opencaselaw.ch

68_I_73

BGE 68 I 73

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

72 Staatsreoht. Der Zusammenhang : des Ertrags mit der Liegenschaft ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den Ertrag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Ver- bundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vor- handen. Das ist aber das entscheidende Moment für die Zuweisung dieses Einkommens an die Steuerhoheit des Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Ein- kommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stel- lung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschaftlichen Be- trieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde, das sich in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei der Besteuerung des Eigentümers und kann es daher auch nicht beim Pächter sein. Jene Ordnung der Steuer-. frage greift Platz auch abgesehen davon, ob ei~e gewerbs- mässige Bebauu~ des Grundstückes angenommen werden kann, also auch beim Pächter, bei dem, wie bei den Rekur- renten, von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das . Grundstück nicht die Rede sein kann (auch bei nicht gewerbsmässiger Vermietung von Wohnungen kann ja. in dieser Weise besteuert werden). In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus ihren Pflanzgärten ist daher die SteuerberecJttigung von Baselland anzuerkennen. IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LIBERTE D'ETABLISSEMENT Vgl. Nr. 10. - Voir n° 10. StaatsvertrAge. No 10. V. EHERECHT DROIT AU MARIAGE Vgl. Nr. 10. - Voir n° 10. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX

10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. SIubieId gegen Dem, PoHzeldirektion. 73

1. ~ie Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen rocht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtli· chen Beschwerde (Erw. 1.).

2. Diese ist, ~oweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages erhoben WlI"d, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen. zuges zulässig (Erw. 2).

3. Für das Recht zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen unmittelbar nicht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften d~ Zivilgesetzbuches und des BG über die zivilrechtlichen Ver· hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend (Erw.2).

4. Beschränkung des Rec~tes der freien Niederlassung und des Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewalt· verhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).

5. Anwendung der Haager tJbereinhunjt betr. Eheschlie8sung auf intemierteausländiache M ilitärperaCJnen. Freie BeweisWÜTdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch in Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Heimatstaates ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis (Erw. 3). Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann trotz der Haager Ubereinkunft das Recht zur Ehe mit einer Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht erhält (Erw. 3).

1. La condition d'interne militaire ne prive pas l'etranger du droit de s'adresser au Tribunal fMeral par Ia voie du recours de droit public.

2. Dans la mesure ou il se plaint de la violation d'un traiM inter. national, ce recours n'exige pas l'epuisementprealable des instances cantonales.

74 Staatsrecht.

3. En matiere de droit ati, mariage, !a eontestation est regie non pas directement par l'art. 54 Const .. fed., mais bien par les dispositions du code civil et de 180 loi federale sur les rapports de droit civil des eitoyens etablis et en sejour, abstraction fäite des dispositions des traites.

4. Limitation du. droit au mariage et au !ibre etablissement pour les personnes se trouvarit dans un rapport de dependance particulier envers l'Etat.

5. Applicationde la convention internationale de la Haye BUr le mariage aw; militairea !:trangers internes. Libre appreciation des preuves en ee qui eoncerne la jw;tification de la eapacite requise pour eontracter mariage, s'agit-il meme d'un certifieat de capacite delivre par un representant diplomatique ou consulaire du pays d'origine. Un militaire etranger interne dans un camp en Suisse ne saurait revendiquer le droit de se marier avec une Suissesse lorsqu'il n'en a pas reSl1l. l'autorisation de ses chefs ou des autorites competentes.

1. La condizione d'internato militare non priva 10 straniero dal diritto d'inoltrare al Tribunale federale un ricorso di diritto pubblico. .

2. In quanta !amenta !a violazione d'un trattato internazionale, questo ricorso non esige ehe tutte Ie istanze cantonali siano state previamente adite.

3. Per quanta coneerne il diritto di eontrarre matrimonio, sono determmanti non direttamente l'art. 54 CF, ma le disposizioni deI eodiee eivile e della legge federale sui rapporti di diritto civile dei domieiliati e dei dimoranti, fatta astrazione delle disposizioni dei trattati.

4. Limitazione deI diritto di stabilirsi liberamente e di contrarre matrimonio per le persone ehe si trovano in uno speciale rapporto di dipendenza verso 10 Stato.

5. Applicazione del!a convenzione internazionale delI'Aia eon- cernente il matrimonio nei confronti di miIitari stranieri. Libero apprezzamento delle prove per ·quanto eoncerne la. capacitb. di contrarre matrimonio, anehe se si tratti di un certificato di capacitb. rilasciato da un rappresentante dipIo- maLico 0 eonsoIare deI paese di attinepza. Un militare estero internato in un campo in Isvizzera non puo rivendieare, malgrado la eonvenzione den'Aia, il diritto di eontrarre matrimonio con una Svizzera, qualora non abbia ricevuto il permesso dei suoi eapi 0 delle autoritb. eompetenti. A. - Der Rekurrent Slubioki kam im Juni 1940 als polnisoher Offizier mit Truppen, die in Frankreich für die Kriegführung bestimmt waren, in die Schweiz und wurde hier interniert. Zur Zeit befindet er sioh im Offiziersinter- niertenlager Riethüsli. Er ist mit Mina Riesen von Ober- balm, wohnhaft in Rern, verlobt und hat mit ihr das Ehe- versprechen dem Zivilstandsamt der Stadt Bern ange- meldet. Zugleioh stellte er zu Handen des Regierungsrates Staatsverträge. N° 10. 75 des 'Kantons Bern das Begehren, es sei ihm die Bewilligung zur Ehesohliessung zu erteilen. Dabei legte er u. a. ein Ehefähigkeitszeugnis der Konsularabteilung der polni- schen Gesandtschaft in Bern vom 2. September 1941 vor, wodurch besoheinigt wird, dass sich aus einer von ihr ange- stellten Untersuohung kein Umstand ergeben habe, der nach der polnischen Gesetzgebung der beabsiohtigten Ehe im Wege stehen würde. Duroh Verfügung vom 4.Novem- ber 1941 verweigerte die Polizeidirektion des Kantons Bern die Bewilligung zur Eheschliessung. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Eidgenössischen Amtes für den Zivllstandsdienst vom 20. Oktober 1941, aus dem folgendes hervorzuheben ist : « Nun)) ... « überwiegt bei den Kantonen, wie wir es duroh Umfrage erfahren haben, die Auffassung, dass in erster Linie sichergestellt werden müsse, ob die Ehe im Heimatstaate tatsächlich alle ihre Wirkungen erlange. » « Wohl anerkenne die Schweiz völkerrechtlich die Weiter- existenz des polnischen Staates ; aber die Sicherheit, dass eine bestimmte Ehe nach Wiederherstellung der polnischen Staatseinrichtungen auf den Friedensschluss hin in allen Teilen sich auswirken werde, sei im gegenwärtigen Zeit- punkt doch nicht einwandfrei sichergestellt.» ... « Wir sehen uns nun nicht veranlasst, gegenüber dieser Praxis einen naohgiebigeren Standpunkt einzunehmen, und auch nicht in die Kompetenz der Kantone einzugreifen. Man begreift den Standpunkt umsomehr, als mit den Ehe- schliessungen zwischen Schweizerinnen und Internierten auch im letzten Kriege nicht die besten Erfahrungen ge- macht wurden. Es ist eher riohtig, dass unsere Behörden zum Schutze der Mitbürgerinnen zurückhaltend sein müssen. Man darf auch auf die besondere Rechtsstellung der internierten Soldaten in militärischer Beziehung Rück- sicht nehmen. Wieweit man die Internierten den Kriegs- gefangenen gleiohstellen kann, mag bestritten sein. Dennoch erscheint es als unvereinbar mit der Verantwor- tung, die die Schweiz mit ihrer Bewachung übernimmt,

76 . Staatsrecht. dass die Internierten volle Freiheit geniessen sollten. Sie sind nicht Niedergelassene oder Aufenthalter im Sinne von :4rt. 7, e des BG über die zivi1rechtlichen Verhältnisse oder der internationalen Konvention. Es wird ihnen das Recht zur Ehesohliessung nioht prinzipiell abgesproohen, sondern die Ausübung des Rechtes wird während der Internierung gewissermassen eingestellt. Die Ausübung einer Reihe von Rechten muss eingesohränkt werden, da man sonst die miHtärische Disziplin bedeutend lookern müsste. Über diesen Punkt haben wir mit den massgeben- d· n Stellen der Armeeleitung die Gedanken ausgetauscht und darauf vereinbart, dass das Kommissariat für Inter- nierungen und Hospitalisierungen beim Armeestab ein Mitsprachereoht haben soll. Im Falle Slubioki ist das Kommissariat der Ansioht, dass die Ehesohliessung mit Rüoksioht auf das bisherige disziplinarische Verhalten des Bräutigams nioht ohne weiteres erlaubt werden sollte. Wenn man in einem solohen Fall die Bewilligung erteilen würde, wäre man in künftigen Fällen gebunden. » B. - Gegen die Verfügung der PoJizeidirektion hat Slubioki am 5. Dezember die staatsrechtliohe Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die Poli- 2ieidirektion anzuweisen, dem Rekurrenten die gewünsohte Bewilligung zu erteilen. Der Rekurrent maoht geltend: Die angefoqhtene Ver- fügung verletze Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Ehesohliessung vom 12. Juni 1902, der auoh Polen beigetreten sei. Für die Frage, ob ein Angehöriger der Ver- tragsstaatendie Ehe eingehen könne, sei nach Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages das Heimatrecht massgebend. Dass nach diesem Recht die Ehefähigkeit bestehe, könne dem Art. 4 gemäss durch ein Zeugnis des diplomatisohen Vertreters des Heimatstaates naohgewiesen werden. Der Rekurrent habe ein solohes Zeugnis vorgelegt. Auf Grund eines derartigen Zeugnisses seien die Behörden eines andern Vertragsstaates als desjenigen der Heimat ver- pflichtet, den Ehesohluss auoh demjenigen zu bewilligen, I Staatsverträge. N° 10. 77 der keinen Wohnsitz in jenem andern Staate habe. Der Regierungsrat oder die Polizei direktion des Kantons Bern sei daher verpfliohtet gewesen, dem Rekurrenten die von ihm verlangte Bewilligung zu erteilen. Hieran könne es nichts ändern, dass der eidgenössisohe Kommissär für Internierung und Hospitalisierung durch Verfügung vom

1. November 1941 den Internierten die Eingehung einer Ehe verboten habe. Diese Amtsstelle sei nioht befugt, von den Vorsohriften der Staatsverträge abzuweiohen. Insbe- sondere könne das Verbot des Ehesohlusses für Internierte nioht etwa damit begründet werden, dass sie ähnlioh wie Gefangene zu behandeln seien. Das eidgenössisohe Militär- kassationsgericht habe es in seinen Entscheiden i. S. Tabaka vom 28. September 1940 und i. S. Musielak 'Vom

21. Oktober 1940 ausdrücklioh abgelehnt, die im inter- nationalen Abkommen über die Kriegsgefangenen ent- haltenen Regeln auf die Internierten anzuwenden. Übri- gens würde das Eheverbot des eidgenössisohen Kommis- särs für Internierung, das nach der Haager übereinkunft wirkungslos sei, auoh Art. 54 Abs. 2 BV verletzen. O. - Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Ab- weisung der Besohwerde peantragt und u. a. bemerkt: Internierte Militärpersonen seien zur staatsreohtliohen Besohwerde nioht legitimiert. Der Nachweis der Ehefähig- keit des Rekurrenten werde heute duroh ein Zeugnis einer polnisohen Vertretung im Auslande nioht geleistet, weil es dieser unmöglioh sei, auf dem von Deutsohland besetzten Gebiet des polnisohen Staates die Ehefähigkeit naohzu- prüfen. Zudem stünden die internierten Militärpersonen unter der militärischen Befehlsgewalt ihrer Vorgesetzten und des eidgenössisohen Kommissärs für Internierung. Siö köi1fitett wie jeder unter militärischer Befehlsgewalt stehefidö i9ult1at ihre persönlichen Reohte nur in Überein- stifiltnttfil Ihit den Befehlen ihrer Vorgesetzten und mit tbttell ~il8timmung ausüben. Infolge der Besetzung des pOOtischen Staatsgebietes duroh deutsohe Truppen sei übrigens die polnisohe Regierung ausserstande, der sohwei-

78 Staatsrecht. zerisohen mit Bezug auf ~e Ehesohliessung von Sohweizern in Polen Gegenreoht zu halten. Solange die polnisohe Regierung ihre Funktio,nen auf ihrem Gebiet nioht aus- üben könne, ruhten die Wirkungen internationaler Ab- maohungen mit Polen. Die Ehesohliessung polnisoher Internierter mit Schweizerinnen liege auch nicht im staats- politischen Interesse der Schweiz. Sie sei unerwünscht mit Rücksicht auf die Unsicherheit, die über dem künftigen Schicksal Polens liege. Auch würde sie dem polnischen Ehemann einen Grund geben, um die Erlaubnis des Aufenthaltes in der Schweiz zu beanspruchen, was der herrs~henden « Tendenz der Steuerung der 'Oberfrem- dung» widerspreche. Die Eheschliessungen zwischen Inter- nierten und Schweizerinnen seien ferner geeignet, bei der Bevölkerung Anstoss zu erregen. Man habe im früheren Weltkrieg mit solchen Ehen nioht die besten Erfahrungen gemacht. Es sei Pflicht der zuständigen Verwaltungs- behörde, den Eheabschluss von polnischen Internierten mit Schweizerinnen nicht zu bewilligen,. um diese davor zu schützen, dass sie das Schweizerbürgerrecht verIieren und einem ungewissen Schicksal entgegengehen. DM Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. - Die wegen des Krieges in der Schweiz internierten ausländischen Militärpersonen stehen ähnlioh wie Inländer, die sich im Militärdienst befinden, oder wie Gefangene oder wie durch staatliohen Zwang in einer Arbeits- oder Krankenanstalt versorgte Personen in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate, das eine verschärfte Abhän- gigkeit zu Gunsten eines bestimmten Zweckes öffentlioher Verwaltung bedeutet und damit die Freiheit, die Rechte des Betroffenen beschränkt (0. MAYER, Deutsches Ver- waltungsrecht 3. Auf!. I § 9 III S. lOl ff.; FLEINER, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts 8. Auf!. S. 165 ff~). Dieses Verhältnis steht aber, was das Recht zur Prozess- und Beschwerdeführung betrifft, nicht der Vorm~dschaft gleich und bindet deshalb insoweit die der ] 4 , \ I Staatsverträge. N0 10. 79 Gewalt unterworfene PerSon nioht an die Zustimmung des Gewaltinhabers. Das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Besohwerde ist dem Rekurrenten durch die Internierung nicht entzogen. Es kann sioh nur fragen, ob dieses besondere Verhältnis materiell der Aus- übung des staatsvertraglichen oder verfassungsmässigen Reohtes zur Ehe, das der Rekurrent beanspruoht, im Wege steht.

2. - Er besohwert sich über eine Verletzung der Haager trbereinkunft betr. Eheschliessung und des duroh Art. 54 BV garantierten Reohtes zur Ehe. Hiefür ist die staatsrechtliohe Beschwerde grundsätzlich zulässig. Doch hat die verfassungsmässige Garantie des Rechtes zur Ehe bundesrechtlich ihre nähere Bestimmung durch die Bun- desgesetzgebung gefunden; diese stellt im Zivilgesetzbuoh, speziell in den Art. 96-118, und im BG über die zivilrecht- liohen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter, für Ausländer insbesondere in Art. 7 litt. e, näher die formellen und materiellen Voraussetzungen fest, unter denen das Recht zur Ehe in der Schweiz besteht. Auf Grund dieser bundesgesetzliohen Vorsohriften haben denn auoh der Rekurrent und M. Riesen ihr Eheverspreohen beim Zivilstandsamt Bern angemeldet und hat der Rekur- rent den Regierungsrat des Kantons Bern um die Bewilli- gung zur Ehesohliessung ersuoht. Dafür, ob die Verwei- gerung dieser Bewilligung zulässig war, sind daher, abge- sehen von der Haager 'Obereinkunft, unmittelbar nicht Art. 54 BV, sondern die Vorsohriften des Zivilgesetzbuches und des BG über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nie- dergelassenen und Aufenthalter, allerdings im Lichte des Art. 54 BV gesehen, massgebend. Der Rekurrent hat aber nicht geltend gemacht, dass diese bundesgesetzlichen Vor- sohriften verletzt seien, und er hätte auch eine Verletzung des Art. 7 litt. e NAG gegenüber dem angefochtenen Ent- scheid oder einem ihn bestätigenden des Regierungsrates beim Bundesgericht nach Art. 87 Ziff. 2 OG nur mit der zivilrechtlichen Beschwerde rügen können. Die Berufung

80 Staatsrecht. auf Art. 54 BV kann daher nur insoweit berücksicl;ttigt werden, als damit geltend gemacht wird, dass diese Ver- fassungsbestimmung bei der Prüfung der Verletzung der Haager Übereinkunft eine gewisse Rolle spiele. Da staatsrechtliche Beschwerden wegen V prletzung von Staatsverträgen ohne Erschöpfung des kantonalen Instan- zenzuges zulässig sind, so braucht nicht geprüft ?;u werden, ob der angefochtene Entscheid der Polizeidirektion noch beim Regierungsrat angefochten werden konnte.

3. - Nach Art. 1 und 4 der Haager Übereinkunft betr. Eheschliessung, der Polen und die Schweiz beige- treten sind, hat in der Schweiz ein Bürger eines andern Vertragsstaates grundsätzlich, unter Vorbehalt der in Art. 2 und 3 angegebenen Ausnahmen, das Recht zur Ein- gehung einer Ehe, wenn er nachweist, dass er nach dem Recht seines Heimatstaates hiezu berechtigt ist, und zwar auch dann, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat. Der Nachweis der Ehefähigkeit nach dem Recht des Heimatstaates kann durch das Zeugnis eines diplomati- schen oder konsularischen Vertreters dieses Staates ge- führt werden. Doch behält Art. 4 der Haager Übereinkunft auch in Bezug auf ein sOlches Zeugnis - nicht nur in Bezug auf andere Beweismittel ~ den Behörden des Landes der Eheschliessung ausdrücklich das. Recht der freien Beweis- würdigung vor (BECK, Komm. z. ZGB, Haager Überein- kunft betr. Eheschliessung Art. 4 N:. 2, 8, 11 ; SAUER, Deutsches Eheschliessungsrecht S. 296 ff.; MEILI und MAMELOK, Das internationale Privat- und Zivilprozess- recht S. 113; TRAVERS, Convention de Ja Haye relative au mariage S. 197 ff.). Die Polizeidirektion oder der Regie- rungsrat des .Kantons Bern war somit befugt, frei zu prü- fen, ob das dem Rekurrenten von der polnischen Gesandt- schaft in der Schweiz ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis genügend beweiskräftig sei. In der Verneinung dieser Frage lässt sich keine Verletzung des Staatsvertrages erblicken. Nach einem Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes v'om 21. November 1930 StaatsVerträge. No 10. 81 an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstands- wesen(<< Der Zivilstandsbeamte » Jahrgang 1931 S. 798) sind zwar die zuständigen polnischen Konsulate zur Aus- stellung von Ehefähigkeitszeugnissen an polnische Staats- angehörige im Ausland befugt. Doch soLen diese Zeugnisse erst ausgestellt werden, nachdem die zuständige Verwal- tungsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet der polni- schen Republik die nötigen Erhebungen vorgenommen hat. Eine solche Untersuchung war im vorliegenden Fall wegen der Besetzung des polnischen Staatsgebietes durch das Deutsche Reich unmöglich. Deshalb konnte die Polizei- direktion . oder der Regierungsrat dem vom Rekurrenten vorgelegten Ehefähigkeitszeugnis die erforderliche Beweis- kraft absprechen.

4. - Dazu kommt, dass der Rekurrent, wie bereits hervorgehoben worden ist, als internierte polnische Militär- person in einem besondern Gewaltverhältnis zum Bunde steht, das seine Bewegungsfreiheit und seine Rechte be- schränkt. Wie das Bundesgericht und vor ihm ~?hon der Bundesrat wiederholt entschieden haben, können Personen, die in einem besondern Gewaltverhä.ltnis zum Staate stehen, das Recht der freien Niederlassung nur soweit ausüben, als es mit diesem Verhältnis, den rechtmässigen Anordnungen des Gewaltinhabers vereinbar ist. Das Wurde entschieden - wenn auch nicht immer mit zutreffender Begriitidung - in B13zlig ättf das besondere Gewaltverhält- nis der Schulpflicht (BnE 28 I S. 131 ff. ; nicht veröffent- lichter Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Clemenz g. Bern vom 29. Mai 1936 El'W. 4), der Militärdienstpflicht (v. SALlS, Bundesre<iht 2. Aufi. II Nr. 643, 644 ; BGE 36 I S. 575), der Straftintersllchung, der Haft und der Freiheits- strafe (v. SALlS 80.80.0. II Nr. 639, 641, MO j 647, 663; .BGE 26 I S. 286 f. ; 30 I S. 33 f. j 31 I 8. 94 Erw. 3; 36 I S. 575; 53 I S. 292), der Zwangsversorgung in einer Ansta,lt (BGE 53 I S. 292 ; nicht veröffentlichter Entscheid

i. S. Schoch g. St. Gallen vom 22. Dezember 1933 Erw. 3). Da,s gleiche gilt nach der Praxis in Bezug auf das Recht zur AS 68 I - 1942 6

82 Staatsrecht. Ehe. Die Ausübung die~s Rechtes steht einer Person, die in einem besondern Gewaltverhältnis zum Staate steht, ebenfalls nur soweit frei, als es mit diesem Verhältnis vereinbar ist (BGE 10 S. 330 f. ; 31 I S. 93 ff. ; v. SALlS a.a.O. II Nr. 644). Das trffft auch bei Ausländern zu, die in der Schweiz auf Grund eines Staatsvertrages das Recht zur Ehe beanspruchen. Nun befindet sich der Rekurrent in einem Internierten- lager, das ihm zwangsweise zum Aufenthalt angewiesen worden ist und von ihm nicht naoh Belieben, sondern nur entsprechend den rechtmässigen Anordnungen der vorge- setzten Personen und Amtsstellen verlassen werden darf. Die Rechtmässigkeit dieser Besohränkung der persönlichen Freiheit hat der Rekurrent nicht bestritten. Die Verwah- rung in einem Lager war auch zulässig nach dem Haager Abkommen betr. die Rechte und Pflichten der neutralen Mäohte und Personen im Falle eines Landkrieges vom

18. Oktober 1907, Art. 11. Danaoh muss die neutrale Maoht auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Heer~ übertreten, diese möglichst weit vom Kriegssohauplatz unterbringen und kann sie in Lagern verwahren oder in Festungen oder andern geeigneten Orten einschliessen, also insoweit ähnlioh wie Gefangene behandeln, wenn sie auoh Kriegsgefangenen rechtlioh nioht in jeder Beziehung gleiohgestellt sind, wie das Militärkassationsgericht in den vom Rekurrenten angeführten Urteilen (Entsoheidungen III Nr. 100, 106) entschieden hat. Die Verwahrung in einem Interniertenlager schliesst nun eine Ehesohliessung aus, wenn der Internierte hiefür von den zuständigen Per- sonen oder Amtsstellen nicht die erforderliche Erlaubnis erhält. Diese ist aber dem Rekurrenten bisher nicht gegeben worden und wird ihm vermutlioh auch naoh der von ihm angeführten Vorsohrift· des eidgenössisohen Kommissärs für Internierung und Hospitalisierung vom 1. November 1941 (BB! 1941 S. 923) nicht erteilt werden. Ob die Ver- weigerung der Erlaubnis dem Rekurrenten gegenüber rechtmässig wäre, hat das Bundesgerioht nicht zu prüfen, Staatsverträge. N° 10. 83 weil es sich dabei um die Verfügung oder den Befehl (An- weisung) einer eidgenössischen Amtsstelle handeln würde. Immerhin mag bemerkt werden, dass die Frage der Reohtmässigkeit wohl zu bejahen wäre. Die Verweigerung der Erlaubnis wäre nur dann ungerechtfertigt, wenn der Zweck der Verwahrung im Lager durch die ErlaubDis in keiner Weise beeinträchtigt würde. Dabei hat die für die Erlaubnis zuständige Person oder Amtsstelle einen grossen Spielraum freien Ermessens (vgl. FLEINER a.a.O. S. 167 ; O. MAYER a.a.O. S. 102). Die Verweigerung der Erlaubnis könnte vom Richter bloss dann als ungerechtfertigt be- trachtet werden, wenn sie offenbar den Rahmen des freien Ermessens übersohreiten würde. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu. Eine eheliche Gemeinsohaft könnte in einem Interniertenlager nicht zugelassen werden, da sie die Durchführung der notwendigen Ordnung und Dis- ziplin erheblioh ersohweren oder verunmöglichen würde. Der Rekurrent will wohl auch jetzt nur das eheliche Band herstellen in dem Sinne, dass die eheliche Gemeinschaft erst nach dem Ende der Internierung oder der Verwahrung in einem Interniertenlager aufgenommen werden sollte. Aber auch eine solche Bindung, die daduroh geschaffenen engen Beziehungen zur Ehefrau in der Schweiz erscheinen vom Gesiohtspunkt der Lagerdisziplin aus unerwünscht, 'weil sie eine allzu grosse Versuohung schaffen würden zur Umgehung der Lagervorschriften, wie sie sioh z. B. aus dem Befehl des eidgenössischen Kommissärs fiir Inter- nierung und Hospitalisierung vom 1. November 1941 ergeben. Die Haager übereinkunft betr. Ehesohliessung ist aus den angegebenen Gründen dadurch nicht verletzt, dass die Polizeidirektion oder der Regierungsrat des Kantons Bern dem Rekurrenten die Bewilligung zur Ehesohliessung ver- weigert hat.

4. - Unter diesen Umständen brauoht nioht geprüft zu werden, ob die Bewilligung auch aus den andern vom eidgenössisohen Amt für den Zivilstandsdienst in seinem

Staatsrecht. Gutachten und vom Regierungsrat in der Antwort angege- benen Gründen verweigert werden durfte. Es mag immer- hin ~n dieser Hinsicht auf BGE 23 S. 1392 Erw. 3 ; 49 I S. 194 Erw. 3 verwiesen werden. Demnach erkennt das BundeBgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. VII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S. r6misch-kathollsehe Kirchgemelnde BoswU gegen rnmiseh- katholische Kirchgemeinde Ilml und Obergericht des Kan- tons Aargau. ~gitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (OG Art. 178, Ziff. 2). Die verfassungsmässigen Rechte stehen dem Träger der öffentli- chen Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits als K~rpor~tion. des .. öffentlichen Rechtes sich gegen den tJbergrlff emer Ihm ubergeordneten öffentlichen Gewalt in seine Freiheitssphäre wehrt. Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfa'!SUIlg'lmä3siger Rechte nicht einen Ent'lcheid anfechten, wodurch die ihr zU'ltahande öffentliche Gewllit (z. B.. die Steuer~oheit) gelpnüber derjenigßn einer andern G~memde durch die zuständige kantonale Behörde abgegrenzt WIrd. Qualite p ur former recoura de droit pubZi~ (art. 178 ch. 2 OJ). Le de~nteur d~ 18: puissance pu?lique n'a pas comme tel des drOlts constltutlOnnels, amoms qu'iJ ne defende comme collectivite de droit public ses liberMs contre les empiete. ments d'une autoriM a laquelle iI est subordonne. Une. co~mune n'a pas la fa.culte d'attaquer pJ.r le recours pour ":lolatlOn de ses droits coustitutionnels la decision da l'auto. rIte cantonale compstente qui delimite son pouvoir public (par exemple le pouvoir fiscal) par rapport a celui d'une autre commune. Qualitd per interporre ricorso di diritto pubblico (art. 178 cifra 2 OGF.). Il tito.lare .del potere pubblico non ha, come tale, diritti costi. tuzlOnah, a meno che insorga, come collettivita di diritto pubblico, contro la lesione delle sue libert8. da parte di un'autorita cui e subordinato. Organisation der Bundesreehtspßege. No 11. 85 Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato sulla violazione di diritti costituzionali 10. decisione deUa competente autoritA cantonale che delimita il suo potere pubblico (p. es. in materio. fiscale) rispetto 0. quello d'un altro comune. A. - Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohn- hafte Fürsprech Dr. J. Huber besitzt Liegenschaften in der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau). Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als Verwaltungsgericht eingereichten, gegen die römisch -katho- lische Kirchgemeinde Muri gerichteten Klage vom 20. März 1942 verlangte die römisch-katholische Kirchge- meinde Boswil, dass ihr in Bezug auf die in der Gemeinde Boswil gelegenen Liegenschaften des Fürsprechs Dr. Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und dass die römisch-katholische Kirchgemeinde Muri zur Rückver- gütung der von ihr in den letzten fünf Jahren von diesen Liegenschaften bezogenen Steuern verpflichtet werde. Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht des Kantons Aargau diese Klage ab. B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die Kirchgemeinde Boswil :

1. Es sei der angefochtene Entscheid d~s Obergerichts als gegen die Art. 70 und 3 der aarg. KV sowie den Art. 4 BV verstossend aufzuheben.

2. Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemein- debanne Boswil gelegene liegenschaftliche Vermögen des in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem Steuerrecht der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern demjenigen der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei.

3. In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung durch die Kirchgemeinde Muri seien die Akten an das Obergericht zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Das BundeBgericht zieht in Erwägung :

1. - Infolge der rein kassatorischen Natur eines staats- rechtlichen Rekurses der vorliegenden Art ist auf das Rekursbegehren jedenfalls nicht einzutreten, insoweit da-