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49_I_39

BGE 49 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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38 Staatsrecht. en laquelle ehaeun a contribue au benefice net. total. C'est done sur ces comptes de profits et pertes qu'H convient de tabler. Il ne s'agit d'ailleurs nullement d'en revenir au systeme eonsistant a consider:r iso~em?nt et a imposer pour lui-m~me le resultat de 1 expl~ltatlOn de chaque etablissement. L'etablissement continue a 8tre impose sur une quote-part du benefice global de rentreprise et les comptes de profits et pertes. s~rvent simplement a determiner cette quote-part. La ?ilferen~e peut n'~tre pas sensible (sous reserve de ee qm sera. dit ci-apres au sujet de la part reservee au eanton du SIege central) lorsque tous les etablissements ont realise des benefices, mais' elle se marque nettement lorsque les comptes de run des etablissements bouelent par une perte. Cette perte reduisant le benefice glo~ ~e l'entre- prise, elle se repartira: entre lesautres etablissem~nt~ dans la proportion suivant laquelle Hs ont contnbue a produire ce benence (v. l'exemple donne par l'expert). En resume le benefice de la recourante imposable dans le canton de Neuchatel ne doit ~tre calcule sur la base..n du systeme de repartition applique par le Conseil d'Etat 'ni de celui propose par la reeourante. Il doit ~tre d~termine ainsi qu'il a ete dit ei-dessus d'apres les resultats de l'activite du ComptOir de la Chaux-de-Fonds en 1920 tels qu'ils sont reveles par le compte de profits et pertes de cet etablissement. Leg piece~ produ,ites ne permettant pas au Tribunal federal de fIXer IUl-m~~e le chiffrede ce benefice, il appartiendra aux autontes neuchateloises de proceder a une nouvelle taxation de la recourantedans le sens indique. 11 importe enfin d'ob- server que la reserve de 10 % en faveur du canton du siege central (v. notamment RO 46 I N° 58) qui a He operee dans l'arr~te attaque se justifie egalement dans le systeme de repartition d'apres les resultats des comptes de profits et pertes et cela m~me si, les fr:ns g~neraux de l'administration centrale se trouvent repartis entre les differents etablissements; en effet il n'en reste pas Doppelbesteuerung. No 7 39 moins que par son activete de direction et de controle l'administration centrale ,eontribue a 1a production . du benefice de chaeun des etablissements secondaires; la quote-part imposable dans le canton de Neuehatel devra done de ce ~hef ~tre reduite de 10 %. Le Tribunal IMiral prononce : Le recours est admis et l'ar~te du Conseil d'Etat du canton de Neuehatel du 17 fevrier 1922 est annule dans le sens des eonsiderants.

7. trrten vom a. Februar 19a3

i. S. Boaenthal gegen Zürich, Oberrekurs-Eommission. Der Geschäftsgewinn des berufsmässigen Liegenschaften- händlers kann in seiner Gesammtheit, auch soweit er aus dem Hande1 mit Liegenschaften in anderen Kantonen stammt, als Erwerbseinkommen am Wohnsitze oder Ge- schäftssitze des Händlers der Besteuerung unterworfen werden. Einfluss dieses Besteuerungsrechts des DomiziI- kantons auf nach der Gesetzgebung des Liegenschafts- kantons zu entrichtende Grundstückgewinn: (Wertzu- wachs-) Steuern. A. - Nach § 8 des zürcherischen Gesetzes betreffend die direkten Steuern vom 25. November 1917 «gelten als steuerpflichtiges Einkommen die gesamten Ein- künfte eines Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder andern Einnahmequellen, na- mentlich: 4. Einkünfte aus dem Betriebe eines Ge- schäftes oder Gewerbes und aus der Bewirtschaftung von Grundeigentum; 7. der Kapitalgewinn auf Ver- mögensobjekten, insbesondere Grundstücken und Wert- papieren.» § 11 Abs. 1 bestimmt: « Ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen. welche im Kantonsgebiet Liegenschaften besitzen ........... haben hier den aus diesem Grundeigentum resultierenden Ertrag nach

40 Staatsrecht. Massgabe des Bundesrechts betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung zu versteuern. » Der Rekurrent Moritz Rosenthal-W eill . in Zürich handelt gewerbsmässig mit landwirtschaftlichen Heim- wesen, die er in der Regel parzellenweise veräussert, nach seiner Angabe im staatsrechtlichen Rekursver- fahren überdies mit Schuldbriefen und mit Vieh. Bei der Steuereinschätzung in Zürich für das Jahr 1919 verlangte er, dass von seinem Einkommen der beim Verkauf in anderen Kantonen gelegener Liegenschaf- ten erzielte Gewinn als nicht in Zürich steuerpflichtig abgezogen werde. Die Steuerkommission lehnte dies ab und eine· Einsprache des Rekurrenten dagegen wurde von der kantonalen Finanzdirektion verwor- fen, weil solche Gewinne das Geschäftseinkommen des LiegenschaftenhändlerS bildeten; sie seien unter Ab- rechnung der zeitlich entsprechenden Verluste als Ein- künfte aus dem Betriebe eines Geschäftes oder Ge- werbes im Sinne von § 8 Ziff. 4 des Steuergesetzes zu bezeichnen und fielen nicht unter Ziff. 7 der nämlichen Vorschrift. Im gleichen Sinne entschied am 26. Ok- tober 1922 die Oberrekurskommission, an die Rosen- thaI die Verfügung der Finanzdirektion weitergezogen hatte, mit der Begründung: Der vom Güterhändler beim Verkauf landwirtschafflicher Heimwesen erzielte Gewinn entstehe durch seine berufliche Tätigkeit. Diese umfasse das Aufsuchen von Gelegenheiten zum Ankauf von Heimwesen, ihre Erwerbung und den meist parzellenweisen Verkauf. Die Parzellierung bringe mehr ein als der Verkauf ganzer Heimwesen. Sie lasse andererseits den spekulativen Charakter der Tätig- keit klar erkennen. Entstehe der Gewinn durch die persönliche Tätigkeit des Güterhändlers, so unterliege er aber da der Besteuerung, wo dieser wohne. Freilich könne darin unter Umständen auch ein Wertzuwachs enthalten sein, dann nämlich wenn die Liegenschaften längere Zeit im Besitze des Händlers geblieben seien. Doppelbesteuerung. N° 7. 41 Doch spiele die Realisierung eines solchen Wertzu- wachses für den Güterhändler nur eine ganz unter- geordnete Rolle. Sein Zweck beim Ankauf eines Heim- wesens sei, die einzelnen Grundstücke rasch mit grösstem Gewinne wieder abzusetzen, nicht zuzuwarten, bis eine Versteigerung des Bodens eingetreten sei, die als eine Art Ertrag der Liegenschaft aufgefasst werden könnte. Es dürfe deshalb der ganze Gewinn als Ein- kommen aus Berufsausübung betrachtet werden. So habe auch das bernische Verwaltungsgericht für den Fall entschieden, dass der Kauf von Grundstücken, ihre Überbauung und der Verkauf der Bauten zum Berufe des Steuerpflichtigen gehören. Eine andere Lö,sung würde zu einer Zersplitterung der Steuerho- heit und, falls der Kanton, wo die Grundstücke liegen, solche Gewinne nicht der Einkommensbesteuerung un- terwerfe, dazu führen, dass der Händler dafür über- haupt steuerfrei ausgehe. Im Urteile in Sachen Hahn- loser gegen Zürich habe denn auch das Bundesgericht die Frage offen gelassen, ob nicht der Gewinn aus dem gewerbsmässigen Umsatz ausländischer . Liegen- schaften durch einen schweizerischen Kantonseinwohner im Wohnsitzkanton zur Einkommenssteuer herange- zogen werden dürfe, wenn es sich um reine Speku- lationsgewinne handle. Die . Lösung könne aber im interkantonalen Verhältnis keine andere Sein als 'm internationalen. B. - Gegen den Entscheid der Oberrekurskommis- sion hat RosenthaI den staatsrechtlichen Rekurs wegen Doppelbesteuerung ans Bundesgericht ergriffen· mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben und der Rekurrent für seine Gewinne aus Liegenschaften aus- serhalb des Kantons Zürich in Zürich als steuerfrei zu erklären. Es wird ausgeführt: nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Iberg - Spiller gegen beide Basel (AS 39 I S. 3(3) unterstehe der « Erwerb aus Grundbesitz)) der ausschliesslichen Steuerhoheit

42 _ Staatsrecht. des Kantons der gelegenen Sache. Und das Urteil in Sachen Brandenberger (ebenda 45 I S. 282) habe dar- unter ausdrücklich auch den (( Wertzuwachs» einbe- zogen. Dasselbe müsse notwendigerweise . für den Ge-_ winn aus Liegenschaftsverkauf überhaupt gelten. Auch er gehe aus der Liegenschaft hervor, sei ein «Erwerb aus ihr». Der Vorbehalt im Urteile Hahnloser beziehe sich nur auf internationale Verhältnisse, abgesehen davon, dass auch für sie die Frage der Zulässigkeit einer abweichenden Behandlung reiner Spekulations- gewinne nicht gelöst, sondern nur offen _ gelassen wor- den sei und nach dem Gesagten zu verneinen wäre. Eine Zersplitterung der Steuerhoheit ergebe sich ohne- hin schon daraus, dass das Besteuerungsrecht inbezug auf den Gewinn aus dem Betriebe der Liegenschaft auf alle Fälle dem Liegenschaftskanton zustehe. Durch die Zuweisung des Verkaufsgewinns an den Wohn- ortskanton werde die Situation nicht vereinfacht, son- dern noch verwickelter gestaltet. Und dass der Lie- genschaftskanton sein Recht zur Besteuerung auch des Verkaufsgewinns nicht ausübe, könne den Kanton Zürich nicht berühren und ihm keinen Steueranspruch geben, der ihm sonst nicht zustehen würde. Die zürc~e­ rische Steuergesetzgebung selbst gehe grundsätzlich davon aus, dass ein auf dem Gebiete des Kantons Zürich gemachter Erwerb auch hier steuerpflichtig sei; spe- ziell treffe die zürcherische Grundstückgewinnsteuer alle Gewinne auf zürcherische Liegenschaften ohne Rücksicht darauf. ob sie auf wirklichen Wertzuwachs oder Spekulation zurückzuführen, von einem gewerbs- mässigen Händler oder durch ein vereinzeltes Geschäft erzielt worden seien. Es sei daher nur konsequent, dass der Kanton Zürich sich umgekehrt der Besteue- rung von Gewinnen enthalte, die ein im Kanton wohn- hafter Güterhändler bei der Veräusserung ausserkan- tonaler Liegenschaften mache. Nur diese Behandlung vermeide auch praktische Schwierigkeiten. Es werde I -I ! Doppelbesteuerung. N° 7. 43 häufig schwer fallen. festzustellen, ob man es mit ge- werbsmässigem Handel zu tun habe oder nicht, Wert- zuwachs und Spekulationsgewinn, Verkaufsgewinn und ordentlichen Nutzungsgewinn und die dem einen und anderen entsprechenden Auslagen des Eigentümers aus- einanderzuhalten. Gerade beim Händler werde der Hauptgewinn häufig nicht aus dem Betriebe, sondern _ aus der Veräusserung der Liegenschaft herausschauen; die Bewirtschaftung werde vernachlässigt, weil das Hauptgewicht auf den Handel verlegt werde. Würde das Besteuerungsrecht dafür dem Wohnsitzkanton zu- erkannt, so würde die Steuerhoheit des Liegenschafts- kantons über die auf seinem Gebiete gelegenen Grund- stücke gerade am wichtigsten Punkte durchbrochen. Denn neben dem Wohnsitzkanton könne doch nicht auch der Kanton der gelegenen Sache noch- mals eine Steuer erheben. Wollte man eine solche zweite Besteuerung in Form einer besonderen Grund- stückgewinnsteuer zulassen, so müsste zum mindesten der Wohnsitzkanton den betreffenden Steuerbetrag von den Einnahmen aus der Veräusserung bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer abziehen. Auf alle Fälle wäre für jeden einzelnen Tatbestand zu unter- suchen, ob der Gewinn auf Wertzuwachs oder bloss auf Spekulation und Parzellierung zurückgehe. Der Re- kurrent behaupte, dass das erstere bei allen hier in Betracht kommenden Geschäften zutreffe, indem er längere Zeit im Besitze der Liegenschaften gewesen sei und zwar gerade während der Periode, wo die Werte infolge des Krieges bedeutend gestiegen seien. C. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutret~n, eventuell sie sei abzuweisen. Der Hauptantrag WIrd damit begründet, dass ein effektiver Doppelbes~ue­ rungskonflikt nicht vorliege, da der Rekurrent meht behaupte, gleichzeitig für das nämliche Objekt in zwei Kantonen besteuert worden zu sein. Zur Sache

Staatsrecht. selbst wird auf die Motive des angefochtenen En~ scheides und auf eine beigelegte Vernehmlassung des Steuerkommissärs verwiesen, aus der als Ergän- zung zu den Feststellungen der Oberrekurskommi~ sion hervorzuheben ist: der Händlergewinn habe IIDt dem Betriebe der Liegenschaft in der Regel nichts zu tun. Auch bei sinkender Konjunktur mache der Händ- ler seinen Gewinn, was sich daraus erkläre, dass er den Bankier mache, gegen bar kaufe, aber auf Kredit ver- kaufe, Inventar, Vieh und womöglich die einzelnen Grundstücke getrennt veräussere, wobei seine per- sönliche Gewandtheit eine erhebliche Rolle spiele: ein Teil des Gewinnes liege oft in dem Handel mit In- ventar und Vieh. Betriebs- und Händlergewinn dürf- ten daher nicht zusammengeworfen werden. In den meisten Kantonen werde denn auch ein so kurzer Be- sitz, wie er bei den Händlern vorliege, überhaupt nicht zur Besteuerung herangezogen, es wäre denn in der Fonn besonderer Grundstückgewimisteuern, die zu den Geschäftsunkosten gehörten und als Objektssteuern hier nicht in Betracht fielen. Bei Gutheissung des Re- kurses würden daher diejenigen Händler, die nicht in ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, ohne doch aus- wärts ein eigentliches Geschäftsdomizil zu haben, steuer- frei ausgehen. Auszuscheiden wären allerdings die Fälle, in denen der Händler das Grundstück in Betrieb nehme. Die praktischen Schwierigkeiten, auf die der Rekurs verweise, seien nicht ernst zu nehmen; bisher sei man noch bei keinem Händler ausser beim Rekurrenten auf solche gestossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV liegt nach feststehender Praxis vor, sobald ein Kanton einen Bürger mit einer Steuer belegt, deren Erhebung nach den für die Ausscheidung der Steuerhoheit massgeben- den tatsächlichen Beziehungen einem andern Kanton Doppelbesteuerung. N° 7. 45 zusteht. Dass letzterer von seinem Besteuerungsrechte . tatsächlich Gebrauch macht, ist nicht erforderlich. Der auf dem Fehlen dieser Voraussetzung beruhende Nichteintretensantrag des Regierungsrats von Zürich geht demnach fehl.

2. - In dem vom Rekurrenten angerufenen Urteile in Sachen Brandenberger gegen Solothurn und Basel- land ist der beim Verkauf einer Liegenschaft vom Veräusserer erzielte Gewinn im Verhältnis zwischen den Kantonen demjenigen Kanton zur Besteuerung zuge- wiesen~ worden, wo sich die Liegenschaft befindet. Und das Urteil in Sachen Handloser hat die Frage, ob Spekulationsgewinne aus gewerbsmässigem Liegen- schaftshandel als Geschäftseinkommen am Wohnsitze des Veräusserers besteuert werden dürfen, nur für das internationale Verhältnis vorbehalten. Beides scheint zur Gutheissung der Beschwerde führen zu müssen. Bei näherem Zusehen erweist sich indessen dieser Schluss doch nicht als zwingend. Der Vel'kaufsgewinn, den das Urteil Brandenberger im Auge hatte, ist ein solcher aus sogenanntem Wertzuwachs, einer in der Zeit zwi- schen Erwerb und Veräusserung der Liegenschaft ein':' getretenen, durch allgemeine vom Besitzer unabhän- gige Ursachen bewirkten Wertsteigerung, die in der· Hauptsache durch die örtlichen Verhältnisse bedingt und insofern richtigerweise als mit der Liegenschaft verbunden angesehen wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch das Bundesgericht dazu gelangt, ihn zum Liegenschaftsertrage im weiteren Sinne zu rechnen und den Nutzungen der Liegenschaft gleich- zustellen. Die Steuer, die davon erhoben wird, ist eine Besitzessteuer, auch wenn sie in der Form der Ein- kommenssteuer veranlagt wird; sie soll eine durch die periodische Vermögenssteuer nicht erfasste Ver- mehrung des Wertes des Objektes anlässlich seiner Veräusserung treffen, während umgekehrt allfällige Wertverminderungen unberücksichtigt bleiben. In all ,

46 Staatsrecht. diesen Beziehungen verhält es sich mit dem Gewinn den der Liegenschaftshändler aus dem Verkaufe vo~ Grundstücken zieht, durchaus anders. Der Händler erwirbt, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt die Liegenschaft nicht um sie zu bewirtschaften, so~dern u~ sie weiterzuveräussern. Sie ist der Gegenstand semer Handelstätigkeit, die ausser im An- und Ver- ,kauf im Aufsuchen der Gelegenheiten dazu, den erfor- der~ichen Auskündungen und der Bereitstellung der Objekte zum Verkauf (Zerlegung in die Bestandteile Parzellierung usw.) besteht. Wie die Dauer des Be~ sitzes,. ist dabei die Spekulation auf die Konjunktur nur em nebensächliches, nicht notwendiges Element. Als Quelle, aus der der Gewinn fliesst, erscheint viel- mehr die persönliche geschäftliche Tätigkeit des Händ- lers. Das Ergebnis dieSer Tätigkeit, d. h. der bei den einzelnen Operationen gemachte Gewinn nach Abrech- nung der Gewinnungskosten, der Geschäftsverluste und a~älliger anderer Abzüge stellt das Erwerbs- (Berufs-) el?kommen des Händlers dar. Die Besteuerung solchen Emkommens steht aber nach den für die interkanto- nale. A?grenzung der Steuerhoheit geltenden Regeln d~mJemgen Kanton zu, wo der Pflichtige wohnt oder sem Geschäftsdomizil hat. Dass Gegenstand des Um- satzes unbewegliche Sachen -bilden, rechtfertigt eine andere Behandlung nicht, weil es an der Tatsache dass Einkommensquelle nieht die Liegenschaft, son~ dern die Handelstätigkeit des Veräusserers ist, nichts ändert. Bei dem rein zufälligen Charakter, der dabei der Ausnützung der Konjunktur, d. h. einer wirklichen Wertvermehrung zukommt, kann auch nicht verlangt werden, dass der Wohnsitzkanton bei der ihm zustehen- den Einkommensbesteuerung eine Ausscheidung treffe und die einzelnen Mehrerlöse in den Handelsgewinn und einen anderen Teil, der allenfalls als Ausdruck eines Wertzuwachses erscheinen könnte, zerlege. Durch den Abzug der Gewinnungskosten und des steuer- Doppelbesteuerung: N° 7. 47 freien Einkommens unterscheidet sich andererseits diese Besteuerung von derjenigen des Wertzuwachses, bei der ein solcher Abzug höchstens da möglich ist, wo der Wertzuwachs als Bestandteil des Einkommens erfasst wird. Ob dan e ben auch noch die Erhe- bung einer Wertzuwachssteuer im eigentlichen Sinne von der mühelosen, ohnelZutun des2Eigentümers ein- getretenen Wertvermehrung, lt soweit eine solche über- haupt in Betracht kommt, durch den Liegenschafts- kanton möglich wäre,' braucht ~ im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da nur die Zulässigkeit der Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Zürich im Streite liegt und gegen andere Kantone keine Be- gehren gestellt sind. Es ist daher auch nicht zu erör- tern, ob, wenn ja, von Bundesrechtswegen! der An- spruch erhoben werden könnte, dass der Betrag einer solchen konkurrierenden Steuer von dem am Wohn- sitze steuerpflichtigen Geschäftseinkommen als not- wendige Betriebsauslage abgezogen werde. Dass der Kanton Zürich, wie nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Ziff. 7 seines Steuergesetzes anzu- nehmen sein wird, den realisierten Wer t z u w ach s von allen im Kanton gelegenen Grundstücken ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Eigentümers zur Steuer heranzieht, kann ihn nach dem Gesagten an- gesichts der Verschiedenheit des Tatbestandes nicht hindern, die Gewinne im Kanton wohnhafter Liegen- schaftshändler aus· der Veräusserung ausserkantonaler Liegenschaften als Teil des Berufseinkommens des Händlers am Wohnorte der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. Dagegen folgt allerdings aus dieser Anerkennung des Besteuerungsrechts des Wohnsitz- kantons notwendigerweise umgekehrt, dass Züiich das- selbe auch seinerseits inbezug auf die in anderen Kan- tonen wohnhaften Händler, welche im Kanton Zürich Liegenschaften an- und verkaufen, zu respektieren hat. Es könnte daher solchen gegenüber in Zürich höch-

48 Staatsrecht. stens, im Sinne des oben gemachten Vorbehalts noch eine Besteuerung des auf Wertzuwachs iurück~ufüh­ renden Teiles des Mehrerlöses aus zürcherischen Liegen- schaften in Frage kommen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VII. GERICHTSSTAND - FOR

8. Arrit du 17 mars lOas dans la cause Beithaar contre Indicateur commercial «Mercure •. Art. 59. Const. fed .. : D~biteur non lie par une clause de pro- rogatIon de for lDseree dans un contrat de pubJicite mais insuffisamment mise en relief. ' .L.e? aOtI: 1:22, le ~ecourant ~ signe un contrat de pu- bliclte relatif a une reclame qm devait paraitre dans le Bulletin officiel du Comptoir suisse des industries ali- mentaires et agricoles. Le formulaire imprime du con- trat indique en lettres grasses que la regie des annonces dans ce bulletin est confiee a l.a Societe intimee et porte la mention « voir les conditions generales du present engagement au dos». Ces conditions generales compor- tent, sous chiffre 12, une clause d'election de domicile a Geneve avec attribution de for pour toutes contesta- tions au sujet de l'execution du contrat. La Societe intimee, par exploit nottlie ·le 15 janvier 1923, ayant assigne Reithaar a comparaitre Ie 12 fevrier 1923 devant le Tribunal de premiere instance du can- ton de Geneve, Reithaar a forme un recours de droit public devant le Tribunal fMeral. Il invoque l'art. 59 Const. fM. et soutient que la dause de. prorogation Gerichtsstand. N0 8. 49 de for ne peut lui ~tre opposee, car il n'a ni signe, ni m~me Iu Ies conditions generales; le representant de la Societe intimee a evite d'y faire allusion et, presse d'ob- tenir Ia signature du contrat, il a prestement disparu sans avoir laisse le temps au recourant. de se rendre compte des obligations qui lui etaient imposees. Le re- courant ajoute qu'il n'est pas lie envers la SocieM in- timee, non autorisee a procurer des annonces pour le catalogue· du Comptoir suisse. La SocieM intimee a concIu au rejet du recours. Elle soutient que le recourant ne peut se prevaloir du fait qu'il n'a pas Iu Ia dause litigieuse et elle observe qu'elle a assume Ia regie des annonces du Comptoir suisse et que le recourant n'a pu ignorer cette circonstance men- tionnee en lettres grasses dans le texte m~me du contrat. Statuant sur ces taUs et considirant en droit: On ne saurait admettre que Ie recourant se soit trouve dans rerreur au sujet de la personne de son co-contrac- tante En effet, l'en-t~te du formulaire de contrat porte en lettres grasses que la SocieM intimee est chargee de la regie des annonces du Comptoir suisse des industries alimentaires et agricoles a Lausanne. . . .. Par contre, le recourant est fonde a soutenir qq'il n'est pas lie par la prorogation de for stipulee au contrat. La renonciation au droit formellement garanti par l'art. 59 de la Constitution federale presenterait, en l'espece, un caractere d'autant plus exceptionnel que le contrat coneIu entre parties concernait une reclame qui devait paraitre dans un Bulletin officiel publie a Lausanne, soit dans le canton du domicile du recourant. Celui-ci n'avait aucune raisonspeciale de supposer qu'll pour- rait ~tre distrait de son juge naturel et si la Societe in- timee entendait se reserver cette faculM exorbitante du droit commun, elle ne devait pas se borner a glisser une clause a cet effet dans les conditions generales impri- moos au verso du formulaire de contrat auxquelles le ASI49 I - 1923 4