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68_I_135

BGE 68 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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134

Staatsrecht.

entzogen sind und nickt bei ihm wohnen, und deren Rück-

kehr zum Vater, wie der Regierungsrat feststellt und auch

der Gemeinderat hätte feststellen können, ausgeschlossen

zu' sein scheint, sodass eine Beanspruchung von mehr

Wohnraum wegen der Kinder nicht zu befürchten ist. Nach

der Darstellung des Rekurrenten im staatsrechtlichen

Rekurs und schon in der Beschwerde an den Regierungsrat

wurde ihm vomGemeindepräsidenten gesagt, die Gemeinde

könne sich keine neuen Armenlasten aufbürden. Diese

Behauptung blieb wiederum unwidersprochen. Die Äus-

serung des Gemeindepräsidenten deutet darauf hin, dass

für die Rücknahme der Niederlassungsbewilligung nicht

Gründe der Wohnungsnot bestimmend waren, sondern

armenrechtliche Erwägungen. Im gleichen Sinne spricht

denn auch sehr entschieden der Umstand, das unbestrit-

tenermassen um die gleiche Zeit und zum Teil nachher

4 Personen mit Arbeitsstellen in Zürich der Zuzug nach

Langnau gestattet wurde, obgleich eine Notwendigkeit

ihrer Anwesenheit in Langnau so wenig vorlag wie beim

Rekurrenten. Die Wohnungsverhältnisse in der Gemeinde'

können also doch nicht so gespannt gewesen sein, dass sie

die Abweisung des Rekurrenten zu begründen vermöchten.

Auf dem Boden des Bundesratsbeschlusses kann das Er-

messen der Behörde nicht soweit gehen; dass sie jemanden

nicht zulässt, während sie unter analogen Umständen

gleichzeitig andere Personen aufnimmt.

Bedenken ergeben sich in der vorliegenden Sache auch

daraus, dass es sich beim Rekurrenten um den Entzug einer

bereits erteilten Niederlassung handelt, während nach dem

Bundesratsbeschluss nur eine Verweigerung der Nieder-

lassung (oder des Aufenthalts) in Frage kommt. Die Be-

hörde wird freilich eine solche Bewilligung gestützt auf

Art. 19 widerrufen dürfen, wenn über Punkte, die nach

dem Bundesratsbeschluss als wesentlich erscheinen, un-

richtige Angaben gemacht worden sind. Das dürfte aber

beim Rekurrenten, wie ausgeführt, nicht der Fall sein.

Nach dem Gesagten liegt beim Rekurrenten keine nach

Doppelbesteuerung. N0 21.

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dem Bundesratsbeschluss gültige Verweigerung der Nieder-

lassung vor. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist daher gut-

zuheissen. Dass der Rekurrent nicht im Besitze der ver-

fassungsmässigen Niederlassungsfreiheit sei, ist nicht be-

hauptet und nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das Buntlesgerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Juli 1942

aufgehoben.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

21. Urteil vom 28. September 1942 i. S. Risi

gegen Kanton Luzem.

Doppelbesteußf'Ung:

1. Eine Verwirkung sachlich

gegeb~er

Beste1.\erungsrechte im Verhältnis :von ~nton Z1.\ Kanton ~ntt

nl.\r ein, wenn neue, von der bIsherIgen Be~teuerung emes

Pflichtigen abweichende Ste1.\eransprüche aus mterkantonalen

Bezieh1.\Dgen nicht innerhalb des Steuerjahres erhoben werden

(Erw. 1).

rd "1'

P

.

lL. ..... "-dig

2. Das allgemeine Ste1.\e

OmIZl emer erson m unse UlO""";'

er

ber1.\flicher Stell1.\Dg, die sich an Arbeitstagen am ArbeItsort,

sonst an dem davon verschiedenen Familienort aufzuhalten

pflegt, wird nl.\r dann dem Familienort z1.\erkannt, wenn ein

regelmässig, jede Woche wiederkehrender A1.\fenthalt am

Familienort einwandfrei nachgewiesen ist (Erw. ~ 1.\Dd 3).

3. Das Besteuerungsrecht für selbständigen Erwerb WIrd bestImmt

durch das Geschäftsdomizil (Erw. 4).

Double imposition : 1. Dans les relations fiscales intercantonales,

la peremption du droit d'imposition exist~t n'~~ervient 9ue

si dans ces relations de nouvelles reclamatlOns d Impöt, diffe-

re'ntes de l'impositio~ p~dente d1.\ contril;>1.\able, ne sont pas

fonnulees au COl.\rS de I annee fiscale (consId. 1).

2. Lorsq1.\'une personnequi n'exerce pas 1.\De prof~ssion indepen-

dante demeure a1.\ lie1.\ du travail pendant les J0l.\rS ouvrables

et passe les autres jows dans un a1.\tre li61.\ aupres d~ sa famill~.

ce dernier lieu ne coustitue son domicile fiscal general que s 11

est etabli qu'elle se rend reg1.\lierement chaq1.\e semaine aupres

des siens (consid. 2 et 3).

• .•

3. Le droit d'imposer un contribuable qw ?~erce, un~ actlvlte

independante se detennine d'apres le domIcde d affaires (con-

sid. 4).

136

Staatsrecht.

Doppia innp08ta: 1. N ef rapporti tra. ca.ntoni la perenzione del

diritto d'imposizione si verifiea soltanto se nuove pretese

fiscali difierenti dalla 'precedente imposizione deI contribuente

non sono formulare entro l'anno fisoale (eonsid. 1).

2. Qualora une. persona ehe non eseroita una professione liberale

indipendente resta nel Iuogo di lavoro durante i giorni feriali

e passa. gIi altri giorni in un altro luogo presso la sua. famiglia.,

quest'ultimo luogo e il suo domieiIio fiscale generale soltanto

se e aoeertato ehe essa si reoa regolarmente, ogni settimana,

presso i suoi (consid. 2 e 3).

3. Il diritto d'imporre un oontribuente ehe esereita. un'attivita

indipendente si derermina. seoondo i1 domieiIio d 'affari (consid. 4).

..4. -

Der Rekurrent arbeitet seit 1931 im Advokatur-

bureau Dr. A. Waldis in Luzern. Zunächst war er Rechts-

praktikant, nach seinem Staatsexamen (1932) wurde er

als Mitarbeiter angestellt. Eine gewisse selbständige Er-

werbstätigkeit ist ihm erlaubt, insofern er seit 1938 auf

eigene Rechnung Prozesse übernehmen darf, die ihm von

ausserkantonalen Klienten zugewiesen werden. Er ist

Junggeselle, bewohnt in Luzem ein möbliertes Zimmer

und verpflegt sich in einer Pension. Die Sonntage ver-

bringt er in der Regel auswärts, nach einem bei den Akten

liegenden Rapport des Bezirksaufsehers meist in den Ber-'

gen auf Ski- oder Bergtouren, vor Eintritt der Benzin-

knappheit auoh auf Reisen mit seinem Kleinauto.

Der Rekurrent ist Bürger von Ennetbürgen (Nidwalden)

und daselbst aufgewachsen. Er hat im Verfahren ange-

geben, er verbringe in EnnetJ>ürgen bei seinen Eltern

Samstage, Sonntage und z. T. auch die Ferien. Er hat

seine Schriften in Ennetbürgen hinterlegt, übt dort da.s

Stimmreoht aus und bezieht auch den Korporationsnutzen

der Genossenkorporation Ennetbürgen, der nach den §§ 8

und 9 der Korporationsordnung (Grundgesetz vom 20. No-

vember 1927) nur an Korporationsbürger ausgerichtet

wird, die im Genossenkreise festen Wohnsitz haben.

(Alleinstehende Personen, die während der Woche aus-

wärts arbeiten, haben sich am Sonntag im Genossenkreis

aufzuhalten, § 9, Abs. 1, lit. d). Der Rekurrent pflegt auch

sonst die Beziehungen zu seinem Heimatkanton.

B. -

Bis zum Jahre 1936 wurde der Rekurrent in Luzern

Doppelbesteuerung. N° 21.

137

·nicht besteuert; die kantonale Steuerrekurskommission

hatte s. Z. einen Rekurs gegen die Besteuerung für das

Jahr .1933 (das erste Jahr seiner Anstellung als Mitarbeiter

im Advokaturbureau Dr. Waldis) zu Gunsten von Ennet-

bürgen entschieden. Von 1936 an hat er, auf Grund einer

Verständigung mit den luzemischen Steuerbehörden, sein

Einkommen aus selbständigem Erwerb in Luzern, sein

Gehalt in Ennetbürgen versteuert.

In seiner Luzerner Steuererklärung vom 15. April 1940

für das Jahr 1940 hat er sich auf die Vereinbarung berufen,

wonach er nur seinen selbständigen Erwerb anzumelden

habe. Er ist aber in Luzem für seinen ganzen Erwerb

steuerpflichtig erklärt worden, auch für sein Gehalt aus

der Anstellung bei Dr. Waldis. Laut Einspracheentscheid

vom 27. November 1940 ist sein Einkommen auf Fr. 7000.-

festgesetzt. Die Steuerrekurskommission des Kantons

Luzern hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be-

schwerde am 18. Dezember 1941 abgewiesen. Der Ent-

scheid wurde am 12. März 1942 zugestellt.

O. -

Der Rekurrent erhebt die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Doppelbesteuerung und beantragt, den

angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission vom

18. Dezember 1941 aufzuheben und den Rekurrenten als

in Luzern nicht steuerpflichtig, eventuell die Steuer für

das Jahr 1940 in Luzern als verwirkt zu erklä.ren.

Zur Begründung führt der Rekurrent aus, sein zivil-

rechtlicher Wohnsitz habe sich bis zum Entscheide vom

27. November 1940 in Ennetbürgen befunden. Dies sei

von der luzernischen Steuerbehörde dadurch anerkannt

worden, dass nur sein selbständiger Erwerb besteuert

wurde. Die Vermutung spreche dafür, dass ein Wechsel

des Wohnsitzes nicht eingetreten sei; denn die tatsäch-

lichen Verhältnisse seien durchaus gleich geblieben, wie

bisher. Neu sei einzig, dass er nun auch selbständig prakti-

zieren dürfe, was aber für die Frage des Wohnsitzes ohne

Bedeutung sei. Die letztere Betätigung erstrecke sich

übrigens ausschliesslich auf das Gebiet des Kantons Nid-

138

Staaterecht.

waiden, weshalb für Luzern auch nicht der Steuerort des

Geschäftsdomizils in Frage \ommen könne. Weitere Aus-

führungen beziehen sich auf einzelne Darlegungen im

angefochtenen Entscheid. -

Vorsorglich werde auch nooh

darauf hingewiesen, dass der Steuerbezug durch den

Kanton Luzern für das Steuerjahr 1940 verwirkt wäre;

der Rekurrent habe in Ennetbürgen die Einkommenssteuer

auf seinem unselbständigen Erwerb am 24. November 1940

vorbehaltlos bezahlt. Der Anspruch des Kantons Nid-

waiden sei erst nachher, im Einspracheentsoheid vom

27. November 1940, erhoben worden.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt

Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Aus den Gründen, die der Rekurrent in seinem

kantonalen Rekurse geltend gemacht hatte und auf die

er in der staatsrechtlichen Beschwerde und in seiner

Replikschrift hinweist, lässt sich eine Verwirkung des all- .

fälligen Anspruchs des Kantons Luzern auf Besteuerung

des ganzen Einkommens des Rekurrenten für das Steuer-

jahr 1940 nicht herleiten. Nach der Praxis des Bundes-

gerichtes, auch nach dem vom Rekurrenten selbst ange-

rufenen Urteil (BGE 63 I S. 237), tritt die Verwirkung

nur ein, wenn neue, von der bisheri~n Besteuerung eines

Pfiichtigen abweichende Steueransprüche aus interkanto-

nalen Beziehungen nicht innerhalb des Steuerjahres er-

hoben werden. Hier aber wurde der Anspruch nach der

eigenen Darstellung des Rekurrenten noch im Steuerjahre

selbst angemeldet. Der Anspruch kann daher, jedenfalls

unter dem im Rekurs angerufeneJl Gesichtspunkt, nicht als

verwirkt angesehen werden. Darauf, dass er in Nidwalden

die Steuer auf seinem Einkommen aus unselbständiger

Berufstätigkeit vorbehaltlos entrichtet hat, kann sich der

Rekurrent nicht berufen. Er hätte auch noch nach der

Zahlung einen Vorbehalt anbringen können, nachdem ihm

Doppelbesteuerung. N0 21.

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die damit kollidierende Besteuerung im Kanton Luzern

eröftnet worden war, oder die vorliegende Doppelbesteue-

rungsbeschwerde eventuell gegen Nidwalden richten kön-

nen. Er hat aber nur die Besteuerung in Luzern ange-

fochten.

2. -

Wenn sich eine Person dauernd abwechslungs-

weise an zwei Orten aufhält, wird der das allgemeine

Steuerdomizil begründende Wohnsitz an dem Orte ange-

nommen, zu dem die Person die stärkeren persönlichen

Beziehungen hat, wobei es dann auf die Gesamtheit der

tatsächlichen Beziehungen ankommt. Handelt es sich um

eine Person in unselbständiger beruflicher Stellung, so

werden die durch familiäre und rein persönliche Bande

begründeten Beziehungen als die stärkeren angesehen als

die aus der beruflichen Tätigkeit sich ergebenden (Urteil

vom 20. September 1935 i. S. Tresch, nicht publiziert).In

diesem Sinne wird ein Wohnsitz an dem vom Arbeitsorte

verschiedenen Familienort in der Regel dann angenommen,

wenn die dienstfreien Tage und Zeiten regelmässig am

Familienort zugebracht werden (BGE 47 I S. 163 : Ver-

heirateter, der regelmässig Samstag bis Montag seine

Familie, Frau und Kinder, aufsucht; Urteil vom 21. Okto-

ber 1933 i. S. Schenker, nicht publiziert: Lediger, der den

Sonntag regelmässig am Familienort verbringt, zu dem

sonst noch starke familiäre, ökonomische und geschäftliche

Beziehungen bestehen). Wo aber ein derart regelmässig,

jede Woche wiederkehrender Aufenthalt nicht nachge-

wiesen ist, kann der Familienort nicht als Wohnsitz be-

zeichnet werden. So wurde der Arbeitsort, nicht der Fa-

milienort als Wohnsitz erklärt bei einem Sekretär des

Bundesg~richts, der als Stellvertreter für einen erkrankten

Beamten,also in provisorischer Stellung und voraussicht-

lich für beschränkte Zeit, angestellt worden war, in Lau-

sanne ein Zimmer gemietet hatte und alle 14 Tage, zuweilen

alle 3 bis 4 Wochen, seine Eltern in Bern aufsuchte, bei

denen er bisher gewohnt hatte; es wurde angenommen,

dass die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, weil er

140

Staatsrecht

sich nicht jeden Samsmg und Sonntag oder nut einer ähn-

lichen Regelmässigkeit .zu seinen Eltern nach Bern begab

(Ur~il vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen Bern, nicht

publiziert); ebenso bei einem Techniker, der seine Mutter

in Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis

zwei Mal aufsuchte (Urteil vom 1. Dezember 1941 i. S.

Linsi gegen Bern und Zürich, nicht publiziert).

3. -

Beim Rekurrenten ist festgestellt, dass er Sonn-

tags und an andern freien Tagen den Arbeitsort Luzern

verlässt. Dass er sich dann, wie es für die BegrüDdungoder

Erhaltung eines Wohnsitzes notwendig wäre, immer in

Ennetbürgen bei seinen Eltern aufhält, ist bestritten wor-

den, und die Erhebungen des Bezirksdienstes der Stadt

Luzern sprechen dagegen. Nach ihnen hat der Polizeiposten

Buochs bestätigt, dass der Rekurrent Sonntags selten in

Ennetbürgen zu sehen ist. Der Bezirksaufseher erläutert

diese Auskunft einleuchtend mit Ski-, Berg- und Auto-

sport. Im Rekurse hat der Rekurrent wohl die Richtigkeit

der Auskunft des Polizeipostens Buochs bestritten, aber

nur in allgemein gehaltenen Ausdrucken und ohne auf die

Angaben über seine Freizeitbeschäftigung irgendwie einzu-

gehen. Er beruft sich im wesentlichen lediglich auf seine

Zugehörigkeit zur Genossenkorporation Ennetbürgen, die

nur Personen offenstehe, die in Ennetbürgen ihren Wohn-

sitz haben. Wie er die Sonntage, und die freien Tage über-

haupt, verbringt, hat er nicht nachgewiesen.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme

des Wohnsitzes -an einem andern als dem Arbeitsorte

Luzerh nicht. Luzern darf umso eher als Wohnsitz ange-

sehen werden, als der Rekurrent auch durch seine Stellung

im Berufe, als Mitarbeiter eines vielbeschäftigten Rechts-

anwalts, notwendig in eine intensive, gesteigerte Verbin-

dung mit dem Arbeitsort kommen muss, gegenüber der

die familiären Beziehungen zu Ennetbürgen in den Hinter-

grund treten, selbst wenn der Rekurrent seine Familie

häufig aufsucht und am Familienort auch seine politischen

Rechte ausübt.

Doppelbesteuerung. No 22.

Ul

Dass der Kanton und die Stadt Luzern bisher die Be-

steuerung auf den Erwerb aus selbständiger Arbeit be-

schränkt hatten, kann ihrem Anspruch auf Besteuerung

des Gesamteinkommens nicht entgegengehalten werden.

Es handelt sich um die Einschätzung für eine neue Steuer-

periode. Bei diesem Anlass durfte die Richtigkeit der bis-

herigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Ver-

hältnisse des Steuerpflichtigen von Grund auf neu geprüft

und beurteilt werden. Es hat sich ergeben, dass nicht nur .

die frühere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes Zwei-

feln rufen konnte, sondern auch vor allem, dass die bishe-

rige Stellungnahme aUf einer mangelhaften Feststellung

des Sachverhaltes beruhte. Darauf, dass sich die tatsäch-

lichen Verhältnisse seit der letzten Untersuchung (1938)

nicht geändert haben, kann sich der Rekurrent unter die-

sen Umständen nicht berufen.

4. -

Hat aber der Rekurrent seinen Wohnsitz heute in

Luzern, so hat er dort sein gesamtes Einkommen zu ver-

ste~ern, auch dasjenige aus selbständiger Tätigkeit. Denn

in Luzern ist auch sein Geschäftsdomizil, nach welchem

sich das Besteuerungsrecht für den selbständigen Erwerb

bestimmt.

22. UrteU vom 28. Oktober 1942 i. S. Erben des Alan Harrls

gegen Luzern.

Für die Besteuerung von Zugehör ist nicht notwen~. auf. die

zivilrechtliche Zugehörqualität abzustellen. Das MobIliar ellles

Privathauses kaIlll nicht sm Ort der gelegenen Sache besteuert

werden.

Pour l'imposition d'accessoires, il n'est pas necessaire de s'en

t;en, ir 8. Ja notion de droit civil de l'accesso, ire. La mobilier de

l8. maison d'un particulier n'est pas imposable au lieu de la

!iituation de la. chose.

J?er l'imposizione di acceasori nonl e necessario attenersi alla

nozione di accessoriosecondo i1 diritto civile. La mobiIia d'nna

casa. privata non e imponibiIe nelluogo ova la cosa si trova.

A. -

Die Rekurrenten sind als Erben des am 1. Januar

1940 in La Tour.de-Peilz, später in Sierre wohnhaft ge-