Volltext (verifizierbarer Originaltext)
146
Staatsrecht.
Rechtsprechung unerheblich. Wenn nach den Grundsätzen
über die Doppelbesteuerung die Steuererhebung in einem
Kanton für einen bestimmten Fall nicht gestattet ist, so
hat Sie auch dann zu unterbleiben, wenn im berechtigten
Kanton eine' Steuer tatsächlich nicht erhoben wird (BGE
41 I 70; 46 I 23, 31; 49 I 44).
Verstösst aber die Besteuerung der Rekurrenten für den
Hausrat in der Villa Griswolden gegen das bundesrecht-
liehe Verbot der Doppelbesteuerung, so braucht nicht
geprüft zu werden, ob sie zugleich auf willkürlicher An-
wendung und Auslegung des kantonalen Rechtes beruht.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Luzern
gutgeheissen.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
23. Urteil vom 5. Oktober 1942 i. S. Schaub
gegen Glpsermeisterverband Zürich und Umgebung
und. Konsorten, und Gerlchtspl'äsident BI von Dem.
Gericht88tandsgamntie.
1. Die staatsrec~tliche Beschwerde wegen Verletzung der Gerichts-
standsgarantIe nach Art. 59, Abs. I BV ist zulässig ohne Er-
sc~öpfung <!es ka.ntonalen Instanzenzuges (Erw. 1).
2. Die GarantIe aus Art. 59, Abs. 1 BV bezieht sich nicht nur
auf den Forderungsprozess im engem Sinne, die Verharidlung
zur Hauptsaehe, sondem auf alle gerichtlichen Verhandlungen
aueh solche über verfahrensrechtliche Vorfragen (Erw 2)
,
3. Die Einrede aus Art. 59, Abs. 1 BV betrifft nur die' örtiiche
Zuständigkeit der handelnden Gerichtsperson, nicht den Inhalt
der von ihr erlassenen Verfügungen oder Entscheidungen
(Erw. 3),
.
4. Der Beklagte, der sie erheben will, darf sich in das Verfahren
vor dem ·ortsfremden Riehter nicht (ohne Vorbehalt hinsichtlich
der örtliehen.Zuständigkeit) einlassen (Erw. 3).
5. Anwendung Im Ralnnen von Prozessen vor Verbandssehieds-
gerichten (Erw. 4).
Gerichtsstand. N° 23.
147
Garantie du lor du domicile.
1. La r6C0Ql'8 de droit public pour violation de l'art. 59 al. 1
Const. fed. est recevable mbe si les instances oantonales n'ont
pas et6 epuisees (consid. 1).
2. La. garantie prevue 8. Part. 59 a1. 1 Const. fM. se rapporte non
seulement 8. 10. contestation relative a. la cre&.nce elle-mbe,
autrement dit au d6bat sur le fond, mais a. tous les d6bats judi-
ciaires y compris ceux qui portent Bur des questions prejudi-
cielles (consid. 2).
3. L'exception tir6e de l'art. 59 a1. 1 Const. fM. a trait seuIement
ala competence f'atione loei et non pas au contenu des ordonnan-
ces et dooisions rendues par Ie juge saisi (consid. 3).
4. La d6fendeur qui entend soulever cette exception ne doit pas
accepter de proceder devant le juge incompetent f'aUone loei
(sans faire de reserve quant 8. sa competence) (consid. 3).
5. AppIication de ces principes en matiere de proces devant des
tribunaux arbitraux pr6vus par las statuts d'une association
(consid. 4).
Garanzia clel loro clel clo1nicilio.
1. Il ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 59 cp. 1 CF
e ricevibile anche se non siano state previamente adite tutte
le istanze oantonali (consid. 1).
2. La garanzia prevista dall'art. 59 cp. 1 CF si riferisce non sol-
tanto alla causa relativa 801 credito in istretto senso, ossia alla
contestazione di mento, ma anche a tutti i dibattiti giudiziari,
compresi quelli ehe concemono questioni pregiudiziali (consid. 2).
3. L'eccezione basata sull'art. 59 cp. I CF riguarda soltanto 180
competenza f'atione loei e non il contenuto dei decreti e delle
decisioni del giudice &dito (consid. 3).
4. Il convenuto che intende solleva.re quest'eccezione non deve
procedere davanti al giudice incompetente ratione loei senza
fare riserve circa la sua. competenza (consid. 3).
5. Applicazione di questi principi in materia di vertenze davanti
80 tribunali arbitrali preVisti dagli statuti d'un'associazione
(consid. 4):
A. -
Die Statuten des Gipsermeisterveroondes Zürich
und Umgebung (GVZ) sehen vor, dass Verstösse, der
Mitglieder gegen die Statuten oder gegen nach Massgabe
der Statuten rechtsverbindliche Abkommen (Ziff. 4 der
Statuten) vom Vorstand bestraft werden sollen; u. a.
mit Konventionalstrafen bis Fr. 3000.- pro Fall (Ziff. 8
und 9). Die Bestimmungen in Ziff. 8 und 9 der Statuten
finden auch Anwendung auf die Ahndung von Verletzun-
gen eines « Arbeits- und Gewerbefondsvertrages)} im Gip-
sergewerbe Zürich und Umgebung (AGV), vom 20. Februar
1940 (Ziffer 12 dieses Vertrages).
Bis 1941 wurden Streitigkeiten über die Ahndung von
Verstössen durch ein mit Vertrag vom 18. Mai 1938 im
148
Staatsrecht.
Gipsergewerbe eingesetztes Schiedsgericht beurteilt. Am
29. Juli 1941 ~nderte .die Generalversammlung des GVZ
die Statuten und den AGV. Es wurde bestimmt:
.
« Differenzen ... werden durch das Schiedsgericht des Schwei·
zerischeI{ Baumeisterverbandes endgültig entschieden ... Daa
Prozessverfahren wird durch den Obmann des Schiedsgerichtes
bestimmt. »
Obmann des Schiedsgerichtes des Schw~izerischen Bau-
meisterverbandes ist Oberrichter Peter in Bem:
B. -
Der Rekurrent wohnt in Zürich und ist Mitglied
1 des GVZ. Er ist am 15. September 1941 mit Konventional-
strafen im Gesamtbetrage von Fr. 10,500.- belegt worden
weil er in fünf Fällen gegen Statuten und AGVverstossen
habe. Er erhob Einspruch beim Obmann des Schiedsge-
richts des Schweizerischen Baumeisterverbandes und bean-
tragte, es sei für das Schiedsgerichtsverfahren die zürche-
rische ZPO anwendbar zu erklären und dem GVZ die
Rolle des Klägers zuzuweisen. Er behielt sich vor, die
Gültigkeit des Schiedsgerichtsvertrages und die Zuständig-
keit des Schiedsgerichtes zu bestreiten.
Der Obmann des Schiedsgerichtes erklärte die bemische
ZPO als anwendbar. Im nachfolgenden Scbrlftenweohsel
bestritt der Rekurrent, als Beklagter im Prozess, die Zu-
ständigkeit des Schiedsgerichtes, worauf der Obmann den
Rekursbeklagten aufforderte, die Zuständigkeit des Schieds-
gerichtes gemäss Art. 385 bern. ZPO feststellen zu lassen.
Vor dem Gerichtspräsidenten UI von Bem beantragte
der Rekursbeklagte Feststellung der Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes des SBV zur Beurteilung des Streites, der
Rekurrent Abweisung des Gesuchs des Rekursbeklagten
und Vemeinung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
Der Gerichtspräsident III von Bem hat mit Entscheid
vom 14. April 1942 das Schiedsgericht des SBV für zustän-
dig erklärt. Er gründet seine eigene Zuständigkeit zur
Behandlung des ihm unterbreiteten Begehrens auf die
Annahme, das Schiedsgericht des SBV habe seinen Rechts-
sitz in Be.rn und sei der hemischen Gerichtshoheit unter-
Gerichtsstand N° 23.
stellt. Sodaaln wird ausgeführt, die Parteien hätten da-
durch, dass sie in den Statuten des GVZ und im AGV die
Beurteilung der Streitigkeiten dem Schiedsgericht des SBV
unterstellten, auf die Garantie aus Art. 59 BV verzichtet.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent die
staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, ihn
aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht des
SBV ZUl' Beurteilung des Streites nicht zuständig sei, unter
KOstenfolge. Der Rekurrent beruft sich auf die Garantie
des Wohnsitzgerichtsstandes mit dem Hinweis auf BGE
64 I 186 f., wonach Art. 59 BV dem Beklagten gegenüber
dem Zwang zur Einlassung auf das Verfahren vor einem
Schiedsgericht, das nicht der Hoheit des Wohnsitzkantons
untersteht, ebenso Schutz gewähre, wie gegenüber einem
Verfahren vor dem staatlichen Richter eines andem Kan-
tOns als desjenigen des Wohnsitzes. Das Schiedsgericht des
SBV stehe unter der Gerichtshoheit des Kantons Bem.
Der Rekurrent habe aber keineswegs eingewilligt, dass der
Streit mit dem Gipsermeisterverband von einem unter
bernischer Hoheit stehenden Schiedsgericht beurteilt werde.
In dieser Beziehung macht der Rekurrent unter anderem
geltend, er habe nicht gewusst und nicht wissen können,
dass der Obmann des Schiedsgerichts des SBV ein berni-
scher Oberrichter sei, und hätte, als Laie, sich übrigens
auch, wenn er es gewusst hätte, kaum davon Rechenschaft
gegeben, dass damit eine Verweisung der Streitigkeiten
mit dem Verbande unter die bernische Gerichtshoheit ver-
bunden wäre~ -
Der Rekurrent habe sich auch nicht auf
das Verfahren vor dem Schiedsgericht eingelassen. Er habe
die Bussenverfügung nur gezwungenermassen und vorsorg-
licherweise beim Schiedsgericht angefochten, gestützt auf
eine mit der Bussenverfügung verbundene Fristansetzung.
Er habe sich aber gleichzeitig die Bestreitung der Zustän-
digkeit des Schiedsgerichtes vorbehalten. Seine Eingabe
an den Obmann des Schiedsgerichtes bewirke eine Einlas-
sung nicht; auch in seinen spätem Eingaben habe er stets
die ·Zustä'ndigkeit des Schiedsgerichtes bestritten.
UiO
D. -
Der Geriohtspräsident III von Bern' verweist auf
die Begründung seines. Entsoheides.
Der rekurs beklagte Verband beantragt Abweisung des
Rekurses.
Das Bundeagericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach feststehender Praxis kann die Garantie des
Gerichtsstandes am Wohnsitz des Beklagten gegenüber
jeder Handlung einer riohterlichen Behörde angerufen
werden, ohne vorherige Erschöpfung der naoh kantonaler
Gesetzgebung gegebenen Rechtsmittel (BGE 66 I S. 232
und Zitate). Eine Ausnahme hievon würde sich nicht
rechtfertigen. Die Garantie besteht darin, dem Beklagten,
der auf sie Anspruch hat, die Einlassung auf ein Verfahren
vor einem andern, als dem Richter des Wohnsitzes zu er-
sparen. Sie muss ihrem Zweoke nach sofort und ohne Wei-
terungen angerufen werden können, wenn sich ein Beklagter
dazu berechtigt glaubt. Denn wenn ein Beklagter nach
seiner Stellungnahme im Prozess berechtigt ist, schon die
Einlassung zu verweigern, 80 kann von ihm die Erschöpfung
etwa gegebener Rechtsmittel erst recht nicht verlangt wer-
den.
2. -
Unter Berufung auf Art. 59 BV kann der auf-
rechtstehende Schuldner verlangen, dass ihn sein Gläu-
biger vor dem Richter des Wohnortes .sucht. Er braucht
sich daher an einem andern Orte aJs seinem Wohnsitz
auf eine Klage nicht einzulassen. Er kann verlangen, dass
der Gläubiger zu ihm kommt. Das bedeutet, dass der GJAu-
biger, der die EinlasSung seines Prozessgegners erzwingen
will, den Forderungsprozess vor dem Richter am Wohn-
sitze des Beklagten einleiten muss.
Daraus folgt, dass sich die Garantie des Art. 59BV nicht
nur auf den Forderungsprozess im engern Sinne, die Ver-
handlung zur Hauptsache bezieht, sondern auch' und in
erster Linie auf alle Verhandlungen über verfahrensrecht-
liche Vorfragen erstrecken muss. Die Garantie hätte keinen
Sinn, wenn sich der Beklagte nicht schlechtweg von Anfang
Geriohtastand. N0 23
un
an, also auch schon bei Einleitung des Prozesses darauf
berufen könnte. Er soll überhaupt nicht 'gezwungen werden
können, sich auf ein Verfahren vor einem andern als dem
Wohnsitzrichter 'einzulassen, solange er nicht auf die
Garantie des Art. 59 BV verzichtet hat. Darum ist die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59
BV von jeher gegenüber jeder Amtshandlung eines Rich-
ters zugelassen worden, dessen Zuständigkeit vom Beklag-
ten bestritten wird (vgl. BGE 40 I S. 497; 52 1133, Erw.l);
vor allem auch bei Streitigkeiten über prozessuale Ansprü-
che der Parteien, wobei es unerheblioh ist, ob 'sie im
Rahmen des Hauptprozesses oder in einem mit dem Haupt-
prozess lediglich in Verbindung stehenden Vorverfahren
erledigt werden (BGE 47 I 80, Erw. 2), ferner bei richter-
lichen Handlungen, Verfügungen und Entsoheidungen, die
auf die Mitwirkung des Beklagten bei der Bestellung von
Sohiedsgeriohten und die Pflioht zur Einlassung vor sol-
ohen Instanzen gerichtet sind (BGE 64 I S. 186).
3. -
Die unmittelbar im Ansohluss an eine richterliohe
Verfügung oder Entsoheidung erhobene Einrede aus Art. 59
BV kann sich indessen nicht beziehen auf den Inhalt von
Verfügungen und Entsoheidungen, die im Zusammenhang
mit einem Forderungsprozess erlassen werden, sondern nur
auf die örtliche Zuständigkeit der handelnden Gerichtsper-
son (BGE 40 I 497). Sie besteht in der Behauptung, der
Beklagte brauche sich vor diesem Richter nicht einzulas-
sen. Voraussetzung ist dabei, dass er sich in diesem Ver-
fahren entsprechend verhält. Wer ohne Protest gegen die
Inanspruchnahme vor dem ortsfremden Riohter verhan-
delt, sich in das Verfahren vor dem angeblioh unzustän-
digen Riohter einlässt, sohliesst sich damit von der Garan-
tie aus Art. 59 BV aus.
4. -
Hier hätte eine Einwendung des Rekurrenten sioh
nur beziehen können auf die Zuständigkeit des Geriohts-
präsidenten III von Bern, der einen Entsoheid über die
Zuständigkeit des Schiedsgeriohtes des SBV gefällt hat.
Die Zuständigkeit des GerichtspräSidenten hat der Rekur-
152
Staatareeht.
rentaber gar nicht in Frage gezogen. Er wendet sich viel-
mehr'gegen den Inhalt des Entsoheides, den der Gerichts-
präsident getroffen hat, und <verlangt Aufhebung dieses
Entsoheides, weil er den R.ekurrenten einem unter berni-
scher· Gerichtshoheit stehenden Sohiedsgericht unterstelle.
Diese Einwendung, die die sachliohe Riohtigkeit des ge-
troffenen Entscheides und die materielle Gültigkeit, Ver-
bindlichkeit für den Rekurrenten der dabei herangezogenen
Sohiedsklauseln betrifft, könnte dem Bundesgericht allen-
fallsunter dem Gesichtspunkte von Art. 4 (und 59) BV
unterbreitet werden, nioht mit der staatsrechtlichen Be-
schwerde aus Art. 59 BV allein.
Der Rekurrent hat sich übrigens auch auf das Verfahren
vor dem Gerichtspräsidenten III von Bern eingelassen und
daIllit von der. selbständigen "Berufung auf die Garantie
aus Art. 59 ausgeschlossen. Eine Einlassung ist zwar darin
nooh nicht zu erblioken, dass er gegen die Bussverfügung
des Verbandes beim Obmann des Schiedsgerichtes Ein-
spruch erhoben hat. Dieser Einspruch war, mindestens als
vorsorgliche Massnahme, notwendig, weil hier Stillschwei- .
gen als Zustimmung hätte ausgelegt werden können. Der
Beklagte ist aber der Aufforderung des Gerichtspräsidenten
zur Beantwortung des Gesuches des Rekursbeklagten auf
Feststellung der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nach-
gekommen.< Er hat gegen die in dieser Aufforderung liegende
Unterstellung unter die bernische -Geriohtshoheit weder
protestiert, noch auoh nur einen Vorbehalt hinsichtlioh der
Einlassungspfiicht vor dem GerichtspräsidEmten ange-
braoht. In der vorbehaltlosen Antwort aber liegt eine Ein-
lassung (BGE 52 I S. 134).
Der Rekurrent beruft sich auf BGE 64 I S. 186 f. Dort
aber war im Rekurse die Zuständigkeit des bernischen
Riohters zum Erlass des angefochtenen Entscheides aus-
drücklich bestritten worden (vgl. u. a. S. 185, Zeile 14/15
v. u.; S. 7 des staatsrechtlichen Rekurses vom 21. April
1938), und der Entscheid des Appellationshofes von Barn
wurde vom Staatsgerichtshof aufgehoben im Hinbliok auf
I
Eigentumsgarantie. No 24.
153
diese Bestreitung, die als begründet befunden Wurde. In
den Erwägungen des Urteils kommt dies nicht deutlich
zum Ausdruck, die Erwägungen müssen aber im Zusam-
menhang mit dem Tatbestande verstanden werden, der
die erforderliohe Bestreitung erwähnt.
Der Rekurrent dagegen hat sich der Inanspruchnahme
im Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Bern unter-
zogen. Er hat auch dessen Auffassung, das Schiedsgericht
des SBV habe seinen Sitz in Bern, übernommen, offenbar
um die Verbindlichkeit der Schiedsklausel bestreiten zu
können. Ob aber die Schiedsklausel für den Rekurrenten
verbindlich ist oder nicht, hätte das Bundesgericht hier
nur zu erörtern, wenn die Zuständigkeit des Gerichtspräsi-
denten III von Bern angefochten worden wäre und nur
in dem Umfange, als dies zur Beurteilung dieser zur Zeit
einzig möglichen Einwendung erforderlich wäre. Da der
Rekurrent diese Zuständigkeit aber nicht bestritten hat,
kann auch jene Frage auf sich beruhen bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 25. -
Voir aussi n° 25.
V. EIGENTUlISGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
24. Urteil vom 11. September 1942 i. S. Sernf-Nlederenhaeh
A;-G. und Heftl gegen Reglernngsrat des Kantons Glarus.
EigentumBgarantie.
1. Die Eigentumsgara.ntie schützt a.lle vermögenswerten Privat-
rechte (Erw. 2).
2. ~ieEi~tumsgara.ntie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung
em Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreitet
und dem Betroffenen zur Featstelbmg seines Rechts gegenüber