezüglicher OrtsgebrauQh besteht für Hotel- und Gasthof-

mobiliar, das doch zur' Liegenschaft eine viel engere Be-

ziehUng aufweist, als Mobiliar eines Privathauses (BGE

42 11 112; Hill zu Art. 644 ZGB Note 12, LEEMANN

Note 23 und dortige Zitate; ferner BGE 67 11 161), so

kann es umsoweniger für dieses angenommen werden. Die

Steuerrekurskommission macht zudem eine derartige zivil-

rechtliehe Zugehöreigenschaft des in Frage stehenden

Mobiliars nicht geltend, auch in der Antwort nicht, son-

dern nur, dass die rl4ur Steuer herangezogenen Vermögens-

gegenstände wirtschaftlich als Zugehör anzusehen seien,

was für die einheitliche steuerrechtliche Behandlung ge-

nügen müsse. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob nur

die Zugehöreigenschaft im zivib:echtlichen Sinne eine Aus-

nahme vom Grundsatz zu rechtfertigen vermöge, dass

bewegliches Eigentum nur vom Kanton des Wohnsitzes

des Eigentümers besteuert werden dürfe. Im bereits er-

wähnten Urteil BGE 68 I 70 hat das Bundesgericht auch

Fahrnisbauten, also Mobilien, die weder Bestandteil noch

Zugehör eines Grundstückes bilden, auf dem sie errichtet

sind, als steuerrechtlieh dem Kanton dieses Grundstückes

zugehörend bezeichnet, und damit festgestellt, dass es für

die steuerrechtliche Behandlung nicht unbedingt auf den

zivilrechtlichen Begriff von Bestandteil oder Zugehör an-

komme. Massgebend war dort die ~rwägung, dass die

Bauten der Bewirtschaftung des Grundstückes, der Er-

zielung eines Ertrages daraus dienen, und dass sie daher

gegenständlich und wirtschaftlich damit so eng zusammen-

hängen, dass es widerspruchsvoll wäre, diese Einrichtungen

trotz ihrer intensiven Beziehung zur Liegenschaft und deren

Ertrag unter eine andere Steuerhoheit fallen zu lassen.

Stellt man hierauf ab, so kann doch ein derart immobi-

liärer Charakter des Mobiliars eines Privathauses nicht

ohne weiteres angenommen werden. Zunächst müsste eine

dauernde Verbindung vorliegen, d. h.derselbe Gesiohts-

punkt zutreffen, der für die Besteuerung von Bestandteilen

Doppelbesteuerung. N0 22

HG

und Zugehör einer Liegenschaft massgebend ist. Dennes

ist klar, dass der bIosse tatsächliche Zusammenhang von

Mobiliar zu einer Liegenschaft ebenso wenig genügen

könnte, als dies für darin bloas verwahrtes bewegliches

Vermögen (Titel in einem Kassenschrank usw.) zutrifft.

Schon daran fehlt es hier; nichts hätte den Eigentümer

daran hindern können, das Mobiliar aus der Villa wegzu-

nehmen und es anderswo unterzubringen. Wenn dies nicht

geschehen ist, so offenbar nur deshalb, weil der Eigentümer

fitr das Mobiliar an seinem Wohnsitz keinen Bedarf hatte.

Es fehlen auch irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die

Wegnahme nur unter VerIninderung des Wertes der Lie-

genschaft selbst oder des Mobiliars möglich gewesen wäre.

Dass dies bezüglich einzelner ihrem Werte nach im Ver-

hältnis zum gesamten Hausrat unwesentlicher Teile· wie

Vorhangstangen, Draperien usw., allenfalls gesagt werden

könnte, würde natürlich nicht ausreichen, um eine dauern-

de Verbindung auch im übrigen anzunehmen. Und beim

Fehlen einer auf die Dauer angelegten Verbindung müssten

doch mindestens ähnliche Gründe die steuerliche Erfas-

sung im Liegenschaftskan~n rechtfertigen, die für die

Besteuerung von Fahrnisbauten, oder von Geschäftsmo-

biliar am Ort emer Geschäfts- oder Zweigniederlassung

massgebend sind : dass sie nämlich zur Bewirtschaftung

und zur Erzielung em~s Ertrages dieneh (BGE 68 I 70),

oder dass sich in d®. d~i' Geschäftstätigkeit dienenden

Anlagen und Einrichttingen ein quantitativ Und qualitativ

wesentlicher Teil dbs Geschäftsbetriebes vollzieht(BGE

54 I 417). Vom Mobiliar eines Privathauses, das der Eigen-

tümer zudem leer stehen lässt, kann dies nicht behauptet

werden. Es fehlt daher nicht nur die notwendige Itttensität

der räumlichen, sondern auch der wirtschaftlichen Be-

ziehungen, die es rechtfertigen könnte, dieses Vermögen

unter eine andere Steuerhoheit als jene des Wohnsi~ea

des Pflichtigen fallen zu lassen.

Dass keine tatsächliche Doppelbesteuerung vorliegt,

wie der Regierungsrat geltend macht, ist nach ständiger

AS 68 I ._-- 1942

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146

Staatsrecht.

Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen

über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung . in einem

Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, 80

hat sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten

Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE

41 I 70; 46 I 23, 31; 49 I 44).

Verstösst aber die Besteuerung der Rekurrenten für den

Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht-

liehe Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht

geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An-

wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht.

Demnach erkennt das Bu/nde8gericht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzem

gu~eheissen.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

23. U:rten vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub

gegen Glpsermelstel"Verhand Zürich und Umgehung

und Konsorten, und Gerichtspriisldent III von Dem.

Gerichtsstandagarantie.

1. Die staa.tsrec~tIiche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichts-

standsgarantie nach Art. 59, Abs. 1 BV ist zulässig ohne Er-

~öpfung ~es kantonalen Instanzenzuges (Erw. 1).

2. DIe GarantIe aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nW'

auf den Forderungsprozess im engem Sinne, die Verhandlung

zur Hauptsache, sondern auf alle gerichtlichen Verhandlungen

a~ch ~lche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw. 2).

'

3. DIe Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die örtliche

Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt

der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen

(Erw. 3).

.

4. Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren

vor dem ortsfremden Richter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich

der örtlichen. Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3).

5. Anwendung Im Rahmen von Prozessen vor Verbandsschieds.

gerichten (Erw. 4).

Gerichtsstand. N° 23.

147

Garantie du jOt' du domioile.

1. La recoQl'S de droit public pour violation de l'art. 59 al. 1

Const. fM. est recevable meme si les instances cantonales n'ont

pas et6 llpuisees (consid. 1).

2. La garantie prevue A l'art. 59 aI. 1 Const. fed. se rapporte non

seulement a la;' contestation relative A la creance elle-meme,

autrement dit au debat sur le fond, mais a tous lesdebats judi-

ciaires y compris ceux qui portent sur des questions prejudi-

cielles (consid. 2).

3. L'exception tiree de l'art. 59 sI. 1 Const. fed. a trait seulement

a la com~ce ratione looi et non pas au contenu des ordonnan-

. ces et decisions rendues par le juge saisi (consid. 3).

4. La defendeur qui entend soulever cette f)xception ne doit pas

accepter de proceder devant le juge incompetent ratione looi

(sans faire de reserve quant a. sa competence) (consid. 3).

5. Application de ces principes en matiere de proces devant ?es

tribunaux arbitraux prevus par les statuts d'une associatlOn

(consid. 4).

Garanzia dd jOt'o del ao,nioilio.

1. TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 cp. 1 CF

e ricevibile anche se non siano smte previamente adite tutte

le istanze cantonaIi (consid. 1).

2. La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol-

tanto alls causa relativa al credito in istretto senso, ossia alla

contestazione di merito, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari,

compresi quelli che concernono questioni pregiudiziali (consid. 2).

3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. 1 CF riguarda soltanto la

competenza ratione loei e non il contenuto dei decreti e delle

decisioni del giudice adito (consid. 3).

4. TI convenuto ehe intende sollevare quest'eccezione non deve

procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza

fare riserve circa la sua competenza (consid. 3).

5. Applicazione di questi principi in materia di vertanze davanti

a tribunali srbitrali previsti dsgli statuti d'un'associazione

(consid. 4);

A. -

Die Statuten des Gipsermeisterverbandes Zürich

und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse der

Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe

der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Zifi. 4 der

Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a.

mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.- pro Fall (Zifi. 8

und 9). Die Bestimmungen in Zifi. 8 und 9 der Statuten

finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun-

gen eines ((Arbeits- und Gewerbefondsvertrages » im Gip-

sergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar

1940 (Zifier 12 dieses Vertrages).

Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von

Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im