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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 20. - Voir n° 20.
11. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT
20. UrteB vom 6. Oktober 1942 i. S. Weber gegen ZOrieh. 18' Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit über eine Niederlassung8fJerweigemng oder -entziehung, die Bich, aul Art. 19 und 20 du BundearatsbeachZus868 heer. Maaanahmen gegen die Wohnungsnot vom 16. Oktober 1941 Btützt. Zulässigkeit der Beschwerde j tlberprüfungsbefugnis des Bundes- gerichtes. . Dia Niederlassung darf nicht aus andem Gründen als solchen der Wohnungsnot verweige~1J werden.· Unzulässigkeit ungleicher Behandlung. Z~ke'it efues Entzuges dar Niederlassung ? Die Garantie der NieUerlasälli1gsfreiheit gilt auch im Heimat- kanton. Recours pour violätitiii a~ ia Hberte d'etablissement par suite du refus ou du ri;itmt, & l'etablisSement en vertu des an. 19 et 20 Aal!' du 15 ~1We 1941 inatituant d68 m68'Ures cohtre Ja pmurie de logement. Recevabilite du, recours ; pouvoir de contl'Öle du Tribunal federal. L'etablissetrleilt ne peut etra refuse pour d'autfes motifs qu,e la pentfrie da logements. L'inega1ite de traitemeiit est inadmis- sibIe. Admissibilire d'un retrait de l'etablissement l' La garantie de laliberte de l'etablissement vaut 8;~i a l;int6rleur du canton d'origine. Ricorso per violazione della libertA di domiciIiarsi in seguito a.l rifiuro 0 a.l ritiro deI permesso di domicilio in virtb degli art. 19 e 20 deI DOl!' 15 ottobr8 1941 ehe imtuiBcc miBure per rimediare alla penutW degli aUoggl. AS 68 I - 1942 130 Staatsrecht. Ricevibilit8 deI ricorso ; sindacato deI Tribunale federale. TI permesso di domieilio non puo essere negato per altri motivi ehe non siano Ia penuria degIi alloggi. Disparit8 di trattamento inammissibiIe. Pub essere ritirato il permesso di domiciIio ? La garanzia della libert8 di domiciIio vale anche all'interno deI cantone d'origine. .A. - Durch eine Verordnung vom 8. Januar 1942 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich bestimmt, dass die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses betr. Massnahmen gegen die Wohnungsnot vom 15. Oktober 1941 in den zürcherischen Gemeinden anwendbar seien, soweit er es besonders beschliesst. So sind die Bestimmungen über die Beschränkung der Freizügigkeit (Art. 19-21 des Bundes- ratsbeschlusses, §§ 46-48 der kantonalen Verordnung) durch Regierungsratsbeschluss vom 12. Februar 1942 für die Gemeinde Langnau a. A. als -anwendbar erklärt worden. Der Rekurrent, der Bürger von Grüningen, Kanton Zürich ist, ist Schneider und betätigt sich seit Jahren als Heimarbeiter für die Firma Herrn. Müssig in Zürich. Auf den 1. April 1942 mietete und bezog er eine Wohnung in Langnau. Am 20. Mai wurde seinem Zuzugs- und Nieder- lassungsgesuch . vom· 4. April vom Gemeinderat entspro- ohen. Am 4. Juni beschloss dagegen der Gemeinderat, diese Bewilligung gestützt auf den erwähnten Bundesratsbe- schluss zu verweigern, indem er verfügte: « Die unter falschen Angaben erwirkte Aufenthaltsbewilligung vom
20. Mai wird aufgehoben». Den hieg~gen ergriffenen Re- kurs wies der Regierungsrat Zürich am 9. Juli mit folgender Begründung ab :cc Gemäss Art. 19 ff. des Bundesratsbe- schlusses vom 15. Oktober 1941 betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot darf~ Personen, welche in der Gemeinde nicht· ihren Lebensunterhalt fristen müssen, die Niederlassung oder der Aufenthalt verweigert werden. Diese Voraussetzung ist vorhanden. Der Rekurrent ist als Heimarbeiter für Hermann Müssig, Knabenkleiderfabrik, in Zürich 4, tätig. Da er seinen Verdienst nicht in Langnau
a. A. hat und auch kein anderer Grund für die Erteilung der Niederlassung vorliegt, ist ihm diese zu verweigern ... ». Niederlassungafreiheit. N° 20. 131 Der Rekurrent wurde am 18. Februar 1941 geschieden, wobei die aus der Ehe hervorgegangenen 8 Kinder der elter- lichen Gewalt der Parteien entzogen wurden. Der Rekur- rent hat sich seither wieder verheiratet und zwar mit seiner ersten Frau. Die 8 Kinder 2. Ehe leben nicht mit ihm, und ihre Rückkehr zum Vater scheint, wie der Regie- rungsrat in der Antwort sagt, ausgeschlossen zu sein. B. - Weber hat sich über den Entscheid des Regierungs- rates beim Bundesrat wegen willkürlicher Entziehung oder Verweigerung der Niederlassung beschwert. Das eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement hat die Be- schwerde dem Bundesgericht überwiesen. Der Rekurrent führt aus : Es bestehe kein Wohnungs- mangel in Langnau. Durch Zeitungsinserate würden stets Wohnungen offeriert. Der Rekurrent habe keine unwahren Angaben gemacht, wenn er der Gemeindebehörde gegen- über gesagt habe, er habe keine Kinder, da ihm ja die elter- liche Gewalt über die 8 Kinder entzogen sei. Von der Gemeindebehörde sei ihm gesagt worden, man könne ihn nicht brauchen, da die Gemeinde 0sich keine neuen Armen- lasten auferlegen könne. Der Rekurrent verdiene Fr. 250.- im Monat. Damit komme er aus, wenn er nicht zu viel für die Wohnung ausgeben müsse. Das sei der Grund, weshalb er in einer Landgemeinde wohnen müsse, wo die Wohnun- gen billiger seien als in der Stadt Zürich. Als Heimarbeiter sei er nicht darauf angewiesen, in Zürich zu wohnen. Der Rekurrent erwähnt dann 4 Fälle, in denen Personen mit Arbeitsstelle in Zürich in Langnau zugelassen wurden, 3 auf den 1. April und die 4. auf den 1. Juli 1942. 0.- ..... D. - Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -- Der Bundesratsbesohluss vom 15. Oktober 1941 sieht in Art. 19 eine Beschränkung der Freizügigkeit vor, die darin besteht, dass Personen, deren Zuzug in eine 132 Staatsrecht. Gemeinde nicht hinreic5hend begründet erscheint, die Nie- derlassung oder der Au:(enthalt in der Gemeinde verweigert werden kann. Diese Beschränkung befindet sich in Wider- spruch zum Recht, das nach Art. 45 BV jeder· Schweizer hat, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, welches verfassungsmässige Recht auch Kantonsbfirgem innerhalb des Kantons zusteht (BGE 60 I S. 85). Gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 19 des Bundes- ratsbeschlusses gibt es nach Art. 3 keine Weiterziehung an eine Bundesbehörde. Das bezieht sich aber nicht auf den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Ver- fassungsverletzung, wie. das Bundesgericht schon häufig festgestellt hat angesichts von Bestimmungen in Bundes- ratsbeschlüssen, welche die Beschwerde an eine Bundes- behörde als ausgeschlossen erklären. Der Rekurrent beschwert sich wegen Willkür. Der Sache nach handelt es sich auch und zwar in erster Linie um eine Beschwerde wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Soweit nicht die Beschränkung nach dem Bundesratsbe- schluss Art. 19 zutrifft, besteht die Niederlassungsfreiheit im Rahmen des Art. 45 BV. Daraus ergibt sich eine freiere Stellung des wegen Verletzung von Art. 45 angerufenen Bundesgerichts in der Nachprüfung eines solchen Ent- scheides als nur auf die Frage hin, ob er willkürlich sei.
2. - Nach Art. 20 des Bundesratsbeschlusses beurteilt die Behörde die Notwendigkeit der Anwesenheit der Per- son in der Gemeinde nach freiem Ermessen. Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, an die Frage mit seinem eigenen Ermessen heranzutreten, aber es hat zu unter- suchen, ob die Behörde im Bereiche ihres Ermessens ver- blieben ist ; es hat gegen Ermessensüberschreitungen ein- zuschreiten (Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Klauen- bösch g. Rüttenen vom 18. September 1942). Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass man es beim Bun- desratsbeschluss mit einer Massnahme zur Bekämpfung der Wohnungsnot zu tun hat. Art. 19 sagt zwar ganz allgemein, Niederl-=gsfreiheit. N° 20. 133 dass Personen, deren Zuzug in einer Gemeinde nicht hin- reiohend begründet erscheint, Niederlassung oder Aufent- halt verweigert werden kann. Aber aus Zusammenhang und Zweck der Bestimmung ergibt sich, dass diese Verweigerung nur zulässig sein soll, wenn Erwägungen der Wohnungsriot ihr zur Seite stehen. Das behördliche Ermessen ist über- schritten, wenn das entsoheidende Motiv einem andem Gebiet angehört, die Nichtzulassung erfolgt, weil die Per- son aus irgend einem sonstigen Grund unerwünscht ist. Allgemein und im Zweifel muss freilich davon ausgegangen werden, dass in einer Gemeinde, auf die der Bundesrats- beschluss anwendbar ist, die Berufung der Behörde auf Art. 19 im Hinblick auf die Lage des Wohnungsmarktes stattfindet ; es kann sich aber aus den Akten ergeben, daSs es sich dabei in Wahrheit nur um einen Vorwand handelt, um eine unliebsame Person von der Gemeinde fernzuhalten, der nach Art. 45 BV die Niederlassung bewilligt werden müsste. Art. 19 des Bundesratsbeschlusses darf nicht in einer Weise gehandhabt werden, welche die Niederlassungs- freiheit mehr einengt, als es Grund und Ziel des Bundes- ratsbeschlusses mit sich bringen. Bei der Würdigung des vorliegenden Falles kommt in tatsächlicher Hinsicht in Betracht, dass gewisse Angaben des Rekurrenten unbestritten geblieben und daher als zuge- geben anzusehen sind. Der Rekurrent ist am 1. oder 2. April in Langnau zuge- zogen und hat am 4. April beim Gemeinderat ein Zuzugs- und Niederlassungsgesuch gestellt, dem am 20. Mai vorbe- haltlos entsprochen worden ist, also nicht nur vorläufig bis zu einem endgültigen Entscheid, wie der Regierungsrat in der Antwort sagt. Damals standen somit der Zulassung des Rekurrenten keine Gründe im Sinne von Art. 19 des Bundesratsbeschlusses entgegen. Die Bewilligung wurde dann am 4. Juni widerrufen als unter falschen Angaben erwirkt. Diese falschen Angaben bezogen sich auf die Kin- der. Der Rekurrent hatte gesagt, er habe keine Kinder, während er 8 Kinder hat, die aber seiner elterlichen Gewalt 134 Staatsrecht. entzogen sind und nicht bei ihm wohnen, und deren Rück- kehr zum Vater, wie der Regierungsrat feststellt und auch der Gemeinderat hätte feststellen können, ausgeschlossen zu . sein scheint, sodass eine Beanspruchung von mehr Wohnraum wegen der Kinder nicht zu befürchten ist. Nach der Darstellung des Rekurrenten im staatsrechtlichen Rekurs und schon in der Beschwerde an den Regierungsrat wurde ihm vom,Gemeindepräsidenten gesagt, die Gemeinde könne sich keine neuen ArmenIasten aufbürden. Diese Behauptung blieb wiederum unwidersprochen. Die Äus- serung des Gemeindepräsidenten deutet darauf hin, dass für die Rücknahme der Niederlassungsbewilligung nicht Gründe der Wohnungsnot bestimmend waren, sondern armenrechtliche Erwägungen. Im gleichen Sinne spricht denn auch sehr entschieden der Umstand, das unbestrit- tenermassen um die gleiche Zeit und zum Teil nachher 4 Personen Init Arbeitsstellen in Zürich der Zuzug nach Langnau gestattet wurde, obgleich eine Notwendigkeit ihrer Anwesenheit in Langnau so wenig vorlag wie beim Rekurrenten. Die Wohnungsverhältnisse in der Gemeinde . können also doch nicht so gespannt gewesen sein, dass sie die Abweisung des Rekurrenten zu begründen vermöchten. Auf dem Boden des Bundesratsbeschlusses kann das Er- messen der Behörde nicht soweit gehen; dass sie jemanden nicht zulässt, während sie unter analogen Umständen gleichzeitig andere Personen aufnimmt. Bedenken ergeben sich in der vorliegenden Sache auch daraus, dass es sich beim Rekurrenten um den Entzug einer bereits erteilten Niederlassung handelt, während nach dem Bundesratsbeschluss nur eine Verweigerung der Nieder- lassung (oder des Aufenthalts) in Frage kommt. Die Be- hörde wird freilich eine solche Bewilligung gestützt auf Art. 19 widerrufen dürfen, wenn über Punkte, die nach dem Bundesratsbeschluss als wesentlich erscheinen, un- richtige Angaben gemacht worden sind. Das dürfte aber beim Rekurrenten, wie ausgeführt, nicht der Fall sein. Nach dem Gesagten liegt beim Rekurrenten keine nach Doppelbesteuerung. N0 21. 135 dem Bundesratsbeschluss gültige Verweigerung der Nieder- lassung vor. Die Beschwerde aus Art. 45 BV ist daher gut- zuheissen. Dass der Rekurrent nicht im Besitze der ver- fassungsmässigen Niederlassungsfreiheit sei, ist nicht be- hauptet und nicht ersichtlich. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 9. Juli 1942 aufgehoben. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
21. Urteil vom 28. September 1942 i. S. Bisi gegen Kanton Luzem. Doppelbesteuerung: 1. Eine Verwirkung sachlich gegebener Besteuerungsrechte im Verhältnis ~on ~anton zu Kanton ~ritt nur ein, wenn neue, von der bISherigen Besteuerung emes Pilichtigen abweichende Steueranspruche aus interkantonalen Beziehungen nicht innerhalb des Steuerjahres erhoben werden (Erw. 1). . S rd "1' P . IL_"'''_dig
2. Das allgememe teue OlUlZl emer erson m unse utiww.t. er beruflicher Stellung, die sich an Arbeitstagen am Arbeitsort, sonst an dem davon verschiedenen Familienort aufzuhalten pflegt, wird nur dann dem Familienort zuerkannt, wenn ein regelmässig, jede Woche wiederkehrender Aufenthalt am FamiIienort einwandfrei nachgewiesen ist (Erw. 2 und 3).
3. Das Besteuerungsrecht für selbständigen Erwerb wird bestimmt durch das Geschäftsdomizil (Erw. 4). Double impo8ition : 1. Dans les relations fiscales intercantonales, la peremption du droit d'imposition existaI?-t n'~~ervient 9ue si, dans ces relations, de nouvelles reclamatlOns d Impöt, diffe- rentes de l'imposition precedente du contribuable, ne sont pas fOrInulees au cours da l'annee fisca.le (consid. 1).
2. Lorsqu'une personnequi n'exe~e pas une prof~ion indepen- dante demeure au lieu du travaIl pendant les JOurs ouvra.bles et passe les autres jours dans un autre lieu aupres de sa. famill~, ce dernier lieu ne constitue son domiciIe fiscal general que s'll est etabli qu'elle se rend regulierement chaque semaine aupres des siens (consid. 2 et 3). . .. ,
3. Le droit d'imposer un .contribu~ble qw~~erce, un~ actlvlte independante se deterInme d'apres le domlCde d affaIres (oon- sid. 4).