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68 Staatsrecllt. V. VERBOT DER DOPPELBEsmUERUNG INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
10. Urteil vom 12. Februar 1916 i. S. Xuhn-Xelly gegen Glarus· und St. Ga.llen. Zur Beschwerde wegen Doppelbesteuerung genügt es, dass die Besteuerung in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift: die tatsächliche Ausübung des Besteuerungs- rechts durch den letzteren ist nicht erforderlich. - Die Besteuerung des Kommanditärs am Gesellschaftssitze hat zur Voraussetzung, dass die Kommanditsumme wirklich eingelegt worden ist. Die blosse aus dem Handelsregister- eintrag folgende Verpflichtung zur Einlage reicht nicht aus. A. - Der Rekurrent Jakob Kuhn-Kelly in St. Gallen, der seit dem 26. November 1906 als Kommanditär der Firma Fritz Dürst & eie, Eisenwarenhandlung in Glarus, mit einer Kommanditsumme von 20,000 Fr. im glarne- rischen Handelsregister figuriert, wurde durch Beschluss der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 16. Ok- tober 1914 für diese Summe in das Steuerregister von Glarus (' aufgetragen;). Einen hi~gegen gerichteten Rekurs Kuhn-Kellys, mit dem er geltend machte, dass er bis heute keinerlei Einlage in die Gesellschaft gemacht, son- dern sich lediglich für einen dieser von der Glarner Kan- tonalbank . zu gewährenden -Kredit von 20,000 Fr. ver- bürgt habe und nur pro jorma Kommanditär sei, hat der glarnerische Regierungsrat am 26. November 1914 unter Berufung auf den Handelsregistereintrag, der auch für die Frage der Besteuerung massgebend sein müsse, abge- wiesen. B. - Durch Eingabe vom 31. Dezember 1914 hat dar- auf Kuhn-Kelly den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Steuer- verfügung der Glarner Behörden wege~ Verletzung des Verbots der. Doppelbesteuerung aufzuheben. Die Stellung Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10. 69 als Kommanditär in einer Gesellschaft, so führt er aus, involviere an sich noch keine Steuerpflicht : eine solche könne vielmehr erst dann in Frage kommen, wenn die Kommanditeinlage faktisch geleistet sei. Solange dies, wie hier, nicht zutreffe, stehe das Recht zur Vermögens- besteuerung ausschliesslich dem Wohnsitzkanton des Kommanditärs zu und bedeute dessen Heranziehung zur Steuer am Sitze der Gesellschaft daher eine unzulässige Doppelbesteuerung .. C. - Der Regierungsrat von G1arus hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und geltend gemacht : gemäss Art. 590 und 602 OR hafte der Kommanditär Dritten gegenüber mit dem Betrage, mit dem er im Handels- register eingetragen sei. In welcher Form die Kommandit- beteiligung erfolge, sei für die Frage der Steuerpflicht unerheblich : relevant sei in dieser Hinsicht einzig die Tatsache der Eintragung der Kommandite im Handels- register. Wenn der Kommanditär es vorziehe, statt einer Bareinlage die Bürgschaft für einen Kredit in der Höhe der Kommanditsumme bei einem Bankinstitute zu über- nehmen, so ändere dies an der Beteiligung nichts, da im einen wie im anderen Falle seine Haftbarkeit für die Kommanditsumme bestehe und das Kapital jederzeit für die Anspruche der Kreditoren der Kommanditfirma bereit liegen müsse. Von dieser Auffassung ausgehend habe denn auch das Bundesgericht schon in dem Urteile in Sachen Künzli gegen Bern und Aargau vom 20. Dezember 1893 erklärt, dass für den Entscheid darüber, ob eine Komman- dite vorliege. die Eintragung im Handelsregister mass- gebend sei. Dieser Eintrag habe Beweiskraft gegenüber dem Rekurrenten, der Gesellschaft und dem Kanton St. Gallen. Solange er bestehe. könne ein Gegenbeweis gegen- über Dritten auch durch die angebliche Nichteinzahlung des Kommanditkapitals nicht geführt werden und sei daher die Steuerhoheit des Kantons Glarus gegeben. Im übrigen müsse der Rekurs auch schon deshalb abgewiesen werden, weil der Rekurrent nicht dargetan habe, dass er
70 Staatsrecht. für den nämlichen Betrag auch in St.Gallen besteuert werde und es demnach an dem Nachweis einer Doppel- besteuerung fehle. C. - Der Regierungsrat von St. Gallen hat sich dem Antrage des Rekurrenten, es sei dieser von der Vermö- genssteuer im Kanton Glarus zu befreien, und dem zur Begründung dieses Antrags vom Rekurrenten eingenom- menen Rechtsstandpunkte angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach feststehender Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt eine Verletzung des in Art. 46, Abs. 2 BV enthaltenen Verbotes der Doppelbesteuerung schon dann vor, wenn ein Kanton unberechtigter Weise in die Steuer- hoheit eines anderen _ Kantons eingreift. Dass der zur Besteuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich. Der vom Regierungsrat von Glarus erhobene Einwand, der Rekur- rent habe den Nachweis nicht erbracht, dass er für die streitige Summe auch in St. Gal'en besteuert werde, erweist sich demnach als unerheblich. 2 .. - Das in der bundesrechtlichen Doppelbesteuerungs- praXIs anerkannte Recht des Kantons des Sitzes einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, das ganze in seinem Gebiet gelegene Gesellschaftsvermögen, also nicht nur die Anteile der im Kanton, sondern auch diejenigen der auswärts wohnhaften Gesellschafter zu besteuern, findet seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass das in einem gewerblichen oder Handelsbetriebe investierte Ka- pi~al am Sitze dieses Unternehmens «wirksam wird, ar- beItet und den staatlichen Schutz geniesst» und dass g~~nü~er der daraus sich ergebenden natürlichen Zuge- hongkeit desselben zu diesem Orte die mehr zufällige Tatsache, dass die Geschäftsinhaber auswärts wohnen bei Abgrenzung der Steuerhoheiten nicht ausschlaggebend in Betracht fallen kann (vgl. AS I S. 32 ff. E. 2 und 3, Verbot der Doppelbesteuerung. N° 10. 71 111 S. 8 ff. E. 3 und 4, XIV S. 401 E. 2, XIX S. 672 E. 3 letzter Absatz). Es hat demnach zur selbstverständlichen . Voraussetzung, dass der im Handelsregister als Gesell- schafter Eingetragene auch tatsächlich am Gesellschafts- vermögen anteilsberechtigt ist, im Falle des Kommanditärs .also, dass er die eingetragene Kommanditsumme auch wirklich (ganz oder teilweise) eingelegt hat. Dieblosse :aus dem Gesellschaftsvertrag bezw. dem Handelsregister- -eintrag resultierende Ver p f 1 ich tun g zu deren Ein- lage reicht dazu nicht aus, da damit irgendwelche räum- liche Beziehung des Kommanditärs oder seines Vermögens zum Kanton des Gesellschaftssitzes, welche die Steuer- hoheit des letzteren ihm gegenüber begründen könnte, noch nicht gegeben ist. Wenn der Regierungsrat von Glarus für seine abweichende Auffassung auf das frühere Urteil des Bundesgerichts in Sachen Künzli (AS XIX S. 668 ff.) verweist, so geht diese Berufung fehl. Denn damals handelte es sich nicht darum, ob der Komman- ditär, obwohl er tatsächlich noch keine Einlage gemacht, lediglich gestützt auf den ihn dazu verpflichtenden Han- deisregistereintrag am Gesellschaftssitze zur Steuer heran- gezogen werden könne, sondern um die andere Frage, ob eine von ihm gemachte Kapitaleinlage als Kommandite oder Darlehen anzusehen sei, und nur für den Entscheid hierüber wurde der Handelsregistereintrag als massgebend erklärt. Dass dem letzteren nicht etwa schon an sich die Bedeutung einer die Steuerpflicht am Gesellschaftssitze erzeugenden Tatsache beigemessen werden wollte, ergibt sich unzweideutig aus der Schlusserwägung des Urteils, wo im Anschlusse an die Feststellung, dass eine Kom- mandite und nicht ein biosses Darlehen vorliege, be- merkt wird, dass infolgedessen das Besteuerungsrecht « nach bekanntem Grundsatze demjenigen Staate zustehe, in dem das Geschäft sein Domizil habe, das besteuerte Kapital arbeite und den Schutz des Staates geniesse ». Nachdem feststeht, dass der Rekurrent bis heute kei- nerlei Vermögen in die Kommanditgesellschaft Dürst
72 Staatsrecht. & eie eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuer- re?hte ~es Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Rede sem. DIe Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von der Gla.:ner ~an~on~lbank zu eröffnenden Kredit in glei- cher Hohe .wIe dIe emgetragene Kommanditsumme Bürg- schaft geleIstet ~at, vermag ein solches nicht zu begrün- den, da durch dIese .Abmachung lediglich F 0 r der u n g s- r e c h t e der kredItgewährenden Bank gegenüber der Gesellschaft und dem Rekurrenten; aber keine Anteils- rechte des letzteren am Gesellschaftsvermögen el tstanden. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die Besteuerung des nicht in einern geschäftlichen Unter- nehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten St. Gallen zusteht. Demnach hat das Bundesgericht· erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest- gestellt, dass der Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.
11. t1rteil vom 29. März 1915 i. S. Wullimann gegen -Solothurn. Art. 46 BV. ~usdehnung des Doppelbesteuerungsverbotes auf interna!lOn~le Verhältnisse? Der Geschäftsertrag ist steuerrec~thch e.mem Gehalte gleiChzustellen, soweit er das Entgelt fur geleIstete persönliche Arbeit darstellt. A. - Der Rekurrent leitet die Ausbeutung eines Stein- bruches der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach & Oe in Is~lle di Trasquera am Südausgang des Simplontunnels. Seme Frau und seine Kinder befinden sich in Grenchen dem Heimatort~ des Rekurrenten, in einem diesem ge~ hörenden Hause. In Iselle bezahlt der Rekurrent die Verbot der Doppelbesteuerung. N° 11. 73 Steuer für das Einkommen aus dem Steinbruchbetrieb (imposta sui redditi della Ricchezza Mobile), und zwar, wie es scheint, von dem dort in der Selbsttaxation an- gegebenen Betrage von 2000 Fr. Im Kanton Solothurn wird der Rekurrent ebenfalls besteuert. Für das Jahr 1914 erklärte ihn die Kreissteuerkommission als steuer· pflichtig für ein Vermögen von 32,333 Fr. und für ein Einkommen von 7080 Fr. Das erwähnte Verrnägen be- steht aus der Liegenschaft und Werttiteln. Zum steuer- pflichtigen Einkommen rechnete die Kommission ein Berufseinkommen von 6000 Fr. Der Rekurrent beschwerte sich über diese Besteuerung. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies jedoch die Beschwerde durch Entscheid vom 21. Dezember 1914 mit folgender Begründung ab: (I Aus den Akten geht her- vor, dass Wullimann nicht Besitzer, sondern nur Leiter des in Iselle gelegenen Steinbruches ist. Sein daheriges Einkommen ist daher nicht Geschäftsertrag, sondern Lohneinkommen und als solches da steuerpflichtig, wo er mit seiner Familie wohnt, d. h. in Grenchen. Dass sein eigentlicher faktischer Wohnsitz in Grenchen ist, geht daraus hervor, dass er häufig ziemlich regelmässig zu seiner Familie nach Grenchen zurückkehrt ... Eine allfällige Besteuerung des Berufseinkommens in Italien kann die hierortige Steuerpflicht nicht hinfällig machen ... Bezüglich der Differenzen in der Einschätzung von Ver- mögen und Einkommen hat Herr Wullimann seine von der Taxation der Steuerkommission abweichenden Be- hauptungen durch keine Ausweise belegt. » B. - Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben. Er macht verfassungswidrige Doppelbesteuerung und Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Zur Begrün- dung führt er aus: Sein Wohnsitz sei in lselle di Tras- quera. Nach Grenchen komme er lediglich alle 6 bis 9 Wochen, um seine Familie zu besuchen. Er sei Teil-