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54_I_415

BGE 54 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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·fU

Staatsrecht.

alle Einnahmen derselben während der Rechnungs-

periode zu enthalten, auch solche, die sich aus Mehr-

erlösen bei der Veräusserung von Geschäftsaktiven über

den bisherigen Buch- {Inventar-)wert ergeben.

Das

Steuerobjekt der in §§ 27 ff. StG vorgesehenen Ertrags-

steuer bildet also der rechnungsmässige Reinertrag der

Gesellschaft als solcher, überhaupt, nicht nur soweit er

aus Betriebsgewinn im engeren Sinne stammt. Ein Un-

terschied zwischen letzterem und Erträgnissen anderer,

besonderer Art wird im Gesetze nicht gemacht. Nur als

Bestandteil des allgemeinen Reinertrages der GeseJIschaft

kann der Kanton Zürich überhaupt die allfälligen Mehr-

erlöse beim Verkaufe von GeseIlschaftsaktiven, den auf

zürcherischen Liegenschaften der GeselJschaft realisierten

Wer t z u w ach s steuerlich erfassen, weil eine Bestim-

mung, die denselben für sich getrennt, als besonderes

Steuerobjekt der Besteuerung unterwerfen würde, im zür-

cherischen StG für den Staat fehlt {sie findet sich lediglich

für die Gemeinden im 11. Teil Abschnitt 3 « ausserordent-

liche Gemeindesteuern » des Gesetzes in Gestalt der sog.

Grundstückgewinnsteuer, vg1. analog für die natürlichen

Personen § 8 Ziff. 7 des Gesetzes). Aber auch für die

interkantonale Ausscheidung der Steuerberechtigung

inbezug auf den Gesamtreinertrag der Gesellschaft im

Falle, wo diese Betriebsstellen, . Steuerdomizile in meh-

reren Kantonen hat, enthält das kantonale StG keine

Bestimmung, welche das Vorgehen der zürcherischen

Einschätzungsbehörde im vorliegenden Falle rechtfer-

tigen würde. § 33 StG beschränkt sich vielmehr darauf

vorzuschreiben, dass ausserhalb des Kantons domizi-

lierte Aktiengesellschaften, die im Kanton Zürich « ge-

schäftliche Tätigkeit ausüben », hier als Reinertrag « dieje-

nige Quote ihres Gesamtertrages zu versteuern

haben, die nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der

Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter-

worfen werden kann». « Gesamtertrag » des Unterneh-

mens ist aber (§ 30) der Aktivsaldo der Gewinn- und

'1

Doppelbesteuerung. No 55.

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Verlustrechnung in dem oben umschriebenen, Betriebs-

gewinn wie andere Erträgnisse umfassenden Sinne. Auch

hier ist demnach von einer Ausscheidung des Gewinnes

aus der Veräusserung zürcherischer Grundstücke der

GeselJschaft und seiner ausschliesslichen Besteuerung in

Zürich, selbst wenn diese Grundstücke zum Geschäfts-

vermögen der Gesellschaft, dem von ihr betriebenen

Unternehmen gehörten, wie Zürich es heute beansprucht,

keine Rede.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der Gewinn aus dem Verkauf der streitigen Liegenschaft

nicht für sich allein in Zürich besteuert werden darf,

sondern als Teil des Gesamtertrages der Gesel1schaft der

anteilmässigen Besteuerung in beiden Kantonen unter-

liegt und dass die zürcherischen Einschätzungen für

1927 und 1928 entsprechend abzuändern sind.

55. Auszug aus dem Orteil vom 7. Dezember 19~a

i. S. Brauerei IIaldengut gegen Regierungsrat Schwyz.

Sekundäres Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes in einem

anderen Kanton als demjenigen des Hauptsitzes eines

Unternehmens. Voraussetzungen. Depot einer Brauerei,

von dem aus die Kunden einer bestimmten Gegend be-

dient werden. Betriebsstelle der Brauerei oder des « Depot-

halters » als selbständigen Gewerbetreibenden ?

Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in

Winterthur. Sie unterhält in St. Gallen und Einsiedeln

« in eigener Regie), am letzteren Orte zudem in eigener

Liegenschaft geführte Depots, für die sie anerkannter-

massen dort steuerpflichtig ist.

Ferner lässt sie seit

langen Jahren ein solches Fass- und Flaschenbierlager,

von dem aus die Kunden im angrenzenden Gebiete be-

dient werden, in der Grinau, Gemeinde Tuggen Kt.

Schwyz durch einen Johann Fäh führen. Nach dem mit

416

Staatsrecht.

Fäh darüber geschlossenen Vertrage vom 1. November

1912, der in den heute in Betracht kommenden Punkten

seither unverändert geblieben ist, überträgt die Rekur-

rentin dem Fäh den Verkauf ihres Bieres in einem

bestimmten Gebiete. Fäh verpflichtet sich den Absatz

nach Möglichkeit zu heben und den darauf bezüglichen

Weisungen der Rekurrentin (strikte » nachzukommen.

Die Rechnungsstellung an die Abnehmer und der Einzug

der Rechnungen geschieht durch die Rekurrentin von

Winterthur aus. Sie setzt auch den Verkaufspreis des

Bieres fest und bestimmt ausschliesslich darüber, ob an

einen Kunden geliefert werden darf. Die zum Bebiebe

des Bierdepots erforderlichen Räume (Biervorratske1Jer

Eiskeller, Scheunen- und StaIlanteil) hat Fäh auf sein~

Kosten zu beschaffen, ·ebenso die Pferde für den Bier-

transport. Dagegen werden der nötige Vorrat an Kisten

und. Flaschen nebst einer Bürstmaschine, Wagen und

SchlItten für die Spedition und das Eis zur Kühlung

des eingelagerten Bieres von der Rekurrentin gestellt.

Sie übernimmt ferner die Reparaturen an dem von ihr

gestellten Inventar und vergütet an Fäh für die von

ihm zu haltenden 2 bis 3 Pferde jährlich als Amortisa-

tionsquote 600 Fr.

Im übrigen wird Fäh für seine

L~istungen durch eine Provision auf den abgesetzten

BIermengen entschädigt.

Bis zum Jahre 1926 ist dje Rekurrentin im Kanton

Schwyz nur für das Depot in Einsiedeln besteuert

worden. Anlässlich der allgemeinen Steuerrevision des

Jahres 1927 stellte ihr die Gemeindekanzlei Tuggen « aus

Auftrag des Regierungsrats Schwyz » im Juli 1927 auch

ein Steuererklärungsformular für das dortige Depot zur

Ausfüllung zu. Die Rekurrentin sandte dasselbe durch

Schreiben vom 19. Juli 1927 unausgefüllt zurück mit

dem Bemerken, dass es sich um einen Irrtum handeln

müsse: da sie in Tuggen kein Grundeigentum besitze.

könne sie hier auch nicht zur Steuer herangezogen

werden. Mit Verfügung vom 2. November 1927 schätzte

Doppelbesteuerung. N° 55.

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darauf die Steuerkommission die Rekurrentin von Amtes

wegen für ein in Tuggen zu versteuerndes Vermögen

von 4000 Fr. ein und zwar unter der Rubrik lIdes

Einschätzungsformulars : « Kapitalvermögen, Handels-

und Gewerbefonds.))

Die Rekurrentin zog diese Ver-

fügung an den Regierungsrat von Schwyz weiter, in-

dessen ohne Erfolg.

Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid

des Regierungsrats ist, soweit damit bundesrechtswidrige

Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) geltend gemacht

wurde, vom· Bundesgericht a b g e wie sen worden.

Gründe:

« Zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 46

Abs. 2 BV genügt es nicht, dass die Rekurrentin für

das nämliche Steuerjahr (1927) auf ihrem Gesamtver-

mögen und -einkommen mit Ausnahme. der auf die

Depots Einsiedeln und $t. Gallen fallenden Quoten

bereits im Kanton Zürich besteuert worden ist. Nach-

dem auch der Kanton Schwyz das Besteuerungsrecht

für das Depot Tuggen noch während des Steuerjahres

selbst in Anspruch genommen hat (BGE 54 I 306 mit

Zitaten), kann massgebend vielmehr einzig sein, ob und

inwieweit ihm ein solches Recht nach den für die inter-

kantonale Ausscheidung der Steuerhoheiten massgeben-

den bundesrechtlichen Grundsätzen materiell zusteht.

In dem Umfang, als dies der Fall ist, wird sich umge-

kehrt der Kanton Zürich dt>r Besteuerung der Rekur-

rentin zu enthalten haben. Ob mit Rücksicht darauf

die Rekurrentin auch die teilweise Rückerstattung für

1927 in Zürich schon bezahlter Steuern verlangen könnte,

was von den Umständen abhängt, unter denen die

Zahlung geschah, ist nicht zu untersuchen, weil .ein

solches Rückerstattungsbegehren nicht gestellt WIrd,

sondern der Rekurs ausschliesslich auf die Aufhebung

der schwyzerischen Einschätzung gerichtet ist.»

« Nach feststehender neuerer Rechtsprechung (vgl.

418

Staatsrecht.

z. B. BGE 52 I 241 Erw. 2 a mit Zitaten) bedarf es für

die Begründung eines sekundären Steuerdomizils der Ge-

schäftsniederlassung in einem Kanton nicht mehr einer

Zweigniederlassung im Sinne des Zivilrechts. oder eines

« unter relativ selbständiger Leitung stehenden Teil-

betriebes, der ohne erhebliche organisatorische Ände-.

rungen vom Hauptgeschäft losgelöst und verselbstän-

digt werden könnte.» Vielmehr genügt das Bestehen

ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen in

dem betreffenden Gebiete, mitte1st deren sich ein quali-

tativ und quantItativ wesentlicher Teil des technischen

oder kommerziellen Betriebes des Unternehmens voll-

zieht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es

ist dazu nicht nötig, dass die Räume, von denen aus

jene Betriebshandlungen vor sich gehen, im Eigentum

des Unternehmens stehen oder dass es als Mieter daran

den Besitz hat, sofern sie ihm nur kraft der Abreden

mit der Person, der es die Vornahme der betreffenden

Verrichtungen übertragen hat, tatsächlich für diesen

Zweck zur Verfügung stehen. In den Urteilen i. S.

Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gegen

Solothurn (BGE 45 I 207 ff., insbes. 214 Erw. 2) und

i. S.

« La Suisse» gegen Bern vom 17. September 1926

(zitiert in BGE 53 I 369), die die Gelleralagentur einer

inländischen Versicherungsgesellschaft in einem anderen

Kanton als demjenigen ihres Sitzes betrafen, hat das Bun-

desgericht es denn auch als nicht entscheidend betrach-

tet, dass die Bureauräume für die Agentur vertraglich

vom Agenten auf seine Kosten zu stellen waren. Wenn

dennoch damals das Bestehen eines sekundären Steuer-

domizils der Gesellschaft arn Orte der Generalagentur

verneint wurde, so geschah es lediglich.im Hinblick auf

die sonstige Stellung des Generalagenten im Verhältnis

zur Gesellschaft, die ihn nicht als Angestellten, Organ der-

selben, sondern als selbständigen Gewerbetreibenden, die

Bureaux der Agentur also als Betriebseinrichtungen nicht

des « vertretenen » Unternehmens, sondern eines fremden

Doppelbesteuerung N° 55.

419

Gewerbebetriebes erscheinen liesseu. Auch für die Ent-

scheidung dieser letzteren Frage kommt es (vgl. die

angeführten Urteile, ferner BGE 46 I 234) vom Stand-

punkte des interkantonalen Steuerrechts nicht sowohl

darauf an, welches zivilrechtlich die Natur des Ver-

tragsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem

Dritten ist, den es mit der Vornahme gewisser in seinem

Interesse liegender geschäftlicher Handlungen betraut

hat (ob Dienstvertrag oder Auftrag bezw. Werkvertrag),

sondern wie wirtschaftlich betrachtet die Verhältnisse

sich darstellen. Der Umstand, dass der Dritte für seine

Dienste nicht durch ein pauschal bestimmtes Honorar,

sondern nach Leistungen in Form von Provisionen ent-

schädigt wird, kann dabei für sich. allein sowenig den

Ausschlag geben, wie er zivilrechtlich die Annahme eines

Dienstvertrages ausschJiesst. Massgebend müssen die

gesamten Umstände des Falles, vor allem das Mass

persönlicher (und wirtschaftlicher) Selbständigkeit sein,

das dem Dritten bei der Erfüllung seiner Aufgabe

zukommt. Im vorliegenden Falle stellt aber die Rekur-

rentin nicht bloss, wenn nicht die Lagerräume, so doch

das zum Betrieb des Depots erforderliche Inventar und

Material (einscbliessJich· des Eises), ausgenommen die

Pferde für den Biertransport. Der Depothalter ist auch

in der Art der Ausübung und Organisation seiner Tätig-

keit keineswegs innerhalb der allgemeinen Geschäfts-

bedingungen der Rekurrelltin frei, wie es in den oben

erwähnten Fällen der Rentenanstalt und der La Suisse

für den Generalagenten zutraf. Nicht nur befindet die

Rekurrelltin ausschliesslich darüber, an wen er sich mit

Lieferungsangeboten wenden «(ob an einen Kunden

geliefert werden») darf. Auch im übrigen ist es nicht

etwa seinem Ermessen überlassen, wie er sich bei der

ihm übertragenen Anwerbung neuer Kunden « (Hebung

des Absatzes ») verhalten und einrichten will; der Ver-

trag verpflichtet ihn vielmehr sich auch in dieser Bezie~

hung, wie sonst, strenge an die Weisungen der BrauereI

420

StaaLSH'(' hl.

zu halten, die ihm demnach S('Üt Tun und Lassen in

allen Einzelheiten verbindlich vorschreiben kann. Nimmt

man hinzu, dass er auch an die Kosten der von ihm zu

stellenden Zugtiere einen nicht unbedeutenden festen

Betrag jährlich zurückvergütet erhält und dass die

RechnungsteIlung an die Abnehmer über das vom Depot

gelieferte Bier und der Inkasso ausschliesslich durch die

Rekurrentin von Winterthur aus geschehen, so ist die

ganze Stellung des Depothalters keine wesentlich andere

als diejenige eines Angestellten der Rekurrentin, der mit

der Entgegennahme der aus einem bestiIllIllten Gebiete

für sie eingehenden Bestellungen und deren Ausführung

betraut ist. Aucb die ökonomischen Leistungen, die dem

Depothalter daneben obliegen -

Zurverfügungstellung

der Lagerräume und der Zugtiere -, sind nicht derart

und bedeuten keine so erhebliche Investition von Kapital

auf eigene Gefahr, dass sie eine andere Beurteilung

rechtfertigen würden· und den Charakter des Depot-

halters als eines bIossen Organs der Rekurrentin, wie er

aus dem ganzen sonstigen Inhalte des Verhältnisses folgt,

zu Gunsten der Annahme eines von demjenigen der

Rekurrentin verschiedenen, selbständigen Geschäftsbe-

triebes zurücktreten zu lassen vermöchten. Der Tat-

bestand unterscheidet sich demnach in den Beziehungen,

auf die es für die interkantonale Steuerausscheidung

ankommt, nicht VOll demjenigen eines

(i Regiedepots »

in dem von der Rekurrentin vorausgesetzten Sinne, das

in ihr gehörenden oder von ihr selbst gemieteten Räumen

durch einen zu ihrem gewöhnlichen Personal gehörenden

(fest entlöhnten) Angestellten geführt würde. »

c(Die Handlungen, die vom streitigen Depot ausgehen

-'- die Lieferung des Fabrikates der Rekurrentin an die

Kunden einer bestimmten Gegend -- sind auch für den

Geschäftsbetrieb der Rekurrentin qualitativ, nach ihrer

Natur wesentlich, wofür statt weiterer Ausführungen

auf das schon erwähnte Urteil in Sachen Peter, Cailler

& Kohler (BGE 52 I 242) verwiesen werden kann. Und

Doppelbesteuerung. N° 55.

421

ebenso ist das Erfordernis quantitativer Erheblichkeit

erfüllt, indem es dafür (vgl. ebenda, ferner BGE51 I

402) nicht auf das Grössenverhältnis zum Gesamtbetrieb,

sondern auf die Bedeutung des Teilbetriebes für sich

betrachtet ankommt. Ein Lager, von dem aus nach

dem eigenen Zugeständnis der Rekurrentin jährlich im

Durchschnitt rund 1900 hl Bier abgesetzt werden, ist

aber keine bloss nebensächliche, untergeordnete Be-

triebsstel1e mehr (vgl. das Urteil vom 12. März 1915

i. S. Löwenbräu Burgdorf, wo die Steuerpflicht für ein

gleiches Depot einer ausserkantonalen Brauerei schon

bei geringerem Absatze, durchschnittlich etwa 1100 hl

im Jahre ebenfalls bejaht worden ist). »

« Die Annahme eines sekundären Steuerdomizils der

Rekutrentin am Orte ihres Depots in Tuggen berechtigt

freilich den Kanton Schwyz nicht, das in diesem

Depot investierte Vermögen als solches, gesondert zu I,e-

steuern. Gegenstand der Besteuerung kann vielmehr nur

ein Bruchteil des gesamten Reinvermögens der Rekur-

rentin sein, der dem Verhältnis der jenem Teilbetriebe

zugehörigen Vermögenswerte zu den. Ges~mt~tiven

entspricht. Indessen ist ein Antrag, dIe Emschatzung

eventuell aus diesem Gesichtspunkte herabzusetzen,

nicht gestellt worden und es wäre das Bundesgericht

dazu auch nicht in d~r Lage, weil die erforderlichen

Angaben über die gesamte Vermögensla~e der ~ekur­

rentin nicht gemacht worden sind. DIeser. bleIbt. es

immerhin unbenommen, für spätere Steuerjahre eme

solche Ermässigung zu verlangen, wenn sie den Nach-

weis leistet, dass die Besteuerung für ein Vermö?en v~n

4000 Fr. über das nach jenem Masstab ZuläSSIge hin-

ausgeht und den kantonalen Steuerb~hörden ~~zu a~f

Verlangen rechtzeitig die Ausweise mcht. nur uber dIe

dem Betriebe des Tuggener Depots zudIenE,mden :rer-

mögensstücke und deren Wert, sondern a~ch über Ihre

gesamten Aktiven und Schulden unterbreitet. »