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Staatsrecht.
entzogen sind und nickt bei ihm wohnen, und deren Rück-
kehr zum Vater, wie der Regierungsrat feststellt und auch
der Gemeinderat hätte feststellen können, ausgeschlossen
zu' sein scheint, sodass eine Beanspruchung von mehr
Wohnraum wegen der Kinder nicht zu befürchten ist. Nach
der Darstellung des Rekurrenten im staatsrechtlichen
Rekurs und schon in der Beschwerde an den Regierungsrat
wurde ihm vomGemeindepräsidenten gesagt, die Gemeinde
könne sich keine neuen Armenlasten aufbürden. Diese
Behauptung blieb wiederum unwidersprochen. Die Äus-
serung des Gemeindepräsidenten deutet darauf hin, dass
für die Rücknahme der Niederlassungsbewilligung nicht
Gründe der Wohnungsnot bestimmend waren, sondern
armenrechtliche Erwägungen. Im gleichen Sinne spricht
denn auch sehr entschieden der Umstand, das unbestrit-
tenermassen um die gleiche Zeit und zum Teil nachher
4 Personen mit Arbeitsstellen in Zürich der Zuzug nach
Langnau gestattet wurde, obgleich eine Notwendigkeit
ihrer Anwesenheit in Langnau so wenig vorlag wie beim
Rekurrenten. Die Wohnungsverhältnisse in der Gemeinde'
können also doch nicht so gespannt gewesen sein, dass sie
die Abweisung des Rekurrenten zu begründen vermöchten.
Auf dem Boden des Bundesratsbeschlusses kann das Er-
messen der Behörde nicht soweit gehen; dass sie jemanden
nicht zulässt, während sie unter analogen Umständen
gleichzeitig andere Personen aufnimmt.
Bedenken ergeben sich in der vorliegenden Sache auch
daraus, dass es sich beim Rekurrenten um den Entzug einer
bereits erteilten Niederlassung handelt, während nach dem
Bundesratsbeschluss nur eine Verweigerung der Nieder-
lassung (oder des Aufenthalts) in Frage kommt. Die Be-
hörde wird freilich eine solche Bewilligung gestützt auf
Art. 19 widerrufen dürfen, wenn über Punkte, die nach
dem Bundesratsbeschluss als wesentlich erscheinen, un-
richtige Angaben gemacht worden sind. Das dürfte aber
beim Rekurrenten, wie ausgeführt, nicht der Fall sein.
Nach dem Gesagten liegt beim Rekurrenten keine nach
Doppelbesteuerung. N0 21.
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dem Bundesratsbeschluss gültige Verweigerung der Nieder-
lassung vor. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist daher gut-
zuheissen. Dass der Rekurrent nicht im Besitze der ver-
fassungsmässigen Niederlassungsfreiheit sei, ist nicht be-
hauptet und nicht ersichtlich.
Demnach erkennt das Buntlesgerickt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Juli 1942
aufgehoben.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
21. Urteil vom 28. September 1942 i. S. Risi
gegen Kanton Luzem.
Doppelbesteußf'Ung:
1. Eine Verwirkung sachlich
gegeb~er
Beste1.\erungsrechte im Verhältnis :von ~nton Z1.\ Kanton ~ntt
nl.\r ein, wenn neue, von der bIsherIgen Be~teuerung emes
Pflichtigen abweichende Ste1.\eransprüche aus mterkantonalen
Bezieh1.\Dgen nicht innerhalb des Steuerjahres erhoben werden
(Erw. 1).
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P
.
lL. ..... "-dig
2. Das allgemeine Ste1.\e
OmIZl emer erson m unse UlO""";'
er
ber1.\flicher Stell1.\Dg, die sich an Arbeitstagen am ArbeItsort,
sonst an dem davon verschiedenen Familienort aufzuhalten
pflegt, wird nl.\r dann dem Familienort z1.\erkannt, wenn ein
regelmässig, jede Woche wiederkehrender A1.\fenthalt am
Familienort einwandfrei nachgewiesen ist (Erw. ~ 1.\Dd 3).
3. Das Besteuerungsrecht für selbständigen Erwerb WIrd bestImmt
durch das Geschäftsdomizil (Erw. 4).
Double imposition : 1. Dans les relations fiscales intercantonales,
la peremption du droit d'imposition exist~t n'~~ervient 9ue
si dans ces relations de nouvelles reclamatlOns d Impöt, diffe-
re'ntes de l'impositio~ p~dente d1.\ contril;>1.\able, ne sont pas
fonnulees au COl.\rS de I annee fiscale (consId. 1).
2. Lorsq1.\'une personnequi n'exerce pas 1.\De prof~ssion indepen-
dante demeure a1.\ lie1.\ du travail pendant les J0l.\rS ouvrables
et passe les autres jows dans un a1.\tre li61.\ aupres d~ sa famill~.
ce dernier lieu ne coustitue son domicile fiscal general que s 11
est etabli qu'elle se rend reg1.\lierement chaq1.\e semaine aupres
des siens (consid. 2 et 3).
• .•
3. Le droit d'imposer un contribuable qw ?~erce, un~ actlvlte
independante se detennine d'apres le domIcde d affaires (con-
sid. 4).
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Staatsrecht.
Doppia innp08ta: 1. N ef rapporti tra. ca.ntoni la perenzione del
diritto d'imposizione si verifiea soltanto se nuove pretese
fiscali difierenti dalla 'precedente imposizione deI contribuente
non sono formulare entro l'anno fisoale (eonsid. 1).
2. Qualora une. persona ehe non eseroita una professione liberale
indipendente resta nel Iuogo di lavoro durante i giorni feriali
e passa. gIi altri giorni in un altro luogo presso la sua. famiglia.,
quest'ultimo luogo e il suo domieiIio fiscale generale soltanto
se e aoeertato ehe essa si reoa regolarmente, ogni settimana,
presso i suoi (consid. 2 e 3).
3. Il diritto d'imporre un oontribuente ehe esereita. un'attivita
indipendente si derermina. seoondo i1 domieiIio d 'affari (consid. 4).
..4. -
Der Rekurrent arbeitet seit 1931 im Advokatur-
bureau Dr. A. Waldis in Luzern. Zunächst war er Rechts-
praktikant, nach seinem Staatsexamen (1932) wurde er
als Mitarbeiter angestellt. Eine gewisse selbständige Er-
werbstätigkeit ist ihm erlaubt, insofern er seit 1938 auf
eigene Rechnung Prozesse übernehmen darf, die ihm von
ausserkantonalen Klienten zugewiesen werden. Er ist
Junggeselle, bewohnt in Luzem ein möbliertes Zimmer
und verpflegt sich in einer Pension. Die Sonntage ver-
bringt er in der Regel auswärts, nach einem bei den Akten
liegenden Rapport des Bezirksaufsehers meist in den Ber-'
gen auf Ski- oder Bergtouren, vor Eintritt der Benzin-
knappheit auoh auf Reisen mit seinem Kleinauto.
Der Rekurrent ist Bürger von Ennetbürgen (Nidwalden)
und daselbst aufgewachsen. Er hat im Verfahren ange-
geben, er verbringe in EnnetJ>ürgen bei seinen Eltern
Samstage, Sonntage und z. T. auch die Ferien. Er hat
seine Schriften in Ennetbürgen hinterlegt, übt dort da.s
Stimmreoht aus und bezieht auch den Korporationsnutzen
der Genossenkorporation Ennetbürgen, der nach den §§ 8
und 9 der Korporationsordnung (Grundgesetz vom 20. No-
vember 1927) nur an Korporationsbürger ausgerichtet
wird, die im Genossenkreise festen Wohnsitz haben.
(Alleinstehende Personen, die während der Woche aus-
wärts arbeiten, haben sich am Sonntag im Genossenkreis
aufzuhalten, § 9, Abs. 1, lit. d). Der Rekurrent pflegt auch
sonst die Beziehungen zu seinem Heimatkanton.
B. -
Bis zum Jahre 1936 wurde der Rekurrent in Luzern
Doppelbesteuerung. N° 21.
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·nicht besteuert; die kantonale Steuerrekurskommission
hatte s. Z. einen Rekurs gegen die Besteuerung für das
Jahr .1933 (das erste Jahr seiner Anstellung als Mitarbeiter
im Advokaturbureau Dr. Waldis) zu Gunsten von Ennet-
bürgen entschieden. Von 1936 an hat er, auf Grund einer
Verständigung mit den luzemischen Steuerbehörden, sein
Einkommen aus selbständigem Erwerb in Luzern, sein
Gehalt in Ennetbürgen versteuert.
In seiner Luzerner Steuererklärung vom 15. April 1940
für das Jahr 1940 hat er sich auf die Vereinbarung berufen,
wonach er nur seinen selbständigen Erwerb anzumelden
habe. Er ist aber in Luzem für seinen ganzen Erwerb
steuerpflichtig erklärt worden, auch für sein Gehalt aus
der Anstellung bei Dr. Waldis. Laut Einspracheentscheid
vom 27. November 1940 ist sein Einkommen auf Fr. 7000.-
festgesetzt. Die Steuerrekurskommission des Kantons
Luzern hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Be-
schwerde am 18. Dezember 1941 abgewiesen. Der Ent-
scheid wurde am 12. März 1942 zugestellt.
O. -
Der Rekurrent erhebt die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Doppelbesteuerung und beantragt, den
angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission vom
18. Dezember 1941 aufzuheben und den Rekurrenten als
in Luzern nicht steuerpflichtig, eventuell die Steuer für
das Jahr 1940 in Luzern als verwirkt zu erklä.ren.
Zur Begründung führt der Rekurrent aus, sein zivil-
rechtlicher Wohnsitz habe sich bis zum Entscheide vom
27. November 1940 in Ennetbürgen befunden. Dies sei
von der luzernischen Steuerbehörde dadurch anerkannt
worden, dass nur sein selbständiger Erwerb besteuert
wurde. Die Vermutung spreche dafür, dass ein Wechsel
des Wohnsitzes nicht eingetreten sei; denn die tatsäch-
lichen Verhältnisse seien durchaus gleich geblieben, wie
bisher. Neu sei einzig, dass er nun auch selbständig prakti-
zieren dürfe, was aber für die Frage des Wohnsitzes ohne
Bedeutung sei. Die letztere Betätigung erstrecke sich
übrigens ausschliesslich auf das Gebiet des Kantons Nid-
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Staaterecht.
waiden, weshalb für Luzern auch nicht der Steuerort des
Geschäftsdomizils in Frage \ommen könne. Weitere Aus-
führungen beziehen sich auf einzelne Darlegungen im
angefochtenen Entscheid. -
Vorsorglich werde auch nooh
darauf hingewiesen, dass der Steuerbezug durch den
Kanton Luzern für das Steuerjahr 1940 verwirkt wäre;
der Rekurrent habe in Ennetbürgen die Einkommenssteuer
auf seinem unselbständigen Erwerb am 24. November 1940
vorbehaltlos bezahlt. Der Anspruch des Kantons Nid-
waiden sei erst nachher, im Einspracheentsoheid vom
27. November 1940, erhoben worden.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1. -
Aus den Gründen, die der Rekurrent in seinem
kantonalen Rekurse geltend gemacht hatte und auf die
er in der staatsrechtlichen Beschwerde und in seiner
Replikschrift hinweist, lässt sich eine Verwirkung des all- .
fälligen Anspruchs des Kantons Luzern auf Besteuerung
des ganzen Einkommens des Rekurrenten für das Steuer-
jahr 1940 nicht herleiten. Nach der Praxis des Bundes-
gerichtes, auch nach dem vom Rekurrenten selbst ange-
rufenen Urteil (BGE 63 I S. 237), tritt die Verwirkung
nur ein, wenn neue, von der bisheri~n Besteuerung eines
Pfiichtigen abweichende Steueransprüche aus interkanto-
nalen Beziehungen nicht innerhalb des Steuerjahres er-
hoben werden. Hier aber wurde der Anspruch nach der
eigenen Darstellung des Rekurrenten noch im Steuerjahre
selbst angemeldet. Der Anspruch kann daher, jedenfalls
unter dem im Rekurs angerufeneJl Gesichtspunkt, nicht als
verwirkt angesehen werden. Darauf, dass er in Nidwalden
die Steuer auf seinem Einkommen aus unselbständiger
Berufstätigkeit vorbehaltlos entrichtet hat, kann sich der
Rekurrent nicht berufen. Er hätte auch noch nach der
Zahlung einen Vorbehalt anbringen können, nachdem ihm
Doppelbesteuerung. N0 21.
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die damit kollidierende Besteuerung im Kanton Luzern
eröftnet worden war, oder die vorliegende Doppelbesteue-
rungsbeschwerde eventuell gegen Nidwalden richten kön-
nen. Er hat aber nur die Besteuerung in Luzern ange-
fochten.
2. -
Wenn sich eine Person dauernd abwechslungs-
weise an zwei Orten aufhält, wird der das allgemeine
Steuerdomizil begründende Wohnsitz an dem Orte ange-
nommen, zu dem die Person die stärkeren persönlichen
Beziehungen hat, wobei es dann auf die Gesamtheit der
tatsächlichen Beziehungen ankommt. Handelt es sich um
eine Person in unselbständiger beruflicher Stellung, so
werden die durch familiäre und rein persönliche Bande
begründeten Beziehungen als die stärkeren angesehen als
die aus der beruflichen Tätigkeit sich ergebenden (Urteil
vom 20. September 1935 i. S. Tresch, nicht publiziert).In
diesem Sinne wird ein Wohnsitz an dem vom Arbeitsorte
verschiedenen Familienort in der Regel dann angenommen,
wenn die dienstfreien Tage und Zeiten regelmässig am
Familienort zugebracht werden (BGE 47 I S. 163 : Ver-
heirateter, der regelmässig Samstag bis Montag seine
Familie, Frau und Kinder, aufsucht; Urteil vom 21. Okto-
ber 1933 i. S. Schenker, nicht publiziert: Lediger, der den
Sonntag regelmässig am Familienort verbringt, zu dem
sonst noch starke familiäre, ökonomische und geschäftliche
Beziehungen bestehen). Wo aber ein derart regelmässig,
jede Woche wiederkehrender Aufenthalt nicht nachge-
wiesen ist, kann der Familienort nicht als Wohnsitz be-
zeichnet werden. So wurde der Arbeitsort, nicht der Fa-
milienort als Wohnsitz erklärt bei einem Sekretär des
Bundesg~richts, der als Stellvertreter für einen erkrankten
Beamten,also in provisorischer Stellung und voraussicht-
lich für beschränkte Zeit, angestellt worden war, in Lau-
sanne ein Zimmer gemietet hatte und alle 14 Tage, zuweilen
alle 3 bis 4 Wochen, seine Eltern in Bern aufsuchte, bei
denen er bisher gewohnt hatte; es wurde angenommen,
dass die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, weil er
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Staatsrecht
sich nicht jeden Samsmg und Sonntag oder nut einer ähn-
lichen Regelmässigkeit .zu seinen Eltern nach Bern begab
(Ur~il vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen Bern, nicht
publiziert); ebenso bei einem Techniker, der seine Mutter
in Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis
zwei Mal aufsuchte (Urteil vom 1. Dezember 1941 i. S.
Linsi gegen Bern und Zürich, nicht publiziert).
3. -
Beim Rekurrenten ist festgestellt, dass er Sonn-
tags und an andern freien Tagen den Arbeitsort Luzern
verlässt. Dass er sich dann, wie es für die BegrüDdungoder
Erhaltung eines Wohnsitzes notwendig wäre, immer in
Ennetbürgen bei seinen Eltern aufhält, ist bestritten wor-
den, und die Erhebungen des Bezirksdienstes der Stadt
Luzern sprechen dagegen. Nach ihnen hat der Polizeiposten
Buochs bestätigt, dass der Rekurrent Sonntags selten in
Ennetbürgen zu sehen ist. Der Bezirksaufseher erläutert
diese Auskunft einleuchtend mit Ski-, Berg- und Auto-
sport. Im Rekurse hat der Rekurrent wohl die Richtigkeit
der Auskunft des Polizeipostens Buochs bestritten, aber
nur in allgemein gehaltenen Ausdrucken und ohne auf die
Angaben über seine Freizeitbeschäftigung irgendwie einzu-
gehen. Er beruft sich im wesentlichen lediglich auf seine
Zugehörigkeit zur Genossenkorporation Ennetbürgen, die
nur Personen offenstehe, die in Ennetbürgen ihren Wohn-
sitz haben. Wie er die Sonntage, und die freien Tage über-
haupt, verbringt, hat er nicht nachgewiesen.
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme
des Wohnsitzes -an einem andern als dem Arbeitsorte
Luzerh nicht. Luzern darf umso eher als Wohnsitz ange-
sehen werden, als der Rekurrent auch durch seine Stellung
im Berufe, als Mitarbeiter eines vielbeschäftigten Rechts-
anwalts, notwendig in eine intensive, gesteigerte Verbin-
dung mit dem Arbeitsort kommen muss, gegenüber der
die familiären Beziehungen zu Ennetbürgen in den Hinter-
grund treten, selbst wenn der Rekurrent seine Familie
häufig aufsucht und am Familienort auch seine politischen
Rechte ausübt.
Doppelbesteuerung. No 22.
Ul
Dass der Kanton und die Stadt Luzern bisher die Be-
steuerung auf den Erwerb aus selbständiger Arbeit be-
schränkt hatten, kann ihrem Anspruch auf Besteuerung
des Gesamteinkommens nicht entgegengehalten werden.
Es handelt sich um die Einschätzung für eine neue Steuer-
periode. Bei diesem Anlass durfte die Richtigkeit der bis-
herigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der Ver-
hältnisse des Steuerpflichtigen von Grund auf neu geprüft
und beurteilt werden. Es hat sich ergeben, dass nicht nur .
die frühere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes Zwei-
feln rufen konnte, sondern auch vor allem, dass die bishe-
rige Stellungnahme aUf einer mangelhaften Feststellung
des Sachverhaltes beruhte. Darauf, dass sich die tatsäch-
lichen Verhältnisse seit der letzten Untersuchung (1938)
nicht geändert haben, kann sich der Rekurrent unter die-
sen Umständen nicht berufen.
4. -
Hat aber der Rekurrent seinen Wohnsitz heute in
Luzern, so hat er dort sein gesamtes Einkommen zu ver-
ste~ern, auch dasjenige aus selbständiger Tätigkeit. Denn
in Luzern ist auch sein Geschäftsdomizil, nach welchem
sich das Besteuerungsrecht für den selbständigen Erwerb
bestimmt.
22. UrteU vom 28. Oktober 1942 i. S. Erben des Alan Harrls
gegen Luzern.
Für die Besteuerung von Zugehör ist nicht notwen~. auf. die
zivilrechtliche Zugehörqualität abzustellen. Das MobIliar ellles
Privathauses kaIlll nicht sm Ort der gelegenen Sache besteuert
werden.
Pour l'imposition d'accessoires, il n'est pas necessaire de s'en
t;en, ir 8. Ja notion de droit civil de l'accesso, ire. La mobilier de
l8. maison d'un particulier n'est pas imposable au lieu de la
!iituation de la. chose.
J?er l'imposizione di acceasori nonl e necessario attenersi alla
nozione di accessoriosecondo i1 diritto civile. La mobiIia d'nna
casa. privata non e imponibiIe nelluogo ova la cosa si trova.
A. -
Die Rekurrenten sind als Erben des am 1. Januar
1940 in La Tour.de-Peilz, später in Sierre wohnhaft ge-