opencaselaw.ch

68_I_146

BGE 68 I 146

Bundesgericht (BGE) · 1942-10-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

146

Staatsrecht.

Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen

über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung in einem

Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, so

hat Sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten

Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE

41 I 70; 46 I 23, 31; 49 I 44).

Verstösst aber die Besteuerung der Rekurrenten für den

Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht-

liehe Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht

geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An-

wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzern

gutgeheissen.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

23. Urteil vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub

gegen Glpsermeisterverband Zürich und Umgebung

und. Konsorten, und Gerlchtspl'äsident BI von Dem.

Gericht88tandsgamntie.

1. Die staatsrec~tliche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichts-

standsgarantIe nach Art. 59, Abs. I BV ist zulässig ohne Er-

sc~öpfung <!es ka.ntonalen Instanzenzuges (Erw. 1).

2. Die GarantIe aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nur

auf den Forderungsprozess im engem Sinne, die Verharidlung

zur Hauptsaehe, sondem auf alle gerichtlichen Verhandlungen

aueh solche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw 2)

,

3. Die Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die' örtiiche

Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt

der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen

(Erw. 3),

.

4. Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren

vor dem ·ortsfremden Riehter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich

der örtliehen.Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3).

5. Anwendung Im Ralnnen von Prozessen vor Verbandssehieds-

gerichten (Erw. 4).

Gerichtsstand. N° 23.

147

Garantie du lor du domicile.

1. La r6C0Ql'8 de droit public pour violation de l'art. 59 al. 1

Const. fed. est recevable mbe si les instances oantonales n'ont

pas et6 epuisees (consid. 1).

2. La. garantie prevue 8. Part. 59 a1. 1 Const. fM. se rapporte non

seulement 8. 10. contestation relative a. la cre&.nce elle-mbe,

autrement dit au d6bat sur le fond, mais a. tous les d6bats judi-

ciaires y compris ceux qui portent Bur des questions prejudi-

cielles (consid. 2).

3. L'exception tir6e de l'art. 59 a1. 1 Const. fM. a trait seuIement

ala competence f'atione loei et non pas au contenu des ordonnan-

ces et dooisions rendues par Ie juge saisi (consid. 3).

4. La d6fendeur qui entend soulever cette exception ne doit pas

accepter de proceder devant le juge incompetent f'aUone loei

(sans faire de reserve quant 8. sa competence) (consid. 3).

5. AppIication de ces principes en matiere de proces devant des

tribunaux arbitraux pr6vus par las statuts d'une association

(consid. 4).

Garanzia clel loro clel clo1nicilio.

1. Il ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 cp. 1 CF

e ricevibile anche se non siano state previamente adite tutte

le istanze oantonali (consid. 1).

2. La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol-

tanto alla causa relativa 801 credito in istretto senso, ossia alla

contestazione di mento, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari,

compresi quelli ehe concemono questioni pregiudiziali (consid. 2).

3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. I CF riguarda soltanto 180

competenza f'atione loei e non il contenuto dei decreti e delle

decisioni del giudice &dito (consid. 3).

4. Il convenuto che intende solleva.re quest'eccezione non deve

procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza

fare riserve circa la sua. competenza (consid. 3).

5. Applicazione di questi principi in materia di vertenze davanti

80 tribunali arbitrali preVisti dagli statuti d'un'associazione

(consid. 4):

A. -

Die Statuten des Gipsermeisterveroondes Zürich

und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse, der

Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe

der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Ziff. 4 der

Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a.

mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.- pro Fall (Ziff. 8

und 9). Die Bestimmungen in Ziff. 8 und 9 der Statuten

finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun-

gen eines « Arbeits- und Gewerbefondsvertrages)} im Gip-

sergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar

1940 (Ziffer 12 dieses Vertrages).

Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von

Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im

148

Staatsrecht.

Gipsergewerbe eingesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am

29. Juli 1941 ~nderte .die Generalversammlung des GVZ

die Statuten und den AGV. Es wurde bestimmt:

.

« Differenzen ... werden durch das Schiedsgericht des Schwei·

zerischeI{ Baumeisterverbandes endgültig entschieden ... Daa

Prozessverfahren wird durch den Obmann des Schiedsgerichtes

bestimmt. »

Obmann des Schiedsgerichtes des Schw~izerischen Bau-

meisterverbandes ist Oberrichter Peter in Bem:

B. -

Der Rekurrent wohnt in Zürich und ist Mitglied

1 des GVZ. Er ist am 15. September 1941 mit Konventional-

strafen im Gesamtbetrage von Fr. 10,500.- belegt worden

weil er in fünf Fällen gegen Statuten und AGVverstossen

habe. Er erhob Einspruch beim Obmann des Schiedsge-

richts des Schweizerischen Baumeisterverbandes und bean-

tragte, es sei für das Schiedsgerichtsverfahren die zürche-

rische ZPO anwendbar zu erklären und dem GVZ die

Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich vor, die

Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die Zuständig-

keit des Schiedsgerichtes zu bestreiten.

Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bemische

ZPO als anwendbar. Im nachfolgenden Scbrlftenweohsel

bestritt der Rekurrent, als Beklagter im Prozess, die Zu-

ständigkeit des Schiedsgerichtes, worauf der Obmann den

Rekursbeklagten aufforderte, die Zuständigkeit des Schieds-

gerichtes gemäss Art. 385 bern. ZPO feststellen zu lassen.

Vor dem Gerichtspräsidenten UI von Bem beantragte

der Rekursbeklagte Feststellung der Zuständigkeit des

Schiedsgerichtes des SBV zur Beurteilung des Streites, der

Rekurrent Abweisung des Gesuchs des Rekursbeklagten

und Vemeinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.

Der Gerichtspräsident III von Bem hat mit Entscheid

vom 14. April 1942 das Schiedsgericht des SBV für zustän-

dig erklärt. Er gründet seine eigene Zuständigkeit zur

Behandlung des ihm unterbreiteten Begehrens auf die

Annahme, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Rechts-

sitz in Be.rn und sei der hemischen Gerichtshoheit unter-

Gerichtsstand N° 23.

stellt. Sodaaln wird ausgeführt, die Parteien hätten da-

durch, dass sie in den Statuten des GVZ und im AGV die

Beurteilung der Streitigkeiten dem Schiedsgericht des SBV

unterstellten, auf die Garantie aus Art. 59 BV verzichtet.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die

staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, ihn

aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht des

SBV ZUl' Beurteilung des Streites nicht zuständig sei, unter

KOstenfolge. Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie

des Wohnsitzgerichtsstandes mit dem Hinweis auf BGE

64 I 186 f., wonach Art. 59 BV dem Beklagten gegenüber

dem Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem

Schiedsgericht, das nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons

untersteht, ebenso Schutz gewähre, wie gegenüber einem

Verfahren vor dem staatlichen Richter eines andem Kan-

tOns als desjenigen des Wohnsitzes. Das Schiedsgericht des

SBV stehe unter der Gerichtshoheit des Kantons Bem.

Der Rekurrent habe aber keineswegs eingewilligt, dass der

Streit mit dem Gipsermeisterverband von einem unter

bernischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde.

In dieser Beziehung macht der Rekurrent unter anderem

geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können,

dass der Obmann des Schiedsgerichts des SBV ein berni-

scher Oberrichter sei, und hätte, als Laie, sich übrigens

auch, wenn er es gewusst hätte, kaum davon Rechenschaft

gegeben, dass damit eine Verweisung der Streitigkeiten

mit dem Verbande unter die bernische Gerichtshoheit ver-

bunden wäre~ -

Der Rekurrent habe sich auch nicht auf

das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Er habe

die Bussenverfügung nur gezwungenermassen und vorsorg-

licherweise beim Schiedsgericht angefochten, gestützt auf

eine mit der Bussenverfügung verbundene Fristansetzung.

Er habe sich aber gleichzeitig die Bestreitung der Zustän-

digkeit des Schiedsgerichtes vorbehalten. Seine Eingabe

an den Obmann des Schiedsgerichtes bewirke eine Einlas-

sung nicht; auch in seinen spätem Eingaben habe er stets

die ·Zustä'ndigkeit des Schiedsgerichtes bestritten.

UiO

D. -

Der Geriohtspräsident III von Bern' verweist auf

die Begründung seines. Entsoheides.

Der rekurs beklagte Verband beantragt Abweisung des

Rekurses.

Das Bundeagericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach feststehender Praxis kann die Garantie des

Gerichtsstandes am Wohnsitz des Beklagten gegenüber

jeder Handlung einer riohterlichen Behörde angerufen

werden, ohne vorherige Erschöpfung der naoh kantonaler

Gesetzgebung gegebenen Rechtsmittel (BGE 66 I S. 232

und Zitate). Eine Ausnahme hievon würde sich nicht

rechtfertigen. Die Garantie besteht darin, dem Beklagten,

der auf sie Anspruch hat, die Einlassung auf ein Verfahren

vor einem andern, als dem Richter des Wohnsitzes zu er-

sparen. Sie muss ihrem Zweoke nach sofort und ohne Wei-

terungen angerufen werden können, wenn sich ein Beklagter

dazu berechtigt glaubt. Denn wenn ein Beklagter nach

seiner Stellungnahme im Prozess berechtigt ist, schon die

Einlassung zu verweigern, 80 kann von ihm die Erschöpfung

etwa gegebener Rechtsmittel erst recht nicht verlangt wer-

den.

2. -

Unter Berufung auf Art. 59 BV kann der auf-

rechtstehende Schuldner verlangen, dass ihn sein Gläu-

biger vor dem Richter des Wohnortes .sucht. Er braucht

sich daher an einem andern Orte aJs seinem Wohnsitz

auf eine Klage nicht einzulassen. Er kann verlangen, dass

der Gläubiger zu ihm kommt. Das bedeutet, dass der GJAu-

biger, der die EinlasSung seines Prozessgegners erzwingen

will, den Forderungsprozess vor dem Richter am Wohn-

sitze des Beklagten einleiten muss.

Daraus folgt, dass sich die Garantie des Art. 59BV nicht

nur auf den Forderungsprozess im engern Sinne, die Ver-

handlung zur Hauptsache bezieht, sondern auch' und in

erster Linie auf alle Verhandlungen über verfahrensrecht-

liche Vorfragen erstrecken muss. Die Garantie hätte keinen

Sinn, wenn sich der Beklagte nicht schlechtweg von Anfang

Geriohtastand. N0 23

un

an, also auch schon bei Einleitung des Prozesses darauf

berufen könnte. Er soll überhaupt nicht 'gezwungen werden

können, sich auf ein Verfahren vor einem andern als dem

Wohnsitzrichter 'einzulassen, solange er nicht auf die

Garantie des Art. 59 BV verzichtet hat. Darum ist die

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59

BV von jeher gegenüber jeder Amtshandlung eines Rich-

ters zugelassen worden, dessen Zuständigkeit vom Beklag-

ten bestritten wird (vgl. BGE 40 I S. 497; 52 1133, Erw.l);

vor allem auch bei Streitigkeiten über prozessuale Ansprü-

che der Parteien, wobei es unerheblioh ist, ob 'sie im

Rahmen des Hauptprozesses oder in einem mit dem Haupt-

prozess lediglich in Verbindung stehenden Vorverfahren

erledigt werden (BGE 47 I 80, Erw. 2), ferner bei richter-

lichen Handlungen, Verfügungen und Entsoheidungen, die

auf die Mitwirkung des Beklagten bei der Bestellung von

Sohiedsgeriohten und die Pflioht zur Einlassung vor sol-

ohen Instanzen gerichtet sind (BGE 64 I S. 186).

3. -

Die unmittelbar im Ansohluss an eine richterliohe

Verfügung oder Entsoheidung erhobene Einrede aus Art. 59

BV kann sich indessen nicht beziehen auf den Inhalt von

Verfügungen und Entsoheidungen, die im Zusammenhang

mit einem Forderungsprozess erlassen werden, sondern nur

auf die örtliche Zuständigkeit der handelnden Gerichtsper-

son (BGE 40 I 497). Sie besteht in der Behauptung, der

Beklagte brauche sich vor diesem Richter nicht einzulas-

sen. Voraussetzung ist dabei, dass er sich in diesem Ver-

fahren entsprechend verhält. Wer ohne Protest gegen die

Inanspruchnahme vor dem ortsfremden Riohter verhan-

delt, sich in das Verfahren vor dem angeblioh unzustän-

digen Riohter einlässt, sohliesst sich damit von der Garan-

tie aus Art. 59 BV aus.

4. -

Hier hätte eine Einwendung des Rekurrenten sioh

nur beziehen können auf die Zuständigkeit des Geriohts-

präsidenten III von Bern, der einen Entsoheid über die

Zuständigkeit des Schiedsgeriohtes des SBV gefällt hat.

Die Zuständigkeit des GerichtspräSidenten hat der Rekur-

152

Staatareeht.

rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel-

mehr'gegen den Inhalt des Entsoheides, den der Gerichts-

präsident getroffen hat, und <verlangt Aufhebung dieses

Entsoheides, weil er den R.ekurrenten einem unter berni-

scher· Gerichtshoheit stehenden Sohiedsgericht unterstelle.

Diese Einwendung, die die sachliohe Riohtigkeit des ge-

troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver-

bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen

Sohiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen-

fallsunter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV

unterbreitet werden, nioht mit der staatsrechtlichen Be-

schwerde aus Art. 59 BV allein.

Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren

vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und

daIllit von der. selbständigen "Berufung auf die Garantie

aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin

nooh nicht zu erblioken, dass er gegen die Bussverfügung

des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein-

spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens als

vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier Stillschwei- .

gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der

Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten

zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf

Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach-

gekommen.< Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende

Unterstellung unter die bernische -Geriohtshoheit weder

protestiert, noch auoh nur einen Vorbehalt hinsichtlioh der

Einlassungspfiicht vor dem GerichtspräsidEmten ange-

braoht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein-

lassung (BGE 52 I S. 134).

Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort

aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen

Riohters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus-

drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15

v. u.; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April

1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Barn

wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinbliok auf

I

Eigentumsgarantie. No 24.

153

diese Bestreitung, die als begründet befunden Wurde. In

den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich

zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam-

menhang mit dem Tatbestande verstanden werden, der

die erforderliohe Bestreitung erwähnt.

Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme

im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter-

zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht

des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar

um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu

können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten

verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier

nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspräsi-

denten III von Bern angefochten worden wäre und nur

in dem Umfange, als dies zur Beurteilung dieser zur Zeit

einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der

Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat,

kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 25. -

Voir aussi n° 25.

V. EIGENTUlISGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

24. Urteil vom 11. September 1942 i. S. Sernf-Nlederenhaeh

A;-G. und Heftl gegen Reglernngsrat des Kantons Glarus.

EigentumBgarantie.

1. Die Eigentumsgara.ntie schützt a.lle vermögenswerten Privat-

rechte (Erw. 2).

2. ~ieEi~tumsgara.ntie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung

em Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreitet

und dem Betroffenen zur Featstelbmg seines Rechts gegenüber