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68_I_129

BGE 68 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1941-10-15 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

Vgl. Nr. 20. -

Voir n° 20.

11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

20. UrteB vom 6. Oktober 1942 i. S. Weber gegen ZOrieh.

18'

Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit über

eine Niederlassung8fJerweigemng oder -entziehung, die Bich, aul

Art. 19 und 20 du BundearatsbeachZus868 heer. Maaanahmen

gegen die Wohnungsnot vom 16. Oktober 1941 Btützt.

Zulässigkeit der Beschwerde j tlberprüfungsbefugnis des Bundes-

gerichtes.

.

Dia Niederlassung darf nicht aus andem Gründen als solchen der

Wohnungsnot verweige~1J werden.· Unzulässigkeit ungleicher

Behandlung. Z~ke'it efues Entzuges dar Niederlassung ?

Die Garantie der NieUerlasälli1gsfreiheit gilt auch im Heimat-

kanton.

Recours pour violätitiii a~ ia Hberte d'etablissement par suite

du refus ou du ri;itmt, & l'etablisSement en vertu des an. 19

et 20 Aal!' du 15 ~1We 1941 inatituant d68 m68'Ures cohtre Ja

pmurie de logement.

Recevabilite du, recours; pouvoir de contl'Öle du Tribunal federal.

L'etablissetrleilt ne peut etra refuse pour d'autfes motifs qu,e

la pentfrie da logements. L'inega1ite de traitemeiit est inadmis-

sibIe. Admissibilire d'un retrait de l'etablissement l'

La garantie de laliberte de l'etablissement vaut 8;~i a l;int6rleur

du canton d'origine.

Ricorso per violazione della libertA di domiciIiarsi in seguito a.l

rifiuro 0 a.l ritiro deI permesso di domicilio in virtb degli art.

19 e 20 deI DOl!' 15 ottobr8 1941 ehe imtuiBcc miBure per rimediare

alla penutW degli aUoggl.

AS 68 I -

1942

130

Staatsrecht.

Ricevibilit8 deI ricorso; sindacato deI Tribunale federale.

TI permesso di domieilio non puo essere negato per altri motivi

ehe non siano Ia penuria degIi alloggi. Disparit8 di trattamento

inammissibiIe. Pub essere ritirato il permesso di domiciIio ?

La garanzia della libert8 di domiciIio vale anche all'interno deI

cantone d'origine.

.A. -

Durch eine Verordnung vom 8. Januar 1942 hat

der Regierungsrat des Kantons Zürich bestimmt, dass die

Vorschriften des Bundesratsbeschlusses betr. Massnahmen

gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941 in den

zürcherischen Gemeinden anwendbar seien, soweit er es

besonders beschliesst. So sind die Bestimmungen über die

Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 19-21 des Bundes-

ratsbeschlusses, §§ 46-48 der kantonalen Verordnung)

durch Regierungsratsbeschluss vom 12. Februar 1942 für

die Gemeinde Langnau a. A. als -anwendbar erklärt worden.

Der Rekurrent, der Bürger von Grüningen, Kanton

Zürich ist, ist Schneider und betätigt sich seit Jahren als

Heimarbeiter für die Firma Herrn. Müssig in Zürich. Auf

den 1. April 1942 mietete und bezog er eine Wohnung in

Langnau. Am 20. Mai wurde seinem Zuzugs- und Nieder-

lassungsgesuch . vom· 4. April vom Gemeinderat entspro-

ohen. Am 4. Juni beschloss dagegen der Gemeinderat, diese

Bewilligung gestützt auf den erwähnten Bundesratsbe-

schluss zu verweigern, indem er verfügte: « Die unter

falschen Angaben erwirkte Aufenthaltsbewilligung vom

20. Mai wird aufgehoben». Den hieg~gen ergriffenen Re-

kurs wies der Regierungsrat Zürich am 9. Juli mit folgender

Begründung ab :cc Gemäss Art. 19 ff. des Bundesratsbe-

schlusses vom 15. Oktober 1941 betreffend Massnahmen

gegen die Wohnungsnot darf~ Personen, welche in der

Gemeinde nicht· ihren Lebensunterhalt fristen müssen, die

Niederlassung oder der Aufenthalt verweigert werden.

Diese Voraussetzung ist vorhanden. Der Rekurrent ist als

Heimarbeiter für Hermann Müssig, Knabenkleiderfabrik,

in Zürich 4, tätig. Da er seinen Verdienst nicht in Langnau

a. A. hat und auch kein anderer Grund für die Erteilung

der Niederlassung vorliegt, ist ihm diese zu verweigern ... ».

Niederlassungafreiheit. N° 20.

131

Der Rekurrent wurde am 18. Februar 1941 geschieden,

wobei die aus der Ehe hervorgegangenen 8 Kinder der elter-

lichen Gewalt der Parteien entzogen wurden. Der Rekur-

rent hat sich seither wieder verheiratet und zwar mit

seiner ersten Frau. Die 8 Kinder 2. Ehe leben nicht mit

ihm, und ihre Rückkehr zum Vater scheint, wie der Regie-

rungsrat in der Antwort sagt, ausgeschlossen zu sein.

B. -

Weber hat sich über den Entscheid des Regierungs-

rates beim Bundesrat wegen willkürlicher Entziehung oder

Verweigerung der Niederlassung beschwert. Das eidge-

nössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Be-

schwerde dem Bundesgericht überwiesen.

Der Rekurrent führt aus : Es bestehe kein Wohnungs-

mangel in Langnau. Durch Zeitungsinserate würden stets

Wohnungen offeriert. Der Rekurrent habe keine unwahren

Angaben gemacht, wenn er der Gemeindebehörde gegen-

über gesagt habe, er habe keine Kinder, da ihm ja die elter-

liche Gewalt über die 8 Kinder entzogen sei. Von der

Gemeindebehörde sei ihm gesagt worden, man könne ihn

nicht brauchen, da die Gemeinde 0sich keine neuen Armen-

lasten auferlegen könne. Der Rekurrent verdiene Fr. 250.-

im Monat. Damit komme er aus, wenn er nicht zu viel für

die Wohnung ausgeben müsse. Das sei der Grund, weshalb

er in einer Landgemeinde wohnen müsse, wo die Wohnun-

gen billiger seien als in der Stadt Zürich. Als Heimarbeiter

sei er nicht darauf angewiesen, in Zürich zu wohnen.

Der Rekurrent erwähnt dann 4 Fälle, in denen Personen

mit Arbeitsstelle in Zürich in Langnau zugelassen wurden,

3 auf den 1. April und die 4. auf den 1. Juli 1942.

0.- .....

D. -

Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -- Der Bundesratsbesohluss vom 15. Oktober 1941

sieht in Art. 19 eine Beschränkung der Freizügigkeit vor,

die darin besteht, dass Personen, deren Zuzug in eine

132

Staatsrecht.

Gemeinde nicht hinreic5hend begründet erscheint, die Nie-

derlassung oder der Au:(enthalt in der Gemeinde verweigert

werden kann. Diese Beschränkung befindet sich in Wider-

spruch zum Recht, das nach Art. 45 BV jeder· Schweizer

hat, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem

Orte niederzulassen, welches verfassungsmässige Recht

auch Kantonsbfirgem innerhalb des Kantons zusteht

(BGE 60 I S. 85).

Gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 19 des Bundes-

ratsbeschlusses gibt es nach Art. 3 keine Weiterziehung an

eine Bundesbehörde. Das bezieht sich aber nicht auf den

staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Ver-

fassungsverletzung, wie. das Bundesgericht schon häufig

festgestellt hat angesichts von Bestimmungen in Bundes-

ratsbeschlüssen, welche die Beschwerde an eine Bundes-

behörde als ausgeschlossen erklären.

Der Rekurrent beschwert sich wegen Willkür. Der Sache

nach handelt es sich auch und zwar in erster Linie um eine

Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.

Soweit nicht die Beschränkung nach dem Bundesratsbe-

schluss Art. 19 zutrifft, besteht die Niederlassungsfreiheit

im Rahmen des Art. 45 BV. Daraus ergibt sich eine freiere

Stellung des wegen Verletzung von Art. 45 angerufenen

Bundesgerichts in der Nachprüfung eines solchen Ent-

scheides als nur auf die Frage hin, ob er willkürlich sei.

2. -

Nach Art. 20 des Bundesratsbeschlusses beurteilt

die Behörde die Notwendigkeit der Anwesenheit der Per-

son in der Gemeinde nach freiem Ermessen. Es kann nicht

Sache des Bundesgerichts sein, an die Frage mit seinem

eigenen Ermessen heranzutreten, aber es hat zu unter-

suchen, ob die Behörde im Bereiche ihres Ermessens ver-

blieben ist; es hat gegen Ermessensüberschreitungen ein-

zuschreiten (Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Klauen-

bösch g. Rüttenen vom 18. September 1942). Dabei darf

nicht ausser Acht gelassen werden, dass man es beim Bun-

desratsbeschluss mit einer Massnahme zur Bekämpfung der

Wohnungsnot zu tun hat. Art. 19 sagt zwar ganz allgemein,

Niederl-=gsfreiheit. N° 20.

133

dass Personen, deren Zuzug in einer Gemeinde nicht hin-

reiohend begründet erscheint, Niederlassung oder Aufent-

halt verweigert werden kann. Aber aus Zusammenhang und

Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass diese Verweigerung

nur zulässig sein soll, wenn Erwägungen der Wohnungsriot

ihr zur Seite stehen. Das behördliche Ermessen ist über-

schritten, wenn das entsoheidende Motiv einem andem

Gebiet angehört, die Nichtzulassung erfolgt, weil die Per-

son aus irgend einem sonstigen Grund unerwünscht ist.

Allgemein und im Zweifel muss freilich davon ausgegangen

werden, dass in einer Gemeinde, auf die der Bundesrats-

beschluss anwendbar ist, die Berufung der Behörde auf

Art. 19 im Hinblick auf die Lage des Wohnungsmarktes

stattfindet; es kann sich aber aus den Akten ergeben, daSs

es sich dabei in Wahrheit nur um einen Vorwand handelt,

um eine unliebsame Person von der Gemeinde fernzuhalten,

der nach Art. 45 BV die Niederlassung bewilligt werden

müsste. Art. 19 des Bundesratsbeschlusses darf nicht in

einer Weise gehandhabt werden, welche die Niederlassungs-

freiheit mehr einengt, als es Grund und Ziel des Bundes-

ratsbeschlusses mit sich bringen.

Bei der Würdigung des vorliegenden Falles kommt in

tatsächlicher Hinsicht in Betracht, dass gewisse Angaben

des Rekurrenten unbestritten geblieben und daher als zuge-

geben anzusehen sind.

Der Rekurrent ist am 1. oder 2. April in Langnau zuge-

zogen und hat am 4. April beim Gemeinderat ein Zuzugs-

und Niederlassungsgesuch gestellt, dem am 20. Mai vorbe-

haltlos entsprochen worden ist, also nicht nur vorläufig bis

zu einem endgültigen Entscheid, wie der Regierungsrat in

der Antwort sagt. Damals standen somit der Zulassung

des Rekurrenten keine Gründe im Sinne von Art. 19 des

Bundesratsbeschlusses entgegen. Die Bewilligung wurde

dann am 4. Juni widerrufen als unter falschen Angaben

erwirkt. Diese falschen Angaben bezogen sich auf die Kin-

der. Der Rekurrent hatte gesagt, er habe keine Kinder,

während er 8 Kinder hat, die aber seiner elterlichen Gewalt

134

Staatsrecht.

entzogen sind und nicht bei ihm wohnen, und deren Rück-

kehr zum Vater, wie der Regierungsrat feststellt und auch

der Gemeinderat hätte feststellen können, ausgeschlossen

zu . sein scheint, sodass eine Beanspruchung von mehr

Wohnraum wegen der Kinder nicht zu befürchten ist. Nach

der Darstellung des Rekurrenten im staatsrechtlichen

Rekurs und schon in der Beschwerde an den Regierungsrat

wurde ihm vom,Gemeindepräsidenten gesagt, die Gemeinde

könne sich keine neuen ArmenIasten aufbürden. Diese

Behauptung blieb wiederum unwidersprochen. Die Äus-

serung des Gemeindepräsidenten deutet darauf hin, dass

für die Rücknahme der Niederlassungsbewilligung nicht

Gründe der Wohnungsnot bestimmend waren, sondern

armenrechtliche Erwägungen. Im gleichen Sinne spricht

denn auch sehr entschieden der Umstand, das unbestrit-

tenermassen um die gleiche Zeit und zum Teil nachher

4 Personen Init Arbeitsstellen in Zürich der Zuzug nach

Langnau gestattet wurde, obgleich eine Notwendigkeit

ihrer Anwesenheit in Langnau so wenig vorlag wie beim

Rekurrenten. Die Wohnungsverhältnisse in der Gemeinde .

können also doch nicht so gespannt gewesen sein, dass sie

die Abweisung des Rekurrenten zu begründen vermöchten.

Auf dem Boden des Bundesratsbeschlusses kann das Er-

messen der Behörde nicht soweit gehen; dass sie jemanden

nicht zulässt, während sie unter analogen Umständen

gleichzeitig andere Personen aufnimmt.

Bedenken ergeben sich in der vorliegenden Sache auch

daraus, dass es sich beim Rekurrenten um den Entzug einer

bereits erteilten Niederlassung handelt, während nach dem

Bundesratsbeschluss nur eine Verweigerung der Nieder-

lassung (oder des Aufenthalts) in Frage kommt. Die Be-

hörde wird freilich eine solche Bewilligung gestützt auf

Art. 19 widerrufen dürfen, wenn über Punkte, die nach

dem Bundesratsbeschluss als wesentlich erscheinen, un-

richtige Angaben gemacht worden sind. Das dürfte aber

beim Rekurrenten, wie ausgeführt, nicht der Fall sein.

Nach dem Gesagten liegt beim Rekurrenten keine nach

Doppelbesteuerung. N0 21.

135

dem Bundesratsbeschluss gültige Verweigerung der Nieder-

lassung vor. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist daher gut-

zuheissen. Dass der Rekurrent nicht im Besitze der ver-

fassungsmässigen Niederlassungsfreiheit sei, ist nicht be-

hauptet und nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Juli 1942

aufgehoben.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

21. Urteil vom 28. September 1942 i. S. Bisi

gegen Kanton Luzem.

Doppelbesteuerung: 1. Eine Verwirkung sachlich gegebener

Besteuerungsrechte im Verhältnis ~on ~anton zu Kanton ~ritt

nur ein, wenn neue, von der bISherigen Besteuerung emes

Pilichtigen abweichende Steueranspruche aus interkantonalen

Beziehungen nicht innerhalb des Steuerjahres erhoben werden

(Erw. 1).

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2. Das allgememe teue

OlUlZl emer erson m unse utiww.t.

er

beruflicher Stellung, die sich an Arbeitstagen am Arbeitsort,

sonst an dem davon verschiedenen Familienort aufzuhalten

pflegt, wird nur dann dem Familienort zuerkannt, wenn ein

regelmässig, jede Woche wiederkehrender Aufenthalt am

FamiIienort einwandfrei nachgewiesen ist (Erw. 2 und 3).

3. Das Besteuerungsrecht für selbständigen Erwerb wird bestimmt

durch das Geschäftsdomizil (Erw. 4).

Double impo8ition : 1. Dans les relations fiscales intercantonales,

la peremption du droit d'imposition existaI?-t n'~~ervient 9ue

si, dans ces relations, de nouvelles reclamatlOns d Impöt, diffe-

rentes de l'imposition precedente du contribuable, ne sont pas

fOrInulees au cours da l'annee fisca.le (consid. 1).

2. Lorsqu'une personnequi n'exe~e pas une prof~ion indepen-

dante demeure au lieu du travaIl pendant les JOurs ouvra.bles

et passe les autres jours dans un autre lieu aupres de sa. famill~,

ce dernier lieu ne constitue son domiciIe fiscal general que s'll

est etabli qu'elle se rend regulierement chaque semaine aupres

des siens (consid. 2 et 3).

.

..,

3. Le droit d'imposer un .contribu~ble qw~~erce, un~ actlvlte

independante se deterInme d'apres le domlCde d affaIres (oon-

sid. 4).