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41_I_72

BGE 41 I 72

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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72 Staatsrecht. & eie eingeworfen hat, kann demnach von einem Steuer- rechte des Kantons Glarus ihm gegenüber nicht die Rede sein. Die Tatsache, dass er für einen der Gesellschaft von der Gla:ner ~an~on~lbank zu eröffnenden Kredit in glei- cher Hohe .wIe dIe emgetragene Kommanditsumme Bürg- schaft geleIstet ~at, vermag ein solches nicht zu begrün- den, da durch dIese Abmachung lediglich Forderungs- r e c h t e der kreditgewährenden Bank gegenüber der Gesellschaft und dem Rekurrenten~ aber· keine Anteils- rechte des letzteren am Gesellschaftsvermögen el tstanden. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass das Recht zur Besteuerung des Rekurrenten nach dem für die Besteuerung des nicht in einem geschäftlichen Unter- nehmen des Pflichtigen investierten Mobiliarvermögens geltenden Regel ausschliesslich dem Wohnsitzkanten St. Gallen zusteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss fest- gestellt, dass der Kanton Glarus nicht berechtigt ist, den Rekurrenten für die streitige Kommandite zu besteuern.

11. tTrteil vom 29. März 1915 i. S. Wullimann gegen Solothurn. Art. 4~ BV. Ausdehnung des Doppelbesteuerungsverbotes auf mterna!ion~le Verhältnisse? Der Geschäftsertrag ist steuerrechthch emem Gehalte gleichzustellen soweit er das Entgelt für geleistete persönliche Arbeit da;stellt. A. - Der Rekurrent leitet die Ausbeutung eines Stein- bruches der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach & Oe in Is~lle di Trasquera am Südausgang des Simplontunnels. Seme Frau und seine Kinder befinden sich in Grenchen dem Heimatort~ des Rekurrenten, in einem diesem ge~ hörenden Hause. In Iselle bezahlt der Rekurrent die Verbot der Doppelbesteuerung. ND 11. 7J Steuer für das Einkommen aus dem Steinbruchbetrieb (imposta sui redditi deHa Ricchezza Mobile), und zwar, wie es scheint, von dem dort in der Selbsttaxation an- gegebenen Betrage von 2000 Fr. Im Kanton Solothurn wird der Rekurrent ebenfalls besteuert. Für das Jahr 1914 erklärte ihn die Kreissteuerkommission als steuer· pflichtig für ein Vermögen von 32,333 Fr. und für ein Einkommen von 7080 Fr. Das erwähnte Vermögen be- steht aus der Liegenschaft und Werttiteln. Zum steuer- pflichtigen Einkommen rechnete die Kommission ein Berufseinkommen von 6000 Fr. Der Rekurrent beschwerle sich über diese Besteuerung. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies jedoch die Beschwerde durch Entscheid vom 21. Dezember 1914 mit folgender Begründung ab: « Aus den Akten geht her- vor, dass \Vullimann nicht Besitzer, sondern nur Leiter des in Iselle gelegenen Steinbruches ist. Sein daheriges Einkommen ist daher nicht Geschäftsertrag, sondern Lohneinkommen und als solches da steuerpflichtig, wo er mit seiner Familie wohnt, d. h. in Grenchen. Dass sein eigentlicher faktischer Wohnsitz in Grenchen ist, geht daraus hervor, dass er häufig ziemlich regelmässig zu seiner Familie nach Grenchen zurückkehrt ... Eine allfällige Besteuerung des Berufseinkommens in Italien kann die hierortige Steuerpflicht nicht hinfällig machen ... Bezüglich der Differenzen in der Einschätzung von Ver- mögen und Einkommen hat Herr Wullimann seine von der Taxation der Steuerkommission abweichenden Be- hauptungen durch keine Ausweise belegt. » B. - Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben. Er macht verfassungswidrige Doppelbesteuerung und Verletzung der Rechtsgleichheit geltend. Zur Begrün- dung führt er aus: Sein \Vohnsitz sei in lselle di Tras- quera. Nach Grenchen komme er lediglich alle 6 bis 9 Wochen, um seine Familie zu besuchen. Er sei Teil-

74 Staatsrecht. haber der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach & Oe und beziehe für die Leitung des Steinbruches 1/3 des Ge- schäftsgewinnes. Da er sein Berufseinkommen schon in Italien versteuern müsse, liege in Beziehung auf die Einkommensbesteuerung verfassungswidrige Doppelbe- steuerung vor. Nach § 2 a und c des Solothurner Steuer- gesetzes seien sodann nur die Kantonseinwohner allge- mein steuerpflichtig, die auswärts wohnenden Personen dagegen nur für ihre im Kanton befindlichen Liegen- schaften und Geschäfte. Bloss für die Liegenschaft in Grenchen, nicht aber für sein Berufseinkommen, könne daher der Rekurrent im Kanton Solothurn besteuert werden. Darin, dass der Rekurrent als Kantonsein- wohner behandelt werde, liege die behauptete Verletzung der Rechtsgleichheit. Zur Unterstützung seiner Behauptungen hat der Re- kurrent eine Reihe von Zeugnissen vorgelegt. Der Sin- daco von Trasquera bezeugt, dass der Rekurrent die Ge- sellschaft Ferroni, Dettelbach & Oe als Gesellschafter und Leiter des Steinbruchbetriebes vertrete. Ferroni bescheinigt, dass der Rekurrent Teilhaber der Gesellschaft sei und als solcher keinen periodischen Gehalt, sondern einfach 1 /3 des Geschäftsgewinnes beziehe. C. - Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Bemer- kungen ist folgendes zu entnehmen: Grenchen sei der Mittelpunkt der persönlichen Verhältnisse des Rekur- renten. Dieser kehre regelmässig für kürzere oder längere Zeit dorthin zurück. Grenchen sei daher Steuerdomizil für das Berufseinkommen. Ob dt'f Rekurrent Eigentümer des Steinbruches oder bloss Geschäftsführer sei, sei nicht ausschlaggebend, weil das als steuerpflichtig erklärte Be- rufseinkommen von 6000 Fr. nur den Gegenwert der persönlichen Arbeit bilde und nicht einen allfälligen Unternehmergewinn darstelle, der am Orte des Geschäfts- sitzes zu versteuern wäre. Verbot der Doppelbesteuerung. No 11. Das Bundesgericht zieht inErwägung: 75

1. - Nach der bisherigen feststehenden Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich das Doppelbesteuerungs- verbot des Art. 46 Abs. 2 BV im allgemeinen nur auf interkantonale, nicht auf internationale Verhältnisse. Von diesem Grundsatz hat das Bundesgericht nur inso- fern eine Ausnahme zugelassen, als es die Besteuerung eines Einwohners der Schweiz für im Ausland befind- liche und dort versteuerte Liegenschaften als bundes- verfassungswidrig bezeichnete (vgl. AS 29 I S. 285 Erw. 2,32 I S. 523 f. Erw. 5). Vom Standpunkt der bisherigen Praxis aus erweist sich die Beschwerde wegen Doppel- besteuerung somit ohne weiteres als unbegründet; denn der Rekurrent macht nicht geltend, dass der Kanton Solothurn ein in Italien befindliches Grundstück be- steuere, für das er schon dort eine Steuer bezahlen müsse. Er behauptet nicht etwa, dass er Eigentümer oder Miteigentümer des Steinbruches in Iselle sei, dessen Ausbeutung er leitet; es besteht auch kein Anhalts- punkt dafür, dass er in Italien zur Grundsteuer heran- gezogen wird; die Steuer, die er in Italien bezahlt, wird vom Ertrag des beweglichen Vermögens und der Arbeit, sowie von den anderswo herrührenden periodi- schen Bezügen erhoben. Es könnte sich fragen, ob die bisherige Praxis nicht ausgedehnt und das Verbot der Doppelbesteuerung nicht auch angewendet werden sollte in Beziehung auf das Vermögen, das in Geschäftsbetrieben eines Einwohners der Schweiz steckt, die sich ganz oder teilweise im Aus- land befinden und in Beziehung auf den in solchen Be- trieben erzielten Geschäftsgewinn. Eine solche Ausdeh- nung des Doppelbesteuerungsverbotes im Sinne einer Abgrenzung der schweizerischen Sleuerhoheit würde sich

76 Staatsrecht. insbesondere dann empfehlen, wenn der ausländische Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet oder wenn ein Schweizerbürger in der Schweiz unverhältnismässig stark belastet wird. Doch kann diese Frage hier noch offen gelassen werden; denn die Beschwerde wegen Doppel- besteuerung wäre abzuweisen, selbst wenn das Gebiet für die Anwendung des Art. 46 Abs. 2 BV im erwähnten Sinne zu erweitern wäre. Wenn auch eine Besteuerung des im Steinbruche steckenden Geschäftsvermögens und des Geschäftsge- winnes durch den Kanton Solothurn mit Art. 46 Abs. 2 BV unvereinbar wäre, so fehlte doch irgend ein Nach- weis dafür, dass eine solche Besteuerung hier vorliege. Nach den vorgelegten Zeugnissen ist zwar im Gegen- satz zur Auffassung des solothurnischen Regierungsrates anzunehmen, dass der Rekurrent nicht Angestellter der Gesellschaft Ferroni, Dettelbach & Oe, sondern selb- ständiger Geschäftsteilhaber ist, und als solcher bezieht er, wie es scheint, keinen bestimmten Gehalt, sondern lediglich einen Anteil am Geschäftsertrag. Allein nach der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. AS 34 I S. 672 ff. und Entscheid i. S. Bouche c. Bern vom 28. Mai 1914) kann dieser Anteil, soweit er das Entgelt für geleistete persönliche Arbeit darstellt, steuerrechtlieh als Ertrag der persönlichen Tätigkeit wie ein Gehalt und nicht als Geschäftsgewinn behandelt· werden. Nach dem ange- fochtenen Entscheide in Verbindung mit den Bemer- kungen des Regierungsrates zum Rekurse soll nun der besteuerte Betrag von 6000 Fr. dem Wert der persön- lichen Arbeit des Rekurrenten entsprechen. Dieser hat nichts vorgebracht, was die Annahme entkräften könnte; insbesondere hat er nicht die geringsten Angaben über die rechtliche Natur der Gesellschaft, die Grösse der Unternehmung und den Geschäftsertrag gemacht. Dass er etwa in Italien nur den dort versteuerten Betrag von 2000 Fr. jährlich verdiene, wagt er nicht zu be- Steuerrecht nach Staatsvertrag. N° 12. 77 haupten. Offenbar ist sein Einkommen bedeutend höher; denn sonst hätte er gewiss auch gegen die H ö he der Einkommenschätzung Einspruch erhoben, was nicht ge- schehen ist.

2. - Die Annahme des Regierungsrates, dass der Re- kurrent seinen zivilrechtlichen Wohnsi~ in Grenchen habe, ist nicht willkürlich. + .. .. .. .. .. • • .. .. .. .. .. .. .. .. .. ~ .. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. VI. STEUERRECHT NACH STAATSVERTRAG IMPOSION D'APRES LES TRAITES INTERNATIONAUX

12. Urteil vom aso Januar 1916 i. S. « Salamander I) gegen Zürich Steuer-Expertenkommission. Besteuerung der schweizerischen Filiale einer deutschen Ge- sellschaft am Filialsitze. Anfechtung der Festsetzung des steuerpflichtigen Vermögens und Einkommens wegen Ver- letzung von Art. 4 und 46 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages vom 31. Ok- tober 1910/26. Juni 1911. Bedeutung der letzteren Vor- 1Schrift. - Verweigerung des Abzugs eines bilanzmässigen Guthabens des Zentralgeschäftes an die Filiale vom steuer- pflichtigen Vermögen, mit der Begründung, dass es sich dabei nicht um eine wirkliche Schuld der Filiale, sondern um eine lediglich buchhaltungstechnische Belastung der- selben für das ihr von der Zentrale überlassene Betriebs- kapital handle. A. - Die Salamander-Schuhgesellschaft mit beschränk- ter Haftung, deren Hauptsitz sich in Berlin befindet, hat - nebst vielen andern Filialen in deutschen Städten -